Melanie Lorenz
BFSG im Fokus: Zwischen Verbraucherschutz, Inklusion und Marktöffnung
Mit dem am 28. Juni 2025 in Kraft getretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beginnt für Wirtschaft und Gesellschaft eine neue Etappe. Erstmals werden Unternehmen verpflichtet, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Damit rückt ein gesellschaftliches Ziel in den Mittelpunkt: die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. Barrierefreiheit ist dabei mehr als nur eine gesetzliche Vorgabe – sie steht für Inklusion, Selbstbestimmung und eine höhere Lebensqualität. Gleichzeitig eröffnet das BFSG neue Perspektiven für die Wirtschaft: Es schafft einheitliche Standards, erweitert Märkte und setzt Impulse für Innovationen.
Das BFSG in leichter Sprache: Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (abgekürzt: BFSG) in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, viele Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Dazu gehören zum Beispiel Online-Shops, Fahrkartenautomaten, Geldautomaten oder Bank-Apps. Ziel des Gesetzes ist, dass alle Menschen gleichberechtigt am Alltag teilnehmen können. Barrierefreiheit bedeutet mehr Selbstständigkeit und eine bessere Lebensqualität. Auch für Unternehmen bringt das Vorteile: Sie erreichen mehr Kund*innen und profitieren von klaren Regeln, die in ganz Europa gelten.
Ausgangslage: Einschränkung der Teilhabe
Für viele Menschen mit Behinderungen ist die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nach wie vor nicht selbstverständlich. Hürden finden sich in fast allen Bereichen des Alltags: Digitale Angebote sind oft nicht für Screenreader zugänglich, Informationen fehlen in leichter Sprache oder mit ausreichendem Kontrast und wichtige Inhalte wie Videos werden ohne Untertitel oder Audiodeskription angeboten. So wird der Einkauf in einem Online-Shop ohne Alternativtexte für Bilder oder klar strukturierte Formulare für Kund*innen mit Sehbehinderungen schnell unmöglich.
Auch im Bereich der Dienstleistungen bestehen Barrieren. Komplexe Anmelde- oder Bezahlverfahren schließen Menschen mit kognitiven oder motorischen Einschränkungen häufig aus. An Fahrkartenautomaten oder Check-In-Terminals kann die Nutzung ohne fremde Hilfe scheitern, wenn Bedienelemente zu hoch angebracht oder rein visuell gestaltet sind. Diese Beispiele verdeutlichen, dass eine fehlende Barrierefreiheit nicht nur den Zugang zu einzelnen Angeboten erschwert, sondern Menschen systematisch von zentralen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens ausschließen kann.
In Deutschland leben rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, das entspricht knapp 10 % der Bevölkerung.1 Hinzu kommt eine wachsende Zahl älterer Verbraucher*innen, die ähnliche Einschränkungen in ihrem Alltag erfahren. Damit betrifft das Thema nicht nur eine kleine Minderheit, sondern einen erheblichen Teil der Gesellschaft.
Das BFSG will diesem Ausschluss entgegenwirken, indem es Unternehmen erstmals verpflichtet, zentrale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Es setzt verbindliche Anforderungen an die digitale und physische Zugänglichkeit und schafft damit einen einheitlichen Rahmen, der Barrieren abbauen und die Teilhabechancen von Millionen Menschen verbessern soll. Damit diese Vorgaben Wirkung entfalten, sieht das Gesetz ein System der Durchsetzung vor. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann Verstöße kontrollieren, Produkte oder Dienstleistungen untersagen und mit Bußgeldern sanktionieren. Darüber hinaus erhalten auch Verbraucher*innen das Recht, fehlende Barrierefreiheit der Marktüberwachungsbehörde anzuzeigen und so aktiv zur Durchsetzung beizutragen.
Die Richtlinie 2019/882/EU und das BGG
Die unionsrechtliche Grundlage des BFSG ist die Richtlinie 2019/882/EU über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (sog. “European Accessibility Act”). Sie verfolgt das Ziel, die bislang unterschiedlichen nationalen Regelungen zur Barrierefreiheit zu harmonisieren und so den Binnenmarkt zu stärken. Zugleich dient sie der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 in Deutschland gilt und Barrierefreiheit als Voraussetzung gleichberechtigter Teilhabe festschreibt.2 Mit dem BFSG setzt der deutsche Gesetzgeber diese Vorgaben in nationales Recht um und knüpft dabei an das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) an.
Während das BGG den barrierefreien Zugang zu Angeboten der öffentlichen Hand adressiert, überträgt das BFSG vergleichbare Anforderungen erstmals auf private Wirtschaftsakteur*innen und weitet so den Geltungsbereich barrierefreier Gestaltung und die Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe deutlich aus.
Die Grundzüge des BFSG
Das BFSG gilt für eine klar definierte Gruppe von Produkten und Dienstleistungen. Dazu gehören u. a.:
- Hardwaresysteme für Universalrechner und Betriebssysteme,
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrscheinautomaten oder Check-In-Automaten,
- Endgeräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste,
- E-Book-Lesegeräte,
- Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher*innen,
- bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten sowie
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce).
Nach dem BFSG müssen diese Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind – und zwar in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.
Das BFSG, die hierzu erlassene Rechtsverordnung und weitere technische Normen regeln detailliert, welche Anforderungen die unterschiedlichen Wirtschaftsakteur*innen zu erfüllen haben. Hersteller*innen, Importeur*innen, Händler*innen und Dienstleistungserbringer*innen sind gleichermaßen verpflichtet, ihre Produkte und Angebote so zu gestalten, dass sie die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Hersteller*innen tragen dabei die Hauptverantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte barrierefrei konzipiert und getestet werden. Zudem sind sie verpflichtet, eine Konformitätserklärung zu erstellen, technische Unterlagen bereitzuhalten und auf Anfrage den Marktüberwachungsbehörden vorzulegen.
Importeur*innen müssen prüfen, ob die eingeführten Produkte den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Sie dürfen nur solche Waren auf dem Markt bereitstellen, die den Vorgaben des BFSG genügen, und sind verpflichtet, Namen, Anschrift und Kontaktinformationen klar auf dem Produkt oder der Verpackung anzugeben.
Händler*innen haben die Pflicht, beim Vertrieb zu überprüfen, ob die Produkte die notwendigen Kennzeichnungen und Nachweise enthalten. Werden Verstöße erkennbar, dürfen sie die betroffenen Produkte nicht vertreiben.
Bei den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind nur solche Angebote betroffen, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind oder diesen ermöglichen.3 Die Pflichten zur barrierefreien Gestaltung gelten daher insbesondere für Online-Shops, Buchungsportale oder digitale Vertrags- und Zahlungsprozesse. Reine Informationsangebote ohne unmittelbaren Bezug zu einem Vertragsabschluss, wie etwa Unternehmenspräsentationen, Image-Seiten oder allgemeine Informationsportale, fallen hingegen nicht unter die Vorgaben. Für Anbieter*innen im E-Commerce bedeutet dies, dass sämtliche vertragsbezogenen Funktionen, von der Produktdarstellung bis hin zum Checkout, den Anforderungen des BFSG entsprechen müssen.
Allen Akteur*innen gemeinsam ist die Pflicht, mit den Marktüberwachungsbehörden zu kooperieren, auf Anfrage Informationen bereitzustellen und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn Defizite festgestellt werden. Verstöße können nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch zur Untersagung des weiteren Vertriebs von Produkten oder der Erbringung der Dienstleistung.
Technische Anforderungen an Websites und digitale Angebote
Digitale Dienstleistungen nehmen im Alltag der Verbraucher*innen eine zentrale Rolle ein – vom Online-Banking über Reisebuchungen bis hin zum Einkauf im Internet. Fehlende Barrierefreiheit in diesen Bereichen bedeutet oftmals den Ausschluss von wesentlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten.
Für den Onlinehandel bringt das BFSG weitreichende Pflichten mit sich. Dienstleistungserbringer*innen müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dies gilt für Websites, mobile Anwendungen sowie sämtliche elektronischen Verkaufs- und Bezahlprozesse. Ob allerdings alle Seiten auf einer Website angepasst werden müssen oder nur solche, die für den Verbrauchervertrag erforderlich sind, ist nicht eindeutig geklärt.4
Maßgeblich sind für die in der Verordnung zum BFSG konkretisierten technischen Anforderungen, die im Wesentlichen auf die technischen Normen EN 301 549 sowie die Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.1 auf Level AA Bezug nehmen.
Technische Normen werden von internationalen oder europäischen Normungsorganisationen entwickelt und enthalten präzise Vorgaben zur praktischen Umsetzung gesetzlicher Anforderungen. Während der Gesetzgeber nur abstrakte Pflichten formuliert – etwa, dass ein Angebot “barrierefrei nutzbar” sein muss – sorgen die Normen dafür, dass Unternehmen und Behörden diese Anforderungen einheitlich verstehen und anwenden können.
Aus diesen technischen Normen ergeben sich konkrete Anforderungen, um Websites im E-Commerce barrierefrei darzustellen. Eine zentrale Rolle spielt die Struktur und Navigation der Website. Menüs müssen einheitlich und logisch aufgebaut sein. Die gesamte Seite soll auch ohne Maus ausschließlich über die Tastatur bedienbar sein, eine klare Überschriftenstruktur soll ebenso die Nutzung von Screenreadern erleichtern. Die Texte und Inhalte sind in verständlicher Sprache zu formulieren und Fachbegriffe sind möglichst zu vermeiden. Sämtliche Bilder und Grafiken müssen mit Alternativtexten versehen sein, ebenso sind eingebundene Dokumente wie PDF-Dateien barrierefrei bereitzustellen.
Das Design und die visuelle Darstellung sind so auszugestalten, dass ein ausreichender Farbkontrast gewährleistet ist. Schriftgrößen müssen sich flexibel vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verloren gehen, und Informationen dürfen nicht allein über Farben vermittelt werden.
Die oben genannten, technischen Normen legen für multimediale Inhalte u. a. Untertitel für Videos, Audiodeskriptionen und Tastatursteuerbarkeit fest. Die Steuerung von Medieninhalten – etwa Play, Pause oder Stop – muss per Tastatur möglich sein.
Besondere praktische Bedeutung haben die Formulare und Checkout-Prozesse. Alle Eingabefelder müssen klar beschriftet sein. Die Anleitungen sind in verständlicher Sprache bereitzustellen. Fehlerhinweise sind so aufzubereiten, dass sie auch von Screenreadern erfasst werden können. Ebenso sind Bezahl- und Authentifizierungsverfahren barrierefrei zu gestalten.
Auch die Kundenkommunikation wird von den technischen Normen erfasst. Unternehmen müssen mindestens eine barrierefreie Kontaktmöglichkeit – etwa per Echtzeit-Text – bereitstellen. Darüber hinaus sind mehrere Kommunikationskanäle wie E-Mail, Telefon oder barrierefreie Chatbots vorzuhalten.
Schließlich sind Unternehmen verpflichtet, ihre digitale Barrierefreiheit in einer Konformitätserklärung zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, sind unverzüglich geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Kontrolle und Durchsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen
Die Einhaltung der Vorgaben des BFSG und deren Verordnung überwacht eine Marktüberwachungsbehörde in Magdeburg für alle Bundesländer. Sie kann Prüfungen vornehmen, Nachweise anfordern und im Falle von Mängeln Maßnahmen bis zur Untersagung der Dienstleistung oder des Vertriebs des Produkts anordnen. Werden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, drohen Bußgelder.
Neben der behördlichen Kontrolle setzt das BFSG auf die Durchsetzung durch private Akteur*innen. Verbraucher*innen haben die Möglichkeit, ihre Rechte mithilfe von Verbänden gegenüber der Behörde gerichtlich geltend zu machen, um die Behörde zum Einschreiten gegen den/die Wirtschaftsakteur*in zu verpflichten.
Schließlich hätten auch Wettbewerber*innen die Möglichkeit, im Wege des Lauterkeitsrechts gegen unzulässige Marktpraktiken vorzugehen. Allerdings nur unter der Annahme, dass das BFSG Marktverhaltensregeln enthält.5
Ausblick: Chancen und Herausforderungen für Unternehmen
Im Alltag vieler Verbraucher*innen spielt der Onlinehandel eine zentrale Rolle. Eine barrierefreie Gestaltung eröffnet nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch älteren Nutzer*innen den Zugang zu digitalen Angeboten. Für Unternehmen entsteht ein erweiterter Markt, verbunden mit einem Imagevorteil durch soziale Verantwortung. Barrierefreiheit ist damit nicht allein eine Pflichtaufgabe, sondern auch ein Zukunftsthema.
Demgegenüber stehen erhebliche praktische Herausforderungen für die Wirtschaftsakteur*innen. Die Anpassung bestehender Systeme erfordert Investitionen in Technik, Personal und Prozesse. Nach Berechnungen in der Gesetzesbegründung beläuft sich der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf rund 212 Millionen Euro, hinzu kommt ein jährlicher Aufwand von etwa 62 Millionen Euro.6 Diese Zahlen verdeutlichen, dass die Umsetzung des BFSG für viele Unternehmen ein spürbarer Kraftakt sein wird.
Besonders herausfordernd ist, dass die Vorgaben nicht nur technische Neuerungen verlangen, sondern auch organisatorische Umstellungen. Unternehmen müssen ihre internen Abläufe überprüfen, Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen definieren und Mitarbeiter*innen entsprechend schulen. Für den Onlinehandel bedeutet dies etwa die kontinuierliche Anpassung der Website-Strukturen und Apps an die einschlägigen technischen Normen. Anbieter*innen digitaler Dienstleistungen stehen zudem in der Pflicht, ihre Schnittstellen zu Zahlungs- oder Authentifizierungssystemen barrierefrei zu gestalten.
Die Ausnahmen zur Anwendbarkeit des BFSG sind für Unternehmen begrenzt, auch Übergangsbestimmungen mit einer längeren Umsetzungsfrist betreffen nur einige wenige Produkte und Dienstleistungen. Hinzu kommt, dass in dem European Accessibility Act mangelnde Priorität, Zeit oder fehlende Kenntnis keinen Grund für eine unzureichende oder verspätete Umsetzung darstellen. Damit ist deutlich, dass Unternehmen ihre Umstellungsprozesse frühzeitig beginnen müssen, um rechtzeitig konform zu sein. Da das Gesetz bereits in Kraft getreten ist, sollte eine Umstellung so schnell wie möglich erfolgen. Es bleibt allerdings noch abzuwarten, wie sich die Marktüberwachungsbehörde verhalten wird. Bis zur Veröffentlichung dieses Artikels ist diese noch im Gründungsprozess.
Es bleibt also bisher unklar, wie streng die Kontrolle in der Anfangsphase ausfallen wird. Unternehmen befinden sich daher in einer rechtlichen Grauzone: Einerseits gilt die Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen bereits, andererseits fehlt es bislang an einer etablierten Praxis der Marktüberwachung. Dies erhöht die Unsicherheit, macht aber zugleich deutlich, dass Untätigkeit ein erhebliches Risiko birgt – sei es durch künftige Bußgelder, Abmahnungen durch Wettbewerber*innen oder Klagen von Verbraucherverbänden.
Gleichzeitig darf nicht übersehen werden, dass Barrierefreiheit auch Innovationen anstößt: Wer in neue, nutzer*innenfreundliche Technologien investiert, verbessert nicht nur die Zugänglichkeit, sondern schafft häufig auch intuitivere, kund*innenfreundlichere Lösungen. Damit kann Barrierefreiheit zum Treiber für digitale Modernisierung werden.
Die Erfahrung zeigt, dass viele Entwicklungen, die ursprünglich zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen eingeführt wurden, später allen Nutzer*innengruppen zugutekamen – etwa Sprachsteuerungen, Untertitel bei Videos oder vereinfachte Navigationssysteme.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass Investitionen in barrierefreie Produkte und Dienstleistungen nicht allein als Kostenfaktor zu verstehen sind.7 Vielmehr entsteht ein Potenzial für Wettbewerbsvorteile: Kund*innen erleben eine höhere Benutzer*innenfreundlichkeit, die Markenwahrnehmung verbessert sich und das Unternehmen positioniert sich als innovativ und verantwortungsbewusst. Zudem können barrierefreie Angebote dazu beitragen, die Kund*innenbindung zu stärken und neue Zielgruppen zu erschließen – in einer Gesellschaft, die immer älter und digitaler wird.
Barrierefreiheit ist damit kein reines Compliance-Thema, sondern ein zentraler Bestandteil einer modernen Unternehmensstrategie. Wer die Vorgaben des BFSG nicht nur als gesetzliche Pflicht, sondern als Chance begreift, kann von einer nachhaltigen Marktöffnung profitieren und zugleich einen gesellschaftlich wichtigen Beitrag zur Inklusion leisten.

Melanie Lorenz ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Noerr am Berliner Standort und Mitautorin des im R&W Verlag erschienenen Kommentars zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/07/PD24_ 281_ 227.html, zuletzt abgerufen 25.8.2025.
BT-Drucksache, 19/28653, S. 41.
Billing/Bremenkamp, Barrierefreiheit im E-Commerce, ZVertriebsR 2025, 9 (10).
Kapoor/Klindt, Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Anforderungen an Webseiten und mobile Anwendungen, NJW 2024, 3545 (3549).
Nickl/Heuser, Wettbewerbsrechtliche Herausforderungen aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, GRUR-Prax 2024, 803 (804).
BT-Drucksache, 19/28653, S. 3.
BT-Drucksache, 19/28653, S. 54.



