Die nachfolgend besprochene Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit unzulässigen Aussagen in der Werbung einer GmbH, die Schönheitsoperationen anbietet, zu zwei ihrer Schönheitschirurgen. Das Unternehmen hatte einen KI-Chatbot eingesetzt, der den beiden geschäftsführenden Ärzten die nicht vorhandene Eigenschaft als Facharzt zugesprochen hatte. Interessant ist die Entscheidung deshalb, weil hier von einem Berufungsgericht wohl erstmals die Zurechnung von „Ergebnissen“ eines Chatbots als irreführende geschäftliche Handlung untersucht und bejaht wird.
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