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Ihre Marion Gertzen, BB IN-HOUSE

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Betriebs-Berater
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei konzerninternen Transaktionen – zugleich Gedanken zur Fortentwicklung des IDW ERS HFA 13 n. F.
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 24 vom 08.06.2026, Seite 1386

Konzerninterne Transaktionen eröffnen erhebliche bilanzpolitische Gestaltungsspielräume zur Realisierung von stillen Reserven, was handelsrechtlich aber stets den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraussetzt. Der Beitrag greift die Grundwertungen des nicht final verabschiedeten IDW ERS HFA 13 n. F. auf und analysiert deren Bedeutung für den Abgang und eine entsprechende Gewinnrealisierung bei konzerninternen Verkäufen, Einlagen und hybriden Gestaltungen. Anhand praxisnaher Fallkonstellationen sollen die Grundwertungen des IDW ERS HFA 13 n. F. zu konzerninternen Transaktionen fortentwickelt werden.

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Compliance-Berater
HinSchG – drei Jahre juristische Pionierarbeit
Quelle: Compliance-Berater 2026 Heft 07 vom 18.06.2026, Seite I

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 2. 7. 2023 hat auch die beim Bundesamt für Justiz angesiedelte externe Meldestelle ihre operative Arbeit aufgenommen und aus dem Aufbaustab „Externe Meldestelle nach dem HinSchG-E“ wurde quasi über Nacht die externe Meldestelle des Bundes.

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Betriebs-Berater
Betriebsrentenanpassung nach § 16 Betriebsrentengesetz – ein Überblick anhand der Rechtsprechung
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 24 vom 08.06.2026, Seite 1396

Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Anforderungen an die gesetzliche Anpassungsprüfung für Betriebsrenten. Gegenstand ist dabei die Anwendung der Vorschrift des § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), wie sie sich in der Rechtsprechung entwickelt hat. Dabei liegt naturgemäß der Schwerpunkt auf der Entscheidungspraxis des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts, des Betriebsrentensenats.

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Betriebs-Berater
Arbeitsrecht in der Balance von Unternehmerfreiheit und sozialer Sicherung: Ein zukunftsfähiges Arbeitsrecht braucht politischen Mut!
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 25 vom 15.06.2026, Seite 1460

Das Arbeitsrecht muss immer wieder darauf hin überprüft werden, ob es trotz einer gewandelten Gesellschaft und Arbeitswelt noch den richtigen Rechtsrahmen bietet. Ziel jeder Reform darf nicht die einseitige Übervorteilung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, sondern muss eine beschäftigungsfreundlichere und im sozialen Schutz zielgerichtete Balance sein.

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Betriebs-Berater
Das Self-Tender Delisting: Rechtliche Rahmenbedingungen und wirtschaftliche Gründe für den gesellschaftsinitiierten Börsenrückzug unter Berücksichtigung des Standortfördergesetzes
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 24 vom 08.06.2026, Seite 1354

Ein durch die Gesellschaft selbst initiierter und von ihr getragener Rückzug von der Börse – ein sog. Self-Tender Delisting – ist ein bis dato selten genutztes Werkzeug im Repertoire von Vorständen börsennotierter Gesellschaften zur Neuausrichtung des Kapitalbedarfs. Gerade in Zeiten volatiler Kapitalmärkte lohnt es sich, die Gründe, Zulässigkeit und Voraussetzungen dieses Verfahrens näher zu beleuchten. Insbesondere sind Vorgaben des Aktien-, Börsen- und Übernahmerechts zu beachten und es ist aufgrund unterschiedlicher Fristenkorsette eine enge Abstimmung mit der BaFin notwendig.

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Netzwirtschaften & Recht
Das Energiewirtschaftsrecht im Jahr 2025
Quelle: Netzwirtschaften & Recht 2026 Heft 03-04 vom 18.06.2026, Seite 155

Das Jahr 2025 stellte – nicht zuletzt aufgrund der politischen Umstände – eine „Hängepartie“ dar. Nach der Auflösung des Bundestags Ende 2024 blieben zentrale Gesetzgebungsvorhaben zunächst liegen. Am 6. Mai 2025 trat das Kabinett Merz ins Amt und nahm die Arbeit auf. Der in der Rede des Bundeskanzlers bei der Generaldebatte im Bundestag am 17. September 2025 beschworene „Herbst der Reformen“ blieb aus. Erst zum Ende des Jahres 2025 gelang es schließlich, erste energiewirtschaftlich drängende Vorhaben anzustoßen. Zahlreiche der politischen Probleme, vor denen die neue Bundesregierung steht, sind solche der Energiewirtschaft. Maßnahmen, um die Wirtschaft und die Bürger zu entlasten, waren dringend erforderlich. So senkte die Regierung die Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf das europäische Mindestmaß, gewährte einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten (Gesetz v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 317) und schaffte die Gasspeicherumlage ab (Gesetz v. 25.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 283). Eine andere Großbaustelle war und ist die Situation im Bereich der Netzanschlüsse. Schon 2024 baute sich die Welle auf: Deutschlandweit fragen Rechenzentren und Großbatteriespeicher Anschlusskapazitäten an. Das belastet die mittlerweile fast „ausverkauften“ Stromnetze. Der Gesetzgeber war auch hier 2025 zunächst zögerlich: Zwar erfolgte zum Jahres-ende eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der KraftNAV, weitere dringend erforderliche Maßnahmen des Gesetzgebers zur Verbesserung der Situation im Netzanschlussbereich blieben aber (zunächst) aus. Bezüglich der ebenfalls erforderlichen Novelle des EEG und bei der Umsetzung der Kraftwerksstrategie verging das Jahr ebenfalls ergebnislos. Immerhin gelang es noch zum Ende des Jahres der Bundesnetzagentur, den Großteil der Festlegungen im NEST-Prozess zu erlassen. Der Übergang zur normativen Regulierung ist damit auf einem sehr guten Weg.

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Betriebs-Berater
Die Besteuerung der Kapitalerträge im “juristischen Mainstream”
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 25 vom 15.06.2026, Seite 1431

Die Kapitalertragsbesteuerung erfolgt in Deutschland seit 2009 im Rahmen der Abgeltungsteuer (§§ 20, 43 ff. EStG). Diese steht für eine lückenlose wie verwaltungseffiziente Erfassung von Früchten wie Substanz des privaten Kapitalvermögens (dazu I.). Wie zunehmend in allen Bereichen staatlichen Agierens angestrebt, soll gerade auch die Kapitalertragsbesteuerung den Bürokratieabbau wie die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands fördern – so die wohl einhellig anerkannte Funktion der Abgeltungsteuer. Was jedoch die Verwaltungseffizienz betrifft, zeichnen die Kapitalertragsteuer (KapESt) in Deutschland insbesondere zwei Aspekte aus: der Dauerkonflikt zwischen Vereinfachung und Missbrauchsabwehr einerseits (dazu II.) sowie die Verlagerung der zunehmenden Verwaltungskomplexität auf die Abzugsverpflichteten (dazu III.). Politisch steht mehr die staatliche Gewinnabschöpfung im Vordergrund, weniger ein folgerichtiges, verhältnismäßiges System innerhalb der Schedule. Immer wieder flackert das Feuer der angeblichen Benachteiligung von Arbeitseinkommen gegenüber Kapitaleinkommen auf. Dies geschieht vor dem Hintergrund eines abnehmenden Grundrechtsschutzes der Steuerpflichtigen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (dazu IV.) und einer voranschreitenden Europäisierung (dazu V.). Deutschland scheint auch im Bereich der Besteuerung der Kapitaleinkünfte der Mut zur vereinfachenden, die Wettbewerbsfähigkeit fördernden Stringenz zu fehlen. Die o. g. “Baustellen” der Abgeltungsteuer sind Thema der folgenden Betrachtung.

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