RA Dr. Timo Handel*
Medien- und IT-Strafrecht 2024/2025
Kurz und Knapp
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit einzelnen ausgewählten Entwicklungen des Medien- und IT-Strafrechts in den Jahren 2024 und 2025. Dargestellt werden Entwicklungen in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
I. Gesetzgebung
Aus dem Bereich der Gesetzgebung wird im Folgenden auf den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (siehe 1.) und den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung (siehe 2.) eingegangen.
1. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie
Am 8. 9. 2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie1 und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung vorgelegt und an den Deutschen Bundestag übermittelt.2
Damit kommt Bewegung in die verspätete Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in deutsches Recht, die bereits bis zum 17. 10. 2024 hätte erfolgen sollen (Art. 41 Abs. 1 S. 1 NIS-2-Richtlinie). Ein früherer Umsetzungsversuch und Gesetzesentwurf vom 2. 10. 20243 scheiterte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen infolge der Auflösung der sog. Ampelkoalition in der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags.
Mit der „Einführung verbindlicher Maßnahmen für Verwaltung und Wirtschaft“ durch Umsetzung der NIS-2-Richtlinie soll „in der gesamten Europäischen Union ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau sichergestellt werden“.4 Der Entwurf sieht insbesondere eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des BSIG vor, sodass deutlich mehr Unternehmen als aktuell verpflichtet werden, ein Mindestniveau an IT-Sicherheit zu gewährleisten.5
§ 30 BSIG-E regelt Pflichten zur Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen durch besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen. Weitere besondere Anforderungen sieht § 31 BSIG-E für Betreiber kritischer Anlagen vor. Die §§ 33, 34 BSIG-E regeln Registrierungspflichten für besonders wichtige Einrichtungen, wichtige Einrichtungen und Betreiber kritischer Anlagen. Die Begriffe der besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen sind in § 28 Abs. 1 und 2 BSIG-E legaldefiniert. Zu ersteren gehören auch die Betreiber kritischer Anlagen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BSIG-E). Diese sind in § 28 Abs. 8 BSIG-E legaldefiniert.
Im Falle eines erheblichen Sicherheitsvorfalls regelt § 24 BSIG-E verschiedene Meldepflichten an eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete gemeinsame Meldestelle.
Verstöße gegen die vorgenannten, aber auch weitere Regelungen des BSIG-E werden gemäß § 65 BSIG-E als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Je nach Verstoß sieht der Entwurf gegenüber natürlichen Personen eine Geldbuße bis zu 10 Mio. Euro und gegenüber Verbänden bis zu 20 Mio. Euro bzw. bis zu 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des Geschäftsjahres, das dem Bußgeldbescheid vorausgegangen ist, vor (§ 65 Abs. 5 bis 8 BSIG-E, ggf. i. V. m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG).
Hervorzuheben sind auch die Regelungen des § 38 BSIG-E. Nach § 38 Abs. 1 BISG-E sind die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 BSIG-E zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Für den Fall einer Verletzung dieser Pflichten sieht § 38 Abs. 2 BSIG-E eine zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleitungen für einen schuldhaft verursachten Schaden vor. Außerdem bestimmt § 38 Abs. 3 BSIG-E eine Fortbildungspflicht für die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen. Diese müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung
Am 12. 9. 2025 hat das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-VO)6 eingeleitet.7 Der zugrundeliegende Referentenentwurf vom 11. 9. 2025 sieht neben der Anpassung verschiedener Gesetze auch die Schaffung eines Gesetzes zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz –KI-MIG) vor.8
§ 15 KI-MIG-RefE enthält Regelungen zum Bußgeldverfahren. Insoweit führt bereits ein Klammerzusatz zum Entwurf des Normtextes aus, dass „ggf. Anpassungen [der Regelungen] mit Blick auf derzeit auf europäischer Ebene laufende Abstimmungen KOM/MS, mit dem Ziel, zu einer weitestgehenden Einheitlichkeit der Sanktionen in den MS zu kommen“, erforderlich seien.
Die Regelungen des § 15 KI-MIG-RefE beziehen sich auf die Bußgeldtatbeststände des Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KI-MIG-RefE sollen für Verstöße nach Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO, soweit das KI-MIG nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des OWiG entsprechend gelten. Die Entwurfsbegründung führt hierzu aus, dass mit Blick auf § 10 OWiG zu beachten sei, dass Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO sowohl eine vorsätzliche als auch fahrlässige Ahndung zulassen. Auch wenn sich dies nicht direkt aus Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO ergibt, ergebe sich dies aus der Regelung des Art. 99 Abs. 7 lit. i KI-VO. Dieser zufolge ist die „Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes“ ein relevanter Umstand, der sowohl bei der Frage, ob eine Geldbuße verhängt wird, als auch im Falle ihrer Verhängung bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen ist.9
Mit § 15 Abs. 1 S. 2 KI-MIG-RefE wird eine Anwendung der §§ 17 und 30 Abs. 1 OWiG ausgeschlossen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 17 OWiG führt dazu, dass im Falle einer fahrlässigen Verwirklichung von Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO die dort geregelten Höchstgeldbußen nicht zu halbieren sind (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG). Ausgeschlossen ist damit auch eine Überschreitung der geregelten Höchstgeldbuße zum Zwecke der Abschöpfung des aus der Tat gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (vgl. § 17 Abs. 4 OWiG). Angesichts der nach Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO drohenden Höchstgeldbußen käme der Regelung des § 17 Abs. 4 OWiG ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen Bedeutung zu. Die Nichtanwendbarkeit des § 30 Abs. 1 OWiG soll offenbar klarstellen, dass eine Geldbuße nach Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO auch direkt gegen einen Verband bzw. ein Unternehmen verhängt werden kann, ohne dass eine der in § 30 Abs. 1 OWiG genannten Leitungspersonen gehandelt haben muss.
Daneben bestimmt § 15 Abs. 2 S. 1 KI-MIG-RefE, dass für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO die Vorschriften des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der StPO und des GVG, entsprechend gelten, soweit das KI-MIG nichts anderes bestimmt. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 KI-MIG-RefE ist § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Marktüberwachungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann. Normalerweise wechselt die Zuständigkeit für das Bußgeldverfahren nach Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid und Nichtabhilfe durch die zuständige Verwaltungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft, die die ihr übersandten Akten (ggf. nach weiteren Ermittlungen) dem zuständigen Gericht vorlegt, wenn sie das Verfahren nicht einstellt (vgl. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG). Damit hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft inne, sobald ihr die Akten übersandt sind.10 Die damit verbundene eigenständige Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung wird durch § 15 Abs. 2 S. 2 KI-MIG-RefE eingeschränkt. Der Entwurfsbegründung zufolge soll dies „der Bedeutung der Geldbußen in der [KI-VO] und der Unabhängigkeit der Marktüberwachung Rechnung [tragen]“.11
§ 15 Abs. 3 KI-MIG-RefE bestimmt zudem, dass die gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für das Bußgeldverfahren sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden die nach § 2 Abs. 1 bis 5 KI-MIG-RefE zuständigen Marktüberwachungsbehörden, die nach § 3 Abs. 1 bis 3 KI-MIG-RefE zuständigen notifizierenden Behörden und die nach § 3 Abs. 4 S. 1 KI-MIG-RefE zuständige Deutsche Akkreditierungsstelle sind.
Gemäß § 15 Abs. 4 KI-MIG-RefE werden gegen öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 BDSG keine Geldbußen verhängt. Dies betrifft zum einen die öffentlichen Stellen des Bundes, also die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (§ 2 Abs. 1 BDSG). Zum anderen die öffentlichen Stellen der Länder, also die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (§ 2 Abs. 2 BDSG). Die Regelung setzt Art. 99 Abs. 8 KI-VO um, wonach jeder Mitgliedstaat Vorschriften darüber erlässt, in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.
Außerdem soll mit dem Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) auf Meldungen von Verstößen gegen die KI-VO erweitert werden, sodass das deutsche ‘Whistleblowing-Recht’ auch auf diese Anwendung findet.12
II. Verwaltung: Influencer im Fokus der Steuerfahndung
Bereits im Beitrag zum Medien- und IT-Strafrecht 2023/2024 wurde auf eine Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 2. 7. 202413 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Influencern hingewiesen.14
Mit Pressemitteilung vom 15. 7. 2025 gab nun das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt, dass das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) dem Verdacht des Steuerbetrugs im großen Stil durch Influencer und Content-Creator nachgehe.15 Demnach werte das „Influencer-Team“ des LBF NRW ein Datenpaket aus, das mehrere große Social-Media-Plattformen betreffe und 6000 Datensätze beinhalte. Betroffen seien ausschließlich Influencer aus Nordrhein-Westfalen, die mehrere 10 000 Euro pro Monat verdienen. Dabei gehe es insbesondere um den vorgeblichen Wegzug aus Deutschland. Das strafrechtlich relevante Steuervolumen schätzt die Behörde auf rund 300 Mio. Euro. Presseberichten zufolge soll es sich hierbei jedoch ‘nur’ um das Umsatzvolumen und nicht die möglicherweise hinterzogene Steuer handeln.16
Die Pressemitteilung aus Nordrhein-Westfalen nahm die Behörde für Finanzen und Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg zum Anlass, um am 17. 7. 2025 eine eigene Pressemitteilung zu veröffentlichen.17 Danach habe auch „Hamburg […] bereits im Jahr 2022 eine Expertengruppe zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern und anderen Social-Media-Akteuren gegründet“ und nehme die Branche seit dem Jahr 2024 verstärkt in den Fokus. Die Behörde rechne mit rund 140 durchgeführten Prüfungen bis zum Ende des ersten Quartals 2026.
Die vorstehenden Entwicklungen zeigen einmal mehr, dass die Finanzbehörden Influencer und Content-Creator verstärkt in den Blick genommen haben und auch weiterhin nehmen werden. Gerade bei einer Verlagerung des Wohnsitzes in das Ausland ist genau zu prüfen, ob nicht doch noch eine Steuerpflicht in Deutschland besteht, etwa da (weiterhin) ein Wohnsitz (§ 8 AO) in Deutschland unterhalten wird oder ein gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland gegeben ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG).
III. Rechtsprechung
Die für diesen Beitrag ausgewählte Rechtsprechung betrifft das Entsperren von Mobiltelefonen durch zwangsweises Auflegen des Fingers (siehe 1.), den ‘Diebstahl’ von Kryptowährungen (siehe 2.) und den presserechtlichen Anspruch auf die Mitteilung des Verteidigers eines Beschuldigten (siehe 3.).
1. BGH: Entsperren von Mobiltelefonen durch zwangsweises Auflegen des Fingers
Bereits der Beitrag zum Medien- und IT-Strafrecht 2022/2023 befasste sich mit dem Entsperren eines Mobiltelefons durch das zwangsweise Auflegen der Finger auf den Fingerabdrucksensor,18 was damals durch das LG Ravensburg für zulässig erachtet wurde.19 Nachdem auch das OLG Bremen ein solches Vorgehen mit Beschluss vom 8. 1. 2025 für zulässig hielt,20 hat sich der 2. Strafsenat des BGH dieser Auffassung mit Beschluss vom 13. 3. 2025 angeschlossen.21
Die Rechtsgrundlage für die Verwendung des Fingerabdrucks bzw. das zwangsweise Auflegen des Fingers auf den Sensor des Mobiltelefons zum Zwecke der Entsperrung sehen die Entscheidungen in § 81b Abs. 1 StPO.22 Gemäß § 81b Abs. 1 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Das zwangsweise Auflegen des Fingers auf den Sensor des Mobiltelefons sei dem BGH zufolge jedenfalls eine „ähnliche Maßnahme“ im Sinne der Norm.23 Eine solche läge vor, wenn sie „der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit eines Beschuldigten dien[t]“, was mit dem Abgleich der „Merkmale des Fingers mit jenen Merkmalen […], die – gleichsam einem Schlüssel – im Gerätespeicher hinterlegt sind“, der Fall sei.24
Dem stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm die Entsperrung von Mobiltelefonen nicht im Blick hatte und auch nicht haben konnte.25 Denn § 81b Abs. 1 StPO nennt als Zwecke für die Maßnahmen neben solchen des Erkennungsdienstes auch die „Durchführung des Strafverfahrens“, was „solche Maßnahmen umfass[e], die allgemein zum Beweis der Schuld oder Unschuld des Beschuldigten dienen“.26 Auch sei mit einem zwangsweisen Fingerauflegen zum Entsperren kein Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit gegeben, „da diese lediglich vor der aktiven Mitwirkung an der eigenen Überführung, nicht aber vor dem Dulden von Ermittlungsmaßnahmen schützt“.27
Die auf eine Entsperrung folgende Durchsicht und Auswertung eines Mobiltelefons könne und müsse demgegenüber auf §§ 94 ff., 110 StPO gestützt werden.28 In diesem Zusammenhang begrenze der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Zugriff auf die gespeicherten Daten.29 Da auf einem Mobiltelefon „regelmäßig eine Vielzahl an vertraulichen und höchstpersönlichen Daten“, die „detaillierte Informationen über die persönlichen Verhältnisse und die Lebensführung eines Beschuldigten eröffnen oder genaue Schlüsse auf politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zulassen [können]“, gespeichert ist,30 muss die Ermittlungsmaßnahme durch die einzelfallbezogene Beweiserheblichkeit beschränkt und eine „Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden“.31 Insoweit stehe auch die RL (EU) 2016/68032 einem „einwilligungslosen Entsperren eines Mobiltelefons mittels Fingerabdruck nicht generell entgegen“.33 Sie beschränke eine solche Maßnahme auch nicht auf Fälle „bestimmter, schwerer Kriminalität“.34
Die RL (EU) 2016/680 verlange jedoch „– außer in hinreichend begründeten Eilfällen – eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht“, die dem BGH zufolge mit einem Durchsuchungsbeschluss nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO gegeben sei, wenn aus diesem „hervorgeh[t], dass die zur Aufklärung der Straftat erforderlichen Beweismittel gerade (auch) auf Mobiltelefonen vermutet werden und dass unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat und der Erfordernisse der Untersuchung ein Zugang zum Inhalt der Kommunikationen oder zu sensiblen Daten auf einem Mobiltelefon unter Beachtung des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in Beschuldigtenrechte gerechtfertigt ist.“35 Demnach kann das Entsperren eines Mobiltelefons mittels zwangsweisem Auflegen der Finger auf den Fingerabdrucksensor nach Auffassung des BGH jedenfalls dann auf § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden, „wenn […] eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient“.36 Der Entscheidung zufolge muss der Durchsuchungsbeschluss die Maßnahme nach § 81b StPO auch nicht ausdrücklich nennen oder anordnen, da der Ermittlungsrichter schon „mit der Entscheidung, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Mobiltelefonen bzw. der auf diesen gespeicherten Daten dienen solle, […] den Zugriff auf das Mobiltelefon [billige].“37
Aus Sicht von Strafverfolgungsbehörden ist das Nehmen von Fingerabdrücken mittels des Sensors eines Smartphones, um dieses zu entsperren, sicherlich attraktiv, da eine anderenfalls erforderliche Entsperrung oder Entschlüsselung auf technischem Wege nicht nur einen erheblichen Zeitaufwand, sondern auch hohe Kosten verursachen oder sogar unmöglich sein kann.38 Dabei ist die Entscheidung des BGH grundsätzlich auch auf eine Entsperrung von Smartphones im Wege der Gesichtserkennung übertragbar, da § 81b Abs. 1 StPO neben der Aufnahme von Fingerabdrücken auch eine solche von Lichtbildern umfasst.39
Auch wenn sich die Begründung des BGH nachvollziehbar liest,40 insbesondere weil § 81b Abs. 1 StPO die dort geregelten Maßnahmen auch „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ zulässt, ist sie zu kritisieren. Nach vorzugswürdiger Ansicht bezieht sich diese Regelung nur auf Maßnahmen, die der Identifizierung des Beschuldigten zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens dienen und ihn bzw. seine körperlichen Merkmale damit selbst zum Beweismittel machen.41 Die Entsperrung eines Smartphones dient dieser Identifizierung gerade nicht.42 Auch wenn der Wortlaut des § 81b StPO das zwangsweise Auflegen der Finger auf den Sensor eines Smartphones noch zulassen mag, ist mit Blick auf den vorstehend genannten Zweck der Regelung und den mit dem Zugriff auf das Smartphone verbundenen ganz erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das IT-Grundrecht des Beschuldigten vielmehr eine spezifische Rechtsgrundlage für diesen Eingriff und damit ein Tätigwerden des Gesetzgebers zu fordern.43
2. OLG Braunschweig: „Diebstahl“ von Kryptowährungen
Mit Beschluss vom 18. 9. 2024 hat das OLG Braunschweig im Rahmen einer Entscheidung über einen Vermögensarrest zur Strafbarkeit des „Diebstahls“ von Kryptowährungen entschieden.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein, von einer Krypto-Wallet des Geschädigten eine Vielzahl an Coins auf nicht unter der Kontrolle des Geschädigten stehende Wallets transferiert und ihm damit die Kontrolle und Verfügungsmöglichkeit über diese Coins entzogen zu haben.44 Der hierfür erforderliche und von dem Beschuldigten genutzte private Schlüssel des Geschädigten war ihm bekannt, da er das Krypto-Wallet in der Vergangenheit für den Geschädigten erstellt und die erforderlichen Passwörter absprachewidrig behalten hatte.45
Das OLG Braunschweig sieht in diesem Verhalten kein strafbares Handeln des Beschuldigten.
Dem Gericht zufolge liege kein Ausspähen von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB) vor, da mit dem festgestellten Sachverhalt die besondere Zugangssicherung des Wallets in Form des erforderlichen privaten Schlüssels nicht überwunden wurde.46 Ein Überwinden der Zugangssicherung i. S. v. § 202a StGB setzt voraus, dass die jeweilige Sicherung ausgeschaltet oder umgangen wird.47 Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn der Beschuldigte lediglich „die ihm bereits bekannten Passwörter in der vorgesehenen Art und Weise verwendet“.48 Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Beschuldigte die erforderlichen Passwörter in rechtswidriger Weise „mit dem Vorsatz, eine Straftat nach § 202a StGB oder § 202b StGB zu begehen […] durch eine der von § 202c Abs. 1 StGB bezeichneten Tathandlungen erlangt“ hat.49
Ein Computerbetrug (§ 263a StGB) scheide aus, da „eine Miterklärung einer echten Berechtigung zur Transaktion […] in dezentralen Blockchain-Netzwerken nicht angenommen werden [könne]“ und es deshalb „an einem täuschungsäquivalenten Datengebrauch fehl[e]“.50 Mangels Erkennbarkeit des Ausstellers sei mit der Transaktion auch keine Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269, 270 StGB gegeben.51 Die bloße Einrichtung einer Wallet für einen anderen führe zudem nicht zu einer Vermögensbetreuungspflicht, sodass auch keine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) gegeben ist.52
Dem OLG zufolge sei auch keine strafbare Datenveränderung gegeben.53 Gemäß § 303a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2 StGB) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.
Da mit der Wallet Kryptowerte lediglich verwaltet werden, die in der Blockchain, aber nicht im Wallet selbst gespeichert sind, finde mit der Transaktion keine tatbestandliche Handlung an der Wallet selbst oder dem in ihr gespeicherten öffentlichen und privaten Schlüssel statt.54 Vielmehr werden diese allein zur Auslösung der Transaktion verwendet.55 Die Transaktion selbst wird in der Blockchain protokolliert, worin eine Datenveränderung und auch ein teilweises Unbrauchbarmachen von Daten liegen soll, da „mit der Zuweisung der Coins zu einem anderen Public Key […] eine Änderung des Informationsgehalts bzw. Aussagewertes des zuvor die Zuweisung dokumentierenden Datensatzes verbunden“ ist.56 Diese werde jedoch nicht durch denjenigen, der die Transaktion auslöst vorgenommen, „sondern durch die Netzwerk-Betreiber und damit durch die diesbezüglich Verfügungsberechtigten selbst“.57 Denn „die Blockchain [wird] durch ein dezentrales Netzwerk von Servern (sog. Knoten = ‘Nodes’) verwaltet und gesteuert. Die in der Blockchain gespeicherten Daten werden in identischer Form auf allen teilnehmenden Rechnern gespeichert. Skribent der Blockchain-Daten sind mithin die Netzwerk-Betreiber in ihrer Gesamtheit, denn (nur) diese bewirken die Speicherung der Daten unmittelbar selbst.“58 Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass diese Veränderungen gerade durch denjenigen angestoßen werden, der die Transaktion auslöst, da dieser Akt „gerade dem vorgesehenen Betrieb des Systems [entspricht]“.59 Nach den Regeln der Blockchain sei „zur Ausführung einer Transaktion betreffend die einem öffentlichen Schlüssel zugeordneten Kryptowerte […] zunächst jede Person [befugt], die über den zutreffenden Private Key verfügt“.60 Ob dies anders zu bewerten wäre, wenn der private Schlüssel auf rechtswidrige Weise erlangt worden wäre, lässt das Gericht ausdrücklich offen.61
Das offensichtliche Nichtvorliegen eines Diebstahls (§ 242 StGB) und einer Unterschlagung (§ 246 StGB) wird durch das Gericht gar nicht erst angesprochen. Tatobjekt beider Straftatbestände ist eine „fremde bewegliche Sache“, also ein körperlicher Gegenstand,62 der mit Kryptowerten als solche gerade nicht gegeben ist. Würde sich der entschiedene Sachverhalt aber auf eine solche Sache anstelle von Kryptowerten beziehen, wäre das Vorliegen eines Diebstahls oder einer Unterschlagung naheliegend. Insofern wäre es jedenfalls nicht fernliegend für die entschiedene Konstellation eine Strafbarkeitslücke anzunehmen, die ggf. durch den Gesetzgeber geschlossen werden müsste.
Ob eine Strafbarkeitslücke jedoch tatsächlich gegeben ist, ist fraglich.63 Denn die Datenveränderung im Sinne des § 303a Abs. 1 StGB in der Blockchain wird gerade durch die Transaktion und damit durch denjenigen, der sie vornimmt bzw. anstößt, ausgelöst. Er nimmt diejenige Handlung vor, die – auch nach den Ausführungen des OLG Braunschweig – im Ergebnis zu der Datenveränderung führt. Letztere ist aufgrund der vorgesehenen Abläufe gerade zwingende Folge der Handlung und stellt damit nur den auf die Handlung folgenden Erfolg dar.64 Diesen muss sich der Täter jedoch zurechnen lassen.65 Geht man hiervon aus, ist auch eine – durch das OLG Braunschweig nicht geprüfte – Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht fernliegend.66 Eine solche ist gegeben, wenn der Täter beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2 StGB), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.
3. OVG Hamburg: Presserechtlicher Anspruch auf Mitteilung des Verteidigers eines Beschuldigten
Keine strafrechtliche Entscheidung, aber eine Entscheidung mit Auswirkungen auf die Tätigkeit von Strafverteidigern und insbesondere die Pressearbeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten hat das OVG Hamburg im Eilverfahren mit Beschluss vom 7. 4. 2025 getroffen.
Anlass der Entscheidung war die Zurückweisung eines Auskunftsbegehrens eines Presseunternehmens zur Mitteilung des Namens des Verteidigers eines Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Das Presseunternehmen wollte zum Zwecke der (weiteren) Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren über den Verteidiger Kontakt zum Beschuldigten aufnehmen.
Rechtsgrundlage für ein solches Auskunftsbegehren ist § 4 Abs. 1 HmbPresseG, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Tatbestände, die zur Auskunftsverweigerung berechtigen, regelt § 4 Abs. 2 HmbPresseG. Dessen Nr. 3 lässt eine Auskunftsverweigerung zu, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Ein schutzwürdiges privates Interesse ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Verteidigers, welches das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst.67
Dieses muss jedoch das Interesse an der Auskunft bzw. das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen, was zum Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall führt, wobei das Informationsinteresse der Presse selbst grundsätzlich nicht zu bewerten sei.68 Demnach komme es nicht auf eine „Inhaltsbewertung des Informationsanliegens“ oder auf eine Bewertung des anfragenden Mediums „nach Seriosität und Zuverlässigkeit“ an, etwa ob es sich um ein Boulevardmedium handelt oder nicht, sondern allein darauf, „ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen“.69
Zu berücksichtigen sei dabei, „dass die behördliche Informationsweitergabe an die Medien gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist“ und „grundsätzlich darauf zu vertrauen [sei], dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet“.70
Mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht des Strafverteidigers ist zu beachten, dass dieses – anders als im gerichtlichen Verfahren mit öffentlicher Hauptverhandlung – während des nicht-öffentlichen Ermittlungsverfahrens nicht gemindert ist.71 Ungeachtet dessen bedarf es einer „Abwägung im Einzelfall“, da ein „Grundsatz […], dass die Schutzrechte des Verteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich überwiegen, [nicht] besteh[e]“.72
Etwas anderes solle nur dann gelten, wenn „das Informationsverlangen […] ‘ins Blaue’ hinein“ erfolgt, also „das Auskunftsinteresse […] im Dunkeln bleibt“.73 Dies sei laut dem OVG jedoch nicht der Fall, wenn die Presse „dar[legt], dass sie weiter über das Ermittlungsverfahren berichtet und dafür über den Verteidiger mit dem Beschuldigten Kontakt aufnehmen möchte.“74
Im Rahmen der Einzelfallabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Auskunft über Namen und Kanzleianschrift des Verteidigers zwar dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, bzw. das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, beeinträchtige, dies jedoch nur in der sog. Sozialsphäre, welche „die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben, also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt“, und damit auch das berufliche Wirken betreffe.75 Ein solcher Eingriff in die Sozialsphäre sei im Gegensatz zu einem Eingriff in die sog. Privat- oder Intimsphäre vergleichsweise gering und „unter erleichterten Voraussetzungen zulässig“.76
Vor diesem Hintergrund wird – trotz des vom OVG angeführten Erfordernisses einer Einzelfallabwägung – in aller Regel davon auszugehen sein, dass ein Auskunftsanspruch der Presse besteht. Dies gilt umso mehr, als dass – wie das OVG ausführt – „Straftaten zum Zeitgeschehen gehören“ und damit „grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter“ besteht, das umso stärker ist, je schwerer die Tat ist und sich von anderen Taten abhebt.77
Ob und inwieweit die Entscheidung des OVG Hamburg künftig zu vermehrten Auskunftsersuchen hinsichtlich der Verteidiger von Beschuldigten führen wird, bleibt abzuwarten. Zu einem solchen Auskunftsersuchen, ausdrücklich gestützt auf die Entscheidung des OVG Hamburg, ist es zumindest am 16. 5. 2025 gegenüber einer Staatsanwaltschaft in Bayern gekommen. In der Folge hat der VGH Bayern entgegen der Entscheidung des OVG Hamburg entschieden.78 Der VGH Bayern begründet seine Ablehnung des Auskunftsanspruchs im Wesentlichen mit der „Nichtöffentlichkeit des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie [den] aus § 43[a] Abs. 2 S. 1 BRAO folgenden Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Strafverteidigers, seines Mandanten sowie der Allgemeinheit“.79
Unabhängig davon entbindet die Entscheidung des OVG Hamburg den betroffenen Rechtsanwalt selbstverständlich nicht von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit aus § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO, deren Verletzung zudem nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar ist. Da der Rechtsanwalt die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren (§ 43a Abs. 2 S. 4 BRAO, § 203 Abs. 4 StGB) und zudem bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken hat (§ 43a Abs. 2 S. 5 BRAO), sollte die Entscheidung des OVG Hamburg zum Anlass genommen werden, um die insoweit getroffenen Maßnahmen noch einmal zu überprüfen. Dies gilt auch mit Blick auf Personen, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts mitwirken (§ 43a Abs. 2 S. 6 BRAO, § 203 Abs. 4 StGB). Diese sollten vor einer möglichen Überrumpelung durch Pressevertreter gewarnt werden.
IV. Fazit und Ausblick
Die im vorliegenden Beitrag angesprochenen Themen und Entscheidungen zeigen einmal mehr die Vielfaltigkeit des Medien- und IT-Strafrechts. Die Entscheidung zum ‘Diebstahl’ von Kryptowährungen verdeutlicht, wie das geltende Recht den technischen Entwicklungen (mutmaßlich) hinterherhinkt.
Die Entwürfe von Gesetzen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Durchführung der KI-VO zeigen, wie der Gesetzgeber gefordert ist, auf technische Entwicklungen zur reagieren und regulierend einzugreifen, um Gefahren abzuwehren. Demgegenüber zeigt die Entscheidung zum zwangsweisen Entsperren von Mobiltelefonen, wie durch die Rechtsprechung auch ältere Gesetze, die mit einer gänzlich anderen Intention geschaffen wurden, im Wege der Gesetzesauslegung ausgedehnt und auf neuere technische Entwicklungen angewendet werden. Im Ergebnis ist der Gesetzgeber aber auch hier gefragt, frühzeitig auf technische Veränderungen zu reagieren, um für Maßnahmen, die zu erheblichen Grundrechtseingriffen führen, Rechtssicherheit zu schaffen.

Dr. Timo Handel
Rechtsanwalt in Hamburg mit den Beratungsschwerpunkten Wirtschaftsstrafrecht und Compliance, insb. Medien- und IT-Strafrecht. Er ist zudem Ständiger Mitarbeiter der Kommunikation & Recht.
Mehr über den Autor erfahren Sie am Ende des Beitrags. Alle zitierten Internetquellen wurden zuletzt abgerufen am 19. 9. 2025.
RL (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 12. 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der VO (EU) Nr. 910/2014 und der RL (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der RL (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie; ABl. L 333 S. 80).
BT-Drs. 21/1501.
BT-Drs. 20/13184.
BT-Drs. 21/1501, S. 3, Vorabfassung.
BT-Drs. 21/1501, S. 105, Vorabfassung.
VO (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 6. 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz; ABl. L, 2024/1689).
Siehe Bundesdigitalministerium, Pressemitteilung 11/2025, KI-Aufsicht: Start für Konsultationen zum Gesetzentwurf, abrufbar unter https://ruw.link/2025/169 (bmds.bund.de).
Referentenentwurf v. 11. 9. 2025, abrufbar unter https://ruw.link/2025/170 (bmds.bund.de).
Referentenentwurf v. 11. 9. 2025, S. 40.
Ellbogen, in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, § 69 Rn. 84.
Referentenentwurf v. 11. 9. 2025, S. 40.
Ausführlich zum HinSchG siehe Handel, Meldestellenbeauftragte, 2023; zum Umgang mit Hinweisen bzw. Meldungen i. S. d. HinSchG siehe Handel, CB 2023, 487 ff.
FM Schleswig-Holstein, DStR 2024, 1816 ff.
Handel, K&R 2024, 713, 715.
Siehe Pressemitteilung v. 15. 7. 2025, Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus, abrufbar unter https://ruw.link/2025/171 (finanzverwaltung.nrw.de).
Siehe etwa Spiegel, Steuerschaden durch Influencer wohl deutlich geringer als vermutet, abrufbar unter https://ruw.link/2025/172 (spiegel.de).
Siehe Pressemitteilung v. 17. 7. 2025, Auch Hamburger Finanzämter nehmen Influencerinnen und Influencer ins Visier, abrufbar unter https://ruw.link/2025/173 (hamburg.de).
Handel, K&R 2023, 710, 715.
LG Ravensburg, 14. 2. 2023 – 2 Qs 9/23 jug, juris.
OLG Bremen, 8. 1. 2025 – 1 ORs 26/24, NJW 2025, 847.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 35 ff.; OLG Bremen, 8. 1. 2025 – 1 ORs 26/24, NJW 2025, 847, 848; LG Ravensburg, 14. 2. 2023 – 2 Qs 9/23 jug, juris, Rn. 7.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 37.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 37.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 39.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 40.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 32; siehe auch OLG Bremen, 8. 1. 2025 – 1 ORs 26/24, NJW 2025, 847, 848 f.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 42 ff.; OLG Bremen, 8. 1. 2025 – 1 ORs 26/24, NJW 2025, 847, 849; LG Ravensburg, 14. 2. 2023 – 2 Qs 9/23 jug, juris, Rn. 16.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 48.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 33.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 34.
RL (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 S. 89, ber. 2018 L 127 S. 9 und 2021 L 74 S. 36).
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 30.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 49.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 51 f. und 53.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 28.
BGH, 13. 3. 2025 – 2 StR 232/24, K&R 2025, 721 ff., Rn. 56.
Handel, K&R 2023, 710, 715.
Siehe auch OLG Bremen, 8. 1. 2025 – 1 ORs 26/24, NJW 2025, 847, 848; Deutscher, StRR 2023, 26 ff.; Handel, K&R 2023, 710, 715; Ziegler, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 3.
Siehe auch Kudlich, JA 2025, 697, 699, der die Entscheidung des BGH für „zumindest gut vertretbar“ hält.
Ziegler, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 3; Horter, NStZ 2023, 447, 448; Handel, K&R 2023, 710, 715; siehe auch El-Ghazi, NJW 2025, 850.
Horter, NStZ 2023, 447, 448; Nadeborn/Irscheid, StraFo 2019, 274, 275; Handel, K&R 2023, 710, 715.
Siehe auch El-Ghazi, NJW 2025, 850; Jahn, JuS 2025, 791, 793.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 3.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 3.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 23.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 26.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 28.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 31.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 34; zustimmend Mansouri/Elsner, MMR 2025, 651, 652; kritisch hierzu Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 34.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 35.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 36.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 52, 59 f.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 60.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 61.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 50, 62.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 62.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 65.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 65.
OLG Braunschweig, 18. 9. 2024 – 1 Ws 185/24, juris, Rn. 65.
Schmitz, in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 242 Rn. 25.
Eine solche annehmend Mansouri/Elsner, MMR 2025, 651, 653.
Siehe auch Kargl, in: NK-StGB, 6. Aufl. 2023, § 303a Rn. 17.
Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6.
Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 428 f.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 429.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 429 f.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 429.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 429.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 429.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 430.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 430.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 430.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 430.
OVG Hamburg, 7. 4. 2025 – 3 Bs 20/25, K&R 2025, 427, 430.
VGH Bayern, 20. 8. 2025 – 7 CE 25.1263, K&R 2025, 721 ff. = juris, Rn. 3 f.
VGH Bayern, 20. 8. 2025 – 7 CE 25.1263, K&R 2025, 721 ff. = juris, Rn. 26 ff.; siehe auch Huff, K&R 2025, 431, 432.



