Wettbewerb in Recht und Praxis
Elektronische Widerrufsfunktion im Fernabsatzrecht – Verbraucherfreundliche Innovation oder neue Risiken für Unternehmer?
Quelle: Wettbewerb in Recht und Praxis 2025 Heft 11 vom 21.10.2025, Seite 1398

Elektronische Widerrufsfunktion im Fernabsatzrecht – Verbraucherfreundliche Innovation oder neue Risiken für Unternehmer?

Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Mainz*

INHALT

I. Einleitung
II. Die elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

1. Anwendungsbereich
2. Zurverfügungstellung der Widerrufsfunktion

a) Gute Lesbarkeit
b) Beschriftung
c) Ständige Verfügbarkeit während des Laufs der Widerrufsfrist
d) Hervorgehobene Platzierung
e) Leichte Zugänglichkeit
3. Angaben zur Identifizierung des Verbrauchers und des Vertrages

a) Pflichtangaben
b) Kundenkonto
4. Bestätigung des Widerrufs
5. Eingangsbestätigung
6. Beweislast
7. Widerrufs- vs. Kündigungsbutton
8. Handel über Marktplätze
9. Informationspflichten über die elektronische Widerrufsfunktion

a) Allgemeine Informationspflicht
b) Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung
c) Multi-Channel-Unternehmer
III. Rechtsfolgen bei Verstößen

1. Konsequenzen für den Lauf der Widerrufsfrist
2. Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen
3. Bußgelder
IV. Weitere neue Informationspflichten
V. Umsetzungsfrist und Anwendung
VI. Fazit

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vorgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sowie dem nun vorliegenden Gesetzentwurf wird eine elektronische Widerrufsfunktion etabliert. Der Plan: Verbraucher sollen einen online geschlossenen Vertrag genauso leicht widerrufen, wie sie ihn abschließen können. Aber wird dies funktionieren? Welche – auch wettbewerbsrechtlichen – Herausforderungen kommen auf Unternehmen zu?

I. Einleitung

1 Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts1) vorgelegt. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Richtlinie (EU) 2023/26732) in nationales Recht umzusetzen. Diese passt die Verbraucherrechterichtlinie3) (im Folgenden: VRRL) an. Ursprünglich war die Ergänzung der VRRL lediglich um neue Vorgaben für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vorgesehen. Eine elektronische Widerrufsfunktion war zunächst ausschließlich für diese Verträge beabsichtigt.

2 Deutschland hat sich in diesem Zusammenhang für die Implementierung einer gesetzlichen Regelung eingesetzt, die die verpflichtende Einführung der Widerrufsfunktion für alle Fernabsatzverträge vorsieht, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.4) Dies hat Wirkung gezeigt und im Vorschlag des Ausschusses der Ständigen Vertreter war die Beschränkung auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nicht mehr enthalten.5)

3 Der vorliegende Beitrag widmet sich der Thematik der Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen über Online-Benutzeroberflächen sowie den damit in Verbindung stehenden Informationspflichten.

II. Die elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

4 Die RL (EU) 2023/2673 reformiert die VRRL und fügt dieser einen neuen Art. 11a hinzu. Dieser wird in § 356a BGB-RegE umgesetzt und bildet das Kernstück der hier zu besprechenden Teile des Gesetzes. Eine detaillierte Analyse von § 356a BGB-RegE ergibt signifikante Abweichungen sowohl in der Formulierung als auch in der Struktur im Vergleich zu Art. 11a VRRL.

5 Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass die Richtlinie eine Regelung vorsieht, der zufolge der Verbraucher einen Vertrag widerrufen kann, während sich der Widerruf nach deutschem Recht lediglich auf seine Willenserklärung bezieht. Inhaltliche Abweichungen von dem Richtlinieninhalt sind mit diesen Umformulierungen nicht verbunden.

6 Gemäß § 356a BGB-RegE wird eine elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen eingeführt. Hierfür hat sich bereits der Begriff „Widerrufsbutton“ etabliert.6) Die Intention dieser Funktion besteht darin, eine für den Verbraucher möglichst einfache Ausübung des Widerrufsrechts zu gewährleisten. Der Verbraucher soll einen Vertrag genauso leicht widerrufen können, wie er ihn abschließen kann.7)

1. Anwendungsbereich

7 In § 356a Abs. 1 S. 1 BGB-RegE wird zunächst der sachliche wie persönliche Anwendungsbereich definiert. Dieser beschränkt sich auf Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.

8 Es werden Vertragssituationen erfasst, welche Fernabsatzverträge i. S. d. § 312c BGB darstellen. Es muss sich also um Verträge handeln, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

9 Der Abschluss dieser Fernabsatzverträge muss über eine Online-Benutzeroberfläche erfolgen. In Art. 16e RL (EU) 2023/2673 wird zur Definition dieses Begriffes auf Art. 3 lit. m VO (EU) 2022/20658) (im Folgenden: DSA) verwiesen. Demnach handelt es sich bei einer Online-Benutzeroberfläche um eine Software, darunter auch Webseiten oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.9)

10 Die Verwendung der Worte „darunter auch“ in der Definition der Online-Benutzeroberfläche verdeutlicht, dass Webseiten oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps, lediglich Beispiele von möglichen Softwarelösungen darstellen, die unter den Begriff der Online-Benutzeroberfläche fallen. In Erwägungsgrund 15 der RL (EU) 2023/2673 werden weitere Beispiele für vollständig automatisierte Online-Benutzeroberflächen aufgeführt. Dazu zählen Chatbots, Robo-Advice, interaktive Tools sowie ähnliche Mittel. Die Definition ist demnach äußerst weit zu verstehen, sodass sie jede Software umfasst.10) Dabei ergibt sich aus den Zusammenhängen innerhalb des DSA, wie zu Art. 25 und 26, dass der Fokus auf Software-Interfaces liegt, also auf der Gestaltung der Frontend-Schnittstelle. Über diese Schnittstelle können Nutzer Informationen des Anbieters wahrnehmen.11)

11 Nach dem weiten Verständnis der Definition umfasst diese auch individuelle Kommunikationswege, sofern es sich um eine entsprechende Software handelt. Somit zählen auch E-Mails und andere Fernkommunikationsmittel unter die Definition der Software.12) Es kann keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher einen Bestellbutton auf einer Webseite anklickt und die Vertragserklärung darüber abgegeben wird, oder ob der Verbraucher einen entsprechenden Button in einer E-Mail betätigt.13) Die Definition sollte allerdings einschränkend dahingehend verstanden werden, dass inhaltlich individuelle Kommunikation z.B. per E-Mail nicht in den Anwendungsbereich fällt.14)

12 Demgegenüber sind Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellpostkarte oder Fax geschlossen werden, nicht vom Anwendungsbereich erfasst, da es sich in diesen Fällen nicht um Software handelt. Nutzt ein Verbraucher in diesen Situationen die elektronische Widerrufsfunktion, hat er seinen Widerruf gleichwohl wirksam ausgeübt, da dieser formlos möglich ist.15)

2. Zurverfügungstellung der Widerrufsfunktion

13 Ist der Anwendungsbereich eröffnet, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Diese Funktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

a) Gute Lesbarkeit

14 § 356a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB-RegE enthalten Vorgaben zur Ausgestaltung der Widerrufsfunktion. Sie ist gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ zu beschriften. Gute Lesbarkeit setzt zum einen eine angemessene Schriftgröße voraus. Zum anderen ist ein ausreichender Kontrast zwischen Hintergrund und Schriftfarbe erforderlich.

15 Zur guten Lesbarkeit gehört außerdem, dass bezüglich des Widerrufsbuttons die Anforderungen des BFSG sowie der BFSGV eingehalten werden. Das bedeutet, dass der Button auch für Menschen mit Einschränkungen wahrnehmbar und bedienbar ist, etwa durch ausreichenden Kontrast, Schriftfarbe sowie Schriftgröße. Zudem muss die Funktion mit Hilfe assistiver Technologien erkannt und bedient werden können.16) 

b) Beschriftung

16 Der Button ist mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden Formulierung zu beschriften. Unternehmer sollten diese vom Gesetz vorgeschlagene Formulierung verwenden.17) Zwar besteht auch die Möglichkeit, eine andere gleichbedeutende Formulierung, wie etwa „Widerruf beginnen/starten“,18) zu verwenden. Die entsprechende Öffnungsklausel bezüglich des Bestellbuttons in § 312j Abs. 3 BGB hat in der Vergangenheit jedoch zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt.19) Um diese zu vermeiden, sollte der im Gesetz vorgesehene Text verwendet werden.

17 Welche Konsequenzen eine fehlerhafte Beschriftung der Widerrufsfunktion hat, wird unter III. erörtert.

c) Ständige Verfügbarkeit während des Laufs der Widerrufsfrist

18 Gemäß § 356a Abs. 1 S. 3 BGB-RegE muss die elektronische Widerrufsfunktion während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar sein. Art. 11a Abs. 1 S. 2 VRRL schreibt dagegen vor, dass sie während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein muss.

19 Diese Formulierung gibt Anlass zu der Überlegung, ob die Widerrufsfunktion für jeden Verbraucher individuell angezeigt werden muss.20)

20 Der Wortlaut des Gesetzes spricht klar für eine individuelle Anzeige.21) Eine solche würde Unternehmen vor unüberwindbare Hindernisse stellen. Die konkrete Widerrufsfrist ist dabei abhängig vom Zeitpunkt des Warenempfangs durch den Verbraucher, sodass der Unternehmer häufig keine Kenntnis über den Fristbeginn hat. Wurde die Lieferung beispielsweise bei einem Nachbarn abgegeben, so beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der eigentliche Empfänger das Paket bei diesem abholt. Da dieser Vorgang jedoch nicht dokumentiert wird, bleibt der Unternehmer in Unkenntnis über den Fristlauf.22) Des Weiteren mangelt es in vielen Fällen an adäquaten Informationen bezüglich des Fristendes, insbesondere in Fällen, in denen das Widerrufsrecht durch ein Verhalten des Verbrauchers erlischt, wie z.B. durch Siegelbruch bei Hygieneartikeln23) oder Vermischung.

21 Außerdem kann der Unternehmer den Besucher seiner Webseite noch nicht kennen.24)

22 Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde – im Gegensatz zum Referentenentwurf25) – auf diese Frage eingegangen. Nach der im Referentenentwurf vertretenen Auffassung ist die elektronische Widerrufsfunktion „pauschal bereitzuhalten“.26) Die Funktion sollte unabhängig von der im Einzelfall geltenden Widerrufsfrist zur Verfügung gestellt werden, was auch im Hinblick auf die Widerrufsfrist unschädlich sein soll.27) Damit sei gewährleistet, dass die Widerrufsfunktion ständig verfügbar ist, ohne dass der Unternehmer technische und juristisch komplexe Programmierungen oder Prüfungen vorzunehmen habe, die eine Anzeige für den individuellen Verbraucher ermöglicht.28)

23 Diese Lösung wirft jedoch die weitere Frage auf, ob es sich bei der Bereitstellung des Widerrufsbuttons nach abgelaufener Widerrufsfrist um eine wettbewerbsrechtliche Irreführung handelt.29) Die Bundesregierung hat dieses Problem ebenfalls erkannt und ist in der Gesetzesbegründung darauf eingegangen.30) Sie vertritt die Auffassung, dass ein verständiger Verbraucher nicht in die Irre geführt werde, da „die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss kommuniziert wird und bei verständiger Würdigung die bloße Anzeige der Widerrufsfunktion nicht das gleichzeitige Bestehen eines Widerrufsrechts beinhaltet.“31)

24 Nach hier vertretener Auffassung ist der Bundesregierung zuzustimmen und der Widerrufsbutton ist dauerhaft bereitzustellen.32)

d) Hervorgehobene Platzierung

25 Sowohl die RL (EU) 2023/2673 als auch der Regierungsentwurf verlangen, dass die Widerrufsfunktion hervorgehoben platziert werden muss. Sofern der Widerrufsbutton in der Fußzeile der Online-Benutzeroberfläche angezeigt wird, soll nach der Gesetzesbegründung die hervorgehobene Platzierung sicherstellen, dass sich der Widerrufsbutton von anderen Informationen wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder dem Impressum abgrenzt.33)

26 Es würde also nicht ausreichen, die Widerrufsfunktion als gleichwertigen Link in die Linkliste im Footer der Webseite aufzunehmen.34) Es bietet sich vielmehr an, tatsächlich einen Button einzufügen und nicht nur einen einfachen Text-Link. Dabei sollte die Farbgestaltung des Buttons so gewählt werden, dass sich dieser vom restlichen Hintergrund und von der Gestaltung der Webseite abhebt. Damit wird nicht nur die hervorgehobene Platzierung sichergestellt, sondern auch ein Teil der Barrierefreiheit umgesetzt.

e) Leichte Zugänglichkeit

27 Darüber hinaus ist die leichte Zugänglichkeit der elektronischen Widerrufsfunktion zu gewährleisten. Hierzu zählt, dass diese ohne Weiteres aufzufinden ist.35) Eine leichte Zugänglichkeit ist nicht mehr gegeben, wenn der Verbraucher erst einen Link anklicken muss, über den dann der Widerrufsbutton sichtbar wird.36) Ebenfalls nicht ausreichend wäre es, die Funktion erst dann anzuzeigen, nachdem sich der Verbraucher in sein Kundenkonto eingeloggt hat.37) Dies gilt auch für Webseiten, die der Verbraucher überhaupt erst nutzen kann, nachdem er sich angemeldet hat.38)

28 Notwendig ist, dass die Widerrufsfunktion auf jeder Unterseite einer Webseite zur Verfügung gestellt wird.39) Ob dies zur ständigen Verfügbarkeit oder zur leichten Zugänglichkeit gehört, kann dahinstehen, da beide Voraussetzungen immer erfüllt sein müssen. Nicht ausreichend wäre, wenn die Funktion ausschließlich auf der Startseite zu finden ist oder nur auf der Seite, auf der über das Widerrufsrecht informiert wird.

3. Angaben zur Identifizierung des Verbrauchers und des Vertrages

a) Pflichtangaben

29 Gemäß § 356a Abs. 2 BGB-RegE muss die Widerrufsfunktion dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen.

30 Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Verbraucher seinen Namen bereitzustellen hat sowie Angaben zur Identifizierung des Vertrages oder des Teils des Vertrages, den er widerrufen möchte und Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.

31 Die Abfrage weiterer Informationen durch den Unternehmer würde dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts erschweren und ist somit unzulässig.40)

32 Das Gesetz lässt jedoch offen, welche Informationen konkret zur Identifizierung des Vertrages abgefragt werden dürfen. Die Frage, welcher Vertrag (oder welcher Teil des Vertrages) durch den Verbraucher widerrufen werden soll, ist von entscheidender Bedeutung für die Widerrufserklärung. Es ist daher bedauerlich, dass der Gesetzgeber diesen Punkt nicht konkreter gefasst hat.41)

33 Es stellt sich die Frage, ob beispielsweise die Angabe von „bestellt am/erhalten am“, wie sie im Muster-Widerrufsformular vorgesehen ist, ausreichend ist. In vielen Fällen wird der Unternehmer in Verbindung mit dem Namen des Verbrauchers die Bestellung identifizieren können. Probleme könnten sich jedoch ergeben, wenn der Verbraucher Müller, Schmidt oder Meier heißt und bei dem Unternehmer täglich eine große Anzahl von Bestellungen eingeht.

34 Man wird vom Verbraucher verlangen dürfen, dass er die Bestellnummer aus seiner Bestellbestätigung heraussuchen muss, um den Vertrag eindeutig zu identifizieren, für den der Widerruf greifen soll.42)

35 Im Falle einer beabsichtigten Erklärung des Teilwiderrufs durch den Verbraucher sind zusätzliche Angaben erforderlich, die spezifizieren, welche Waren oder Dienstleistungen von der Erklärung betroffen sind.43)

36 Der Unternehmer hat zwar auch die Möglichkeit, den Verbraucher über die Angabe des elektronischen Kommunikationsmittels zu identifizieren, wobei es sich dabei in der Regel um eine E-Mail-Adresse handelt. Der Verbraucher ist aber nicht verpflichtet, die gleiche Adresse anzugeben, die er auch bei der Bestellung genutzt hat. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder dem Wortlaut des § 356a BGB-RegE entnehmen noch würde diese der Zielsetzung der neuen Regeln entsprechen.

37 Besitzt der Kunde ein Kundenkonto, in das er sich eingeloggt hat, können Unternehmen auch die Möglichkeit schaffen, dass der Kunde die Waren, bezüglich derer er den Widerruf erklären will, entsprechend markiert.44)

38 Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen der Widerrufserklärung und der Bereitstellung oder Bestätigung der Informationen. Dies könnte man so verstehen, dass der Verbraucher sowohl eine Widerrufserklärung schreiben als auch zusätzlich die im Gesetz geforderten Informationen übermitteln bzw. bestätigen muss. So heißt es sowohl in § 355 Abs. 3 BGB-RegE, dass der Unternehmer dem Verbraucher ermöglichen muss „seine Widerrufserklärung und die Informationen (…) mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln“.

39 Es wäre also unzureichend, dem Verbraucher bloße Formularfelder zur Verfügung stellen, in die er die drei Informationen eintragen kann. Bei der Gestaltung der Seite, über die diese Informationen abgefragt werden, kann sich der Unternehmer am Muster-Widerrufsformular aus Anlage 2 zum EGBGB orientieren. Er könnte als festen Bestandteil der Seite den Text

„Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)“

formulieren und daran anschließend über Freitextfelder den Namen, die Vertragsidentifizierung sowie die E-Mail-Adresse abfragen.

b) Kundenkonto

40 Ist der Kunde in seinem Kundenkonto eingeloggt, lässt sich dieser vom Unternehmer leichter identifizieren. Regelmäßig werden im Kundenkonto die vergangenen Bestellungen aufgelistet und der Kunde kann bereits derzeit an dieser Stelle häufig über entsprechende Buttons erklären, dass er die Ware im Rahmen des Widerrufsrechtes wieder zurücksenden möchte.45)

41 Ein solcher pragmatischer Ansatz stellt jedoch keinen Ersatz für die Pflicht zur Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion gemäß § 356a BGB-RegE dar. Es ist insbesondere auf die gesetzeskonforme Beschriftung der Schaltflächen zu achten und darauf, dass der Prozess zweistufig abläuft, also zunächst Betätigung der Funktion „Vertrag widerrufen“ und anschließend die Eingabe von Informationen sowie die Betätigung der Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“. Diese Zweistufigkeit ist zwingend vorgeschrieben und soll einen versehentlichen Widerruf verhindern.46)

42 Die Bereitstellung der Widerrufsfunktion ausschließlich im Kundenkonto wäre nicht ausreichend. Dies würde den Grundsätzen der ständigen Verfügbarkeit und leichten Zugänglichkeit widersprechen. Es muss vielmehr trotz Eingeloggtseins der dauerhafte Link etwa im Footer der Webseite bereitgehalten werden.

43 Sofern sich der Kunde bereits durch Einloggen in sein Kundenkonto identifiziert hat, sollte eine erneute Identifikation im Rahmen der Nutzung der Widerrufsfunktion nicht mehr erforderlich sein.47) Dies setzt voraus, dass die Zielseite, die über den Link „Vertrag widerrufen“ aufgerufen wird, abhängig davon, ob ein Kunde bereits eingeloggt ist oder nicht, unterschiedlich ausgestaltet sein muss. Dies dürfte Unternehmen vor große technische Herausforderungen stellen.

4. Bestätigung des Widerrufs

44 § 356a Abs. 3 BGB-RegE schreibt vor, dass der Verbraucher seine Widerrufserklärung und die Information anschließend über eine Bestätigungsfunktion übermitteln können muss. Diese Funktion ist gut lesbar und mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften.

45 Die verwendete Formulierung im Gesetzentwurf und der Richtlinie ist als unglücklich zu bewerten. Mit dem Klick auf diese Funktion – in der Praxis wird wohl auch dies ein Button sein – bestätigt der Verbraucher seinen Widerruf nicht, sondern sendet ihn erst ab. Die Formulierung „Bestätigen“ erweckt den Eindruck, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht bereits ausgeübt hat und nun eine erneute Bestätigung seines bereits erklärten Widerrufs erforderlich ist.

46 Die Betätigung des Buttons „Vertrag widerrufen“ oder die bloße Eingabe der Informationen stellen noch keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes dar. Bei diesen Handlungen werden noch keine Informationen oder Erklärungen an den Unternehmer übermittelt. Letztlich ist also erst der Klick auf die „Bestätigungsfunktion“ die eigentliche Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher.

5. Eingangsbestätigung

47 Hat der Verbraucher seinen Widerruf gemäß § 356a Abs. 2 und 3 BGB-RegE ausgeübt, ist der Unternehmer nach § 356a Abs. 4 BGB-RegE dazu verpflichtet, dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Diese hat zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach § 356a Abs. 2 BGB-RegE sowie das Datum und die Uhrzeit zu enthalten.

48 Da der Verbraucher die Information über das elektronische Kommunikationsmittel, mit welchem die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll, selbst bereitstellt, trägt er auch das Risiko von Tippfehlern.

49 Inhaltlich sollten Unternehmer bei der Formulierung dieser Eingangsbestätigung darauf achten, dass sie lediglich den Zugang der Widerrufserklärung inklusive Datum und Uhrzeit bestätigen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Eindruck vermieden wird, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs werde bestätigt.48)

50 Für den Verbraucher stellt allein die Eingangsbestätigung einen Nachweis dar, dass er sein Widerrufsrecht über die elektronische Widerrufsfunktion überhaupt ausgeübt hat. Die Angabe des Datums und der Uhrzeit in dieser Bestätigung ermöglicht es dem Verbraucher, die Fristwahrung zu dokumentieren.

6. Beweislast

51 Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Verbraucher die Beweislast für den Inhalt, die Absendung und den Zugang des Widerrufs.49) Bezüglich des Zugangs stellt § 356a Abs. 5 BGB-RegE die Vermutung auf, dass die Widerrufserklärung zugegangen ist, wenn der Verbraucher sie gemäß § 356a Abs. 3 BGB-RegE vor Ablauf der Widerrufsfrist versandt hat.

52 Es stellt sich die Frage, ob damit eine Beweislastumkehr verbunden sein soll. Anders als Art. 11a VRRL fingiert der Regierungsentwurf zwar den Zugang beim Unternehmer. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Verbraucher die Widerrufserklärung versandt hat. Für den Vorgang der fristgerechten Versendung bleibt dieser weiterhin beweisbelastet. Eine Beweislastumkehr ist damit also nicht verbunden. Vielmehr bedeutet diese Vorschrift nur, dass es auf den tatsächlichen Zugang beim Unternehmer nicht ankommt.50)

53 Der Beweis der fristgerechten Absendung soll dem Verbraucher dadurch ermöglicht werden, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Eingang des Widerrufs unverzüglich zu bestätigen.51) Erfolgt eine solche Bestätigung allerdings nicht, kann der Verbraucher nicht nachweisen, dass er sein Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt hat. Insbesondere bei einem Widerruf am letzten Tag der Frist kann dies bedeuten, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben kann.

54 Dieses grundsätzliche Problem bestand schon hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechtes über das elektronische Muster-Widerrufsformular.52) In der Praxis trat dies aber noch nicht zu Tage, da die Unternehmen in der Regel kein elektronisches Muster-Widerrufsformular bereithalten, was der Verbraucher auf der Webseite ausfüllen und absenden kann.

55 Die verpflichtende Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion wird aber auf Seiten der Verbraucher zu solchen Beweisschwierigkeiten führen.

56 Probleme könnte es etwa bereiten, wenn der Unternehmer die bei ihm geltende Zeit des Eingangs des Widerrufs bestätigt. Nutzt etwa ein Verbraucher in Portugal die Widerrufsfunktion in einem Online-Shop aus Deutschland um 23:45 Uhr des letzten Tages der Widerrufsfrist, kann es passieren, dass die automatisch generierte Eingangsbestätigung die Systemzeit des deutschen Online-Shops verwendet, also 00:45 Uhr des Folgetages und damit nach Ablauf der Widerrufsfrist.

57 Nicht lauter handelnde Unternehmen könnten die Eingangsbestätigung auch dahingehend missbrauchen, dass diese nicht unverzüglich versendet wird, sondern immer mit einer Verzögerung von z.B. zwölf Stunden. Ist die Widerrufsfrist dann aber abgelaufen, hat der Verbraucher regelmäßig keine Möglichkeit, seinen Widerruf dann erneut, z.B. per E-Mail zu senden, da dieser dann verfristet wäre.

7. Widerrufs- vs. Kündigungsbutton

58 Problematisch können noch die Fälle werden, in denen der Unternehmer sowohl einen Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB als auch die neue elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen muss.53) Hat der Verbraucher beispielsweise einen Vertrag über ein Zeitschriften-Abonnement über die Webseite des Unternehmers geschlossen, sind ihm beide Buttons zur Verfügung zu stellen.

59 Nutzt der Verbraucher versehentlich den Kündigungs- statt des Widerrufsbuttons, führt das zu anderen Rechtsfolgen. Der Verbraucher ist dann noch bis zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit an den Vertrag gebunden. Eine Umdeutung der Nutzung des Kündigungsbuttons in einen Widerruf kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

60 Der Verbraucher ist gemäß § 355 Abs. 1 BGB verpflichtet, seinen Widerruf zu erklären. Zwar muss er dabei das Wort „Widerruf“ nicht zwingend nutzen, aber sein Entschluss zum Widerruf muss aus der Erklärung eindeutig hervorgehen.54) Nutzt der Kunde aber den Kündigungsbutton, geht aus diesem Handeln sein Entschluss zum Widerruf des Vertrages nicht eindeutig hervor.55) Vielmehr erklärt er eindeutig die Kündigung.56) Diese Erklärung wird man nur in Fällen, in denen dem Verbraucher kein Kündigungsrecht zusteht, als Widerruf auslegen können. Besteht ein solches, muss und kann die Erklärung nicht ausgelegt werden.57) 

61 Auch der Zeitpunkt der Erklärung dieser Kündigung spricht nicht für eine Umdeutung in einen wirksamen Widerruf. So ist es denkbar, dass ein Verbraucher zeitnah nach Vertragsschluss die Kündigung des Abonnement-Vertrages erklärt, um den Ablauf der Kündigungsfrist nicht zu verpassen.

8. Handel über Marktplätze

62 Für die Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion ist es unerheblich, ob der Unternehmer, der Vertragspartner des Verbrauchers wird, die Online-Benutzeroberfläche selbst betreibt, oder ein Dritter, wie etwa Online-Marktplätze oder Vermittlungsplattformen.

63 Auch in diesen Fällen findet § 356a BGB-RegE Anwendung, sodass der Unternehmer die elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung zu stellen hat.58) Er sollte den Plattformbetreiber entsprechend vertraglich verpflichten, die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.

64 Ein bloßer Verweis auf der Plattform, die elektronische Widerrufsfunktion auf der Webseite des Unternehmers zu nutzen, wäre nicht ausreichend. Zum einen muss der Unternehmer keine eigene Seite neben seinen Verkaufsangeboten auf der Plattform haben und zum anderen wäre dies ein unzulässiger Medienbruch.59)

65 Bei dem Verkauf über Plattformen stellt sich die Frage, wie die Widerrufsfunktion ausgestaltet sein muss. Der Wortlaut des § 356a BGB-RegE unterscheidet nicht zwischen dem Verkauf auf Plattformen und dem Verkauf auf eigenen Webseiten.

66 Bezüglich des Kündigungsbuttons aus § 312k BGB hat sich in der Praxis eine sog. Link-Out-Lösung etabliert.60) Dabei stellt die Plattform den Button zur Verfügung. Klickt der Verbraucher diesen, gelangt er zunächst auf eine Seite, auf der er den Vertragspartner auswählt. Nach der Wahl des jeweiligen Vertragspartners gelangt der Verbraucher dann auf die unternehmenseigene Webseite, er wird also von der Plattform weggeführt und füllt dann das Kündigungsformular auf der Webseite seines Vertragspartners aus.61)

67 Ob dieses Verfahren auch auf den Widerrufsbutton übertragen werden kann, erscheint fraglich. Grundsätzlich sollten Vergleiche zwischen dem Kündigungsbutton und der elektronischen Widerrufsfunktion nur sparsam vorgenommen werden. § 312k BGB ist ein Alleingang des deutschen Gesetzgebers.62) Der Widerrufsbutton hat seine Grundlage jedoch im europäischen Recht. Die bisher erfolgte Auslegung zur Ausgestaltung des Kündigungsbuttons kann also nicht ohne Weiteres auf die Widerrufsfunktion übertragen werden.

68 Bei großen Verkaufsplattformen, bei denen der Verbraucher auch als Gast bestellen kann, ist eine solche Ausgestaltung in Form der Link-Out-Lösung wohl kaum denkbar und würde eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts darstellen. So sind beispielsweise bei der Verkaufsplattform eBay mehrere 10.000 Händler aktiv. Es wäre unzumutbar, den Verbraucher zunächst aus einer Liste mit allen gewerblichen Verkäufern seinen Vertragspartner heraussuchen zu lassen.

69 Vielmehr muss es zur Identifizierung auch auf Plattformen genügen, dass der Kunde den Vertrag beispielsweise über die Bestellnummer ausreichend identifiziert. Die Plattform muss dann im Hintergrund diese Angabe dem betreffenden Händler zuordnen und den Widerruf weiterleiten. Die Plattform sollte auch den Eingang des Widerrufs gegenüber dem Verbraucher bestätigen.

70 Zwar bedeutet dies Aufwand für die Plattform, aber da sie auch die Bestellfunktionen zur Verfügung stellen, spricht aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, dass sie auch die Widerrufsfunktion für ihre Händler implementieren.63) Sofern eingewendet wird, dass es für die Händler ein Problem sei, weil diese auf die Kooperation der Plattformbetreiber angewiesen seien,64) ist dem grundsätzlich zuzustimmen.

71 Das ist allerdings kein neues Problem. Auch bezüglich der Platzierung und Beschriftung des Bestellbuttons oder der korrekten Darstellung des Hinweises auf die Versandkosten und der anderen rechtlichen Vorgaben sind die Händler auf die Kooperation der Plattform angewiesen. Die Betreiber haben aber ein eigenes Interesse daran, ihren Händlern die entsprechende Funktionalität zur Verfügung zu stellen. Denn die Alternative wäre, dass Unternehmer die Plattform nicht mehr für Verkäufe nutzen können.

9. Informationspflichten über die elektronische Widerrufsfunktion

a) Allgemeine Informationspflicht

72 Die Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion wird von neuen Informationspflichten begleitet. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB wird erweitert. Künftig besteht zusätzlich zur Information über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular die Pflicht, gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion zu informieren.

b) Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung

73 Flankierend zu dieser Informationspflicht wird Gestaltungshinweis 3 zur Muster-Widerrufsbelehrung angepasst. Ist der Unternehmer verpflichtet, die elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen, muss folgender Hinweis in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden:

Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

74 Dem Unternehmer bleibt gemäß § 356 Abs. 1 BGB auch weiterhin die Möglichkeit, dem Verbraucher die Wahl einzuräumen, den Widerruf elektronisch über die Webseite (also auf einem anderen Wege als über die verpflichtende Widerrufsfunktion) auszufüllen und zu übermitteln. Wenn der Unternehmer dies ermöglicht und er verpflichtet ist, die elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung zu stellen, lautet der Hinweis innerhalb der Widerrufsbelehrung in Zukunft:

Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

75 Dieser Hinweis innerhalb der Widerrufsbelehrung mutet absurd an, da hier unmittelbar hintereinander de facto zweimal das Gleiche steht, im Wortlaut lediglich leicht abgewandelt.

c) Multi-Channel-Unternehmer

76 Für Multi-Channel-Händler, also Unternehmer, die über mehrere Fernkommunikationsmittel ihre Waren und Dienstleistungen anbieten, ergibt sich aufgrund der Änderungen an der Widerrufsbelehrung ein Mehraufwand. Verkauft ein Händler seine Waren beispielsweise über Katalog und über seine Webseite, muss er künftig zumindest zwei Widerrufsbelehrungen pflegen.

77 Der neue Gestaltungshinweis 3 zur Anlage 1 zum EGBGB schreibt vor, dass der Hinweis nur dann in die Belehrung aufzunehmen ist, wenn der Unternehmer verpflichtet ist, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann. Bei einer Bestellung über eine Bestellkarte im Katalog besteht diese Verpflichtung gerade nicht.

78 Nimmt der Unternehmer den Hinweis gleichwohl auf, füllt er die Muster-Widerrufsbelehrung nicht korrekt aus und verliert damit die Privilegierung aus Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB.65)

III. Rechtsfolgen bei Verstößen

1. Konsequenzen für den Lauf der Widerrufsfrist

79 Verstößt der Unternehmer gegen die neue Pflicht zur Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion, hat dies keine unmittelbaren Konsequenzen für den Lauf der Widerrufsfrist.66)

80 Allerdings muss der Unternehmer wie dargestellt über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion informieren. Diese Information ist gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB-RegE Voraussetzung, dass die Widerrufsfrist beginnt. Wenn der Unternehmer die Funktion nicht zur Verfügung stellt, kann er in der Folge auch nicht über deren Platzierung informieren. Damit kann er seine gesetzliche Informationspflicht nicht erfüllen und aufgrund dieses Folgeverstoßes kommt es zu einer verlängerten Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen.67)

2. Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

81 Daneben besteht die Gefahr, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.68) Wird die elektronische Widerrufsfunktion nicht zur Verfügung gestellt, ist darin eine Irreführung durch Unterlassen i. S. d. § 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG zu sehen. Auch falsche oder fehlende Informationen zu der neuen Funktion können entsprechend abgemahnt werden.

82 Abmahnungen wegen der Nichtbereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion unterliegen nicht den Beschränkungen des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, da es sich nicht um eine Informations- oder Kennzeichnungspflicht handelt. Für solche Abmahnungen von Mitbewerbern kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

3. Bußgelder

83 Des Weiteren können auch Bußgelder bei Verstößen gegen die neuen Pflichten drohen. Gemäß Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14 EGBGB-RegE stellt die Nichtbereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion sowie der unterlassene Versand einer Eingangsbestätigung eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen i. S. d. Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB-RegE dar. Wenn es sich dabei um einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Art. 3 Nr. 4 der VO (EU) 2017/239469) in der Fassung vom 19.12.2024 handelt, droht ein Bußgeld. Die Höhe ergibt sich aus Art. 246e § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB-RegE. Zuständige Behörde ist gemäß Art. 246e § 2 Abs. 6 EGBGB-RegE das Umweltbundesamt.

IV. Weitere neue Informationspflichten

84 Neben den Vorschriften über das Widerrufsrecht sollen mit dem Gesetzentwurf auch Vorgaben der RL (EU) 2024/82570) (im Folgenden: EmpCo-RL) umgesetzt werden, die hier nur kurz erwähnt werden sollen.

85 Künftig muss bei Fernabsatzverträgen, sofern verfügbar, über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informiert werden, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EGBGB-RegE. In hervorgehobener Weise ist künftig auf das Bestehen des Gewährleistungsrechts und seine wichtigsten Bestandteile unter Verwendung einer harmonisierten Mitteilung der EU-Kommission hinzuweisen, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB-RegE. Eine entsprechende Vorgabe wird für die Informationspflicht zu gewerblichen Garantien in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 EGBGB-RegE eingeführt. Die Kommission hat einen Entwurf dieser harmonisierten Mitteilung veröffentlicht.71) Allein die Information über die gesetzliche Gewährleistung wird künftig ca. eine DIN-A4 Seite lang sein.

86 Außerdem muss über einen auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 20 EGBGB-RegE, informiert werden. Wenn diese Pflicht keine Anwendung findet, sind Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen zur Verfügung zu stellen, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 EGBGB-RegE.

V. Umsetzungsfrist und Anwendung

87 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, gemäß Art. 2 Abs. 1 RL (EU) 2023/2673 bis zum 19.12.2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Widerrufsfunktion und die damit korrespondierenden Informationspflichten zu erlassen und zu veröffentlichen. Diese sind ab 19.06.2026 anzuwenden.

88 Zu den weiteren unter IV. erwähnten Informationspflichten aus der EmpCo-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 27.03.2026 zu erlassen und zu veröffentlichen. Diese sind ab 27.09. 2026 anzuwenden.

VI. Fazit

89 Allgemein wird von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher ausgegangen.72) Von einem solchen Verbraucher wird man eigentlich erwarten können, dass er in der Lage ist, eine E-Mail zu schreiben mit den Worten „hiermit widerrufe ich“, gefolgt von Informationen, was genau er widerrufen will. Da der Verbraucher ohnehin den Vertrag identifizieren muss, wird er regelmäßig in seinen E-Mails die Bestell-Eingangsbestätigung suchen. Von einer verbraucherfreundlichen Innovation kann im Zusammenhang mit der elektronischen Widerrufsfunktion also nicht gesprochen werden.

90 Für wie aufmerksam und verständig der Gesetzgeber den Verbraucher hält, wird auch daran deutlich, dass dieser davor geschützt werden muss, die Widerrufsfunktion aus Versehen zu betätigen.

91 Bereits derzeit kann der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Man hätte in Art. 11 Abs. 3 S. 1 VRRL einfach das Wort „kann“ durch das Wort „muss“ ersetzen und so die bisherige freiwillige Möglichkeit zu einer gesetzlichen Pflicht erheben können.73) Dann hätte auch das unnötige74) Muster-Widerrufsformular endlich einen Sinn erhalten. Warum sich der europäische Gesetzgeber dazu entschieden hat, eine zweite elektronische Widerrufsfunktion zu schaffen, ist nicht nachvollziehbar.

92 Die verpflichtende Widerrufsfunktion hat keinen Mehrwert für den Verbraucher und belastet die Unternehmen mit hohen Kosten. Zahlreiche Unternehmen bieten ihren Kunden bereits aktuell an, Rücksendungen über das Kundenkonto anzustoßen. Dies sind kundenfreundliche Prozesse, die einfach ausgestaltet sind. Jetzt werden auch diese Unternehmen verpflichtet, den sperrigen Widerrufsprozess, den sich der Gesetzgeber erdacht hat, zusätzlich in ihre Shops zu implementieren.

93 Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Implementierung der elektronischen Widerrufsfunktion in den Online-Shop lediglich 240 Euro pro Unternehmen kosten wird.75) Für die Anpassung der Vertragsdokumente an die neuen Informationspflichten rechnet die Regierung mit einem Zeitaufwand von 90 Minuten bei einem Stundenlohn von 38,60 Euro.76) Außerdem geht sie davon aus, dass die Vertragsdokumente durch interne Beschäftigte vorgenommen werden.77)

94 Diese Annahmen dürften in der Praxis nicht eintreten. Die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten ist sehr komplex und mit hohen Haftungsrisiken für die Unternehmen verbunden, insbesondere wenn der Gesetzgeber unklare Formulierungen wählt, die nicht bis ins Detail durchdacht sind.78) Daher werden sich die Unternehmen durch anwaltliche Beratung absichern. Eine solche ist regelmäßig aber nicht für einen Stundenlohn von 38,60 Euro zu haben.

95 Der nun vorliegende Gesetzentwurf dürfte sich im parlamentarischen Verfahren wohl nicht mehr elementar ändern. Unternehmen ist zu raten, bereits jetzt die notwendigen Ressourcen in ihren IT-Abteilungen einzuplanen, um rechtzeitig mit der elektronischen Widerrufsfunktion starten zu können. Noch ist ausreichend Zeit. Gesetzesänderungen in der Vergangenheit haben aber auch gezeigt, dass es in manchen Unternehmen in den letzten zwei Wochen vor dem Inkrafttreten neuer Vorschriften hektisch wird.


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Mehr über den Autor erfahren Sie auf S. 1507.

1)

Der vollständige Titel lautet „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“, BR-Drs. 433/25. Der Entwurf wurde am 01.10.2025 im Rechtsausschuss des Bundesrates behandelt, der keine Änderungen an den hier besprochenen Regelungen empfiehlt, und steht auf der Tagesordnung für die 1058. Sitzung des Bundesrates am 17.10.2025 (nach Drucklegung dieses Heftes, so dass die Stellungnahme des Bundesrates nicht mehr berücksichtigt werden konnte).

2)

RL (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.11.2023 zur Änderung der RL 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der RL 2002/65/EG, ABl. L 2023/2673, 28.11.2023.

3)

RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

5)

Vgl. Interinstitutionelles Dossier des Rates der Europäischen Rates 6363/23 v. 24.02.2023, S. 29; ausführlich zur Entstehungsgeschichte Leischel/Buchmann, K&R Beilage 1/2023, 11, 13.

6)

Vgl. etwa Leischel/Buchmann, K&R Beilage 1/2023, 11; Becker/Rätze, WRP 2024, 280, 286.

7)

Vgl. Erwägungsgrund 37 RL (EU) 2023/2673; BR-Drs. 433/25, S. 38.

8)

VO (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der RL 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. L 277 vom 27.10.2022.

9)

Zu den Begriffen der Online-Schnittstelle in Art. 3 lit. m VO (EU) 2022/2065 und der „Online-Benutzeroberfläche“ siehe Rätze, WRP Editorial Heft 5/2024.

10)

Vgl. Föhlisch/Löwer, CR 2024, 116, 118; Raue, in: Hofmann/Raue, Digital Service Act, 1. Aufl. 2023, Art. 35 DSA, Rn. 55.

11)

Vgl. Holznagel, in: Müller-Terpitz/Köhler, DSA, 1. Aufl. 2024, Art. 3, Rn. 114.

12)

So auch Becker/Rätze, WRP 2024, 280, 287.

13)

Vgl. zur Bereitstellung eines notwendigen Bestellbuttons i. S. d. § 312j Abs. 3 BGB in standardisierten E-Mails: AG Köln, 13.02.2023 – 133 C 189/22, NJW-RR 2023, 969.

14)

So aber Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 576.

15)

So auch Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 579.

16)

Ausführlich zu den Anforderungen des BFSG an barrierefreie Webseiten Brumme/Rätze, WRP 2025, 835.

17)

So auch Lommatzsch/Albrecht, GWR 2024, 141.

18)

Buchmann/Panfili, K&R 2023, 24, 30.

19)

Ausführliche Auflistung von unzulässigen Beschriftungen des Bestellbuttons bei Busch, in: BeckOGK BGB, 01.07.2023, § 312j BGB, Rn. 39.

20)

Vgl. Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 578; Becker/Rätze
WRP 2024, 280, 287; Föhlisch/Löwer, CR 2024, 116, 117; Billing/Vetter, K&R 2024, 387, 390; Höhne, NJOZ 2024, 1345, 1345.

21)

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 578; Föhlisch/Löwer, CR 2024, 116, 118; Lommatzsch/Albrecht, GWR 2024, 141, 141.

22)

Zur Widerrufsfrist bei der Annahme der Ware durch Dritte Föhlisch, in: BeckOK IT-Recht, 19. Edition, 01.07.2025, § 356 BGB, Rn. 8; AG Winsen/Luhe, 28.06.2012 – 22 C 1812/11, K&R 2012, 699.

23)

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 578.

24)

Becker/Rätze, WRP 2024, 280, 288; Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 578; Lommatzsch/Albrecht, GWR 2024, 141, 142.

26)

BR-Drs. 433/25, S. 38.

27)

BR-Drs. 433/25, S. 38.

28)

BR-Drs. 433/25, S. 38.

29)

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 579; Rätze/Becker, WRP 2024, 280, 287; Föhlisch/Löwer, CR 2024, 116, 118; Lommatzsch/Albrecht, GWR 2024, 141, 141; Billing/Vetter, K&R 2024, 387, 390; Höhne, NJOZ 2024, 1345, 1346.

30)

BR-Drs. 433/25, S. 38.

31)

BR-Drs. 433/25, S. 38.

32)

Rätze/Becker, WRP 2024, 280, 287; Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 579; Halder, jurisPR-TRP 18/2025, Anm. 2; Höhne, NJOZ 2024, 1345, 1346.

33)

BR-Drs. 433/25, S. 38.

34)

So auch Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 576.

35)

So auch Föhlisch/Löwer, CR 2024, 116, 118; Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 576; Erwägungsgrund 38 RL (EU) 2023/2673; BR-Drs. 433/25, S. 38.

36)

Vgl. zur leichten Zugänglichkeit des Kündigungsbuttons i. S. d. § 312k Abs. 2 BGB OLG München, 20.03.2025 – 6 U 4336/23, K&R 2025, 409.

37)

Föhlisch/Löwer, CR 2024, 116, 118.

38)

A. A. BR-Drs. 433/25, S. 38.

39)

So auch Billing/Vetter, K&R 2024, 387, 389; Buchmann/Panfili, K&R 2023, 24, 29 f.; Aßfalg, GPR 2023, 247, 271.

40)

Billing/Vetter, K&R 2024, 387, 391.

41)

So auch Föhlisch/Löwer, CR 2024, 116, 119.

42)

Föhlisch/Löwer, CR 2024, 116, 119.

43)

Föhlisch/Löwer, CR 2024, 116, 119.

44)

BR-Drs. 433/25, S. 38.

45)

In diesem Sinne auch BR-Drs. 433/25, S. 38.

46)

Erwägungsgrund 37 RL (EU) 2023/2673; BR-Drs. 433/25, S. 38.

47)

BR-Drs. 433/25, S. 39.

48)

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 577; BR-Drs. 433/25, S. 39, wobei es dort Widerspruch statt Widerruf heißt.

49)

Müller-Christmann, in: BeckOK BGB, 75. Edition, 01.02.2025, § 355 BGB, Rn. 15.

50)

Vgl. Halder, jurisPR-ITR 18/2025, Anm. 2.

51)

Vgl. zum Widerruf über das elektronische Muster-Widerrufsformular i. S. d. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB Müller-Christmann, in: BeckOK BGB, 75. Edition, 01.02.2025, § 356 BGB, Rn. 6.

52)

Vgl. Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 71, 74.

53)

Rätze, Editorial WRP Heft 5/2024.

54)

BGH, 03.07.2019 – VIII ZR 194/16, WRP 2019, 1197, 1199, Rn. 27 – Online-Matratzenkauf II.

55)

A. A. AG Bad Segeberg, 13.04.2015 – 17 C 230/14, NZBau 2015, 495.

56)

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 582.

57)

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 582.

58)

Vgl. Lommatzsch/Albrecht, GWR 2024, 141, 143; BR-Drs. 433/25 S. 38.

59)

Vgl. BR-Drs. 433/25, S. 38.

60)

Vgl. Leischel/Buchmann, K&R Beilage 2023, 11, 13.

61)

Billing/Vetter, K&R 2024, 387, 391; Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 581.

62)

Maume, in: BeckOK BGB, 75. Edition 01.08.2025, BGB § 312k Rn. 5; Wendehorst, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 2.

63)

A. A. wohl Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 581, die für eine Trennung von erster Stufe auf der Plattform und zweiter Stufe auf der Unternehmer-Webseite plädieren.

64)

So etwa Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 581; Lommatzsch/Albrecht, GWR, 2024, 141, 143.

65)

Ausführlich zur Gesetzlichkeitsfiktion der Muster-Widerrufsbelehrung Rätze, WRP 2023, 658.

66)

Buchmann/Panfili, K&R 2023, 24, 29.

67)

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 580.

68)

Buchmann/Panfili, K&R 2023, 24, 29.

69)

VO (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 2006/2004, ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.

70)

RL (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.02.2024 zur Änderung der RL 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. L, 2024/825, 06.03.2024.

72)

Vgl. etwa OLG Köln, 27.11.2020 – 6 U 65/20, WRP 2021, 371, 377, Rn. 76-100,– € günstiger als 299,– €.

73)

Rätze, Editorial WRP Heft 5/2024.

74)

Wendehorst, NJW 2023, 2155, 2175.

75)

BR-Drs. 433/25, S. 32.

76)

BR-Drs. 433/25, S. 33.

77)

BR-Drs. 433/25, S. 33.

78)

Föhlisch/Löwer, CR 2024, 116, 119.