Betriebs-Berater
Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts – eine erste Einordnung
Quelle: Betriebs-Berater 2025 Heft 45 vom 03.11.2025, Seite 2563


Kristina Weiler
, RAin, und Hendrik Wilkens, LL.M. (USD), RA*

Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts – eine erste Einordnung

Nahezu geräuschlos wurde die Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (nachfolgend: Richtlinie) verabschiedet. Ein Kernelement der Richtlinie sind neue Offenlegungs- und Vermutungsregeln zur Korrektur von Informationsasymmetrien. Der am 11.9.2025 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (nachfolgend: Ref-E) setzt diese Neuerungen um und gibt Anlass zu einer ersten Auswertung und Einordnung der relevanten Vorschriften des Entwurfes zum Produkthaftungsgesetz (nachfolgend: ProdHaftG-E).

I. Einführung

Das derzeitige Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) beruht auf der Richtlinie 85/374/EWG aus dem Jahr 1985 und wurde seitdem kaum überarbeitet. Die Vorgaben der neuen Richtlinie1 sind zum 9.12.2026 in nationales Recht umzusetzen und werden das Produkthaftungsrecht grundlegend reformieren. Der die Richtlinie nahezu wortlautidentisch umsetzende und jüngst veröffentlichte ProdHaftG-E markiert daher eine Zäsur für das deutsche Produkthaftungsrecht.2 Der Gesetzgeber sieht3 die Gründe für den Reformbedarf 4 in der durch die Digitalisierung und die steigende Komplexität von Produkten, Lieferbeziehungen und globalen Wertschöpfungsketten bedingten Informationsasymmetrie und dadurch erschwerten Rechtsdurchsetzung von Verbrauchern.5

An diesen Stellschrauben setzen die bereits umfassend diskutierte6 Richtlinie und nun der ProdHaftG-E an: Die Rechte von durch Produktfehler Geschädigten werden einerseits in materiell-rechtlicher Hinsicht gestärkt. Andererseits wird – als zweites Kernelement der Reform – die (prozessuale) Anspruchsdurchsetzung erheblich erleichtert.7

Die Auswirkungen der Reform dürften erheblich sein. Im Ergebnis verwirklichen sie aber die vom europäischen Gesetzgeber formulierten Ziele des Verbraucherschutzes im Allgemeinen sowie im Hinblick auf die neuen Offenlegungs- und Vermutungsregeln auch der Korrektur von Informationsasymmetrien. Angesichts der weitreichenden Wirkungen dieser Vorschriften, die im Folgenden näher erläutert werden, stellt sich die Frage, ob sie eine “Überkorrektur” zu Lasten der Beklagten darstellen.

Nach einer überblicksartigen Darstellung der wesentlichen Neuerungen im materiellen Recht (II.) werden die mit diesen eng verzahnten neuen prozessualen Vorschriften im Detail analysiert (III.). Im Anschluss werden die praktischen Implikationen, konkret die Prozessrisiken für Beklagte sowie die aus der Reform erwachsenden systemischen Risiken erörtert (IV.) und die Ergebnisse zusammengefasst (V.).

II. Überblick: Die materiell-rechtlichen Änderungen im ProdHaftG-E

Die wesentlichen und in der einschlägigen Literatur bereits intensiv diskutierten und dargestellten8 materiell-rechtlichen Änderungen der Richtlinie übernimmt der Ref-E9 nahezu wortlautidentisch, wobei der ProdHaftG-E das Produkthaftungsrecht in fünf Teilen neu strukturiert. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im Ref-E, die Haftung des Herstellers (II. 1.), die Haftung sonstiger Akteure (II. 2.) sowie weitere materiell-rechtliche Änderungen (II. 3.) im Überblick dargestellt.

1. Die Haftung des Herstellers (Teil 1 des ProdHaftG-E)

Die wesentlichen materiell-rechtlichen Vorschriften finden sich nun in Teil 1 (“Haftung des Herstellers”) des ProdHaftG-E: § 2 ProdHaftG-E setzt die Reform des Produktbegriffes um10 (Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie), der nun explizit auch Software, digitale Konstruktionsunterlagen und ausweislich der gesetzgeberischen Erwägungen11 KI-Systeme erfasst.12 Auf die Form der Bereitstellung kommt es nicht (mehr) an.13

Weitere wesentliche Neuerung ist die Modifikation des Fehlerbegriffes (§ 7 ProdHaftG-E, derzeit § 3 ProdHaftG) in sachlicher und in inhaltlicher Hinsicht: Künftig sind Umstände wie die Lernfähigkeit eines Produkts, sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen und vorhersehbare Wechselwirkungen mit anderen Produkten zu berücksichtigen (§ 7 Nr. 3, 4, 5 ProdHaftG-E).14 Dies soll der erhöhten Komplexität von digitalen und miteinander verbundenen Produkten Rechnung tragen.15 In zeitlicher Hinsicht kommt es nach § 8 ProdHaftG-E nicht mehr (allein)16 auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens an, sondern alternativ auch auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie auf den Zeitpunkt, zu dem der Hersteller die Kontrolle über das Produkt verliert (§ 8 Abs. 2 ProdHaftG-E). Kontrolle im Sinne der Vorschrift kann bereits dann vorliegen, wenn der Hersteller in der Lage ist, Softwareupdates bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG-E). Damit gehen erhebliche Haftungsrisiken einher: Bereits das Unterlassen notwendiger Sicherheitsupdates kann eine Haftung lange nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens begründen.17 Die Folge dürfte eine produkthaftungsrechtliche Obliegenheit zur langfristigen Pflege bzw. einem “Nachrüsten” von digitalen Produkten sein.18

2. Die Haftung sonstiger Akteure (Teil 2 des ProdHaftG-E)

Die verschuldensunabhängige Haftung trifft weiterhin primär den Hersteller (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG-E). In den §§ 10 bis 13 ProdHaftG-E (Art. 8 der Richtlinie) wird jedoch eine erweiterte Haftungskaskade eingeführt,19 um dem Geschädigten auch bei Importgütern die Inanspruchnahme eines in der EU ansässigen Wirtschaftsakteurs zu ermöglichen:20 Anspruchsgegner können beauftragte Vertreter des Herstellers (§ 10 Nr. 2 ProdHaftG-E) und subsidiär auch Fulfillment-Dienstleister (§ 11 ProdHaftG-E), Lieferanten (§ 12 ProdHaftG-E) und Anbieter von Online-Plattformen (§ 13 ProdHaftG-E) sein (§§ 10–13 ProdHaftG-E).21 Diese nachrangig haftenden Akteure trifft die Haftung jeweils “wie ein[en] Hersteller”, somit wird die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 ProdHaftG-E klargestellt. Sie können einer Haftung aber durch Benennung eines vorrangig haftenden Wirtschaftsakteurs entgehen.22

3. Weitere materiell-rechtliche Änderungen (insbesondere Teil 3 des ProdHaftG-E)

In § 14 ProdHaftG-E wird nunmehr klargestellt, dass § 249 Abs. 2 BGB entsprechend für den Schadenersatz wegen der Vernichtung oder Beschädigung von Daten gilt.23 Im Hinblick auf das Mitverschulden bei Sachbeschädigung kommt es weiterhin auf das Verschulden des Geschädigten, des Erfüllungsgehilfen und – insoweit als Modifikation des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB – der Person an, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.24 Auch die Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nach der der Anspruch erlischt, bleibt über § 17 ProdHaftG-E erhalten. Abweichend von der derzeitigen Rechtslage beginnt die Frist aber im Falle der wesentlichen Veränderung (§ 5 ProdHaftG-E) erst zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Inbetriebnahme nach dieser wesentlichen Veränderung zu laufen (§ 17 Abs. 2 ProdHaftG-E). Zudem sollen der Selbstbehalt bei Sachschäden (§ 11 ProdHaftG) und die Höchstgrenze für Personenschäden (§ 10 ProdHaftG) ersatzlos entfallen.25

III. Das neue “Beweisrecht”

Zweites Kernelement der Reform des Produkthaftungsrechts ist das neue “Beweisrecht” (Teil 4 des ProdHaftG-E). Die §§ 19, 20 ProdHaftG-E flankieren die materiell-rechtlichen Vorschriften (oben II.) und sollen die Rechtsdurchsetzung für Geschädigte erleichtern: Zur Korrektur von Informationsasymmetrien vor dem Hintergrund immer komplexerer Produkte26 sollen Geschädigte nun über § 19 ProdHaftG-E die Offenlegung von Beweismitteln beantragen können (III. 1.). In enger Verzahnung mit dieser Vorschrift können sich Geschädigte zudem auf gesetzliche Vermutungen hinsichtlich des Vorliegens bestimmter anspruchsbegründender Tatsachen, der Fehlerhaftigkeit des Produktes und des Ursachenzusammenhangs sowie Beweiserleichterungen stützen (III. 2.).

1. Die neue Offenlegungsanordnung von Beweismitteln, § 19 ProdHaftG-E

§ 19 ProdHaftG-E verschafft dem Gericht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Offenlegung von Beweismitteln durch den Beklagten anzuordnen27 (Offenlegungspflicht).28 Die Vorschrift bezweckt die Korrektur von Informationsasymmetrien (III. 1. a)). Die im Folgenden dargestellten Anordnungsvoraussetzungen enthalten aber eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe (III. 1. b)).

a) Hintergrund: Die Korrektur von Informationsasymmetrien

Der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass Geschädigte häufig einen erheblichen Nachteil gegenüber Herstellern in Bezug auf den Zugang und das Verständnis von produktbezogenen Informationen haben, mithin eine Informationsasymmetrie vorliege, die die gerechte Risikoverteilung unterlaufen könne.29

Der Umgang mit Informationsasymmetrien ist keine neue Fragestellung für Gesetzgeber oder Rechtsanwender.30 So hat der BGH das Konzept der sekundären Darlegungslast für Fälle entwickelt, in denen eine darlegungs- und beweisbelastete Partei keinen Einblick in die behaupteten anspruchsbegründenden Vorgänge hat.31 Vergleichbare (materiell-rechtliche) Auskunftsansprüche und Offenlegungspflichten finden sich in auf den europäischen Gesetzgeber als Impulsgeber zurückgehenden Vorschriften wie § 33g GWB,32 § 6 VDuG33 und § 17 KapMuG.34 Mittelbar kann auch § 142 ZPO eine Korrektur von Informationsasymmetrien bewirken, dessen Normzweck allerdings eher in der gerichtlichen Sachaufklärung gesehen wird.35 Stimmen in der Literatur plädieren weitergehend für die Einführung eines allgemeinen Tatbestandes für sämtliche Konstellationen unverschuldeter Informationsasymmetrien.36

Die Zielkonflikte sämtlicher Lösungsansätze sind vergleichbar:37 Die prozessuale Waffengleichheit soll austariert werden, ohne aber allzu weitreichende Ausforschungsmöglichkeiten (“discovery”)38 zu eröffnen oder das Kräfteverhältnis zwischen Parteien zu weit zu verschieben.39 Zwangsläufig stehen derartige Mechanismen im Spannungsverhältnis zum zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Aus diesem folgt, dass jede Partei im Zivilprozess die für sie günstigen Tatsachen darlegen und ggf. beweisen muss, wobei insbesondere keine Pflicht besteht, der Gegenseite aktiv zu helfen. Auch der europäische Gesetzgeber hat dieses Spannungsverhältnis erkannt40 und sich für die in der Richtlinie umgesetzte Lösung entschieden (Art. 9, 10 der Richtlinie). Ob die Reformen die Risiken dabei so weit auf die Beklagtenseite verschieben, dass die Beweislast faktisch regelmäßig bei dem Beklagten liegt41 – insoweit eine “Überkorrektur” im Raum steht42 –, wird maßgeblich von der Gerichtspraxis abhängen und bleibt abzuwarten.

b) Die Voraussetzungen der Offenlegungspflicht im Einzelnen

Nach § 19 Abs. 1 ProdHaftG-E ordnet ein Gericht

“auf Antrag eines Klägers, der Klage auf Ersatz eines durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben und Tatsachen vorgetragen hat, die die Plausibilität des Anspruches ausreichend stützen, [an], dass der Beklagte in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt.”

Nach § 19 Abs. 3 ProdHaftG-E soll sich die Offenlegung auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränken; zudem ist eine Abwägung vorzunehmen und sind die berechtigten Interessen der Parteien sowie Dritter, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, zu berücksichtigen.43 Enthalten die Beweismittel Geschäftsgeheimnisse, können diese (entsprechend §§ 16 bis 20 GeschGehG) als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Außerdem kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder bei Sachdienlichkeit anordnen, dass die offenzulegenden Beweismittel in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form vorgelegt (§ 19 Abs. 5 ProdHaftG-E), also durch den Beklagten aufbereitet werden.

Im Folgenden werden die unter § 19 Abs. 1, 3 und 4 ProdHaftG-E zu prüfenden Voraussetzungen näher analysiert:

(1) Anhängige Klage auf Schadenersatz

§ 19 Abs. 1 ProdHaftG-E setzt eine anhängige (Leistungs-)Klage voraus, die sich auf Schadenersatz richtet. Die Erhebung einer reinen Feststellungsklage dürfte nicht ausreichen,44 insbesondere dürfte eine analoge Anwendung der Vorschrift auf reine Feststellungsklagen mangels Planwidrigkeit der Regelungslücke ausscheiden.45

(2) Antrag des Klägers

Die Richtlinie lässt explizit offen, welche Anforderungen an den Antrag auf Offenlegung zu stellen sind.46 Die konkrete Bezeichnung der offenzulegenden Beweismittel dürfte den Kläger bzw. Antragsteller vor erhebliche Schwierigkeiten stellen: Häufig wird ein Geschädigter schon nicht wissen können, welche Beweismittel als “relevantes Beweismittel” in Betracht kommt. Eine allzu weitreichende Formulierung des Antrages wäre jedoch mit der Gefahr verbunden, dass § 19 ProdHaftG-E vermehrt zur Informationsgewinnung eingesetzt würde und sich insoweit in Richtung einer – auch vom europäischen Gesetzgeber nicht gewollten47 – “discovery light” entwickelt. Insoweit erscheint denkbar, dass Gerichte sich an den Voraussetzungen der § 33g Abs. 1 GWB oder § 142 ZPO orientieren könnten: Nach § 33g Abs. 1 GWB werden die Anforderungen an die konkrete Benennung relativ zum zumutbaren Aufwand des Antragstellers bestimmt.48 Nach § 142 ZPO muss sich die die Offenlegung beantragende Partei auf die Urkunde beziehen; Normzweck der Vorschrift ist also gerade nicht die Informationsgewinnung (Ausforschung).49

(3) Klägervortrag und vom Kläger vorgelegte Beweismittel stützen die Plausibilität des Anspruches ausreichend

Weiter muss die Partei “Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt [haben], die die Plausibilität eines Schadenersatzanspruches ausreichend stützen” (§ 19 Abs. 1 ProdHaftG-E). Diese Formulierung ist kaum greifbar. Einleuchtend ist noch, dass die vorgetragenen Tatsachen die Klage grundsätzlich schlüssig erscheinen lassen müssen. Wann jedoch die Plausibilität eines Anspruches ausreichend gestützt ist, dürfte in hohem Maße von der richterlichen Würdigung im Einzelfall abhängen. Insoweit lässt sich auch hier eine Parallele zu § 33g Abs. 1 GWB ziehen:50 Die Vorschrift setzt eine Glaubhaftmachung voraus und beruht ihrerseits auf Art. 5 Abs. 1 der Kartellschadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU), der ebenfalls auf die “Plausibilität” des Anspruches abstellt. Auch der Ref-E geht davon aus,51 dass der Kläger die Voraussetzungen schlüssig darlegen muss und aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anspruch sprechen muss.52

(4) Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Offenlegungsanordnung selbst, insbesondere unter Berücksichtigung von Interessen der Parteien sowie Dritter

Zudem werden die Gerichte eine Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und dabei die Interessen der Parteien sowie Dritter zu berücksichtigen haben. Besonders hervorzuheben ist, dass der europäische wie der nationale Gesetzgeber das Bedürfnis der Wirtschaftsakteure zur Erhöhung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen i. S. d. § 2 GeschGehG erkannt und entsprechend berücksichtigt hat. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung dürfte gleichzeitig als Filter zur Verhinderung von Ausforschungsanträgen wirken.

(5) “Relevantes” Beweismittel in der Verfügungsgewalt des Beklagten

Auch dieses Tatbestandsmerkmal dürfte an § 33g Abs. 1 GWB angelehnt sein, der jedoch eine “Erforderlichkeit” des Beweismittels zur Erhebung des Anspruches verlangt. Nach dem BGH liegt eine Erforderlichkeit bereits dann vor, wenn die begehrten Informationen geeignet sind, den Anspruchsteller in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch begründen zu können,53 was “eine objektive Prognose der wahrscheinlichen Relevanz der mit den Anträgen begehrten Informationen und Beweismittel” erfordert.54 Naheliegend erscheint, dass Gerichte sich an diesem Maßstab orientieren werden.

Insgesamt bietet § 19 Abs. 1 ProdHaftG-E vor dem Hintergrund der Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen (“Plausibilität” des Anspruches, “ausreichend stützen” sowie “relevante” Beweismittel)55 und mit Blick auf das Abwägungserfordernis und der verschiedenen Abwägungsparameter viel Streitstoff und wird den mit ihr befassten Gerichten einiges an Auslegungsarbeit abverlangen.56

2. Die Vermutungsregelungen des § 20 ProdHaftG-E

§ 20 ProdHaftG-E setzt die vom europäischen Gesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie vorgegebenen Vermutungen und Annahmen des Produktfehlers, der Kausalität oder beidem nahezu wortlautidentisch um. Die Vorschrift soll die Beweisführung durch den Geschädigten erleichtern57 und dürfte im Ergebnis zu einer erheblichen Verschiebung der Beweislast sowie Erleichterung der Beweisführung führen. Sie wird im Folgenden zunächst eingeordnet (III. 2. a)) und Einzelfragen auf Tatbestandsebene werden im Anschluss dargestellt (III. 2. b)).

a) Rechtsnatur der Vorschrift und beweisrechtliche Folgen

Nach § 20 ProdHaftG-E wird ein Fehler vermutet, wenn beispielsweise der Beklagte einer Offenlegungspflicht nicht nachkommt (§ 20 Abs. 1 ProdHaftG-E). Nach § 20 Abs. 2 ProdHaftG-E wird die Kausalität vermutet, wenn der Fehler feststeht und die eingetretene Rechtsgutsverletzung ihrer Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist. § 20 Abs. 3 ProdHaftG-E sieht schließlich eine subsidiäre “Annahme” des Fehlers, des Ursachenzusammenhangs oder von beidem vor, wenn es für den Kläger trotz Offenlegung von Beweismitteln unter Berücksichtigung aller Umstände aufgrund wissenschaftlicher oder technischer Komplexität übermäßig schwierig ist, den Fehler, die Kausalität oder beides zu beweisen. In diesem Fall reicht der Nachweis einer “Wahrscheinlichkeit”.

Die in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 ProdHaftG-E als Rechtsfolge eingeführten Vermutungen sind als gesetzliche (Tatsachen-)Vermutungen i. S. d. § 292 S. 1 ZPO ausgestaltet,58 womit der (Voll-)Beweis des Gegenteils zulässig bleibt.59 Anders aber die Rechtsfolge des § 20 Abs. 3 ProdHaftG-E: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird von der Fehlerhaftigkeit, der Kausalität oder beidem “ausgegangen”;60 eine Vermutung soll hierin jedoch nicht zu sehen sein.61 In der Konsequenz führen diese Vorschriften zu einer erheblichen Verschiebung der Beweislast bis zur Beweislastumkehr: Der Beklagte muss entweder die Vermutungsbasis über einen Gegenbeweis angreifen oder die vermutete Tatsache durch einen Beweis des Gegenteils widerlegen.62

Aus dem ProdHaftG-E geht nicht hervor, in welchem Verhältnis die §§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 ProdHaftG-E stehen. Eine (kumulative) Kombinierbarkeit der beiden Vorschriften könnte zu einer Vermutungskette führen: Greift die Vermutung des § 20 Abs. 1 ProdHaftG-E, würde gleichzeitig der Fehler “feststehen”, sodass die Vermutung auch der Kausalität über § 20 Abs. 2 ProdHaftG-E in Betracht kommt. Im Hinblick auf § 20 Abs. 3 ProdHaftG-E geht aus dem Wortlaut hervor, dass diese Vorschrift nur subsidiär zur Anwendung kommt.63

b) Erhebliche Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers

Die Voraussetzungen für die dargestellten Vermutungen wird der Kläger grundsätzlich (weiterhin) zu beweisen haben. Insoweit sieht § 20 ProdHaftG-E aber zusätzlich verschiedene Beweiserleichterungen vor:

Die Vermutung der Kausalität nach § 20 Abs. 2 ProdHaftG-E setzt voraus, dass die eingetretene Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf den feststehenden (bzw. seinerseits gemäß § 20 Abs. 1 ProdHaftG-E vermuteten) Fehler zurückzuführen ist. Denkbar ist, dass es sich hierbei um eine Kodifikation des prima facie-Beweises bzw. Anscheinsbeweises handelt,64 der in der deutschen Rechtsprechung etabliert65 und auch vom EuGH sowie vom europäischen Gesetzgeber vorausgesetzt wird:66 Der Anscheinsbeweis stellt eine Beweiserleichterung dar, die auf der Typizität von bestimmten Geschehensabläufen beruht und sich aus Erfahrungssätzen herleitet. Diese können erschüttert werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs konkret bewiesen wird.67 Dabei handelt es sich also um eine rein faktische (“unechte”68) Vermutung.69 Da § 20 Abs. 2 ProdHaftG-E eine gesetzliche Vermutung i. S. d. § 292 ZPO darstellen soll, wäre im Grundsatz nur der Gegenbeweis als Vollbeweis zulässig. Der Anscheinsbeweis hingegen kann “erschüttert” werden. Insofern passt § 20 Abs. 2 ProdHaftG-E konzeptionell nicht zu den etablierten Konzepten70 und es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Vorschrift handhaben wird.

§ 20 Abs. 3 ProdHaftG-E greift hingegen nur in Fällen, in denen der Kläger trotz einer Offenlegung von Beweismitteln und unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in der Lage ist, die Fehlerhaftigkeit und/oder den Ursachenzusammenhang zu beweisen, stattdessen aber die Wahrscheinlichkeit einer Fehlerhaftigkeit und/oder eines Ursachenzusammenhangs beweist. Stellt der Gesetzgeber – wie hier – auf die bloße Wahrscheinlichkeit ab, ist darin eine (gesetzliche) Absenkung des Beweismaßes zu sehen:71 Die Vorschrift enthält damit eine Beweismaßreduzierung,72 womit ein geringerer Grad an richterlicher Überzeugung ausreicht.73 Anstatt des Vollbeweises wird lediglich eine “Wahrscheinlichkeit” darzulegen sein.74 Ob hierdurch das Beweismaß auf eine “überwiegende Wahrscheinlichkeit”75 ähnlich der Glaubhaftmachung in § 294 ZPO abgesenkt werden soll, geht aus der Vorschrift nicht hervor.

IV. Erhebliche Verschärfung der Risiken für Wirtschaftsakteure – Konsequenzen für den Zivilprozess und übergreifende systemische Folgen

Die vereinzelt geäußerten Befürchtungen, die Reformen könnten zu einer Art “discovery light”76 führen, dürften sich bislang nicht realisiert haben. Über den individuellen Prozess hinaus dürften die Reformen aber zu einer Erhöhung systemischer (übergeordneter) Risiken auf Herstellerseite führen. Besonders relevant ist das gestiegene Risiko des Abflusses von Geschäftsgeheimnissen (IV. 1.) sowie strategische Klagerisiken (IV. 2.).

1. Risiko des Abflusses von Geschäftsgeheimnissen

Die Offenlegungspflicht steht im Spannungsverhältnis zu dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 2 Nr. 1 GeschGehG).77 Insbesondere bei digitalen Produkten kommen als “relevantes Beweismittel” i. S. d. § 19 Abs. 1 ProdHaftG-E Programmierungscodes, Algorithmen, Trainingsdaten oder andere Informationen über technische Vorgänge in Betracht – häufig wertbildende Informationen, die Geschäftsgeheimnisse darstellen können. Diese sind auch nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers schützenswert78 und in die Abwägung nach § 19 Abs. 3 ProdHaftG-E einzubeziehen. Zwar hat das Gericht nach § 19 Abs. 4 ProdHaftG-E auch Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§§ 16 ff. GeschGehG) zu prüfen; dennoch dürfte mit jeder Offenlegung von sensiblen Informationen das Risiko eines Informationsabflusses – mithin ein systemisches und über den individuellen Prozess hinausgehendes Risiko – verbunden sein.79 Ob und wie effektiv der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Produkthaftungsprozess in der Praxis (etwa über § 273a ZPO) verwirklicht werden wird, bleibt abzuwarten.80

2. Keine “discovery”, aber systemische Prozessrisiken

Befürchtungen, die Reform würde eine “discovery” nach US-amerikanischem Vorbild etablieren,81 haben sich nicht manifestiert. So stellt § 19 Abs. 1 ProdHaftG-E durch die Formulierung “erhoben” klar, dass der Antrag auf Offenlegung nur innerhalb eines bereits anhängigen Prozesses und nicht zu dessen Vorbereitung statthaft ist. Diese Umsetzung dürfte trotz vorgegebener Vollharmonisierung (Art. 3 der Richtlinie) keinesfalls zwingend gewesen sein, wie der materiell-rechtliche Anspruch in § 33g GWB zeigt:82 Erwägungsgrund 43 der Richtlinie räumte dem nationalen Gesetzgeber Spielraum im Hinblick auf die Einführung von Offenlegungspflichten in vorprozessualen Verfahren und in Feststellungsklagen ein.83

Erhebliche systemische Risiken folgen aber aus der erleichterten Anspruchsdurchsetzung im Hinblick auf den kollektiven Rechtsschutz:84 Die Absenkung der Substantiierungsanforderungen und die Nutzung der Vermutungen dürften eine standardisierte Fallbearbeitung erleichtern, was Geschäftsmodelle fördern könnte, die sich auf die massenhafte Geltendmachung von Ansprüchen spezialisieren.85 Weitere Risiken könnten sich aus Synergieeffekten der Reformen mit dem VDuG ergeben sowie aus der Erweiterung des Produktbegriffes und des Adressatenkreises: Produkthaftung dürfte nun für eine Vielzahl von Unternehmen eine höhere Relevanz haben.

V. Fazit

Die Auswirkungen und Folgen der Richtlinie sowie nun des ProdHaftG-E werden bereits in der Literatur und in Rechtsabteilungen von Unternehmen diskutiert. Erwartungsgemäß (überwiegend) kritisch haben sich auch die Verbände zu dem Ref-E positioniert.86 Abzuwarten bleibt daher, in welcher Fassung das neue Produkthaftungsgesetz letztlich in deutsches Recht implementiert wird. Eine erste Auswertung des ProdHaftG-E zeigt, dass die Aufmerksamkeit, die der Reform zukommt, nicht unberechtigt ist: Absehbar ist, dass die Reform das produkthaftungsrechtliche Spielfeld erheblich zu Lasten der Wirtschaftsakteure verschieben wird.87 Die konkreten Folgen der Korrektur oder “Überkorrektur” bestehender Informationsasymmetrien bleiben abzuwarten – die Verwendung einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe dürfte diese Unsicherheit eher befördern und wird Rechtsanwender wie Rechtsabteilungen vor Probleme stellen.88

Unternehmen müssen sich nun auf verschiedenen Ebenen mit dem neuen Produkthaftungsrecht beschäftigen. Im individuellen Prozess wird der Umgang mit (drohenden) Offenlegungspflichten, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie durch die Verschiebungen in der Darlegungs- und Beweislast erhöhten Verwaltungs-, Verteidigungs- und Beratungsaufwand auslösen.89 Über den individuellen Prozess hinaus führt die Reform zu neuen und höheren systemischen Risiken, insbesondere das Risiko der Inanspruchnahme im Wege des kollektiven Rechtsschutzes. Als Maßnahmen für eine präventive Risikominimierung erscheinen die Überprüfung und ggf. Anpassung von Lieferkettenverträgen, Versicherungspolicen und Compliance-Strukturen sowie die Prüfung der Risikoprofile im Produktportfolio empfehlenswert. Zudem wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob Produkte etwa durch Sicherheitsupdates laufend “nachzurüsten” sind. Absehbar ist, dass Wirtschaftsakteure die erhöhten Risiken in die Preisbildung von Produkten entsprechend einpreisen werden.

Kristina Weiler, RAin und Partnerin bei Freshfields, berät in allen Aspekten der Streitbeilegung vor Gerichten und Schiedsgerichten. Sie hat jahrelange Erfahrung in Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes, im Zusammenhang mit internen Untersuchungen sowie mit grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere mit US-Bezug.

Hendrik Wilkens, LL.M. (USD), RA und Associate bei Freshfields, berät zur Beilegung von Streitigkeiten in allen Bereichen des Handels- und Wirtschaftsrechts, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie im Bereich der alternativen Konfliktlösung.


*

Die Autoren bedanken sich bei dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Konstantin Breuer für seine wertvolle Unterstützung bei der Arbeit an diesem Beitrag.

1

RL (EU) 2024/2853, unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L2853 (Abruf: 22.10.2025).

2

Ref-E, S. 1; abrufbar auf der Website des BMJV: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Produkthaftung.html (Abruf: 22.10.2025); auch Kapoor/Sedlmaier, RAW 2023, 8.

3

Ref-E, S. 1; Rohrßen, ZfPC 2024, 2, 3.

4

Vgl. den historischen Überblick bei Piovano/Hess, Das neue europäische Produkthaftungsrecht, 2024, § 1, Rn. 9 ff.

5

Vgl. die Effektivitätsanalyse aus dem Jahr 2018, Evaluation of Council Directive 85/374/EEC of 25 July 1985 on the approximation of the laws, regulations and administrative provisions of the Member States concerning liability for defective products, SWD(2018) 157 final, S. 60 f., unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018SC0157 (Abruf: 22.10.2025).

6

Vgl. den ausführlichen Überblick in Weiler/Bell/Wilkens, RIW 2025, 1; Piovano/Hess, ZfPC 2024, 90; Piovano/Hess, ZfPC 2024, 161.

7

Weiler/Bell/Wilkens, RIW 2025, 1, 2 ff.

8

Weiler/Bell/Wilkens, RIW 2025, 1, 2 ff.; Höll, EuZW 2025, 12, 13 ff., jeweils m. w. N.

9

Ref-E, S. 1.

10

Ausf. bereits Weiler/Bell/Wilkens, RIW 2025, 1, 2; sowie Brenner, RDi 2024, 345, 347.

11

Ref-E, S. 26; Erwägungsgrund 13 der Richtlinie.

12

Ausf. Weiler/Bell/Wilkens, RIW 2025, 1, 2; erg. Thöne, MMR 2025, 408, 409 und Kapoor/Sedlmaier, RAW 2023, 8.

13

Adelberg, ZfPC 2023, 59, 60; Polly/Ackermann/Zeiler, DB 2024, 1664; Ebers, KIR 2025, 252, 253.

14

Vgl. Adelberg, ZfPC 2023, 59, 61.

15

Erwägungsgründe 17, 28 und 32 der Richtlinie.

16

Ausf. Goehl, in: BeckOGK ProdHaftG, Stand: August 2025, § 3, Rn. 75.

17

Umkehrschluss zu § 9 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG-E.

18

Insofern unspezifisch: Erwägungsgrund 19 der Richtlinie.

19

Dazu bereits Weiler/Bell/Wilkens, RIW 2025, 1, 2; Piovano/Hess, ZfPC 2024, 90, 92.

20

Vgl. Ref-E, S. 1; Polly/Ackermann/Zeiler, DB 2024, 1664, 1665.

21

Lejeune, ITRB 2024, 131, 132; Handorn, MPR 2023, 16, 20.

22

Ref-E, S. 18; Lejeune, ITRB 2024, 131, 132; Polly/Ackermann/Zeiler, DB 2024, 1664, 1666.

23

Dazu aber bereits BGH, 9.12.2009 – VI ZR 173/07, r+s 2009, 297, 299, Rn. 17; Kern, in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, § 249, Rn. 7.

24

Derzeit § 6 Abs. 1 2. HS ProdHaftG; dazu Foerster, BeckOK BGB, Stand: August 2025, § 6 ProdHaftG, Rn. 5.

25

Wagner/Ruttloff/Römer, CCZ 2023, 109, 110; Höll, EuZW 2025, 12, 17; Rohrßen, ZfPC 2024, 2, 5; vgl. auch Wagner, JZ 2023, 1, 10.

26

Vgl. Wendehorst, EuZW 2024, 876, 877.

27

Graf von Westphalen, IWRZ 2024, 9, 14; Wagner, ZIP 2025, 1243; Polly/Ackermann/Zeiler, DB 2024, 1664, 1667.

28

Zur kaum praxisrelevanten, reziproken Offenlegungspflicht des Klägers in § 19 Abs. 2 ProdHaftG-E: Ref-E, S. 23.

29

Erwägungsgrund 42 der Richtlinie.

30

Thöne, MMR 2025, 499.

31

Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 138, Rn. 10a; Fritsche, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 138, Rn. 24.

32

Hempel, in: BeckOK Kartellrecht, Stand: Juli 2025, § 33g, Rn. 1 f.

33

Bauermeister/Melhardt, BeckOK UWG, Stand: Juli 2025, § 6 VDuG, Rn. 1.

34

Schmidt, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 17 KapMuG, Rn. 1.

35

Vgl. Fritsche, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, §§ 142-144, Rn. 1; von Selle, in: BeckOK ZPO, Stand: Juli 2025, § 142, Rn. 1.

36

Ausf. Maus, JZ 2025, 537, 544 ff.

37

Vgl. Maus, JZ 2025, 537, 545.

38

Ausf. Piovano/Hess, ZfPC 2024, 161, 162 f.; Wagner, NJW 2023, 1313, 1319.

39

Zur vergleichbaren Debatte im Zusammenhang mit der Einführung von § 33g GWB, vgl. Thiede, NZKart 2017, 332 335 ff.; Preuß, in: Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Aufl. 2025, § 33g GWB, Rn. 66 f.; Keßler, VuR 2015, 83, 87.

40

Ausweislich Erwägungsgründe 42 und 44 der Richtlinie soll eine “nicht gezielte Suche nach Informationen [vermieden werden], die für das Verfahren nicht relevant sind.”

41

Ähnlich Polly/Ackermann/Zeiler, DB 2024, 1664, 1668; Thöne, MMR 2025, 499, 504; “Paradigmenwechsel”: Kapoor/Sedlmaier, RAW 2023, 8, 12 f.; nach Piovano/Hess werden die allgemeinen Beweislastgrundsätze zurückgedrängt: Piovano/Hess, ZfPC 2024, 161, 162 f.

42

Ähnlich Thöne, MMR 2025, 499, 504.

43

Polly/Ackermann/Zeiler, DB 2024, 1664, 1667; Thöne, MMR 2025, 499, 501.

44

Vom europäischen Gesetzgeber explizit offengelassen, vgl. Erwägungsgrund 43 der Richtlinie.

45

Zu den Analogievoraussetzungen BGH, 5.2.2025 – XII ZB 187/24, NJW 2025, 2029, 2031, Rn. 22.

46

Erwägungsgrund 43 der Richtlinie.

47

Vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie.

48

Zur Konkretisierung des Beweismittels BGH, 4.4.2023 – KZR 20/21, NZKart 2023, 362, Rn. 56, BB 2023, 1474 Ls.; EuGH, 10.11.2022 – C-163/21, RIW 2023, 65.

49

Vgl. BGH, 15.6.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448, 1451, Rn. 25.

50

Vgl. Köhler/Schaible, ZdiW 2024, 160, 164.

51

Ref-E, S. 41 f.

52

Zur Glaubhaftmachung i. S. d. § 33g GWB vgl. BGH, 4.4.2023 – KZR 20/21, NZKart 2023, 362, BB 2023, 1474 Ls.

53

Hempel, in: BeckOK Kartellrecht, Stand: Juli 2025, § 33g GWB, Rn. 15; BGH, 4.4.2023 – KZR 20/21, NZKart 2023, 362, 368, Rn. 111, BB 2023, 1474 Ls.

54

BGH, 4.4.2023 – KZR 20/21, NZKart 2023, 362, 368, Rn. 111, BB 2023, 1474 Ls.

55

Maus, JZ 2025, 537, 542; Thöne, MMR 2025, 499, 504.

56

Vgl. Polly/Ackermann/Zeiler, DB 2024, 1664, 1667; Wagner, ZIP 2025, 1243, 1248.

57

Erwägungsgrund 46 der Richtlinie.

58

So explizit Ref-E, S. 44.

59

Wobei das ProdHaftG-E vorrangig richtlinienkonform auszulegen sein dürfte. Erg. Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 292, Rn. 11; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: Juli 2025, § 292, Rn. 2.

60

Vergleichbare Gesetzesformulierungen indizieren unwiderlegbare Vermutungen, vgl. Nober, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 292, Rn. 6; Becker-Eberhard, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 267, Rn. 4 ff., insb. Rn. 10.

61

Ref-E, S. 45; Erwägungsgrund 48 der Richtlinie.

62

Vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 5. Aufl. 2023, Kap. 3, Rn. 29.

63

Ähnlich und zu Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie Maus, JZ 2025, 537, 541.

64

Offenlassend Weiler/Bell/Wilkens, RIW 2025, 1, 1 ff., Fn. 37; bejahend Höll, EuZW 2025, 12, 18, ablehnend Maus, JZ 2025, 537, 541.

65

Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 286, Rn. 23, 27.

66

EuGH, 21.11.2024 – C-297/23 P, ZASA 2025, 166, 175, Rn. 79; EuGH, 19.9.2024 – C-264/23, GRUR-RS 2024, 24299, Rn. 89, BB 2024, 2241 Ls. und jeweils Erwägungsgrund 35 und 41 der RL (EU) 2014/104.

67

BGH, 11.12.2018 – KZR 26/17, NJW 2019, 661, 664, Rn. 50, BB 2019, 129 Ls; BGH, 19.3.1996 – VI ZR 380/94, NZV 1996, 277, 277 f.

68

BSG, 29.3.1963 – 2 RU 75/61, BeckRS 1963, 30412884; Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 5. Aufl. 2023, Kap. 19, Rn. 1.

69

BGH, 16.7.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447, 3448, Rn. 26; vgl. auch BGH, 5.2.2009 – IX ZR 6/06, NJW 2009, 1591, 1592, Rn. 12.

70

Maus, JZ 2025, 537, 541.

71

Klarstellend Ref-E, S. 45.

72

Ref-E, S. 45.

73

Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 5. Aufl. 2023, Kap. 5, Rn. 14 f. im Gegensatz zum Regelbeweismaß des § 286 ZPO: Piontek/Tschersich, in: MüKo VVG, 3. Aufl. 2024, Kap. 17, Rn. 337.

74

Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: September 2025, § 286, Rn. 2 ff.

75

Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 294, Rn. 24 m. w. N.

76

Höll, EuZW 2025, 12, 17; Piovano/Hess, ZfPC 2024, 161, 162 f.

77

Köhler/Schaible, ZdiW 2024, 160, 161 ff.; zum Begriff: Art. 2 der RL (EU) 2016/943.

78

Erwägungsgrund 45 der Richtlinie.

79

Ausf. Köhler/Schaible, ZdiW2024, 160, 164 ff.; so auch Stellungnahme der DIHK vom 8.10.2025, S. 5, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_
Produkthaftung.html (Abruf: 22.10.2025).

80

Die Literatur diskutiert daher das sog. In-Camera-Verfahren, vgl. dafür: Piovano/Hess, ZfPC 2024, 161, 164; dagegen: Thöne, MMR 2025, 499, 501.

81

Spindler, CR 2022, 689, 696, Rn. 47; Graf
von Westphalen, IWRZ 2024, 9, 15.

82

Vgl. Makatsch/Kacholdt, in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33g GWB, Rn. 2; Podszun, in: Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl. 2021, Kap. 26, Rn. 84.

83

Vgl. Erwägungsgrund 43 der Richtlinie.

84

Weiler/Bell/Wilkens, RIW 2025, 1, 5.

85

So auch Stellungnahme des BVMed vom 10.10.2025, S. 1, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_
Produkthaftung.html (Abruf: 22.10.2025), sowie Stellungnahme des ECIPE vom 10.10.2025, S. 1, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_
Produkthaftung.html (Abruf: 22.10.2025).

86

Stellungnahmen der Verbände veröffentlicht am 20.10.2025 auf der Website des BMJV, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_
Produkthaftung.html (Abruf: 22.10.2025).

87

Thöne, MMR 2025, 499, 504; Kapoor/Sedlmaier, RAW 2023, 8; vgl. auch Wagner/Ruttloff/Römer, CCZ 2023, 109, 110.

88

Vgl. Kapoor/Sedlmaier, RAW 2023, 8, 11 ff.; so auch Stellungnahme des DAV aus Oktober 2025, S. 4, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_
Produkthaftung.html (Abruf: 22.10.2025).

89

Insoweit erscheint der im Ref-E geschätzte Aufwand für Unternehmen als zu optimistisch, Ref-E, S. 23.