RA Prof. Dr. Felix Buchmann*
Aktuelle Entwicklungen im Fernabsatzrecht 2024/2025
Kurz und Knapp
Im Anschluss an den Beitrag in K&R 2024, 632 ff. werden im Folgenden die Entwicklungen im Fernabsatzrecht im Zeitraum August 2024 bis August 2025 dargestellt.
I. Überblick und neue Regelungen (Bürokratieabbau)
Im Berichtszeitrum hat sich auf Unionsebene und auf nationaler Ebene erneut Einiges getan. Der Überblick wird künftig unter dem Stichwort „Bürokratieabbau“ geführt, um die aktuellen Entwicklungen mit den zeitgenössischen Begriffen angemessen zu kennzeichnen.
1. Produktsicherheitsverordnung
Am 13. 12. 2024 trat die neue Produktsicherheitsverordnung GPSR (VO (EU) 2023/988)1 an die Stelle der ehemaligen Produktsicherheitsrichtlinie.2 Grund für die Novelle des Produktsicherheitsrechts ist die Erfassung neuer Gefahren aufgrund der Digitalisierung, des Onlinehandels und dem vermehrten Einsatz von KI. So gelten neue Maßgaben hinsichtlich Cybersicherheit, und es erfolgt eine Angleichung der Sicherheitsstandards für den On- und Offline-Handel. Neu ist, dass nicht mehr nur noch einzelne Wirtschaftsakteure wie Händler und Hersteller verpflichtet werden, sondern alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette, ergo Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfillment-Dienstleister und jede andere Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß der Verordnung unterliegt (Art. 3 Nr. 13 GPSR). Für den Fernabsatz von besonderer Relevanz sind neben neuen Informationspflichten über Angaben zum Hersteller, Kontaktmöglichkeiten, Produktidentifikationsangaben, Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen (Art. 19 GPSR) die neuen Regelungen für Anbieter von Online-Marktplätzen. Diese müssen sich zunächst beim europäischen Safety-Gate-Portal unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle für die Marktüberwachungsbehörden registrieren (Art. 22 Abs. 1 GPSR). Weiter werden Anbieter von Online-Marktplätzen verpflichtet, auf Anordnung der nationalen Marktüberwachungsbehörde bestimmte Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen (Art. 22 Abs. 4 GPSR). Anbieter von Online-Marktplätzen treffen zudem weitgehende Unterrichtungspflichten gegenüber Verbrauchern hinsichtlich Produktsicherheitsrückrufen und Sicherheitswarnungen und gegenüber betroffenen Wirtschaftsakteuren, deren Inhalte entfernt oder gesperrt werden (Art. 22 Abs. 12 lit. a, b, Art. 35 Abs. 1 GPSR). Die EU hat die Bedeutung der Plattformen erkannt – die Verpflichtungen für die Betreiber nehmen zu.
2. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Mit Geltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)3 seit dem 28. 6. 2025 werden neue technische Anforderungen an die Barrierefreiheit und barrierefreie Informationen gestellt. Das BFSG setzt die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen4 um und reguliert dabei Produkte mit digitaler Bedienung genauso wie den E-Commerce und Websites, die einen Online-Vertragsschluss anbieten (§ 1 BFSG). Wie im Unionsrecht mittlerweile üblich werden auch hier die Akteure entlang der Lieferkette verpflichtet, wobei jedoch eine Bereichsausnahme für Kleinstunternehmen gilt. Barrierefreiheit ist bei Produkten und Dienstleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG gegeben, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Konkretisiert werden die Anforderungen in der BFSG-Verordnung. Barrierefrei ermöglicht werden müssen Einstieg und Weg zum Online-Shop und die Vorstellung des Produkt- und Dienstleistungsangebots (§ 3 Abs. 2 BFSG). Das BFSG setzt dafür Standards hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit, der Bedienbarkeit, der Verständlichkeit und der Robustheit (§ 28 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 zum BFSG). Es gilt dabei ein Zwei-Sinne-Prinzip, sodass die Informationsaufnahme über mehr als einen sensorischen Kanal ermöglicht wird (wie in zahlreichen Vorschriften der BFSG-VO geregelt, z. B. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BFSG-VO). Dem Nutzer muss es möglich sein, einzelne Faktoren wie Helligkeit, Schriftgröße etc. individuell einzustellen (ebenso in zahlreichen Vorschriften der BFSG-VO vorgesehen, z. B. § 4 Abs. 1 Nr. 4). Erforderlich wird bei Produkten die Abgabe einer EU-Konformitätserklärung, einer technischen Dokumentation und einer CE-Kennzeichnung (§§ 18 f. BFSG), während bei Dienstleistungen in den AGB die Dienstleistung und deren Durchführung beschrieben werden, sowie über die Einhaltung der Barrierefreiheit informiert werden muss (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Die Einhaltung der Anforderungen des BFSG sollen über ein Melde- und Überwachungssystem durch eine Marktüberwachungsbehörde5 sichergestellt werden (§ 28 i. V. m. Anlage 1 zum BFSG). Bei einem Verstoß gegen das BFSG drohen Bußgelder (§ 37 BFSG) und sogar die Abschaltung einer Website, sowie lauterkeitsrechtliche Abmahnungen; erste Abmahnungen von (vermeintlichen) Wettbewerbern sind bekannt geworden.6
3. Verpackungsverordnung
Am 11. 2. 2025 trat eine neue europäische Verpackungsverordnung PPWR (VO (EU) 2025/40)7 in Kraft und ist ab dem 12. 8. 2026 anzuwenden.8 Sie stellt Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf deren ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung und überträgt dem Erzeuger die Verantwortung zur Vermeidung von Verpackungsabfällen. Für den Versandhandel ist sie von besonderer Bedeutung und erfordert eine langfristige Vorbereitung zur Müllreduktion. Sie verlangt einerseits die Beschränkung des Vorhandenseins und der Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder -bestandteilen auf ein Mindestmaß (Art. 5 PPWR), zum anderen müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein (Art. 6 PPWR). Außerdem haben bestimmte Verpackungen Tee-, Kaffee-, Getränkebeutel oder Obst- und Gemüseaufkleber kompostierbar zu sein (Art. 9 PPWR) und Verpackungen sollen nach Gewicht und Volumen minimiert werden (Art. 10 PPWR). Auch die Materialzusammensetzung von Verpackungen muss zukünftig anhand harmonisierter Kennzeichnung zur Vereinfachung der Mülltrennung angegeben und das Bestehen eines Pfand- und Rücknahmesystems oder Vorliegen einer wiederverwendbaren Verpackung gekennzeichnet werden (Art. 12 PPWR). Relevant ist auch, dass Anbieter von Online-Marktplätzen von Herstellern, die Unionsbürgern Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, Informationen über deren Registrierung im Herstellerregister nach Art. 44 PPWR und eine Selbstbescheinigung des Herstellers über die Erfüllung der Anforderungen der in Art. 45 Abs. 1-3 PPWR enthaltenen erweiterten Herstellerverantwortung einholen müssen (Art. 45 Abs. 4 PPWR).
4. Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets
Auf Smartphones und Tablets finden seit dem 20. 6. 2025 neue einheitliche Label-Pflichten Anwendung (VO (EU) 2023/1669).9 So ist zukünftig neben der Energieeffizienz u. a. auch die Batterielaufzeit pro Zyklus, die Sturzresistenz, die Reparierbarkeit und der Eindringschutzgrad hinsichtlich Wasser und Fremdkörpern anzugeben. Im Fernabsatz sind dafür in der Nähe des Produktpreises das elektronische Etikett und das Produktdatenblatt anzuzeigen. Dies kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige bzw. hinsichtlich des Produktdatenblatts durch Verweis auf die Produktdatenbank erfolgen, solange der Link auf diese klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthält.10 Neben diesem Label müssen Elektrogeräte aufgrund des Funkanlagengesetzes (FuAG)11 seit dem 28. 12. 2024 zudem mit einem graphischen Element versehen werden, aus dem hervorgeht, ob der Lieferumfang ein Netzteil beinhaltet bzw. über welche Ladeeigenschaften ein geeignetes Netzteil verfügen muss.
5. ChemBiozidVO
Seit Jahresbeginn gelten mit der ChemBiozidVO12 verschärfte Regelungen für die Abgabe von Biozid-Produkten. So dürfen Biozid-Produkte nur noch nach einem Abgabegespräch durch eine sachkundige Person abgegeben werden. Für die Abgabe im Online- und Versandhandel bedeutet dies, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass vor Abschluss des Kaufvertrags die Einhaltung der persönlichen Anforderungen durch eine sachkundige Person überprüft wird und ein fernmündliches oder per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch stattfindet (§ 12 ChemBiozidDV). Der Sinn der Neuregelung soll hier nicht hinterfragt werden – für den E-Commerce führt dies praktisch zu erheblichen Problemen.
6. Batterieverordnung
Mehr Verwaltungsaufwand für Onlinehändler bringt auch die neue europäische Batterieverordnung ((EU) 2023/1542).13 Seit dem 18. 8. 2025 müssen Onlinehändler, die Batterien/Akkus in anderen Mitgliedstaaten verkaufen, in denen sie über keine Niederlassung verfügen, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (Art. 56 Abs. 3 BattV). Zudem treffen die Händler beim Verkauf von Batterien über Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, Informationspflichten über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien sowie über Sicherheits- und Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Altbatterien (Art. 74 Abs. 4 UA. 2 BattV).
7. Harmonisierende Mitteilung zu RL 2024/825/EU
Im Anschluss an die 2025 verabschiedete RL 2024/825/EU,14 mit der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch bessere Information und besseren Schutz gegen unlautere Praktiken gestärkt werden sollen, hat die Kommission nunmehr einen Entwurf für die darin festgelegte harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung zur Bereitstellung von Informationen veröffentlicht.15 Gemäß Art. 22a Abs. 3 der Richtlinie enthält die harmonisierte Mitteilung die wichtigsten Elemente des Gewährleistungsrechts, inkl. seiner Mindestdauer von zwei Jahren und eines Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann. In der harmonisierten Mitteilung wird über einen QR-Code auf die spezifischen gesetzlichen Gewährleistungsrechte im jeweiligen Mitgliedstaat verwiesen. Die Mitteilung enthält Informationen darüber, wann ein Berufen auf das Gewährleistungsrecht auf Seiten des Verbrauchers möglich ist (anhand von Beispielen), sowie darüber, wofür Verkäufer haften und was diese im Gewährleistungsfall anbieten müssen, und wie sich Verbraucher verhalten sollen, wenn sie nicht konforme Ware erhalten. Zuletzt beinhaltet die Mitteilung die Information, dass Verkäufer und Produzenten mehr als die gesetzlichen Gewährleistungen anbieten können. Im Fernabsatz gilt zu beachten, dass die harmonisierte Mitteilung farblich dargestellt werden muss.
Die harmonisierte Kennzeichnung soll Verbraucher darüber informieren, dass für bestimmte Waren Haltbarkeitsgarantien gegeben werden (ErwG 26 der Richtlinie). Die mit „GARAN“ betitelte Kennzeichnung enthält nach dem neuen Entwurf einen Hinweis auf das Bestehen der gesetzlichen Konformitätsgarantie, einen QR-Code, der zum Portal „Your Europe“ führt, ein Kalendersymbol, das die Dauer der kommerziellen Haltbarkeitsgarantie darstellt und die Übersetzung von „Herstellergarantie in Jahren“ in allen Amtssprachen der EU. Hinzu kommen die jeweilige Marke und die Modellkennzeichnung. Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Schnittstelle geschlossen werden, darf das Label auch in Form einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden.16
8. Widerrufsbutton
Der Widerrufsbutton kommt.17 Im jüngst veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts,18 durch das die geänderte Verbraucherrechterichtlinie19 umgesetzt wird, ist die Regelung des Widerrufsbuttons in § 356a BGB-E vorgesehen. Ratio für die Einführung des Widerrufsbuttons bei Fernabsatzverträgen ist, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können müssen, wie sie ihn abschließen konnten. Der Online-Widerruf erfolgt – ähnlich wie beim Kündigungsbutton auch – zweistufig: Der Unternehmer muss eine „Widerrufsfunktion“ auf der Online-Benutzeroberfläche gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung vorhalten; sie muss zudem ständig verfügbar, leicht zugänglich und hervorgehoben platziert sein. Es darf keine Registrierung oder Authentifizierung verlangt werden. Nach § 356a Abs. 3 BGB-E hat der Unternehmer dem Verbraucher dann zu ermöglichen, nach Anklicken dieser Widerrufsfunktion die relevanten Daten einzugeben und seine Widerrufserklärung zu übermitteln. Auch diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar mit „Widerruf bestätigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung versehen sein. Dies soll der Vermeidung von versehentlichen Widerrufen dienen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher im Fall der Aktivierung der Bestätigungsfunktion auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung über den Widerruf zu übermitteln, die mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält (§ 356a Abs. 4 BGB-E). Fehlt die elektronische Widerrufsfunktion, stellt dies eine verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach Art. 246e § 1 Nr. 14a EGBGB-(E) dar. Auch die Musterwiderrufsbelehrung muss mit dem Hinweis versehen werden, dass das Widerrufsrecht auch online unter der einschlägigen Internetadresse ausgeübt werden kann und eine Übermittlung der Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich geschieht (Gestaltungshinweis [3] zu Anlage 1 EGBGB-(E)).
Neben dem Widerrufsbutton erweitert der Referentenentwurf die Informationspflichten nach Art. 246a § 1 und Art. 246b §§ 1-3 EGBGB-E insbesondere bezüglich des Bestehens gesetzlicher Gewährleistungsrechte (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11-11b EGBGB-E), gewerblichen Haltbarkeitsgarantien (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11a EGBGB-E) und die Mindestdauer von Softwareaktualisierungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11c EGBGB-E), ggf. den Reparierbarkeitswert einer Ware (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 20 EGBGB-E) oder die Information über Verfügbarkeit, Kosten und Bestellverfahren hinsichtlich Ersatzteilen und Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und Reparatureinschränkungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 EGBGB-E).
9. Neuerungen bei Verbraucherkreditverträgen
In einem Referentenentwurf20 des Justizministeriums zur Umsetzung der RL (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge21 wurde unter anderem die Entgeltlichkeit als Voraussetzung für das Bestehen eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gestrichen und der Anwendungsbereich der §§ 357 Abs. 5-7, 357a Abs. 1-2 BGB-E auf unentgeltliche Finanzierungshilfen erstreckt. Auch einige Formvorschriften wurden in diesem Zuge umgestaltet, sodass künftig – ausgenommen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge – die Textform genügt (§ 492 Abs. 1 BGB-E). So reicht nun eine Erklärung auf Papier oder einem sonstigen nach Wahl des Darlehensnehmers im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger (§ 356b Abs. 1a BGB-E, § 492 Abs. 5 BGB-E, § 505 Abs. 1 BGB-E). Neu ist auch, dass bei verbundenen Verträgen das Widerrufsrecht für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht vor dem Widerrufsrecht des Vertrags über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht endet (§ 358 Abs. 2a BGB-E). Es gelten außerdem engere Voraussetzungen für den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Darlehensverträgen (§ 495 Abs. 2 BGB-E). Hinzu kommt, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen der Vertragsschluss nicht durch voreingestellte Erklärung des Darlehensnehmers, etwa durch ein mit einem Kreuz versehenen Kästchen erfolgen darf (§ 492 Abs. 1a BGB-E). Daneben werden auch die vorvertraglichen Informationspflichten erweitert und die Vorgaben an deren Übermittlung verschärft.
10. ODR-Plattform
Am 20. 7. 2025 wurde die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission eingestellt.22 Sie wurde von ihren eigentlichen Adressaten praktisch nicht genutzt23 und diente stattdessen als Grundlage für lauterkeitsrechtliche Abmahnungen, in denen ein fehlerhafter Hinweis auf die ODR-Plattform beanstandet wurde.24 Mit Einstellung der Plattform sind Unternehmer jetzt gehalten, ihren Hinweis auf die Plattform wieder aus ihren Texten zu entfernen, da ein Hinweis auf eine nicht mehr bestehende Streitbeilegungsplattform sonst als Irreführung der Verbraucher gewertet werden könnte. Insgesamt lässt sich festhalten, dass das Ziel des Bürokratieabbaus in diesem Berichtszeitraum wohl knapp verfehlt wurde.
II. Widerrufsrecht
Wie auch im vergangenen Jahr ergingen erneut zahlreiche Urteile zum Widerrufsrecht. Insbesondere die inhaltlichen Anforderungen an eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung standen im Fokus.
1. Selbst formulierte Widerrufsbelehrung
Das LG Frankfurt a. M.25 urteilte, dass die Angaben der selbst formulierten Widerrufsbelehrung nicht hinter den Informationen des Widerrufsmusters bleiben dürfen. So sei die Formulierung „Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden“ unzureichend, da der Verbraucher dadurch nicht hinreichend über die Bedingungen und das Verfahren der Ausübung des Widerrufsrechts informiert werde. Insbesondere müsse der Verbraucher auch darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er auch telefonisch oder per E-Mail den Widerruf erklären könne. Zudem bedürfe es zur Vermeidung der Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts des Zusatzes „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren“ und des Zusatzes „Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist“. Dies entspricht der Linie der gerichtlichen Entscheidungen zur Formulierung einer Widerrufsbelehrung. Entgegen dem OLG Stuttgart, welches die Formulierung „Wenn Sie ein Verbraucher sind“ in einer Widerrufserklärung für zu abstrakt hielt,26 entschied der BGH, dass eine derartige Formulierung darüber, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen dem Verbraucher ein Widerruf zusteht, nicht dem Sinn und Zweck der Belehrung genüge.27
Hinsichtlich der anzugebenden Kontaktinformationen stellte der BGH28 fest, dass es für die Wirksamkeit der selbst formulierten Widerrufsbelehrung nicht erforderlich sei, dass neben der Postanschrift und der E-Mail-Adresse des Unternehmers auch dessen – auf der Internetseite ohne Weiteres zugängliche – Telefonnummer angegeben werden muss. Der Inhalt der Musterwiderrufsbelehrung liefere demnach eine Grundlage für „keinen Rückschluss auf den notwendigen Inhalt von Widerrufsbelehrungen, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht – oder jedenfalls nicht vollständig – bedienen“. Die Musterwiderrufsbelehrung sei schon nach Art. 6 Abs. 4 der Verbraucherrechte-RL den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 lit. h Verbraucherrechte-RL nachgelagert und daher nicht geeignet, den Mindestinhalt einer Widerrufsbelehrung zu definieren. Hinzu komme, dass es für eine schnelle und effiziente Kommunikation nicht zwingend eines telefonischen Kontakts bedürfe. Zu diesem Ergebnis waren zuvor bereits das OLG Celle29 und das OLG Schleswig30 gekommen. Der fehlende Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist stellte der BGH31 auch für die fehlende oder falsche Angabe einer Faxnummer fest. Das kann man auch anders sehen.32
2. Wertersatz nach § 357a BGB
Zum Wertersatz nach § 357a BGB stellte das OLG Stuttgart33 klar, dass im Fall einer falschen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht der Verbraucher bei Widerruf seines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrags keinen Wertersatz für die Verschlechterung der Ware zu leisten habe und dies sowohl weder für eine Verschlechterung im Zeitraum zwischen Auslieferung und Widerruf noch für den Zeitraum zwischen Widerruf und Rücksendung. Im Zeitraum bis zum Widerruf stünden dem Unternehmer auch keine anderen Ersatzansprüche zu. Ab dem Widerruf würden allerdings durch § 361 Abs. 1 BGB keine Ersatzansprüche des Unternehmers gesperrt, die ihm dadurch entstünden, dass der Verbraucher die Ware weiter benutzt. Das ist richtig.
Wurde der Verbraucher zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt, kann der Unternehmer nach einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth34 infolge der Erstzulassung eines Pkw einen Wertersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen. Dabei sei für die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung nicht erforderlich, dass die Belehrung einen spezifischen Hinweis auf den Wertverlust durch die Erstzulassung beinhaltet, sondern es genüge die in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene allgemeine Information über den Wertersatzanspruch bei übermäßiger Nutzung. Auch dies ist im Ergebnis richtig, wenn auch die Folge für den Verbraucher durchaus kostspielig sein kann.
3. Irreführende Angaben über das Bestehen eines Widerrufsrechts
Ein Lauterkeitsverstoß nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG liegt nach einem Urteil des LG Berlin35 vor, wenn ein Unternehmer über das Erlöschen des Widerrufsrechts die unwahre Information erteilt, dass durch Zustimmung mit der Ausführung des im Fernabsatz geschlossenen Vertrags zur Lieferung von Waren vor Ablauf der Widerrufsfrist das Widerrufsrecht verloren gehe. Das ist richtig und reiht sich in die unlauteren Verhaltensweisen ein, die in der Praxis nicht selten sind.
III. Kundeninformationen
1. Impressum
Hinsichtlich der Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum reicht es nach Auffassung des LG München36 nicht aus, dass lediglich eine E-Mail angegeben wird, die mit einer automatisierten Nachricht antwortet und auf ein Support-Portal verweist. Vielmehr müsse die E-Mail im Impressum zur Kontaktaufnahme geeignet sein. Zu der Angabe der E-Mail im Impressum urteilte das LG Frankfurt37 zudem, dass die E-Mail-Adresse klar und unmittelbar erkennbar sein müsse und insoweit die Anzeige erst über einen „mailto“-Hyperlink diesem Transparenzerfordernis nicht genüge.
Neben der Klarheit der E-Mail-Adresse muss auch das Impressum klar ersichtlich sein. So darf nach Auffassung des Kammergerichts38 das Impressum nicht mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ gekennzeichnet werden, da diese Bezeichnung auf einen Support- und Servicebereich hindeute und von einem Verbraucher daher nicht als einen Link auf das Impressum aufgefasst werde. Das KG weist auf die Begrifflichkeiten „Kontakt“, „Impressum“ oder auch „Identität“, „Anbieter“ oder auch „Über Uns“ hin, die sich in der Praxis durchgesetzt haben.
2. Sonstige Informationspflichten
Der EuGH39 stellte fest, dass eine Werbeaussage zu einer bestimmten Zahlungsmodalität unter den Begriff des „Angebots zu Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 lit. c der RL 2000/31/EG fällt. Nach Art. 6 lit. c müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein sowie die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich und ebenfalls klar und eindeutig angegeben werden.
Der EuGH begründete dies damit, dass der Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ dem Oberbegriff „kommerzielle Kommunikation“, mit dem der Abschnitt 2 des Kapitel III der Richtlinie beschrieben wird, unterfällt. Nach Art. 2 lit. f der Richtlinie werden als „kommerzielle Kommunikation“ grundsätzlich alle Formen der Kommunikation bezeichnet, „die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt“. Der EuGH führt weiter aus, dass mangels Definition des Begriffs „Angebot zur Verkaufsförderung“ in der Richtlinie dieser nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Art. 6 lit. c auf Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke beziehe, ausgelegt werden müsse. Der EuGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Werbeaussage über eine Zahlungsmodalität dann unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ fällt, wenn die Zahlungsmodalität „dem Adressaten dieser Aussagen einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann“.40
Die wesentlichen Eigenschaften einer Ware im Sinne der Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB müssen im elektronischen Geschäftsverkehr in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der verbindlichen Abgabe der Bestellung angegeben werden, wie das LG Berlin41 und das LG Rostock42 feststellten. Dafür reicht die Abrufbarkeit über einen Link oder das Anklicken der Produktdetailseite ohne einen eindeutigen Hinweis nicht aus. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage.43
3. Preisangaben
Sicherheit besteht nun hinsichtlich der simultanen Anzeige verschiedener Preise (reduzierter Preis, ursprünglicher Preis und niedrigster Preis der letzten 30 Tage). Der EuGH entschied, dass der Art. 6a Abs. 1 und 2 der RL 98/6/EG in der Fassung der RL 2019/2161/EU dahingehend auszulegen sei, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder eine Werbeaussage getätigt und mit der der Vorteil des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 zu bestimmen ist.44 Bei diesem „vorherigen Preis“ handelt es sich nach Art. 6a Abs. 2 um den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung gefordert hat. Die Beklagte hatte den ermäßigten Preis nicht auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage ermittelt, sondern auf der Grundlage eines anderen, höheren Preises. Im Anschluss an das EuGH-Urteil nahmen das LG Düsseldorf,45 das LG Köln46 sowie LG Offenburg47 in mehreren Urteilen eine unlautere geschäftliche Handlung aus § 5a Abs. 1 UWG in diesem und gleichgelagerten Fällen an.
Dem EuGH vorgelegt hat der BGH auch die Frage, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur anfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 lit. a der RL 98/6/EG einzurechnen ist.48
Eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG nahm das OLG Stuttgart49 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechungslinie des BGH in einem Fall an, in dem mit einer unverbindlichen Preisempfehlung geworben wurde, die im Zeitpunkt der Werbung des Unternehmers nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt.50
Ebenso liegt nach einem Urteil des OLG Hamm51 eine irreführende Angabe nach § 5 Abs. 1 UWG dann vor, wenn ein Produkt mit einem Preis beworben wird, zu dem das Produkt tatsächlich nicht erworben werden kann und dies selbst dann, wenn unklar ist, wie diese Angabe bei der mit der Bewerbung des Produkts beauftragen Plattform zustande kam. Das OLG Hamm betont in diesem Kontext die weite Auslegung der Tatbestandsmerkmale „in einem Unternehmen“, „Mitarbeiter“ und „Beauftragte“ in § 8 Abs. 1 und 2 UWG, weshalb eine Entlastung durch die Beauftragung eines Dritten mit der Bewerbung der eigenen Produkte ausscheide.
4. Bestellung, Bestellbestätigung, Vertragsschluss, Kündigung
a) Bestellbutton
Hinsichtlich des Bestellbuttons hat das KG52 festgestellt, dass die Bestellbutton-Lösung nicht auf eine Schaltfläche Anwendung findet, die mit „Kostenloses Probeabo starten, easy testen, easy beenden“ beschriftet ist. Vielmehr gelte die Bestellbutton-Lösung nur für den letzten Button im Bestellprozess, also den Moment unmittelbar vor der Abgabe der auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall wurde der Verbraucher jedoch nach Anklicken der Schaltfläche „Kostenloses Probeabo starten, easy testen, easy beenden“ in den Apple „App Store“ weitergeleitet. Dort erhielt der Nutzer einen weiteren Hinweis mit den Angaben „kostenloses Probeabo (1 Woche) ab heute“ sowie „79,99 € pro Jahr ab dem 19. 3. 2024“ und „unverbindlich. Du kannst jederzeit unter ‘Einstellungen’ ‘Apple-ID’ kündigen“ sowie technische Hinweise auf die nötige Tastenkombination zum Abschluss des Abos. Mit einem ordnungsgemäß beschrifteten Bestellbutton muss nach richtiger Auffassung des KG lediglich die letzte Schaltfläche in einem Bestellprozess versehen sein.
b) Kündigungsbutton
Der Kündigungsbutton beschäftigte die Gerichte im vergangenen Jahr recht häufig, insbesondere dessen transparente Gestaltung war immer wieder Gegenstand von Entscheidungen.
Zur Notwendigkeit der Bereitstellung des Kündigungsbuttons stellte der BGH53 zunächst fest, dass diese auch bei einer Internetseite bestehe, über die ein Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen geschlossen werden kann, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach einer vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Ein Dauerschuldverhältnis sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz54 auch dann gegeben, wenn der Unternehmer eine vertragstypische Hauptleistungspflicht fortwährend erbringt, der Verbraucher aber das Entgelt in Form eines einmaligen Betrags entrichtet. Die Einbeziehung dieser Art von Dauerschuldverhältnissen stünde auch im Einklang mit § 312k BGB, denn diese Vorschrift diene dazu, den Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage zu versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge.55
Das LG Berlin56 kam zu dem Ergebnis, dass die Eingabe eines Passworts, welches der Identifizierbarkeit des Verbrauchers dient, mit den gesetzlichen Anforderungen an den Kündigungsbutton vereinbar sei, insbesondere da mit der Eingabe keine Weiterleitung auf den Kundenbereich verbunden war.
Hinsichtlich der Ausgestaltung des Kündigungsbuttons stellte das OLG München57 fest, dass die Kündigungsschaltfläche isoliert betrachtet gut lesbar zu sein habe, was indes nicht voraussetze, dass die Schaltfläche für den Vertragsschluss und für die Vertragsbeendigung gleich gestaltet sein müssen. Allerdings sei die notwendige ständige Verfügbarkeit und unmittelbare und leichte Zugänglichkeit nicht gegeben, wenn der Kündigungsbutton erst sichtbar werde, nachdem zuvor eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ angeklickt wurde und der Kündigungsbutton in einer Liste anderer Links mitenthalten ist.
Die nötige Transparenz des Kündigungsbuttons verneinte das OLG Köln58 in einem Fall, in dem die Kündigungsschaltfläche erst nach Durchlaufen mehrerer Abfragen und nicht unmittelbar auf einer Seite zur Bestätigung der Kündigung sichtbar war. Erforderlich ist also, dass der Verbraucher nach Anklicken der Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ oder einer mit einer ähnlichen Formulierung versehenen Schaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite weitergeführt wird, auf der er nur noch die erforderlichen Angaben zur Kündigung angeben muss und die Kündigung mittels einer Schaltfläche bestätigt. Zu dem gleichen Ergebnis kam das OLG Frankfurt59 für den Fall, dass die Bestätigungsschaltfläche erst nach Eingabe eines Teils der persönlichen Daten des Besuchers auftaucht. Ebenso genügt nach einem Urteil des OLG Koblenz60 die Einrichtung der Kündigungsmöglichkeit unter der Überschrift „Kündigungsformular“, die wiederum erst über einen „Kündigungs-Assistent“ auf dem Kundenkonto zugänglich ist, nicht der nach § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB notwendigen leichten Zugänglichkeit.
An der nach § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB notwendigen Eindeutigkeit fehlt es nach der Ansicht des OLG Hamburg61 auch, wenn der Kündigungsbutton lediglich mit der Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ beschriftet ist. In diesem Urteil stellte das OLG Hamburg zudem fest, dass auch ein Vergleichsportal zur Verwendung eines Kündigungsbuttons verpflichtet sein kann, denn es ist für die Annahme einer Website im Sinne des § 312 k BGB irrelevant, ob diese vom Unternehmer selbst oder von einem Dritten betrieben wird. Es komme allein darauf an, ob der Vertragsschluss über die Website ermöglicht wird. Im Rahmen einer durch einen Dritten betriebenen Website trage der Unternehmer dafür Sorge, dass die Vorgaben des § 312 k BGB eingehalten werden, etwa durch eine vertragliche Abrede mit dem Dritten.
IV. Werbung
1. Kundenbewertungen
Die Verwendung von Kundenbewertungen auf der Unternehmenswebsite erfreut sich großer Beliebtheit. Dabei müssen die Spielregeln allerdings beachtet werden. So nahm das LG Berlin ein Vorenthalten wesentlicher Informationen im Sinne des § 5a UWG an, wenn die Kundenbewertungen in der Produktbeschreibung einer App genutzt wurden, ohne einen Hinweis auf das Ob und das Wie der Sicherstellung, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die diese App tatsächlich nutzen oder erworben haben.62 An dieser Vorenthaltung ändere auch der Umstand nichts, dass ein entsprechender Hinweis in den Nutzungsbedingungen enthalten sei.
Das LG Bochum63 stellte hinsichtlich der Kundenbewertungen fest, dass ein Unternehmer sich den Inhalt der Kundenbewertungen zurechnen lassen müsse, wenn er sich diese zur Bewerbung seiner Produkte – etwa durch die Aufnahme der Bewertungen am Ende der Übersichtsseite und auf der Produktseite – zu eigen mache. Stammen die Bewertungen von einem Anbieter eines Bewertungstools, so sei es auch die Aufgabe des Unternehmers, derart Einfluss auf den Anbieter zu nehmen, dass dieser etwaig problematische Bewertungen herausnimmt oder verändert. Das LG Bochum folgt insoweit einer Klarstellung des BGH.64
Zu den Prüfpflichten eines Bewertungsportals folgte das OLG München65 der bisherigen Rechtsprechungslinie des BGH, wonach diese bereits dann ausgelöst werden, wenn der Bewertete rügt, dass der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liege.
2. Newsletter
Newsletter bleiben ständig Gegenstand der Rechtsprechung, weil viele Unternehmer offensichtlich die Basics des E-Mail-Marketings nicht kennen (wollen). Zu einem automatischen Newsletter-Versand infolge der Anmeldung in einem Online-Shop stellte das LG Berlin66 fest, dass dies mangels ausdrücklicher, freiwilliger und informierter Einwilligung des Empfängers unzulässig und daher als eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 UWG anzusehen sei. Die Anmeldung in einem Online-Shop darf demnach nicht mit der Anmeldung zu einem Newsletter verknüpft werden.
V. Datenschutz
1. Immaterieller Schadensersatz
Beim immateriellen Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO gibt es mittlerweile eine beachtliche Anzahl von Entscheidungen; die verfahrensentscheidenden Fragen werden dabei häufig – aber nicht immer – dem EuGH vorgelegt. So sind auch die sog. „Google Fonts-Abmahnungen“ nunmehr beim EuGH angelangt.67
Der BGH68 entschied, dass bei Verwendung einer E-Mail-Adresse ohne Einwilligung zum Zwecke der Zusendung einer Werbe-E-Mail ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO dann nicht hinreichend dargelegt sei, wenn ein auf dem gerügten Verstoß beruhender Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten nicht vorliegt und die Befürchtung eines solchen Kontrollverlustes ebenfalls nicht substantiiert dargelegt wurde. Der bloße Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO reiche insoweit für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus, da die durch die Übersendung der Werbe-E-Mail erfolgte Kontaktaufnahme für sich nicht ehrverletzend sei und der bloße Vortrag der Übersendung der Werbe-E-Mail für sich genommen nicht für den Vortrag einer Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange ausreiche. Es fehle daher am notwendigen Nachweis der spürbaren negativen Folgen. Für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO lässt der BGH69 jedoch einen bloßen und kurzzeitigen Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten infolge eines DSGVO-Verstoßes ausreichen – sofern spürbare negative Folgen gegeben sind. Dabei sei aber nicht erforderlich, dass eine konkrete missbräuchliche Verwendung der Daten erfolgt ist, noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen, denn die Befürchtung des Kontrollverlusts reiche für die Annahme des immateriellen Schadens aus.70
Einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO infolge eines Datenlecks kann ein weltweit agierendes Unternehmen nach der Ansicht des LG Lübecks nicht mit Nichtwissen bestreiten, sofern es ihm ganz offenkundig technisch ohne Weiteres möglich ist, die entsprechenden Informationen zu dem Datenleck zu überprüfen.71 Fehlt es an dem erforderlichen Vertrag zwischen Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter und gibt der Verantwortliche dennoch personenbezogene Daten an den Unterauftragsverarbeiter heraus, so sei diese Datenübermittlung auch rechtswidrig und verstoße gegen die DSGVO.72 Für die Beteiligung an der rechtswidrigen Datenverarbeitung genüge zudem, dass der Verantwortliche an ihr im Sinne einer conditio sine qua non beteiligt war, die die schädigende Handlung ermöglicht hat (Veröffentlichung der Daten durch den Unterauftragsverarbeiter im Darknet).
2. Klagebefugnis von Mitbewerbern
In der Praxis sehr relevant ist die Vorabentscheidung des EuGH zu einer Vorlage des BGH, wonach die Bestimmungen der DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dazu befugt sind, gegen Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen.73 Damit können neben den Betroffenen und der Aufsichtsbehörde auch die Mitbewerber DSGVO-Verstöße gerichtlich geltend machen. Der BGH erklärte im Anschluss daran die Revision des Verletzers für unbegründet.74
3. Erhebung der Anrede
Der EuGH entschied zudem, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede des Kunden eines Transportunternehmens zum Zwecke der Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation aufgrund der Geschlechtsidentität weder objektiv unerlässlich und wesentlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erscheint, noch als zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich angesehen werden kann.75 Eine derartige Datenerhebung darf mithin nur mit der klaren und freiwilligen Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Zudem betonte der EuGH das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO, das seitens des Unternehmers technisch und organisatorisch für den Fall einer solchen Datenerhebung implementiert werden muss.
4. Gastzugang
Die bereits in der letzten Übersicht76 besprochene Entscheidung des LG Hamburg77 zur Pflicht der Bereitstellung eines Gastzugangs bei der Bestellung von Waren und Dienstleistungen wurde in der Berufungsinstanz vom OLG Hamburg78 bestätigt. So sei die Bereitstellung eines Gastzugangs nicht zwingend, solange der Grundsatz der Datenminimierung nicht verletzt ist, die Erhebung und Verarbeitung der Daten also für den verfolgten Zweck erheblich sind und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf das für den Zweck notwendige Maß begrenzt wird. Betont wird auch der von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder herausgearbeitete Grundsatz, wonach nur die Daten zu erheben sind, die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlich seien.79 Von diesem Grundsatz der Bereitstellung eines Gastzugangs sei dann eine Ausnahme zu machen, wenn die dauerhafte Erhebung etwa zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendig sei.
5. Cookie-Banner
Bei der Gestaltung eines Cookie-Banners ist nach Auffassung des VG Hannover80 sicherzustellen, dass die Ablehnung der Cookies nicht erheblich aufwendiger gestaltet wird als die Akzeptanz der Cookies, denn eine solche Gestaltung des Cookie-Banners lenke die Nutzer der Website in der Gesamtschau zur Abgabe einer Einwilligung hin. Demnach fehle es an der Freiwilligkeit der Einwilligung, sodass diese unwirksam ist.
VI. Sonstiges
Von Bedeutung für Unternehmen, die gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist das Urteil des BGH,81 wonach der IDO nicht mehr aus Unterlassungstiteln vollstrecken darf. Für Unterlassungserklärungen kann dann sinnvollerweise nichts anderes gelten. Seit dem 1. 12. 2022 ist die Abmahnung solchen Wirtschaftsverbänden vorbehalten, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Der IDO ist nicht Bestandteil dieser Liste, weshalb der BGH die Vollstreckung des IDOs aus Unterlassungstiteln mangels Eintragung ablehnte. Begründet wurde dies u. a. damit, dass sich die Übergangsvorschrift des § 15 a Abs. 1 UWG nicht auf das Vollstreckungsverfahren beziehe, sondern sich auf die fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten beschränkt.
Weiter von nicht zu vernachlässigender praktischer Relevanz ist ein Urteil des LG Köln,82 wonach im Rahmen des Online-Verkaufs von Waren bei 125 Bewertungen in einem Jahr, mindestes 125 jährlichen Verkäufen von Waren und 77 gleichzeitigen Online-Verkaufsangeboten im August 2024 kein Raum mehr für die Ablehnung einer Händlertätigkeit und Unternehmereigenschaft bliebe. Zudem spreche für die Unternehmereigenschaft, dass sich der Anbieter etwa durch die Gewährung von Rabatten und differenzierter Angabe des Artikelzustands Mitteln professioneller Händler bediene. Die konkreten Zahlen des Urteils stellen sicherlich keine starren Grenzen dar, zeigen aber eine Größenordnung auf, bei der sich die Unternehmereigenschaft aufdrängt. Eine zutreffende Einstufung als gewerblicher oder privater Verkäufer ist von großer praktischer Bedeutung, da der gewerbliche Verkäufer als Unternehmer die Pflichten der Vorschriften über den Fernabsatz und des Verbrauchsgüterkaufs erfüllen muss.
VII. Fazit
Dem propagierten Bürokratieabbau wird mit beachtlichem Engagement entgegengewirkt. Im vergangenen Jahr sind eine Vielzahl neuer Vorschriften in Kraft getreten, die die Vorgaben bei Fernabsatzgeschäften verschärfen bzw. verschärfen werden. Die Vorgaben des BFSG stellen eine nicht unerhebliche Herausforderung dar. Die kommende Einführung des Widerrufsbuttons wird Onlinehändler vor erhebliche Probleme stellen.
Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Monaten weiter konsolidiert. Die größte Unsicherheit bietet weiterhin das Datenschutzrecht; eine klare Linie hinsichtlich des immateriellen Schadensersatzes lässt sich trotz der zahlreichen Urteile nach wie vor nicht erkennen. Anders stellt sich dies bei den Preisangaben dar, allerdings wenig zur Freude der werbewilligen Unternehmer: Der Grundsatz der Preisklarheit hat durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH erheblich an Bedeutung gewonnen.

Prof. Dr. Felix Buchmann
RA/FA für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner bei DORNKAMP Rechtsanwälte in Stuttgart. Er forscht und lehrt an der Hochschule Pforzheim. Ständiger Mitarbeiter der K&R. www.dornkamp.de
Mehr über den Autor erfahren Sie am Ende des Beitrags. Alle zitierten Internetquellen wurden zuletzt abgerufen am 8. 9. 2025.
VO (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. 5. 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der VO (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL 87/357/EWG des Rates.
RL 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. 12. 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.
BGBl. I 2021 S. 2970.
RL (EU) 2019/882.
Die geplante Marktüberwachungsbehörde mit Sitz in Magdeburg gibt es allerdings noch nicht.
Gerichtliche Urteile scheint es bislang noch nicht zu geben.
VO (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 12. 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der VO (EU) 2019/1020 und der RL (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der RL 94/62/EG.
Näheres zur EU-Verpackungsverordnung u. a. bei Neumann, BB 2025, 706 ff.; Jahn, BBP 2025, 96 ff.
Delegierte VO (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. 6. 2023 zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets.
Anhang VIII zur VO (EU) 2023/1669.
BGBl. I 2017 S. 1947.
BGBl. I 2021 S. 3706.
VO (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 7. 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der RL 2008/98/EG und der VO (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der RL 2006/66/EG.
RL (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 2. 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen.
Draft implementing regulation – Ares(2025)5222493, https://ruw.link/2025/162 (ec.europa.eu).
Anhang II des Entwurfs über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über die gesetzliche Konformitätsgarantie und das harmonisierte Etikett für die kommerzielle Haltbarkeitsgarantie.
Womit die Frage von Buchmann, K&R 2021, Heft 9, Editorial, beantwortet ist.
RefE_GAendVVVR.pdf.
RL 2011/83/EU [in der Neufassung vom 28. 5. 2022].
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, https://ruw.link/2025/163 (bmjv.de).
RL (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 2008/48/EG.
VO (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 12. 2024 zur Aufhebung der VO (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung.
Verbraucherschlichtungsbericht des Bundesamts für Justiz 2022, S. 79 f.; Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der RL 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und der VO (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten COM(2023) 648 final.
Wie gezeigt durch die zahlreichen dazu ergangenen Gerichtsurteile wie BGH, 10. 9. 2020 – I ZR 237/19, K&R 2021, 61; OLG Hamm, 3. 8. 2017 – 4 U 50/17, K&R 2017, 661; OLG Hamburg, 26. 4. 2018 – 3 W 39/18, WRP 2018, 859; OLG Koblenz, 25. 1. 2017 – 9 W 426/16, MMR 2017, 706; OLG Dresden, 17. 1. 2017 – 14 U 1462/16, K&R 2017, 194 etc.
LG Frankfurt a. M., 21. 8. 2024 – 2-06 O 300/23, MD 2025, 117 ff.
OLG Stuttgart, 11. 3. 2025 – 6 U 12/24, K&R 2025, 414 ff.
BGH, 22. 7. 2025 – VIII ZR 5/25, ZIP 2025, 1932 ff.
BGH, 25. 2. 2025 – VIII ZR 143/24, K&R 2025, 263 ff.
OLG Celle, 20. 3. 2025 – 7 U 77/24 (juris).
OLG Schleswig, 18. 11. 2024 – 10 U 31/24, MMR 2025, 440 ff.
BGH, 22. 7. 2025 – VIII ZR 5/25, ZIP 2025, 1932 ff.
Ausführlich Buchmann/Panfili, WRP 2024, 1303, 1315.
OLG Stuttgart, 8. 4. 2025 – 6 U 126/24, DAR 2025, 320 ff.; Revision zurückgewiesen, BGH, 15. 4. 2025 – VIII ZR 94/25.
LG Nürnberg-Fürth, 23. 4. 2025 – 16 O 5436/24, BeckRS 2025, 8520.
LG Berlin, 11. 2. 2025 – 15 O 287/24, GRUR-RS 2025, 17691.
LG München, 25. 2. 2025 – 33 O 3721/24, K&R 2025, 518 ff. = GRUR-RS 2025, 3851.
LG Frankfurt a. M., 5. 3. 2025 – 2-06 O 38/25, GRUR-RS 2025, 2979.
KG Berlin, 2. 4. 2025 – 5 U 112/23, MD 2025, 658 ff.
EuGH, 15. 5. 2025 – C-100/24, K&R 2025, 474 ff.
EuGH, 15. 5. 2025 – C-100/24, K&R 2024, 474 ff., Ls. 1.
LG Berlin, 26. 2. 2025 – 97 O 23/24, MD 2025, 585 ff.
LG Rostock, 7. 1. 2025 – 6 HK O 28/24, MD 2025, 716 ff.
OLG München, 31. 1. 2019 – 29 U 1582/18, WRP 2019, 502 ff.; OLG Hamburg, 13. 8. 2014 – 5 W 14/14, MMR 2014, 818; OLG Köln, 10. 6. 2016 – 6 U 143/15 (juris) u. a.
EuGH, 26. 9. 2024 – C-330/23, K&R 2024, 722 ff.
LG Düsseldorf, 31. 10. 2024 – 38 O 182/22, WRP 2025, 121 ff.; LG Düsseldorf, 4. 4. 2025 – 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558.
LG Köln, 16. 7. 2025 – 84 O 92/24, GRUR-RS 2025, 16682.
LG Offenburg, 8. 7. 2025 – 5 O 1/23 KfH, GRUR-RS 2025, 18504.
BGH, 23. 1. 2025 – I ZR 49/24, K&R 2025, 187 ff.
OLG Stuttgart, 6. 3. 2025 – 2 U 142/23, GRUR 2025, 215 ff.
BGH, 28. 6. 2001 – I ZR 121/99, WRP 2001, 1300 ff.; BGH, 14. 11. 2002 – I ZR 137/00, WRP 2003, 509 ff.
OLG Hamm, 25. 11. 2025 – I-4 U 87/24, WRP 2025, 236 ff.
KG Berlin, 5. 11. 2024 – 5 UKl 5/24, K&R 2025, 123 ff. = GRUR 2025, 1009 ff.; anhängig beim BGH, Az. VIII ZR 246/24.
BGH, 22. 5. 2025 – I ZR 161/24, K&R 2025, 496 ff.
OLG Hamburg, 22. 8. 2024 – 6 UKl 1/23, MMR 2025, 295 ff.
So auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge, BT-Drs. 19/30840, S. 15.
LG Berlin, 27. 11. 2024 – 97 O 81/23, WRP 2025, 391 ff.
OLG München, 20. 3. 2025 – 6 U 4336/23 e, K&R 2025, 409 ff.
OLG Köln, 10. 1. 2025 – I-6 U 62/24, WRP 2025, 372 ff.
OLG Frankfurt a. M., 5. 12. 2024 – 6 UKl 4/24, NJW-RR 2025, 815 ff.
OLG Koblenz, 19. 9. 2024 – 2 U 437/23, MMR 2025, 145 ff.
OLG Hamburg, 26. 9. 2024 – 5 UKI 1/23, MDR 2025, 848 ff.
LG Berlin, 29. 8. 2024 – 52 O 254/23, GRUR-RS 2024, 32153.
LG Bochum, 21. 11. 2024 – 14 O 65/24, MD 2025, 360.
BGH, 20. 2. 2020 – I ZR 193/18, K&R 2020, 370 ff.
OLG München, 6. 8. 2024 – 18 U 2631/24, MDR 2024, 1585.
LG Berlin, 28. 1. 2025 – 102 O 61/24, MD 2025, 450 ff.
BGH, 28. 8. 2025 – VI ZR 258/24 (Vorlagebeschluss).
BGH, 28. 1. 2025 – VI ZR 109/23, K&R 2025, 261 ff.
BGH, 18. 11. 2024 – VI ZR 10/24, K&R 2025, 35 ff.
So bereits EuGH, 4. 10. 2024 – C-200/23, K&R 2025, 29 ff. = NJW 2025, 40; EuGH, 20. 6. 2024 – C-590/22, K&R 2024, 503; EuGH, 11. 4. 2024 – C-741/21, K&R 2024, 607; EuGH, 25. 1. 2024 – C-687/21, K&R 2024, 192; EuGH, 14. 12. 2023 – C-456/22, K&R 2024, 112.
LG Lübeck, 4. 10. 2024 – 15 O 216/23, ZD 2025, 233 ff.
LG Lübeck, 4. 10. 2024 – 15 O 216/23, ZD 2025, 233 ff., Ls. 2.
EuGH, 4. 10. 2024 – C-21/23, K&R 2024, 795 ff. = WRP 2024, 1318 ff.
BGH, 27. 3. 2025 – I ZR 223/19, K&R 2025, 324 ff.
EuGH, 9. 1. 2025 – C-394/23, K&R 2025, 96 ff. = NZA 2024, 1634 ff.
Buchmann, K&R 2024, 632 ff.
LG Hamburg, 22. 2. 2024 – 327 O 250/22, K&R 2024, 363 ff.
OLG Hamburg, 27. 2. 2025 – 5 U 30/24, K&R 2025, 333 ff. = ZD 2025, 335 ff.
OLG Hamburg, 27. 2. 2025 – 5 U 30/34, ZD 2025, 335 ff., 336.
VG Hannover, 19. 3. 2025 – 10 A 5385/22, K&R 2025, 521 ff.
BGH, 17. 7. 2025 – I ZR 243/24, WRP 2025, 1173 ff.
LG Köln, 7. 5. 2025 – 87 O 52/24, WRP 2025, 1107.



