In der Sache „IP/Quirin Privatbank“ hatte der EuGH zum wiederholten Mal Gelegenheit, sich zu Fragen des immateriellen Schadensersatzes bei DSGVO-Verstößen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu äußern (nachfolgend unter III.). Leider ist die zentrale Frage, was immaterielle Schäden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO eigentlich sind, auch weiterhin weitestgehend offen. Weiterführend sind dagegen die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch (nachfolgend unter II.).
Weiterlesen


