In der Zeit vom 1.3.2026 bis zum 31.5.2026 finden bundesweit die turnusmäßigen Betriebsratswahlen statt. Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlvorstand. Gleichwohl dürfen und müssen Arbeitgeber nicht “tatenlos zusehen”. Sie haben einerseits Pflichten und dürfen sich andererseits in die Wahl einbringen, soweit sie diese weder behindern noch in unzulässiger Weise beeinflussen. Ein arbeitgeberseitiges Interesse, sich einzubringen, folgt aus der künftigen Zusammenarbeit mit dem neuen Gremium in den kommenden vier Jahren, die vertrauensvoll, konstruktiv und lösungsorientiert sein sollte. Welche konkreten Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber neben ihren Pflichten bestehen, scheint jedoch vielfach unklar zu sein.
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