Die Auslegung der Irreführungsparagraphen bei Werbung mit Testergebnissen und Testsiegeln ist durch die ständige Rechtsprechung des BGH detailliert vorgegeben. Das gilt sowohl hinsichtlich der Anforderungen an den Testveranstalter als auch an die Wiedergabe des Testergebnisses in der Werbung. Neuere Entwicklungen finden sich vor allem bei Fragen zu Informationspflichten sowie auf prozessualer Ebene, insbesondere bei der Beweislastverteilung beim Vorgehen gegen eine Testveröffentlichung. Daneben stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Neuregelungen zu Nachhaltigkeitssiegeln, die mit dem 3. UWG-Änderungsgesetz ab September 2026 in Kraft treten sollen, Auswirkung auf die Werbung mit Testsiegeln haben können.
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