Lebensmittel Zeitung 43 vom 24.10.2025 Seite 19
Neues Grundsatzverfahren gegen Amazon
Wettbewerbszentrale strebt Klärung zur Plattformhaftung an – Prüfpflicht für Marktplatzangebote
Das Landgericht Frankfurt muss die Frage klären, ob Amazon verpflichtet ist, wiederholte Rechtsverletzungen von Dritthändlern auf dem Marktplatz aktiv zu unterbinden.
Die Wettbewerbszentrale nimmt einen neuen Anlauf, um die Reichweite der Haftung von Onlineplattformen für Angebote ihrer Marktplatzhändler zu klären. Die Bad Homburger haben vor dem Landgericht Frankfurt eine Klage gegen Amazon eingereicht, weil auf dem Marktplatz trotz entsprechender Hinweise wiederholt Produkte angeboten wurden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.
Konkret beanstandet die Zentrale unter anderem Leuchtmittel mit der veralteten Angabe „Energieeffizienzklasse A++“ von chinesischen Drittanbietern. Zwar entfernte Amazon die rechtswidrigen Angebote nach Hinweisen der Wettbewerbszentrale, gleichartige Offerten tauchten jedoch später wieder auf. Nach Auffassung der Wettbewerbshüter trifft Plattformanbieter in solchen Fällen eine aktive Prüf- und Beseitigungspflicht. „Das ist angesichts zahlreicher großer ausländischer Plattformen und ausländischer Anbieter auf diesen Plattformen eine elementare Frage der Fairness für alle Unternehmen, die sich rechtskonform verhalten“, heißt es in einer Erklärung der Bad Homburger.
Amazon sieht sich dagegen nur in der Pflicht, unrechtmäßige Angebote vom Marktplatz zu nehmen, auf die das Unternehmen hingewiesen wurde („Notice and Take Down“-Prinzip).
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte der Wettbewerbszentrale Ende 2023 in einem vergleichbaren Fall zum EU- Bezeichnungsschutz für Milch Recht gegeben (Az.: 6 U 154/22). Zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kam es jedoch aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung von Amazon nicht mehr.
Hanno Bender



