Mitgliedstaatliche Vorgaben zur Verwendung der nationalen Amtssprache können in verschiedenen Konstellationen in Konflikt mit den EU-Grundfreiheiten geraten. Zugespitzt wird die Auseinandersetzung, wenn diese Vorgaben nicht nur die staatliche Kommunikation, sondern auch die Sprachwahl privater Wirtschaftsakteure erfassen, wie dies im hier behandelten Sachverhalt mit dem Lehrpersonal einer privaten Schule der Fall ist, das in englischer Sprache unterrichtet, dem aber dennoch Kenntnisse der Landessprache abverlangt werden. In vielen Fällen lässt sich die Vorgabe der Verwendung oder Beherrschung der nationalen Amtssprache schon durch Belange des Verbraucher- oder Arbeitnehmerschutzes rechtfertigen. Auch soweit eine solche Rechtfertigung ausscheidet, erkennt der EuGH den Schutz der nationalen Amtssprache als eigenständigen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund an; in diesen Konstellationen steigt aber die Rechtfertigungslast insbesondere für Vorgaben zur Sprachwahl von privaten Wirtschaftssubjekten.
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