Compliance-Berater
Studie zu den Auswirkungen des HinSchG auf die mittelständische Wirtschaft
Quelle: Compliance-Berater 2025 Heft 10 vom 18.09.2025, Seite 382

Dr. Malte Passarge, RA

Studie zu den Auswirkungen des HinSchG auf die mittelständische Wirtschaft

In den vergangenen Jahren sorgte das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für gewisse Diskussionen im rechtspolitischen und wirtschaftlichen Bereich. Zwar verfolgt das HinSchG wichtige und schützenswerte Ziele, allerdings sind die Regelungen wenig praxistauglich und für die Erreichung der Ziele nicht geeignet. Überdies werden Unternehmen umfangreiche und vor allem kleinteilige Pflichten auferlegt, die weder Unternehmen, Mitarbeitern noch Hinweisgebern von Nutzen sind. Anlass genug, zu hinterfragen, wie das HinSchG von den Adressaten, also vor allem der mittelständischen Wirtschaft, wahrgenommen wird. Dazu wurde von PRO HONORE e. V. mit Unterstützung des Instituts für Compliance im Mittelstand sowie der Handelskammer Hamburg und der Versammlung Ehrbarer Kaufleute zu Hamburg e. V. eine Studie durchgeführt, mit der untersucht werden sollte, welche Auswirkungen das HinSchG auf das Geschäft von mittelständischen Unternehmen hat, wie Unternehmen das HinSchG im Hinblick auf Praxistauglichkeit und Wirksamkeit einschätzen und ob es von diesen Unternehmen als insgesamt förderlich oder als eine Belastung empfunden wird. Besonders interessant sind die individuellen Anmerkungen der Befragten.

I. Die Umfrage

Grundlage der Studie ist eine Online-Umfrage, die durch zahlreiche persönliche Gespräche und Befragungen flankiert, in der Zeit von November 2024 bis Mai 2025 durchgeführt wurde.1 An der Umfrage haben rund 270 Unternehmen teilgenommen.

Die Umfrage ist zwar nicht repräsentativ, aber sehrt aussagekräftig, da bei einem Großteil der Fragen individuelle Antworten und Stellungnahmen – mit gewissem Unterhaltungswert – abgegeben werden konnten.

II. Zu den teilnehmenden Unternehmen

Erfreulicherweise hat an der Umfrage ein breites Spektrum von Unternehmen teilgenommen, sowohl hinsichtlich der Größe als auch hinsichtlich der Branchen.

So verfügen 22 %2 der befragten Unternehmen über eine Mitarbeiterzahl von 101–500 Mitarbeitern, 19 % verfügen über mehr als 500 Mitarbeiter, 16 % der befragten Unternehmen haben zwischen 51 und 100 Mitarbeitern. Die übrigen verfügten über weniger als 50 Mitarbeiter, demnach war das HinSchG nicht auf sie anwendbar, die Befragten nahmen aber dennoch an der Studie teil. Hintergrund ist der Umstand, dass viele Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern bereits vor Einführung des HinSchG über eine Hinweisgeberstelle verfügten.

Von den befragten Unternehmen hatten 52 % eine Hinweisgeberstelle eingerichtet, 47 % nicht.

Interessant ist insoweit, dass auf die Frage, ob das Unternehmen dem HinSchG unterliegt, immerhin 63 % mit „Ja“ geantwortet haben.

Bei den Branchen der teilnehmenden Unternehmen sticht der Handel mit 20 % heraus, es folgen Transport und Logistik mit 8 %, Lebensmittel mit 5 %, dann Chemie mit 3 % und der Rest verteilt sich auf die verschiedensten anderen Branchen. Das Teilnehmerfeld ist also vielfältig und gewährt einen breiten Überblick über die Wahrnehmung und Meinungen zum HinSchG.

Die Umfrage bearbeitet haben Geschäftsführer mit 62 % während 18 % der Teilnehmer Compliance-Beauftragte sind und 15 % leitende Mitarbeiter waren.

Der hohe Anteil an Geschäftsführern gibt ein gutes Bild von der Realität in den Unternehmen wider. Zwar mögen diese nicht immer in allen rechtlichen Fragen, insbesondere zum HinSchG versiert sein, andererseits – und darum geht es in dieser Studie – können sie die Bedeutung und Folgen für das Unternehmen richtig einschätzen.

III. Zur Meldestelle

Sodann wurden die Teilnehmer, die angegeben hatten, eine Meldestelle eingerichtet zu haben, nach der Anzahl der im letzten Geschäftsjahr eingegangen Meldungen befragt. Rund 76 % gaben an, keine Meldungen erhalten zu haben, immerhin 21 % haben eine bis fünf Meldungen erhalten, während immerhin 3 % 10–20 Meldungen erhalten haben.

Dabei wurde die Qualität der Meldungen als mittelmäßig hilfreich eingeordnet.

Auf einer Skala von 1 (ungeeignet) bis 5 (sehr geeignet) haben immerhin 41 % 4 (29 %) und 5 Punkte (12 %) vergeben. Demgegenüber war für 12 % der Hinweis ungeeignet, das Mittelfeld belief sich auf 47 %.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von manchen befürchtete – oder erhoffte – Ansturm auf die Meldestellen ausgeblieben ist. Auch wird die Qualität der Meldung erfreulicherweise recht gut bewertet. Dies spiegelt die Erfahrung des Verfassers aus seiner Praxis als Meldestelle wider. Anders als vom Gesetzgeber angenommen, führt die Einführung des HinSchG nicht zur Aufdeckung zahlloser krimineller Verhaltensweisen in der Wirtschaft.3 Dies lässt sich auf die schlichte Tatsache zurückführen, dass nicht etwa Hinweise unterdrückt werden, sondern die deutsche Unternehmerschaft nicht ganz so kriminell ist, wie dies teilweise in der Politik vermutet wird.

IV. Gegenstand der Meldungen

Besonders interessant ist nun die Frage, auf welche Bereiche sich die Meldungen bezogen haben
4. Der Großteil der Meldungen bezog sich mit 56 % auf Fehlverhalten von Mitarbeitern und 44 % auf Fehlverhalten von Führungspersonal. Unzulässige Geschäftspraktiken waren Gegenstand von 33 %. Es folgen allgemeine Meldungen zu Straftaten zu Lasten des Unternehmens mit 22 % und dann jeweils mit 11 % Korruption und Verstöße gegen das Vergaberecht. Im Freifeld „Sonstiges“ wurde eingegeben: Verstoß gegen AGG, Arbeitszeitregelungen, Mehrarbeit und Datenschutz.

Abgegeben wurden 47 % der Meldungen von Mitarbeitern, 21 % von Kunden und 16 % vom Führungspersonal. Rund 37 % der Meldungen erfolgten anonym. Diese Breite an Hinweisgebern macht deutlich, dass die Meldestelle in den befragten Unternehmen in der Breite angenommen wird. Erfreulich, da die Meldungen von Kunden besonders wichtig sind, was darauf schließen lässt, dass die Meldestelle auch für Dritte zugänglich ist.

Die Reaktion auf die eingegangene Meldung spiegelt sich mit den Erfahrungen der Praxis und ist wenig überraschend: In 39 % der Fälle wurden auf eine Meldung hin arbeitsrechtliche Konsequenzen ergriffen, bei 6 % wurde eine Strafanzeige erstattet. Die Geschäftsbeziehung wurde in 17 % der Fälle aufgegeben und bei etwa 11 % wurden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Im Freifeld „Sonstiges“ gab es eine Vielzahl von Reaktionen:

  • Hinweis erwies sich als unbegründet, dennoch wurden intern Prozesse optimiert, um einen solchen Verdachtsmoment nicht noch einmal zu ermöglichen. Sensibilisierung der Mitarbeitenden erfolgte ergänzend.
  • Personalgespräche
  • Besondere Achtsamkeit im betroffenen Markt
  • Innerbetriebliche Umorganisation
  • Interne Ermittlung zur Aufklärung der Meldung
  • Risikomitigierende Maßnahmen

Die erhebliche Bandbreite der Antworten macht deutlich, dass Unternehmen sehr genau und bewusst auswählen, wie sie mit dem Hinweis umgehen und welche Folgen zweckmäßig sind.

V. Zur Umsetzung des HinSchG

Der nächste Block zielte auf etwaige Probleme bei der Umsetzung der Vorgaben der HinSchG ab.

Erfreulicherweise gaben 43 % der Befragten an, bei der Umsetzung der Vorgaben des HinSchG keine Probleme gehabt zu haben. 38 % wiesen auf einen hohen bürokratischen Aufwand bei der Umsetzung hin. Weitere 16 % sahen ein Problem in den hohen Kosten und 24 % gaben an, dass ihnen das entsprechende Personal zur Umsetzung fehlte, während 8 % auf technische Hürden hinwiesen.

Interessant auch hier die Nennungen im Freitext:

  • Abgrenzung zu etablierten Betriebsabläufen
  • Mehrfacheinreichung von Hinweisen auf unterschiedlichen Ebenen
  • Funktion der Hinweisgeberstelle neben bereits bestehenden Anlaufpunkten erläutern/schulen.
  • Durch die Vereinsmitgliedschaft bei pro honore hielten sich die Hindernisse im überschaubaren Rahmen, letztlich vor allem Kommunikationsaufwand und Fragen der Unternehmenskultur
  • kenne das Gesetz nicht
  • Unternehmensgröße/MA Anzahl zu gering. Ich halte das System aber generell für nicht zielführend.
  • Wir nutzen keine Tippgeber
  • das Thema ist bislang an uns vorbei gegangen, nur mal oberflächlich aus der Presse gehört, zu wenig Hintergrundwissen dazu vorhanden.
  • Bei kleinen Unternehmen nicht notwendig. Aber wir achten natürlich als Geschäftsführer auf die Compliance.
  • Es gibt zurzeit keinen Bedarf in einer Organisationsstruktur.
  • Sind ein zu kleines Unternehmen.
  • Das Unternehmen ist so klein und in jeder Beziehung überschaubar, dass es einer Einrichtung von einer entsprechenden Stelle nicht bedarf.
  • Überschaubare Kosten, weil komplettes Outsourcing an eine Anwaltskanzlei (mit Technologie)
  • kein Personal angestellt
  • bin allein
  • Noch zu wenig Informationen erhalten.
  • Nicht Zielgruppe des HinSchG
  • Was ist das für ein Gesetz?

Eine der entscheidenden Fragen für die Zweckmäßigkeit des Gesetzes ist, die Frage, ob die Einrichtung der Hinweisgeberstelle zur Verbesserung der Unternehmenskultur beiträgt. Hier gaben 25 % an, dass sie diese als ungeeignet bezeichnen würden. 22 % sahen sie als eher ungeeignet an. Dagegen sprachen nur 14 % von einer deutlichen Verbesserung durch die Einrichtung der Hinweisgeberstelle und 7 % sahen die Stelle als „eher geeignet“ an.

Begründet wird diese Wahrnehmung durch zahlreiche Äußerungen im Freifeld:

  • Angst vor Repressalien könnte für Mitarbeiter ein Hindernis sein, Meldungen zu machen. Durch die interne Meldestelle, die auch anonyme Hinweise ermöglicht, ist diese Hürde aus dem Weg geräumt.
  • Hinweise gehen weiterhin über zuvor etablierte Wege ein und werden ohne Einbeziehung von Compliance abgearbeitet.
  • Bei vielen Mitarbeitern hat das Geben von Hinweisen noch den Beigeschmack von Denunziantentum.
  • Die Geschäftsführung steht nicht hinter Compliance.
  • Die Ressourcen für Compliance wurden quasi auf null reduziert.
  • Es gibt offensichtlich diesbezüglich keinen aktuellen Bedarf in unserer Belegschaft (was ja auch gut so ist) von daher spielt dieses Thema keine Rolle bei uns und hat somit auch keine Auswirkungen.
  • Bei uns hat sich dadurch wenig geändert.
  • Es besteht eine offene Unternehmenskultur und eine interne Meldestelle, die aktiv genutzt wird.
  • Wieder ein verzichtbarer bürokratischer Aufwand.
  • Für Mitarbeitende ein bürokratisches Monster und bei transparenter offener und glaubwürdiger interner Kommunikation bietet das keinen Mehrwert. Hängt daher unmittelbar mit der Glaubwürdigkeit der handelnden Personen zusammen. Zudem sind die meisten Mitarbeitenden nicht bereit, sich gegen etwas zu stellen, eher resignative Haltung.
  • Verdeckte Hinweise, womöglich noch anonym, führen nur zu Gerüchten und nicht zu einer echten Verbesserung.
  • Die Stelle bestand bereits vor dem Inkrafttreten des deutschen Gesetzes.
  • Kenne das Gesetz nicht.
  • Wir haben und hatten immer schon eine Kultur, in der solche Dinge angesprochen werden konnten und verfügten bereits seit Jahren über eine interne Whistle-Blower-Stelle.
  • keine Wirkung (Mehrfachnennungen)
  • Wir nutzen keine Tippgeber.
  • Für uns trägt eine offene und angstfreie Kommunikation zur Verbesserung der Unternehmenskultur bei und nicht Denunziantentum.
  • In einer intakten Kultur ist der externe Weg überflüssig, in der defekten Kultur wird keine positive Veränderung ausgelöst werden.
  • Unser Unternehmen ist zur Einrichtung der Meldestelle wegen der Unternehmensgröße nicht verpflichtet, wir halten aber die Einrichtung für sinnvoll, um Mitarbeitenden einen Safe Harbour zu bieten.
  • Bürokratischer Quatsch
  • Einer verbesserten Unternehmenskultur wäre es zuträglicher, wenn die Rahmenbedingungen es zulassen, angstfrei auf Beobachtungen hinweisen zu können. In der Form, wie der Hinweisgeberschutz aufgesetzt wurde, kommt es einem modernen Pranger gleich.
  • Wir haben weniger als zehn Mitarbeiter und denken, ein solches System bringt keinen großen Mehrwert.
  • Keine Bekanntheit des Kanals. Leider in den meisten Fällen haltlose Behauptungen die nur Arbeit ausgelöst haben.
  • Je nach bisheriger Unternehmenskultur wird es sich auswirken. Wer sich bisher nicht mit den Themen beschäftigt, musste es nun nachholen. Wer bisher gut aufgestellt war, hat keinen Mehrwert dadurch.
  • Kultur ist eine Frage der Führung und Wertschätzung, nicht von Vorschriften. Hiervon haben wir schon genug.
  • Ist Teil unserer Gesamtkultur. Transparenz und Wertschätzung aller Teammitglieder.
  • Übergriffige Kontroll-Politik führt zur Erosion von Vertrauen in Wirtschaft und Gesellschaft. Das schlägt auch auf das Betriebsklima durch. Wenn wir Unternehmer dem Staat vertrauen sollen, muss er uns auch vertrauen.
  • Missstände können ohne Angst vor Repressalien gemeldet werden.
  • Sicherstellung Transparenz von Prozessen
  • Es handelt sich um eine weitere absolut überflüssige Bürokratie und Verwaltungsaufgabe, die sich nur Bürokraten ausdenken können.
  • Es kann bei großen Unternehmen hilfreich sein. Bei kleinen Unternehmen ist es nur Aufwand.
  • Die Betrachtung der englischsprachigen Begriffe hilft mir weiter. Der Begriff Whistleblower sollte meiner Ansicht nach verschwinden. Nur als Verb macht es Sinn. Denn es handelt sich meist nicht um Angriffe, um dem Unternehmen zu schaden. Effektiver Hinweisgeberschutz kann Druck aus dem System nehmen. Es gilt auch langfristig, die Personen, die einen Hinweis gegeben haben sowie die Verantwortlichen persönlich zu schützen, vor beruflichen Sackgassen zu bewahren und unternehmensseitig ausreichend und ausgewogen open data Transparenz zu bieten. Für KMU ist es momentan schwer umsetzbar. Da wären Unternehmerverbände gestalterisch wichtig. Es gibt zum Beispiel Betriebe mit 15 Menschen, die nichts mehr fürchten, als Krankheit von Arbeitnehmenden. Da ist kein Raum für sowas, ob es denn wirklich in den Unternehmen sein muss, weiß ich nicht.
  • Ich halte es für hilfreich, wenn in Unternehmen ab einer bestimmten Größe Hinweisgeber geschützt werden. Man muss darauf achten, dass ein so eingerichtetes System nicht missbraucht wird.
  • Aufdeckung von bisher nicht erkannten Fehlstrukturen, höhere Glaubwürdigkeit gegenüber Mitarbeitenden
  • Trägt nicht zur Verbesserung bei. Probleme haben uns direkt erreicht und wurden auch schon vorher gelöst.
  • Ab einer gewissen Größe halte ich die Einrichtung einer Hinweisgeberstelle für sinnvoll, um die Mitarbeitenden zu ermutigen, bei Verdachtsfällen aktiv zu werden, um umgehend Schritte einleiten zu können und als Signal nach Außen, um unlautere Ansinnen im Keim zu ersticken.
  • Sie hilft bei groben Verfehlungen, die sonst unbemerkt blieben. Auf die Kultur als Ganzes hat sie eher nur bedingt Einfluss, da bestimmte Sachverhalte aus arbeitsrechtlichen Gründen oft nicht oder nur sehr eingeschränkt thematisiert werden können.
  • Es besteht zum einen die Befürchtung das denunziert wird, zum anderen ist die Transparenz des Unternehmens aber positiv zu bewerten.
  • Transparenz schafft Vertrauen.
  • Die Meldestelle wird nicht genutzt, verursacht hohe Kosten, mit wenig Effekt!
  • Wir optimieren unsere Prozesse und Kultur ohnehin ständig, da braucht es kein Gesetz dazu.
  • Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) können aus verschiedenen Gründen negative Auswirkungen auf die Unternehmenskultur haben: – Förderung von Denunziantentum: Es besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter die Meldestelle für unbegründete oder böswillige Anschuldigungen missbrauchen. – Misstrauen säen: Die Einrichtung einer Meldestelle kann zu einer Kultur des Misstrauens führen, in der sich Mitarbeiter gegenseitig beobachten und verdächtigen. – „Blockwart-Mentalität“: Es kann eine Atmosphäre entstehen, in der Mitarbeiter sich gegenseitig überwachen, ähnlich wie bei den sogenannten „Blockwarten“ in totalitären Systemen. – Untergraben des Betriebsfriedens: Unberechtigte und grundlose Hinweise können den Betriebsfrieden und das Arbeitsklima erheblich gefährden. – Passive Haltung des Unternehmens: Besonders bei externen Meldestellen kann das Unternehmen in eine passive Position geraten und die unmittelbare Kontrolle verlieren. – Rufschädigung: Selbst bei unbegründeten Anschuldigungen kann der Ruf von Personen oder des Unternehmens geschädigt werden. – Förderung einer Kultur des Misstrauens: Wenn das Whistleblowing-System nicht richtig implementiert wird, kann es als persönliche Waffe im Konkurrenzkampf wahrgenommen werden. – Destabilisierung der Gesellschaft: Meldeplattformen können als Instrument zur Destabilisierung der Gesellschaft angesehen werden.
  • Die Unternehmenskultur wird durch positive Beispiele geprägt, nicht durch Meldewege.
  • Was soll das verbessern?
  • Schafft Vertrauen
  • Bringt keine spürbare Verbesserung.
  • Im Unternehmen ist keine Veränderung nach Einrichtung der Hinweisgeberstelle merkbar.

Die hohe Zahl der individuellen Angaben und teilweise ausführlichen Stellungnahmen macht deutlich, dass dieses Thema die Teilnehmer der Umfrage sehr bewegt. Deutlich wird, dass zu unterscheiden ist zwischen einer Ablehnung des HinSchG und einer Ablehnung des Systems einer Hinweisgeberstelle im Allgemeinen. Insoweit wird klar unterschieden zwischen bürokratischen Aufwand, der nichts bringt, wenn es an der entsprechenden Unternehmenskultur fehlt. Demgegenüber wird eine offene und gesunde Unternehmenskultur als sehr viel effizienter wahrgenommen als die Einrichtung einer Hinweisgeberstelle, die nicht von der Geschäftsführung oder Unternehmenskultur getragen wird. Überraschend ist insoweit allerdings die verbreitete Angst vor Denunziation und erhöhtem bürokratischen Aufwand, der wenig, bis keinen Mehrwert mit sich bringt. Die gehäuften Angaben zur Wirkungslosigkeit der Meldestelle hängen etwas in der Luft. Denn zum einen kann dies daran liegen, dass keine Meldungen abgegeben werden, zum anderen daran, dass Meldungen nicht nachgegangen wird. Schließlich kann Hintergrund auch der Umstand sein, dass in dem jeweiligen Unternehmen bereits andere Methoden existieren, um mit Meldungen umzugehen.

Ebenfalls bezeichnend ist, dass mehrere Personen einen erhöhten Verwaltungsaufwand oder Bürokratie als deutlichen Kritikpunkt anbringen. In einer vorangegangenen Frage hatten 38 % angeführt, dass die Realisierung des HinSchG die Teilnehmenden mit bürokratischen Hindernissen belastet hat. Dies spiegelt sich anscheinend in den Freitext-Antworten.

Schließlich wird die Gefahr gesehen, dass durch das Einrichten von Meldestellen Repressalien für die Mitarbeiter entstehen und diese haltlosen Behauptungen ausgesetzt werden können. Andererseits werden die Meldestellen auch als Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter betrachtet, die die Angst vor Repressalien nehmen können.

Nachgehakt und vertieft wird in der folgenden Frage, mit der die Befragten auf einer Skala von 1–5 bewerten können: „Eine Hinweisgeberstelle ist für uns ein gutes Instrument, um Fehlverhalten in unserem Unternehmen zu erkennen und abzustellen.“ Lediglich 14 % waren der Meinung, dass die Hinweisgeberstellen dazu geeignet seien, während auf der anderen Seite 26 % der Befragten die Stellen als ungeeignet empfanden. Als Begründung dienten ähnliche Ansätze wie bei der Frage vorher, häufig wurde auch auf die Antwort der vorangegangenen Frage verwiesen.

Mehrfach wurde betont, dass das eigene Unternehmen zu klein sei, für solche Instrumente und daher eine Auswirkung nicht gut erkennbar war, oder bislang keine Meldungen eingegangen seien.

Von mehreren Teilnehmern wird auch betont, dass eine offene Betriebskultur entscheidend ist, nicht aber bürokratische Lösungen. Dabei wurde angeführt, dass Hinweisgeberstellen durchaus geeignet sind, dazu beizutragen, dass Fehler frühzeitig erkannt werden und die Bereitschaft zu handeln gesteigert wird.

Eine Auswahl der Antworten:

  • Unsere internen Kontrollsysteme sind bisher ausreichend.
  • Keine Erfahrungswerte
  • Die wertvollsten Hinweise werden nicht über die Meldestelle gemeldet.
  • Die Hinweisgeberstelle erweitert die Möglichkeiten, um Fehlverhalten zu melden.
  • Eine derartige Stelle gehört einfach dazu. Die meisten Hinweise ergingen jedoch offen und direkt an die jeweilige Abteilung. Externe Hinweise stellten sich bislang ausnahmslos als voreilig, falsch oder nicht verifizierbar heraus.
  • Whistle-Blower-Stelle bereits seit Jahren, daher keine neuen Ansätze zu erkennen
  • Moral und Ethik im Unternehmen sind die Basis, nicht dieses System.
  • Mit einer offenen, wertschätzenden und angstfreien Kommunikation erreichen wir das Ziel wesentlich unbürokratischer und effizienter, zumal man so in einen offenen Austausch treten kann.
  • wenn die Kultur Denunziantentum erforderlich macht, sollte man die Ursache und nicht die Symptome angehen.
  • Es ist aus meiner Sicht eine Frage der Ethik und der Führung. Eine neutrale Instanz oder vertraulicher Ansprechpartner gehört dazu. In Konzernen gelten sicher andere Kommunikationswege, aber in KMUs sollte es aus meiner Sicht auch anders gehen
  • Gutes Management und eine gute Unternehmens- und Fehlerkultur, Vertrauen im Unternehmen, das sind gute Instrumente, um Fehlverhalten zu erkennen und abzustellen.
  • siehe vorherige Antwort
  • Stimme zu. Nur frage ich mich: muss die Hinweisgeberstelle wirklich innerhalb der eigenen Unternehmung sein? Kann das nicht ähnlich wie eine Schlichtungsstelle organisiert und extern zugekauft werden?
  • Ich stimme zu 100 % zu – erwähne aber noch einmal, dass es einen Schutz vor Missbrauch geben muss. Dringend ist darauf zu achten, dass mit der Einrichtung einer solchen Stelle nicht die Entscheidungsfreude der Belegschaft eingebremst wird.
  • Es ist eher ein Signal, denn ein Instrument.
  • Wenn aus der Frage das „uns“ gestrichen wäre, wäre mir die Antwort leichter gefallen. Da wir nur ein sehr kleines Unternehmen sind, geben wir den Hinweis auf ProHonore als Hinweisgeberstelle. Für Unternehmen ab einer kritischen Größe, halte ich die Hinweisgeberstelle für ein gutes Instrument.
  • stärkt die Bereitschaft sich aktiv Gedanken zu machen und diese auch zu kommunizieren
  • Es ist uns lieber, intern darüber zu diskutieren und auf dem Wege für Besserung zu sorgen.
  • Fehlverhalten wird an der Basis erkannt!
  • Keine 5 weil eine Hinweisstelle nicht dazu dienen darf, dass die Aufmerksamkeit der Mitarbeiter und der Vorgesetzten gegenüber Fehlverhalten nachlassen darf.
  • Wird seitens der Mitarbeitenden etc. nicht genutzt!
  • Wir hatten wirksame Kontrollmechanismen im Unternehmen implementiert, bevor das Gesetz zwangsweise zu mehr Bürokratie führte.
  • Die Fokussierung auf eine Hinweisgeberstelle führt häufig dazu, dass andere wichtige Instrumente zur Förderung ethischen Verhaltens vernachlässigt werden, wie z. B. regelmäßige Schulungen oder eine offene Feedback-Kultur.
  • Theoretisch stimmt das. Aber es wird nicht genutzt.
  • Grundsätzlich ist der offene Umgang miteinander wichtig. Wir haben grundsätzlich keine Geheimnisse, aber Mitarbeiter wissen nicht viel über die finanzielle Lage. Bei uns sind in jede Entscheidung immer mehrere Mitarbeiter involviert und wir prüfen intern und extern, ob unsere Entscheidungen rechtlich abgesichert sind.
  • Wir hoffen, dass wir dadurch Fehlverhalten früh erkennen können.
  • Welches Fehlverhalten?
  • Der Aufwand dafür ist aber nicht verhältnismäßig.
  • Da es noch keinen Fall gab, ist die Frage schwer zu beantworten. Theoretisch scheint die Vorgehensweise sehr probat.

Schließlich wurde die Frage gestellt, ob durch die Einführung der Hinweisgeberstelle spürbar mehr Hinweise eingehen. Dem stimmten 62 % nicht zu, wodurch auch die zuvor dargestellte Wahrnehmung der Stellen als wirkungslos nachvollziehbarer wird. 6 % stimmten der Aussage eher nicht zu. Der Mittelwert beläuft sich auf 26 %, während nur 2 % der Aussage voll zustimmen und 4 % der Aussage eher zustimmen.

Das Ergebnis ist somit sehr deutlich, so dass die Hinweisgeberstellen nicht zu einer Vermehrung der Meldungen geführt haben. Auch dies bestätigt die subjektive Wahrnehmung des Verfassers, steht aber im Widerspruch zu den Grundvoraussetzungen des Gesetzgebers, der laufende Steigerungen angenommen hat.5

An der Wahrnehmung, Akzeptanz oder Qualität von Meldungen ändert anscheinend auch die Möglichkeit, anonyme Hinweise abzugeben nichts. Denn die Aussage, dass die Möglichkeit anonyme Meldung abzugeben, die Qualität der Hinweise verbessert, lehnen 36 % der Befragten vollständig ab und 12 % stimmten „eher nicht“ zu. Lediglich 10 % stimmten der Aussage zu und 11 % stimmten der Aussage eher zu. Auch insoweit gibt es zur Begründung zahlreiche Freitext Meldungen:

  • Angst vor Repressalien fällt weg, Mitarbeitende die nicht so gut deutsch sprechen können, können sich in Ruhe zuhause auf die schriftliche Meldung vorbereiten und diese auch in verschiedenen Sprachen abgeben ohne Angst davor zu haben, dass man sie aufgrund der Sprachbarriere nicht ernst nimmt.
  • Allerdings konnten sich Mitarbeiter bereits vorher an den Betriebsrat wenden, der den Hinweis „anonym“ weitergeben konnte.
  • Dadurch hätten wir grundsätzlich auch in der Vergangenheit die Möglichkeit einer anonymen Abgabe gehabt. Die Abwicklung über den Betriebsrat bietet sogar die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen, was bei der anonymen Abgabe in der Hinweisgeberstelle nicht geht. Erfreulicherweise hatten wir aber bisher noch keinen Anlass.
  • Es gab bisher keine Meldungen (zahlreiche Nennungen).
  • Es erschwert mitunter die Überprüfung des Wahrheitsgehalts, wenn der Hinweisgeber Informationen vorenthält, die Rückschlüsse auf seine Identität ermöglichen könnten. Es senkt mitunter die Schwelle für voreilige, unüberlegte, übertriebene oder falsche Hinweise.
  • eher weniger Qualität
  • In mittelständischen Firmen gibt es überhaupt keinen Bedarf für so einen Akt, da es praktisch nie zu solchen Vorgängen kommt. Wenn innerhalb eines Jahrzehnts jemand einen anonymen Hinweis geben möchte, wird er einen Weg finden. Vielleicht ist so etwas bei Rüstungs-Konzernen o. ä. relevant, nicht aber für Mittelständler.
  • Ja. Es braucht für Anonymität jedoch mehr als eine Hinweisgeberstelle. Wer z. B. die Arte Reportage zum Diesel Gate betrachtet: Wie hätte denn der Abgasingenieur in der Produktentwicklung von Bosch den fachlichen Hinweis so anonymisieren können, dass nicht auf ihn zurückgeschlossen und repersonalisiert werden kann?
  • Da braucht es, vielleicht innerhalb der ISO 9001, deutlich größere Prozesse und Systeme, um den gewünschten Effekt wirklich zu erzielen
  • Anonyme Meldungen – nein, bitte nicht!
  • Es ist für Betroffene leichter, die Qualität ist unterschiedlich.
  • Das macht den möglichen Verruf noch einfacher.
  • Kein Risiko für den Melder auf negative Rückkopplungen.
  • Anonyme Meldungen sind nur im gewissen Grad verwertbar!
  • Ich sehe grundsätzlich das Risiko, dass anonyme Hinweise leichtfertiger getätigt werden als wenn Namen dahinterstehen.

Nach der unternehmensinternen Betrachtung folgt nun ein Blick auf die Geschäftspartner. Immerhin 30 % halten es für unwichtig, die Hinweisgeberstelle auch für Geschäftspartner des Unternehmens zu öffnen, als „eher unwichtig“ bewerten dies 21 % der Befragten. In der Mitte sind 28 %, während 9 % und 12 % dies für „eher wichtig“ bzw. wichtig halten. Auch hier sind die Freitext Antworten interessant:

  • Das stärkt das Vertrauen unserer Geschäftspartner, dass wir auch daran interessiert sind, interne Missstände zu beheben, auch können diese so auch von abteilungsinternen Regel- oder Gesetzesabweichungen berichten, die sie erleben, ohne Angst haben zu müssen, dass es zu ihrem Nachteil bzw. dem der Geschäftsbeziehung ist.
  • Hat für unser Geschäftsfeld keine große Relevanz (vergleichbare Mehrfachnennungen).
  • Seitens der Kunden besteht die Anforderung, eine externe Hinweisgeberstelle vorzuhalten.
  • Eindeutiger Ansprechpartner, Dokumentation, gewisse Unabhängigkeit von der unteren und mittleren Hierarchie
  • Wir sind im regelmäßigen Austausch zu unseren Geschäftspartnern, einen anonymen Hinweis seitens eines solchen Geschäftspartners empfänden wir als Vertrauensverlust.
  • Wir sind selbst Lieferanten und hätten der Hinweisgeberstelle unserer Kunden so einiges erzählen.
  • Wir halten das Instrument für wenig zielführend!
  • Es ist nur ein weiterer bürokratischer Aufwand, der kleine Unternehmen belastet.
  • Lieferkettensorgfalt befähigt Partner, Informationen bewerten zu können und gleichzeitig Hinweisgeber zu schützen.
  • Intern – wie extern! Klar, immer gerne Fehlverhalten benennen!!
  • Alles, was zur Aufdeckung von Missständen beiträgt, ist sinnvoll.
  • Hat noch kein Kunde oder Lieferant nachgefragt.
  • Es kommt auf die Art und Weise an, wie die Hinweisgeberstelle kommuniziert wird.
  • Je nach den Machtverhältnissen der Geschäftsbeziehungen variiert diese ziemlich. Vorkommnisse mit ausländischen Partnern sind faktisch nicht zu klären.
  • Hauptnutzen ist intern, deshalb die 4.
  • Wir erziehen nicht.
  • Image! Transparenz.
  • So können wir auch Unregelmäßigkeiten im Einkauf und bei der Abwicklung erkennen.
  • An der Stelle kann ich eventuell einen Mehrwert erkennen, bei unserer Betriebsgröße ist dafür jedoch kein Gesetz notwendig.
  • Offene Kommunikation ist immer besser. Bestehen Konflikte, bietet sich die Einbindung von Mediatoren an.

Zwar ähneln die Begründungen den Antworten aus den vorangegangenen Fragen, allerdings fällt auch auf, dass es mehr positive Rückmeldungen gibt als in den Fragen zuvor. Eine Meldestelle für Externe wird von vielen Teilnehmern für ihr Unternehmen nicht für notwendig oder relevant (zum Teil in Ermangelung von Lieferanten oder der Unternehmensgröße) gehalten, aber vermehrt werden auch die Chancen für eine solche Meldestelle erkannt und hervorgehoben.

Anscheinend haben viele Teilnehmer ein starkes Störgefühl hinsichtlich der internen Meldungen, während der Möglichkeit von Meldungen durch Externe deutlich offener begegnet wird und dies als Chance erkannt wird, um Vertrauen zu stärken.

VI. Möglicher Missbrauch

Wie bereits in den individuellen Stellungnahmen zu mehreren Fragen angeklungen, ist eine große Sorge das Risiko missbräuchlicher Meldungen. Mit dieser Thematik befasste sich die nächste Frage und fragt nach dem Eindruck eines Missbrauchs im Allgemeinen und zu konkreten Vorfällen.

Hierzu gibt ein Großteil der Teilnehmer, nämlich 76 %, an, dass ihnen kein Missbrauch der Hinweisgeberstelle bekannt ist. Allerdings geben 21 % an, dass die Hinweisstelle zur Diskreditierung von Vorgesetzten verwendet werden würde und 15 % vermuten die Diskreditierung von Kollegen. 12 % der Teilnehmer hatten den Eindruck, dass mit der Meldung Geschäftspartnern geschadet werden sollte und 4 % hatten den Eindruck, dass mit einer missbräuchlichen Meldung Schweigegeld erpresst wurde.

Selbstverständlich sind die Motive des Hinweisgebers nicht immer edel und rein. Ferner fühlt sich allzu oft ein zurecht Beschuldigter zu Unrecht verfolgt und diskreditiert. Eine objektive Beurteilung dieser Frage ist nur schwer möglich und kann daher nur ein eher subjektives Bild geben. Positiv hervorzuheben ist aber, dass der Großteil der Teilnehmer der Umfrage keinen Missbrauch festgestellt hat.

VII. Gesamtwirtschaftliche Betrachtung

Abschließend wird der Frage nachgegangen, welche Auswirkung das Gesetz für die Gesamtwirtschaft hat.

Keinen positiven Effekt des HinSchG für die Gesamtwirtschaft sehen 37 % und 13 % erwarten „eher keine positive“ Wirkung. In der Mitte bewegen sich 30 %, während 13 % eine „eher positive“ Wirkung erwarten und lediglich 7 % erwarten einen positiven Effekt auf die Gesamtwirtschaft. Auch hier gab es die Möglichkeit zur Erläuterung. Im Wesentlichen kritisiert wird, dass die Kosten und der bürokratische Aufwand mit der Einrichtung der Hinweisstellen in keinem guten Verhältnis steht. Aber es wird auch darauf hingewiesen, dass solche Maßnahmen und ein solcher Aufwand für eine erfolgreiche Unternehmensführung notwendig seien. Auf der anderen Seite wird jedoch auch angemerkt, dass diese Hinweisstellen vertrauensbildend wirken können und die Bereitschaft und Motivation von Mitarbeitern dadurch gesteigert werden würden.

Durch das HinschG wäre es gerade für größere Unternehmen leichter, gegen Missstände vorzugehen und so könne Fehlverhalten reduziert werden. Auch wurde vermutet, dass es eine größere Berichtserstattung geben würde.

Die betroffenen Unternehmen haben im Freitext wie folgt kommentiert:

  • Unternehmen klären ihre Probleme intern.
  • Ich kann mir vorstellen, dass es für kleinere Unternehmen mit einem höheren Aufwand einhergeht, die Meldungen zu bearbeiten und entsprechend zu dokumentieren. Das könnte für diese Unternehmen nicht mit dem daraus gewonnen Mehrwert, eine Meldestelle zu betreiben, einhergehen. Für größere Unternehmen, die einen Meldestellenbeauftragten haben oder bereits eine Stelle, an der die Meldestelle verortet werden kann, wie z. B. Compliance, und wo das dafür erforderliche Fachwissen zum Betreiben einer Meldestelle schnell erworben werden kann, sehe ich positive Effekte. Hier können Fraud-Fälle und allgemein Gesetzesverstöße aufgedeckt und verhindert werden, die ganze Unternehmen nachhaltig beeinträchtigen und final Arbeitsplätze kosten können z. B. der Dieselskandal, die Maskendeals etc.
  • Ich bin mir sicher, dass Vorgänge eher berichtet werden, wenn es ein Hinweisgebersystem gibt.
  • Wenn es gelebt und genutzt wird, dann stärkt das Unternehmen durch hohe Motivation der Mitarbeiter.
  • Könnte vertrauensbildend sein
  • sehr bürokratisch, wird nicht oder unzutreffend angenommen
  • Wenn es korrekt genutzt wird, kann es hilfreich sein. Aber es wird immer Leute geben, die dies ausnutzen und missbrauchen.
  • Wir verschwenden mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wertvolle Ressourcen. Das Hinweisgeberschutzgesetz ist nicht geeignet um Prozesse oder Kommunikation zu verbessern.
  • Für wenige schwarze Schafe haben alle Unternehmen den Aufwand. Der gesamtwirtschaftliche Saldo dürfte negativ sein.
  • Das HinSchG ist für redliche Arbeitgeber, die auch bisher sich mit den Themen auseinandergesetzt haben, viel/reiner Bürokratieaufwand und die unredlichen wird es nicht hindern. Es bleibt abzuwarten, wie die Konsequenzen bei Missachtung berechtigter/begründeter Anzeigen aussehen werden.
  • S. o., Erosion von Vertrauen. Wir Unternehmer treiben das Land voran, lasst uns bitte auch mal machen.
  • Nur zusätzliche Kosten für alle Unternehmen und nur sehr wenig Nutzen bei wenigen Unternehmen.
  • Der Dialog und die Debatte über Umsetzungshürden ist notwendig, um zukünftig menschenorientiert eine Unternehmung in neuer gesellschaftlicher Aufschwungstimmung zu führen
  • Schafft Vertrauen!
  • Höhere Glaubwürdigkeit
  • Bleibt abzuwarten
  • Die Varianz ist doch beträchtlich. Ein Schluss auf die Gesamtwirtschaft nur aufgrund der eigenen Erfahrung ist schwer möglich.
  • Lässt sich für mich nicht einschätzen. Das müssen empirische Daten zeigen.
  • Hoffentlich, Deutschland ist z. B. im Korruptionsindex abgesackt, es gibt also noch Luft nach oben.
  • Nur mehr bürokratischer Aufwand (zahlreiche Nennungen)

Angesichts der zahlreichen Compliance-Fälle in Politik und Verwaltung stellt sich spiegelbildlich die Frage, ob durch das HinSchG auch künftig mehr Fehlverhalten in Politik und Verwaltung offengelegt werden wird.

Auch insoweit sind die zahlreichen individuellen Antworten hierzu besonders interessant.

Zunächst gehen rund 45 % nicht davon aus, dass durch das HinSchG in Zukunft Fehlverhalten in der Politik und Verwaltung aufgedeckt werden wird (23 % „nicht“, 22 % „eher nicht“). Rund 27 % bewegen sich im Mittelfeld, 20 % sind optimistisch und stimmen der Aussage „eher zu“, 8 % stimmen „voll“ zu.

Die Begründungen sind ein beredtes Spiegelbild des derzeit etwas beschädigten Verhältnisses zwischen Bevölkerung und Politik. Ein Großteil geht davon aus, dass es in der Politik und Verwaltung viel aufzudecken geben würde, aber die Politik sich über das Gesetz stellen wird. Insoweit war der Gesetzgeber schon aktiv und hat mit den Regelungen zum Anwendungsbereich und mit § 5 HinSchG Politik und Verwaltung faktisch dem Anwendungsbereich des HinSchG entzogen6.

Wie sehen es die Befragten?

  • Es dürfte viel wichtiger sein, in Politik und Verwaltung Korruption und Verflechtungen aufzudecken. Aber die Politik macht ja keine Gesetze, um sich selbst zu schaden. So steht wieder einmal der Bürger und vor allem die Wirtschaft unter Generalverdacht, während die Politik über dem Gesetz steht.
  • Auch eine interne Revision hat in Behörden oder Ministerien keine Verbesserung gebracht, daher wird es hier auch die interne Meldestelle nicht schaffen.
  • Der Grat zwischen zulässigem Lobbyistentum und Bestechung ist schmal.
  • Aktuelle Beispiele aus der Politik machen wenig Hoffnung.
  • Transparenz der öffentlichen Verwaltung ist noch stark ausbaufähig, erst dann werden positive Effekte zu verzeichnen sein
  • Das wäre ein Träumchen. Leider realitätsfern.
  • Da wird ohnehin alles unter den Teppich gekehrt.
  • mehr Hinweise, mehr Untersuchungen, aber mehr Verurteilungen?
  • […] und was ist, wenn Scholz sich nicht erinnern kann?
  • Die Digitalisierung macht das Aufdecken von Fehlverhalten einfacher. Das ist gut. Datenforensik muss jedoch zum Investitionsplan gehören, denn routinemäßig sollte das ähnlich gehandhabt werden wie IT Datenschutz und Informationssicherheit, IT Security etc.
  • Die Deutschland AG ist ein so komplexes Gebilde mit so unendlich vielen Akteuren. Da wird es viel aufzudecken geben.
  • Das ist die Hoffnung.
  • Hoffentlich nicht nur aufgedeckt, sondern auch Konsequenzen gezogen.
  • Selbst wenn, passiert da eh nichts.
  • Wäre schön, bisher keinerlei Erkenntnisse!
  • Auch hier: Es werden andere Wege gefunden.
  • Aufdecken von Fehlverhalten in der Politik und Verwaltung: Wer glaubt, dass es etwas ändern würde, glaubt auch noch daran, dass Politiker wie von der Leyen, Olaf Scholz etc. tatsächlich noch eines Tages zur Rechenschaft gezogen werden. Das Aufdecken ist nicht das Problem, sondern die Unabhängigkeit der Justiz.
  • Dies ist zu hoffen.

Abschließend wird den Befragten die Möglichkeit gegeben, allgemeine Verbesserungsvorschläge und sonstige Anmerkungen zum Thema zu machen. Diese lauten zusammengefasst wie folgt:

  • aktuell nein (Mehrfachnennungen)
  • Da verurteilte Menschen Positionen in der Politik wahrnehmen dürfen, …
  • Abschaffen! (zahlreiche Mehrfachnennungen)
  • zentralisierte Meldestellen über die IHKs bzw. vergleichbare Institutionen
  • Wir müssen in der Gesellschaft wieder mehr auf Wertschätzung, Ethik, Moral etc. setzen und diese Einstellung vermitteln. Ehrbarkeit ist in erster Linie eine Frage der Moral, nicht der Gesetze und Tools.
  • Ein weiteres bürokratisches Unterfangen, was viele Ressourcen bindet. Würde anständig geführt werden, bräuchte man diese nicht.
  • Compliance Management und Hinweisgeber können uns und andere Unternehmen unterstützen. Am Ende müssen die Mitarbeiter daran glauben, dass die Top-Führung auf diese Themen achtet, sehen das mit Fehlern vernünftig umgegangen wird und das Fehlverhalten Konsequenzen hat.
  • Wir brauchen mehr Praxisbeispiele und statistische Daten, um den Aufwand und Nutzen besser einschätzen zu können.
  • ein weiteres Regulativ, das die Kosten erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit schwächt.
  • HinSchG ernst nehmen, nach ca. zwei Jahren Erfahrungen auswerten und ggf. anpassen
  • Weniger Vorgaben bei der Umsetzung. Wir hatten bereits vor der Einführung des HinSchG eine Hinweisgeberstelle, die gesetzlichen Vorgaben haben nichts verbessert, nur komplizierter gemacht.
  • Zusätzlicher bürokratischer Aufwand leider ohne den erwünschten Nutzen.
  • Zu kompliziert, zu hohe Kosten, wenig effektiv! (Mehrfachnennungen)
  • Die Verpflichtung zur Anwendung dieses Gesetzes für Unternehmen unserer Größe gehört abgeschafft!
  • Eine weitere Untersuchung würde nach ein oder zwei Jahren wieder Sinn machen

VIII. Fazit

Die Umfrage ist zwar nicht repräsentativ, vermittelt aber einen sehr aussagekräftigen Eindruck der Stimmung in der Wirtschaft zum Thema Meldestellen und HinSchG. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein Großteil der Wirtschaft ein sehr positives Verständnis zu Compliance und Hinweisgeberstellen hat. Davon abzugrenzen ist die Bewertung des HinSchG. Die Teilnehmer erkennen die Notwendigkeit von Hinweisstrukturen und die damit verbundenen positiven Effekte für Unternehmen und Mitarbeiter. Dass das HinSchG insoweit einen Mehrwert hat, wird nicht gesehen, vielmehr wird dem Gesetz kritisch begegnet, da es nach Wahrnehmung der Unternehmen vornehmlich bürokratischen Aufwand mit sich bringt. Gerade kleinere Unternehmen sehen die Einrichtung von Hinweisstellen für ihre Betriebsgröße als zu aufwendig und wenig nützlich an. Insbesondere, wenn sie bereits über eigene interne Strukturen verfügen, die die Hinweisgabe ermöglichen. Interessant ist insoweit, dass an der Umfrage zum HinSchG mehrere Unternehmensvertreter teilgenommen haben, denen das HinSchG unbekannt ist.

Die Ergebnisse der Umfrage, die Wahrnehmung des Verfassers in seiner Beratungspraxis und auch die Erfahrungen zahlreicher anderer Rechtsanwälte, die als Ombudsstelle tätig sind, zeigen, dass die Vorstellungen des Gesetzgebers zu Zweck und Ziel des HinSchG nicht im Ansatz einen Widerklang in der Praxis finden. Die prognostizierten Zahlen Meldungen an interne Hinweisgeberstellen der Unternehmen und die externe Hinweisgeberstelle waren völlig aus der Luft gegriffen. Man muss leider feststellen, dass das Gesetz die erreichten Ziele noch nicht einmal anpeilt und für die Praxis gänzlich untauglich ist.7 Dies nicht zuletzt auch, weil die entscheidenden Themen im Zusammenhang mit Hinweisgeberstellen und internen Untersuchungen von dem Gesetz nicht geregelt worden sind. Insoweit zu nennen ist die Beschlagnahme bei der ausgelagerten internen Meldestelle, die Rechtsnatur des Dreiecksverhältnisses zwischen Unternehmen, Ombudsstelle und Hinweisgeber und einiges anderes mehr8.

Besonders schwer wiegt aber der Umstand, dass sich Politik und öffentliche Hand dem Thema nahezu vollständig entzogen haben. Ein Hinweisgeber, der Fehlverhalten in Politik und Verwaltung offenlegen möchte, wird vom HinSchG faktisch nicht geschützt. Angesichts der zahllosen und besonders schwerwiegenden Fälle von Korruption und Machtmissbrauch in Politik, Verwaltung, öffentlichen Anstalten wie dem Rundfunk und Unternehmen der öffentlichen Hand, ist dies schlicht ein Skandal.

Abbildung 10

Dr. Malte Passarge ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner in der Kanzlei HUTH DIETRICH HAHN Rechtsanwälte PartGmbB, Vorstand des Instituts für Compliance im Mittelstand (ICM) und Geschäftsführer von Pro Honore e. V. sowie Chefredakteur des Compliance-Beraters.


1

An dieser Stelle sei sehr herzlich der Handelskammer Hamburg und der Versammlung Ehrbarer Kaufleute zu Hamburg e. V. (VEEK) gedankt, die diese Studie im Jahr des 100-jährigen Jubiläums von PRO HONORE e. V. unterstützt haben.

2

Im Folgenden sind die Nachkommazahlen kaufmännisch gerundet.

3

Begr. RegE HinSchG, BT-Drs. 20/3442, S. 39, 77, dort werden für die externe Meldestelle zunächst 1.500 Meldungen pro Jahr erwartet, in den folgenden Jahren sollten es 5.000 sein, tatsächlich waren es im Jahr 2023 nur 410 Meldungen, von denen lediglich 22 Fälle an die Staatsanwaltschaft und 16 Fälle an sonstige zuständige Stellen weitergeleitet wurden.

4

Hier waren Mehrfachnennungen möglich.

5

Mehrfachnennungen möglich.

6

Ausführlich hierzu Passarge, in: Lieder/Ceesay, HinSchG 2025, § 5 Rn. 4, 18, 25, sowie Passarge, CB 2025, 98 ff.

7

Ausführlich dazu Passarge, CB 2025, 98 ff.

8

Passarge, CB 2025, 45, und CB 2025, 98 ff.