Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht ist abgelaufen. Seit dem 8.6.2026 befindet sich – nicht nur – Deutschland im Zustand der Vertragsverletzung. Und schnelle Abhilfe ist nicht in Sicht.
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Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht ist abgelaufen. Seit dem 8.6.2026 befindet sich – nicht nur – Deutschland im Zustand der Vertragsverletzung. Und schnelle Abhilfe ist nicht in Sicht.
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Sanktionsverstöße in der Lieferkette stellen Unternehmen vor erhebliche rechtliche und praktische Herausforderungen. Besteht der Verdacht, dass Geschäftspartner sanktionierte Waren in verbotene Zielgebiete weiterleiten, müssen Unternehmen Compliance-Pflichten, vertragliche Verpflichtungen und wirtschaftliche Interessen im Blick halten. Der Beitrag zeigt, welche zivil-, straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Risiken drohen, wie Unternehmen Verdachtsfällen begegnen sollten und welche Rolle wirksame Compliance- und Vertragsstrukturen bei der Risikominimierung spielen.
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Am 11.5.2026 ist die RL (EU) 2026/1021 zur Korruptionsbekämpfung im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, die als bisher wichtigster Meilenstein in die Geschichte der Compliance-Entwicklung eingehen kann. Denn mit der Direktive verpflichtet die EU die Mitgliedstaaten nicht nur zur Harmonisierung der Korruptionsdelikte, sondern auch zur Reform der Verbandssanktionierung – ein Thema, …
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Im Rahmen der RIW-Reihe “Update aus der Praxis” beleuchten Kristina Weiler und Dr. Nicholas Schoch, Rechtsanwälte der Sozietät Freshfields in Hamburg und Frankfurt a. M., gemeinsam mit Kollegen alle zwei Monate die neuesten Praxisentwicklungen des europäischen und internationalen Wirtschafts- und Prozessrechts. Dabei greifen sie auf ihre umfangreiche Beratungspraxis in den Bereichen Litigation & Arbitration sowie Investigations, Compliance und Risk & Crisis Management zurück und bewerten die Auswirkungen dieser Entwicklungen auf Unternehmen und Berater.
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Im Anschluss an den Beitrag zur Entwicklung des Urheberrechts seit Mitte 2024 in K&R 2025, 461, beleuchtet dieser Beitrag wesentliche Entwicklungen im Urheberrecht von Mitte Juni 2025 bis Ende Mai 2026. Im Fokus stehen die relevanten Entscheidungen des EuGH und BGH zum Urheberrecht sowie die Urteile der deutschen Instanzgerichte zu neuen urheberrechtlichen Fragen im Bereich der Künstlichen Intelligenz.
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Die rechtliche Behandlung von Massenentlassungen gehört zu den besonders praxisrelevanten und zugleich fehleranfälligen Bereichen des Kündigungsrechts. Bereits geringe Abweichungen von den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritten können erhebliche Folgen für die Wirksamkeit von Kündigungen haben und damit Restrukturierungsmaßnahmen insgesamt gefährden.
Vor diesem Hintergrund gewinnen aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Massenentlassungsanzeige besondere Bedeutung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer zunehmenden Zahl arbeitsmarktpolitisch motivierter Stellenabbaumaßnahmen in unterschiedlichen Branchen. Die Rechtsprechung konkretisiert dabei fortlaufend die Anforderungen an das Anzeige- und Konsultationsverfahren und verschärft zugleich die formalen Maßstäbe.
Mit den Urteilen vom 1.4.2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut zentrale Fragen der Massenentlassungsanzeige aufgegriffen und die unionsrechtlich geprägte Systematik des § 17 Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) weiter konturiert. Die Entscheidungen befassen sich mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Massenentlassungsanzeige sowie der zeitlichen und inhaltlichen Abfolge des Konsultations- und Anzeigeverfahrens und klären, unter welchen Voraussetzungen Fehler in diesen Verfahren zur Unwirksamkeit der Kündigungen nach §§ 17, 18 KSchG führen.
Der Bericht gibt einen Überblick über die rechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit Suchmaschinen. Berücksichtigt sind gerichtliche Entscheidungen, wissenschaftliche Aufsätze und sonstige Veröffentlichungen seit dem letzten Beitrag der Autoren im Vorjahr (K&R 2025, 452 ff.).
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Eine der komplexesten und – für die Besteuerungszeitpunkte vor der Einführung von § 1 Abs. 4a GrEStG weiterhin ungeklärten – Fragen im Grunderwerbsteuerrecht ist die mögliche Doppelzurechnung von Grundstücken bei der Anwendung der Share-Deal-Ersatztatbestände § 1 Abs. 2a–3a GrEStG. Ausdrücklich Stellung bezogen hat der BFH in seiner Rechtsprechung zur aktuellen Fassung von § 1 Abs. 3 GrEStG hierzu nicht. In den neuen Zurechnungserlassen v. 10.3.2026 geht die Finanzverwaltung für bis zum 5.12.2024 verwirklichte Erwerbsvorgänge weiterhin von einer möglichen Doppelzurechnung – und möglicherweise auch von einer Doppelentstehung von Grunderwerbsteuer – bei entsprechenden Erwerbsvorgängen in Beteiligungsketten aus. Der Beitrag stellt die Grundsätze zur Zurechnung für die Anwendung der Share-Deal-Ersatztatbestände für die Rechtslage vor Einführung von § 1 Abs. 4a GrEStG anhand der bisherigen Rechtsprechung sowie den aktuellen Meinungsstand hierzu dar, und zeigt auf, wie die Frage der doppelten Zurechnung und dadurch fraglichen mehrfachen Besteuerung gelöst werden kann.
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Carve-out-Transaktionen haben in der Transaktionspraxis erheblich an Bedeutung gewonnen. Anders als bei klassischen Mergers & Acquisitions-(M&A-)Transaktionen existiert das Transaktionsobjekt regelmäßig noch nicht als eigenständige rechtliche und finanzielle Einheit. Seine Finanzzahlen müssen aus den bestehenden Konzernstrukturen erst abgeleitet werden. Der nachfolgende Beitrag zeigt Herausforderungen bei der Ableitung von Carve-out-Finanzzahlen – von der Definition des Transaktionsobjekts über die Behandlung von Shared Services, der Übertragung von Mitarbeitern mit Mischfunktionen bis zur Herleitung kaufpreisrelevanter Größen, insbesondere Earnings before Interest and Taxes (Depreciation, and Amortization) – EBIT(DA), Working Capital und Net Debt, und gibt Hinweise für die praktische Umsetzung aus Verkäufer- und Käufersicht.
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Der folgende Beitrag analysiert die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit von Kundenzufriedenheitsbefragungen und Warenkorberinnerungen per elektronischer Post im E-Commerce ohne Einwilligung des Adressaten. Die Frage, ob gerade Kundenzufriedenheitsbefragungen auch ohne Einwilligungen aufgrund des Bestandskundenprivilegs zulässig sind, ist aufgrund von zwei Abmahnungen, welche durch die Wettbewerbszentrale ausgesprochen wurden, hochaktuell.
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