Betriebs-Berater
Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung
Quelle: Betriebs-Berater 2025 Heft 46 vom 10.11.2025, Seite 2677

Dr. Vincent Jungbauer, RA/FAArbR

Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung

Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung – das klingt zunächst utopisch. In den letzten Jahren sind jedoch einige Fälle bekannt geworden, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum “normalen” Gehalt auch Zahlungen etwa in Form von Bitcoin oder Ethereum versprochen haben. Derartige Vereinbarungen werfen zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.

I. Einleitung

Kryptowährungen erfahren in der Praxis eine zunehmende Verbreitung. Gerade jüngere Menschen sehen sie als Ergänzung oder teilweise sogar als Ersatz für klassische Formen der Geldanlage. Auch die Arbeitsrechtswelt haben Kryptowährungen mittlerweile erreicht. Einige Arbeitgeber – vor allem Start-ups aus der Technikbranche – bieten ihren Arbeitnehmern im “War for talents” Kryptowährungen als zusätzlichen Gehaltsbestandteil an. Fraglos ist solchen progressiven Entlohnungsmethoden eine besondere Streitanfälligkeit immanent. Das folgt sowohl aus der (noch) unklaren (Arbeits-)Rechtslage im Zusammenhang mit Kryptowährungen als auch aus ihrer hohen Volatilität. Dennoch sind arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema bislang kaum bekannt geworden. Nunmehr hat das BAG erstmals zu einigen arbeitsrechtlichen Fragen bei Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung entschieden.1 Der vorliegende Beitrag nimmt das Urteil des BAG zum Anlass, einen darüberhinausgehenden Blick zu werfen auf die individualarbeitsrechtlichen, kollektivarbeitsrechtlichen, prozessrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Kryptowährungsvereinbarungen.

II. Wesen und Funktionsweise von Kryptowährung

Zunächst soll kurz auf das Wesen und die Funktionsweise von Kryptowährungen eingegangen werden, soweit dies für die folgende Betrachtung notwendig ist.

Es gibt derzeit ca. 11 000 verschiedene Kryptowährungen. Am bekanntesten sind Bitcoin (BTC) und Ethereum/Ether (ETH). Die “Herstellung” von Kryptowährungen erfolgt typischerweise im Rahmen einer Blockchain (Coins) oder eines Smart Contract (Token) durch sog. Mining oder Staking. Man kann Kryptowährungen zu einem gewissen (wechselnden) Umtauschwert – jedenfalls mittelbar nach vorherigem Umtausch in sog. Stablecoins – gegen Geld, Dienstleistungen, Sachen oder andere Kryptowährungen tauschen und auf andere Personen übertragen. Man kann sie auch in kleinere Untereinheiten aufteilen. Der Erwerb von Kryptowährungen ist nicht nur bilateral, sondern insbesondere auch über Kryptobörsen (sog. Exchanges, bekannt sind vor allem Binance und Coinbase) möglich. Die Übertragung von Kryptowährungen erfolgt aus einem und auf ein sog. Wallet. Jedes Wallet hat eine individuelle Adresse. Zwar haben Wallets eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Bankkonto. Die Zwischenschaltung einer Bank ist für die Transaktion jedoch gerade nicht erforderlich. Typischerweise ist ein Wallet nur mit einer oder einigen wenigen Kryptowährungen kompatibel. Für andere Kryptowährungen benötigt man ein anderes Wallet. Überträgt man eine Kryptowährung auf ein mit dieser Kryptowährung nicht kompatibles Wallet, kann der Kryptobetrag irreversibel verloren gehen.

Rechtlich handelt es sich bei Kryptowährungen zwar um digitale Vermögenswerte.2 Kryptowährungen sind jedoch kein “umlaufende[s], allgemein als Universaltauschmittel anerkannte[s], gesetzliche[s] Zahlungsmittel” und daher kein Geld im zivilrechtlichen Sinne, auch kein elektronisches Geld, sondern ein aliud.3 Es ist – jedenfalls derzeit – nicht möglich, das tägliche Leben mit Kryptowährungen zu bestreiten, sondern diese müssen zunächst in Euro umgetauscht werden. Der Wert von Kryptowährungen ist abhängig von Angebot und Nachfrage. Er unterliegt häufig extremen Schwankungen (Volatilität). Es gibt zudem nicht zwingend einen feststehenden, einheitlichen Kurs für jede Kryptowährung, sondern dieser kann je nach Exchange unterschiedlich sein. Einen Überblick über die Kurse bieten Plattformen wie CoinMarketCap.

III. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung von Kryptowährung als Arbeitsentgelt im Arbeitsvertrag

Die Arbeitsvertragsparteien haben bei der Vereinbarung von Kryptowährung als Arbeitsentgelt im Arbeitsvertrag verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.

Zum einen können sie vereinbaren, dass der Arbeitgeber gem. § 611a Abs. 2 BGB einen bestimmten Kryptobetrag schuldet (“echte Kryptowährungsvereinbarung”).4 Zum anderen können sie sich aber auch darauf einigen, dass ein bestimmter Eurobetrag geschuldet ist, der lediglich (zum Fälligkeitszeitpunkt) in Kryptowährung umzurechnen und auszuzahlen ist (“unechte Kryptowährungsvereinbarung”).5 Die zweite Variante hat den Vorteil, dass den Arbeitgeber nicht das Risiko von Kursschwankungen (siehe hierzu unter V. 2., 3.) trifft, soweit er den Kryptobetrag bei Fälligkeit tatsächlich besorgt und an den Arbeitnehmer zahlt.6 Außerdem entsteht auf diese Weise eine eindeutige Berechnungsbasis für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge (siehe hierzu unter VIII.).7 Da Kryptowährung jedoch in ihrem Wert dauernden Schwankungen unterliegt und es auch zwischen den verschiedenen Exchanges Wertunterschiede geben kann, sollte die arbeitsvertragliche Umrechnungsbestimmung auf einen konkreten Zeitpunkt (Tag, Stunde, Minute und Sekunde) und ein konkretes Exchange verweisen.8 Besondere Sorgfalt ist darauf zu verwenden, das korrekte Wallet festzuhalten, auf welches der Kryptobetrag versendet werden soll. Es genügt aber auch, wenn der Arbeitnehmer das Wallet erst später bei der Auszahlung benennt.

Abzugrenzen sind echte und unechte Kryptowährungsvereinbarungen, deren Voraussetzungen und Grenzen im Folgenden näher dargestellt werden (siehe hierzu unter IV.), von folgenden Fallkonstellationen: Parallel zu den vermehrt anzutreffenden virtuellen Aktienoptionen, kann der Arbeitgeber die Zahlung eines Geldbetrags versprechen, der dem Wert einer bestimmten Kryptowährung (in einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Exchange) entspricht. Bei dieser “virtuellen Kryptowährungsvereinbarung” wird überhaupt kein Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung geregelt. Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Geldkarte oder Gutscheinkarte mit einem bestimmten Wert zusagt, die der Arbeitnehmer zum Erwerb von Kryptowährung einsetzen kann. Auch in diesem Fall wird also durch den Arbeitgeber keine Kryptowährung übertragen. Außerdem ist denkbar, dass der Arbeitnehmer Kryptowährung vom Arbeitgeber erwirbt, also hierfür Geld zahlt. Geschieht dies zu einem marktüblichen Preis wie ein Dritter, ist der Kryptobetrag kein Arbeitsentgelt. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Erwerb der Kryptowährung hingegen zu einem vergünstigten Preis an, entsteht ein geldwerter Vorteil in der Differenz zwischen dem Wert des erworbenen Kryptobetrags und dem hierfür gezahlten Kaufpreis. Insoweit finden die folgenden Ausführungen (siehe hierzu unter IV.) grundsätzlich entsprechend Anwendung.

IV. Zulässigkeit der Vereinbarung von Kryptowährung als Arbeitsentgelt im Arbeitsvertrag

Der Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Diskussion im Zusammenhang mit Kryptowährungen liegt auf der Frage, ob man sie im Arbeitsvertrag als Arbeitsentgelt vereinbaren kann.

1. Zahlung der vereinbarten VergĂĽtung

§ 611a Abs. 2 BGB verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Arbeitnehmer. Diese Norm enthält keine Beschränkung, was die Arbeitsvertragsparteien konkret als Vergütung vereinbaren dürfen. § 611a Abs. 2 BGB schließt also Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung nicht aus.

2. Geldzahlungsgebot und Vorschriften zu SachbezĂĽgen

Zentrale Bedeutung für die Vereinbarung von Kryptowährung als Arbeitsentgelt im Arbeitsvertrag haben das Geldzahlungsgebot und die Vorschriften zu Sachbezügen in § 107 Abs. 1, 2 GewO.

a) Geldzahlungsgebot (§ 107 Abs. 1 GewO)

Gem. § 107 Abs. 1 GewO muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro berechnen und auszahlen (Geldzahlungsgebot).9 Diese Regelung dient dem Schutz des Arbeitnehmers, der mit seinem Gehalt unmittelbar seinen Lebensunterhalt bestreiten können soll, ohne das Erhaltene zunächst (ggf. unter Wertverlust) umtauschen oder verwerten zu müssen.10

Kryptowährungen erfüllen das Geldzahlungsgebot des § 107 Abs. 1 GewO nicht.11 Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Norm – Kryptowährungen sind nicht Euro –, sondern auch aus ihrem Telos:12 Kryptowährungen sind nicht allgemein als Zahlungsmittel im Alltag anerkannt und auch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Dritte müssen Kryptowährungen nicht als Bezahlung für Waren oder Dienstleistungen annehmen. Der Arbeitnehmer wäre also regelmäßig gezwungen, den erhaltenen Kryptobetrag zunächst umzutauschen. Genau das möchte § 107 Abs. 1 GewO jedoch verhindern.13

Zwar lässt sich aus § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 NachwG ableiten, dass die Arbeitsvertragsparteien bei einer Auslandsentsendung von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen eine Vergütung statt in Euro in der jeweiligen Landeswährung vereinbaren können.14 Kryptowährungen sind jedoch auch in anderen Ländern nicht als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen15 und nicht alltagstauglich als Zahlungsmittel einsetzbar.16

b) Einordnung als Sachbezug (§ 107 Abs. 2 GewO)

Stattdessen ist Kryptowährung als Sachbezug zu qualifizieren.17 Unter den Begriff des Sachbezugs fallen nicht nur Sachen gem. § 90 BGB, sondern alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld erbracht werden, wie bspw. auch Dienstleistungen.18 Obwohl Kryptowährungen nicht verkörperte Gegenstände sind, werden sie vom Begriff des Sachbezugs erfasst, da sie einen bestimmten (wenn auch wechselhaften) Wert beinhalten und somit eine Leistung darstellen.19

c) Rechtliche Grenzen der Vereinbarung von SachbezĂĽgen

Trotz des Geldzahlungsgebots aus § 107 Abs. 1 GewO erlaubt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Grenzen die Vereinbarung von Sachbezügen im Arbeitsvertrag.

aa) Truckverbot (§ 107 Abs. 2 S. 1 GewO)

§ 107 Abs. 2 S. 1 GewO enthält das sog. Truckverbot (Verbot der Leistung von Waren statt Lohn).20 Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht nur um ein Verbot, das bereits aus § 107 Abs. 1 GewO folgt. Vielmehr enthält die Vorschrift zugleich die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine arbeitsvertragliche Vergütung durch Sachbezüge – als Ausnahme auch zu § 107 Abs. 1 GewO21 – zulässig ist. Es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Gewährung des Sachbezugs. Darüber hinaus muss der Sachbezug entweder dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen.

(1) Vereinbarung

Zunächst setzt § 107 Abs. 2 S. 1 GewO eine Vereinbarung voraus.22 Der Arbeitgeber kann also nicht einseitig einen Teil der Vergütung als Kryptowährung oder sonstigen Sachbezug ausgeben, sondern nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers.23 Die Vereinbarung darf nur einen Teil des Arbeitsentgelts betreffen, nicht jedoch das gesamte Arbeitsentgelt.24

(2) Interesse des Arbeitnehmers

Für das Interesse des Arbeitnehmers ist nicht die tatsächliche subjektive Sicht des konkret betroffenen Arbeitnehmers entscheidend, sondern die abstrakt-objektive Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers in vergleichbarer Position.25 Dies ist überzeugend, weil Arbeitsentgelt häufig generalisierend gewährt wird und der Arbeitgeber das tatsächliche Interesse seiner Arbeitnehmer oft nicht erkennen kann.26 Von einem Interesse des Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn der Sachbezug einen besonderen Nutzen im Vergleich zu einer Auszahlung in Euro mit sich bringt.27 Ob die Gewährung von Kryptowährung dem Interesse des Arbeitnehmers entspricht, ist umstritten.

Teilweise wird behauptet, dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Zahlung von Kryptowährung selbst zeige, dass der Arbeitnehmer Kryptowährung erhalten wolle und dies somit in seinem Interesse liege.28 Diese Argumentation kann aber nicht überzeugen. Zum einen berücksichtigt sie nicht das typische Verhandlungsungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zum anderen würden auf diese Weise die Tatbestandsvoraussetzungen der “Vereinbarung” und des “Interesses des Arbeitnehmers” in § 107 Abs. 2 S. 1 GewO gleichgesetzt. Das “Interesse des Arbeitnehmers” hätte also entgegen der eindeutigen Normkonzeption keine eigenständige Bedeutung mehr.

Andere Stimmen argumentieren, dass Kryptowährung derzeit nicht alltagstauglich einsetzbar und nur beschränkt übertragbar sei und stattdessen lediglich als Anlage- und Spekulationsobjekt diene.29 Hierfür sei gerade wegen der großen Volatilität von Kryptowährungen eine gewisse Marktkenntnis erforderlich, die ein Arbeitnehmer nicht zwingend habe.30 Zudem sei für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eine oftmals schwierige Umrechnung erforderlich und die in Euro zu bezahlenden (zusätzlichen) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die gewährte Kryptowährung reduzierten die Netto-Euro-Auszahlung an den Arbeitnehmer.31 Daher liege Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung regelmäßig nicht im Interesse des Arbeitnehmers.32 Auch diese Betrachtung ist jedoch unzutreffend, da sie einseitig auf die mit Kryptowährung einhergehenden Gefahren abstellt.

Stattdessen ist richtigerweise auf die mit der Kryptowährung verbundene tatsächliche (d. h. nicht rein hypothetische) Gewinnchance abzustellen.33 Gerade die hohe Volatilität von Kryptowährung macht ihren besonderen Reiz als Anlage- und Spekulationsobjekt aus und bringt den nach der Rechtsprechung des BAG notwendigen besonderen Nutzen im Vergleich zu einer Auszahlung in Euro mit sich. Zwar birgt Kryptowährung fraglos auch ein besonderes Risiko für den Arbeitnehmer. Das “Interesse des Arbeitnehmers” i. S. d. § 107 Abs. 2 S. 1 GewO fordert aber nicht, dass der Sachbezug für den Arbeitnehmer ausschließlich positive Folgen haben muss. Damit entspricht die Vereinbarung von Kryptowährung dem Interesse des Arbeitnehmers gem. § 107 Abs. 2 S. 1 GewO. Bei unechten Kryptowährungsvereinbarungen ist der Arbeitnehmer zudem dadurch abgesichert, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit eine Realisierbarkeit gegeben ist, d. h. eine Kongruenz zwischen der Berechnungsbasis (Euro-Betrag) und dem Wert der Kryptowährung besteht.34 Wenn der Arbeitnehmer die Kryptowährung also direkt weiterverkauft, kann er damit (jedenfalls ungefähr) den Euro-Betrag erzielen, den er bei hypothetischer Vereinbarung einer “normalen” Bezahlung in Euro vom Arbeitgeber erhalten hätte.

Das BAG hat in seiner eingangs erwähnten Entscheidung auf verschiedene Argumente abgestellt, um die Vereinbarkeit der dortigen unechten Kryptowährungsvereinbarung mit dem Interesse des Arbeitnehmers i. S. d. § 107 Abs. 2 S. 1 GewO zu begründen: (i) Kryptowährungen als Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers, (ii) entsprechende Erfahrung des Arbeitnehmers mit Kryptowährungen, (iii) Kongruenz zwischen der Berechnungsbasis und dem Wert der Kryptowährung bei Fälligkeit sowie (iv) reale, nicht nur ganz entfernte Gewinnchance für den Arbeitnehmer.35 Dabei scheint das BAG diese Punkte nicht als alternative oder kumulative Voraussetzungen zu sehen, sondern eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

(3) Eigenart des Arbeitsverhältnisses

Der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht u. a. die Abgabe von Haustrunk in Brauereien.36 Abgestellt wird darauf, ob die Vertragsparteien eine Leistung nach der objektiven Verkehrssitte als Arbeitsentgelt bewerten.37 Bei Kryptowährung wird diese Tatbestandsvariante nur in Ausnahmefällen erfüllt sein.38 Als Beispiele kann man Arbeitsverhältnisse nennen, in denen der Arbeitnehmer kryptowährungsbezogene Dienstleistungen erbringt oder mit Mining oder Staking beschäftigt ist.39

bb) Schutz des Pfändungsfreibetrags (§ 107 Abs. 2 S. 5 GewO)

Als zusätzliche Schranke bei der Vereinbarung von Sachbezügen fungiert § 107 Abs. 2 S. 5 GewO (i. V. m. den §§ 850 ff. ZPO). Mindestens der Pfändungsfreibetrag ist dem Arbeitnehmer in Geld auszuzahlen.40 Darauf ist auch bei der Vereinbarung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung zu achten.41 § 107 Abs. 2 S. 5 GewO bezweckt die Sicherung eines Mindesteinkommens des Arbeitnehmers in Geld, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.42 So wird auch im öffentlichen Interesse verhindert, dass der Arbeitnehmer Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.43 Die finanzielle Bewertung der Sachbezüge erfolgt grundsätzlich gem. den steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (§ 8 Abs. 2 EStG, § 3 SvEV).44

cc) Rechtsfolge von Verstößen gegen § 107 Abs. 2 S. 1 GewO oder § 107 Abs. 2 S. 5 GewO

Verstößt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung gegen § 107 Abs. 2 S. 1 GewO oder § 107 Abs. 2 S. 5 GewO, ist sie nichtig (§ 134 BGB).45 Diese Rechtsfolge greift auch, wenn sich § 107 Abs. 2 S. 5 GewO im Einzelfall zulasten des Arbeitnehmers auswirkt, da die Norm nicht nur den Schutz des Arbeitnehmers, sondern mit der Vermeidung eines Sozialleistungsbezugs auch ein öffentliches Interesse verfolgt.46 Der Arbeitnehmer hat stattdessen einen Anspruch auf Auszahlung in Geld.47 Die bereits geleisteten Sachbezüge haben keine Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB),48 auch nicht an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB).49 Der Arbeitgeber hat einen Rückforderungsanspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB) samt potenziellem Eingreifen des Entreicherungseinwands (§ 818 Abs. 3 BGB) und vertraglicher Ausschlussfristen.50 Allerdings führt ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 S. 5 GewO bei teilbaren Leistungen nur zu einer Teilnichtigkeit.51 Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO ist der Arbeitnehmer, während die Darlegungs- und Beweislast für die Rückausnahme des § 107 Abs. 2 S. 5 GewO den Arbeitgeber trifft.52

Im Falle der Vereinbarung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung, die gegen § 107 Abs. 2 S. 1 GewO verstößt, ist der vollständige Kryptobetrag zum Fälligkeitszeitpunkt in Euro umzurechnen und auszuzahlen. Das wird allerdings nur relevant, soweit man nicht der hier vertretenen Auffassung folgt, wonach arbeitsvertragliche Kryptowährungsvereinbarungen generell nicht mit § 107 Abs. 2 S. 1 GewO konfligieren (siehe hierzu unter IV. 2. c) aa) (2)). Wenn die Kryptowährungsvereinbarung gegen § 107 Abs. 2 S. 5 GewO verstößt, ist lediglich derjenige Teil des Kryptobetrags, der sich auf den Pfändungsfreibetrag bezieht, unwirksam und zum Fälligkeitszeitpunkt in Euro umzurechnen sowie auszuzahlen, während die übrige Kryptowährungsvereinbarung bestehen bleibt.53 Die Kürzung des Kryptobetrags samt Umrechnung in Euro nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO hat selbst dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer es bspw. wegen stark gestiegener Kurse im Einzelfall vorziehen würde, die Kryptowährung vollständig zu erhalten.54

d) Ausnahme: Arbeitsentgelt im weiteren Sinne

§ 107 Abs. 1, 2 GewO gilt nur für Arbeitsentgelt im engeren Sinne.55 Es muss sich um Vergütung handeln, die im direkten Synallagma zur Arbeitsleistung steht, also unmittelbar zur Entlohnung der Arbeitsleistung erbracht wird.56 Dagegen gilt § 107 Abs. 1, 2 GewO nicht für Arbeitsentgelt im weiteren Sinne.57 Dabei handelt es sich um Zahlungen, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zwar im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbringt, jedoch zusätzlich zum eigentlichen Gehalt und außerhalb des Synallagmas zur Arbeitsleistung.58 Hierunter fallen bspw. Betriebstreueprämien.59 Wenn der Arbeitgeber daher Kryptowährung als Arbeitsentgelt im weiteren Sinne an den Arbeitnehmer zahlt, ist er hierbei nicht gem. § 107 Abs. 1, 2 GewO (Geldzahlungsgebot, Truckverbot und Schutz des Pfändungsfreibetrags) beschränkt.60 Ob Arbeitsentgelt im engeren Sinne oder im weiteren Sinne vorliegt, bestimmt man durch Auslegung der jeweiligen vertraglichen Regelung.61

3. Weitere gesetzliche Schranken

Neben § 107 Abs. 1, 2 GewO gibt es weitere gesetzliche Schranken, die Relevanz für die Vereinbarung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung haben.

So erfordern die §§ 1, 2 MiLoG die Auszahlung des Mindestlohns in Euro.62 Zudem gibt es für Auszubildende mit § 17 Abs. 6 BBiG eine lex specialis gegenüber § 107 Abs. 2 GewO.63 Danach dürfen Sachleistungen maximal 75 % der Bruttovergütung eines Auszubildenden betragen.64 Diese Normen dienen dem Schutz der Arbeitnehmer und sind auch bei der Vereinbarung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung zu beachten.65 Im Falle eines Verstoßes erfolgt eine teilweise Umrechnung in Euro entsprechend den Ausführungen zu § 107 Abs. 2 S. 5 GewO.

Daneben gibt es Beschränkungen aus dem Bereich der regulierten Vergütung, etwa bei Vorständen (§§ 87, 87a AktG) sowie bei Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierinstituten und Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 25a KWG, § 25 VAG, § 46 WpIG und § 37 KAGB samt zugehöriger Verordnungen und unionsrechtlicher Regelungen). Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung ist wegen des spekulativen Charakters mit diesen Vorgaben allenfalls in Ausnahmefällen in Einklang zu bringen.

4. Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Regelmäßig sind Arbeitsverträge als Verbraucherverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), auch in Form von Einmalbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB). Die AGB-Kontrolle gem. den §§ 305 ff. BGB hat im Arbeitsrecht daher eine besondere Bedeutung.

a) Inhaltskontrolle

Die Inhaltskontrolle der §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB erfasst gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht die Festlegung von Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung als synallagmatische Hauptleistungspflichten (sog. Preisabrede).66 Kontrollfähig sind vielmehr lediglich sog. Preisnebenabreden, durch welche die Hauptleistungspflichten eingeschränkt, verändert oder modifiziert werden.67

Echte Kryptowährungsvereinbarungen, d. h. die Festlegung des Arbeitsentgelts in Form von Kryptowährung als solche, sind (kontrollfreie) Preisabreden. Unechte Kryptowährungsvereinbarungen sind hingegen (kontrollfähige) Preisnebenabreden, da hier nicht das unmittelbare Gegenseitigkeitsverhältnis von Arbeit und Entgelt betroffen ist, sondern die Leistungspflicht umgestaltet wird.68 Sie unterfallen daher der Inhaltskontrolle.

In den §§ 308, 309 BGB finden sich keine Regelungen, welche einer unechten Kryptowährungsvereinbarung entgegenstehen. Auch das Regelbeispiel des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht erfüllt. Von der gesetzlichen Regelung des § 107 Abs. 1 GewO weichen unechte Kryptowährungsvereinbarungen zwar ab. Eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des § 107 Abs. 1 GewO kann man jedoch nicht annehmen, soweit die Voraussetzungen von § 107 Abs. 2 S. 1 GewO und § 107 Abs. 2 S. 5 GewO gegeben sind. Das Regelbeispiel des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist ebenfalls nicht erfüllt. Wegen der übrigen Schutzvorschriften (insbesondere § 107 Abs. 2 S. 1 GewO, § 107 Abs. 2 S. 5 GewO und die §§ 1, 2 MiLoG) (siehe hierzu unter IV. 2., 3.) ist die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet. Es bleibt also nur die Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, welche auf eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben abstellt. In die Abwägung ist einerseits einzustellen, dass Kryptowährungen für den Arbeitnehmer mit dem Risiko hoher Volatilität verbunden sind und der Arbeitnehmer sie nicht alltagstauglich als Zahlungsmittel einsetzen kann. Andererseits geht mit ihnen jedoch eine besondere Gewinnchance für den Arbeitnehmer einher, was das Risiko eines negativen Kursverlusts ausgleicht. Zudem steht es dem Arbeitnehmer frei, die erhaltene Kryptowährung sofort weiterzuverkaufen. Im Falle der (für die Inhaltskontrolle allein relevanten) unechten Kryptowährungsvereinbarungen kann er so (jedenfalls ungefähr) den Euro-Betrag erzielen, den er bei hypothetischer Vereinbarung einer “normalen” Bezahlung in Euro vom Arbeitgeber erhalten hätte. Dann steht ihm mit vertretbarem Aufwand ein alltagstaugliches Zahlungsmittel zur Verfügung. Hinzutritt, dass das Gesetz insbesondere in § 107 Abs. 2 S. 1 GewO, § 107 Abs. 2 S. 5 GewO und den §§ 1, 2 MiLoG bereits Schutzvorkehrungen getroffen hat (siehe hierzu unter IV. 2., 3.). Sie stellen sicher, dass dem Arbeitnehmer stets ein hinreichender Euro-Betrag unmittelbar ausgezahlt wird. Einen darüberhinausgehenden Schutz vermittelt § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht.

b) Transparenzkontrolle

Zu beachten ist jedoch – wie bei sämtlichen arbeitsvertraglichen (Vergütungs-)Vereinbarungen – das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.69 Dieses greift auch bei Preisabreden, also auch bei vertraglichen Regelungen zum Arbeitsentgelt (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB). Es ist darauf zu achten, dass die Kryptowährungsvereinbarung klar und verständlich ist. Das gilt im Hinblick auf die Kryptowährung selbst, die Höhe sowie etwaige Umrechnungs- und Fälligkeitsregeln. In diesem Zusammenhang ist auch die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB relevant, nach der unklare oder mehrdeutige Klauseln zu Lasten des Arbeitgebers gehen.70

c) Keine ĂĽberraschende Klausel

Ein Ausschluss aus dem Vertrag als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB ist angesichts der allgemeinen Verbreitung von Kryptowährung nicht zu befürchten.

d) Kein Berufen des Arbeitgebers auf eine etwaige AGB-rechtliche Unwirksamkeit

Eine etwaige AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Kryptowährungsvereinbarung kann nur vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden, nicht jedoch vom Arbeitgeber als Verwender der Klausel.71

5. Keine Beschränkung auf 25 % bis 30 % der Gesamtvergütung

Einige Autoren wollen die Vereinbarung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung weiter eingrenzen: Wegen der Volatilität von Kryptowährung und der beschränkten Verwendungsmöglichkeit sei eine Beschränkung auf 25 % bis 30 % der Gesamtbezüge angebracht.72 Zur Begründung gerade dieser Grenze wird auf die BAG-Rechtsprechung zu Widerrufsvorbehalten und eine Entscheidung des LAG Düsseldorf zu Aktienoptionen Bezug genommen.73 Das BAG erkennt AGB-rechtlich (§ 308 Nr. 4 BGB) Widerrufsvorbehalte bezüglich 25 % bis 30 % des Gesamtverdiensts an.74 Das LAG Düsseldorf hat diese Grenze auf § 107 Abs. 2 S. 1 GewO bei der Gewährung von Aktienoptionen übertragen.75

Richtigerweise besteht bei Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung jedoch keine Beschränkung auf 25 % bis 30 % der Gesamtvergütung. So ist schon die Rechtsgrundlage fraglich. Teilweise wird sie parallel zur BAG-Rechtsprechung zu Widerrufsvorbehalten im AGB-Recht gesehen.76 Hiergegen spricht, dass § 308 Nr. 4 BGB offensichtlich nicht einschlägig ist, da dem Arbeitnehmer nicht nachträglich eine Arbeitsentgeltzusage entzogen wird.77 Echte Kryptowährungsvereinbarungen als Preisabreden sind ohnehin nicht kontrollfähig. Außerdem könnte sich der Arbeitgeber als Verwender nicht auf die AGB-rechtliche Unwirksamkeit berufen.78 Teilweise sieht man die Rechtsgrundlage dagegen entsprechend der Entscheidung des LAG Düsseldorf zu Aktienoptionen in § 107 Abs. 2 S. 1 GewO.79 Die in dieser Entscheidung des LAG Düsseldorf proklamierte Übertragung der Maßstäbe der AGB-Kontrolle auf § 107 Abs. 2 S. 1 GewO ist aber unzutreffend. Im Gegensatz zu Widerrufsvorbehalten geht es bei der Vereinbarung von Aktienoptionen (und – wie bereits erwähnt – auch von Kryptowährung) nicht darum, dass dem Arbeitnehmer nachträglich eine Arbeitsentgeltzusage entzogen wird. Stattdessen steht die gänzlich anders gelagerte Frage im Raum, in welcher Form der Arbeitgeber Arbeitsentgelt überhaupt gewähren kann. Weiterhin gibt es – wie gezeigt (siehe hierzu unter IV. 2., 3.) – bereits zahlreiche gesetzliche Schutzmechanismen für den Arbeitnehmer, die eine übermäßige Gewährung von Kryptowährung oder anderen Sachleistungen verhindern und dem Arbeitnehmer unabhängig von § 107 Abs. 2 S. 1 GewO ein Mindestmaß an “normaler” Vergütung in Euro gewährleisten (insbesondere § 107 Abs. 2 S. 5 GewO und die §§ 1, 2 MiLoG).80 Diese Normen machen zugleich deutlich, dass der Gesetzgeber darüberhinausgehende Sachleistungen unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO anerkennt und somit keine weiteren Begrenzungen der Höhe nach angezeigt sind. Zuletzt sprechen praktische Schwierigkeiten gegen die postulierte Grenzziehung.81 Angesichts der großen Volatilität von Kryptowährung ist ihr prozentualer Anteil an den Gesamtbezügen des Arbeitnehmers potenziell stark schwankend, sodass bei der Wertberechnung beliebige Ergebnisse drohen.82

6. Internationale BezĂĽge

Die genannten Vorschriften, welche die Zulässigkeit arbeitsvertraglicher Kryptowährungsvereinbarungen begrenzen (siehe hierzu unter IV. 2. bis 4.), unterfallen Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I VO oder Art. 30 Abs. 1 EGBGB a. F. Der durch sie vermittelte Schutz kann dem Arbeitnehmer also nicht durch Rechtswahl entzogen werden.83

V. Rechtsfolgen der Vereinbarung von Kryptowährung als Arbeitsentgelt im Arbeitsvertrag

Die Vereinbarung von Kryptowährung als Arbeitsentgelt im Arbeitsvertrag hat zur Folge, dass die Kryptowährungsvereinbarung wie sonstige arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarungen in Form von Sachleistungen behandelt wird und arbeitsrechtliche Vorschriften entsprechend Anwendung finden. Dass “außergewöhnliche” Entgeltbestandteile im Grundsatz ebenfalls nach den allgemeinen Regeln behandelt werden, ist etwa auch für vom Arbeitgeber versprochene virtuelle Aktienoptionen anerkannt.84 Aufbauend auf dieser Feststellung, verdienen einige Fragenkomplexe eine gesonderte Erwähnung.

1. Keine ErfĂĽllungswirkung bei Auszahlung in Euro

Bei einer echten oder unechten Kryptowährungsvereinbarung hat der Arbeitnehmer gem. § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Übertragung des entsprechenden Kryptobetrags. Zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer statt Kryptowährung einen Eurobetrag, hat dies folglich nur dann Erfüllungswirkung, wenn der Arbeitnehmer den Eurobetrag an Erfüllung statt annimmt (§ 364 Abs. 1 BGB).85 Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Die reine (vorerst) widerspruchslose Entgegennahme genügt nicht. Demnach steht dem Arbeitnehmer im Regelfall der geschuldete Kryptobetrag weiterhin zu. Der Arbeitgeber kann den gezahlten Eurobetrag nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückfordern. Eine Aufrechnung oder Verrechnung der Ansprüche ist mangels Gleichartigkeit der Forderungen ausgeschlossen.86 § 244 BGB findet auf Kryptowährungen keine Anwendung, da es sich nicht um Geld handelt.87

2. Keine Anpassung bei Kursschwankungen

Es ist anerkannt, dass der Gläubiger einer Geldleistung das Risiko der üblichen und vorhersehbaren Geldentwertung trägt und damit der Schuldner das Risiko einer entsprechenden Wertsteigerung.88 Nur bei einer ganz außergewöhnlichen Entwicklung kommt eine Anpassung über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Parteiinteressen in keiner Weise mehr gewahrt sind (§ 313 BGB).89 Diese Überlegungen kann man auch auf echte Kryptowährungsvereinbarungen übertragen. Zusätzlich ist zu beachten, dass das Risiko von Kursschwankungen den echten Kryptowährungsvereinbarungen immanent ist und teilweise gerade ihren besonderen “Reiz” ausmacht. Die Volatilität von Kryptowährung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vertragsschluss vorhersehbar. Eine “nicht-volatile” Marktentwicklung wird somit schon gar nicht Geschäftsgrundlage (“tatsächliches Element”).90 Jedenfalls fehlt es aber an der von § 313 BGB geforderten Unzumutbarkeit (“normatives Element”).91 Folglich sind echte Kryptowährungsvereinbarungen bei Kursschwankungen nicht anzupassen, sondern es bleibt beim Grundsatz pacta sunt servanda. Dies gilt umso mehr für unechte Kryptowährungsvereinbarungen, bei denen ein stark gestiegener Kurs der Kryptowährung nur bei einer verspäteten Beschaffung und Zahlung durch den Arbeitgeber selbst (siehe hierzu unter V. 3.) überhaupt relevant werden kann.92

3. Risiko der Kursentwicklung bei verspäteter Beschaffung und Zahlung

Beschafft der Arbeitgeber im Falle einer echten oder unechten Kryptowährungsvereinbarung den Kryptobetrag nicht bei Fälligkeit und zahlt demnach auch nicht rechtzeitig, sondern erst verspätet, und ist der Kurs der Kryptowährung seitdem angestiegen, muss er die zusätzlichen Kosten der Beschaffung der Kryptowährung tragen.

Ist der Kurs der Kryptowährung seit dem Fälligkeitszeitpunkt hingegen gesunken, muss der Arbeitgeber weniger Geld aufwenden, um die geschuldete Kryptowährung zu beschaffen und an den Arbeitnehmer zu übertragen. Jedoch steht dem Arbeitnehmer dann ein Schadensersatzanspruch gem. den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu.93 Nach der Differenzhypothese liegt der Schaden in der Differenz zwischen dem Wert der Kryptowährung bei (hypothetischer) rechtzeitiger Erfüllung und demjenigen im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Zahlung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erhält nämlich bei Umtausch des verspätet gezahlten Kryptobetrags in Euro nun einen geringeren Betrag, als wenn er den Kryptobetrag bei Fälligkeit erhalten und entsprechend in Euro umgetauscht hätte. Wert- und Kursverluste bei Fremdwährungen sind als typische Verzugsschäden anerkannt, wenn der Gläubiger den Betrag im Falle der rechtzeitigen Leistung zeitnah umgetauscht hätte.94 Letzteres wird widerlegbar vermutet, wenn der Gläubiger nicht Angehöriger des Fremdwährungsstaats ist und auch nicht dort seinen Wohnsitz hat.95 Dies ist auf Kryptowährungen zu übertragen.

4. BerĂĽcksichtigung bei der Dokumentation der Arbeitsbedingungen

Die Kryptowährungsvereinbarung ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1, 2, 7 Nr. 7, S. 9, Abs. 5 NachwG in Schrift- oder Textform im Arbeitsvertrag oder einem gesonderten Nachweisdokument festzuhalten.96

5. BerĂĽcksichtigung bei der Erteilung der Entgeltbescheinigung

Gem. § 108 GewO muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen, die u. a. Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts im engeren und weiteren Sinne enthält. Sachbezüge werden hierfür in Euro umgerechnet.97 Das gilt auch für den zu zahlenden Kryptobetrag.

6. BerĂĽcksichtigung bei der ErfĂĽllung von Entgelttransparenzpflichten

Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung unterfällt dem Begriff des Entgelts gem. § 5 Abs. 1 EntgTranspG und Art. 3 Abs. 1 lit. a RL (EU) 2023/970. Damit sind arbeitsvertragliche Kryptowährungsvereinbarungen bei der Erfüllung sämtlicher Entgelttransparenzpflichten zu berücksichtigen.

7. Berücksichtigung bei der Berechnung der Karenzentschädigung

Eine Karenzentschädigung muss für jedes Jahr des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreichen (§ 110 GewO i. V. m. § 74 Abs. 2 HGB). Variable Vergütung ist nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre zu berechnen (§ 110 GewO i. V. m. § 74b Abs. 2 S. 1 HGB). Hat die Vereinbarung zur variablen Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht drei Jahre bestanden, ist der Durchschnitt des gesamten Geltungszeitraums der Vereinbarung zur variablen Vergütung entscheidend (§ 110 GewO i. V. m. § 74b Abs. 2 S. 2 HGB). Auch eine Kryptowährungsvereinbarung ist bei der Berechnung der Karenzentschädigung wie sonstiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Umrechnung einer echten Kryptowährungsvereinbarung in Euro zum Zwecke der Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung hat zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Kryptowährungszahlungen zu erfolgen. Für eine unechte Kryptowährungsvereinbarung stellt sich das Umrechnungsproblem nicht, da eine eindeutige Berechnungsbasis vereinbart ist.

VI. Kollektivarbeitsrecht

Die Kryptowährungsvereinbarung kann auch Bestandteil eines Tarifvertrags oder (in den Grenzen von § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG bzw. § 87 Abs. 1 BetrVG Einleitungssatz) einer Betriebsvereinbarung sein. Hier gelten sogar deutlich herabgesetzte Prüfungsmaßstäbe. Sachleistungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind nämlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GewO (und damit auch entgegen § 107 Abs. 1 GewO) (siehe hierzu unter IV. 2.) zulässig.98 Dies folgt einerseits aus dem Gesetzeswortlaut (“Arbeitgeber und Arbeitnehmer können [. . .] vereinbaren”) und andererseits aus der Gesetzesbegründung (“Die Vorschrift schließt Bestimmungen über die Gewährung von Sachbezügen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nicht aus.”)99.100 Auch die Vorschriften zur AGB-Kontrolle gem. den §§ 305 ff. BGB finden keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB), die §§ 1, 2 MiLoG hingegen schon (siehe hierzu unter IV. 3., 4.).

Mit Blick auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist insbesondere das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beachten. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber eine freiwillige Leistung einführen möchte (Dotierungsrahmen), ist jedoch mitbestimmungsfrei, ebenso wie der Leistungszweck und der abstrakte Adressatenkreis.101 Das gilt auch für Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung. Zusätzlich können relevant werden die Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, ebenso wie ein Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Die Kryptowährungszahlungen finden sich außerdem in den Bruttoentgeltlisten gem. § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG und § 13 Abs. 2, 3 EntgTranspG. Die Beteiligung des Betriebsrats kann eingeschränkt sein in deutschen Betrieben ausländischer Unternehmen.102

VII. Prozessrecht

Der Arbeitnehmer kann die Übertragung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung notwendigenfalls klageweise vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Dem steht insbesondere nicht das Bestimmtheitserfordernis aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. den §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen.103 Die bei Kryptowährungen typische Volatilität ist unschädlich, da auch Geld Schwankungen im Wert unterliegt.104 Zudem ist die Angabe eines bestimmten Wallets im Antrag nicht notwendig (sondern erst im Vollstreckungsverfahren), wofür ebenfalls der Vergleich zu einer Klage auf Geldzahlung spricht, bei der kein Bankkonto im Klageantrag genannt werden muss.105 Den Klageantrag auf Übertragung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung kann man wie folgt formulieren: “Der Beklagte wird verurteilt, [Anzahl] Einheiten [Name Kryptowährung] an ein vom Kläger zu bezeichnendes Wallet zu übertragen.”106

Erfüllt der Arbeitgeber eine Pflicht aus einem vollstreckbaren Titel zur Übertragung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung an den Arbeitnehmer nicht freiwillig, kann der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung einleiten. Es steht dabei nicht die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, sondern wegen einer Handlung in Rede. Grundsätzlich ist die Übertragung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung eine vertretbare Handlung, da es nicht auf die Übertragung aus einem bestimmten Wallet ankommt, sodass § 85 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 887 ZPO greifen.107 Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitsgericht ermächtigt, sich die Kryptowährung selbst auf dem freien Markt zu beschaffen. Der Arbeitgeber muss die hierbei entstehenden Kosten tragen. Ist ausnahmsweise die Übertragung aus einem bestimmten Wallet entscheidend, wird die dann vorliegende unvertretbare Handlung gem. § 85 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft gegen den Arbeitgeber vollstreckt.108 Zuständiges Vollstreckungsorgan ist jeweils das Arbeitsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszugs.

VIII. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht

Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gezahlte Kryptowährung zählt als geldwerter Vorteil zu den einkommenssteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).109 Erhoben wird die Einkommenssteuer im Lohnabzugsverfahren gem. den §§ 38 ff. EStG (Lohnsteuer).110 Nach Rn. 88 f. des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 10.5.2022 mit dem Titel “Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token”111 findet auf als Sachbezüge einzuordnende Kryptowährungszahlungen § 8 Abs. 2 S. 1, 11 EStG Anwendung. Der Kryptobetrag ist daher mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort – gemindert um die (wohl nur selten gewährten) üblichen Preisnachlässe – anzusetzen (aktueller Wechselkurs der Kryptowährung). Der Kryptobetrag ist jedoch steuerfrei, wenn maximal ein Wert von 50,00 Euro im Kalendermonat erreicht wird. Probleme bei der Umrechnung in Euro können entstehen im Falle von echten Kryptowährungsvereinbarungen, nicht jedoch bei unechten Kryptowährungsvereinbarungen (siehe hierzu unter III.).112 Der relevante Zeitpunkt gem. dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip ist die Einbuchung in das Wallet, frühestens jedoch wenn die Kryptowährung gehandelt werden kann. Das Bundesfinanzministerium hat zwar ein neues Schreiben vom 6.3.2025 mit dem Titel “Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte” herausgegeben.113 Dieses bezieht sich nach den Ausführungen in der Einleitung ausdrücklich nicht auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie den Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der Gewährung von Kryptowährungszahlungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) und ersetzt insgesamt das Schreiben vom 10.5.2022. Die im Schreiben vom 10.5.2022 enthaltenen Richtlinien sollten aber weiterhin als zutreffend und maßgeblich anzusehen sein. Fraglos besteht jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich der korrekten einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung. Aus Gründen der Vorsicht empfiehlt sich daher eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG). Von der lohnsteuerrechtlichen Behandlung abzugrenzen ist die allgemeine Frage der Versteuerung der Herstellung, Verwendung und Veräußerung von Kryptowährung sowie die Erfüllung sämtlicher damit zusammenhängender Dokumentations- und Erklärungspflichten.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung verläuft parallel. Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung ist als Sachbezug nach § 14 SGB IV i. V. m. § 3 SvEV bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.114

IX. Abgrenzung: Gewährung von Kryptowährung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis durch einen Dritten

Wird Kryptowährung nicht vom Arbeitgeber, sondern durch einen Dritten – typischerweise die Konzernspitze – im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt, handelt es sich grundsätzlich nicht um Arbeitsentgelt. Arbeitsrechtliche Vorschriften finden daher im Grundsatz keine Anwendung und die Arbeitsgerichte sind im Grundsatz nicht zuständig. Anders kann die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausfallen. Die Rechtslage ist hier ähnlich wie bei Aktienoptionen.115 Besondere Herausforderungen können sich in nationalen und vor allem internationalen Konzernsachverhalten im Betriebsverfassungsrecht stellen.116

X. Fazit

1. Während der Arbeitgeber bei einer echten Kryptowährungsvereinbarung einen konkreten Kryptobetrag schuldet, wird mit einer unechten Kryptowährungsvereinbarung ein Eurobetrag bestimmt, der lediglich (zum Fälligkeitszeitpunkt) in Kryptowährung umzurechnen und auszuzahlen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind unechte Kryptowährungsvereinbarungen vorzuziehen.

2. Kryptowährungen sind kein Geld im zivilrechtlichen Sinne. Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung ist ein Sachbezug i. S. d. § 107 Abs. 2 GewO.

3. Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung kann in den Grenzen von insbesondere § 107 Abs. 2 S. 5 GewO und den §§ 1, 2 MiLoG im Arbeitsvertrag zulässigerweise vereinbart werden. § 107 Abs. 2 S. 1 GewO steht dem nicht entgegen, da die Kryptowährungsvereinbarung dem Interesse des Arbeitnehmers entspricht. Für Arbeitsentgelt im weiteren Sinne, das nicht im direkten Synallagma zur Arbeitsleistung steht, sowie für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen findet § 107 Abs. 2 GewO allgemein keine Anwendung. Eine arbeitsvertragliche Kryptowährungsvereinbarung ist auch in AGB möglich. Echte Kryptowährungsvereinbarungen sind Preisabreden, die nicht der Inhaltskontrolle unterfallen (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Unechte Kryptowährungsvereinbarungen sind zwar Preisnebenabreden, halten als solche aber der Inhaltskontrolle stand (§§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB). Eine gesonderte Beschränkung auf 25 % bis 30 % der Gesamtbezüge ist abzulehnen.

4. Wird Kryptowährung als Arbeitsentgelt im Arbeitsvertrag vereinbart, ist die Kryptowährungsvereinbarung wie sonstige arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarungen in Form von Sachleistungen zu behandeln und arbeitsrechtliche Vorschriften finden entsprechend Anwendung. Eine Auszahlung in Euro hat keine Erfüllungswirkung. Kursschwankungen führen nicht zu einer Anpassung der Kryptowährungsvereinbarung. Das Risiko der Kursentwicklung bei verspäteter Beschaffung und Zahlung trägt der Arbeitgeber.

5. Mit Blick auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist insbesondere das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG relevant, jedoch unter Beachtung der Grenzen der Mitbestimmung bei freiwilligen Leistungen.

6. Die Übertragung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung kann der Arbeitnehmer notwendigenfalls klageweise vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt grundsätzlich als vertretbare Handlung gem. § 85 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 887 ZPO.

7. Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung ist nach den allgemeinen Vorschriften steuer- und sozialversicherungspflichtig.

8. Wenn Kryptowährung nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Konzernspitze lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird, finden arbeitsrechtliche Vorschriften im Grundsatz keine Anwendung.

Dr. Vincent Jungbauer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht und Senior Associate bei Noerr in MĂĽnchen.


1

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, BB 2025, 2553; zweite Instanz: LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748; erste Instanz: ArbG Karlsruhe, 3.3.2023 – 8 Ca 130/22, BeckRS 2023, 50011.

2

S. BFH, 14.2.2023 – IX R 3/22, BB 2023, 1133, NJW 2023, 867, Rn. 27 f.; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 7.1.

3

S. BFH, 14.2.2023 – IX R 3/22, BB 2023, 1133, NJW 2023, 867, Rn. 29; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 7.1.

4

S. Arnold/Winzer, in: Arnold/Günther, Arbeitsrecht 4.0, 2. Aufl. 2022, § 3, Rn. 228; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 802.

5

S. Arnold/Winzer, in: Arnold/Günther, Arbeitsrecht 4.0, 2. Aufl. 2022, § 3, Rn. 228; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 802.

6

S. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 54; vgl. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 46 f.

7

S. Ludwig, SPA 2024, 173, 174; vgl.BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 65.

8

Vgl. Baade/Gerstung, DStR 2025, 848, 850.

9

S. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 1; Ludwig, SPA 2024, 173, 173.

10

S. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 6; Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 107 GewO, Rn. 2.

11

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 53; Lembke, in: Henssler/Willemsen/Kalb, ArbR, 11. Aufl. 2024, § 107 GewO, Rn. 16.

12

S. Tölle, NZA 2019, 141, 142; vgl. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 53.

13

S. Arnold/Winzer, in: Arnold/Günther, Arbeitsrecht 4.0, 2. Aufl. 2022, § 3, Rn. 223; Hexel, in: Münchener Anwaltshandbuch ArbR, 6. Aufl. 2025, § 24, Rn. 2.

14

S. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 13; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 10.

15

El Salvador und die Zentralafrikanische Republik hatten zwar Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel eingefĂĽhrt, nun jedoch wieder abgeschafft (https://www.heise.de/news/El-Salvador-schafft-Bitcoin-als-Waehrung-wieder-ab-10268264.html und https://www.heise.de/news/Zentralafrikanische-Republik-streicht-Bitcoin-als-gesetzliches-Zahlungsmittel-8515574.html, jeweils Abruf: 29.9.2025).

16

S. Ludwig, SPA 2024, 173, 173; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 800 f.

17

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 57; Lembke, in: Henssler/Willemsen/Kalb, ArbR, 11. Aufl. 2024, § 107 GewO, Rn. 26.

18

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 55, 57; BAG, 17.2.2009 – 9 AZR 676/07, BB 2009, 1303, NZA 2010, 99, Rn. 14.

19

S. Freyler, in: BeckOGK HGB, Stand: 1.4.2025, § 59, Rn. 111.2; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 801.

20

S. BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 13; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 16.

21

S. BAG, 17.2.2009 – 9 AZR 676/07, BB 2009, 1303, NZA 2010, 99, Rn. 14; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 16.

22

S. Wank, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 107, Rn. 11; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 17.

23

S. Arnold/Winzer, in: Arnold/Günther, Arbeitsrecht 4.0, 2. Aufl. 2022, § 3, Rn. 226; Tölle, NZA 2019, 141, 142.

24

S. Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 107 GewO, Rn. 4; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 18.

25

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 56; BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 15.

26

S. BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 15; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 23.

27

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 56; BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 15.

28

S. Günther/Böglmüller, NZA-Beilage 2019, 95, 100; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 801.

29

S. Tölle, NZA 2019, 141, 142 f.; vgl. Braner/Ceruti, in: Steege/Chibanguza, Metaverse, 2023, § 21, Rn. 41.

30

S. Tölle, NZA 2019, 141, 142 f.; vgl. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 23.1.

31

Vgl. Tölle, NZA 2019, 141, 142 f.

32

S. Braner/Ceruti, in: Steege/Chibanguza, Metaverse, 2023, § 21, Rn. 41; Tölle, NZA 2019, 141, 142 f.

33

Vgl. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 51; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 23.1.

34

Vgl. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 51; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 23.1.

35

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 60.

36

S. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 24; Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 107 GewO, Rn. 5.

37

S. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 24; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 23.

38

S. Günther/Böglmüller, NZA-Beilage 2019, 95, 100; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 802.

39

S. Günther/Böglmüller, NZA-Beilage 2019, 95, 100; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 802.

40

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 62; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 36.

41

S. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 65 ff.; Ludwig, SPA 2024, 173, 174.

42

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 63; BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 16.

43

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 63; BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 16.

44

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 65; BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 23.

45

S. BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 28; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 27, 47.

46

S. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 80; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 47.

47

S. BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 28; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 27, 47.

48

S. BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 28; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 27, 47.

49

S. Preis, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 107 GewO, Rn. 3; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 6.

50

Vgl. BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 28; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 27, 47.

51

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 67; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 37.

52

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 73.

53

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 67; LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 77 ff.

54

S. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 77 ff.

55

S. BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 14; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 3.

56

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 55; BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 14.

57

S. BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 14; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 4.

58

S. BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 14; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 5, 18.

59

S. BAG, 23.9.1992 – 5 AZR 569/91, BB 1993, 367, NZA 1993, 936 unter I.; Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 5.1.

60

S. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 47; Günther/Böglmüller/Gerigk, NZA 2022, 1509, 1514.

61

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 55; BAG, 31.5.2023 – 5 AZR 273/22, NZA 2023, 1319, Rn. 14.

62

S. BAG, 25.5.2016 – 5 AZR 135/16, BB 2016, 2621, NZA 2016, 1327, Rn. 29, 32; BayObLG, 26.11.2020 – 201 ObOWi 1381/20, NZA 2021, 427, Rn. 7.

63

S. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 17; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 16.

64

S. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 17; Boecken/Pils, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 107 GewO, Rn. 16.

65

Vgl. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 82; Braner/Ceruti, in: Steege/Chibanguza, Metaverse, 2023, § 21, Rn. 40.

66

S. BAG, 31.8.2005 – 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, Rn. 44; Peterhänsel/König, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 307 BGB, Rn. 13.

67

S. BAG, 7.9.2022 – 5 AZR 128/22, NZA 2023, 240, Rn. 48, BB 2023, 179 Ls.; Peterhänsel/König, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 307 BGB, Rn. 15.

68

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 44.

69

S. Baade/Gerstung, DStR 2025, 848, 850.

70

S. Baade/Gerstung, DStR 2025, 848, 850.

71

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 44.

72

S. Günther/Böglmüller, NZA-Beilage 2019, 95, 100; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 801 f.

73

S. Günther/Böglmüller, NZA-Beilage 2019, 95, 100; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 801 f.

74

S. BAG, 12.1.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465 unter B. I. 4. c. bb.

75

S. LAG Düsseldorf, 30.10.2008 – 5 Sa 977/08, BeckRS 2009, 50340 unter II. 3. 2. 1.

76

Vgl. Arnold, ArbR Aktuell 2025, 183, 183.

77

Vgl. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 43.

78

Vgl. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 43.

79

Vgl. Freyler, in: BeckOGK HGB, Stand: 1.4.2025, § 59, Rn. 111.2.

80

S. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 82.

81

S. Arnold/Winzer, in: Arnold/Günther, Arbeitsrecht 4.0, 2. Aufl. 2022, § 3, Rn. 228; Baade/Gerstung, DStR 2025, 848, 850.

82

S. Arnold/Winzer, in: Arnold/Günther, Arbeitsrecht 4.0, 2. Aufl. 2022, § 3, Rn. 228; Baade/Gerstung, DStR 2025, 848, 850.

83

S. Franzen/Jungbauer, in: Callies/Renner, Rome Regulations, 4. Aufl. 2026, Art. 8 Rom I VO, Rn. 14 ff. [im Erscheinen].

84

Vgl. BAG, 27.3.2025 – 8 AZR 63/24, BB 2025, 1651, NZA 2025, 935, Rn. 16 ff.; BAG, 19.3.2025 – 10 AZR 67/24, BB 2025, 2295, NZA 2025, 927, Rn. 17 ff.

85

S. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 83; vgl. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 48.

86

Vgl. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 37, 60.

87

Vgl. Grothe, in: BeckOK BGB, 74. Ed., Stand: 1.11.2024, § 244, Rn. 2; Schulze, in: Schulze u. a., BGB, 12. Aufl. 2024, § 244, Rn. 3.

88

S. Lorenz, in: BeckOK BGB, 74. Ed., Stand: 1.5.2025, § 313, Rn. 34; Finkenauer, in: MüKo BGB, Bd. III, 9. Aufl. 2022, § 313, Rn. 187.

89

S. Lorenz, in: BeckOK BGB, 74. Ed., Stand: 1.5.2025, § 313, Rn. 35; Finkenauer, in: MüKo BGB, Bd. III, 9. Aufl. 2022, § 313, Rn. 187.

90

Vgl. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 46.

91

Vgl. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 45.

92

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 45 ff.; vgl. LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 55, 83.

93

Vgl. Gennert/Eleftheriadou, RDi 2025, 425, 426 f.

94

S. Lorenz, in: BeckOK BGB, 74. Ed., Stand: 1.5.2025, § 286, Rn. 81; Ernst, in: MüKo BGB, Bd. II, 9. Aufl. 2022, § 286, Rn. 176.

95

S. Stempfle, in: BeckOF Prozess, 63. Ed., Stand: 1.7.2024, Ziff. 1.4.7; Ernst, in: MüKo BGB, Bd. II, 9. Aufl. 2022, § 286, Rn. 176.

96

S. Tölle, NZA 2020, 291, 291; Tölle, NZA 2019, 141, 142.

97

S. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 108, Rn. 16; Lembke, in: Henssler/Willemsen/Kalb, ArbR, 11. Aufl. 2024, § 108 GewO, Rn. 21.

98

S. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 3; Wiebauer, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 93. EL 03/2024, § 107, Rn. 33.

99

S. BT-Drs. 14/8796, 25.

100

Vgl. Maschmann, in: BeckOGK GewO, Stand: 1.12.2024, § 107, Rn. 3; Wiebauer, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 93. EL 03/2024, § 107, Rn. 33.

101

S. Kania, in: ErfK, 25. Aufl. 2025, § 87 BetrVG, Rn. 107 ff.; Schwarze, in: Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 87 BetrVG, Rn. 232 f.

102

S. Jungbauer, Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung und Mitwirkung bei Entscheidungszentrum und Informationsmonopol im Ausland – Beteiligung der Betriebsratsgremien in deutschen Betrieben internationaler Unternehmen und Konzerne, 2024, passim.

103

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 14 ff.; ArbG Karlsruhe, 3.3.2023 – 8 Ca 130/22, BeckRS 2023, 50011, Rn. 36.

104

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 22; ArbG Karlsruhe, 3.3.2023 – 8 Ca 130/22, BeckRS 2023, 50011, Rn. 36.

105

Vgl. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 21; LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748, Rn. 26.

106

S. BAG, 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, BeckRS 2025, 8336, Rn. 9, 14 ff.; LAG Baden-Württemberg, 10.4.2024 – 19 Sa 29/23, BeckRS 2024, 14748 Tenor I. 1.

107

S. OLG Düsseldorf, 19.1.2021 – 7 W 44/20, BeckRS 2021, 10405, Rn. 7 ff.; Jungmann, WuB 2024, 496, 499.

108

S. OLG Düsseldorf, 19.1.2021 – 7 W 44/20, BeckRS 2021, 10405, Rn. 7 ff.; Jungmann, WuB 2024, 496, 499.

109

S. Krüger/Lampert, BB 2018, 1154, 1157; Stumm/Kettemer, in: Wagner/Holm-Hadulla/Ruttloff, Metaverse und Recht, 2023, § 11, Rn. 963 ff.

110

S. Krüger/Lampert, BB 2018, 1154, 1157; Stumm/Kettemer, in: Wagner/Holm-Hadulla/Ruttloff, Metaverse und Recht, 2023, § 11, Rn. 963 ff.

111

S. BStBl. I 2022, S. 668.

112

Vgl. Baade/Gerstung, DStR 2025, 848, 851; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 802.

113

S. BStBl. I 2025, S. 658.

114

Vgl. Zieglmeier, in: BeckOGK SGB IV, Stand: 15.5.2025, § 14, Rn. 63.

115

S. BAG, 25.8.2022 – 8 AZR 453/21, BB 2023, 1206, NZA 2023, 154, Rn. 25 ff.; Simon, in: Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, 9. Ed. 2025, Stand: 15.12.2024, Aktienoptionen, Rn. 11, 13, 20, 22, 23 f., 25, 34 f., 41.

116

S. Jungbauer, Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung und Mitwirkung bei Entscheidungszentrum und Informationsmonopol im Ausland – Beteiligung der Betriebsratsgremien in deutschen Betrieben internationaler Unternehmen und Konzerne, 2024, passim.