Compliance-Berater
ESG-Regelungen mit Bezug zur Wertschöpfungs- und Lieferkette
Quelle: Compliance-Berater 2025 Heft 12 vom 20.11.2025, Seite 441

Prof. Dr. Oliver Haag und Janina Steinwandel, LL. M.

ESG-Regelungen mit Bezug zur Wertschöpfungs- und Lieferkette

Der nachfolgende Beitrag stellt die wichtigsten ESG-Regelungen mit Bezug zur Wertschöpfungs- und Lieferkette dar: LkSG, CSDDD, FLBR und EUDR. Er zeigt den aktuellen gesetzgeberischen Stand und die sich daraus ergebenden Implikationen für Unternehmen auf. Zugleich bereitet dieser Beitrag damit den Weg für einen Folgebeitrag (erscheint in CB Ausgabe 1/2–2026), der sich den Herausforderungen und Chancen bei der Implementierung der regulatorischen Vorgaben widmen und dabei insbesondere auf mögliche Synergiepotenziale eingehen wird.

I. Einleitung

Nachhaltigkeit ist das Gebot der Stunde – stellt jedoch Unternehmen vor erhebliche und vor allem ressourcenträchtige Herausforderungen. Die vom supranationalen wie nationalen Gesetzgeber erlassenen Regelungen im Bereich Environmental, Social und Governance (ESG) zeichnen sich – zurückhaltend formuliert – nicht durch eine harmonisierte und abgestimmte Anforderungssystematik aus. Folglich birgt deren Umsetzung für Unternehmen divergierende organisatorische, personelle und finanzielle Herausforderungen. Der folgende Beitrag stellt anhand der Regelwerke Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)1, EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD)2, EU-Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (FLBR)3 und EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)4 dar, welche Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten aber auch Unterschiede bei deren Umsetzung bestehen und welche Synergiepotenziale genutzt werden können. Die Entwicklung der ESG-Regelungen mit Bezug zur Wertschöpfungs- und Lieferkette ist aktuell sehr dynamisch und in ihren endgültigen Ergebnissen nicht abzusehen. Insbesondere das auf EU-Ebene laufende Omnibus-Verfahren, die bereits beschlossene „Stop-the-Clock-Richtlinie“5 und das politische Bestreben auf nationaler Ebene sollen Erleichterungen für Unternehmen schaffen.6 Es ist daher unerlässlich, den weiteren Gesetzgebungsprozess engmaschig zu verfolgen.7

II. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG und Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD

Das LkSG ist ein deutsches Gesetz, das am 11. 6. 2021 verabschiedet wurde und am 1. 1. 2023 in Kraft getreten ist. Die CSDDD ist eine europäische Richtlinie und nach der „Stop-the-Clock-Richtlinie“ bis zum 26. 7. 2027 in nationales Recht umzusetzen.8 Nach dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung ist geplant, die fristgerechte Umsetzung der CSDDD durch die Verabschiedung eines neuen, eigenständigen „Gesetzes über internationale Unternehmensverantwortung“ vorzunehmen. Dieses Gesetz soll das LkSG ablösen.9

1. Ziel

Beide Regelwerke bezwecken den Menschenrechts- sowie Umweltschutz in der Lieferkette und bei der eigenen unternehmerischen Tätigkeit. Der Schutz soll durch die Verpflichtung der Unternehmen erreicht werden, bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten und Verantwortung für Risiken in der Lieferkette zu übernehmen.10 

2. Anwendungsbereich

Ob Unternehmen das LkSG anwenden müssen, hängt von der Arbeitnehmeranzahl ab. Es gilt für alle Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.11

Abweichend davon gilt die CSDDD für Unternehmen, bei denen neben einem Größenkriterium auch eine bestimmte Rechtsform vorliegt.12 Die CSDDD sollte die Unternehmen gestaffelt verpflichten und ab dem 26. 7. 2029 alle Unternehmen treffen, die im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben und jährlich einen weltweiten Nettoumsatz von min. 450 Mio. EUR erwirtschaften.13 Im Rahmen des Omnibus-Verfahrens wird sowohl vom Rechtsausschuss des EU-Parlaments als auch vom EU-Rat eine erhebliche Verkleinerung des persönlichen Anwendungsbereichs angestrebt. So soll die CSDDD unter Berücksichtigung der „Stop-the-Clock-Richtlinie“ ab dem 26. 7. 2028 lediglich Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigten und einem jährlichen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR verpflichten.14

Während das LkSG den Begriff des „Arbeitnehmers“ verwendet, spricht die CSDDD von „Beschäftigten“. Die Begriffe unterscheiden sich auch definitorisch: Das LkSG bezieht Teilzeit-, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeitnehmer ab sechsmonatiger Beschäftigung als vollwertige Arbeitskraft ein,15 während die CSDDD die Beschäftigtenanzahl unter anteiliger Berücksichtigung nach Arbeitszeit, d. h. nach Vollzeitäquivalenten, inklusive atypisch und saisonal Beschäftigter bestimmt.16

Die CSDDD gilt für nach deutschem Recht gegründete AGs, inkl. SEs,17 GmbHs, KGaAs, OHGs und KGs.18 Die Beschränkung der Anwendung der CSDDD auf bestimmte Rechtsformen und der Einbezug der Umsatzstärke ist im Vergleich zum LkSG neu, genauso wie die Einbindung von Drittstaatsunternehmen mit in der EU erwirtschaftetem Nettoumsatz19 von aktuell über 450 Mio. EUR unabhängig von der Beschäftigtenanzahl.20 Durch das Omnibus-Verfahren soll auch diese Schwelle auf 1,5 Mrd. EUR angehoben werden.21

Mit den Zusatzkriterien ist der Anwendungsbereich der CSDDD enger als jener des LkSG. Tatsächlich betreffen beide Regelwerke jedoch mehr als die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, da diese die Einhaltung der Anforderungen von ihren Geschäftspartnern einfordern. Dieser Kaskadeneffekt hat nicht nur EU-weit, sondern weltweit Auswirkungen.22

3. Sorgfaltspflichten

Beide Regelwerke verfolgen den Ansatz einer Bemühenspflicht. Unternehmen sind grundsätzlich lediglich aufgefordert, Verletzungen von Menschenrechten oder umweltbezogenen Aspekten zu verhindern und zu verringern. Ein nachweisliches Bemühen um Erfolg reicht aus, um Sanktionen für das Unternehmen zu verhindern.23

Die Regelwerke schützen Menschenrechte und die Umwelt im Rahmen der eigenen Tätigkeit und in der Lieferkette. In der CSDDD werden mehr Schutzgüter als im LkSG aufgeführt. Sie hat beim Menschenrechtsschutz einen breiteren Ansatz, der auch die Privatsphäre, Familie und Wohnung beinhaltet. Auch der Katalog der Umweltbelange ist umfassender.24

Zentraler Anknüpfungspunkt der LkSG-Sorgfaltspflichten ist die Lieferkette.25 Diese umfasst die Lieferketten aller Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens und somit alle im In- und Ausland ausgeführten Tätigkeiten, die der Produktherstellung und der Dienstleistungserbringung dienen. Obwohl die Definition die Absatzseite miteinschließt, beschränken sich die Verpflichtungen allein auf eigene unternehmerische Handlungen und die vorgelagerte Lieferkette.26

Das LkSG unterscheidet drei Bereiche der Lieferkette: Den eigenen Geschäftsbereich, die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer.27 Zum „eigenen Geschäftsbereich“ zählt jede Tätigkeit des Unternehmens, die einen (in-)direkten Zusammenhang mit der Produktherstellung oder Dienstleistung an den Kunden aufweist – unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland stattfindet.28 Des Weiteren wird differenziert zwischen in direkter Vertragsbeziehung zum verpflichteten Unternehmen stehenden „unmittelbaren Zulieferern“ und „mittelbaren Zulieferern“, die keine vertraglichen Bindungen zum verpflichteten Unternehmen aufweisen.29 Je näher ein Unternehmen der potenziellen Rechtsverletzung steht, desto höher der Anspruch an die Sorgfaltspflichten.30

Abweichend davon knüpfen die CSDDD-Sorgfaltspflichten an die eigene Geschäftstätigkeit inklusive jener der Tochtergesellschaften und Geschäftspartner in der Aktivitätskette an. Von der Aktivitätskette umfasst werden alle vor- und nachgelagerten Tätigkeiten mit Verbindung zur Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen.31 Vorgelagerte Aktivitäten umfassen u. a. die Gewinnung, Herstellung, den Transport, die Lagerung und Lieferung des Produktes, nachgelagerte Aktivitäten den Vertrieb und Transport.32

Auch die CSDDD unterscheidet zwischen indirekten und direkten Geschäftspartnern, die den mittelbaren bzw. unmittelbaren Lieferanten des LkSG entsprechen.33

a) Integration der Sorgfaltspflicht in Unternehmenspolitik und Risikomanagement

Im LkSG bildet das Risikomanagement den Rahmen für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Es muss in die Unternehmensorganisation integriert und mit den relevanten Geschäftsprozessen verbunden werden.34 Wesentlicher Bestandteil ist die Festlegung interner Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, u. a. die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten (MRB) als zentrale Funktion.35 Er koordiniert die Zuständigkeiten und berät und überwacht die im Risikomanagement verorteten Präventions- und Abhilfemaßnahmen regelmäßig und anlassbezogen.36 Des Weiteren sollen relevante interne Unternehmensbereiche und -abteilungen festgelegt und kommuniziert werden.37

Auch die CSDDD verpflichtet die Unternehmen zum Einbezug der Sorgfaltspflichten in alle relevanten Bereiche der Unternehmenspolitik und das Risikomanagementsystem (RMS). Sie verlangt die Verschriftlichung von Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Dies soll in Abstimmung mit den Beschäftigten und deren Vertretern geschehen.38

Im LkSG ist die schriftliche Fixierung von Strategien und Leitfäden nicht dem Risikomanagement zuzuordnen, sondern sinnwidrig Bestandteil der Präventionsmaßnahmen.39 Die darin verortete Grundsatzerklärung wird durch die Unternehmensleitung verabschiedet und spiegelt den Tone from bzw. at the Top wider. Sie stellt die Menschenrechtsstrategie, die Verfahren zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten dar und hält prioritäre Risiken sowie die Erwartungen an Beschäftigte und Lieferanten fest.40

b) Risikoanalyse

Bevor geeignete Maßnahmen zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung von Beeinträchtigungen der Menschenrechte und der Umwelt getroffen werden, sind risikobehaftete Bereiche fortlaufend zu identifizieren und zu bewerten.41

Die CSDDD verpflichtet in ihrer ursprünglichen Fassung die Unternehmen zur Durchführung regelmäßiger, angemessener Risikoanalysen im eigenen Geschäftsbereich und bei sämtlichen Geschäftspartnern der Aktivitätskette. Im LkSG trifft dies nur für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer zu. Bei mittelbaren Zulieferern muss nur dann eine Risikoanalyse durchgeführt werden, wenn substantiierte Kenntnis einer Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten vorliegt.42 Künftig soll durch das Omnibus-Verfahren der Umfang der Risikoanalyse nach der CSDDD angepasst werden. Während der EU-Rat den Fokus grundsätzlich – ähnlich wie im LkSG – auf den eigenen Geschäftsbereich und die direkten Geschäftspartner legen möchte, fordert der Rechtsausschuss des EU-Parlaments einen generellen risikobasierten Ansatz, bei dem nach einer groben Vorprüfung eine weitergehende Bewertung in den Bereichen stattfinden soll, in denen nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder schwerwiegendsten sind.43

Allgemein beinhaltet die Risikoanalyse eine Risikoidentifikation in der eigenen Geschäftstätigkeit und der Lieferkette sowie die Risikobewertung, d. h. Risikogewichtung und -priorisierung.44 Voraussetzung für eine angemessene Risikoanalyse ist die Kenntnis der eigenen Beschaffungsketten, Prozesse und der im Unternehmen an der Risikoanalyse beteiligten Funktionen und potenziell betroffener Personengruppen.45

c) Präventionsmaßnahmen

Während im LkSG nach der Identifikation eines Risikos lediglich eine Handlungsdualität aus Prävention und Abhilfe besteht, kommt es nach der CSDDD zur Handlungstrias Prävention, Beendigung und Wiedergutmachung.46

Sofern Risiken identifiziert werden, sind nach dem LkSG und der CSDDD unverzüglich Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.47 Im LkSG werden neben dem Verfassen der Grundsatzerklärung die Implementierung der Menschenrechtsstrategie und die Entwicklung von Einkaufspraktiken und Beschäftigungsstrategien als angemessene Präventionsmaßnahmen angesehen. Bei der Lieferantenauswahl sind menschenrechts- und umweltbezogene Erwartungen zu berücksichtigen und dementsprechende vertragliche Zusicherungen von unmittelbaren Zulieferern einzuholen. Des Weiteren sollen Kommunikations- und Schulungskonzepte, intern für Beschäftigte und extern für Lieferanten, in die Geschäftsabläufe integriert werden.48

Die CSDDD enthält einen nicht abschließenden Maßnahmenkatalog zur Risikoprävention.49 Dieser sieht die Erstellung eines Präventionsaktionsplans vor, dessen erfolgreiche Umsetzung anhand qualitativer oder quantitativer Kennzahlen gemessen werden kann. Neben der Einholung vertraglicher Zusicherungen von direkten Geschäftspartnern sind solche auch von indirekten Geschäftspartnern einzufordern, wenn eine wirksame Prävention allein durch den direkten Geschäftspartner als unwahrscheinlich gilt.50 Außerdem sind CSDDD-pflichtige Unternehmen angehalten, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch Maßnahmen, wie den Aufbau von Kapazitäten, die Bereitstellung von Schulungen sowie (un-)mittelbare finanzielle Förderung zu unterstützen.51

Als Ultima Ratio ist in der CSDDD – sowohl als Präventions- wie auch als Abhilfemaßnahme – die Aussetzung und Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem jeweiligen Geschäftspartner eine Option. Das LkSG hingegen sieht die Beendigung der Geschäftsbeziehung ausschließlich als Abhilfemöglichkeit vor.52

d) Abhilfe und Wiedergutmachung

Tritt im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht ein oder droht sie, müssen unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.53 Diese sollen die Verletzung verhindern, beenden oder minimieren. Nach dem LkSG muss die Abhilfemaßnahme im eigenen inländischen Geschäftsbereich zur Beendigung der Verletzung führen, im ausländischen eigenen Geschäftsbereich reicht es aus, wenn dies in der Regel der Fall ist.54 Können Abhilfemaßnahmen beim unmittelbaren Zulieferer die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden, hat das Unternehmen mit dem Zulieferer ein Konzept zur Beendigung bzw. Minimierung auszuarbeiten. Eine weitere Möglichkeit ist die vorübergehende Aussetzung der Geschäftsbeziehung. Erst wenn dies erfolglos ist, bleibt als Ultima Ratio der Abbruch der Geschäftsbeziehung mit dem jeweiligen Lieferanten.55

Die nicht abschließend genannten Abhilfemaßnahmen nach der CSDDD sind vergleichbar. Neben einem Abhilfemaßnahmenplan sollen insbesondere vertragliche Zusicherungen beim direkten und gegebenenfalls auch beim indirekten Geschäftspartner eingeholt werden. Auch die Unterstützung von KMU wird als Abhilfe gefordert.

Ein Sonderfall der Abhilfe in der CSDDD ist die schadensersatzähnliche Pflicht der Wiedergutmachung. Diese umfasst eine (nicht-)finanzielle Entschädigung, sofern das verpflichtete Unternehmen die negative Auswirkung mitverursacht hat.56 Ziel der Wiedergutmachung ist die Herstellung des Status quo ante, d. h. des Zustands, wie er ohne eingetretene negative Auswirkung gewesen wäre.57 Eine Pflicht zur Wiedergutmachung kennt das LkSG nicht. Dort wird Wiedergutmachung als bloßer Grund zur Minderung eines festzusetzenden Bußgelds angesehen.58

e) Einbeziehung von Stakeholdern

Im Gegensatz zum LkSG, das lediglich rudimentär festlegt, dass Stakeholder-Interessen zu berücksichtigen sind, wird in der CSDDD ein kooperativer Ansatz verfolgt:59 Die Sorgfaltsstrategie der Unternehmen wird nach einer Konsultation der Beschäftigten und deren Vertretern erstellt. Auch in die anderen Sorgfaltspflichten sind Stakeholder miteinzubeziehen.60 Bei unmöglichem Stakeholder-Einbezug kann auf externe Sachverständige zurückgegriffen werden.61

f) Überwachung

Unternehmen müssen die ergriffenen Maßnahmen mindestens jährlich und bei wesentlichen Änderungen62 anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit überprüfen.63 Für alle Sorgfaltspflichten sind in beiden Regelwerken identische Wirksamkeitsprüfungen durchzuführen.64

Die CSDDD empfiehlt eine Überwachung mittels qualitativer und quantitativer Indikatoren. In der Praxis eignen sich hierfür u. a. KPIs, Audits im eigenen Geschäftsbereich, bei Tochtergesellschaften und Lieferanten sowie Stakeholder-Befragungen.65

g) Beschwerdeverfahren

Das LkSG und die CSDDD verpflichten die Unternehmen dazu, ein vertrauliches und unparteiisches Beschwerdeverfahren einzurichten.

Wesentlicher Unterschied zwischen beiden Regelungen ist, dass das Beschwerdeverfahren nach der CSDDD lediglich privilegierten Antragstellern zur Verfügung steht und das Beschwerdeverfahren nach dem LkSG allen Personen zugänglich sein muss, die Hinweise auf potenzielle Verstöße gegen menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichten geben können.66 Privilegierte Antragsteller sind von Menschenrechtsverletzungen oder Verstößen gegen Umweltbelange betroffene natürliche und juristische Personen sowie deren rechtliche Vertreter.67 Die Identität des Beschwerdeführers muss vertraulich behandelt werden, um den Beschwerdeführer vor negativen Auswirkungen zu bewahren.68

Der in der CSDDD zusätzlich geforderte Meldemechanismus steht sämtlichen Personen offen, die Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf Menschenrechte oder Umweltbelange im Unternehmen, bei Tochtergesellschaften oder Geschäftspartnern in der Aktivitätskette haben. Bis auf die Anonymität und Vertraulichkeit bestehen keine weiteren qualitativen Anforderungen.69

h) Berichterstattung und Dokumentation

In ihrer bisherigen Version sehen beide Regelwerke vor, dass Unternehmen jährlich darüber zu berichten haben, inwiefern Sorgfaltspflichten eingehalten wurden und ob bzw. wie sich die Geschäftstätigkeit auf Menschenrechts- und Umweltbelange auswirkt.70 Berichtsinhalt sind die Menschenrechtsstrategie, die Lieferkette, die im vorangegangenen Jahr ergriffenen Maßnahmen sowie identifizierte Risiken.71 

Die CSDDD sieht eine Befreiung von der Berichtspflicht vor, wenn bereits ein CSRD-Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht wurde.72

Die LkSG-Berichtspflicht wurde bereits in den vergangenen Jahren ausgesetzt. Auf nationaler Ebene in Deutschland läuft aktuell ein Gesetzgebungsverfahren, das den Entfall der Berichtspflicht im LkSG anstrebt.73

Sämtliche Nachweise über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sind nach dem LkSG für sieben und nach der CSDDD für fünf Jahre aufzubewahren.74

4. Sonstige Pflicht: Erstellung eines Klimaschutzplans

Des Weiteren enthält die CSDDD eine Pflicht zur Eindämmung des Klimawandels, die im LkSG nicht vorgesehen ist.75

Zur Zielerreichung müssen Unternehmen einen Plan zur Verminderung der Konsequenzen des Klimawandels erstellen. Eine Veröffentlichung ist nicht notwendig.76 Der Klimaschutzplan ist mindestens alle zwölf Monate zu aktualisieren, die aktualisierte Version zeigt erreichte Fortschritte auf.77 Die Pflicht zur Erstellung eines Klimaschutzplans bleibt auch nach dem Omnibus-Verfahren bestehen, vielmehr soll es Erleichterungen in Bezug auf dessen Umsetzung im Unternehmen geben.78

Durch eine Ersetzungsbefugnis wird bei Unternehmen, die einen CSRD-Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen, gesetzlich vermutet, dass die Verpflichtung zur Erstellung des Klimaschutzplans bereits erfüllt ist.79

Ein Vergleich der Sorgfaltspflichten von LkSG und CSDDD ist der Tabelle (siehe S. 446) zu entnehmen.

III. EU-Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (Forced Labour Ban Regulation – FLBR)

1. Ziel

Die FLBR verfolgt das übergeordnete Ziel, Zwangsarbeit weltweit zu unterbinden, obwohl sie als eine EU-Verordnung zunächst lediglich Auswirkungen auf dem EU-Markt hat.80

Zwar nimmt die FLBR primär die Behörden der EU-Mitgliedstaaten in die Pflicht, unter Zwangsarbeit hergestellte Produkte bereits bei Grenzübergang zu entdecken und die Einfuhr bzw. Ausfuhr zu untersagen, dennoch haben auch Unternehmen Pflichten in diesem Zusammenhang.81

2. Anwendungsbereich und Verbot

Die FLBR trifft ab dem 14. 12. 2027 alle Wirtschaftsakteure und damit alle natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen unabhängig von deren Größe und Branche.82 Ihnen wird verboten, unter Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem EU-Markt in den Verkehr zur bringen, bereitzustellen oder aus der EU auszuführen.83 Die FLBR statuiert somit ein Verkehrsverbot mit Produktbezug.84 Als Produkt gilt jedes Erzeugnis, mit dem gehandelt werden kann und das einen Geldwert hat.85

Zwangs- oder Pflichtarbeit meint „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“.86

3. Pflichten

Zwar verlangt die FLBR keine Einrichtung eines RMS, dennoch treffen die Wirtschaftsakteure bei der zweistufigen behördlichen Prüfung erhebliche Auskunftspflichten.87

a) Auskunftspflicht in Voruntersuchung

Den Behörden ist es möglich, potenziell in Zwangsarbeit hergestellte Produkte zu untersuchen.88 In Voruntersuchungen soll die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Verstoßes des Wirtschafsakteurs gegen Art. 3 FLBR geprüft werden.89 Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach behördlicher Aufforderung müssen Wirtschaftsakteure alle Informationen zu eigenen oder vom Produktlieferanten vorgenommenen Maßnahmen zur Bewertung, Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung von Zwangsarbeitsrisiken der zuständigen Behörde vorlegen.90 Dabei wird unter anderem auf gültiges EU- und nationales Recht im Zusammenhang mit Zwangsarbeit, wie bspw. das LkSG, verwiesen.91 Nachweislich ergriffene Sorgfaltspflichten und Vorkehrungen, die effektiv zur Beendigung von Zwangsarbeit eingesetzt werden, können zum Unterlassen der Hauptuntersuchungen führen.92

Die Behörden fordern fundierte Informationen, Belege aus öffentlich verfügbaren Quellen entsprechen diesen Anforderungen nicht.93 Der Wirtschaftsakteur muss eigene Anstrengungen, wie Audits und Kontrollen, vornehmen, um den qualitativen Informationsanforderungen der Behörden gerecht zu werden.94 Spätestens 30 Arbeitstage nach Erhalt der Informationen entscheidet die Behörde, ob ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Art. 3 FLBR besteht.

b) Auskunftspflicht in Hauptuntersuchung

Bei Feststellung eines begründeten Verdachts des Verstoßes gegen Art. 3 FLBR werden tiefergehende Untersuchungen eingeleitet. Auch in der Hauptuntersuchung hat der betroffene Wirtschaftsakteur der Behörde innerhalb von 30 bis 60 Arbeitstagen sämtliche relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen beziehen sich auf das jeweilige Produkt(-teil), dessen Hersteller, Erzeuger, Lieferant oder Ein- bzw. Ausführer. Auf begründeten Antrag hin kann die Frist verlängert werden.95 Auch Untersuchungen vor Ort, auch in Tab.: Sorgfaltspflichten nach LkSG und CSDDD im Vergleich

  LkSG CSDDD
Anknüpfungspunkt der Sorgfaltspflichten § 2 Abs. 5–8 LkSG:

Lieferkette

– Eigener Geschäftsbereich
– Unmittelbare Zulieferer
– Mittelbare Zulieferer (bei substantiierter Kenntnis)
– Lediglich vorgelagerte Lieferkette

Art. 1 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. g) CSDDD:

Aktivitätskette

– Eigener Geschäftsbereich
– Tochterunternehmen
– Direkte Geschäftspartner
– Indirekte Geschäftspartner
– Vor- und teilweise auch nachgelagerte Lieferkette

Umfang der Sorgfaltspflichten U. a. § 6 Abs. 3–4 und § 7 Abs. 1 LkSG:

Risikobasierter Ansatz

Art. 5 Abs. 1 CSDDD:

Stark risikobasierter Ansatz

Primäre Sorgfaltspflichten § 4 LkSG:

– Verankerung des Risikomanagements in alle wesentlichen Geschäftsabläufe
– Festlegung von Zuständigkeiten
§ 6 Abs. 2 LkSG:

Grundsatzerklärung

Art. 7 CSDDD:

Entwicklung einer Sorgfaltsstrategie und Richtlinien unter Mitarbeit der Beschäftigten

§ 5 LkSG:

Jährliche Risikoanalyse grds. beschränkt auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer

Art. 8 CSDDD:

Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer
Auswirkungen in der Aktivitätskette und im eigenen Konzern
Künftig soll durch das Omnibus-Verfahren der Umfang der Risikoanalyse nach der CSDDD zur Erleichterung für die Unternehmen angepasst werden. Diskutiert wird eine grds. Beschränkung der Risikoanalyse auf den eigenen Geschäftsbereich sowie direkte Geschäftspartner, aber auch ein komplett risikobasierter Ansatz.

Art. 9 CSDDD:

Stark risikobasierte Bewertung und Priorisierung potenzieller negativer Auswirkungen

§ 6 LkSG:

Präventionsmaßnahmen

Art. 10 CSDDD: Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen
§ 7 LkSG:

Abhilfemaßnahmen

Art. 11 CSDDD: Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen
Art. 12 CSDDD:

Wiedergutmachung – Herstellung des Status quo ante

Sekundäre Sorgfaltspflichten § 4 Abs. 4 LkSG:

Lediglich rudimentäre Berücksichtigung der Interessen der Stakeholder bei der Errichtung eines RMS

Art. 13 CSDDD:

Strenge Anforderungen an die sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern

§ 8 LkSG:

Beschwerdeverfahren

Art. 14 CSDDD:

– Beschwerdeverfahren für privilegierte Beschwerdeführer mit umfangreichen Beteiligungsrechten
– Meldemechanismus

§ 4 Abs. 3 S. 1 LkSG:

Jährliche Überwachung

Art. 15 CSDDD:

Jährliche Überwachung

§ 10 LkSG:

Dokumentations- und Berichtspflicht
– LkSG-bezogene Dokumentation über 7 Jahre
– Berichtsveröffentlichung auf Website und Einreichung an BAFA max. vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres des Berichts bei BAFA
– Mindestveröffentlichungsdauer: 7 Jahre
Aktuell läuft ein Gesetzgebungsverfahren, das die Abschaffung der Berichtspflicht im LkSG anstrebt.

Art. 5 Abs. 4 und Art. 16 CSDDD:

Dokumentation & Kommunikation
– CSDDD-bezogene Dokumentation über 5 Jahre
– Bericht muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres veröffentlicht werden
– Keine Mindestveröffentlichungsdauer

Sonstige Pflichten Keine klimabezogenen Pflichten Art. 22 CSDDD:

Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Klimaschutzplans
Die Pflicht zur Erstellung des Klimaschutzplans soll i. R. d. Omnibus-Verfahrens erhalten bleiben, jedoch soll es Erleichterungen hinsichtlich dessen Umsetzung im Unternehmen geben.

Quelle: Eigene Darstellung

Drittstaaten sind möglich, sofern die Regierung des Drittstaats nichts dagegen einwendet und der Wirtschaftsakteur zugestimmt hat.96

Die Hauptuntersuchungen werden risikobasiert durchgeführt.97 Maßgebliche Kriterien sind das Ausmaß und die Schwere der vermutlichen Zwangsarbeit, die Anzahl der in der EU in den Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkte sowie der Anteil des mutmaßlich unter Zwangsarbeit hergestellten Teilproduktes am Endprodukt.98

Innerhalb von neun Monaten nach Beginn der Hauptuntersuchung wird eine finale behördliche Entscheidung angestrebt.99 Bei Nicht-, nicht richtiger, unvollständiger oder irreführender Bereitstellung der Informationen oder Behinderung der Untersuchungen gilt dies als Verstoß gegen Art. 3 FLBR.100

Zur Erfüllung der Auskunftspflicht in der kurzen Zeit ist entscheidend, dass der Wirtschaftsakteur seine Lieferkette regelmäßig überprüft und einen Überblick über Lieferanten, die Herkunftsländer der Produkte und die in den Regionen bestehenden Risiken hat.101 Während der Untersuchung sind betroffene Produkte so lange zurückzuhalten, bis ein (Nicht-)Verstoß nachgewiesen wird.102

IV. EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (European Deforestation Regulation – EUDR)

1. Ziel

Primäres Ziel der EUDR ist der Schutz des globalen Waldbestands, erreichbar durch eine Minimierung der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung. Dadurch sollen die Treibhausgasemission verringert und der Erhalt der Biodiversität gefördert werden.103 Da 90 % der globalen Entwaldung durch die Vergrößerung von landwirtschaftlichen Flächen verursacht werden,104 knüpft die EUDR an bestimmte landwirtschaftliche Rohstoffe und Erzeugnisse an und reguliert deren Handel.105 Neben den EU-Mitgliedstaaten werden mittelbar auch Unternehmen in den Erzeugerländern zur Förderung des Ziels verpflichtet.

2. Anwendungsbereich

Nach einjähriger Verschiebung der Anwendung gilt die EUDR ab dem 30. 12. 2025, für Klein- und Kleinstunternehmen106 ab dem 30. 6. 2026.107 Laut einer Ankündigung der EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall im September 2025 plant die EU-Kommission, die Anwendung nochmals um ein Jahr zu verschieben. Begründet wird die mögliche weitere Verschiebung mit dem Risiko, dass das für die Umsetzung der EUDR benötigte EU-Informationssystem durch die erwartete Auslastung überlastet werden könnte. Von einigen Seiten wird gefordert, dass die potenzielle erneute Verschiebung auch dazu genutzt wird, die EUDR inhaltlich zu überarbeiten.108

Ob der sachliche Anwendungsbereich der EUDR eröffnet ist, bestimmt sich durch eine Prüfung bestehend aus zwei Schritten:109

1. Handelt es sich um einen EUDR-relevanten Rohstoff oder ein -relevantes Erzeugnis?

2. Liegt eine nach der EUDR relevante Handlung vor?

Die EUDR verfolgt einen produktbezogenen Ansatz und nennt in Annex 1 die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die zur Einhaltung der EUDR verpflichten.110 Zu den Rohstoffen zählen Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja sowie Holz. Relevante Erzeugnisse sind Produkte, die relevante Rohstoffe beinhalten, durch deren Fütterung entstanden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Lediglich in Annex 1 gelistete Erzeugnisse fallen in den Anwendungsbereich der EUDR, nicht jedoch einzelne Produkte, die zu Teilen aus relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen hergestellt werden, aber nicht selbstständig in Annex 1 aufgezählt sind.111 Komplett recycelte Erzeugnisse am Ende des Lebenszyklus sowie bloße schützende und stützende Verpackungen von Produkten werden nicht von der EUDR erfasst.112

Die EUDR gilt für Erzeugnisse, die nach dem 29. 6. 2023, dem Inkrafttreten der EUDR, produziert wurden.113 Bei Holzerzeugnissen ist dies anders: Wurden diese vor dem 29. 6. 2023 erzeugt und ab dem 30. 12. 2025 in den Verkehr gebracht, gilt bis zum 31. 12. 2028 weiterhin die EU-Holzhandelsverordnung (EU Timber Regulation – EUTR). Ab Inverkehrbringung des Erzeugnisses am 30. 12. 2028 findet die EUDR Anwendung.114

Der persönliche Anwendungsbereich ist für natürliche und juristische Personen unabhängig von deren Rechtsform und Größe eröffnet.115 Die EUDR differenziert zwischen zwei Gruppen: Den Marktteilnehmern, die bei ihrer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in der EU auf den Markt bringen oder ausführen und den Händlern, die innerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem EU-Markt (un-)entgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung an Dritte abgeben.116 Obwohl die Größe des Marktteilnehmers oder Händlers keine Auswirkungen auf die verpflichtende Anwendung der EUDR hat, verfolgt die EUDR ein nach Größe abgestuftes Pflichtenprogramm. Nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler sind gleichgestellt und haben nahezu deckungsgleiche Pflichten, während es Erleichterungen bei KMU gibt.117

3. Verbot

Im Grundsatz verbietet Art. 3 EUDR das Inverkehrbringen und Bereitstellen relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt und die Ausfuhr daraus, lediglich bei kumulativem Vorliegen der drei nachfolgenden Tatbestandsvoraussetzungen ist dies erlaubt118:

a) Entwaldungsfreiheit der Erzeugnisse

EUDR-relevante Erzeugnisse dürfen nicht mit relevanten Rohstoffen verknüpft sein, die mit Entwaldung in Verbindung stehen. Entscheidend ist, ob es seit dem 31. 12. 2020 zur Entwaldung oder Waldschädigung auf dem Erzeugergrundstück des Rohstoffs kam. Entwaldung wird als eine Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftliche Nutzflächen definiert, egal ob durch den Menschen oder nicht.119 Unter Waldschädigung ist eine strukturelle Veränderung des Waldes von einem natürlich verjüngten Wald mit einheimischen Baumarten in sonstige bewaldete Flächen oder durch Pflanzung entstandene Wälder zu verstehen.120

b) Legale Herstellung von Rohstoffen und Erzeugnissen

Bei der Erzeugung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse müssen alle im Erzeugerland geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Hinsichtlich der Legalität werden Holz(-erzeugnisse) privilegiert: Es wird vermutet, dass die Rechtskonformität besteht, sofern eine Produktgenehmigung im Sinn der FLEGT-Verordnung121 vorliegt.122

c) Abgabe einer Sorgfaltserklärung

Vor einer EUDR-relevanten Handlung in Bezug auf ein relevantes Erzeugnis muss eine Sorgfaltserklärung an die zuständige Behörde übermittelt werden. Mit Abgabe der Erklärung erhält das Unternehmen eine Referenznummer für die weitere Kommunikation mit den Behörden und zur Weitergabe innerhalb der Lieferkette und übernimmt Verantwortung dafür, dass die in den Verkehr gebrachten oder ausgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse nicht gegen Art. 3 EUDR verstoßen.123 Die Sorgfaltserklärung ist über ein Informationssystem an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu übermitteln.124

d) Sorgfaltspflichten

Um die Einhaltung der Voraussetzungen sicherzustellen, sind drei Stufen der Sorgfaltspflichten von den Marktteilnehmern und Händlern zu beachten.125 Diese müssen dazu führen, dass kein bzw. ein vernachlässigbar geringes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EUDR besteht. Hierbei ist ein Erfolg zu bewirken, die Konformität der Erzeugnisse muss gesichert sein – ein bloßes Bemühen um Risikominderung reicht nicht aus.

e) Informationsbeschaffung

Die Informationsbeschaffung dient dem Nachweis dafür, dass die relevanten Erzeugnisse den Anforderungen des Art. 3 EUDR entsprechen. Marktteilnehmer sind verpflichtet, Informationen im Zusammenhang mit den relevanten Erzeugnissen sowie Kontaktdaten vor- und nachgelagerter Geschäftspartner zu sammeln. Diese Daten bilden die Grundlage für die Risikobewertung und die Festlegung von Risikominderungsmaßnahmen.126

Sind bereits Lieferanten EUDR-pflichtig, ist die Beschaffung der Informationen weniger problematisch. In einem solchen Fall ist es möglich, auf die Referenznummer bereits vom Lieferanten übermittelter Sorgfaltserklärungen zu verweisen.127 Mithin besteht eine Unterstützungspflicht gegenüber EUDR-Verpflichteten in der nachgelagerten Lieferkette, danach müssen die notwendigen Daten und Informationen weitergegeben werden.128 Jeder EUDR-Verpflichtete ist selbst dafür verantwortlich, die Richtigkeit, Manipulationsfreiheit und hinreichende Qualität der gesammelten Daten sicherzustellen.129

Besonders die Bestimmung der geografischen Lage der Erzeugergrundstücke stellt die Verpflichteten vor Herausforderungen.130 Selbst bei Massenerzeugnissen – wie Soja und Palmöl – und im Fall von zusammengesetzten Erzeugnissen müssen sämtliche Grundstücke einer Lieferung identifiziert werden.131

f) Risikobewertung

Die Risikobewertung umfasst eine Analyse der gesammelten Informationen und ist spätestens vor dem Inverkehrbringen bzw. der Ausfuhr des relevanten Erzeugnisses erstmalig durchzuführen. Die Bewertung erfolgt anhand eines nicht abschließenden Kriterienkatalogs.132 Zu diesem zählen unter anderem die Präsenz von Wäldern und die Verbreitung der Entwaldung im Erzeugerland. Bevor alle Informationen in die Risikobewertung einbezogen werden, wird insbesondere untersucht, woher die Erzeugnisse kommen.133 Ziel der Risikobewertung ist die Sicherstellung, dass das Risiko einer Nichtkonformität des relevanten Erzeugnisses ausgeschlossen bzw. zumindest vernachlässigbar ist. Dies gilt, wenn die Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass kein Grund zur Sorge der Nichtkonformität besteht.134

Neben der Risikobewertung durch die EUDR-Verpflichteten nimmt auch die EU-Kommission eine fortlaufende Einschätzung des Risikos der Nichtkonformität für Rohstoffe oder Erzeugnisse aus diversen Ländern vor und veröffentlicht ein Länder-Benchmarking-System.135 In diesem werden die Länder objektiv und transparent in Länder mit hohem, normalem oder geringem Nichtkonformitätsrisiko eingestuft. Stammt ein EUDR-relevantes Produkt aus einem Staat mit niedrigem Risiko, genügt eine vereinfachte Risikobewertung mit Fokus auf die Komplexität der Lieferkette, die Umgehung der EUDR und das Vermischungsrisiko von Erzeugnissen.136

g) Risikominderung

Bei Identifikation eines nicht vernachlässigbaren Risikos, kommt es zur Risikominderungspflicht: Der Marktteilnehmer hat vor der EUDR-relevanten Handlung Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko der Nichtkonformität ausschließen oder zumindest auf ein vernachlässigbares Maß reduzieren.137

Beispiele für angemessene und geeignete individuelle Risikominderungsmaßnahmen sind die Beschaffung weiterer Informationen, die Vereinbarung und Realisierung von Kontrollen und Audits, aber auch die Unterstützung von Lieferanten. Letzteres richtet sich insbesondere an Kleinbauern, denen durch praktische oder finanzielle Hilfeleistung die Möglichkeit gegeben wird, erforderliche Kapazitäten aufzubauen, um die Informationen zur Sicherstellung eines vernachlässigbaren Risikos zusammenzustellen.138

Auf struktureller und strategischer Ebene ist die Implementierung angemessener und verhältnismäßiger Konzepte, Kontrollen und Prozesse mit EUDR-Bezug vorgesehen. Dazu zählen insbesondere Musterverfahren für das EUDR-bezogene RMS, Compliance-Management-System (CMS), die Berichterstattung und Dokumentation sowie die interne Kontrolle. Nicht-KMU-Unternehmen sind verpflichtet, einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene zu ernennen und eine unabhängige Prüfstelle zur Überwachung der Musterverfahren einzurichten.139

Sollte das Risiko der Nichtkonformität trotz der Maßnahmen nicht auf ein vernachlässigbares Niveau reduziert werden können, gilt das Verbot gem. Art. 3 EUDR weiter und der Handel mit dem relevanten Erzeugnis bleibt untersagt.140

h) Verankerung der Sorgfaltspflichten und Überwachung

Die Marktteilnehmer müssen Sorgfaltspflichtenregelungen einhalten, das heißt einen Rahmen von Maßnahmen und Verfahren implementieren, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Art. 8 EUDR sicherstellt. Dazu zählt die Integration des Themenbereichs der Entwaldung in bereits bestehende unternehmerische Prozesse, wie das RMS, CMS und das interne Kontrollsystem.141 Eine Überprüfung der Sorgfaltspflichtenregelungen soll mindestens einmal pro Jahr und bei neuen Entwicklungen erfolgen.142

i) Berichterstattung und Dokumentation

Nicht-KMU-Marktteilnehmer haben jährlich öffentlich Bericht darüber zu erstatten, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgenommen haben.143 Der Mindestberichtsinhalt besteht aus der Beschreibung der Erzeugnisse, der Menge und des Erzeugerlands bzw. des Landesteils sowie der Resultate der Risikobewertung, die beschlossenen Risikominderungsmaßnahmen und die für die Risikobewertung genutzten Informationen und Nachweise.144 Die Pflicht zur Berichterstattung kann durch Integration der offenzulegenden Informationen in andere auf EU-Ebene gesetzlich vorgegebene Berichte, bspw. in den CSRD-Nachhaltigkeitsbericht, erfüllt werden.145

Alle Unterlagen und Dokumente mit engem Zusammenhang zur Sorgfaltspflichterfüllung sind über mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

4. Erleichterung für KMU

KMU werden bei den Sorgfaltspflichten privilegiert, da sie die erforderlichen Informationen nicht selbst erheben müssen, sondern ihre Pflicht durch Verweis auf Prüfungen ihrer Lieferanten erfüllen.146

Eine Erleichterung gibt es auch für Marktteilnehmer, die natürliche Personen oder Kleinstunternehmen sind: Sie können ihnen nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die keine natürlichen Personen und keine Kleinstunternehmen sind, beauftragen, als deren Bevollmächtigte die Sorgfaltserklärung zu übermitteln.147

V. Ausblick

Ein Folgebeitrag mit dem Titel „Herausforderungen und Chancen bei der Implementierung von ESG-Regelungen mit Bezug zur Wertschöpfungs- und Lieferkette“, der in der ersten Ausgabe des CB 2026 erscheint, wird sich der vergleichenden Analyse der dargestellten Regelungsanforderungen und der bei deren Umsetzung bestehenden Synergiepotenziale widmen. So können Redundanzen in den unternehmerischen Prozessen und Funktionen verhindert und der Aufwand innerhalb des Unternehmens minimiert werden.

Autoren

Prof. Dr. Oliver Haag, ist neben seiner Tätigkeit als Hochschullehrer an der HTWG Konstanz mit den Schwerpunkten Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Compliance und Corporate Governance als Direktor des Instituts für Unternehmensrecht sowie als Of-Counsel einer auf Unternehmensrecht spezialisierten Anwaltskanzlei tätig.

Janina Steinwandel, LL.M., ist Compliance Managerin in einem global tätigen Unternehmen der Sanitärbranche. Ihr Schwerpunkt liegt auf ESG-Regulierungen mit Fokus auf die internationale Lieferkette sowie der Umsetzung relevanter gesetzlicher Vorgaben. Nach dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierte sie den Master Legal Management an der HTWG Konstanz.


1

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2959).

2

Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 6. 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD).

3

Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 11. 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Forced Labor Ban Regulation – FLRB).

4

Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. 5. 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (European Deforestation Regulation – EUDR).

5

Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen.

6

Vgl. Stöbener de Mora/Noll, EuZW 2025, 99, 99; CDU/CSU/SPD, 2025, Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Rn. 1909 ff.

7

Dieser Beitrag berücksichtigt die Entwicklungen bis zum 20. 10. 2025.

8

Vgl. Art. 2 Abs. 1 „Stop-the-Clock-Richtlinie“.

9

Vgl. CDU/CSU/SPD, 2025, Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Rn. 1909 f.

10

Vgl. Schäfer/Schütze, BB 2024, 1091, 1091; Palmstorfer/Staudinger, EuZW 2024, 637, 637.

11

Vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 LkSG.

12

Vgl. Zetzsche/Sinnig, WM 2024, 1341, 1343 Rn. 22.

13

Vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 37 CSDDD.

14

Vgl. EU-Parlament, Sustainability reporting and due diligence: simpler rules for fewer companies, 2025, o. S., https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251009IPR30836/sustainability-reporting-and-due-diligence-simpler-rules-for-fewer-companies (abgerufen am 16. 10. 2025); Lüneborg, KlimaRZ 2025, 81, 82.

15

Vgl. Grabosch, in: Grabosch, 2021, Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG § 3 Rn. 5, 7; Frank/Edel/Heine/Heine, BB 2021, 2165, 2166.

16

Vgl. ErwG 27 CSDDD; Zetzsche/Sinnig, WM 2024, 1341, 1343 Rn. 29; im weiteren Verlauf des Textes wird der Begriff der Beschäftigten aus Gründen der besseren Verständlichkeit einheitlich für das LkSG wie auch die CSDDD verwendet, auch wenn man sich der definitorischen Unterschiede bewusst sein sollte.

17

Vgl. Forst, EU Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden, 2024, o. S., https://www.kuemmerlein.de/aktuelles/einzelansicht/eu-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden (abgerufen am 1. 7. 2025).

18

Vgl. Annex 1 und 2 Bilanz-Richtlinie.

19

Der Nettoumsatz beinhaltet sämtliche Beträge aus dem Produktverkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug aller Erlösschmälerungen und mit dem Umsatz verbundener Steuern gem. Art. 3 Abs. 1 lit i) CSDDD i. V. m. Art. 2 Nr. 5 Bilanz-Richtlinie.

20

Vgl. Kropf, BKR 2024, 545, 547.

21

Vgl. EU-Parlament, Sustainability reporting and due diligence: simpler rules for fewer companies, 2025, o. S., https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251009IPR30836/sustainability-reporting-and-due-diligence-simpler-rules-for-fewer-companies (abgerufen am 16. 10. 2025).

22

Vgl. Schmidt, NZG 2024, 859, 861 Rn. 18; Schäfer/Schütze, BB 2024, 1091, 1092.

23

Vgl. ErwG 19 CSDDD; Falder/Frank-Fahle/Poleacov, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Ein Überblick für Praktiker, 2022, S. 49; Seibt/Vesper-Gräske, DB 2024, 1530, 1532.

24

Vgl. Schäfer/Schütze, BB 2024, 1091, 1095; Ruttloff/Wagner/Burchert, DB 2024, 1189, 1190 f.

25

Vgl. Gehling/Fischer, in: Gehling/Ott, 2022, LkSG Kommentar, LkSG § 2 Rn. 323.

26

Vgl. Gehne/Gabriele, in: Johann/Sangi, 2023, LkSG Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Handkommentar, LkSG § 2 Rn. 157.

27

Vgl. Gehne/Gabriel, in: Johann/Sangi, LkSG § 2 Rn. 154; BT-Drs. 19/28649, S. 41, zu Abs. 5.

28

Vgl. § 2 Abs. 6 LkSG; BT-Drs. 19/28649, S. 41, zu Abs. 6.

29

Vgl. § 2 Abs. 7, 8 LkSG.

30

Vgl. Eberle, RFamU 2024, 247, 249.

31

Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. g) CSDDD; Kropf, BKR 2024, 545, 550; Schäfer/Schütze, BB 2024, 1091, 1095.

32

Vgl. Schäfer/Schütze, BB 2024, 1091, 1095 f.

33

Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. f) CSDDD; Gehne/Gabriel, in: Johann/Sangi, LkSG § 2 Rn. 180 f.

34

Vgl. Falder/Frank-Fahle/Poleacov (Rn. 23), 2022, S. 54.

35

Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 43, zu Abs. 3.

36

Vgl. Ruttloff/Wagner/Hahn/Freihoff, CCZ 2022, 20, 26; Ruttloff/Wagner/Reischl/Skoupil, CB 2021, 364, 369.

37

Vgl. Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, 230, 236.

38

Vgl. Art. 7 Abs. 2 CSDDD; Seibt/Vesper-Gräske, DB 2024, 1530, 1532.

39

Vgl. Nasse, in: BeckOGK, LkSG § 6 Rn. 25.

40

Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 46, zu Nr. 3.

41

Vgl. Schmidt, NZG 2024, 859, 863 Rn. 40; Weiler/Schoch/Möller, RIW 2024, 397, 398; Gehne/Humbert/Philippi, in: Johann/Sangi, LkSG § 5 Rn. 2.

42

Vgl. Zetzsche/Sinnig, WM 2024, 1341, 1343 Rn. 29; § 9 Abs. 3 Nr. 1 LkSG; Balke, in: Gehling/Ott, LkSG § 5 Rn. 3; § 4 Abs. 3 LkSG; Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, 230, 236; Lüneborg, in: Gehling/Ott, LkSG § 9 Rn. 14.

43

Vgl. EU-Parlament, Sustainability reporting and due diligence: simpler rules for fewer companies, 2025, o. S., https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251009IPR30836/sustainability-reporting-and-due-diligence-simpler-rules-for-fewer-companies (abgerufen am 16. 10. 2025); EU-Rat, Vereinfachung: Rat legt Standpunkt zu den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU fest, 2025, o. S. https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/06/23/simplification-council-agrees-position-on-sustainability-reporting-and-due-diligence-requirements-to-boost-eu-competitiveness/ (abgerufen am 17. 10. 2025).

44

Vgl. Balke, in: Gehling/Ott, LkSG § 5 Rn. 2, 4; Fitzer/Gergen, CB 2022, 327, 331.

45

Vgl. Fitzer/Gergen, CB 2022, 327, 331.

46

Vgl. Zetzsche/Sinnig, WM 2024, 1389, 1390 Rn. 85 f.

47

Vgl. § 6 LkSG; Art. 10 CSDDD.

48

Vgl. Zeisel, 2021, Lieferkettengesetz: Sorgfaltspflichten in der Supply Chain verstehen und umsetzen, S. 11.

49

Vgl. Art. 10 Abs. 2 CSDDD.

50

Vgl. Art. 10 Abs. 4 CSDDD; Seibt/Vesper-Gräske, DB 2024, 1530, 1532 f.

51

Vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. e) CSDDD; Zetzsche/Sinnig, WM 2024, 1389, 1390 Rn. 125.

52

Vgl. Art. 10 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 7 CSDDD; Schäfer/Schütze, BB 2024, 1091, 1096.

53

Vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 LkSG.

54

Vgl. Gehne/Humbert/Philippi, in: Johann/Sangi, LkSG § 7 Rn. 3.

55

Vgl. § 7 Abs. 3 LkSG; Eberle, RFamU 2024, 247, 248.

56

Vgl. Schäfer/Schütze, BB 2024, 1091, 1097; Schmidt, NZG 2024, 859, 865, Rn. 56.

57

Vgl. Schäfer/Schütze, BB 2024, 1091, 1097; Schmidt, NZG 2024, 859, 865, Rn. 56.

58

Vgl. § 24 Abs. 4 S. 4 Nr. 7 LkSG; Neuhöfer, in: Johann/Sangi, LkSG § 24 Rn. 49; Gehne/Humbert/Philippi, in: Johann/Sangi, LkSG § 7 Rn. 22.

59

Vgl. § 4 Abs. 4 LkSG; Art. 13 CSDDD; Seibt/Vesper-Gräske, DB 2024, 1530, 1533.

60

Vgl. Schäfer/Schütze, BB 2024, 1091, 1096.

61

Vgl. Art. 13 Abs. 4 CSDDD.

62

Vgl. ErwG 61 CSDDD.

63

Vgl. Schmidt, NZG 2024, 859, 866 Rn. 71; Seibt/Vesper-Gräske, DB 2024, 1530, 1533.

64

Vgl. Schmidt, NZG 2024, 859, 866 Rn. 71; Seibt/Vesper-Gräske, DB 2024, 1530, 1533.

65

Vgl. Art. 15 S. 2 CSDDD; Milgotin/Hraby, IRZ /2024, 343, 348.

66

Vgl. Falder/Frank-Fahle/Poleacov (Rn. 23), 2022, S. 87 f.; Seibt/Vesper-Gräske, DB 2024, 1530, 1533.

67

Vgl. Art. 14 Abs. 2 CSDDD; Schmidt, NZG 2024, 859, 866 Rn. 67.

68

Vgl. Art. 14 Abs. 3 CSDDD.

69

Vgl. Art. 14 Abs. 5 CSDDD; Schmidt, NZG 19/2024, 859, 866 Rn. 69.

70

Vgl. § 10 Abs. 2 LkSG; Art. 16 Abs. 1 CSDDD; Schäfer/Schütze, BB 20/2024, 1091, 1097.

71

Vgl. Zeisel, 2021, S. 12; BAFA, 2024, Fragen und Antworten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Ziff. 13.1., https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Gesetz-ueber-die-unternehmerischen-Sorgfaltspflichten-in-Lieferketten/FAQ/faq.html#doc977f9a9d-bfdd-4d31-9e31-efab307ceee6bodyText13. (abgerufen am: 2. 7. 2025).

72

Vgl. Art. 16 Abs. 2 CSDDD; Zetzsche/Sinnig, WM 2024, 1341, 1349 Rn. 79.

73

Vgl. BR-Drs. 422/25, S. 1, 5; o. A., ESGZ 2024, 62, 62.

74

Vgl. § 10 Abs. 1 LkSG; Art. 5 Abs. 4 CSDDD.

75

Vgl. Art. 22 CSDDD; Seibt/Vesper-Gräske, DB 2024, 1530, 1535.

76

Vgl. Art. 22 Abs. 1 CSDDD; Seibt/Vesper-Gräske, DB 2024, 1530, 1535.

77

Vgl. Art. 22 Abs. 3 CSDDD.

78

Vgl. EU-Parlament, Sustainability reporting and due diligence: simpler rules for fewer companies, 2025, o. S., https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251009IPR30836/sustainability-reporting-and-due-diligence-simpler-rules-for-fewer-companies (abgerufen am 16. 10. 2025).

79

Vgl. Art. 22 Abs. 2 CSDDD; Kropf, BKR 2024, 545, 553.

80

Vgl. Lodde, EuZW 19/2023, 886, 887.

81

Vgl. Schmigale, 2024, Nachhaltigkeitsbeauftrage: Einordnung und Umsetzung von ESG- und CSR-Anforderungen im Unternehmen, S. 36 f.

82

Vgl. Stöbener de Mora, EuZW 2024, 395, 395; Frank-Fahle/Falder/Lemmerz, 2024, Quick Guide Compliance, S. 42.

83

Vgl. Frank-Fahle/Falder/Lemmerz (Rn. 82), 2024, S. 42; Lodde, EuZW 2023, 886, 887; Stöbener de Mora, EuZW 2024, 395, 395.

84

Vgl. Schäfer/Schütze, BB 2024, 1091, 1092.

85

Vgl. Art. 2 Nr. 6 FLBR; Frank-Fahle/Falder/Lemmerz (Rn. 82), 2024, S. 42.

86

Art. 2 Nr. 1 ILO-Übereinkommen Nr. 29.

87

Vgl. Frank-Fahle/Falder/Lemmerz (Rn. 82), 2024, S. 45.

88

Art. 17, 18 FLBR.

89

Vgl. Lodde, EuZW 2023, 886, 887.

90

Vgl. Art. 17 Abs. 1, 2 FLBR.

91

Vgl. Art. 17 Abs. 1 FLBR.

92

Vgl. Frank-Fahle/Falder/Lemmerz (Rn. 82), 2024, S. 44.

93

Vgl. Frank-Fahle/Falder/Lemmerz (Rn. 82), 2024, S. 43.

94

Vgl. Frank-Fahle/Falder/Lemmerz (Rn. 82), 2024, S. 45.

95

Vgl. Art. 18 Abs. 4 FLBR.

96

Vgl. Stöbener de Mora, EuZW 2024, 395, 395; Lodde, EuZW 2023, 886, 887.

97

Vgl. Stöbener de Mora, EuZW 2024, 395, 395.

98

Vgl. EU-Rat und Rat der EU, 2024, In Zwangsarbeit hergestellte Produkte, o. S., https://www.consilium.europa.eu/de/policies/forced-labour-products/ (abgerufen am: 1. 7. 2025).

99

Vgl. Stöbener de Mora, EuZW 2024, 395, 395.

100

Vgl. Stöbener de Mora, EuZW 2024, 395, 395.

101

Vgl. Frank-Fahle/Falder/Lemmerz (Rn. 82), 2024, S. 45.

102

Vgl. Lodde, EuZW 2023, 886, 887.

103

Vgl. ErwG 19 EUDR; Hörnig, CB 2024, 119, 119; Herold/Uhlig/Henke, CRZ 2024, 34, 34.

104

Vgl. ErwG 16 EUDR.

105

Vgl. Bürgi Bonanomi, CRZ 2024, 39, 39.

106

Min. zwei der folgenden Größenkriterien dürfen nicht überschritten werden: Bilanzsumme 4 Mio. EUR, Nettoumsatzerlöse 8 Mio. EUR, durchschnittliche Zahl der im Geschäftsjahr Beschäftigten 50.

107

Vgl. o. A., ESGZ 10/2024, 58, 58; Entscheidender Stichtag für die Beurteilung, ob ein Kleinst- oder Kleinunternehmen vorliegt, ist der 31. 12. 2020.

108

Vgl. DIHK, 2025, Verschiebung der Entwaldungsverordnung „richtig und überfällig“, o. S., https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/verschiebung-der-entwaldungsverordnung-richtig-und-ueberfaellig–137210 (abgerufen am 15. 10. 2025).

109

Vgl. Hörnig, CB 2024, 119, 120.

110

Vgl. Ruttloff/Wagner/Kappler/Schuler, BB 2024, 707, 709; Uhlig/Gillig, ESGZ 03/2024, 13, 13.

111

Vgl. BLE, 2025, Häufig gestellte Fragen: Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung, S. 22, Ziff. 2.1. f., https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wald-Holz/Entwaldungsfrei/FAQs_
de_
V1.3_
offizielle-Uebersetzung.pdf?_
_
blob=publicationFile&v=2 (abgerufen am: 3. 7. 2025); Uhlig/Gillig, ESGZ 03/2024, 13, 13.

112

Vgl. BLE, 2025, S. 23 Ziff. 2.5.; Graetschel/Eschweiler/Freese, KlimR 2023, 205, 208; ErwG 40 EUDR; BLE, 2025, S. 24, Ziff. 2.8.

113

Vgl. Art. 1 Abs. 2 EUDR.

114

Vgl. Martin/Madejska, ZfPC 2023, 202, 205 f.; Art. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn.

115

Vgl. Ruttloff/Wagner/Kappler/Schuler, BB 2024, 707, 708; Herold/Uhlig/Henke, CRZ 2024, 34, 34.

116

Vgl. Art. 2 Nr. 15 EUDR; Art. 2 Nr. 17 und 18 EUDR; Hörnig, CB 2024, 119, 120 f.

117

Vgl. Art. 5 Abs. 1 EUDR; Herold/Uhlig/Henke, CRZ 2024, 34, 34; Ruttloff/Wagner/Kappler/Schuler, BB 2024, 707, 713; Everhardt, DB 2023, 2354, 2356.

118

Vgl. Orth, 2024, EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115: Neue Herausforderungen für die Lieferketten-Compliance, S. 38.

119

Vgl. BLE, 2025, S. 40, Ziff. 4.12.

120

Vgl. Art. 2 Nr. 7 EUDR.

121

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. 12. 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft.

122

Das FLEGT-Genehmigungssystem basiert auf Partnerschaftsabkommen mit holzerzeugenden Ländern.

123

Vgl. Orth (Rn. 118), 2024, S. 41.

124

Vgl. Art. 33 EUDR.

125

Vgl. Schork/Sikorski, RIW 2024, 335, 336; Ruttloff/Wagner/Kappler/Schuler, BB 2024, 707, 711.

126

Vgl. Ruttloff/Wagner/Kappler/Schuler, BB 2024, 707, 711.

127

Vgl. Hörnig, CB 2024, 119, 122.

128

Vgl. Herold/Uhlig/Henke, CRZ 2024, 34, 37.

129

Vgl. Ruttloff/Wagner/Kappler/Schuler, BB 2024, 707, 714; Orth (Rn. 118), 2024, S. 52.

130

Vgl. Palmstorfer/Staudinger, EuZW 2024, 197, 199.

131

Vgl. BLE, 2025, S. 10, Ziff. 1.3.

132

Vgl. Palmstorfer/Staudinger, EuZW 2024, 197, 200; Ruttloff/Wagner/Kappler/Schuler, BB 2024, 707, 712; Schork/Sikorski, RIW 2024, 335, 337.

133

Vgl. Ruttloff/Wagner/Kappler/Schuler, BB 2024 707, 712.

134

Vgl. BLE, 2025, S. 44, Ziff. 5.9.

135

Vgl. EU-KOM, Kommission begrüßt vorläufige Einigung über verlängerte Einführungsphase für die EU-Verordnung über Entwaldung, 2024, o.S., https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_
24_
6204 (abgerufen am: 24. 10. 2025).

136

Vgl. Graetschel/Eschweiler/Freese, KlimR 2023, 205, 210; Everhardt, DB 2023, 2354, 2358.

137

Vgl. Schork/Sikorski, RIW 2024, 335, 337; Orth (Rn. 118), 2024, S. 59.

138

Vgl. Art. 11 Abs. 1 EUDR.

139

Vgl. Frank-Fahle/Falder/Lemmerz (Rn. 82), 2024, S. 38; Palmstorfer/Staudinger, EuZW 2024, 197, 200.

140

Vgl. Hasagic, ZLR 2023, 485, 491.

141

Vgl. Palmstorfer/Staudinger, EuZW 2024, 197, 203; Everhardt, DB 2023, 2354, 2358.

142

Vgl. Art. 12 Abs. 2 EUDR.

143

Vgl. Ruttloff/Wagner/Kappler/Schuler, BB 2024, 707, 714; Herold/Uhlig/Henke, CRZ 2024, 34, 35; Everhardt, DB 2023, 2354, 2359.

144

Vgl. Orth (Rn. 118), 2024, S. 69.

145

Vgl. Art. 12 Abs. 3 EUDR; Passas/Holtz, DB 2023, M14, M15; Orth (Rn. 118), 2024, S. 69.

146

Vgl. Stöbener de Mora, EuZW 2023, 203, 203.

147

Vgl. Herold/Uhlig/Henke, CRZ 2024, 34, 37; Everhardt, DB 2023, 2354, 2356.