Betriebs-Berater
Das Jobrad – Wesensmerkmale und einkommensteuerliche Behandlung
Quelle: Betriebs-Berater 2025 Heft 48 vom 24.11.2025, Seite 2775

Dr. Christoph
Ruiner

Das Jobrad – Wesensmerkmale und einkommensteuerliche Behandlung

Im Rahmen der Debatte um mehr Klimaschutz sowie aufgrund der zunehmenden Verkehrsprobleme in deutschen Innenstädten sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die steuerliche Behandlung von Jobrädern in den letzten Jahren vom Gesetzgeber dergestalt adaptiert worden, dass sich Jobräder nunmehr einer deutlich gestiegenen Beliebtheit erfreuen. Zudem stellen sie einen wichtigen Baustein im “War for Talents” dar, da das Angebot eines Jobrads die Arbeitgeberattraktivität, insb. bei jüngeren und umweltbewussten Talenten, deutlich erhöht. Der Gesetzgeber hat hierbei zwei Ausgestaltungsvarianten kodifiziert; einerseits kann die Überlassung eines Jobrads an Arbeitnehmer als Entgeltumwandlung – es wird anstatt eines Teils des vertraglich geschuldeten Arbeitslohns gewährt – ausgestaltet sein, andererseits kann das Jobrad zusätzlich zum ohnehin vertraglich geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Dieser Aufsatz zeigt die Wesensmerkmale des Jobrads auf und würdigt die einkommensteuerlichen Aspekte rund um dieses.

I. Wesensmerkmale des Jobrads

Neben dem ‘klassischen’ Fahrrad qualifizieren sich sowohl E-Bikes, d. h. ein Fahrrad, das auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung fährt, als auch Pedelecs – ein Elektromotor unterstützt den Fahrradfahrer, sobald er selbst in die Pedale tritt – als Jobrad. Im Rahmen des Angebots eines Jobrads eröffnet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit der Nutzung und – nach einer angemessenen Haltefrist – auch des Erwerbs eines Fahrrades, E-Bikes oder Pedelecs. Die Überlassung kann im Wege einer Entgeltumwandlung bzw. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Der Arbeitnehmer darf ein solches Fahrrad, E-Bike oder Pedelec nicht nur für dienstliche bzw. berufliche Fahrten nutzen, sondern explizit auch zum alleinigen privaten Gebrauch.

Der Arbeitgeber vereinbart regelmäßig mit einem (Leasing-)Anbieter, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag über das Leasing von Fahrrädern bzw. E-Bikes oder Pedelecs. In diesem Rahmenvertrag werden neben Regelungen zum eigentlichen Leistungsumfang u. a. auch die Abwicklung hinsichtlich des einzelnen Bestellvorgangs festgehalten. Der Arbeitnehmer kann sich nun beim Vertragspartner des Arbeitgebers ein Fahrrad, E-Bike bzw. Pedelec nach seinen Wünschen konfigurieren. Im Anschluss schließt der Arbeitgeber nach Prüfung der ggfs. vorhandenen sachlichen (z. B. max. Kaufpreis) und persönlichen (z. B. aktives Beschäftigungsverhältnis) Voraussetzungen einen Einzelleasingvertrag mit dem (Leasing-)Anbieter, in dem u. a. der Leasingzeitraum, die Höhe der Leasingraten und der Leistungsumfang (z. B. Wartung) vereinbart werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber der Vertragspartner des Einzelleasingvertrages sein muss.

Im Anschluss daran vereinbart der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer einerseits einen Nutzungsüberlassungsvertrag für das Fahrrad, E-Bike bzw. Pedelec, der in der Regel die gleiche Laufzeit wie der Leasingvertrag aufweist und welcher auch eine private Nutzung zulässt. Andererseits schließt er – soweit es sich nicht um eine Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt – mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung bezüglich der Entgeltumwandlung. Der Barlohn des Arbeitnehmers wird in diesem Fall für die Dauer der Nutzungsüberlassung um den Betrag der Entgeltumwandlung herabgesetzt. Im Ergebnis erhält der Arbeitnehmer nunmehr monatlich ein Gehalt, welches sich aus dem verringerten monetären Anteil nach § 8 Abs. 1 EStG und aus dem Sachbezug aus der Nutzungsüberlassung – siehe § 8 Abs. 2 EStG – zusammensetzt. Vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist hierbei, dass der nach der Gehaltsumwandlung zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Überlassung des Fahrrads, E-Bikes bzw. Pedelecs deutlich niedriger als der Gehaltsverzicht ist. Hierdurch sinkt der zu versteuernde Bruttoarbeitslohn und es kommt zu einer Lohnsteuerersparnis zugunsten des Arbeitnehmers.

Nach dem Ende des Leasingzeitraums – in der Regel 36 Monate – kann der Arbeitnehmer das von ihm bisher genutzte Fahrrad, E-Bike bzw. Pedelec vom (Leasing-)Anbieter käuflich erwerben. Der hierfür zu zahlende Preis wird regelmäßig geringer sein als der um übliche Preisnachlässe geminderte reguläre Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Der hieraus resultierende Unterschiedsbetrag stellt Arbeitslohn von dritter Seite dar und ist der Lohnsteuer zu unterwerfen.

II. Grundsätzliche einkommensteuerliche Einordnung von Fahrrädern, Elektro-Fahrrädern und Pedelecs

Entscheidend für die steuerliche Behandlung von E-Bikes und Pedelecs ist die Motorunterstützung und die dadurch erreichte Geschwindigkeit. E-Bikes und Pedelecs, die durch Motorunterstützung eine maximale Geschwindigkeit von ≤ 25 km/h erreichen, werden steuerlich als Fahrräder behandelt. Sie benötigen keine spezielle Zulassung oder Versicherung. Für E-Bikes und Pedelecs, die durch Motorunterstützung eine maximale Geschwindigkeit > 25 km/h erreichen, besteht eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht. In ihrer steuerlichen Behandlung sind sie Kraftfahrzeugen gleichgestellt.

III. Einkommensteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern, Elektro-Fahrrädern und Pedelecs im Rahmen einer Entgeltumwandlung

1. Maximale Geschwindigkeit ≤ 25 km/h

Wird ein Fahrrad oder ein E-Bike bzw. Pedelec, welches durch Motorunterstützung eine maximale Geschwindigkeit ≤ 25 km/h erreicht, im Zuge einer Gehaltsumwandlung dem Arbeitnehmer überlassen, unterliegt diese Überlassung der Einkommensteuerpflicht. Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 37 EStG greift in diesem Fall nicht, da diese nur bei einer Überlassung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, anwendbar ist; vgl. hierzu Abschn. IV.1. Hierbei wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) gem. § 8 Abs. 2 S. 10 EStG anhand eines monatlichen Durchschnittswerts angesetzt und mit Lohnsteuer belastet. Im Rahmen dieser Bewertung wird – in Anlehnung an die sogenannte Listenpreis-Methode – in der Regel 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, E-Bikes oder Pedelecs inkl. Umsatzsteuer angesetzt (Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020, Rn. 11).

Für Fahrräder, E-Bikes oder Pedelecs, die einem Arbeitnehmer erstmalig im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030 zur Verfügung gestellt werden, gilt gem. dem Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020, Rn. 2, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers für den Veranlagungszeitraum 2019 lediglich zu 1/2 anzusetzen und sodann auf volle 100 Euro abzurunden ist (sog. Bruchteilsansatz). Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 und bis einschließlich 2030 ist die unverbindliche Preisempfehlung nur zu \1 anzusetzen und dann entsprechend abzurunden. Wurde das betreffende Fahrrad, E-Bike oder Pedelec jedoch bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer überlassen, so bleiben die ursprünglich geltenden Bewertungsgrundsätze auch dann weiterhin anwendbar, wenn nach dem 31.12.2018 ein Wechsel des Nutzungsberechtigten erfolgt. In diesem Fall ist ein Bruchteilsansatz der unverbindlichen Preisempfehlung ausgeschlossen. Der im Rahmen der Förderung der Elektromobilität eingeführte Nachteilsausgleich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 EStG ist auf E-Bikes oder Pedelecs, die steuerlich wie Fahrräder behandelt werden, nicht anwendbar, da dieser nur für Elektrokraftfahrzeuge gilt.

Beispiel 1:

Ein Arbeitgeber schließt im Februar 2025 im Rahmen seines Jobrad-Modells mit seinem Leasinganbieter einen Einzelleasingvertrag für ein Pedelec mit maximaler Geschwindigkeit ≤ 25 km/h mit einer Laufzeit von 36 Monaten und monatlichen Leasingraten von 60 Euro ab. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Pedelecs beläuft sich auf 1 999 Euro zzgl. 379,81 Euro USt.

Das Pedelec wird ab dem 1.3.2025 im Rahmen einer Entgeltumwandlung i. H. v. monatlich 60 Euro an einen Arbeitnehmer überlassen und wie folgt genutzt:

  • Beruflich veranlasste Fahrten (u. a. zu Kunden, Geschäftspartnern): 500 km;
  • Privat veranlasste Fahrten: 1 000 km;
  • Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte (200 Tage × 5 km (Entfernungskilometer)): 1 000 km.

Da der Motor des Pedelecs Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h unterstützt, ist das Pedelec als Fahrrad einzuordnen. Da die Überlassung im Rahmen der Entgeltumwandlung erfolgt, ist der geldwerte Vorteil lohnsteuerpflichtig und kann gem. § 8 Abs. 2 S. 10 EStG i. V. m. dem Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020 in Anlehnung an die Listenpreis-Methode ermittelt werden:

Der Ansatz der unverbindlichen Preisempfehlung erfolgt zu 1/4, d. h. 1/4 × 2 378,81 Euro = 594,70 Euro, abgerundet: 500 Euro.

Für die privat veranlassten Fahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt der geldwerte Vorteil 1 % × 500 Euro = 5 Euro.

Summe des geldwerten Vorteils pro Monat: 5 Euro.

Geldwerter Vorteil für zehn Monate im Jahr 2025: 50 Euro.

Im Ergebnis reduziert sich durch die Entgeltumwandlung der monatlich der Lohnsteuer zu unterwerfende Arbeitslohn um 55 Euro (Differenz aus 60 Euro Entgeltumwandlung und 5 Euro geldwertem Vorteil).

Erwirbt der Arbeitnehmer am Ende des Leasingzeitraums das Fahrrad, Elektro-Fahrrad bzw. Pedelec vom (Leasing-)Anbieter, so kann ggfs. Arbeitslohn von dritter Seite vorliegen, falls der Erwerb durch den Arbeitnehmer vergünstigt erfolgt. In einem solchen Fall ist es gem. BMF-Schreiben vom 17. November 20172 nicht zu beanstanden, den regulären Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, Elektro-Fahrrads bzw. Pedelecs einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Arbeitnehmer das Fahrrad aufgrund eines Dienstverhältnisses nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird.3 Wird ein niedrigerer regulärer Endpreis nachgewiesen, so kann dieser herangezogen werden. Hiervon wird dann die Zahlung des Mitarbeiters abgezogen. Ist diese betragsmäßig geringer als der reguläre Endpreis, so verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Die Steuerbefreiungen gem. § 3 Nr. 15 bzw. § 3 Nr. 37 EStG greifen hier nicht, da der Sachbezug bzw. Zuschuss nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil nach § 37b EStG ist jedoch möglich.

Beispiel 2:

Der Arbeitnehmer erwirbt das von seinem Arbeitgeber geleaste und an ihn überlassene Pedelec (Preisempfehlung des Herstellers bzw. Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Pedelecs: 1 999 Euro zzgl. 379,81 Euro USt) mit maximaler Geschwindigkeit ≤ 25 km/h nach Ablauf des Leasingzeitraums von 36 Monaten zum Preis von 400 Euro vom Leasinggeber.

Die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis und der Eigenleistung des Arbeitnehmers ist stpfl. Arbeitslohn.

Üblicher Endpreis i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG: 40 % der auf volle Hundert Euro abgerundeten Preisempfehlung des Herstellers, d. h. 40 %×2 300 Euro = 920 Euro

Zahlung des Arbeitnehmers: 400 Euro

Stpfl. Arbeitslohn: 920 Euro . /. 400 Euro = 520 Euro

2. Maximale Geschwindigkeit > 25 km/h

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltumwandlung ein E-Bike oder Pedelec, welches durch Motorunterstützung eine maximale Geschwindigkeit > 25 km/h erreicht, zur privaten Mitnutzung zur Verfügung gestellt, so sind die einkommensteuerlichen Regelungen zur Privatnutzung von Kraftfahrzeugen anzuwenden. Analog zur Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer ist der aus der privaten Nutzung – einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie gegebenenfalls für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung – resultierende geldwerte Vorteil gem. § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG zu ermitteln und im Rahmen der Lohnbesteuerung zu berücksichtigen.

Zur Bestimmung des geldwerten Vorteils ist regelmäßig die Listenpreis-Methode heranzuziehen. Die Anwendung der Fahrtenbuch-Methode kommt lediglich theoretisch in Betracht, sofern das betreffende E-Bike oder Pedelec mit einem nicht manipulierbaren und nicht austauschbaren Kilometerzähler ausgestattet ist.4

Wesensmerkmal der Listenpreis-Methode ist die Ermittlung des pauschalen Nutzungsvorteils auf der Grundlage des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des E-Bikes oder Pedelecs. In der Regel entspricht dieser Bruttolistenpreis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers. Übersteigt der pauschale Nutzungswert die im konkreten Fall nachgewiesenen tatsächlichen Gesamtkosten, ist gem. Rn. 8 des BMF-Schreibens vom 03. März 20225 eine Deckelung des Nutzungswertes auf den Betrag der Gesamtkosten vorzunehmen. Für die allgemeinen Privatfahrten des Arbeitnehmers ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG grundsätzlich monatlich 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR) Bruttolistenpreises als pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Sofern das E-Bike bzw. Pedelec darüber hinaus für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und dessen erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG verwendet wird, sind gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG zusätzlich für jeden vollen Entfernungskilometer monatlich 0,03 % des abgerundeten Bruttolistenpreises zu berücksichtigen.

Für die Monate, in denen aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich angefallen sind, bspw. aufgrund von Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt, ist der pauschale Nutzungswert ebenfalls anzusetzen. Im pauschalen Nutzungswert ist nämlich ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall bereits berücksichtigt. Jedoch eröffnet der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelfallbewertung seiner tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Einzelfallbewertung ergeben sich aus Rn. 13 des BMF-Schreibens vom 3.3.2022. Für jeden Tag der Nutzung – höchstens jedoch für 180 Tage im Kalenderjahr – sind je Entfernungskilometer 0,002 % des Listenpreises anzusetzen.

Wird das E-Bike bzw. Pedelec für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung verwendet, so sind pro Familienheimfahrt für jeden Entfernungskilometer 0,002 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass für die Familienheimfahrt kein Werbungskostenabzug in Betracht käme (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG).

Um die Elektromobilität bzw. den umweltfreundlichen Verkehr zu fördern, sieht der Gesetzgeber den Ansatz eines geminderten Bruttolistenpreises bei der Bestimmung des pauschalen Nutzungswerts vor. Dies führt im Ergebnis zu einem geringeren geldwerten Vorteil und damit zu einer Lohnsteuerersparnis. Die Minderung des Bruttolistenpreises – regelmäßig gleichzusetzen mit der unverbindlichen Preisempfehlung – erfolgt entweder durch den sog. Nachteilsausgleich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 EStG oder durch den sog. Bruchteilsansatz gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 ff. EStG. Es ist zu beachten, dass die Methode des Nachteilsausgleichs nachrangig anzuwenden ist. Das bedeutet, dass sie erst zu prüfen ist, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Bruchteilsansatzes nicht vorliegen. Bei der Methode des Nachteilsausgleichs handelt es sich aufgrund ihrer beschränkten Anwendbarkeit – sie gilt nur für Anschaffungen vor dem 1.1.2023 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 EStG) – um ein Auslaufmodell, sodass nachfolgend nur auf die Methode des Bruchteilsansatzes eingegangen wird.6

Bei einem E-Bike bzw. Pedelec, welches erstmalig zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird, darf der Bruttolistenpreis betreffend den Veranlagungszeitraum 2019 zu 1/2 angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG). Er muss sodann auf volle 100 Euro abgerundet werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR). Betreffend die Veranlagungszeiträume ab 2020 und bis einschließlich 2030 ist der Bruttolistenpreis sogar nur zu 1/4 anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG i. V. m. § 52 Abs. 12 S. 4 EStG) und dann entsprechend auf volle 100 Euro abzurunden. Wurde das E-Bike oder Pedelec bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, so bleibt es auch bei einem späteren Wechsel des Nutzungsberechtigten, das bedeutet einem Wechsel des Nutzungsberechtigen nach dem 31.12.2018, für dieses E-Bike bzw. Pedelec bei den ursprünglichen Bewertungsregelungen. D. h., dass ein Bruchteilsansatz des Bruttolistenpreises für dieses E-Bike oder Pedelec generell nicht möglich ist.7

Beispiel 3:

Ein Arbeitgeber schließt im Februar 2025 im Rahmen seines Jobrad-Modells mit seinem Leasinganbieter einen Einzelleasingvertrag für ein Pedelec mit maximaler Geschwindigkeit > 25 km/h mit einer Laufzeit von 36 Monaten und monatlichen Leasingraten von 60 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Pedelecs beläuft sich auf 1 999 Euro zzgl. 379,81 Euro USt.

Das Pedelec wird ab dem 1.3.2025 im Rahmen einer Entgeltumwandlung i. H. v. monatlich 60 Euro an einen Arbeitnehmer überlassen und wie folgt genutzt:

  • Beruflich veranlasste Fahrten (u. a. zu Kunden, Geschäftspartnern): 500 km;
  • Privat veranlasste Fahrten: 1 000 km;
  • Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte (200 Tage × 5 km (Entfernungskilometer)): 1 000 km.

Da der Motor des Pedelecs Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt, ist das Pedelec als Kraftfahrzeug einzuordnen und der geldwerte Vorteil kann nach § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG anhand der Listenpreis-Methode ermittelt werden:

Das Pedelec erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG, sodass der Ansatz des Bruttolistenpreises zu 1/4 erfolgt, d. h. 1/4 × 2 378,81 Euro = 594,70 Euro, abgerundet: 500 Euro.

Für die allgemeine Privatnutzung beträgt der geldwerte Vorteil 1 %×500 Euro = 5 Euro.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt der geldwerte Vorteil 0,03 % × 500 Euro × 5 km = 0,75 Euro.

Summe des geldwerten Vorteils pro Monat: 5 Euro + 0,75 Euro = 5,75 Euro.

Geldwerter Vorteil für zehn Monate im Jahr 2025: 57,50 Euro.

Im Ergebnis reduziert sich durch die Entgeltumwandlung der monatlich der Lohnsteuer zu unterwerfende Arbeitslohn um 54,25 Euro (Differenz aus 60 Euro Entgeltumwandlung und 5,75 Euro geldwertem Vorteil).

Erwirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Leasinglaufzeit das E-Bike bzw. Pedelec vom (Leasing-)Anbieter, so kann dies zu lohnsteuerlichen Konsequenzen führen. Denn soweit dieser Erwerb unentgeltlich oder verbilligt erfolgt, stellt der Preisnachlass einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.

Der geldwerte Vorteil bestimmt sich nach dem im Lohnsteuerrecht allgemein geltenden Maßstab, nämlich dem üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Übliche Preisnachlässe sind gem. R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR durch einen pauschalen Abschlag von 4 % zu berücksichtigen.

Alternativ darf auch der zum Zeitpunkt der Übereignung günstigste Kaufpreis angesetzt werden, zu dem am Gebrauchtmarkt (z. B. im Internet) ein vergleichbares E-Bike oder Pedelec angeboten wird. Die Finanzverwaltung verlangt eine entsprechende Nachweisführung, die als Beleg dem Lohnkonto beizufügen ist. Wird als üblicher Endpreis am Abgabeort der günstigste Preis am Markt angesetzt, so ist der Ansatz des pauschalen Abschlags von 4 % ausgeschlossen.

Da sich der Bewertungsgrundsatz des üblichen Endpreises auf den privaten Endverbraucher bezieht, darf für den maßgeblichen Wert nicht auf den Händlereinkaufspreis abgestellt werden, sondern auf den Preis, den das Wirtschaftsgut auf dem (privaten) Markt tatsächlich erzielen würde. Es muss deshalb von dem höheren Händlerverkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) ausgegangen werden.

Beispiel 4:

Der Arbeitnehmer erwirbt das von seinem Arbeitgeber geleaste und an ihn überlassene Pedelec (Preisempfehlung des Herstellers bzw. Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Pedelecs: 1 999 Euro zzgl. 379,81 Euro USt) mit maximaler Geschwindigkeit > 25 km/h nach Ablauf des Leasingzeitraums von 36 Monaten zum Preis von 400 Euro vom Leasinggeber. Der übliche Endpreis am Abgabeort beträgt 1 000 Euro.

Die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis und der Eigenleistung des Arbeitnehmers ist stpfl. Arbeitslohn.

Üblicher Endpreis i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG abzgl. Bewertungsabschlag i. H. v. 4 %, d. h. 96 %×1 000 Euro = 960 Euro

Zahlung des Arbeitnehmers: 400 Euro

Stpfl. Arbeitslohn: 960 Euro . /. 400 Euro = 560 Euro

IV. Einkommensteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern, Elektro-Fahrrädern und Pedelecs zusätzlich zum ohnehin vertraglich geschuldeten Arbeitslohn

1. Maximale Geschwindigkeit ≤ 25 km/h

Wird ein Fahrrad oder ein E-Bike bzw. Pedelec, welches durch Motorunterstützung eine maximale Geschwindigkeit ≤ 25 km/h erreicht, dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin vertraglich geschuldeten Arbeitslohn überlassen, so sind die einkommensteuerlichen Regelungen zur Privatnutzung von Fahrrädern anzuwenden. § 3 Nr. 37 EStG statuiert in diesem Zusammenhang, dass die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile für die Überlassung eines Fahrrads, E-Bikes oder Pedelecs steuerfrei zu stellen sind. Insoweit muss es sich also zwingend um eine echte Zusatzleistung des Arbeitgebers, d. h. kein Gehaltsverzicht, handeln (§ 8 Abs. 4 EStG). Diese Regelung findet auf erstmalige Überlassungen seit dem 1.1.2019 Anwendung und ist bis zum 31.12.2030 gültig. Wurde das Fahrrad oder E-Bike bzw. Pedelec bereits vor dem 1.1.2019 von einem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad, E-Bike bzw. Pedelec bei den bis zum 31.12.2018 gültigen Regelungen. D. h., es ist 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Nutzt der Arbeitnehmer das ihm steuerfrei überlassene Fahrrad für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so zieht dies keine Minderung der Entfernungspauschale nach sich. § 3c Abs. 1 EStG greift insoweit nicht (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 EStG).

Beispiel 5:

Ein Arbeitgeber schließt im Februar 2025 im Rahmen seines Jobrad-Modells mit seinem Leasinganbieter einen Einzelleasingvertrag für ein Fahrrad mit einer Laufzeit von 36 Monaten und monatlichen Leasingraten von 60 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beläuft sich auf 1 999 Euro zzgl. 379,81 Euro USt.

Das Fahrrad wird ab dem 1.3.2025 an einen Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und wie folgt genutzt:

  • Beruflich veranlasste Fahrten (u. a. zu Kunden, Geschäftspartnern): 500 km;
  • Privat veranlasste Fahrten: 1 000 km;
  • Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte (200 Tage×5 km (Entfernungskilometer)): 1 000 km.

Einkommensteuerlich liegt hier ein Fahrrad vor. Da dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, ist § 3 Nr. 37 EStG anzuwenden. Ein geldwerter Vorteil für die privat veranlassten Fahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht zu versteuern.

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale) sind trotz der steuerfreien Überlassung des Fahrrads, Elektro-Fahrrads bzw. Pedelecs in voller Höhe zum Werbungskostenabzug zugelassen. Sie ermitteln sich gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG wie folgt:

200 Tage×5 km×0,30 Euro = 300 Euro.

Für den Erwerb des Fahrrads, Elektro-Fahrrads bzw. Pedelecs vom (Leasing-)Anbieter durch den Arbeitnehmer am Ende eines Leasingzeitraums von 36 Monaten sind die in Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 17.11.20178 dargestellten Vereinfachungsregelungen anzuwenden, d. h. Ansatz mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, Elektro-Fahrrads bzw. Pedelecs einschließlich der Umsatzsteuer. Insoweit gelten die Ausführungen des Abschn. III.1. entsprechend.

2. Maximale Geschwindigkeit > 25 km/h

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu seinem Entgelt ein Elektro-Fahrrad oder Pedelec, welches durch Motorunterstützung eine maximale Geschwindigkeit > 25 km/h erreicht, zur Verfügung gestellt, so sind die einkommensteuerlichen Regelungen zur Privatnutzung von Kraftfahrzeugen anzuwenden. Insoweit wird auf die Ausführungen in Abschn. III.2. verwiesen. Auch für den Erwerb des entsprechenden Elektro-Fahrrades oder Pedelecs nach Ende der Laufzeit des Leasingvertrags durch den Arbeitnehmer gelten die in Abschn. III.2. dargestellten Ausführungen.

V. Einkommensteuerliche Behandlung von an Arbeitnehmer überlassenen Fahrrädern, Elektro-Fahrrädern und Pedelecs auf Ebene des Unternehmers

Soweit der Unternehmer seinem Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec überlässt, liegt eine ausschließlich betriebliche Nutzung vor. Das bedeutet, dass das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec dem notwendigen Betriebsvermögen des Unternehmers zuzuordnen ist. Mangels privater Nutzung durch den Unternehmer selbst liegt keine Nutzungsentnahme i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG vor. Die Leasingraten können vom Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

VI. Fazit

Das Jobrad bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine Vielzahl von Vorteilen. Neben den Aspekten umweltfreundliche Mobilität – Radfahren statt Autofahren reduziert den CO2-Ausstoß und trägt zu einer nachhaltigen Mobilität bei – und gesundheitliche Vorteile – regelmäßiges Radfahren verbessert die körperliche Fitness und das allgemeine Wohlbefinden – kann der Arbeitnehmer seine Steuerlast verringern.

Arbeitgeber könnten mit dem Angebot eines Jobrads in Zeiten eines angespannten Arbeitsmarktes ihre Attraktivität steigern und ihr Nachhaltigkeitsprofil schärfen. Zudem kann die Mitarbeiterbindung erhöht werden, da die Leasingverträge in der Regel über einen Zeitraum von 36 Monaten laufen, was einen zusätzlichen Anreiz für Mitarbeiter darstellt, im Unternehmen zu verbleiben.

Dr. Christoph Ruiner ist Leiter Controlling & Finanzen der Enovos Energie Deutschland GmbH. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist er u. a. für die Erstellung des monatlichen Managementreportings (inkl. Energiebilanzen), die Liquiditätsüberwachung und das Mahnwesen, Credit Risk sowie für die Planung zuständig.


1

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020, BStBl. I 2020, 174 ff.

2

BMF, 17.11.2017 – IV C 5 – S2334/12/10002-04, BStBl. I 2017, 1546 ff.

3

Zur Vorgehensweise bei Nutzungsdauern ungleich 36 Monate wird auf Abschn. III.2. verwiesen.

4

Vgl. zur Funktionsweise der Fahrtenbuch-Methode Ruiner, StuB 11/2024, 426.

5

BMF, 3.3.2022 – IV C 5 – S2334/21/10004 :001, BStBl. I 2022, 232 ff.

6

Vgl. zur grundsätzlichen Funktionsweise des Nachteilsausgleichs Ruiner, StuB 11/2024, 425.

7

Vgl. BMF, 5.11.2021 – IV C 6 – S 2177/19/10004 :008 / IV C 5 – S 2334/19/10009 :003, BStBl. I 2021, 2205 ff., Rn. 22.

8

BMF, 17.11.2017 – IV C 5 – S2334/12/10002-04, BStBl. I 2017, 1546 ff.