Recht der internationalen Wirtschaft
Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate ohne Doppelbesteuerungsabkommen – Zeit für eine Neubewertung?
Quelle: Recht der internationalen Wirtschaft 2025 Heft 12 vom 05.12.2025, Seite I

Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate ohne Doppelbesteuerungsabkommen – Zeit für eine Neubewertung?

Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M. und Marcel Trost sind Gründungspartner, Andreas Heinrich, LL.M. oec. ist Counsel der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft emltc, Dubai/Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate

Diverse mutmaßlich tragende Gründe gegen den Abschluss eines DBA sind entfallen.

Mit Ablauf des 31.12.2021 ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) außer Kraft getreten. Seitdem steht Deutschland nahezu allein unter den großen Industrienationen ohne entsprechenden Abkommensschutz gegenüber den VAE da. Die VAE haben mittlerweile mit 142 Staaten weltweit, darunter nahezu alle europäischen Nachbarstaaten Deutschlands, DBA abgeschlossen. Die Entscheidung der Bundesregierung, das DBA auslaufen zu lassen, wurde seinerzeit nicht im Einzelnen begründet. Gleichwohl lassen sich aus der damaligen Rechtslage mutmaßliche Gründe für diese Entscheidung ableiten. Dazu gehört haben könnten das Fehlen einer allgemeinen Einkommen- und Körperschaftsteuer in den VAE mit der damit verbundenen Gefahr sog. “weißer Einkünfte”, die Missbrauchsgefahr durch Sitzverlagerungen, jahrelange Defizite der VAE bei Transparenz und Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die schließlich 2022 und 2023 in der Listung der VAE auf verschiedenen internationalen Negativlisten mündeten, sowie eine insgesamt restriktive deutsche DBA-Politik gegenüber Niedrig- und Nullsteuerstaaten.

Seit Ende 2021 hat sich die Rechtslage in den VAE jedoch grundlegend geändert. Zum 1. 6. 2023 führten die VAE mit dem Federal Decree-Law Nr. 47/2022 ein umfassendes Unternehmenssteuerrecht ein, ausgestaltet als direkte Steuer, die auf das steuerpflichtige Einkommen einer steuerpflichtigen Person erhoben wird. Steuerpflichtige Personen können in den VAE ansässige sowie dort nicht ansässige Personen sein (juristische und natürliche Personen sowie Personengesellschaften). Steuerpflichtig sind grundsätzlich sämtliche im In- und Ausland erwirtschafteten Einkünfte (Welteinkommensprinzip). Gesellschaften, die in Freihandelszonen (sog. Free Zones) ansässig sind, sowie Offshore-Gesellschaften sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich umfasst. Die Steuerpflicht wird durch international geltende Standards, darunter Dokumentationspflichten, IFRS-Rechnungslegung und Prüfungspflichten, flankiert. Nahestehende Personen unterliegen detaillierten Verrechnungspreisregelungen. Für multinationale Unternehmensgruppen gilt seit dem 1. 1. 2025 durch die Einführung einer Domestic Minimum Top-Up Tax eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % im Einklang mit den Vorgaben von OECD Pillar 2. Damit sind mutmaßlich zentrale Einwände steuerlicher Natur gegen den Abschluss eines DBA mittlerweile entfallen.

Auch im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die VAE ihre Rechtsordnung in den letzten Jahren an internationale Standards angepasst und diese auch durchgesetzt. Nach ihrer Listung durch die FATF und die EU in den Jahren 2022 und 2023 verabschiedeten die VAE detaillierte Vorschriften zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter, implementierten einen risikobasierten Ansatz und intensivierten die Rechtsdurchsetzung. Infolge dieser Bemühungen wurden die VAE zunächst im Februar 2024 von der sog. Grauen Liste der FATF und sodann im Juli 2025 von der EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko gestrichen. Infolge dieser gewichtigen Maßnahmen ist auch das mutmaßliche Argument bestehender Defizite in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zwischenzeitlich entfallen.

Fortbestehen mag allein der mutmaßliche Einwand, dass natürliche Personen in den VAE nach wie vor weder mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch mit Kapital- oder Immobilieneinkünften besteuert werden. Eine vollständige Nichtbesteuerung durch Wohnsitzverlagerung ist aufgrund dieser steuerlichen Rahmenbedingungen in Einzelfällen möglich. Dieser Aspekt betrifft indes weniger die Unternehmensbesteuerung und die exportorientierte Wirtschaft als vielmehr vermögende Privatpersonen und Expats. Das Argument erscheint jedoch kaum ausreichend dafür, den Abschluss eines neuen DBA in der Gänze dauerhaft abzulehnen.

Das Fehlen eines DBA hat inzwischen zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerungsgefahr geführt. Während unter der alten Rechtslage mangels Besteuerungsgrundlagen in den VAE eine Doppelbesteuerung praktisch ausgeschlossen war, unterliegen Unternehmensgewinne in den VAE seit 2023 der Besteuerung. Ohne DBA fehlt eine gesicherte Zuteilung der Besteuerungsrechte, und Verständigungsverfahren existieren nicht. Dies schafft Rechtsunsicherheit sowohl für deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften in den VAE als auch für entsandte Arbeitnehmer. Unternehmen aus inzwischen 142 Staaten genießen den Schutz eines DBA – deutsche Akteure stehen insoweit schlechter.

Vor diesem Hintergrund sind mutmaßlich tragende Gründe, die die Bundesregierung 2021 zur Nichtverlängerung des DBA bewogen haben mögen, zwischenzeitlich entfallen. Für deutsche Akteure bedeutet dies in der Praxis gleichwohl, dass genau das droht, was ein DBA eigentlich verhindern soll: echte Doppelbesteuerung. Bemerkenswert ist, dass die letzte Bundesregierung im Jahr 2024 die Vermeidung solcher Doppelbesteuerung ausdrücklich als möglichen Grund für neue DBA-Verhandlungen angeführt hat. Diese Voraussetzung ist nunmehr erfüllt.

Angesichts der in den VAE inzwischen eingeführten Steuer- und Transparenzstandards erscheint eine Neubewertung der Angemessenheit des Abschlusses eines DBA geradezu geboten – zumal Deutschland mit seiner ablehnenden Haltung zunehmend isoliert ist. Es ist daher an der Zeit, die Entscheidung aus dem Jahr 2021 in Anbetracht der veränderten Rahmenbedingungen kritisch zu überprüfen und die Aufnahme von Verhandlungen über ein neues DBA ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M., Rechtsanwalt

Marcel Trost, Rechtsanwalt/Bankkaufmann

Andreas Heinrich, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Steuerberater,

alle Abu Dhabi/Dubai, Vereinigte Arabische Emirate