Die unendliche Geschichte des Oscar Bronner
âDas Ende der offenen digitalen Plattformen ist nicht absehbar, trotz der EinschrĂ€nkungen der Bronner-Doktrin.â
Erst kĂŒrzlich jĂ€hrte sich das berĂŒhmte EuGH-Urteil in der Sache âBronnerâ zum wiederholten Male. Im FrĂŒhjahr dieses Jahres war dieses Urteil wieder in aller âKartellrechts-Mundeâ. Was war passiert? 1998 hatte der EuGH noch entschieden, dass die Zugangsverweigerung zu einer âessential facilityâ gegen Art.â102 AEUV verstöĂt, u. a. wenn der Zugang fĂŒr den Anspruchssteller unentbehrlich ist. Diese enge Auslegung in der Rechtsprechung wurde ĂŒber die nunmehr fast drei Jahrzehnte, und vor allem in den letzten Jahren, immer weiter aufgeweicht. Zum Beispiel im Fall der litauischen Eisenbahn (C-42/21 P), als der EuGH festhielt, dass die Verhinderung des Zugangs zu Schieneninfrastruktur durch deren Zerstörung so himmelschreiend missbrĂ€uchlich ist, dass es gar keiner weiteren PrĂŒfung bedarf. Oder im Fall Google Shopping (C-48/22 P), als der âBronner-Testâ fĂŒr nicht anwendbar erklĂ€rt wurde, da es nicht um Zugang per se, sondern bloĂ um Zugang zu diskriminierenden Konditionen ging. Nunmehr, im Februar 2025, der nĂ€chste Schlag des EuGH gegen die strenge Bronner-Doktrin, wieder mit Blick auf Google? In der Entscheidung Android Auto musste der EuGH sich auf Vorlage aus Italien mit der von Google angegriffenen Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde (AGCM) beschĂ€ftigen. Diese hatte ein BuĂgeld von ca. 102 Millionen Euro verhĂ€ngt, nachdem sich Google geweigert hatte, dem Energiekonzern Enel Zugang zum Ăkosystem Android Auto zu gewĂ€hren. Die von Enel entwickelte Karten-App zum Auffinden von LadesĂ€ulen fĂŒr elektrische Fahrzeuge war somit nicht auf dem Entertainment-System eines Autos nutzbar, sie lief nur auf Handys mit dem Android-Betriebssystem von Google. Um die KompatibilitĂ€t einer App mit Android Auto zu gewĂ€hrleisten, braucht es wiederum ein sog. Template, welches Google sich hier aber weigerte zu entwickeln. Unter anderem wurden Sicherheitsbedenken ins Feld gefĂŒhrt, dann habe es schlichtweg an den Ressourcen zur Entwicklung gefehlt. AuĂerdem seien nur Multimedia- und Messaging-Apps von Drittanbietern interoperabel mit Android Auto, nicht jedoch Kartendienste. Die AGCM sah darin einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aufgrund der Zugangsverweigerung vonseiten Googles zur Android Auto Software.
Mit Blick auf die Bronner-Rechtsprechung scheint der Fall klar. War der Zugang zu Android Auto fĂŒr Enel unerlĂ€sslich? Diese Frage scheint sich verneinen zu lassen, immerhin war die App auf Handys nutzbar, die Verwendung ĂŒber die integrierten Autobildschirme höchstens komfortabler. Doch genau diese gesteigerte AttraktivitĂ€t lieĂ der EuGH nunmehr bereits ausreichen. Er argumentierte u. a., dass Android Auto von Google mit einem offenen GeschĂ€ftsmodell entwickelt wurde, welches den Zugang Dritter mit ihren jeweiligen Apps gerade voraussetze. Damit oblĂ€ge es Google zumindest unter verhĂ€ltnismĂ€Ăigem Einsatz von Ressourcen und gegen angemessene finanzielle Kompensation, das nötige Template zu entwickeln.
Und so hieĂ es bereits, der EuGH wĂŒrde ZugangsansprĂŒchen trotz fehlender âUnentbehrlichkeitâ TĂŒr und Tor öffnen. Bereits die durch den Zugang gesteigerte AttraktivitĂ€t des Angebotes Dritter könne solche AnsprĂŒche nunmehr begrĂŒnden. Andere sahen zudem das Ende offener digitaler Ăkosysteme gekommen, wenn es fĂŒr z. B. Google doch auch möglich sei, ZugangsansprĂŒche abzuwehren, indem das eigene digitale Ăkosystem als âgeschlossenâ aufgesetzt wird und man sich damit nur auf Google-eigene Dienste, statt Apps von Drittanbietern, verlĂ€sst. Dies stĂŒnde diametral den Ideen des DMA, der doch auf InteroperabilitĂ€t setze, entgegen. Aus den âessential facilitiesâ wurden durch diese Entscheidung âconvenient facilitiesâ.
WĂ€hrend der EuGH unstreitig seine Rechtsprechung weiterentwickelt hat, so erscheint das Urteil höchstens auf den ersten Blick revolutionĂ€r. Da sich das Bronner-Urteil mit physischer Infrastruktur fĂŒr das traditionelle Zeitungswesen beschĂ€ftigt, ĂŒberrascht es wenig, dass es Anpassungen an die schöne neue Welt der digitalen Ăkosysteme bedarf. Es ist auch selbstverstĂ€ndlich, dass der Zugang nicht unerlĂ€sslich war, aber sollte es einem dominanten Unternehmen wie Google in einer solchen Konstellation wirklich offen stehen, sich fĂŒr immer zu weigern? Google hatte das Template im Laufe des Verfahrens allemal zur VerfĂŒgung gestellt, obwohl die App der Anspruchsstellerin mit dem Google Maps-Dienst durchaus in Wettbewerb stehen könnte.
Das Ende der offenen digitalen Plattformen ist dabei auch nicht absehbar. Die Historie hat gerade gezeigt, dass dieser Ansatz erfolgreicher ist, als Drittanbieter auszuschlieĂen. Und so erscheint es nur eine Frage der Zeit, bis das nĂ€chste EuGH-Urteil vermeintlich die endgĂŒltige Abkehr von Bronner einlĂ€utet.

RA Marco Schmidt, LL.M., Frankfurt a. M.



