Die unendliche Geschichte des Oscar Bronner
“Das Ende der offenen digitalen Plattformen ist nicht absehbar, trotz der Einschränkungen der Bronner-Doktrin.”
Erst kürzlich jährte sich das berühmte EuGH-Urteil in der Sache “Bronner” zum wiederholten Male. Im Frühjahr dieses Jahres war dieses Urteil wieder in aller “Kartellrechts-Munde”. Was war passiert? 1998 hatte der EuGH noch entschieden, dass die Zugangsverweigerung zu einer “essential facility” gegen Art. 102 AEUV verstößt, u. a. wenn der Zugang für den Anspruchssteller unentbehrlich ist. Diese enge Auslegung in der Rechtsprechung wurde über die nunmehr fast drei Jahrzehnte, und vor allem in den letzten Jahren, immer weiter aufgeweicht. Zum Beispiel im Fall der litauischen Eisenbahn (C-42/21 P), als der EuGH festhielt, dass die Verhinderung des Zugangs zu Schieneninfrastruktur durch deren Zerstörung so himmelschreiend missbräuchlich ist, dass es gar keiner weiteren Prüfung bedarf. Oder im Fall Google Shopping (C-48/22 P), als der “Bronner-Test” für nicht anwendbar erklärt wurde, da es nicht um Zugang per se, sondern bloß um Zugang zu diskriminierenden Konditionen ging. Nunmehr, im Februar 2025, der nächste Schlag des EuGH gegen die strenge Bronner-Doktrin, wieder mit Blick auf Google? In der Entscheidung Android Auto musste der EuGH sich auf Vorlage aus Italien mit der von Google angegriffenen Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde (AGCM) beschäftigen. Diese hatte ein Bußgeld von ca. 102 Millionen Euro verhängt, nachdem sich Google geweigert hatte, dem Energiekonzern Enel Zugang zum Ökosystem Android Auto zu gewähren. Die von Enel entwickelte Karten-App zum Auffinden von Ladesäulen für elektrische Fahrzeuge war somit nicht auf dem Entertainment-System eines Autos nutzbar, sie lief nur auf Handys mit dem Android-Betriebssystem von Google. Um die Kompatibilität einer App mit Android Auto zu gewährleisten, braucht es wiederum ein sog. Template, welches Google sich hier aber weigerte zu entwickeln. Unter anderem wurden Sicherheitsbedenken ins Feld geführt, dann habe es schlichtweg an den Ressourcen zur Entwicklung gefehlt. Außerdem seien nur Multimedia- und Messaging-Apps von Drittanbietern interoperabel mit Android Auto, nicht jedoch Kartendienste. Die AGCM sah darin einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aufgrund der Zugangsverweigerung vonseiten Googles zur Android Auto Software.
Mit Blick auf die Bronner-Rechtsprechung scheint der Fall klar. War der Zugang zu Android Auto für Enel unerlässlich? Diese Frage scheint sich verneinen zu lassen, immerhin war die App auf Handys nutzbar, die Verwendung über die integrierten Autobildschirme höchstens komfortabler. Doch genau diese gesteigerte Attraktivität ließ der EuGH nunmehr bereits ausreichen. Er argumentierte u. a., dass Android Auto von Google mit einem offenen Geschäftsmodell entwickelt wurde, welches den Zugang Dritter mit ihren jeweiligen Apps gerade voraussetze. Damit obläge es Google zumindest unter verhältnismäßigem Einsatz von Ressourcen und gegen angemessene finanzielle Kompensation, das nötige Template zu entwickeln.
Und so hieß es bereits, der EuGH würde Zugangsansprüchen trotz fehlender “Unentbehrlichkeit” Tür und Tor öffnen. Bereits die durch den Zugang gesteigerte Attraktivität des Angebotes Dritter könne solche Ansprüche nunmehr begründen. Andere sahen zudem das Ende offener digitaler Ökosysteme gekommen, wenn es für z. B. Google doch auch möglich sei, Zugangsansprüche abzuwehren, indem das eigene digitale Ökosystem als “geschlossen” aufgesetzt wird und man sich damit nur auf Google-eigene Dienste, statt Apps von Drittanbietern, verlässt. Dies stünde diametral den Ideen des DMA, der doch auf Interoperabilität setze, entgegen. Aus den “essential facilities” wurden durch diese Entscheidung “convenient facilities”.
Während der EuGH unstreitig seine Rechtsprechung weiterentwickelt hat, so erscheint das Urteil höchstens auf den ersten Blick revolutionär. Da sich das Bronner-Urteil mit physischer Infrastruktur für das traditionelle Zeitungswesen beschäftigt, überrascht es wenig, dass es Anpassungen an die schöne neue Welt der digitalen Ökosysteme bedarf. Es ist auch selbstverständlich, dass der Zugang nicht unerlässlich war, aber sollte es einem dominanten Unternehmen wie Google in einer solchen Konstellation wirklich offen stehen, sich für immer zu weigern? Google hatte das Template im Laufe des Verfahrens allemal zur Verfügung gestellt, obwohl die App der Anspruchsstellerin mit dem Google Maps-Dienst durchaus in Wettbewerb stehen könnte.
Das Ende der offenen digitalen Plattformen ist dabei auch nicht absehbar. Die Historie hat gerade gezeigt, dass dieser Ansatz erfolgreicher ist, als Drittanbieter auszuschließen. Und so erscheint es nur eine Frage der Zeit, bis das nächste EuGH-Urteil vermeintlich die endgültige Abkehr von Bronner einläutet.

RA Marco Schmidt, LL.M., Frankfurt a. M.



