Wann ist ein Angebotspaket ein Angebotspaket?
Zugleich Besprechung von OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e – Vertragszusammenfassung**
RA Andreas Neumann, Bonn*
INHALT
| I. | Vertragszusammenfassungen und Angebotspakete im Telekommunikationsrecht | ||||
| II. | Vorliegen eines Angebotspakets
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| III. | Anforderungen an eine Vertragszusammenfassung fĂĽr Angebotspakete | ||||
| IV. | Sperrwirkung des TKG gegenĂĽber dem UWG? | ||||
| V. | Fazit |
Über den Hebel des Lauterkeitsrechts erreichen zunehmend Fragen des Telekommunikationskundenschutzrechts die Zivilgerichte. Das betraf zuletzt insbesondere auch die Ende 2021 neu geschaffenen Vorgaben für sog. Vertragszusammenfassungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses. Hier wird vor allem darum gestritten, inwieweit diese Anforderungen bei sog. Angebotspaketen zu berücksichtigen sind, also bei der Bündelung eines Internetzugangs- oder Sprachtelefondiensts mit weiteren Diensten und/oder Endgeräten. Solche Paketverträge sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Eine aktuelle Entscheidung des OLG München bewegt sich insoweit nicht nur in bereits bekannten Bahnen, sondern setzt auch neue Akzente. Darüber hinaus trifft sie eine potentiell weitreichende Aussage zum Verhältnis von Lauterkeits- und Telekommunikationsrecht.
I. Vertragszusammenfassungen und Angebotspakete im Telekommunikationsrecht
1 Fast 30 Jahre nach Inkrafttreten des ersten Telekommunikationsgesetzes (TKG)1) am 01.08.1996 hat sich das Telekommunikationsrecht mittlerweile zu einem vielschichtigen Rechtsgebiet entwickelt. Erheblich ausgebaut wurde insbesondere auch der telekommunikationsrechtliche Kundenschutz. Im TKG 1996 ursprĂĽnglich noch auf drei Paragraphen beschränkt und durch eine Rechtsverordnung2) konkretisiert, umfasst der einschlägige (dritte) Gesetzesteil im aktuellen – dritten – TKG3) nunmehr 22 Paragraphen, ergänzt um 16 Paragraphen zum nummernbezogenen Kundenschutz und eine noch auf Grundlage des vorherigen – zweiten – TKG4) ergangene Rechtsverordnung.5)Â
2 Im Zuge der letzten großen TKG-Novelle im Jahr 2021 wurden dabei nicht nur mittlerweile von der marktlichen und technologischen Entwicklung überholte Vorschriften gestrichen. Es wurden insbesondere in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation auch zusätzliche Vorschriften geschaffen, mit denen der Gesetzgeber auf neue bzw. nunmehr regelungsbedürftige Risiken für die Verbraucherinteressen reagieren wollte. Diese innovativen Rechtsinstitute beschäftigen nunmehr zunehmend auch die Zivilgerichte, zumeist in einer lauterkeitsrechtlichen Einkleidung bzw. aufgrund von Abmahnungen durch Verbraucherverbände. Dabei liegt der Schwerpunkt bislang neben den neuen Anforderungen an Vertragslaufzeiten6) auf den Bestimmungen zu Angebotspaketen und insoweit insbesondere auf deren Konsequenzen für die ebenfalls 2021 neu geschaffenen Vorgaben für Vertragszusammenfassungen.
3 Schon seit geraumer Zeit werden im Telekommunikationsbereich verschiedene Dienste und Geräte nicht nur einzeln, sondern als Produktgesamtheiten angeboten. Das betrifft namentlich auch die in der Praxis besonders bedeutsame Vermarktung über das Internet. Hier können Kunden, die an einem bestimmten Dienst (z.B. einem Internetzugangsdienst) interessiert sind, oftmals weitere Dienste (etwa Sprachtelefonie, internetgestütztes Fernsehen oder einen Mobilfunkanschluss) und/oder Endgeräte (wie etwa einen Router) hinzubuchen. Während eine solche Angebotspraxis für die Kunden oftmals mit Bequemlichkeits- und Preisvorteilen verbunden ist, können die Anbieter auf diese Weise eine höhere Wertschöpfung durch die Vermarktung weiterer Leistungen erzielen und zugleich den Kunden stärker an sich binden.7) Mit dieser Bindung gehen aber zugleich Risiken für die Kunden einher, insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit eines Anbieterwechsels für die einzelnen Paketbestandteile, die durch eine solche Bereitstellung von Angebotspaketen eingeschränkt werden kann.8)
4 § 66 TKG sieht daher Vorkehrungen zum Schutz der Kunden vor den negativen Folgen einer solchen Bindung an den Anbieter des Pakets vor.9) Während § 66 Abs. 2 TKG in Bezug auf einen einzelnen Paketbestandteil bestehende Sonderkündigungsrechte im Falle der Schlecht- oder Nichtleistung auf das gesamte Angebotspaket erstreckt,10) ordnet § 66 Abs. 1 TKG die Geltung mehrerer Vorschriften des Telekommunikationskundenschutzrechts für alle Elemente des Pakets an, und zwar (sinngemäß11)) auch auf die Bestandteile des Pakets, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen würden. Zu diesen auf Angebotspakete anwendbaren Vorschriften gehört auch die ebenfalls 2021 neu geschaffene Regelung über die Vertragszusammenfassung nach § 54 Abs. 3 TKG.
5 Nach dieser Vorschrift müssen Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten12) Verbrauchern eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung kostenlos zur Verfügung stellen (§ 54 Abs. 3 S. 1 TKG). Die Mindestinhalte dieser Zusammenfassung werden in § 54 Abs. 3 S. 2 TKG festgelegt und umfassen u.a. Angaben zu dem Anbieter, die wesentlichen Merkmale der einzelnen Dienste, einmalige und wiederkehrende Entgelte sowie Angaben zur Vertragslaufzeit und den Kündigungsbedingungen. Dabei ist ein von der Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 festgelegtes Muster zu verwenden (§ 54 Abs. 3 S. 1 TKG). Die Vertragszusammenfassung soll den Verbrauchern eine informierte Entscheidung über den Vertragsschluss erleichtern.13) Das schließt die Möglichkeit ein, das individuelle Angebot mit individuellen Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen.14)
6 Nach dem OLG Köln15) hatte nun mit dem OLG München16) ein weiteres Oberlandesgericht die Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Angebotspaket vorliegt, für das eine solche Vertragszusammenfassung bereitgestellt werden muss. Dabei erweitert sein Urteil die dogmatische Vermessung der einschlägigen TKG-Vorschriften zugleich um zusätzliche Nuancen.
II. Vorliegen eines Angebotspakets
7 Die grundlegende Weichenstellung erfolgt bei der Frage, wann ein Angebotspaket vorliegt. Das ist insbesondere dann in der Praxis umstritten, wenn die einzelnen Bestandteile des Pakets auch gesondert angeboten werden und gebucht werden können, sie aber über einen einheitlichen Bestellvorgang verbunden werden. So verhielt es sich auch in dem vom OLG München jetzt zu entscheidenden Fall. In diesem wurde den Verbrauchern bei der Buchung eines Internetzugangsdiensts nach Anklicken des Buttons „Bestellen“ im weiteren Buchungsprozess ein Pop-Up-Fenster mit Werbung für einen getrennt kündbaren und auch separat buchbaren Fernsehzugangsdienst angezeigt, für welchen eine Vergünstigung eingeräumt wurde, wenn er zusammen mit dem Internetzugangsdienst bestellt wird.17)
1. Anwendung nur auf vertraglich zusammengefasste Leistungen?
8 Ob § 66 Abs. 1 TKG in einer solchen Konstellation anwendbar ist, erschließt sich nicht bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Dieser stellt auf ein „Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket“ ab und bezeichnet dieses dann als „Paketvertrag“. Das könnte durchaus auch ein Verständnis erlauben, wonach es auf den übereinstimmenden (wenngleich i. S. v. §§ 133, 157 BGB objektivierten) Willen der Vertragsparteien ankommt, den Bezug unterschiedlicher Leistungen nicht in getrennten, sondern gerade im Rahmen eines einheitlichen „Paketvertrags“ zu regeln.18) Der Wortlaut der unionsrechtlichen Vorgaben weist – wenn auch in etwas abgeschwächtem Maße – einen entsprechenden Auslegungsspielraum auf, insbesondere wenn Art. 107 Abs. 2 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 (wie auch dies umsetzend § 66 Abs. 2 TKG) sich im Hinblick auf alle Paketbestandteile auf „den“ Vertrag bezieht, also von einer vertraglichen Einheit ausgeht.
9 In eine andere Richtung deuten allerdings die Gesetzesmaterialien19) und Erwägungsgrund 283 S. 2 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972. Ihnen zufolge „müssen die Bestandteile des Pakets vom selben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden“. Damit wären auch Fälle erfasst, in denen die einzelnen Leistungen, die Bestandteil des Pakets sind, auf Grundlage verschiedener Verträge erbracht werden, sofern diese Verträge nur eng miteinander zusammenhängen oder miteinander verknüpft sind. Das steht in einem Spannungsverhältnis zum Gesetzeswortlaut des § 66 Abs. 1 TKG, der eben nur von einem Vertrag spricht, dem „Paketvertrag“.
10 Entscheidend kommt es damit auf Sinn und Zweck der besonderen Vorgaben für Angebotspakete an. Sie sollen, wie (oben, unter I.) dargelegt, die Risiken für die Kündigungs- und Wechselmöglichkeiten der Verbraucher kompensieren, die aus der zusätzlichen Bindungswirkung an einen Anbieter bei der Inanspruchnahme von Angebotspaketen folgen. Solche Beschränkungen können sich insbesondere bei der vertraglichen Zusammenfassung mehrerer Dienste und Produkte ergeben. Denn dann besteht zumindest das Risiko, dass der Vertrag nur in Gänze oder eben gar nicht beendet werden kann. Beschränkungen der Wechselmöglichkeiten können sich aber auch bei getrennten Verträgen ergeben. Sie können rechtlich begründet werden, etwa wenn Vergünstigungen in dem einen Vertragsverhältnis von dem Bestehen eines anderen Vertragsverhältnisses abhängig gemacht werden, so dass dessen Beendigung zum Verlust der Vergünstigung führen würde. Sie können sich aber auch rein faktisch (technisch-wirtschaftlich) ergeben, etwa wenn ein Dienst (z.B. ein Festnetzinternetzugang) technisch nur über dieselbe Anschlussleitung und damit (jedenfalls ohne zusätzliche Schwierigkeiten und Kosten) auch nur vom selben Anbieter erbracht werden kann wie ein anderer Dienst (z.B. ein Festnetzsprachtelefondienst).
11 Angesichts der Gesetzesgenese sowie von Sinn und Zweck der Vorschrift kann es daher nicht auf eine rechtsgeschäftliche Zusammenfassung der einzelnen Elemente in einem Vertrag ankommen. Vielmehr kann ein Angebotspaket auch bei (nur, aber immerhin) eng miteinander zusammenhängenden oder verknüpften Verträgen vorliegen.20) Der Begriff „Paketvertrag“ im Wortlaut von § 66 Abs. 1 TKG ist daher nicht im formaljuristischen Sinn zu verstehen, sondern als vereinfachende Bezeichnung der rechtlichen Grundlage eines Angebotspakets.
2. Anforderungen an das Verhältnis zwischen zwei Verträgen zur Qualifikation als Angebotspaket
12 Damit ist aber die weitere Frage noch nicht geklärt, wann Verträge so eng miteinander zusammenhängen oder verknüpft sind, dass sie als Angebotspaket i. S. v. § 66 Abs. 1 TKG anzusehen sind.
13 Ein wichtiger Hinweis findet sich dabei in den Gesetzmaterialien21) und in Erwägungsgrund 283 S. 6 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972. Dort wird die Leistungserbringung im Rahmen eines Angebotspakets von einer „unabhängigen“ Bereitstellung des betreffenden Diensts abgegrenzt. Daraus lässt sich schließen, dass ein Angebotspaket jedenfalls dann vorliegt, wenn die Bereitstellung des Diensts abhängig von der Bereitstellung anderer Paketbestandteile ist. Eine solche Abhängigkeit kann wiederum rechtlich wie faktisch begründet sein: Werden die Bereitstellungskonditionen des einen Vertrags mit dem anderen Vertrag verknüpft, liegt eine rechtliche Abhängigkeit vor.22) Genau eine solche Konstellation lag in dem Fall vor, der dem Urteil des OLG München zugrunde lag: Bei der gemeinsamen Bestellung des Internetzugangsdiensts und des Fernsehzugangsdiensts wurde dort ein monatlicher „Kombi-Rabatt“ von fünf Euro eingeräumt. Das Oberlandesgericht hat aus diesem Umstand zu Recht auf das Vorliegen eines Angebotspakets geschlossen.23) Die Abhängigkeit zwischen den beiden Verträgen kann aber auch rein faktisch bestehen, etwa wenn sie aus technisch-wirtschaftlichen Gründen jedenfalls nicht ohne weitere Maßnahmen oder Kosten nur vom selben Anbieter erfüllt werden können, wie das im oben (unter II. 1.) angeführten Beispiel der Fall wäre.24)
14 Neben einer im Einzelfall unter Umständen auch nicht herausforderungsfreien Bestimmung solcher Abhängigkeiten bleibt damit noch fraglich, ob auch jenseits dieser Konstellationen verschiedene Verträge so eng miteinander zusammenhängen oder verknüpft sein können, dass es sich um Angebotspakete im telekommunikationsrechtlichen Sinn handelt. Das OLG München schließt sich dabei dem OLG Köln25) an, dem zufolge ein (enger) zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss der beiden Verträge bestehen müsse. Sprachlich bezieht das OLG München diese Voraussetzung aber auf einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen selbst.26) Diese Formulierung erscheint etwas unglücklich.27) Aber auch die vorzugswürdige Abgrenzung danach, ob der Abschluss der jeweiligen Verträge in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erfolgte, erscheint zweifelhaft. Begründet wird sie in Rechtsprechung und Literatur, wenn überhaupt, bisher bestenfalls knapp.28)
15 Gesetzesmaterialien und Richtlinienerwägung sprechen demgegenüber gerade nicht von einem engen Zusammenhang beim Vertragsschluss, sondern von einem engen Zusammenhang zwischen den Verträgen. In systematischer Hinsicht ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass § 66 Abs. 3 TKG wie auch Art. 107 Abs. 3 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 auch Fälle der nachträglichen Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten unter der amtlichen Vorschriftenüberschrift „Angebotspakete“ behandelt. Die betreffenden Konstellationen setzen zwar die Aufnahme dieser Dienste oder Endgeräte in den Leistungsumfang des bestehenden Vertrags voraus. Es lässt sich daher kein zwingender Schluss auf die Auslegung der Konstellation ziehen, in der die einzelnen Elemente gerade nicht Bestandteile desselben Vertrags sind.29) § 66 Abs. 3 TKG und Art. 107 Abs. 3 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 legen aber jedenfalls ein Verständnis nahe, dem zufolge der Gesetzgeber die besonderen Risiken und Schutzvorkehrungen bei Angebotspaketen nicht auf den Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses beschränkt gesehen hat.
16 Zu guter Letzt sprechen aber vor allem Sinn und Zweck der Regelungen über Angebotspakete gegen die Annahme, den Umständen des Vertragsschlusses käme entscheidende Relevanz bei der Beurteilung zu, ob einzelne Verträge im Rechtssinn wegen ihres engen Zusammenhangs oder einer Verknüpfung als Angebotspakete anzusehen sind. Nur weil beim Abschluss zweier Verträge ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestand, folgt daraus noch keine spezifische Gefahr für die Entscheidungs- und Wechselfreiheit der Verbraucher. Wenn man (ob vor Ort oder im Internet) neben einem Internetzugangsvertrag mit demselben Anbieter zugleich einen telekommunikationsfremden Dienstvertrag (etwa einen Schulungsvertrag oder einen Steuerberatungsvertrag30)) abschließt, liegt (ohne inhaltliche Verknüpfung beider Verträge etwa durch die Einräumung eines Rabatts31)) die Annahme fern, eine Kündigung des Internetzugangsvertrags könne nachteilige Auswirkungen auf die Fortführung des anderen Vertrags haben (und vice versa). Warum hier trotz des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs beim Abschluss der Verträge von einem Angebotspaket auszugehen sein sollte, erschließt sich nicht. Ausgehend vom Normzweck kommt es vielmehr darauf an, ob der Verbraucher angesichts des sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen fürchten muss, den einen Vertragsgegenstand nur mit größerem Aufwand oder zusätzlichen Kosten unter Beibehaltung des anderen Vertrags auch von einem anderen Anbieter beziehen zu können.32)
17 Es ist daher nicht der Bestellprozess, sondern es sind die Vertragsinhalte, anhand derer zu bestimmen ist, ob zwei getrennte Verträge so eng zusammenhängen oder miteinander verknüpft sind, dass es sich um Angebotspakete i. S. v. § 66 Abs. 1 TKG handelt. Dabei wird es zwar oftmals aus rein praktischen Gründen naheliegen, dass zusätzliche vertragliche Leistungen, die einem Verbraucher im Rahmen des Bestellprozesses angeboten werden, auch inhaltlich mit dem eigentlichen Gegenstand des Bestellprozesses zusammenhängen. In diesen Fällen liegt auch ein sachlicher (und sogar räumlicher) Zusammenhang beim Vertragsschluss vor, der sich dann in den Vertragsinhalten widerspiegelt. Zwingend ist das aber genauso wenig,33) wie umgekehrt der spezifische Schutzbedarf entfällt, wenn etwa der zusätzliche Vertrag über einen Fernsehzugangsdienst mit finanzieller Vergünstigung bei einem parallelen Bezug eines Internetzugangsdiensts dem Verbraucher erst eine Woche nach Abschluss des Vertrags über jenen Internetzugangsdienst angeboten wird.34) Denn auch bei einer solchen nachträglichen Verknüpfung wird der Verbraucher von einer Kündigung des Internetzugangsdiensts abgehalten, weil er dann den Rabatt für den Fernsehzugangsdienst verlieren würde.
18 Deswegen ist es auch nicht überzeugend, eine Konnexität in zeitlicher Hinsicht, einen zeitlich eng zusammenhängenden Vertragsschluss oder einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen zu fordern.35) Das steht überdies im Widerspruch zu § 66 Abs. 3 TKG, der ausdrücklich die Situation regelt, dass ein Vertrag erst nachträglich durch Leistungserweiterung zu einem Paketvertrag bzw. Angebotspaket wird.36) Auch die daran anknüpfenden Verpflichtungen nach § 66 Abs. 1 TKG greifen erst zu diesem späteren Zeitpunkt und bezogen auf das dann entstandene Angebotspaket.
III. Anforderungen an eine Vertragszusammenfassung fĂĽr Angebotspakete
19 Liegen getrennte Verträge vor, hängen diese aber so eng zusammen oder sind miteinander verknüpft, dass es sich um ein Angebotspaket handelt, gilt nach § 66 Abs. 1 TKG u.a. die Verpflichtung aus § 54 Abs. 3 TKG, dem Verbraucher eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen. Rechtsprechung und Schrifttum sind, soweit ersichtlich, bisher ohne Weiteres davon ausgegangen, dass sich die Vertragszusammenfassung auch beim Vorliegen mehrerer (miteinander eng zusammenhängender oder verknüpfter) Verträge auf das Angebotspaket insgesamt beziehen müsse.37) Zwingend ist ein solches Verständnis aber nicht. In dem Fall, über den das OLG München entschieden hat, wurde seitens des beklagten Anbieters dementsprechend auch vorgebracht, er sei nicht nur berechtigt, sondern im Falle getrennter Verträge sogar verpflichtet, getrennte Vertragszusammenfassungen zur Verfügung zu stellen.38)
20 Der Wortlaut von § 66 Abs. 1 TKG lässt eine solche Sichtweise durchaus zu. Diesem zufolge gilt im Fall eines Angebotspakets (u.a.) § 54 Abs. 3 TKG „für alle Elemente des Pakets“. Das könnte so zu lesen sein, dass für alle Elemente des Pakets eine eigenständige Pflicht zur Bereitstellung einer Vertragszusammenfassung besteht.39) Der Wortlaut von § 66 Abs. 1 TKG ist aber auch für eine andere Lesart offen, auf deren Grundlage die Pflicht zur Bereitstellung einer Vertragszusammenfassung für alle Elemente des Angebotspakets gemeinsam, also für das Angebotspaket als Gesamtheit gilt. In systematischer Hinsicht spricht für ein solches Verständnis die explizite Zusammenfassung des Angebotspakets unter den Begriff des „Paketvertrags“.40) Darin kann – wenn auch nur für die deutsche Umsetzungsvorschrift des § 66 Abs. 1 TKG – eine Modifikation des Gegenstands zu sehen sein, der bei Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften zugrunde zu legen ist.
21 Entscheidende Bedeutung kommt auch hier Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften zu. Geht es bei der Vorschrift über Angebotspakete um die Risiken, die für Verbraucher mit der Zusammenfassung verschiedener Dienste und Endgeräte in einem Paket verbunden sind, erscheint die ausdrücklich angeordnete Anwendung bestimmter Vorschriften auf alle Elemente des Angebotspakets als gesetzgeberische Reaktion auf die Zusammenfassung eigentlich trennbarer Leistungsgegenstände in einem Vertrag bzw. Vertragspaket. Der Verbraucher soll dann mit Blick auf ein solches Angebotspaket dieselben Rechte haben, als würde es sich um eine einzelne Leistung handeln. Das spricht deutlich dafür, dass bei Anwendung der in § 66 Abs. 1 TKG genannten Vorschriften auf die Gesamtheit der Dienste und Endgeräte abzustellen ist und die Vorschriften nicht jeweils isoliert für die einzelnen Bestandteile zur Anwendung kommen sollen.
22 Hierfür streitet auch das systematische Argument, dass die Vorschrift keinen relevanten Mehrwert hätte, wenn die einzelnen Bestandteile des Angebotspakets ohnehin unter die in Bezug genommenen Bestimmungen fielen, wenn also z.B. ein Internetzugangsdienst mit einem Sprachtelefondienst gebündelt wird. Der Gesetzgeber hätte dann einfach den Anwendungsbefehl auf diejenigen Bestandteile beschränken können, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.41) Es handelt sich bei § 66 Abs. 1 TKG also um eine modifizierende Rechtsgrundverweisung,42) die als Regelungsgegenstand der Zielnormen die Gesamtheit des Angebotspakets festlegt.
23 Das OLG München hat die Frage, ob sich bei Vorliegen mehrerer Verträge die Vertragszusammenfassung auf das Angebotspaket beziehen muss oder es einzelner Zusammenfassungen bedarf, ausschließlich auf die Konstellation des § 54 Abs. 3 TKG bezogen diskutiert und im Sinne der ersten Alternative beantwortet.43) Es hat dabei überzeugend darauf abgestellt, dass der an einem Angebotspaket interessierte Verbraucher das individuelle Angebot gerade eines solchen Pakets mit anderen Angeboten vergleichen möchte44) – und nicht Angebote zu den einzelnen Bestandteilen. Hierbei handelt es sich um die normspezifische Anwendung der soeben herausgearbeiteten generellen Zielsetzung, die hinter der Anordnung der Geltung bestimmter Vorschriften auf alle Elemente des Pakets steht: Bündelt ein Anbieter mehrere trennbare Dienste zu einem Angebotspaket, muss er sich auch hinsichtlich der Pflicht zur Bereitstellung einer Vertragszusammenfassung so behandeln lassen, als handele es sich um ein einheitliches Produkt. Damit bestätigen die Erwägungen des OLG München die hier gefundene allgemeinere Begründung für den konkreten Fall der Vertragszusammenfassung.
IV. Sperrwirkung des TKG gegenĂĽber dem UWG?
24 Die Entscheidung des OLG München behandelt aber – neben rein lauterkeitsrechtlichen Aspekten, auf die vorliegend nicht weiter einzugehen ist45) – auch noch eine weitere spannende Frage zum Telekommunikations- und Lauterkeitsrecht. Das Gericht hat nämlich entschieden, dass § 69 TKG, der Abwehr- und Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen das Telekommunikationsrecht normiert, als abschließende Regelung Ansprüche nach dem UWG hinsichtlich einer Verletzung von Vorschriften des TKG ausschließe.46) Das ergebe sich daraus, dass § 69 Abs. 1 S. 1 TKG explizit einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Verstößen gegen das TKG normiert und daneben keinen Hinweis auf eine etwaig bestehende Anspruchskonkurrenz zu einem entsprechenden Anspruch nach dem UWG enthält. Für eine solche Anspruchskonkurrenz bestehe auch keine Notwendigkeit, da die Bestimmungen des UWG neben dem auch nach § 69 Abs. 1 TKG erforderlichen Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG weitere Anspruchsvoraussetzungen aufstellten. Dahinter steht der Gedanke, dass es sich bei § 69 Abs. 1 TKG ohnehin um die weitergehende Anspruchsgrundlage handele, so dass sich aus einer parallelen Anwendbarkeit des UWG kein Mehrwert ergebe.
25 Diese Begründung überrascht, verneint das OLG München doch im selben Atemzug das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs nach § 69 Abs. 1 TKG im konkreten Fall, da der klagende Verbraucherschutzverband kein Betroffener i. S. v. § 69 Abs. 1 S. 1, 2 TKG sei.47) Hier stellt das TKG also eben doch eine zusätzliche (persönliche) Anspruchsvoraussetzung auf und erweist sich insoweit als enger als das UWG, das in § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG einen Unterlassungsanspruch zugunsten qualifizierter Verbraucherverbände normiert. Das allein schließt es zwar nicht aus, dass § 69 Abs. 1 TKG als abschließende Spezialvorschrift den Rückgriff auf §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG sperren könnte. Eine solche Annahme bedürfte aber einer tragfähige(re)n Begründung. Eine solche ist weder der oberlandesgerichtlichen Entscheidung noch den gleichlautenden Einschätzungen in der Kommentarliteratur48) zu entnehmen.
26 Gegen eine Sperrwirkung lässt sich der Umstand anführen, dass der Gesetzgeber mit Einräumung einer eigenständigen telekommunikationsrechtlichen Anspruchsnorm die Rechte der Betroffenen erweitern wollte.49) Das spricht gegen einen dadurch folgenden Ausschluss zusätzlicher Ansprüche nach dem UWG, die zwar ggf. an weitere sachliche Voraussetzungen geknüpft sind, umgekehrt aber auch anderen Personen als den Betroffenen selbst zustehen können. Im Telekommunikationsbereich, in dem sich Verbraucher oftmals großen, zum Teil international agierenden Konzernen sowie komplizierten technisch-wirtschaftlichen Zusammenhängen gegenübersehen,50) werden sie vielmehr in aller Regel überschaubare Anreize haben, zumeist geringfügige Ansprüche rechtlich durchzusetzen. Umso wichtiger ist es zur bezweckten Sicherung des Wettbewerbs,51) dass auch Wettbewerbs- und Verbraucherverbände die Möglichkeit haben, entsprechende Verstöße gerichtlich überprüfen und abstellen zu lassen. In der Praxis wird diese Möglichkeit zwar – wie in dem Fall des OLG München – in aller Regel auch durch das UKlaG gewährleistet, das ausdrücklich auf verbraucherschützende Vorschriften des TKG anwendbar ist (§ 2 Nr. 16 UKlaG). Für die Auslegung von § 69 TKG kann diese (aktuelle) Gestaltung der außerhalb seines Anwendungsbereichs liegenden Rechtslage aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.
27 Systematisch wird die Annahme einer Anwendbarkeit des UWG durch § 69 Abs. 2 TKG gestützt. Dieser sieht u.a. vor, dass ein „Schadensersatz nach Absatz 1 (…) auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen“ ist. Die Vorschrift geht somit davon aus, dass § 69 Abs. 1 TKG parallel zu den allgemeinen, also nicht telekommunikationsspezifischen Vorschriften anwendbar ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht auch die Vorschriften des UWG einschließen sollte.52) Das OLG Köln hatte daher in seiner Entscheidung zur Vertragszusammenfassung bei Angebotspaketen den Unterlassungsanspruch des dort klagenden qualifizierten Verbraucherverbands zu Recht ohne Weiteres auf das UWG gestützt.53) Nicht zuletzt hatte auch der BGH in einem Judikat zum zweiten TKG (2004) die Frage einer etwaigen Sperrwirkung von § 44 TKG 2004, der in ihren hier relevanten Aspekten identischen Vorgängervorschrift zu § 69 TKG, gegenüber Ansprüchen aus dem UWG nicht einmal angesprochen.54)
28 Insoweit ist es zu begrüßen, dass das OLG München zur Klärung des Verhältnisses zwischen § 69 Abs. 1 TKG und dem UWG die Revision zugelassen hat. Rechtlich erscheint allerdings auch diese (prozessuale) Entscheidung nicht unbedingt zwingend. Denn die Entscheidungserheblichkeit wäre nur gegeben, wenn durch die Änderung der Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 UKlaG ein Kläger seine Ansprüche nicht mehr parallel auf UWG und UKlaG in demselben Verfahren stützen kann.55) Das hat das OLG München für die vorliegende Konstellation einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Neufassung des § 7 UKlaG aber ausdrücklich verneint.56) Es hat der Klage deshalb wegen der Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts und Streitgegenstands57) trotz Annahme einer Sperrwirkung gegenüber dem UWG auf der Grundlage des UKlaG stattgegeben.58) Diese rechtliche Bewertung für den Sonderfall des Übergangs von der alten zur neuen Rechtsklage nach dem UKlaG überzeugt. Selbst wenn das OLG München die Rechtsfrage zum Verhältnis von § 69 TKG und UWG falsch beantwortet hätte – wofür viel spricht – und dann ggf. (auch) ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage des UWG bestehen sollte, würde sich somit weder am Ergebnis seines Urteils noch eines Revisionsverfahrens etwas ändern. Für den weiteren Verfahrensgang kommt es auch hierauf aber nicht an, da der BGH an die Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht gebunden ist (§ 543 Abs. 2 S. 2 ZPO).
V. Fazit
29 Mit dem OLG München hat nun ein weiteres Oberlandesgericht zu Recht bestätigt, dass ein Angebotspaket i. S. v. § 66 TKG auch dann vorliegen kann, wenn zivilrechtlich von getrennten Verträgen auszugehen ist. Bei der Frage, wann zwei Verträge hierfür hinreichend eng miteinander zusammenhängen oder verknüpft sind, hat sich das Gericht der verbreiteten Formel angeschlossen, dass es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang im Bestellvorgang ankomme. Diese Abgrenzung wird zwar in der Praxis zumeist zutreffende Ergebnisse liefern, ist dogmatisch jedoch nicht überzeugend.
30 Ausgehend vom Normzweck ist vielmehr anhand der sachlichen Nähe der Vertragsinhalte zu bestimmen, ob zwei getrennte Verträge so eng zusammenhängen oder miteinander verknüpft sind, dass es sich um ein Angebotspaket handelt. Eine Verknüpfung zwischen zwei Verträgen liegt vor, wenn der eine Vertrag auf den anderen Bezug nimmt, wie es etwa bei der Einräumung von Rabatten beim gemeinsamen Bezug zweier Dienste der Fall ist. Diese Voraussetzung war auch in dem Fall gegeben, über den das OLG München zu entscheiden hatte. Ein den Angebotscharakter begründender enger Zusammenhang zwischen Verträgen liegt schließlich vor, wenn der Verbraucher angesichts der jeweiligen Vertragsinhalte damit rechnen muss, den einen Vertragsgegenstand nur mit zusätzlichem Aufwand oder zusätzlichen Kosten unter Beibehaltung des anderen Vertrags auch von einem anderen Anbieter beziehen zu können. Das ist etwa dann der Fall, wenn beide Dienste aus technischen Gründen grundsätzlich nur von demselben Anbieter erbracht werden können.
31 Aus dem Normzweck von § 66 Abs. 1 TKG ergibt sich schließlich auch, dass die Bestimmungen, deren Geltung die Vorschrift für alle Bestandteile des Angebotspakets anordnet, auf die Gesamtheit der Paketbestandteile und nicht einzeln für die jeweiligen Elemente zu beziehen sind. Nur so wird dem Schutzzweck der Vorschrift Rechnung getragen, die gerade auf die Risiken für den Verbraucher reagiert, die sich aus der Zusammenfassung eigentlich trennbarer Leistungen in einem Paket durch den Anbieter ergeben. Für den Fall der Vertragszusammenfassung hat das OLG München das zu Recht genauso gesehen.
Abgedruckt in WRP 2025, 1632 ff.
Mehr ĂĽber den Autor erfahren Sie auf S. 136.
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25.07.1996, BGBl. I 1996, 1120.
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11.12.1997, BGBl. I 1997, 2910. Die Verordnung umfasste allerdings bereits 37 Paragraphen mit zwei Anlagen und zwei Anhängen.
Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23.06.2021, BGBl. I 2021, 1858.
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004, BGBl. I 2004, 1190.
Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung – TKTransparenzV) vom 19.12.2016, BGBl. I 2016, 2977. Die Verordnung umfasst 13 Paragraphen und eine Anlage.
Zuletzt BGH, 10.07.2025 – III ZR 61/24, WRP 2025, 1434; hierzu Neumann, kochneumann.de-Blogbeitrag „BGH: Zeitliche Höchstgrenze bei vorzeitiger Verlängerung von Telekommunikationsverträgen“ vom 02.08.2025; Kiparski, CR 2025, 618; überblicksartig Kiparski, CR 2025, 331.
Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt – Band 2, 2023, S. 24. Zu den Vorteilen für Verbraucher siehe auch Gellisch, in: Säcker/Körber, Kommentar TKG – TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 66 TKG Rn. 1; Sodtalbers, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, Band 2, 5. Aufl. 2026, § 66 TKG Rn. 1.
Erwägungsgrund 283 S. 3 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972; Gellisch (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 2; Neumann (Fn. 7), S. 24; Sodtalbers (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 1.
Gellisch (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 2; Neumann, WRP 2025, 390 Rn. 3; Sodtalbers (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 1, 3; ähnlich auch Boms, in: Geppert/Schütz, Beck’scher Kommentar zum TKG, 5. Aufl. 2023, § 66 Rn. 9. A. A. evtl. OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24, WRP 2025, 385, 389 Rn. 36, das aber auch keinen alternativen Regelungszweck benennen kann.
Siehe dazu Neumann (Fn. 7), S. 121.
Vgl. Art. 107 Abs. 1 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972; Kiparski, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Informations- und Medienrecht, Stand: 49. Edition (01.08.2024), § 66 TKG Rn. 20.
Nicht verpflichtet sind Anbieter, soweit sie nur fĂĽr die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Ăśbertragungsdienste anbieten.
Erwägungsgrund 261 S. 2 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972; OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24, WRP 2025, 385, 386 Rn. 10; LG München I, 22.04.2024 – 4 HK O 11626/23, K&R 2024, 688; LG Offenburg, 26.06.2024 – 5 O 7/23 KfH, MMR 2025, 305, 309 Rn. 103; Neumann (Fn. 7), S. 52; siehe überdies Wilmes-Horváth/Müller/Grützner, IR 2022, 118, 120. So nun auch OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1639 Rn. 46. Zurückhaltend Sodtalbers (Fn. 7), § 54 TKG Rn. 6, 33.
OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24, WRP 2025, 385, 386 Rn. 10; LG München I, 22.04.2024 – 4 HK O 11626/23, K&R 2024, 688; Neumann, WRP 2025, 390 Rn. 2; vgl. auch Erwägungsgrund 4 S. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243. So nun auch OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1639 Rn. 46. Skeptisch Kiparski (Fn. 11), § 54 TKG Rn. 9, sowie kritisch, insbesondere auch zur Umsetzung dieses Zwecks, Sodtalbers (Fn. 7), § 54 TKG Rn. 30 ff.
OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24, WRP 2025, 385, 386 ff. Rn. 11 ff.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1639 Rn. 47 ff.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1633 Rn. 9 f.
Vgl. (im Ergebnis ablehnend) Neumann, WRP 2025, 390 Rn. 4.
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/26108, 200, 296 (zu § 66 Abs. 1 TKG-RegE).
Gellisch (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 7 und 10; Kiparski (Fn. 11), § 66 TKG Rn. 14, 16; Neumann, WRP 2025, 390 Rn. 4; Sodtalbers (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 10.
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/26108, 200, 296 (zu § 66 Abs. 1 TKG-RegE).
Gellisch (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 11.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1639 Rn. 50, in Rn. 55 als „wirtschaftliche Verknüpfung“ bezeichnet. Entsprechend auch OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24, WRP 2025, 385, 387 Rn. 23; Neumann, WRP 2025, 390, 391 Rn. 9; a.A. Gellisch (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 7 (siehe aber auch Rn. 11); Kiparski (Fn. 11), § 66 TKG Rn. 16.
Vgl. auch Gellisch (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 11.
OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24, WRP 2025, 385, 386 f. Rn. 12 f., 387 Rn. 19.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1639 Rn. 52. So auch OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24, WRP 2025, 385, 388 Rn. 28; Kiparski (Fn. 11), § 66 TKG Rn. 16.
Neumann, WRP 2025, 390 Rn. 6.
Kiparski (Fn. 11), § 66 TKG Rn. 16: Da i.V.m. § 54 Abs. 3 TKG sämtliche Paketbestandteile in die Vertragszusammenfassung mit aufzunehmen sind, müssten beide Verträge gleichzeitig über denselben Kanal abgeschlossen werden. Das ist nicht zwingend, da die Pflicht zur Bereitstellung einer Vertragszusammenfassung für alle Paketbestandteile überhaupt erst greift, wenn ein Angebotspaket vorliegt. Diese Pflicht steht also der nachträglichen Bildung eines Angebotspakets durch einen zeitlich nachfolgenden Vertrag nicht entgegen, siehe auch sogleich in Rn. 18.
Viel spricht allerdings dafĂĽr, dass der Begriff des Vertrags hier gerade nicht formaljuristisch, sondern im weiteren Sinne des Paketvertrags als bloĂźe Bezeichnung der Gesamtheit des Angebotspakets zu verstehen ist.
Unglücklich gewählt demgegenüber noch das Beispiel eines Energieliefervertrags bei Neumann (Fn. 7), S. 2. Bei einem solchen Vertrag wird es sich in der Regel um einen Kaufvertrag bzw. einen kaufvertragsähnlichen Vertrag handeln, vgl. etwa OLG Düsseldorf, 20.03.2019 – 27 U 36/17, Rn. 20, juris, und OLG München, 27.04.2017 – U 3922/15 Kart, ZNER 2017, 375, 380, so dass kein zusätzlicher „Dienst“ vorläge.
Insoweit völlig zutreffend Sodtalbers (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 6.
Neumann, WRP 2025, 390, 391 Rn. 11. Siehe insoweit auch noch Kiparski, CR 2019, 179, 187 Rn. 49.
Siehe dazu die Beispiele im FlieĂźtext bei Fn. 30.
Ohne nähere Begründung a.A. Boms (Fn. 9), § 66 Rn. 9.
So aber die h. M., siehe Boms (Fn. 9), § 66 Rn. 9; Gellisch (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 10; Kiparski (Fn. 11), § 66 TKG Rn. 16; ders., CR 2019, 179, 187 Rn. 49.
Siehe so auch selbst Boms (Fn. 9), § 66 Rn. 9; ebenso Sodtalbers (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 10, 28.
Siehe etwa OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24, WRP 2025, 385, 387 Rn. 13; Gellisch (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 17.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1637 Rn. 27.
Auch die DurchfĂĽhrungsverordnung (EU) 2019/2243 geht einerseits von einer Anwendbarkeit auf Angebotspakete aus (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 S. 2), bezieht sich andererseits insoweit aber nur auf den Vertrag (im Singular) (vgl. etwa Teil B Abs. 3).
Unionsrechtlich gilt Entsprechendes für die Bezugnahme auf „den“ Vertrag in Art. 107 Abs. 2 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972.
Etwa in der Form: „(…) gelten die §§ 52 und 54 Abs. 3, §§ 56, 57 und 59 Abs. 1 auch für diejenigen Bestandteile des Pakets, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen“.
Ähnlich (nur auf eine „Rechtsgrundverweisung“ abstellend) Gellisch (Fn. 7), § 66 TKG Rn. 14; Kiparski (Fn. 11), § 66 TKG Rn. 19.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1639 Rn. 53 f., 1640 Rn. 56.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1639 Rn. 46, 55.
Siehe zur Irreführung der Verbraucher über die Anbietereigenschaft im Konzern OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1640 ff. Rn. 59 ff.
Hierzu und zum Folgenden OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1638 Rn. 39.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1638 Rn. 39.
Köhler/Odörfer, in: Köhler/Feddersen, Kommentar zum UWG, 43. Aufl. 2025, § 3a Rn. 1.40; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2025, § 3a Rn. 10; distanzierende Formulierung („wird (…) als abschließend angesehen“) bei Sodtalbers (Fn. 7), § 69 TKG Rn. 11.
Siehe zu § 40 TKG 1996, der entsprechenden Vorschrift im ersten TKG, die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drs. 13/3609, 33, 47 (zu § 40 TKG 1996-E). Vgl. auch Baumgart, in: Säcker/Körber (Fn. 7), § 69 TKG Rn. 38; Ditscheid/Rudloff, in: Geppert/Schütz (Fn. 9), § 69 Rn. 51; Lueg, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Informations- und Medienrecht (Fn. 11), § 69 TKG Rn. 1.
Neumann (Fn. 7), S. 4.
Ditscheid/Rudloff (Fn. 9), § 69 Rn. 5.
Für eine parallele Anwendbarkeit des UWG auch Baumgart (Fn. 7), § 69 TKG Rn. 34, 38; Ditscheid/Rudloff (Fn. 9), § 69 Rn. 1, 51; wohl ebenso Scholz, in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 41.
OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24, WRP 2025, 385, 386 Rn. 5.
BGH, 18.11.2021 – I ZR 106/20, WRP 2022, 165, 167 Rn. 21 und 23.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1642 Rn. 84.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1638 Rn. 42.
OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1639 Rn. 43.
So denn auch OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e, WRP 2025, 1632, 1642 Rn. 84.



