Design in Bewegung – Der Referentenentwurf zur Modernisierung des Designgesetzes
RAin Anna-Lena Kempf
Lange stand das Designrecht im Schatten anderer Schutzrechte – doch die jüngsten Anmeldezahlen von DPMA und EUIPO zeigen: Seine Bedeutung wächst. Kein Wunder, denn ein eingetragenes Design bietet schnellen, kostengünstigen Schutz, rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten und klare Wettbewerbsvorteile. Mit dem EU-Reformpaket (Verordnung (EU) 2024/2822 und Richtlinie (EU) 2024/2823) ist das Design endgültig aus der zweiten Reihe ins Rampenlicht gerückt. Nun legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit dem Referentenentwurf zur Modernisierung des Designgesetzes nach. Was zunächst wie eine bloße Umsetzung der verbindlichen Vorgaben aus der EU-Richtlinie wirkt, enthält durchaus weitere Verbesserungen.
Beginnen wir mit dem Offensichtlichen: Der Entwurf bringt Bewegung ins Spiel. Wortwörtlich. Animierte Benutzeroberflächen, bewegte Logos, digitale Anzeigen – all das soll künftig geschützt werden können. Und zwar nicht nur mittels statischer Bilder, sondern auch in Form von Videos. Das ist ein überfälliger Schritt. Denn Design ist längst nicht mehr nur die Form eines Stuhls oder die Linienführung eines Autos. Es ist auch die Bewegung eines Logos in virtuellen Räumen, die Animation, mit der eine App ihre Nutzer begrüßt oder die Benutzeroberfläche eines smarten Thermostats.
Doch der Entwurf bleibt nicht bei der Anerkennung neuer Formen stehen. Er will aufräumen. In der Praxis kaum relevante Regelungen wie die Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren oder die teilweise Aufrechterhaltung des Designschutzes (§§ 34c, 35 DesignG) werden abgeschafft. Das BPatG soll Beschwerdeverfahren künftig selbst per Beschluss beenden dürfen, das DPMA soll digitaler, schneller und nutzerfreundlicher werden. Ein Bürokratierückbau, der nicht nur auf dem Papier gut aussieht. Man könnte sagen: Das Designrecht wird nicht nur moderner, sondern – den guten Vorsätzen für das neue Jahr folgend – auch schlanker.
Der Entwurf will auch die Kanten schärfen und Rechteinhaber gegenüber moderner Produktpiraterie besser schützen. Wer künftig CAD-Dateien für designverletzende 3D-Drucke bereitstellt, bewegt sich auf dünnem Eis. Der Entwurf erklärt bereits vorbereitende Handlungen zur Verletzung. Gleiches gilt für die Durchfuhr designverletzender Produkte. Ein klares Signal an internationale Nachahmer: Der Schutz beginnt nicht erst an der Ladentheke.
Doch wo Licht ist, da ist bekanntermaßen auch Schatten. Die Reparaturklausel – ein Dauerbrenner im politischen Diskurs – wurde mit der Designverordnung (EU) 2024/2822 EU-weit Realität. Ab 2032 dürfen Ersatzteile, etwa Kotflügel oder Rückspiegel, auch von Drittherstellern produziert und vertrieben werden, sofern sie ausschließlich der Reparatur zur Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform eines Produkts dienen. Deutschland war hier Vorreiter: Eine entsprechende Regelung existiert bereits seit 2020 im nationalen Designgesetz. Allerdings galt sie bislang nur eingeschränkt, insbesondere nur für nach dem 01.12.2020 angemeldete Designs. Die EU-Richtlinie bringt nun eine einheitliche Regelung mit sich – samt verkürzter Übergangsfrist von acht Jahren. Ab dem 09.12.2032 gilt die Reparaturklausel für alle Designs – auch solche, die vor dem 02.12.2020 angemeldet wurden. Die Reaktionen auf diese Entwicklung sind erwartungsgemäß gespalten. Der Ersatzteilmarkt wird europaweit liberalisiert, was insbesondere Verbraucher und freie Werkstätten freuen dürfte. Die Kritik der Industrie: Der Bestandsschutz für bestehende Designs sei zu kurz, die Investitionssicherheit gefährdet. Ein Kompromiss, der niemanden ganz glücklich macht und vielleicht gerade deshalb politisch tragfähig ist.
Ein besonderes Schmankerl ist das neue Symbol Ⓓ, das nun auch für die nationalen Designs übernommen wird. Dieses Symbol soll – vergleichbar dem anglo-amerikanischen © für Urheberrechte oder ® bei Marken – den Designschutz sichtbar machen. Ob es sich durchsetzt? Vielleicht. Dann hätte das Design endgültig seinen verdienten Platz im Rampenlicht gefunden.
Was bedeutet all das für die Praxis? Vor allem eines: Neue Chancen. Wer digitale Gestaltung ernst nimmt, erhält nun ein passgenaues Schutzinstrument. Und alle, die mit dem Schutz und der Durchsetzung von Designrechten befasst sind, werden sich auf neue Fragen einstellen müssen. Etwa, wie man eine Verletzung beweist, wenn das geschützte Element in Bewegung ist. Unklar ist auch, wie weit der Schutz animierter Designs reicht: Gilt er für jede Einzelbild-Variante? Müssen dynamische und statische Darstellungen separat angemeldet werden? Trotz dieser Unwägbarkeiten ist der aktuelle Referentenentwurf ein wichtiger Schritt. Er bringt das Designrecht näher an die Lebenswirklichkeit heran, stärkt die Rechte der Kreativen und öffnet den Markt für mehr Wettbewerb.
Bleibt zu hoffen, dass das Design durch diese Reform die Aufmerksamkeit erhält, die es längst verdient: Als eigenständiges, modernes Schutzrecht, das längst mehr ist als ein Anhängsel des Marken- oder Urheberrechts.

RAin Anna-Lena Kempf, Frankfurt a. M.



