Das UWG als Bürokratiemonster?**
Prof. Dr. Franz Hofmann, LL.M. (Cambridge), Erlangen-Nürnberg*
INHALT
| I. | Vom Wesen der Bürokratie | ||||
| II. | Gegenstand der Untersuchung | ||||
| III. | Formalisierung | ||||
| IV. | Widersprüchliche Regelungen | ||||
| V. | Unbeabsichtigte Nebenfolgen | ||||
| VI. | Regulierung/Überregulierung | ||||
| VII. | Komplexität
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| VIII. | Fazit
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Bürokratieabbau ist (mal wieder) das politische Schlagwort der Stunde. Im folgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob sich auch im Lauterkeitsrecht „Bürokratie“ versteckt. Zu diesem Zweck muss zugleich ausgeleuchtet werden, was der Begriff der Bürokratie (in seiner negativen Dimension) überhaupt bedeuten kann. In der rechtspolitischen Diskussion werden mit dem Bürokratiebegriff insbesondere auch „Komplexität“ und „Überregulierung“ erfasst. In diesem Sinne lassen sich im UWG durchaus Exempel für eine Verschlankung finden.
I. Vom Wesen der Bürokratie
1 Mit dem Begriff der Bürokratie verbindet jeder seine eigenen Vorstellungen. Nicht wenigen wird dabei freilich der letzte Behördengang, namentlich das Ausfüllen diverser Formulare, als erstes in den Sinn kommen. Auch unklare Zuständigkeiten oder potenziell widersprüchliche Regelungen können als Bürokratie wahrgenommen werden. In Carl Zuckmayers „Der Hauptmann von Köpenick“ finden sich in diesem Sinne nicht nur sprichwörtlich gewordene Dialoge zur (angeblich) fehlenden Zuständigkeit für die Ausstellung eines Passes, sondern auch das Dilemma, dass ohne „Papiere“ keine Arbeit möglich ist und umgekehrt, ohne Arbeit keine „Papiere“ ausgestellt werden (könnten).1) Die Bild-Zeitung wiederum hat unter der Überschrift „Bürokratie-Wahnsinn macht Handwerker fassungslos“ Beispiele zusammengetragen, in denen die Rechtsordnung (zumindest vermeintlich) sich widersprechende Normbefehle aufstellen würde.2) Tatsächlich widerspräche eine Regelung, die in einem Fleischereibetrieb aus Hygienegründen „glatte Fliesen“ verlangt, einer arbeitssicherheitsrechtlichen Vorgabe nach rutschfesten, geriffelten Bodenbelägen. Mitunter wird Regulierung bereits als solche als Bürokratie wahrgenommen, beispielsweise durch Forderungen der Industrie- und Handelskammer nach „Freiraum statt Bürokratie und Akten“.3) Hinweise auf Auswüchse von Bürokratie sind nicht neu. So hat etwa Ulrich Karpen 1988 in einem kurzweiligen Aufsatz mit dem Titel „Vom Elend der Bürokratie“ verschiedene Beobachtungen zu den Schattenseiten von Bürokratie zusammengetragen, z.B. das „Amtsschimmelsyndrom“, wonach ein „dichtes internes Regelwerk“ zur „Langsamkeit und Schwerfälligkeit von Bearbeitungs- und Entscheidungsprozessen“ führe.4) Erwähnt wird auch das „Pentagon-Syndrom“, wonach jede Verwaltung personell und organisationsmäßig wächst, unabhängig davon, ob sich ihre Aufgaben erhöhen.5)
2 Dabei ist der Begriff der Bürokratie eigentlich positiv besetzt.6) Bürokratie bezeichnet die „Herrschaft der Verwaltung“, die wiederum durch eine Bindung an Recht und Gesetz gekennzeichnet ist. Verwaltungsentscheidungen sind nicht willkürlich, sondern vorab formell und materiell festgelegt. Nach Max Weber erweist sich Bürokratie als die am stärksten rationalisierte Form von Herrschaftsausübung und Verwaltung. Es gelten Regeln, klare Zuständigkeiten, einschließlich standardisierter Verfahren und es bestehen hierarchische Strukturen.7) Bürokratie erweist sich damit als Fundament des demokratischen Rechtsstaats.
3 Bürokratie kann zudem nicht nur Freiheit einschränken, sondern diese erst ermöglichen, wie namentlich Fritz Morstein Marx betont: „Staatsbürgerliche Freiheit, ungeachtet ihres Gegensatzes zur Machtfülle der öffentlichen Gewalt, setzt eine für die öffentliche Gewalt verbindliche Ordnung voraus; an der Wirksamkeit und Aufrechterhaltung dieser Ordnung hat andererseits die Bürokratie einen wichtigen Anteil (…). Darüber hinaus kann die Bürokratie zu einem unmittelbaren Verteidiger der Freiheit werden“.8) Auch das Lauterkeitsrecht stellt in diesem Sinne keine Verbote um ihrer selbst willen auf, sondern bezweckt, dass durch die Einhaltung verbindlicher Marktverhaltensregeln Marktteilnehmer freie informierte Entscheidungen treffen können und die freie Betätigung am Markt nicht durch unlautere Geschäftspraktiken von Mitbewerbern eingeschränkt wird.
II. Gegenstand der Untersuchung
4 Im Folgenden soll untersucht werden, welche Ausprägungen von „Bürokratie“ im UWG potenziell gefunden werden können. In diesem Beitrag geht es dabei primär um eine entsprechende Dokumentation und Kategorisierung. Weder wird eine (vertiefte) Bewertung vorgenommen noch werden konkrete Reformvorschläge unterbreitet. Zugrunde gelegt wird die umgangssprachliche, vor allem in der rechtspolitischen Diskussion anzutreffende Verwendung des Bürokratiebegriffs: Bürokratie wird folglich im weitesten Sinne verstanden. Ein Charakteristikum ist dabei, dass eine „bürokratische“ Regelung Kosten verursacht. Der Fokus liegt dann vor allem auf der Frage, ob sich unterschiedliche Kategorien „bürokratischer“ Vorschriften im UWG identifizieren lassen. Bürokratie kann sich in diesem Sinne unter den Aspekten „Formalisierung“ (III.), „Widersprüchliche Regelungen“ (IV.), „Unbeabsichtigte Nebenfolgen“ (V.), „Regulierung/Überregulierung“ (VI.) und „Komplexität“ (VII.) zeigen.
III. Formalisierung
5 Mit Bürokratie werden vielfach formale Vorgaben, z.B. in Form von Antragserfordernissen oder auch Dokumentationspflichten assoziiert.9) Das Lauterkeitsrecht ist weitgehend frei von Formalien. Um beispielsweise in den Genuss des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes gem. § 3 Abs. 1 UWG oder § 4 Nr. 3 UWG zu kommen, bedarf es nicht der Erfüllung von Formalien, z.B. anders als im nationalen Design- oder Patentrecht keiner Registrierung.10) Behörden spielen nur eine untergeordnete Rolle; ein „Verwaltungslauterkeitsrecht“ findet sich freilich zumindest im Ansatz bei der Rechtsdurchsetzung.11)
6 Auf der anderen Seite sind dem Lauterkeitsrecht Dokumentationspflichten und Beweissicherungsobliegenheiten nicht fremd. Während § 7a Abs. 2 Nr. 1 UWG Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung als unzumutbare Belästigung und somit gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UWG als unzulässig ansieht, korrespondiert mit dem materiellen Einwilligungserfordernis eine formale Dokumentationspflicht. Diese findet sich in § 7a UWG: Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren (§ 7a Abs. 1 UWG). Im Detail gilt es dabei auch, Inhalt und Umfang der Einwilligung zu dokumentieren.12) Zugleich besteht eine Aufbewahrungspflicht (§ 7a Abs. 1 UWG). Nach § 7a Abs. 2 S. 1 UWG haben die werbenden Unternehmen den Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufzubewahren. Die Norm ist bußgeldbewehrt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Einwilligung ohnehin dokumentiert wird, so dass hierfür keine Kosten anfallen.13) Dies wirft freilich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer Dokumentationspflicht anstelle einer bloßen Obliegenheit auf.14) Allein mit der behördlichen Vorlageverpflichtung gemäß § 7a Abs. 2 S. 2 UWG lässt sich dies jedenfalls nicht rechtfertigen. Immerhin weist hier der Gesetzgeber „Bürokratiekosten“ (unbeschadet der „richtigen“ Schätzung der Höhe) aus.15) Zu beachten ist allerdings ein potenzieller Widerspruch zum Datenschutzrecht, der sich über die gesetzliche Statuierung der Dokumentationspflicht leichter auflösen lässt (dazu IV.).16)
7 Um sich gegen den Vorwurf einer unlauteren geschäftlichen Handlung zu verteidigen, kommen Unternehmer aber auch im Anwendungsbereich weiterer UWG-Normen über präventive Beweissicherungsmaßnahmen nicht herum. Ausweislich von § 5 Abs. 5 S. 1 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. In § 5 Abs. 5 S. 2 UWG heißt es dann weiter: „Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat“. Wer eine Rabattaktion durchführen will, hat daher vorab zu dokumentieren, über welchen Zeitraum der höhere Preis tatsächlich verlangt worden ist.17)
8 Auch bei der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung finden sich formale Vorgaben. Ausweislich von § 13 Abs. 2 UWG müssen in einer Abmahnung bestimmte Informationen klar und verständlich angegeben werden, z.B. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Werden die Formalia nicht beachtet, besteht kein Anspruch auf Erstattung der „Abmahnkosten“ (vgl. § 13 Abs. 3 UWG). Zudem droht ein Gegenanspruch aus § 13 Abs. 5 S. 1 UWG. Diese bereits aus dem Urheberrecht (vgl. § 97a Abs. 2 UrhG), nicht aber aus dem Patentrecht, bekannten formalen Vorgaben wurden durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 26.11.2020 in das UWG aufgenommen.18) Ob die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung auf Basis von Abmahnungen und strafbewehrten Unterlassungserklärungen ohne die kodifizierten formalen Anforderungen an eine Abmahnung per se Missbrauch fördert, darf bezweifelt werden. Der Gesetzgeber hingegen geht davon aus, dass in Abmahnungen die Rechtsverletzung und die Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche präziser als zuvor erfolge, was Abgemahnten eine bessere Einschätzung ihrer Position erlaube.19)
IV. Widersprüchliche Regelungen
9 Als Bürokratie im weitesten Sinne lässt sich – wie in der Einleitung (I.) angedeutet – auch einordnen, wenn das Recht mehrere, sich aber widersprechende Verhaltensaufforderungen aufstellt. Auch hierfür findet sich zumindest im Ausgangspunkt ein Beispiel im Lauterkeitsrecht.
10 Während sich in § 7a UWG mit der Verpflichtung zur Dokumentation von Einwilligungen in Telefonanrufe eine Verpflichtung zur Speicherung personenbezogener Daten findet, gewährt das Datenschutzrecht einen Löschungsanspruch (Art. 17 DSGVO). Verlangt nun eine betroffene Person, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, die ein Werbetreibender zum Zwecke der Dokumentation einer Einwilligung gespeichert hat, besteht ein Konflikt mit § 7a UWG. Die Dokumentationspflicht erlischt dort nämlich nicht deshalb, weil ein Verbraucher seine Einwilligung in Telefonanrufe widerrufen hat. In der Tat begründete der Gesetzgeber die Neuregelung u.a. damit, dass sich werbende Unternehmen teils dadurch zu entlasten versuchten, indem sie behaupteten, die Dokumentation der Einwilligung in die Telefonwerbung habe aus Gründen des Datenschutzes nicht länger aufbewahrt werden dürfen und sei daher vernichtet worden.20) Dass Unternehmen das Risiko eines Datenschutzverstoßes vor dem Hintergrund entsprechender Bußgelder scheuen, kann dessen ungeachtet nicht für alle Fälle als bloße Schutzbehauptung abgetan werden.
11 Die Kollision lässt sich allerdings einfach auflösen. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO schließt den Löschungsanspruch aus, wenn die Datenverarbeitung der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient. Auch wenn die Datenverarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, besteht ausweislich von Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO kein Anspruch auf die Löschung personenbezogener Daten. Das zeigt, dass die gesetzliche Dokumentationsverpflichtung aus § 7a UWG hinsichtlich des Löschungsanspruchs nicht zwingend geboten ist (vgl. auch III.). Auch Art. 6 lit. c DSGVO gestattet die Datenverarbeitung, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Im Übrigen kann die Speicherung zur Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 lit. f. DSGVO gestützt werden.21) Im Ergebnis liegt hier also eine echte, aber auflösbare Normkollision vor. Die widersprüchlichen Normbefehle können durch eine kollisionsvermeidende Auslegung aufgelöst werden, die sich hier aus dem Tatbestand des Art. 17 DSGVO ergibt.
V. Unbeabsichtigte Nebenfolgen
12 Eine weitere Ausprägung von Bürokratie kann sein, dass die ineffiziente Anwendung von Regelungen negative Auswirkungen hat. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein bestimmter Sachverhalt im Ergebnis nicht besteuert werden soll, die Steuer zunächst gezahlt werden muss, dann aber rückerstattet wird. Wird die Erstattung verzögert, kann dies zu Liquiditätsengpässen führen. Derartige Beispiele lassen sich im Lauterkeitsrecht allerdings soweit ersichtlich nicht finden.
VI. Regulierung/Überregulierung
13 Wenn „Bürokratie“ beklagt wird, wird damit vielfach (vermeintliche) Überregulierung adressiert. Unter dem Oberbegriff „Bürokratieabbau“ wird der Rückbau von Regelungen verlangt, die als unverhältnismäßig oder unzweckmäßig angesehen werden.22) In diesem Sinne beklagt etwa Dreher eine Sozialisierung gewöhnlicher Lebensrisiken durch ein Übermaß an Verbraucherschutz.23)
14 In der Tat lassen sich im UWG mühelos Normen finden, deren Sinn und Zweck nicht über jeden Zweifel erhaben ist. In der Kritik stehen beispielsweise überbordende Informationspflichten. Das Anliegen des „Informationsmodells“, Verbraucher in die Lage zu versetzen, informierte Entscheidungen zu treffen, wird mitunter durch ein „Zuviel“ an Information konterkariert („information overload“).24) Zumindest sind bestimmte Informationen z.B. nicht bereits beim Vertragsschluss, sondern allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von Interesse.25)
15 Besonders missglückt ist etwa § 5b Abs. 3 UWG (Art. 7 Abs. 6 UGP-RL). Demnach gilt: „Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“ Ermöglicht ein Unternehmer auf seiner Webseite Bewertungen, muss er also insbesondere darüber informieren, „ob“ er bestimmte Maßnahmen der Authentizitätssicherung vornimmt. Peifer hat prägnant darauf hingewiesen, dass die diplomatische Formulierung „Leider können wir die vielen Bewertungen, die wir erhalten, nicht alle auf ihre Echtheit überprüfen“ bereits ausreicht, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen.26) Salopp formuliert: Die Vorschrift ist weder Fisch noch Fleisch. Statt sich zu einer belastbaren Verpflichtung durchzuringen, dass Bewertungsportale bestimmte Maßnahmen zur Kontrolle der Echtheit von Bewertungen implementieren müssen, erscheint die Informationspflicht letztlich nur als „fauler“ Kompromiss.
16 Auch dass sich der BGH in der Entscheidung „Kraftfahrzeugwerbung“ hinsichtlich der Zurverfügungstellung bestimmter „Basisinformationen“ nach § 5b Abs. 1 UWG zumindest am Rande mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, ob neben der Angabe des Ortes zusätzlich die Postleitzahl anzugeben ist, ist nur schwer nachvollziehbar.27) Hier von „Bürokratie“ zu sprechen, ist alles andere als fernliegend.
17 Beim Irreführungstatbestand des § 5 UWG ist ebenfalls die Annahme einer Irreführung nicht immer überzeugend. Obwohl im Grundsatz ein Verbot der „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ besteht,28) kann z.B. die Bewerbung eines Goudas als laktosefrei einen Mehrwert bieten. Nicht jeder Verbraucher weiß, dass tatsächlich jeder Gouda wegen seiner Reifezeit laktosefrei ist.29) Eine Kosten-/Nutzenanalyse kann im Einzelfall der Annahme einer unlauteren geschäftlichen Handlung entgegenstehen.30)
18 Die Liste der Beispiele ließe sich mühelos fortführen. Zu bedenken ist aber auch: Wer für den Abbau einzelner Regelungen plädiert, muss auch die Konsequenzen im Blick haben. Nicht-Regulierung bedeutet nämlich auch Nicht-Verantwortlichkeit. Ob dies allgemein akzeptiert wird, erscheint in einer Gesellschaft schwer vorstellbar, die zwar allgemein für „Bürokratieabbau“ offen ist, im Krisenfall aber dessen ungeachtet schnell nach strengeren Haftungsregeln ruft.
VII. Komplexität
19 Für das Lauterkeitsrecht erweist sich schließlich seine „Komplexität“ als bedeutsamste Ausprägung von „Bürokratie“.
1. Verständlichkeit
20 Das ist zumindest dann der Fall, wenn man zum einen bürokratische Regelungen mit nur schwer verständlichen Regeln gleichsetzt. Dies kann nicht nur für Rechtsunsicherheit sorgen, sondern auch zu höheren (Beratungs-)Kosten führen. Eine Ausprägung davon ist, dass die Regelungssystematik selbst von Fachleuten mitunter nur schwer zu durchdringen ist. Ein Beispiel hierfür ist die Definition der „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ in der EmpCo-RL (RL (EU) 2024/825). Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung (bedeutsam für Nr. 4a Anhang I UGP-RL n.F.) ist – wohlgemerkt ausweislich der gesetzlichen Legaldefinition – die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht. Dass damit namentlich die Einhaltung z.B. der Vorgaben des EU-Umweltzeichens gemeint ist, erschließt sich aus der Definition selbst nicht. In der Literatur wird die Norm entsprechend als „heißer Anwärter auf den Preis für die unverständlichste UWG-Vorschrift“ gehandelt.31) Auch über die lauterkeitsrechtlich relevanten Informationspflichten gibt das UWG selbst keine Auskunft. Obwohl das Lauterkeitsrecht nicht auf „Transformationsnormen“ verzichten kann (vgl. § 5b Abs. 4; § 3a UWG), bleibt es eine Schwierigkeit, die relevanten Informationsverpflichtungen aufzufinden (vgl. etwa zur Pflicht, über die Verwendung „personalisierter Preise“ zu informieren, Art. 6 Abs. 1 lit. ea RL 2011/83/EU).32)
2. Dopplungen
21 Zum anderen können (überflüssige) Doppelregelungen für Komplexität sorgen. Das Ergebnis einer Detailregelung lässt sich vielfach mühelos ebenso mit einer allgemeineren Regelung, namentlich den „kleinen Generalklauseln“ begründen. In derartigen Fällen muss sich der Regelungsadressat gleichwohl mit zwei Regelungen auseinandersetzen, nicht zuletzt auch deshalb, weil nicht auszuschließen ist, dass die Spezifizierung – wenn auch nur in Nuancen – anders als die Grundregel interpretiert werden könnte.
22 Ein extremes Beispiel hierfür ist die durch die EmpCo-RL neu eingeführte Regelung in Nr. 23h Anhang I UGP-RL n.F. Als stets unlauter gilt demnach die „Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist“. Derartige Angaben lassen sich schon nach bisheriger Rechtslage zweifelslos unter den allgemeinen Irreführungstatbestand fassen. Dies gilt auch für weitere Regelungen der Schwarzen Liste, z.B. Nr. 15 Anhang UWG (unwahre Angabe über Geschäftsaufgabe). Überschneidungen finden sich zudem etwa zwischen § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 4 Nr. 3 lit. a UWG. Mitunter sind Unklarheiten dabei durch die unionsrechtliche Überlagerung bedingt – z.B. hinsichtlich des Verhältnisses von § 3a UWG zu § 5b Abs. 4 UWG.33)
23 Werden Konkretisierungen, z.B. des allgemeinen Irreführungsverbotes, nicht speziell ausbuchstabiert, sorgt das natürlich nicht automatisch für weniger Kosten und mehr Rechtssicherheit.34) Auch hinsichtlich der Auslegung der „kleinen Generalklauseln“ muss Rechtsrat eingeholt werden. Die Details müssen dann nicht dem Gesetz, sondern der Literatur oder der Rechtsprechung entnommen werden. Ohne einen entsprechenden Präzedenzfall besteht zudem womöglich ebenfalls Rechtsunsicherheit. Spezialtatbestände können hier durchaus Orientierung geben. Gleichzeitig verwenden die Spezialtatbestände aber mitunter ihre eigene Terminologie, so dass hier zusätzliche Auslegungsschwierigkeiten auftreten können. Denkbar ist – wie schon angedeutet – auch, dass die Sonderregelung im Ergebnis doch (wenn auch ggf. rechtspolitisch nicht erforderliche) Abweichungen oder (fragwürdige) Verschärfungen im Detail aufweist (vgl. auch VI.). Während beispielsweise schon bisher Gütesiegel richterrechtlich über das Irreführungsverbot detailliert reguliert waren,35) verursacht die Neuregelung des Nr. 2a Anhang I UGP-RL n.F. des Verbots von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen (als besondere Ausprägung des Irreführungsverbots), in jedem Fall Kosten.36) Gesetzliche Konkretisierungen sorgen auch im Übrigen nicht unbedingt für mehr Rechtssicherheit. Anders als bei einem Urteil, das einen konkreten Fall (mit seinen Besonderheiten) entscheidet und damit ein „distinguishing“ ermöglicht, findet sich in einer gesetzlichen Konkretisierung wieder nur eine abstrakt-generelle Regelung.
VIII. Fazit
24 Der Beitrag hat gezeigt, dass das Lauterkeitsrecht durchaus einem „Bürokratietest“ unterzogen werden kann. Bei einem weiteren Verständnis des Bürokratiebegriffs lassen sich ohne Weiteres „bürokratische“ Regeln identifizieren. In jedem Fall enthält das Lauterkeitsrecht Normen, die bei den Regelungsadressaten Kosten verursachen, während deren Sinnhaftigkeit mitunter rechtspolitisch zumindest strittig ist. Schon die wenigen im Text genannten Beispiele haben dies deutlich gemacht.
1. Inhaltliche Verschlankung
25 Der Sache nach geht es dabei primär um Deregulierung. Ist eine bestimmte Wettbewerbsvorschrift wirklich notwendig? Je nach rechtspolitischem Verständnis lassen sich hier mehr oder weniger leicht Beispiele für Regelungen finden, die nur bedingt überzeugen. Eine Verschlankung des Lauterkeitsrechts könnte daher mit einer Kosten-/Nutzenanalyse starten. Namentlich nicht jede Informationspflicht, die gestrichen wird, lässt dabei eine (untragbare) Schutzlücke zurück.
2. Formale Verschlankung
26 Neben einer inhaltlichen Durchsicht des Lauterkeitsrechts wäre dem Lauterkeitsrecht auch durch eine formale Verschlankung gedient. Die Komplexität des Lauterkeitsrechts kann bereits dadurch reduziert werden, dass Doppelungen von Verboten (z.B. mittels der „Schwarzen Liste“ und einer kleinen Generalklausel) abgebaut werden. Zudem sollten komplizierte Verweisungen (z.B. Art. 2 Abs. 1 lit. s UGP-RL n.F. betreffend die „anerkannte hervorragende Umweltleistung“) vermieden werden. Unabhängig davon, ob man Derartiges als „Bürokratie“ verstehen will, ändert dies nichts daran, dass weniger Komplexität der Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit dienlich ist. Im Zweifel ist dies auch günstiger.
Mehr über den Autor erfahren Sie auf S. 409.
** Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser im Rahmen eines Symposiums zum Thema „Bürokratie(abbau) und Lauterkeitsrecht“ am 18.09.2025 in Erlangen gehalten hat.
Zuckmayer, Der Hauptmann von Köpenick, Erster Akt, Zweite Szene („Nee, nee, det is nu’n Karussel, det is nu ne Kaffeemühle. Wenn ick nich jemeldet bin, krieg ick keene Arbeet, und wenn ick keene Arbeet habe, da darf ick mir nich melden.“). In der Literatur finden sich weitere Beispiele, z.B. der „Passagierschein A38“ aus Asterix und Obelix.
Karpen, NVwZ 1988, 406, 408.
Karpen, NVwZ 1988, 406, 408.
Differenzierend jüngst etwa auch Burgi, NJW 2025, 2977.
Weber, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie. Studienausgabe, 5. rev. Aufl. 1972, S. 128 f.
Fritz Morstein Marx, in: Freiheit und Bürokratie. Zur Natur des Amtsschimmels, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 1956, S. 351.
Vgl. auch Burgi, NJW 2025, 2977, 2979.
Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 4 Rn. 3/1 ff.
Alexander, Editorial WRP Heft 1/2019.
BT-Drs. 19/26915, S. 33.
BT-Drs. 19/26915, S. 23.
Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG (Fn. 10), § 7a Rn. 1 („steht die Vorschrift unter dem Verdacht der Überregulierung“).
BT-Drs. 19/26915, 23.
Ein Löschungsanspruch besteht aber wegen Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht, da die Speicherung der Verteidigung einer Inanspruchnahme aus § 7 UWG dient.
Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 3.116 (dort findet sich zugleich Kritik an der praktischen Wirkung der Regelung, allerdings unter dem Aspekt, dass ein Auskunftsanspruch effektiver wäre; trotz der Beweislastumkehr läuft der Kläger nämlich Gefahr, dass er den Prozess verliert, wenn der Beklagte im Prozess beweist, dass der höhere Preis vorher entsprechend lange verlangt worden ist).
BGBl. I 2020 Nr. 56, S. 2568; vgl. auch BT-Drs. 19/12084, S. 31.
BT-Drs. 19/12084, S. 31.
BT-Drs. 19/26915, S. 14.
Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 6 Rn. 146.
Kritisch Burgi, NJW 2025, 2977, 2978 („Zu kurz greife es aber, das Ziel eines Bürokratierückbaus mit dem plumpen Abbau von sozialen oder ökologischen Standards gleichzusetzen und die Liberalisierungs- oder Deregulierungskritik der 1990er-Jahre wieder aufzuwärmen.“).
Dreher, WRP 2025, 1111, 1115.
Vgl. etwa Alexander, GRUR 2024, 1286, 1291; auch Böhler, GRUR 2018, 886.
Sehr überlegenswert sind die Ausführungen von Alexander, GRUR 2024, 1286, 1291, 1292.
Peifer, GRUR 2021, 1453, 1456.
BGH, 18.10.2017 – I ZR 84/16, WRP 2018, 320 Rn. 20 – Kraftfahrzeugwerbung („In diesem Zusammenhang bedurfte es allerdings nicht – wie der Kl. meint – auch der Angabe der Postleitzahl. Eine informierte geschäftliche Entscheidung war vorliegend ohne Angabe der Postleitzahl möglich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil und der Straße sowie der Hausnummer feststeht.“).
Zu dieser Fallgruppe Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG (Fn. 17), § 5 Rn. 1.113 ff.
OLG Düsseldorf, 16.12.2014 – 20 U 227/13, BeckRS 2015, 4597 – Laktosefreiheit.
Weiterführend Meier, GRUR 2022, 1185.
Kufer/Pres, WRP 2025, 433, 436.
Für eine Informationspflicht auf Basis der kleinen Generalklausel aus § 5a UWG F. Hofmann, WRP 2016, 1074, 1080.
Vgl. BGH, 07.04.2022 – I ZR 143/19, WRP 2022, 847 Rn. 20 ff. – Knuspermüsli II.
Kritisch zur delegierten Rechtssetzung auf EU-Ebene Dreher, WRP 2025, 1111, 1112 ff.
BGH, 04.07.2019 – I ZR 161/18, WRP 2020, 317 – IVD-Gütesiegel.
BT-Drs. 21/1855, S. 18.



