Geldwäsche & Recht
Kurz & Knapp: Aktuelle Entwicklungen
Quelle: Geldwäsche & Recht 2026 Heft 01 vom 25.02.2026, Seite 2

Prof. Dr. Kilian Wegner und Penelope Schneider

Kurz & Knapp: Aktuelle Entwicklungen

Die folgende Übersicht trägt bedeutsame aktuelle Entwicklungen auf dem Feld der Geldwäscheprävention und -repression sowie umliegender Themengebiete im Zeitraum von Anfang November 2025 bis Ende Januar 2026 zusammen.

GwG-Meldeverordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft

Bisher regelte das Geldwäschegesetz mit Blick auf die Form einer Verdachtsmeldung in § 45 Abs. 1 GwG lediglich, dass Verdachtsmeldungen an die FIU “in elektronischer Form” abzugeben sind. Deutlich detailliertere Vorgaben macht ab dem 1. März 2026 die “Verordnung über die Form und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG”. Sie bestimmt für alle Meldepflichtigen, dass für Verdachtsmeldungen das von der FIU vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren (z. Zt.: GoAML) zu nutzen ist. Ausnahmen gelten lediglich bei technischen Störungen – der Meldeweg für diesen Fall wird auf der Internetseite der FIU veröffentlicht. Außerdem enthält die Verordnung Bestimmungen dazu, welche Angaben in Verdachtsmeldungen enthalten sein müssen. Die GwGMeldV wurde am 26. August 2025 im Bundesgesetzblatt I Nr. 200 veröffentlicht und ist über folgenden Link abrufbar: https://t1p.de/qkf2e.

Inkrafttreten von § 23b GwG: Unstimmigkeitsmeldungen zu Immobilieneigentum sind dem Transparenzregister von bestimmten Behörden und Verpflichteten zu melden

Am 1. Januar 2026 ist der neue § 23b GwG in Kraft getreten. Die Norm bestimmt, dass Unstimmigkeiten zu im Transparenzregister nach § 19b GwG erfassten Immobilien dem Transparenzregister mitgeteilt werden müssen. Diese Pflicht trifft allerdings nur Behörden und Gerichte, die ins Transparenzregister Einsicht nehmen können (z. B. Aufsichtsbehörden), bestimmte Verpflichtete des Finanzsektors (Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) sowie Versicherungsunternehmen und Notare. Die neue Vorschrift verpflichtet die registerführende Stelle, auf der Internetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine entsprechende Meldemöglichkeit nach § 23b GwG vorzusehen.

FIU plant Veröffentlichung neuer Typologiepapiere

Für das erste Quartal plant die FIU die Publikation neuer Typologiepapiere zu den Themen Organisierte Kriminalität, Immobilienwirtschaft und Zahlungsmittel – weitere Veröffentlichungen sollen nach und nach folgen und ergänzen die bereits aktualisierten Fassungen. Die Dokumente sind bzw. werden im geschützten Bereich für Verpflichtete zur Verfügung gestellt. Vor einiger Zeit hat die Behörde altbekannte Typologiepapiere von ihrer Seite genommen, so z. B. für den Kfz-Handel – die FIU passt die Dokumente an aktuelle Entwicklungen an.

Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität

Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 eine Entschließung verabschiedet (online abrufbar unter https://t1p.de/pfw7q), mit der er die Bundesregierung dazu aufruft, die Bekämpfung von Geldwäsche, Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung zu verstärken. In dem Beschluss begrüßt der Bundesrat ausdrücklich das erklärte Ziel der Bundesregierung, gegen diese Delikte vorzugehen, betont jedoch, dass die bisher vorhandenen Instrumente nicht ausreichend seien, um den zunehmend professionell organisierten und komplexen Formen der Finanzkriminalität wirksam entgegenzutreten. Zentrale Forderungen der Entschließung sind unter anderem die Stärkung des Instruments der Vermögensabschöpfung, damit unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte schneller ermittelt, sichergestellt und eingezogen werden können (insbesondere auch im Zusammenhang mit dem sog. Untergrund-Banken-System), sowie der Ausbau der Befugnisse von Behörden, damit Finanz- und Strafverfolgungsbehörden verlässlich Vermögen und Vermögenswerte verdächtiger Herkunft identifizieren und nutzen können. Darüber hinaus spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Regelungen zum besonders schweren Fall der organisierten Steuerhinterziehung auf alle Steuerarten zu erweitern.

Finanzministerium Schleswig-Holstein legt dritten Tätigkeitsbericht der Geldwäscheaufsicht vor

Die Zuständigkeit für die geldwäscherechtliche Aufsicht über Güterhändler, Immobilienmakler und weitere Verpflichtete des Nichtfinanzsektors ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Schleswig-Holstein ist das einzige Bundesland, das diese Aufgabe direkt aus dem Finanzministerium heraus wahrnimmt. Am 2. Dezember 2025 erschien der dritte Tätigkeitsbericht des Ministeriums, der u. a. über einen deutlichen Anstieg der Vor-Ort-Kontrollen, eine konsequente Ahndung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und den Ausbau der Zusammenarbeit auf Landesebene informiert. Der Bericht ist unter folgendem Link abrufbar: https://t1p.de/402vi.

AMLA: Mandats- und FunktionsĂĽbergang von der EBA zum 1. Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 sind die Zuständigkeiten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von der EBA auf die neu errichtete AMLA übergegangen. Mit dem Mandats- und Funktionsübergang übernimmt die AMLA die bisher von der EBA wahrgenommenen AML/CFT-Aufgaben und wird schrittweise zur zentralen EU-Behörde für die Koordinierung, Harmonisierung und – perspektivisch – direkte Aufsicht im Bereich der Geldwäscheprävention und -bekämpfung ausgebaut; bestehende Leitlinien und Standards gelten zunächst fort.

Bundesrechtsanwaltskammer: Auslegungshinweise zum EU-Geldwäschepaket veröffentlicht

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Papier zum künftigen EU-Recht veröffentlicht. In dem Dokument werden wesentliche Änderungen zwischen dem aktuell gültigen Geldwäschegesetz und den künftigen Pflichten nach der EU-Anti-Geldwäscheverordnung dargestellt. Damit sollen sich Kanzleien frühzeitig auf die Änderungen vorbereiten können, die ab 10. Juli 2027 für alle Verpflichteten der Mitgliedsstaaten gelten werden. Das Auslegungspapier ist unter folgendem Link abrufbar: https://t1p.de/bqkxm.

Aus der Aufsichtspraxis der BaFin

Mit Bescheid vom 6. November 2025 verhängte die Aufsicht gegen ein großes international tätiges Kreditinstitut mit Sitz in Frankfurt a. M. ein Bußgeld in Höhe von 45 Mio. Euro, da über einen längeren Zeitraum systematisch Verdachtsmeldungen verspätet abgegeben worden waren und damit zentrale Pflichten nach dem Geldwäschegesetz verletzt wurden (Näheres online unter https://t1p.de/6wch0).

Am 24. November 2025 ordnete die BaFin gegenüber einer Direktbank Maßnahmen zur Behebung von Mängeln in der Geschäftsorganisation und im Risikomanagement an, nachdem festgestellt worden war, dass die bestehenden Strukturen den gesetzlichen Anforderungen, auch mit Blick auf geldwäscherechtliche Kontrollpflichten, nicht vollständig entsprachen (Näheres online unter https://t1p.de/6crbg).

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 traf die Aufsicht zudem Maßnahmen gegenüber einem Wertpapierinstitut, da Defizite in der Governance-Struktur sowie in der Compliance- und Risikosteuerung festgestellt worden waren; das Institut wurde verpflichtet, konkrete Abhilfemaßnahmen umzusetzen und deren Wirksamkeit nachzuweisen (Näheres online unter https://t1p.de/0ep7e).

Am 10. Dezember 2025 folgte ein Bußgeldbescheid gegen eine Landesbank in Höhe von 20.000 Euro, weil die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zur Transaktionsüberwachung zeitweise nicht den geldwäscherechtlichen Anforderungen entsprachen und dadurch die ordnungsgemäße Erkennung verdächtiger Sachverhalte beeinträchtigt war (Näheres online unter https://t1p.de/0ep7e).

Am 15. Dezember 2025 machte die BaFin ein umfassendes Maßnahmenpaket gegenüber einer großen europäischen Online-Bank bekannt, nachdem bei einer Sonderprüfung und weiteren Aufsichtshandlungen gravierende Mängel in der Geschäftsorganisation festgestellt worden waren, insbesondere im Risiko- und Beschwerdemanagement sowie in der Organisation des Kreditgeschäfts. Die Aufsicht stellte fest, dass die Geschäftsorganisation nicht den Anforderungen des Kreditwesengesetzes entsprach, und verpflichtete das Institut, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zu ergreifen. Zu den angeordneten Maßnahmen gehörten die Einsetzung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Umsetzung, zusätzliche Eigenmittelanforderungen sowie Beschränkungen im Neugeschäft, etwa ein Verbot, in einem anderen EU-Land neue Hypothekarkredite anzubieten. Hintergrund dieser Maßnahmen waren wiederholte Defizite in der internen Kontrolle und Compliance, die eine wirksame Prävention von Risiken einschließlich geldwäscherechtlicher Anforderungen beeinträchtigten. Die Mitteilung der BaFin kann online unter https://t1p.de/1t3ie abgerufen werden.

Am 22. Dezember 2025 machte die BaFin ein Bußgeld gegen ein auf Bargeld- und Zahlungsdienstleistungen spezialisiertes Kreditinstitut in Höhe von 45.000 Euro publik, das auf Verstöße gegen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz zurückging, insbesondere auf Mängel in der internen Organisation und der Umsetzung geldwäscherechtlicher Vorgaben (Details abrufbar unter https://t1p.de/qi9jn).

Am selben Tag informierte die BaFin über die Verhängung von zwei Bußgeldern gegen einen international tätigen Zahlungsdienstleister in Höhe von insgesamt 95.000 Euro, da bei dem Institut erhebliche Mängel in der Ausgestaltung und Umsetzung der geldwäscherechtlichen Sicherungssysteme festgestellt worden waren. Beanstandet wurden insbesondere Defizite bei der risikoorientierten Ausgestaltung der internen Kontroll- und Compliance-Strukturen, die den gesetzlichen Anforderungen des Geldwäschegesetzes nicht entsprachen und eine wirksame Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beeinträchtigten. Das Nähere kann online unter https://t1p.de/sa1af eingesehen werden.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2026 ergriff die BaFin schließlich Maßnahmen gegenüber einer regional tätigen Genossenschaftsbank, da Mängel in der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation festgestellt worden waren, die auch für eine wirksame Geldwäscheprävention von Bedeutung sind; das Institut wurde zur Abstellung der festgestellten Defizite verpflichtet (Details abrufbar unter https://t1p.de/7ea15).