Wettbewerb in Recht und Praxis
Design oder Nichtsein: Kommt es auf die Farbe an?
Quelle: Wettbewerb in Recht und Praxis 2026 Heft 04 vom 26.03.2026, Seite I

Design oder Nichtsein: Kommt es auf die Farbe an?

Erinnern Sie sich noch, als vor circa zehn Jahren die ersten, oft tiefer gelegten Autos meistens aus den Vorstädten mit röhrenden Motoren und neonfarbenen Felgen oder Radkappen im Straßenbild auftauchten? Zumindest für konservative, an die Farben Silber, Grau und Chrom für Räder und Felgen gewöhnte Juristen wirkte dies fremdartig und war – über Geschmack lässt sich ja bekanntlich nicht streiten – gewöhnungsbedürftig. Auch ich hätte damals nicht vermutet, dass diese farbigen Radkappen einmal Anlass zu einer juristischen Auseinandersetzung mit sich anschließender Rechtsprechung zur Rolle von Farben für die Eigenart von Designs geben würden.

Wir leben – Gott sei Dank – in einer bunten Welt. Designs leben vor allem von der Formgebung, passend zu der von ihnen zu erfüllenden Funktion. Immer wieder tauchte aber auch in der Vergangenheit in verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere aber im Marken- und Designrecht, die Problematik – und häufig auch die damit verbundene, pauschale Fehlvorstellung – auf, dass schwarz-weiße Darstellung oder bloße Grautöne ausreichen, um alle denkbaren Farbvarianten eines Schutzgegenstandes abzudecken.

Abgesehen von den vor den ordentlichen Gerichten ausgetragenen Verletzungsverfahren zu Designs und Marken wurden und werden diese rechtlichen Fragen regelmäßig im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) rechtlich gewürdigt und in justizförmigen Verfahren entschieden. Gegebenenfalls folgen dann vor dem BPatG und dem BGH bei Zulassung der Rechtsbeschwerde zu rechtlichen Grundsatzfragen weitere Entscheidungen.

Was die Felgen/Radkappen angeht, hat das BPatG im Jahr 2021 die Ausgangsentscheidung der Designnichtigkeitsabteilung des DPMA bestätigt und entschieden, dass eine besondere und zudem nicht vorbekannte Farbgestaltung im Einzelfall genügen kann, um die Eigenart eines Designs i. S. v. § 2 Abs. 3 DesignG zu begründen, wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, dass die Farbgestaltung ungewöhnlich oder besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu BPatG, Beschluss vom 18.02.2021 – 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134 – Pinke Radkappe).

Bestätigt bzw. ergänzt wurde diese Entscheidung dann durch den Beschluss des BPatG vom 20.02.2025 – 30 W (pat) 801/23, juris – Violette Trittleiter, dem ebenfalls ein entsprechender Beschluss der Designnichtigkeitsabteilung des DPMA vorausging.

Einen untergeordneten Einfluss der Farbgebung auf den übereinstimmenden Gesamteindruck hat dagegen das OLG Frankfurt a. M. für die CAD-generierte Darstellung von WC-Bürsten angenommen (OLG Frankfurt a. M., 28.03.2024 – 6 U 27/23, GRUR-RS 2024, 29640 – WC-Bürste).

Diese spezifischen Einzelfälle zu farbigen Designs geben aber auch Anlass, auf die für die Anmeldepraxis von Designs generell wichtige Differenzierung zwischen der Einreichung von bis zu zehn Darstellungen für ein einheitliches Design und von Sammelanmeldungen von bis zu 100 verschiedenen Designs mit einer Anmeldung beispielsweise für Designserien und -kollektionen sowie verschiedene Gestaltungsvarianten hinzuweisen. Seit der Grundsatzentscheidung des BGH (20.12.2018 – I ZB 25/18, WRP 2019, 1028 – Sporthelm) zur notwendigen einheitlichen Darstellung von Designs unter Aufgabe der so genannten Schnittmengentheorie als Grundvoraussetzung für die Designfähigkeit haben die das Anmeldeverfahren verzögernden Beanstandungen und Rückfragen der Designstelle des DPMA wegen der Einreichung uneinheitlicher Darstellungen durch die Anmelder weiterhin leider ein hohes Niveau. Dies ließe sich – auch für farbige Designvarianten – durch die Nutzung der bewusst preiswert gestalteten Möglichkeit zur Sammelanmeldung einfach verhindern.

Für die mit der Umsetzung der RL (EU) 2024/2823 in ein modernisiertes nationales Designgesetz verbundenen Neuerungen und Chancen, u. a. zur Anerkennung und Anmeldung digitaler Designs, des Verbots vorbereitender Handlungen für designverletztende 3D-Drucke, des Schutzes vor Produktpiraterie bei der Durchfuhr in Deutschland, der Einführung des umkreisten „D“ zur Kennzeichnung von geschützten Designs sowie der Übernahme der europaweit einheitlichen Reparaturklausel für den Ersatzteilmarkt sei gern auf das Editorial Kempf in Heft 2/2026 der WRP verwiesen. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist im Gange (vgl. RegE vom 04.03.2026) und wir hoffen auch von Seiten des DPMA, dass mit der Modernisierung der bereits seit mehreren Monaten zu beobachtende, erfreuliche Trend der Zunahme von nationalen Designanmeldungen weiter anhält und ggf. noch verstärkt wird.

LRD Markus Ortlieb, Jena