Compliance-Berater
Fünf aktuelle Probleme im Geldwäschegesetz – ein Praxistest
Quelle: Compliance-Berater 2025 Heft 11 vom 16.10.2025, Seite 407

Dr. Jacob Wende*

Fünf aktuelle Probleme im Geldwäschegesetz – ein Praxistest

Damit Compliance eine Akzeptanz in der Praxis hat, sollten Vorgaben verständlich und umsetzbar sein. Betrachtet man das Geldwäschegesetz, lässt sich zunächst feststellen, dass es aufgrund eines steigenden Drucks der Aufsichtsbehörden immer mehr an Bedeutung gewinnt. Bei näherer Betrachtung bleiben aber wesentliche Umsetzungsfragen offen. Der Beitrag soll fünf Anwendungsprobleme im Geldwäschegesetz untersuchen und deren praktische Handhabung prüfen.

I. Einleitung

Geldwäsche muss bekämpft werden, denn es wird dadurch ein erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden angerichtet. Studien zufolge soll der Schaden durch Geldwäsche 100 Mrd. EUR jährlich allein in Deutschland betragen.1 Wer Geldwäsche begeht, macht sich strafbar. Dafür hat der Gesetzgeber mit dem § 261 StGB einen Straftatbestand geschaffen. Doch wie können Geldwäschehandlungen entdeckt werden? Auch hierfür hat der Gesetzgeber Vorgaben geschaffen. Zahlreiche Unternehmen, sogenannte „Verpflichtete“, sollen umfangreiche Vorkehrungen etablieren, damit mögliche Geldwäschehandlungen erkannt und gemeldet werden. Diese präventiven Vorkehrungen sind im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten („Geldwäschegesetz“, kurz „GwG“) festgeschrieben.

II. Überblick zum Geldwäschegesetz

Damit Geldwäsche erkannt werden kann, werden mit dem Geldwäschegesetz zahlreiche Unternehmen zu umfangreichen Vorkehrungen verpflichtet. Zu den verpflichteten Unternehmen gehören nahezu der gesamte Finanz- und Versicherungssektor. Doch auch im Nichtfinanzsektor sind unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Immobilienmakler sowie Güterhändler als Adressaten benannt.2 Die Bundesregierung geht selbst von mehr als einer Million Verpflichteten aus, die potenziell unter das Geldwäschegesetz fallen können.3

Zu den Aufgaben der Verpflichteten gehört die zwingende Pflicht zur Meldung von verdächtigen Fällen der Geldwäsche (Abschnitt 6 des Geldwäschegesetzes).4 Damit eine verdächtige Situation als auffällig erkannt werden kann, hat der Gesetzgeber das in der Praxis bekannte Verfahren „Kenne deinen Kunden“ („Know-Your-Customer“ oder kurz „KYC“) etabliert, das im Geldwäschegesetz unter den Kundensorgfaltspflichten zu finden ist (Abschnitt 3 des Geldwäschegesetzes). Die Verpflichteten müssen zahlreiche Daten ihrer Vertragspartner feststellen, überprüfen und anhand von Risikofaktoren bewerten. Sollten sich erhöhte Risikofaktoren zeigen, müssen auch noch weitere Maßnahmen in Form von sogenannten „verstärkten Sorgfaltspflichten“ gegenüber den Vertragspartnern unternommen werden.5 Die Unternehmen müssen darüber hinaus ein Risikomanagement etablieren (Abschnitt 2 des Geldwäschegesetzes). Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass bei Unternehmen mit arbeitsteiligen Prozessen alle Mitarbeiter umfassend informiert sind, notwendige Prozesse bestehen und jeder weiß, was zu tun ist, um Geldwäschehandlungen zu erkennen und zu melden. Das Geldwäschegesetz sieht auch vor, dass die Prozesse und Verfahren regelmäßig kontrolliert werden.6

Hervorzuheben beim Geldwäschegesetz ist, dass nahezu sämtliche Verstöße empfindlich bußgeldbelegt sind (Abschnitt 7 des Geldwäschegesetzes). Einzelne Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 150.000 EUR geahndet werden.7 Sollte es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße handeln, sind sogar Geldbußen in Millionenhöhe möglich. Besonders empfindlich ist aber bei einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz die Nennung des Unternehmens und der Verantwortlichen auf der Internetseite der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Verstoß.8

In der Praxis lässt sich beobachten, dass, je nach Sektor, die Unternehmen von den Aufsichtsbehörden unterschiedlich sanktioniert werden. Während im Finanzsektor die Unternehmen mit hohen Geldbußen und der Nennung des Unternehmensnamens rechnen müssen (z. B. Geldbuße in Höhe von 9,2 Mio. EUR gegen die N26 Bank9), veröffentlichen die Rechtsanwaltskammern bisher nur den Verstoß und die Höhe des Bußgeldes, aber nicht die betroffenen Kanzleien oder gar die verantwortliche Person (z. B. Veröffentlichung der RAK München: „Maßnahme: Bußgeld i. H. v. EUR 1.200,00; Art und Charakter des Verstoßes: 1. Verletzung der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse, § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG; 2. Verletzung der Pflicht, angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern, § 6 Abs. 1 GwG; Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG); Datum der Veröffentlichung: 20. 8. 2025“10). Im Nichtfinanzsektor kommt es vor, dass auch die verantwortlichen Personen genannt werden (z. B. Bußgeldbescheid i. H. v. 3.150 EUR gegen den „Juwelier Dubai Star“ wegen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten11).

III. Probleme in der praktischen Umsetzung

Das Geldwäschegesetz ist immer wieder deutlicher Kritik ausgesetzt, denn bei näherer Betrachtung stellt das Geldwäschegesetz die Anwender an vielen Stellen vor erhebliche Umsetzungsprobleme. Dies erscheint angesichts der hohen Sanktionen schon aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch.

Im Folgenden sollen fünf praktische Umsetzungsprobleme dargestellt und untersucht werden. Dabei erheben die genannten Umsetzungsprobleme keinen Anspruch auf Vollständigkeit aller Praxisprobleme, sondern sollen vielmehr einen Überblick über mögliche Umsetzungsprobleme geben.

1. Anwendungsbereich Verpflichtete

Das Geldwäschegesetz nimmt nicht jedes Unternehmen in die Pflicht, sondern beschränkt sich im § 2 GwG auf einen Kreis von sogenannten „Verpflichteten“. Bei näherer Betrachtung ist dieser Kreis jedoch umfassend. Wie oben schon ausgeführt, sind nahezu der gesamte Finanz- und Versicherungssektor als Adressaten benannt sowie viele Bereiche im Nichtfinanzsektor (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Immobilienmakler sowie Güterhändler) erfasst.

Probleme in der Praxis ergeben sich schon dabei, zu bestimmen, ob man als Adressat in den Pflichtenkreis fällt. Im Folgenden sollen zwei Beispiele für den Bereich Güterhandel und Rechtsanwälte aufgezeigt werden.

a) Problem 1: Anwendungsbereich Güterhändler

Zunächst fallen alle „Güterhändler“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes. Ein Güterhändler ist nach § 1 Abs. 9 GwG jeder, der gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung er handelt. Der Begriff „Güter“ wird dabei denkbar weit definiert und es sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, umfasst.12 Somit sind konsequenterweise auch Strom und Gas ebenfalls „Güter“ im Sinne des Geldwäschegesetzes.13 Abzugrenzen sind die Güterhändler von einem Dienstleister. Aber was ist mit den vielen Unternehmen, die mit Gütern handeln und auch Dienstleistungen anbieten? Muss der Güterhandel überwiegen? Vielleicht mit einem bestimmten Schwellenwert? Aber wo soll dann die Schwelle liegen? Reicht vielleicht schon der einmalige Handel mit einem Gut aus? Dem Gesetz lässt sich dazu nichts Konkretes entnehmen und auch die zuständigen Aufsichtsbehörden geben dazu keine Auskunft. Es lassen sich nur Hinweise von den Aufsichtsbehörden finden, dass ein „gewerbsmäßiger An- und Verkauf“ notwendig sei.14 Ebenso lässt sich die Anmerkung finden, dass es unerheblich sei, ob es sich um hergestellte, weiterverarbeitete oder angekaufte Waren handelt. Maßgeblich sei lediglich, dass über die Ware ein Kaufvertrag oder ein Vertrag, auf den Kaufrecht Anwendung findet, geschlossen wird.15 Aufgrund der weiten Definition sind zahlreiche Unternehmen als „Güterhändler“ betroffen. Die Bundesregierung ging in einer kleinen Anfrage im Bundestag von mindestens 800.000 Unternehmen aus.16 Theoretisch fallen damit potenziell jeder Supermarkt, Kioskbesitzer sowie zahlreiche Industrieunternehmen in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes.

In der Praxis können sich die Güterhändler jedoch von einem großen Teil der Pflichten des Geldwäschegesetzes entledigen, wenn sie keine Barzahlungen über mindestens 10.000 EUR selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.17 Zu beachten ist allerdings zunächst, dass auch wirklich gar keine Barzahlung oder -entgegennahme über diesem Schwellenwert stattfinden darf. Eine einzige Barzahlung in dieser Höhe führt schon dazu, dass das gesamte Risikomanagement nach dem Geldwäschegesetz aufgebaut werden muss.18 Auch wenn unterhalb des Schwellenwertes Bargeldbeträge gezahlt werden, aber eine mögliche Umgehung (durch Aufsplittung des Gesamtbetrages, sog. „Smurfing“) stattfindet, soll der umfangreiche Regelungskatalog beachtet werden.19

In jedem Fall bleiben jedoch für alle Güterhändler die Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von verdächtigten Sachverhalten (Abschnitt 6 des Geldwäschegesetzes) anwendbar. Somit müssen die Güterhändler auch ohne Bargelder über dem Schwellenwert von 10.000 EUR sicherstellen, dass verdächtige Situationen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkannt und gemeldet werden. Verantwortlich dafür, dass alle Mitarbeiter verdächtige Situationen erkennen können und ein Meldeweg eingerichtet ist, sind die Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens. Nach § 130 OWiG müssen hierfür Aufsichtsmaßnahmen etabliert werden, damit ein möglicher Verdachtsfall erkannt, bearbeitet und unverzüglich gemeldet wird. In einem Verdachtsfall müssen nach dem Geldwäschegesetz dann plötzlich Kundendaten festgestellt werden (siehe § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG).20 Sollte gegen diese Regelungen verstoßen werden, drohen empfindliche Geldbußen.

Im Ergebnis bleiben einige Unsicherheiten für die Praxis. Schon die Frage, ob man überhaupt Adressat des Geldwäschegesetzes ist, kann nicht eindeutig bei Mischbetrieben im Bereich Güterhandel und Dienstleistung beantwortet werden. Weiterhin fallen Güterhändler, auch ohne Bargeldbeträge über dem Schwellenwert, in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes und sollten zumindest ein Risikomanagement „light“ etablieren. Zusätzlich zeigt sich noch das Problem, dass sich die Geldwäscheregulierung in Bezug auf Güterhändler in Europa durch das neue EU-AML-Paket ab dem Jahr 2027 ändern wird. Zukünftig sollen Güterhändler nur noch in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie mit bestimmten – oft hochwertigen – Gütern handeln (z. B. Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren im Wert von mehr als 10.000 EUR).21 Somit fällt der gegenwärtige weite Anwendungsbereich im Geldwäschegesetz weg. Wie sollen sich Güterhändler jetzt verhalten, wenn zahlreiche Vorgaben schon bald nicht mehr relevant sein werden?

b) Problem 2: Anwendungsbereich Rechtsanwälte

Auch bei Rechtsanwälten können sich beim Anwendungsbereich erhebliche Probleme ergeben. Rechtsanwälte sind nicht grundsätzlich nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, sondern nur dann, wenn sie bestimmte Kataloggeschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG tätigen. Sollte kein Kataloggeschäft stattfinden, dann ist auch das Geldwäschegesetz für den jeweiligen Rechtsanwalt nicht relevant. Wird jedoch schon ein einziges Mal ein Kataloggeschäft ausgeführt, dann wird in der Folge zwingend ein vollständiges Risikomanagement (Abschnitt 2 des Geldwäschegesetzes) zu etablieren sein. In den jeweiligen konkreten Fällen eines Kataloggeschäftes müssen zudem auch immer die Kundensorgfaltspflichten beachtet werden (Abschnitt 3 des Geldwäschegesetzes).

Zunächst muss daher bei der Anwendung des Geldwäschegesetzes festgestellt werden, ob überhaupt von dem Rechtsanwalt ein Kataloggeschäft nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durchgeführt wird. Die gesetzliche Aufzählung der Katalogtätigkeiten, eine teilweise sehr sperrige Liste, zeigt erst auf den zweiten Blick den weiten Anwendungsbereich.22 Demnach lässt sich beispielsweise aus der Katalogtätigkeit § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a, lit. ee GwG entnehmen, dass die „Mitwirkung für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen“ umfasst ist. Nach Ansicht der Bundesnotarkammer fallen damit alle gesellschaftsrechtlich relevanten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes.23 Doch auch offensichtlich zunächst nicht relevante Tätigkeiten können sich im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes bewegen. Sollte ein Rechtsanwalt auf Datenschutz spezialisiert sein und dort auch beraten, dann fällt diese Tätigkeit zunächst nicht in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weisen allerdings darauf hin, dass die Verpflichteteneigenschaft auch in Fällen zu bejahen ist, in denen sich etwa im Rahmen einer M&A-Transaktion (hierbei handelt es sich um eine Katalogtätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d GwG) ein Rechtsanwalt ausschließlich um einen datenschutzrechtlichen Aspekt kümmert. Auch gerichtlich wurde bereits festgestellt, dass das Maß der Bearbeitung dabei ohne Relevanz ist, sodass auch unwesentliche Bearbeitungselemente genügen, um die Verpflichteteneigenschaft zu begründen.24

Es stellen sich weitere Grenzfragen: Was ist, wenn ein Arbeitsrechtler in der Kanzlei ein Mandat annimmt und sich nach sechs Monaten auch gesellschaftsrechtliche Fragen in dem Mandat stellen. Soll der Mandant dann zunächst nicht nach dem Geldwäschegesetz überprüft werden und dann kurze Zeit später doch relevante Unterlagen eingeholt werden sowie eine Ausweisprüfung stattfinden? Oder sollte jeder Mandant schon immer eine geldwäscherechtliche Überprüfung durchlaufen? Besteht dann aber nicht ein Konflikt mit dem Datenschutz, da keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Anfertigen einer Ausweiskopie vorliegt?

Auch hier zeigt sich, dass bei näherer Beschäftigung mit dem Geldwäschegesetz praxisrelevante Fragen offenbleiben. Gerade der Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes hat eine besondere Relevanz. Denn wenn schon die Anwendung des Geldwäschegesetzes übersehen wird, dann würden zahlreiche Folgepflichten (z. B. gesetzeskonforme Identifizierung der Mandanten) nicht beachtet werden.

2. Problem 3: Feststellung von Daten und Überprüfung von Daten

Weiterhin müssen im Rahmen der Kundensorgfaltspflichten bestimmte Daten der Kunden festgestellt (§ 11 GwG – Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung) und überprüft (§ 12 GwG – Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung) werden.

Praktische Probleme in der Praxis ergeben sich dabei, dass es sehr unterschiedliche Rechtsformen bei den Kunden geben kann und deswegen in der Folge sehr unterschiedliche Daten erhoben werden müssen. Demnach sind bei einer GmbH andere Daten einzuholen als beispielsweise bei der GmbH & Co. KG oder bei einer BGB-Gesellschaft.25 Ebenso bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, wie diese Daten überprüft werden können. Aus dem Gesetz lässt sich im § 12 Abs. 2 GwG entnehmen, dass die Angaben entweder (1.) durch Auszüge aus amtlichen Registern oder Verzeichnissen, (2.) anhand von Gründungs- oder gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder (3.) durch eine eigene, dokumentierte Einsichtnahme durch den Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnisdaten überprüft werden können. Somit ist es einerseits möglich, dass man sich die Daten von einem Kunden geben lässt. Andererseits können aber auch die Daten selbst, z. B. durch einen Abruf im Register, eingeholt werden.

Dabei wird man in der Praxis davon ausgehen müssen, dass, wenn man sich Registerauszüge von den Kunden geben lässt, darauf geachtet werden muss, dass diese richtig und noch aktuell sind. Aber wann sind die Registerauszüge noch aktuell oder aber andersrum, wann sind sie veraltet und reicht die Versicherung des Kunden aus, dass alles stimmt?26 Wäre es nicht vielmehr sinnvoll um mögliche Geldwäschehandlungen zu verhindern, dass man sich die Daten als Verpflichtete möglichst aus der Quelle von objektiven Dritten (z. B. aus einem Register) selbst beschafft? In der heutigen Zeit wird es doch für eine Person mit krimineller Energie ein Einfaches sein, selbst einen Registerauszug zu fälschen?27 Dieses Problem könnte man durch eine eigene Registeranfrage lösen.

Die BaFin statuiert, dass, sofern eine Möglichkeit zur Überprüfung mittels eines (gleichwertigen) amtlichen Registers oder Verzeichnisses gegeben ist, diese der Vorlage von privatrechtlichen Dokumenten vorzuziehen ist. Sie erklärt somit ein Stufenverhältnis zwischen den Überprüfungsmethoden.28 In der Literatur ist dies umstritten. Eine Ansicht geht in die Richtung der BaFin und fordert – soweit möglich und zumutbar – den Rückgriff auf andere beweiskräftige Unterlagen nur hilfsweise in den Fällen, in denen Registerauszüge nicht verfügbar sind.29 Eine andere Ansicht widerspricht dem und sieht aufgrund des Wortlautes des § 12 Abs. 2 GwG alle Überprüfungsmethoden als gleichwertig an. Auch aus der Gesetzesbegründung ließe sich kein Wille des Gesetzgebers nach einem Stufenverhältnis erkennen.30 Eine vermittelnde Ansicht sieht einen Ermessensspielraum des Verpflichteten, welcher bei der Auswahl der Überprüfungsdokumente risikoorientiert vorgehen muss. Aufgrund dieser Risikoorientierung habe er – soweit möglich und zumutbar – auf Registerauszüge oder die Möglichkeit der eigenen Einsichtnahme zurückzugreifen, obgleich die Möglichkeiten grundsätzlich als gleich anzusehen seien.31

Zur effektiven Vorbeugung von Betrug und Geldwäsche wäre eine klare gesetzliche Vorgabe, immer zwingend einen Auszug eines öffentlichen Registers selbst als Verpflichteter einzuholen und nur wenn es dazu keine Daten in einem Register gibt (z. B. bei einer nicht eintragungspflichtigen BGB-Gesellschaft), sich die Daten von dem Kunden geben zu lassen, sinnvoll. Denn es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Auszüge aus den Registern und Verzeichnissen, welche der Verpflichtete vom zu überprüfenden Vertragspartner erhält, durch diesen manipuliert oder gefälscht sein können. Ein expliziter Abgleich dieser Unterlagen mit den Registern und Verzeichnissen wird gerade nicht gefordert. Ebenso hilft der dann oft erwähnte risikobasierte Ansatz nicht weiter. Wie soll in einer risikoarmen Situation ein gefälschter Registerauszug erkannt werden, wenn dieser nicht mit öffentlich verfügbaren Daten überprüft wird?

Ein gesetzlich angeordnetes Stufenverhältnis mit Priorisierung der eigenen, dokumentierten Einsichtnahme würde den öffentlichen Glauben in Register und Verzeichnisse bestärken und gleichzeitig auch nochmal die Notwendigkeit der Richtigkeit und Qualität der Registerdaten offensichtlich machen.

3. Problem 4: Abklärung wirtschaftlich Berechtigter

Zu den sicherlich anspruchsvollen Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz gehören die Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten des Vertragspartners (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Dabei sieht das Geldwäschegesetz vor, dass sich grundsätzlich jede Vereinigung nach §§ 19 ff. GwG mit ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einträgt. Sollte eine Vereinigung nun Vertragspartner von einem Verpflichteten des Geldwäschegesetzes werden, muss der Verpflichtete den wirtschaftlich Berechtigten „abklären“. Nach den Hinweisen der zuständigen Aufsichtsbehörden umfasst dies die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten sowie bei Vertragspartnern, die keine natürliche Person sind, zudem die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit „angemessenen Mitteln“ in Erfahrung zu bringen. Dies geschieht regelmäßig durch Befragung des Vertragspartners, wobei sich der Verpflichtete nicht allein hierauf verlassen darf.32 Ebenso muss der Verpflichtete einen Transparenzregisterauszug gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 GwG einholen. Einfach nur einen Transparenzregisterauszug einzuholen, ist aber auch nicht ausreichend. Der Gesetzgeber stellt in § 11 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 klar, dass nur eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben nicht genügt.

Probleme in der Praxis zeigen sich bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten schon in der Feststellung, wer überhaupt ein wirtschaftlich Berechtigter ist. Sobald es über die einstufige Beteiligungsebene hinausgeht, stellen sich schnell Fragen der konkreten Berechnung sowie wer als wirtschaftlich Berechtigter in Frage kommt. Dabei gibt es zahlreiche Besonderheiten. Die FAQs des Bundesverwaltungsamtes (BVA) zum Transparenzregister mit Hinweisen zum wirtschaftlich Berechtigten umfassen inzwischen knapp 60 Seiten.33 Offensichtlich scheint es auch für die Vereinigungen noch erhebliche Herausforderungen bei der Ermittlung und Eintragung in das Transparenzregister zu geben. Das BVA führt allein auf seiner Internetseite mehr als 1.500 Unternehmen auf, die gar keine oder keine richtige Eintragung vorgenommen haben und gegen die ein Bußgeldverfahren stattgefunden hat.34

Ob aber wirklich Verschleierungsversuche von Kriminellen über die wahre Identität von kontrollierenden Personen aufgedeckt werden, erscheint fragwürdig, denn schon die ganze Kontrollsystematik lässt Zweifel aufkommen.

Nach dem Gesetz ist ein Unternehmen verpflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen (siehe §§ 19 ff. GwG). Eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der Angaben findet dort dann allerdings nicht statt,35 sodass das Transparenzregister nur „eine alternative Form der Selbstauskunft“36 ist. Vielmehr soll die Richtigkeit der Angaben durch die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes sichergestellt werden. Denn sobald ein Verpflichteter eine Vertragsbeziehung begründet, muss der wirtschaftlich Berechtigte abgeklärt werden. Eine Überprüfung in der Praxis findet aber regelmäßig nur durch eine Befragung oder durch die Vorlage von Unterlagen des Vertragspartners statt. Sollten dann Abweichungen zum Transparenzregister bestehen, ist eine Unstimmigkeitsmeldung gem. § 23a GwG abzugeben.

Wünschenswert wäre daher vielmehr eine umfangreiche Prüfung auf Richtigkeit der Registerdaten von staatlicher Seite (z. B. stichprobenartige Prüfung). Die staatliche Seite kann auch von den eintragungspflichtigen Unternehmen weiter Auskünfte verlangen oder weitere Ermittlungen anstellen, falls Unklarheiten auftreten. Diese staatlich geprüften Daten können dann im Transparenzregister dargestellt werden. Damit könnte sich das Transparenzregister auch zu einem Träger öffentlichen Glaubens entwickeln. Auch eine Hinterlegung von Nachweisen für die Eigentums- und Kontrollstruktur eines Unternehmens im Transparenzregister wäre denkbar.37

4. Problem 5: Auftretende Person

Nach dem Geldwäschegesetz muss gegebenenfalls eine für den Vertragspartner sogenannte „auftretende Person“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG identifiziert werden. „Gegebenenfalls“ meint, dass es nicht zwingend eine auftretende Person geben muss. Demnach kann es bei einer natürlichen Person vorkommen, dass diese für sich selbst auftritt und somit als „Vertragspartner“ geprüft werden muss. Tritt aber jemand anderes für diesen Vertragspartner auf, so ist diese Person eine „auftretende Person“ im Sinne des Geldwäschegesetzes. Bei einer juristischen Person gibt es immer eine auftretende Person, da diese schließlich nicht selbst handeln kann.

In der Praxis stellt sich zunächst schon die Frage, um wen es sich bei der auftretenden Person handeln kann. Dies muss nämlich nicht zwingend der gesetzliche Vertreter sein, sondern es können vielmehr auch jegliche rechtsgeschäftliche Vertreter (z. B. bevollmächtigter Stellvertreter) sowie aber auch Boten handeln.38 Die auftretende Person hat für die Praxis aber dahingehend eine erhebliche Relevanz, da sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweises vor Ort oder über ein erlaubtes Fernidentifikationsverfahren überprüft werden muss. Dabei müssen zahlreiche persönliche Daten festgestellt und dokumentiert werden, einschließlich des Geburtsdatums sowie der Wohnanschrift (vgl. § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG).

Überträgt man diese Anforderungen in die Praxis, dann wäre bei einem großen Unternehmen nicht zwingend der Vorstand oder die Geschäftsführung zur Vorlage des Ausweises verpflichtet, was auch oft gar nicht möglich ist bei der Vielzahl der abzuschließenden Verträge, sondern es kann ein Abteilungsleiter oder ein sonstiger Mitarbeiter sein. Oft besteht aber in der Praxis eine Zurückhaltung bis hin zu einer Verweigerung, dass dieser Mitarbeiter als auftretende Person alle persönlichen Daten wie den Wohnort offenlegt, was dann noch dokumentiert wird. Hiervon kann jedoch keine Ausnahme gemacht werden, da diese Daten zwingend nach dem Gesetz zu erheben und auch zu dokumentieren sind. Dabei darf die Kopie oder ein Scan des Ausweisdokumentes nicht geschwärzt werden. Sollten diese Daten nicht eingeholt werden können, darf nach § 10 Abs. 9 GwG die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet werden.

Es ist nachvollziehbar, dass im geschäftlichen Verkehr bei der Identifizierung eines Unternehmens selbst ein Vorstand oder Geschäftsleiter sowie aber auch jeder Mitarbeiter als auftretende Person Bedenken hat, dass der private Wohnort für andere Vertragspartner bekannt gemacht wird. Darin wird in der Praxis regelmäßig kein Grund für eine kriminelle Verschleierung liegen, sondern vielmehr das Interesse an Privatsphäre. Es bleibt auch bei näherer Betrachtung unklar, warum nach dem Gesetzgeber gerade die Wohnadresse der auftretenden Person erhoben und dokumentiert werden muss. Sollte es im Interesse des Gesetzgebers liegen, dass eine auftretende Person verschleiern könnte, ob oder für wen sie handelt, wären vielmehr besondere Anforderungen an die Berechtigung und die Überprüfung der Berechtigung zu stellen. Dann wäre aber die Dokumentation des Ausweises mit der Wohnadresse nicht hilfreich. Vielmehr könnten effektive Vorkehrungen für Betrugsversuche ergriffen werden z. B. die vertiefte Überprüfung einer E-Mail-Adresse anhand der Domainadresse oder anderer Methoden.

Auch bei der auftretenden Person wird deutlich, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Praxis erhebliche Herausforderungen darstellen. Zudem stellt sich die Frage, ob wirklich die Überprüfung und die Dokumentation einschließlich aller damit verbundenen Daten effektiv für die Geldwäscheprävention sind.

IV. Lösungsmöglichkeiten

Die aufgezeigten Probleme machen deutlich, dass die gesetzlichen Vorgaben bei der praktischen Umsetzung Fragen aufwerfen. Die aufgeworfenen Fragen für die Praxis sind bisher nicht rausreichend geklärt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Geldwäschegesetzes und damit verbundenen notwendigen Akzeptanz sollte sich daher auch mit möglichen Lösungsansätzen beschäftigt werden.

Als Lösungsmöglichkeiten sollen zwei Ansätze angesprochen werden, die nicht alternativ zueinander gelten, sondern vielmehr aufeinander aufbauen.

1. Ausreichend klare Vorgaben des Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörden

Für eine effektive Umsetzung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes sind ausreichend klare Vorgaben des Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörden notwendig. Schon aus rechtsstaatlichen Gründen, insbesondere in Bezug auf die erheblichen Sanktionen bei einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz, erscheinen detaillierte Vorgaben zwingend erforderlich. Zwar ist das Geldwäschegesetz in den vergangenen Jahren vom Umfang her erheblich gewachsen und auch die zuständigen Aufsichtsbehörden haben umfangreiche Auslegungs- und Anwendungshinweise erlassen. Jedoch scheinen weiterhin wesentliche praxisrelevante Fragen offen. Es wäre daher wünschenswert, wenn die aufkommenden praktischen Fragen besprochen und passende Lösungen vom Gesetzgeber und den zuständigen Behörden unter Einbindung des Privatsektors gefunden werden. Gerade die Einbindung des Privatsektors ist für das Verständnis der praktischen Herausforderungen besonders wichtig. Es bedarf von staatlicher Seite einer intensiven Auseinandersetzung mit praktischen Abläufen. In der Folge sollten praxisnahe Gesetzesbestimmungen und Erklärungen der zuständigen Behörden erlassen werden. Auch wenn dahingehende Bemühungen der zuständigen staatlichen Stellen zu beobachten sind (z. B. Gründung der AFCA, Anhörungen bei der Erstellung von neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen) müssen diese Bemühungen auch immer wieder auf Effektivität und wirkliche Lösungen für die Praxis überprüft werden.

2. Technologische Unterstützung

Bei der Umsetzung des Geldwäschegesetzes zeigt sich eine Fülle von notwendigen Datenerhebungsprozessen und Überprüfungsmaßnahmen. Teilweise können schon heute Prozesse nach dem Geldwäschegesetz ohne technische Unterstützung nicht mehr erfüllt werden. Hierzu gehören technische Hilfestellungen, wie z. B. der technische Ablauf von Fernidentifikationen. Allerdings lassen sich auch viele der notwendigen Prozesse nach dem Geldwäschegesetz technisch effektiv abbilden. Darunter sind z. B. automatisierte Prozesse bei der Abfrage notwendiger Daten innerhalb eines Kundenannahmeprozesses zu fassen. Diese automatisierten Prozesse können auch durch Schnittstellen von Registern (z. B. Handelsregister, Transparenzregister) unterstützt werden. Problematisch in der Praxis ist dabei, dass bestimmte Registerdaten nicht immer in geeigneter Form oder mit einem geeigneten Datensatz verfügbar oder Register selbst für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes nicht zugänglich sind (z. B. bestimmte ausländische Transparenzregister). Auch in Deutschland zeigen sich technische Zugangsprobleme. Beispielsweise besteht bei einer Anwaltskanzlei mit Notaren und Rechtsanwälten das Problem, dass eine technische Schnittstelle für das Transparenzregister für Notare nach dem Geldwäschegesetz möglich ist, nicht aber für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 4).

Auch in Bezug auf die Vielzahl von Informationsquellen, ob dies Datenbanken zu politisch exponierten Personen, sanktionierten Personen, oder auch Personen mit negativer Berichterstattung (Advers Media) sind, ist ein technischer Einsatz zielführend. Viele Personen kennen die Definition der politisch exponierten Personen (PePs) nicht und machen fehlerhafte Angaben, wenn sie in KYC-Prozessen dazu befragt werden. Auch die Vielzahl von potenziellen Risikofaktoren kann in einer technischen Matrix hinterlegt werden und in einem automatisierten Prozess konkrete Folgeprozesse auslösen (z. B. Folgeprozesse bei der Feststellung von Hochrisikostaaten). Bei dem Einsatz von KI ergeben sich aktuell einige Fragestellungen (z. B. Problem der „Blackbox“ Eigenschaft des Machine Learnings).39

V. Fazit und Ausblick

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es einige Probleme in der praktischen Umsetzung des Geldwäschegesetzes gibt. Diese Probleme sollten von der Praxis benannt und von den zuständigen staatlichen Stellen (Gesetzgeber und zuständige Behörden) auf mögliche lösungsorientierte Umsetzungsmaßnahmen überprüft werden. Erst klare und praxisgerechte Vorgaben können zu einer effektiven Geldwäsche-Compliance führen. Bei der Umsetzung scheint eine technologische Unterstützung bei vielen Maßnahmen zielführend zu sein. Es besteht mit der Geldwäscheprävention eine Chance, gegen die Organisierte Kriminalität effektive Schranken aufzubauen, dafür braucht es aber Anstrengungen aller Beteiligten auf der staatlichen sowie privaten Seite.

Autor

Dr. Jacob Wende ist CEO des RegTech- und Beratungsunternehmens Regpit für Geldwäscheprävention.


*

Dieser Beitrag ist in einer ähnlichen Fassung erschienen in: Passarge (Hrsg.), Festschrift 100 Jahre PRO HONORE e. V. – 100 Jahre Compliance, 1. Aufl. 2025, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Deutscher Fachverlag GmbH, Frankfurt a. M.

1

Bussmann, Dunkelfeldstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren, 2015, S. 29.

2

Vgl. § 2 Abs. 1 GwG.

3

Siehe hierzu die ermittelten Zahlen der Bundesregierung aus den Antworten einer kleinen Anfrage, BT-Drs. 19/23662.

4

Das Geldwäschegesetz sieht auch die notwendige Meldung von Fällen der Terrorismusfinanzierung vor. Diese Anforderungen sollen aber in dem vorliegenden Beitrag vernachlässigt werden.

5

Siehe hierzu näher § 15 GwG.

6

Siehe § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG sowie vertieft: Müller, in: BeckOK GwG, 19. Ed. 1. 9. 2024, GwG § 6 Rn. 1 ff., 28–32; näheres zu Kontrollen Kaetzler, in: Zentes/Glaab, 3. Aufl. 2022, GwG § 6 Rn. 54, 55.

7

Zur Bußgeldrahmen und Stafflung Pelz, in: BeckOK GwG, 19. Ed. 1. 9. 2024, GwG § 56 Rn. 125; Herzog/Barreto da Rosa, 5. Aufl. 2023, GwG § 56 Rn. 105, 107–113; Breit, in: Zentes/Glaab, 3. Aufl. 2022, GwG § 56 Rn. 93 ff.

8

Die rechtliche Grundlage ist hier der § 57 GwG.

10

Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz der RAK München, https://www.rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/geldwaesche/geldwaescheaufsicht/bekanntmachung/ (zletzt abgerufen am 8. 9. 2025).

11

Bekanntmachung nach § 57 GwG der Senatsverwaltung Berlin, Abteilung Wirtschaft; https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/geldwaesche/bekanntmachungen/ (8. 9. 2025).

12

Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Geldwäschegesetz (GwG) für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen, Stand: Mai 2023, Rn. 1.7.

13

Siehe hierzu Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen, Stand: Mai 2023, S. 5; Krais, in: BeckOK GwG, 19. Ed. 1. 9. 2024, GwG § 1 Abs. 9 Rn. 8; Kaetzler, in: Zentes/Glaab, 3. Aufl. 2022, GwG § 1 Rn. 98 a. E.

14

Siehe hierzu Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen, Stand: Mai 2023, S. 5.

15

Siehe hierzu Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen, Stand: Mai 2023, S. 5.

16

BT-Drs. 19/23662, S. 10.

17

Siehe § 4 Abs. 5 Nr. 1 lit. c GwG, § 10 Abs. 6a Nr. 1 lit. c GwG. Für bestimmte Güter gelten andere Schwellenwerte, z. B. auch unbare im Wert von mindestens 10.000 EUR über Kunstgegenstände sowie Transaktionen von hochwertigen Gütern nach § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG, bei denen Barzahlungen über mindestens 2.000 EUR selbst oder durch Dritte getätigt oder entgegengenommen werden, siehe dazu § 4 Abs. 5 GwG.

18

Herzog/Figura, 5. Aufl. 2023, GwG § 10 Rn. 122 mit Verweis auf die Legaldefinition einer „Transaktion“ unter § 1 Abs. 5 GwG.

19

Siehe hierzu Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen, Stand: Mai 2023, S. 7; Herzog/Figura, 5. Aufl. 2023, GwG § 10 Rn. 121.

20

Krais, in: BeckOK GwG, 19. Ed. 1. 9. 2024, GwG § 10 Rn. 37; Sonnenberg, in: Zentes/Glaab, 3. Aufl. 2022, GwG § 10 Rn. 133 mit dem expliziten Hinweis, dass bei der Bewertung eines möglichen Verdachtsfalls „Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenwerte“ nicht zu beachten seien.

21

Art. 74, Art. 2 Abs. 1 Nr. 54 i. V. m. Anhang IV Verordnung (EU) 2024/1624.

22

Vertiefend Pelz, in: BeckOK GwG, 19. Ed. 1. 9. 2024, GwG § 2 Rn. 165 ff.; Kaetzler, in: Zentes/Glaab, 3. Aufl. 2022, GwG § 2 Rn. 164 ff.

23

Siehe auch die Empfehlung der Bundesnotarkammer in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen GwG, Stand: Oktober 2021, S. 14; Pelz, in: BeckOK GwG, 19. Ed. 1. 9. 2024, GwG § 2 Rn. 169 m. w. N.; Kaetzler, in: Zentes/Glaab, 3. Aufl. 2022, GwG § 2 Rn. 192.

24

Siehe Auslegungs- und Anwendungshinweise BRAK, Stand: Juni 2024, Rn. 12; Bay VGH, Beschl. v. 11. 7. 2023 – 22 ZB 21.121, Rn. 18, zuvor VG Augsburg, Urt. v. 24. 9. 2020 – Au 2 K 19.254, S. 20; allgemein zu M&A: Kaetzler, in: Zentes/Glaab, 3. Aufl. 2022, GwG § 2 Rn. 195.

25

Sonnenberg, in: Zentes/Glaab, 3. Aufl. 2022, GwG § 12 Rn. 41; Herzog/Figura, 5. Aufl. 2023, GwG § 12 Rn. 19.

26

Bezüglich der Aktualität von Registerauszügen, die von Kunden vorgelegt werden, lässt sich in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der zuständigen Aufsichtsbehörden nichts Konkretes finden. Vgl z. B. Auslegungs- und Anwendungshinweise BaFin, Stand: Oktober 2021, S. 38; Auslegungs- und Anwendungshinweise BRAK, Stand: Juni 2024, Rn. 54; Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen, Stand: Mai 2023, S. 39. Die BaFin hat nunmehr in ihren neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen, Stand: November 2024, Rn. 5.1.4.2 das Thema aufgenommen: „Die Überprüfung der erhobenen Daten soll auf Grundlage aktueller Auszüge (bei Vorlage nicht älter als drei Monate) erfolgen. Abzustellen ist auf die Zeitspanne zwischen Erstellungsdatum des Auszugs und der Erstbearbeitung durch die Verpflichteten.“). Die neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin sind ab dem 1. Februar 2025 anzuwenden.

27

In der Praxis kann dann das Problem bestehen, dass man nicht immer auf Registerdatenbanken, insbesondere ausländische Register, einfach zugreifen kann. Hier sollte dann aber von staatlicher Seite sowie der FATF geprüft werden, dass man den Zugang als wichtige Maßnahme in internationalen Vorgaben der Geldwäschebekämpfung vorgibt.

28

Auslegungs- und Anwendungshinweise BaFin, Stand: Oktober 2021, S. 38.

29

Herzog/Figura, 5. Aufl. 2023, GwG § 12 Rn. 18.

30

Frey/Brian, in: BeckOK GwG, 19. Ed. 1. 9. 2024, GwG § 12 Rn. 24; ebenso eine Gleichrangigkeit feststellend ohne nähere Begründung Scaraggi-Kreitmayer, GwG § 12 Rn. 28.

31

Sonnenberg, in: Zentes/Glaab, 3. Aufl. 2022, GwG § 12 Rn. 40 mit Verweis auf BT-Drs. 16/9038, S. 38.

32

Siehe hier z. B. Auslegungs- und Anwendungshinweise BaFin, Stand: Oktober 2021, S. 48; in den neuen neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen BaFin, Stand: November 2024, Rn. 5.2.3.1.

33

Transparenzregister Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG) Stand: 5. Mai 2023, abrufbar unter https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_
FAQ.pdf?_
_
blob=publicationFile&v=4 (zuletzt abgerufen am 8. 9. 2025).

34

Siehe auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes zum Thema „Bußgeldentscheidungen (Transparenzregister)“ nach § 57 GwG, unter https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/bussgeldentscheidung/bussgeldentscheidung_
node.html (zuletzt abgerufen am 8. 9. 2025).

35

Transparenzregister Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG) Stand: 5. Mai 2023, abrufbar unter https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_
FAQ.pdf?_
_
blob=publicationFile&v=4 (zuletzt abgerufen am 8. 9. 2025).

36

Feiler/Kröger, CCZ 2019, 262, 263.

37

Vgl. BT-Drs. 20/9648, S. 54, wo dieser Vorschlag bereits gemacht wurde. Das Gesetz in der vorangegangenen Legislaturperiode allerdings nicht mehr verabschiedet.

38

Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen, Stand: Mai 2023, S. 34; Vertiefend dazu Krais, in: BeckOK GwG, 19. Ed. 1. 9. 2024, GwG § 10 Rn. 12 ff.; Herzog/Figura, 5. Aufl. 2023, GwG § 10 Rn. 9; Sonnenberg, in: Zentes/Glaab, 3. Aufl. 2022, GwG § 10 Rn. 17–28, insbes. Rn. 21.

39

Siehe hierzu die Veröffentlichung der BaFin zum Thema: Maschinelles Lernen in Risikomodellen Charakteristika und aufsichtliche Schwerpunkte.