„Proben, Testen, erst-mal-Machen“ – Neues zu Innovationen aus dem Sandkasten
Der Begriff vom „Innovationshindernis“ (barrier to innovation) zählt zum Standardvokabular der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Innovationsforschung. Allzu oft liegt das Hindernis in einem der Innovation bzw. ihrer Entwicklung entgegenstehenden rechtlich-regulatorischen Rahmen. Einschlägige Regelungen sind zahlreich, komplex, aufwändig in der Befolgung oder ziehen (zu) hohe Kosten nach sich. Und selbst wenn man ein solches Regelungsdickicht „für den Regelbetrieb“ als angemessen erachtet, muss man konzedieren, dass es für die Phasen des Entwickelns, Testens, Prüfens und Validierens von Prototypen neuer Produkte und Systeme erstickend wirken kann. Namentlich hochschulgetriebene Innovationen oder solche, die von KMU ausgehen, sind davon betroffen. Hier ist eine Anpassung mit Augenmaß angezeigt.
Eine befristete, zweck- und projektgebundene Erleichterung des Rechtsrahmens wird im Englischen spielerisch als „regulatory sandbox“ umschrieben und hat sich im deutschen Sprachgebrauch deutlich sachlicher als Reallabor verfestigt. Im Digitalrecht hat das Reallabor sektorspezifisch Einzug gehalten, insbesondere für KI-Anwendungen in Art. 57 ff. der KI-VO für KI-Reallabore. Sie bieten Unternehmen kontrollierte Umgebungen, in denen KI-Systeme unter möglichst realen Bedingungen entwickelt und getestet werden, bevor diese auf den Markt gebracht werden. Doch ist die Schaffung solcher kontrollierter Entwicklungs- und Testumgebungen keineswegs auf KI-Erscheinungen beschränkt. Es ist daher zu begrüßen, wenn die die neue Bundesregierung tragenden Bundestagsfraktionen als einen der ersten legislativen Akten den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens“ (ReallaboreG-E) eingebracht haben (BT-Drs. 21/218 vom 20.05.2025). Er enthält ausdrücklich die Innovationsförderung als primäre Zielsetzung (§ 1 Abs. 1) sowie Vorgaben für eine einheitlichere und innovationsfreundlichere Genehmigungspraxis. In der Sache werden jenseits elementarer Begriffsbestimmungen, der beabsichtigten Förderung „regulatorischen Lernens“ sowie des Auftrags, ein auf Reallabore abgestimmtes Innovationsportal des Bundes zu schaffen, keine fachgesetzlichen materiell-rechtlichen Erleichterungen geregelt. Vielmehr sollen schlicht der gesetzliche Boden für Experimentierbeziehungsweise Erprobungsklauseln, d. h. rechtliche Regelungen, mit denen der Rahmen für begrenzte Ausnahmen gesetzt wird, innerhalb dessen eine befristete Erprobung von Innovationen in Reallaboren genehmigt werden kann (§ 2 Nr. 2 ReallaboreG-E), bereitet und in § 4 des Entwurfs ermessenslenkende Erwägungen für die Genehmigung eines Reallabors auf Grundlage der Experimentierklausel skizziert werden. Deutlich weiter geht da ein jüngst in der Verwaltungsrechtswissenschaft vorgestellter, zugleich verfassungsrechtlich beleuchteter Vorschlag für ein sachbereichsübergreifendes „Bundeserprobungsgesetz“ (Krönke, NVwZ 2025, 961 ff.). Darin sollte, so Krönke, ein in einem „das gesamte Bundesrecht erfassenden Tatbestand“ „zunächst die von der Abweichungsbefugnis betroffenen Regelungen legaldefiniert“ werden, unter Einschluss der Vorgaben für die Abweichung. Die, wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung erkennbar, gesetzliche Regelung eines Reallabor-Rahmens ohne Regelung einer materiellen Abweichungsbefugnis droht auf halbem Wege stehen zu bleiben, da gerade die behördlichen Entscheider nicht so recht erkennen, von welchen materiellen Vorgaben sie unter welchen Erwägungen wann sollen abweichen dürfen. Für die Praxis der angewandten Hochschul- und Industrieforschung stehen häufig für die im Verhältnis zur begrenzten, kontrollierten Testumgebung als zu einschneidend empfundene Haftungsrisiken im Raum, die zwar nicht Gegenstand behördlicher Genehmigungen sind, aber dennoch einer Lösung bedürfen. Auch Krönkes Ansatz hilft nicht weiter, soweit es um Risiken für die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Leib und Leben geht, da hier etwaige Experimentierklauseln des Bundeserprobungsgesetzes nicht greifen sollen. Was somit bleibt, ist die Überlegung und Anregung, die „Regulierung regulatorischer Sandkästen“ über behördliche Genehmigungsprozesse und Ausnahmegestaltungen hinaus zu denken und praxisgerechte Lösungen zu finden – auch durch Schaffung eines Rahmens für einen auf die Belange und Risiken solcher Experimentierräume zugeschnittenen Versicherungsschutz.

Prof. Dr. Stefan Müller, Paderborn*
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