Zivilrechtliche (Haftungs-)Fragen bei der Drohnennutzung
Dr. Samantha Pechtl, Innsbruck*
Bevor auf die Thematik der Haftung bei Unfällen in Zusammenhang mit Drohnen näher eingegangen werden kann, müssen zum einen geklärt werden, was Drohnen im rechtlichen Sinne überhaupt sind und zum anderen die (allgemeinen) Prinzipien des zivilrechtlichen Einstehenmüssens für (fremde) Schäden erläutert werden,1 um sodann spezifische Haftungsfragen besser verstehen zu können.
Im Detail werden daher zuallererst die legistischen Begrifflichkeiten dargelegt. Sodann werden kurz mögliche Einsatzfelder von Drohnen aufgezeigt und anschließend die internationalen Rechtsgrundlagen der Drohnennutzung umrissen. Schließlich sollen zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen unerwünschte Drohnennutzungen sowie allgemeine Prinzipien zur Haftung (bei Drohnenunfällen) und spezielle Schadenszenarien dargestellt werden. Abschließend darf noch auf die Versicherbarkeit derartiger Schäden Bezug genommen werden.
I. Allgemeines zur Drohnennutzung
1. Begrifflichkeiten
Das österreichische Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl.1957/253 i. d. g. F.) spricht von unbemannten Luftfahrzeugen (vgl. § 11, §§ 24f f.). Ebenso die EU-Drohnen Verordnung (2018/1139). Ein „unbemanntes Luftfahrzeug“ (engl.: „unmanned aerial system“, kurz UAS)2 bezeichnet demnach ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom3 oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist (Art. 3 Z. 30). Die Begriffe „Unmanned Aerial System“, „unbemanntes Luftfahrzeug“ und „Drohne“ sind insofern Synonyma. Im vorliegenden Beitrag wird einfachheitshalber vorwiegend der umgangssprachliche Terminus „Drohne“ verwendet.
2. Einsatzmöglichkeiten
Drohnen werden vermehrt nicht nur zu privaten Zwecken (Freizeit/Hobby), sondern auch von gewerblichen Dienstleistern (Film- und Fotoaufnahmen, Vermessungen, Werbung, Landwirtschaft, …) eingesetzt. Gerade im Katastropheneinsatz haben Drohnen eine immense Bedeutung. Insbesondere bei Rettungseinsätzen (etwa der Bergrettung zur Suche vermisster Personen in abgelegen Orten) oder der behördlichen Nutzung zur Aufrechterhaltung und Überwachung der öffentlichen Sicherheit, der humanitären Unterstützung (Katastropheneinsatz) oder der Feuerwehr (etwa beim Erkennen von Glutnester) etc. leisten Drohnen einen wesentlichen Sicherheitsbeitrag.4
3. Rechtsgrundlagen
Die nationalen Regeln des österreichischen Luftfahrtgesetzes (4. Abschnitt zu „unbemannten Luftfahrzeugen“, §§ 24f bis 24 l LFG) haben nur noch einen vergleichsweise kleinen Anwendungsbereich.5 Überlagert werden sie von vorrangigen Normen aus völkerrechtlichen Verträgen und europarechtlichen Normen mit (meist) unmittelbarer Geltung.6
Zusammengefasst kann zu den in Österreich (und auch anderen EU-Ländern) geltenden Bestimmungen hinsichtlich des privaten Drohnengebrauchs folgendes festgehalten werden:
Drohnen mit einem Startgewicht von mindestens 250 g sowie
High-Speed-Drohnen (können auch unter 250 g wiegen, aber übertragen bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule) und auch sonst
alle Drohnen (selbst wenn sie unter 250 g wiegen oder weniger als 80 Joule kinetische Aufprallenergie übertragen) die mit einem Sensor ausgestattet sind, der personenbezogene Daten erfassen kann (z. B.: Kameradrohnen)
müssen vom Drohnenbetreiber vorab registriert werden.7 Derartige Drohnen dürfen nur von volljährigen Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich und abgeschlossener Spezialversicherung, welche den Anforderungen des LFG (Mindestdeckungssumme von 750.000 SZR)8 entspricht, betrieben werden.9 Der die Drohne steuernde Pilot muss für Drohnen ab 250 g einen Online-Kurs samt Test absolviert haben. Die von der Austro Control vergebene Registrierungsnummer muss vom Betreiber sodann sichtbar auf der Drohne angebracht werden (kann auch händisch, mit wasserfestem Stift, erfolgen).10
a) Nationale Rechtsgrundlagen
§ 2 LFG Freiheit des Luftraums
Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
§ 11 Abs. 1 LFG Begriffsbestimmung
Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind. Für unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den §§ 24f und 24 g anzuwenden.
§ 24f LFG
Abs. 1 Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende11 unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten betrieben werden.
Abs. 2 Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden.
Abs. 4 Die Bestimmungen des § 13 und § 17 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind anzuwenden.
§ 24g LFG
Abs. 1 Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden.
§ 24j LFG Unionsrechtliche Bestimmungen
Abs. 3 Die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Versicherung und Haftung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen anzuwenden, insoweit nicht Unionsrecht gilt. Davon ausgenommen sind unbemannte Luftfahrzeuge der „offenen“ Kategorie, für deren Betrieb keine Registrierung gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich ist.12 Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
Abs. 4 Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.
§ 18 Luftverkehrsregeln (LVR)
Abs. 1 Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 120 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.13
Grundsätzlich gilt also eine Bewilligungsfreiheit für den Betrieb von unbemannten Flugzeugen. Allfällige Bewilligungserfordernisse sind zumeist vom Ort (Gefahrenträchtigkeit) des jeweiligen Betriebes abhängig.
b) Europarechtliche Rechtsgrundlagen
Mit der Verordnung (EU) 2019/947 (EU-Drohnenverordnung) wird das Fliegen mit Drohnen EU-weit14 einheitlich geregelt. Wobei die einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor für gewisse Lufträume – sogenannte „geographische Zonen“ – Sonderbestimmungen vorsehen können. Österreich hat – entsprechend Art. 15 der EU-Drohnenverordnung – von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.15 Weitere Flugbeschränkungsgebiete gibt es unter anderem bei Flughäfen, Hubschrauberlandeplätzen, Schutzgebieten oder militärischen Sperrgebieten. Dort darf man nur mit vorheriger Genehmigung fliegen.
EU weit gilt seit 31.12.2020 eine Registrierungspflicht für alle Drohnenbetreiber. Davon ausgenommen sind lediglich Kleindrohnen unter 250 g, die über keine Kamera verfügen. Zudem muss der Pilot von Drohnen mit einem Gewicht von 250 g und mehr über einen Drohnenführerschein verfügen. Eine Bewilligungspflicht ist jedoch nicht vorgesehen. Es genügt in dieser „offenen“ Kategorie sohin, wenn der Drohnenbetreiber seine Drohne (online) registriert.16 Eine darüberhinausgehende behördliche Erlaubnis bedarf es nicht.
Die EU-Drohnenverordnung unterteilt den Drohnenbetrieb nach Gewicht17 und Einsatzumgebung in die Kategorien „open“, „specific“ und „certified“. Behördliche Bewilligungen sind nur für das Fliegen mit Drohnen in den Kategorien „specific“ und „certified“ erforderlich.
c) Internationale Rechtsgrundlagen
Luftfahrzeuge bewegen sich oftmals über Landesgrenzen hinweg. Deshalb sind im Luftrecht internationale Bestimmungen von übergeordneter Bedeutung und regeln wichtige Bereiche der Luftfahrt.
Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr – Warschauer Abkommen (BGBl.1961/286 i. d. F. 2000/89): Das Warschauer Abkommen gilt als erstes multilaterales Luftfahrtabkommen im Bereich der – verschuldensabhängigen – Haftung des Luftfrachtführers für Sach- und Personenschäden. Der Luftfrachtführer haftet demnach betragsmäßig begrenzt, sofern er nicht sein fehlendes Verschulden beweist, für Güterschäden (Verlust, Beschädigung) und Verspätungsschäden für den Zeitraum der Beförderung (vgl. Art. 18 ff. WA). Zu Drittschäden enthält es keine Regelungen. Das Montrealer Übereinkommen von 1999 ersetzt dieses Abkommen überwiegend. Das Warschauer Abkommen gilt daher nur für jene Länder, die das MÜ nicht unterzeichnet haben (z. B.: Bahamas, Elfenbeinküste und Kambodscha).
Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr:18 Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung19 von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Auch unentgeltliche Beförderungen sind umfasst, sofern sie durch ein Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Diese Bestimmungen sind jedoch nicht einschlägig für Personen- und Sachschäden von Dritten und erlangen im vorliegenden Kontext daher nur im Rahmen eines vertraglichen Gütertransportes (etwa bei Paketlieferdrohnen) Bedeutung. Gemäß Art. 18 f. hat der Luftfrachtführer alle Schäden zu ersetzen, die durch die Zerstörung, den Verlust, die Beschädigung oder Verspätung von Gütern während der Luftbeförderung eingetreten sind, sofern er sich nicht durch besondere Nachweise von seiner Haftung befreien kann.20
Chicago Convention – Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Übereinkommen):21 Es werden Sicherheitsmaßnahmen (Internationale Standards) weltweit für alle dem Abkommen beigetretenen Staaten verbindlich festgeschrieben. Österreich und seine Nachbarländer (Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien und die Schweiz [ausgenommen Liechtenstein]) sind Vertragsparteien. Zweck und Ziel des Abkommens ist die Ausarbeitung der Grundsätze und technischen Methoden für die internationale Luftfahrt sowie die Förderung der Planung und Entwicklung des internationalen Luftverkehrs (Art. 44). Das ICAO-Übereinkommen legt gewisse Mindestanforderungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt fest, regelt aber keine Haftpflichtfragen.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Lugano-Übereinkommen: Das LugÜ regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Zivilsachen im Verhältnis zwischen Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz (Norwegen und Island) und legt den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten fest. Bei Haftungsfällen aus unerlaubter Handlung kann der Geschädigte wählen, ob das Gericht des Handlungsortes (Ort des ursächlichen Geschehens: von wo aus der Halter die Drohne betreibt) oder des Erfolgsortes (Ort, an dem sich der Schaden verwirklicht hat) zuständig sein soll.
Verordnung (EU) 2012/1215 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO/EuGVVO): Innerhalb der EU bestimmt sich der Gerichtsstand bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nach der EuGVVO. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, indem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Für Ansprüche aus Deliktsklagen steht dem Kläger jedoch ein Wahlgerichtsstand – Ort an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – zur Verfügung (Art. 7 Z. 2). Dabei kann sowohl der Ort des tatsächlichen Eintritts des Schadens herangezogen werden als auch der Ort, an dem die schädigende Handlung gesetzt wurde (Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort).
Es mangelt auf internationaler Ebene an verbindlichen Vorgaben für die Drittschadenshaftung auf der Erde.22
IPRG: Fehlt zwischen den beteiligten Staaten ein spezielles Abkommen, sind die Bestimmungen des IPR maßgeblich.23
Rom II-VO: Für Haftungsfragen aus unerlaubten Handlungen zwischen Beteiligten aus verschiedenen EU-Staaten ist die Verordnung (EG) 864/2007849 einschlägig. Sie regelt das anwendbare Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse in der EU. Grundsätzlich kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem das schadensbegründende Ereignis (Unfall) eingetreten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1).
4. In Kürze
Registrierungspflicht für alle Betreiberinnen von Drohnen ab 250 g (und auch unter 250 g bei High-Speed-Drohnen oder Drohnen mit Kamera).
Registrierungspflichtige Drohnen benötigen eine spezielle Luftfahrthaftpflichtversicherung, die den Anforderungen des Luftfahrtgesetzes entspricht (Mindestdeckungssumme 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR) etc.). Eine herkömmliche private Haftpflicht-/Haushaltsversicherung genügt bei Drohnen nicht.
Beim Betrieb bzw. Flug von Drohnen ab 250 g Abfluggewicht ist zudem ein Drohnenführerschein verpflichtend.
Nach der EU-Drohnenverordnung wird der Drohnenbetrieb nach Gewicht und Einsatzumgebung in die Kategorien „open“, „specific“ und „certified“ eingeteilt.
Keine Bewilligungspflicht des Drohnenfluges in der Kategorie „open“.
Behördliche Bewilligungen sind nur für das Fliegen mit Drohnen in den Kategorien „specific“ und „certified“ erforderlich.
II. Zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen unerwünschte Drohnenflüge
Weltweit werden Drohnen außerhalb des privaten Bereichs bereits in vielfältigen Branchen, wie in der Fotografie, im Militär, zur Vermessung von Arealen oder als Helfer in der Agrarwirtschaft, eingesetzt. Die Forschungen für den Einsatz von Drohnen zur Zustellung von Paketen, zum Transport von Defibrillatoren in Notfällen oder Ressourcen in schwer zugängliche Gebiete, zur Datenerhebung, Kontrolle von Infrastrukturen oder gar für die Beförderung von Personen stecken längst nicht mehr in den Kinderschuhen und werden wohl in nicht allzu ferner Zukunft in die Realität umgesetzt. Neben all diesen großartigen Entwicklungen birgt der Einsatz von Drohnen aber auch nicht unerhebliche Gefahren für die Bevölkerung in sich. Besonders gefährdet sind Persönlichkeitsrechte, die Privat- oder Geheimsphäre, das Eigentum, der ungestörte Besitz, die körperliche Unversehrtheit und das menschliche Leben.24 Nachfolgend werden daher allfällige Möglichkeiten dargelegt, um unerwünschte Rechtseingriffe durch Drohnen zu untersagen.
1. Rechtsbehelfe und Begriffsbestimmungen
Notwehr: ist die notwendige Verteidigung zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs durch einen Menschen25 (!) auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einer anderen (§ 3 StGB). Sie stellt einen Rechtfertigungsgrund dar. Das an sich rechtswidrige Verhalten ist rechtmäßig, wenn in Notwehr gehandelt wird (keine Ersatzpflicht für in Notwehr zugefügte Schädigungen). Die schadenersatzrechtliche Notwehr wird im ABGB nicht eigens definiert, sondern lediglich von § 19 leg cit vorausgesetzt.26 Menschliches Verhalten liegt nur dann vor, wenn der Angriff durch eine natürliche Person gesetzt wird.
Eine Drohne wird i. d. R. von einem Menschen mittels Fernbedienung oder Computer gesteuert, weshalb menschliches Handeln zu bejahen ist. Fraglich wäre jedoch der Fall, in dem ein Computer selbstständig, d. h. ohne Beteiligung oder Zwischenschaltung einer natürlichen Person, an die Drohne eine Zieladresse übermittelt und diese ohne weiteres Zutun zum Zielort fliegt. In diesem Fall wird menschliches Verhalten wohl zu verneinen sein, da der Angriff von einer Sache, nämlich von einem Computer, ausginge. Diese sogenannte „Sachwehr“ würde daher allenfalls eine Notstandssituation begründen. Fliegt nun eine von einem Menschen gesteuerte Drohne über ein Grundstück, schwebt sie darüber oder stürzt sie sogar ab, so kann dies einen unmittelbar drohenden bzw. gegenwärtigen Angriff auf notwehrfähige Rechtsgüter darstellen. Die Privatsphäre wird in der abschließenden Aufzählung des § 3 StGB nicht genannt. Mangels notwehrfähigen Rechtsgutes fehlt es demnach schon an einer Notwehrsituation, weshalb ein Überflug oder das Schweben über einer Liegenschaft mit einer Drohne nicht aus Gründen der Privatsphäre mittels Notwehr abgewehrt werden kann. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn eine Drohne auf ein Grundstück fällt oder zu fallen droht und dabei Vermögen, das auch sämtliches Eigentum umfasst, beschädigt wird bzw. dessen Beschädigung droht. Durch die herabstürzende Drohne könnten bspw. Schäden an Sträucher, Wegplatten, Tiere oder Dachziegel entstehen. Aufgrund der Schnelligkeit und Wendigkeit können Drohnen auch eine Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen darstellen. Im Hinblick auf Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm ist davon auszugehen, dass sich die mit dem Betrieb verbundenen Schallimmissionen bei einem einmaligen Überflug in Grenzen halten werden. Neben einer Notwehrsituation benötigt man weiters eine Abwehrhandlung unter Verwendung des gelindesten Mittels (Verhältnismäßigkeit). Angenommen eine Drohne wird bei einem einmaligen Überflug oder (kurzem) Schweben über dem Grundstück mit einem (Luftdruck-)Gewehr oder einem Ball abgeschossen, ohne dass sich dabei eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Vermögen verwirklicht, so wird die Angemessenheit der Abwehr zu verneinen sein. Ein Überschreiten der Verhältnismäßigkeit führt zu einem sogenannten Notwehrexzess, der eine Schadenersatzpflicht des Abwehrenden auslöst. Folglich hat die sich verteidigende Person dem „Piloten“ den erlittenen Schaden an der Drohne nach den Bestimmungen des §§ 1295 ff. ABGB (deliktisch) zu ersetzen.
Nothilfe: stellt einen Unterfall der Notwehr dar. Hierbei wird ein Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut eines Dritten abgewehrt (z. B.: der Nachbar schießt zur Abwehr mit einem Ball auf eine Drohne, um das im Garten spielende Nachbarskind vom absturzgefährdeten Fluggerät zu schützen). Ob eine Drohne nun mithilfe von Notwehr oder Nothilfe abgewehrt werden darf, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Notstand: hier droht eine unmittelbare Gefahr, aber nicht notwendigerweise (wie bei der Notwehr) ein Angriff. Notstandshandlung ist das Eingreifen in Rechtsgüter von unbeteiligten Dritten (nicht gegenüber einer Angreiferin). Notwehr setzt menschliches Verhalten voraus, Notstand nicht.
In der deutschen Rechtsprechung hat das AG Riesa mit seinem Urteil vom 24.4.2019, 9 Cs 926 Js 3044/19 erkannt, dass das Beschädigen oder Zerstören einer Drohe, von der eine Gefahr ausgeht, als Notstandshandlung zulässig ist, sofern dies mit Abwehrwillen erfolgt und zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Gefahr auch auf mildere Weise abgewendet werden kann. Weiters darf die drohende Gefahr und der Abwehrschaden nicht außer Verhältnis stehen. Dabei gehen bei Sachen wertvollere grundsätzlich weniger wertvolleren vor.
Selbsthilfe gemäß § 19 i. V. m. § 344 ABGB: Selbsthilfe ist die gesetzlich erlaubte Eigenmacht zur Durchsetzung oder Sicherung eines Rechts. Nur für den Fall, dass die zuständige Behörde untätig bleibt oder ihr Einschreiten zu spät käme, kann der Eigentümer und/oder Besitzer ausnahmsweise – bei besonderer Dringlichkeit oder bei zu besorgender Verzögerung der Behördenhilfe – selbst angemessene Maßnahmen treffen, um die gegen ihn gerichtete Gewalt abzuwehren.27 Versucht eine Person eine Störung eigenmächtig zu beenden, indem sie bspw. eine Drohne beim Überflug abschießt, so verletzt sie grundsätzlich das Eigenmachtverbot nach § 19 ABGB. Selbsthilfe ist nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig. Es muss sich eine schwerwiegende und unmittelbar schädigende Gefahr für die Person oder Güter des Betroffenen verwirklichen, die ein weiteres Abwarten unzumutbar macht. Ähnlich zum Notwehrrecht setzt auch die Selbsthilfe eine Abwehr mit angemessenen Mitteln voraus. Ob ein Mittel verhältnismäßig ist, wird anhand einer Interessenabwägung zwischen den schützenswerten Interessen des Gefährdeten und jener der Person, die die Drohne steuert, ermittelt.
Ein Abschuss einer Drohne mit einem Ball, (Luftdruck-)Gewehr oder Ähnlichem wird bloß in den seltensten Fällen bzw. nur in Extremfällen angemessen sein, da die zum Teil sehr teuren Drohnen durch diese Form der Abwehr erheblich beschädigt oder gänzlich zerstört werden können. Bei einem einmaligen Überflug mit einer Drohne, die mit einer Kamera ausgestattet ist, wird die Angemessenheit der Selbsthilfe zu verneinen sein. Dagegen wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn der „Steuerer“ beim Drohnenüberflug gezielt und regelmäßig Fotografien oder Videoaufnahmen vom Betroffenen anfertigt und dadurch in das Recht auf Privatsphäre eingreift. Hierbei sind wiederum die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu prüfen, ob eine schwerwiegende und unmittelbare Schädigung des Betroffenen eingetreten ist oder nicht.
Droht die Drohne lediglich in ein Blumenbeet zu stürzen, so werden die schützenswerten Interessen des Eigentümers des Blumenbeets geringer sein, als jene des Drohnenpiloten. Auch eine schwerwiegende Schädigung wird bei Blumen, die vergleichsweise günstig und leicht ersetzbar sind, zu verneinen sein.
Die Frage, wann diese „Schwelle“ im Einzelfall überschritten ist und eine Person zum Abschuss einer Drohne berechtigt ist, kann nur im Einzelfall nach Durchführung einer Interessenabwägung beantwortet werden. Wird etwa eine Person oder Sache von einer Drohne attackiert, kann dieser (unmittelbar bevorstehende) Angriff im Rahmen des Selbsthilferechts nach § 19 ABGB abgewehrt werden.28
2. Beeinträchtigte Rechtsgüter
Persönlichkeitsschutz des § 16 ABGB Persönlichkeitsrechte sind absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter. Droht ihre Verletzung,29 steht dem Inhaber ein verschuldensunabhängiger30 Unterlassungsanspruch zu.31 Vom Persönlichkeitsschutz des § 16 ABGB umfasst sind folgende Rechte:
- Recht auf Leben (vgl. § 132732) und auf körperliche Unversehrtheit (§§ 1325f33);
- Recht auf Achtung des Ansehens (§ 1330);
- Recht auf Wahrung der Privatsphäre (§ 1328a; siehe auch §§ 7 f MedienG34); Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung; dazu gehören der Schutz gegen Veröffentlichung rechtmäßig erlangter Informationen aus der Privatsphäre, s. § 77 UrhG und gegen Verletzung des Brief- und Telekommunikationsgeheimnisses, s. §§ 118 ff. StGB sowie das Grundrecht auf Datenschutz, § 1 DSG);
- Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG): Ein Bildnis liegt dann vor, wenn eine Person hinreichend individualisiert ist, wobei nicht notwendigerweise Gesichtszüge erkennbar sein müssen. Es genügt vielmehr, wenn die Identität einer bestimmten Person aufgrund der charakteristischen Merkmale oder einem Begleittext hervorgeht. Der Bildnisschutz wird verletzt, wenn durch die Aufnahmen das Privatleben einer Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird – wobei bereits die Möglichkeit des Zugriffs durch eine Mehrzahl von Personen genügt (z. B. in einem WhatsApp-Gruppenchat) oder die Fotos bzw. Videos den Betroffenen entwürdigend darstellen oder Anlass zu Missdeutungen geben. Nach der h. A. schützt § 78 UrhG nicht schon vor der Aufnahme des Bildes/Videos, sondern bloß vor deren Veröffentlichung bzw. Verbreitung.35
Wiederum aus der deutschen Rechtsprechung stammt folgendes Urteil des AG Potsdam vom 16.4.2015, 37 C 454/13: Das Führen einer Flugdrohne über fremdes Grundstück unter Übertragung von Bildern in Echtzeit stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht („Recht auf Privatsphäre“) dar. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Der Eingriff in die so geschützte Privatsphäre ist auch nicht gerechtfertigt. Die Handlungsfreiheit, Drohnen hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen dem Hobby nachgegangen werden kann, ohne Dritte zu stören. Wenn wie hier ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, hat die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen „Hobbies“ gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten. Es besteht daher ein Unterlassungsanspruch gegen den Drohnenbetreiber. Die Wiederholungsgefahr wird durch die bereits erfolgte Rechtsverletzung vermutet.
Ebenso kommt das AG Riesa (24.4.2019, 9 Cs 926 Js 3044/19) im Zusammenhang mit der Rechtfertigung des Abschusses einer Drohne wegen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Eigentumsrecht zu folgendem Ergebnis: In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Bereits mit dem Anfertigen wird dabei in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis von der Person des Abgebildeten losgelöst und damit in dieser konkreten Form dessen Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen. Erschwerend kommt unter Umständen hinzu, dass im Fall einer zivilen Drohnenaufnahme die aufgenommene Person dieses nicht mitbekommt, da sie nicht mit einer Aufnahme „von oben“ rechnet. Eine solche Heimlichkeit der Aufnahme führt dabei zu einer gesteigerten Erheblichkeit der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Auch österreichische Gerichte könnten zu dem Ergebnis kommen, dass unter besonderen Umständen (massiver Eingriff in das Persönlichkeits-/Eigentumsrecht; keine milderen Mittel zielführend) der Abschuss einer Drohne im Rahmen des Selbsthilferechts gerechtfertigt ist. Fliegt der Pilot allerdings nur einmal über das Grundstück und fertigt dabei Aufnahmen in einer solchen Höhe, dass die Identität der aufgenommenen Personen nicht mehr erkennbar ist, dann ist der Tatbestand des § 16 ABGB nicht erfüllt, da es keine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte der aufgenommenen Person darstellt.36 Für die Schwelle der Erheblichkeit ist jedoch auch folgendes zu beachten: Es reicht für die Aktivlegitimation aus, wenn die Person das Gefühl hat, beobachtet zu werden, und dieses Gefühl in derselben Situation im Schnitt auch andere Personen hätten. Selbst wenn die Drohne, für den sich gestört Fühlenden aber nicht erkennbar, über keine Kamera verfügt, kann ein gewisser „Überwachungsdruck“ und daher ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Drohnenbetreiber bestehen (vgl. hierzu OGH, 26.6.2014, 8 Ob 47/14 s).
Beispiel: Beschattet ein Privatdetektiv im Auftrag eines Ehemanns dessen Ehefrau und fotografiert sie mit einer Drohne beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann, wird durch die Anfertigung von personenbezogenem Bildmaterial und die Zugänglichmachung der Aufnahmen an den Ehemann eine tatbildmäßige Handlung gesetzt. Die Bilder sind widerrechtlich verschafft worden, weil mit den angefertigten Beweisfotos zum Nachweis der Untreue der Ehefrau jedenfalls gegen die Persönlichkeitsrechte der Sexualpartner verstoßen wurde. Es besteht auch ein schutzwürdiges (Geheimhaltungs-)Interesse der Ehefrau an den Daten und die entsprechende Schädigungsabsicht ist zu bejahen, da mit der Offenlegung der Fotos an den Ehemann eine Schädigung verbunden ist. Dem Detektiv kam es darauf an, mit den Fotos die eheliche Verfehlung der Ehefrau nachzuweisen und sie in ihrem Grundrecht auf Datenschutz zu verletzen. Als Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung der konkreten Verarbeitung von Daten zum Sexualleben käme allenfalls Art. 6 Abs. 1 lit. f i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO in Betracht, schließlich sind die Fotoaufnahmen zum (eindeutigen) Nachweis der Eheverfehlung und allenfalls zur Geltendmachung der Detektivkosten und somit zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen erforderlich. Im Ergebnis habe sich der Detektiv jedoch für das Zugänglichmachen der Daten nach § 63 DSG strafbar gemacht. Auch der Ehemann könnte für das Veröffentlichen der Bilder im Scheidungsverfahren als unmittelbarer Täter bestraft werden, weil er sich die Daten mit Hilfe des Detektivs illegal verschafft hat.37
3. Anspruchsgrundlagen
a) Besitzstörungsklage § 339 ABGB
Besitzstörung liegt vor, wenn die Sachherrschaft oder die daraus resultierenden Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.38 Fliegt eine Drohne über ein fremdes Grundstück oder schwebt darüber, so liegt eine tatsächliche Beeinträchtigung der Herrschaft des Grundstücks durch eine unmittelbare physische Einwirkung vor. Ein eigenmächtiger Eingriff liegt aber nur vor, sofern das Verhalten durch keine Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist. Keine Eigenmacht liegt etwa vor, wenn der Eingriff in fremden Besitz gesetzlich erlaubt wird.39 Die Benutzung des Luftraums (Überflüge von Drohnen) wird durch § 2 LFG gesetzlich erlaubt. Diese Bestimmung statuiert eine sogenannte Legalservitut, die als Rechtfertigungsgrund zu qualifizieren ist. Insoweit sich der Pilot der Drohne also an die Bestimmungen des LFG hält, ist der Überflug dementsprechend gerechtfertigt und eine Besitzstörungsklage scheitert an der fehlenden Eigenmacht des Verhaltens. Anders hingegen sind wohl Überfluge mit „Spielzeugdrohnen“40 zu qualifizieren, weil auf diese Fluggeräte das LFG nicht anzuwenden ist. Mangels Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds kann ein Überflug mit einer „Mini-Drohne“ grundsätzlich eine eigenmächtige Störungshandlung darstellen. Der „Pilot“ der Drohne ist im konkreten Fall als Störer zu qualifizieren. Aktivlegitimiert ist, wer Allein- oder Mitbesitzer des vom Überflug betroffenen Grundstücks ist. Das Unterlassungsbegehren, welches binnen 30 Tagen ab Kenntnis vom Störer (Pilot) und Störung (Überflug) bei Gericht einzubringen ist, könnte unter Umständen jedoch unter Berufung auf den Schikaneeinwand41 abzuweisen sein.
b) Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 i. V. m. § 354 ABGB
Solange der Überflug den luftrechtlichen Bestimmungen entspricht, genießt der Drohnenpilot die Freiheit der Benutzung des Luftraums (Legalservitut des § 2 LFG). Der Grundeigentümer der vom Überflug betroffenen Liegenschaft hat demnach grundsätzlich Drohnenüberflüge zu dulden. Anders beurteilt sich die Rechtslage bei Überflügen mit „Spielzeugdrohnen“, da diese prinzipiell nicht vom Anwendungsbereich des LFG umfasst sind. Strittig ist allerdings, ob die Eigentumsfreiheitsklage in Bezug auf solche Drohnenüberflüge nur eingeschränkt, nämlich bloß, wenn die Möglichkeit einer Einwirkung (also bei einem Überflug in geringer Höhe; nicht höher als 30 m) besteht, durchsetzbar ist.
c) Immissionsklage nach § 364 Abs. 2 ABGB
Dieser nachbarrechtliche Schutzanspruch kann zwar nicht auf die Abwehr der Drohne selbst gerichtet werden, aber unter Umständen können mit dem Flug zusammenhängende Einwirkungen auf das eigene Grundstück (wie z. B. Betriebslärm) hintangehalten werden. Damit der Anwendungsbereich des § 364 Abs. 2 ABGB eröffnet ist, muss in Hinblick auf die (Lärm)Immissionen eine doppelte Ortsunüblichkeit gegeben sein. Zum einen muss das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten werden, zum anderen bedarf es weiters einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung. Bei einem einmaligen Überflug werden sich die von der Drohne ausgehenden Immissionen in Grenzen halten, weshalb nicht von einer wesentlichen, ortsunüblichen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft gesprochen werden kann. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Drohnenpilot das (benachbarte) Grundstück regelmäßig, also etwa mehrmals pro Woche überfliegt. In diesem Fall könnte das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung sowie auch die Überschreitung des gewöhnlichen Maßes durchaus zu bejahen sein.
d) Schadenersatz:
Durch die Nutzung von Drohnen können freilich auch vertragliche und/oder deliktische Schadenersatzansprüche entstehen (dazu näher unter Punkt III.). Insbesondere beim Einsatz von Drohnen in der Intralogistik muss auch der Arbeitsschutz berücksichtigt werden. Denn gerade beim Einsatz von Drohnen auf dem Werksgelände drohen Haftungsrisiken. Insofern gilt es bestimmte Standards zu wahren, um die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten zu können. Drohnen, die nach der Arbeitsmittelverordnung wohl als Arbeitsmittel einzustufen sein dürften, sind vor dem Einsatz zwingend zu prüfen und regelmäßig zu warten. Ferner darf der Arbeitgeber ausschließlich Mitarbeiter zum Steuern der Drohnen einsetzen, die dazu geeignet und entsprechend geschult sind. Sofern sich die von den Drohnen ausgehenden Gefahren nicht ausreichend durch anderweitige Maßnahmen eingrenzen lassen, sind darüber hinaus personenbezogene Schutzmaßnahmen, wie das Tragen einer Schutzausrüstung, erforderlich. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass die Mitarbeiter, beispielsweise durch die Anbringung einer Kamera an der Drohne, nicht an ihrem Arbeitsplatz überwacht werden.
III. Allgemeines zur Haftung (bei Drohnenunfällen) und spezielle Schadenszenarien
Mit dem Betrieb von Drohnen sind unterschiedliche Risiken verbunden. Dabei kann grob zwischen sogenannten „air risks“ (Kollisionen mit anderen bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen und die damit einhergehende Gefahr für Mensch und Maschine) und „ground risks“ (Kollisionen mit Menschen oder Sachen am Boden) unterschieden werden. Dass es durch den verstärkten Einsatz von Drohnen nolens volens auch häufiger zu Unfällen kommt, zeigt sich bereits durch zahlreiche medienwirksame Vorfälle.42
Zudem sind Drohnen vermehrt in der Lage, ohne direkte menschliche Kontrolle zu fliegen. Die Drohne kann selbständig starten und landen, eigenständig Hindernissen ausweichen und die Flugbahn festlegen. Fehlt es an einem Piloten, stellt sich die Frage, wer bei Personen- und Sachschäden haftet.43
Spezielle Haftungsbestimmungen für Drohnen mit autonomen Fähigkeiten existieren zurzeit nicht. Im Kern dreht sich die Frage der Haftung für autonome Drohnen um die Zuordnung der Folgen einer Fehlentscheidung zu einer haftpflichtigen Person. Für Personen- und Sachschäden (auf der Erde) die durch eine Drohne verursacht wurden, ist grundsätzlich der 10. Teil des LFG (Haftungs- und Versicherungsrecht, §§ 146 ff.) anzuwenden. Nicht vom LFG erfasst sind reine Vermögensschäden. Für reine Vermögensschäden bei Flugunfällen wird de lege lata auf die allgemeinen Haftungsbestimmungen des ABGB verwiesen. Bei der Anwendung dieser Regelungen ist zu berücksichtigen, dass autonome Drohnen durch einen Algorithmus und nicht durch einen Menschen gesteuert werden. Es stellt sich deshalb die Frage, wer die Verantwortung für Schäden durch Fehler des autonomen Systems zu tragen hat. Dasselbe haftungsrechtliche Problem stellt sich bei Kollisionen mit autonomen Drohnen in der Luft. Auch hier fehlt eine Spezialnorm und es kommen die allgemeinen Haftungsbestimmungen zur Anwendung.
Im Schadensfall stehen dem Geschädigten sohin neben den Haftungsnormen des LFG (Gefährdungshaftung) weitere Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, wie etwa die Produkthaftung44 für Personen- und Sachschäden und insbesondere für reine Vermögensschäden die Verschuldenshaftung.45 Für Schäden, die über die Haftungsgrenze des § 151 LFG (750.000 SZR) hinausgehen, besteht eine (Verschuldens)Haftung. Die allgemeinen Bestimmungen des ABGB werden nämlich durch das LFG nicht verdrängt (§ 162 Abs. 2 LFG).46
1. Gefährdungshaftung nach dem LFG
Trotz zahlreicher (Betriebs-)Risiken ist in Österreich der Betrieb von Luftfahrzeugen erlaubt. Gleichzeitig soll aber derjenige, der Vorteile aus der Nutzung eines Luftfahrzeugs zieht, selbst für unverschuldet verursachte Personen- und Sachschäden aufkommen, wenn sich die Betriebsrisiken realisieren. Ereignet sich im österreichischen Bundesgebiet ein Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeugs (§ 11 Abs. 1 LFG) oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts (§ 22 Abs. 1 LFG), der zum Tod eines Menschen, zu einer Körperverletzung oder Beschädigung einer körperlichen Sache führt, trifft den (Luftfahrzeug-)Halter eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (§ 148 Abs. 1 LFG). Die Drittschadenshaftung ermöglicht keinen Entlastungsbeweis und schließt selbst Fälle höherer Gewalt mit ein. Der Grund für die Schaffung einer derart strengen Haftung liegt in der besonderen Gefährlichkeit eines Luftfahrzeugs begründet, die etwa bei einem Absturz aus der Höhe zum Tragen kommt.47 Für die Gefährdungshaftung ist es unerheblich, ob die Kleindrohne im Schadenszeitpunkt unselbständig oder selbständig flog. In beiden Fällen haftet nach dem LFG grundsätzlich der Halter. Die Identifikation des Halters soll durch die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht ermöglicht werden. Der Halter haftet für Schadensersatzansprüche bei Körper-, Gesundheits- oder Eigentumsverletzungen eines Dritten, die beispielsweise durch Absturz oder sonstige Berührungen entstehen. Das Haftungsregime der §§ 148 ff. LFG erfasst nur die Tötung oder Körperverletzung eines Menschen oder Sachbeschädigungen, nicht aber die Beeinträchtigung sonstiger Interessen, insbesondere nicht den Ersatz reiner Vermögensschäden (entgangene Gewinne). Immaterielle Schäden (z. B. Schmerzengeld) sind nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig. Trauerschäden können allerdings nicht über die Gefährdungshaftung des LFG, sondern nur bei einer allfälligen konkurrierenden Haftung für qualifiziertes Verschulden kompensiert werden.48
§ 148 LFG
(1) Wird durch einen Unfall49 beim Betrieb50 eines Luftfahrzeugs51 oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für den Ersatz des Schadens.
§ 149 LFG
(1) Wer zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät ohne den Willen des Halters benutzt, haftet an dessen Stelle.52 Daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch sein Verschulden oder das Verschulden derjenigen Personen ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts tätig gewesen sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät vom Halter überlassen war.
§ 150 LFG
Hat ein Luftfahrzeug oder ein selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mehrere Halter, so haften diese zur ungeteilten Hand. Das Gleiche gilt für mehrere an einem Unfall Beteiligte.53
§ 155 LFG
Der Geschädigte verliert die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Person des Halters Kenntnis erlangte, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Halter innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat.
Der Halter haftet demnach für Schadensersatzansprüche bei Körper-, Gesundheits- oder Eigentumsverletzungen eines Dritten, die beispielsweise durch Absturz oder sonstige Berührungen entstehen.
Halter ist, wer die Drohne auf eigene Rechnung betreibt und die gebrauchsnotwendige Verfügungsgewalt hat. Die Haltereigenschaft gründet also auf wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen.54 Es wird wohl naheliegend sein, bei der Bestimmung der haftpflichtigen Person darauf abzustellen, wer Versicherungsnehmer der gerätebezogenen Haftpflichtversicherung nach § 164 LFG ist, will man dem Geschädigten nicht unsachgemäßerweise den diesbezüglichen Deckungsfonds entziehen. Zumal der Versicherungsnehmer in aller Regel (nicht nur) die Prämien bezahlt, betreibt er die Drohne auf seine Rechnung und kann – getreu dem Sprichwort: „Wer zahlt, bestimmt die Musik“ – auch darüber verfügen, wer die Drohne fliegt.
In der obligatorischen Haftpflichtversicherung genießt der geschädigte Dritte zusätzlichen Schutz. Der Versicherer bleibt dem Dritten im Rahmen der obligatorischen Mindestversicherungssumme selbst dann haftpflichtig, wenn er im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei ist (§ 158c Abs. 1 und 3 VersVG).55
Aufgrund des weiten Haftungstatbestandes, der nicht einmal für den Fall höherer Gewalt einen Ausschluss der Haftung vorsieht, handelt es sich hier um die „strengste Gefährdungshaftung“.56 Für die Verwirklichung des Flugbetriebsrisikos einer Drohne muss der Halter der Drohne einstehen. Nur wenn ein Dritter die Drohne ohne Kenntnis des Halters und ohne dessen Verschulden benutzt, scheidet eine Haftung des Halters aus.57 So entfällt etwa die Haftung, wenn ein Hacker die Drohne unter seine Kontrolle bringt, sofern der Halter nicht durch schuldhaftes Verhalten den Hackerangriff ermöglichte, indem er beispielsweise keine Sicherheitsupdates durchgeführt hat.58
Haftung für beförderte Sachen: Eine Haftung für das Frachtgut59 setzt keinen Unfall voraus. Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung während der Beförderung entsteht. Für Sachschäden (Zerstörung, Verlust oder Beschädigung) an Reisegepäck oder Frachtgut, die während der Beförderung entstehen, haftet der Beförderer grundsätzlich verschuldensunabhängig. Bei der Beförderung von Frachtgut ist gemäß § 160 LFG die Haftung für leichte Fahrlässigkeit am Frachtgut mit einem Betrag von 22 SZR pro kg beschränkt.60 Allerdings hat die Befördererhaftung nach §§ 156-160 LFG aufgrund überlagernder internationaler Bestimmungen de facto keinen Anwendungsbereich (mehr).61
Zusammenfassung der Gefährdungshaftung (LFG):
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Anspruchsbegründende Voraussetzungen |
Anspruchsvernichtende Einwendungen |
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Behauptungs- und Beweislast des Geschädigten |
Behauptungs- und Beweislast des Halters |
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Schaden, durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges (bzw. eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts). |
Luftfahrzeug wurde ohne den Willen des Halters verwendet (§ 149 Abs. 1 LFG) Haftungshöchstbeträge erreicht Mitverschulden des Geschädigten (§ 161 LFG i. V. m. § 1304 ABGB) Keine rechtzeitige Anzeige des Unfalls (§ 155 LFG) |
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Verjährung (§ 162 LFG i. V. m. § 1489 ABGB, drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger) |
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Schaden |
Verletzung bzw. Tötung einer Person bzw. Beschädigung oder Zerstörung einer körperlichen Sache, die nicht befördert wurde. Ausgenommen sind: Personenschäden, die an Bord oder beim Ein- und Aussteigen eintreten (§ 148 Abs. 2 Z. 1 LFG) Schäden an Frachtgut/Reisegepäck (§ 148 Abs. 2 Z. 2 LFG) Schäden an Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalls beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätig waren (§ 3 Abs. 3 EKHG analog; z. B. von Piloten); auch dann, wenn sie sich (z. B. beim „Anreißen“ des Motors oder beim Be- oder Entladen) außerhalb des Luftfahrzeugs befinden. |
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Unfall |
Ein von außen her einwirkendes, plötzliches und schädigendes Ereignis. |
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Luftfahrzeug (§ 11 LFG) |
Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft eignen, ohne dass sie eine mechanische Verbindung zur Erde aufweisen. Darunter fallen z. B. ein (Segel-)Flugzeug, Hänge- oder Paragleiter, Hubschrauber, Tragschrauber, Fallschirm, Luftschiff oder ein Freiballon. Auch unbemannte Luftfahrzeuge (vgl. §§ 24f und 24 g LFG; z. B. Drohnen) zählen dazu. |
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Beim Betrieb |
Das Luftfahrzeug ist in Betrieb, wenn es sich (beim Fliegen) in der Luft befindet, beim Start und der Landung, wenn es am Boden steht, aber ein innerer Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung besteht (z. B. beim Auftanken oder beim „Anreißen“ im Zuge des Motorstarts). Wurde das Luftfahrzeug jedoch ordnungsgemäß und nicht verkehrsbehindernd abgestellt, befindet es sich nicht mehr im Betrieb; wird es nachträglich durch eine Sturmböe wieder in Bewegung versetzt, haftet der Halter für die dadurch verursachten Schäden nicht nach § 148 LFG. |
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Halter (§ 13 LFG) |
Derjenige, der das Flugzeug auf eigene Rechnung betreibt und die Verfügungsmacht darüber hat. |
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SZR |
Sonderziehungsrecht des IWF. Bei gerichtlicher Geltendmachung ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung für die Umrechnung maßgeblich; ansonsten jener der Zahlung (§ 146 Abs. 2 LFG). |
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Haftungsvoraussetzungen:
- Haltereigenschaft62 des Haftpflichtigen,
- kausaler, rechtswidriger Schaden63,
- Betrieb der Drohne: in Betrieb, wenn die maschinellen Einrichtungen, welche die dem Motorfahrzeugverkehr eigentümliche Gefahrenquelle darstellt, (…) im Gange sind. Demgemäß befände sich eine Drohne in Betrieb, solange ihr Antrieb in Bewegung ist. Ein Verschulden des Halters ist gerade nicht gefordert, weshalb es keinen Unterschied macht, ob die Drohne durch einen Piloten gesteuert wird oder autonom fliegt. Der Halter haftet in beiden Fällen für Personen- und Sachschäden auf der Erde. Verursacht eine schwarz geflogene Drohne einen Schaden, haftet der Halter solidarisch mit dem Schädiger.64
Beispiel: Die autonome Kleindrohne des Halters A und diejenige des Halters B sind in entgegengesetzter Flugrichtung unterwegs. Aufgrund eines Orientierungsfehlers verlassen jeweils beide ihre Flugbahn und kollidieren. Beim daraus folgenden Absturz der Drohne des Halters A wird ein Mensch am Kopf verletzt. Da beide Drohnen ihre Flugbahn verlassen haben, was gleichermaßen ursächlich für die Kollision war, haben beide autonomen Kleindrohnen im selben Umfang zum Schaden beigetragen. Halter A und Halter B haben im Innenverhältnis den Schaden zu je 50% zu tragen.
2. Verschuldenshaftung
Bei der Verantwortlichkeit für durch Drohnen verursachte Schäden ist zwischen der spezialgesetzlich geregelten Gefährdungshaftung65 des Luftfahrtgesetzes (LFG, siehe oben) und der allgemeinen schadenersatzrechtlichen Haftung (§§ 1293 ff. ABGB) zu unterscheiden. Im Rahmen letzterer ist wiederum zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu differenzieren (siehe unten).
Um eine Haftung nach den allgemeinen Regeln des ABGB begründen zu können, muss zunächst ein Schaden66 kausal verursacht worden sein. Des Weiteren müssen Rechtswidrigkeit und Verschulden vorliegen. Rechtswidrig ist ein menschliches Verhalten (und nicht der schädliche Erfolg), das objektiv sorgfaltswidrig ist, wobei den Maßstab für das Unwerturteil die gesamte Rechtsordnung darstellt. Im vertraglichen Bereich kann sich die Rechtswidrigkeit aus einer Verletzung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten bzw. aus vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten ergeben. Im deliktischen Bereich kann sich die Rechtswidrigkeit hingegen aus einer Schutzgesetzverletzung67, einer sittenwidrigen Schädigung, der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie der Beeinträchtigung absolut geschützter Rechtsgüter (konkret: körperliche Unversehrtheit, Eigentum) ergeben. Ein rechtswidriges Verhalten des Unternehmens für eine fehlerhafte Software würde mangels menschlichen Verhaltens ausscheiden, wenn weder das Unternehmen noch seine Mitarbeiter in die Software der autonom gesteuerten Drohne eingreifen können. Eine Haftung desjenigen, der sich einer selbstfliegenden Drohne bedient, um Pakete auszuliefen, ist dann möglich, wenn menschliches Fehlverhalten gesetzt wird. Denkbar wäre dies z. B. bei Eingabe einer falschen Lieferadresse oder bei einem Eingriff (Hacken) in die Programmierung der Software durch einen Mitarbeiter. Die subjektive Vorwerfbarkeit des (objektiv sorgfaltswidrigen) Verhaltens ist die nächste Voraussetzung, um Ersatz vom Schädiger verlangen zu können. Beim Verschulden geht es um die persönliche Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens, also um eine Beurteilung des konkreten Täters. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Können weder das Unternehmen noch seine Mitarbeiter in die Software der Drohne eingreifen, liegt kein schuldhaftes Verhalten vor.68
3. Vertragliche Haftung
Die Vertragshaftung unterscheidet sich wesentlich von der deliktischen Haftung und bietet für den Geschädigten einige Vorteile. So sind bei der vertraglichen Haftung bloße Vermögensschäden zu ersetzen, es kommt hinsichtlich des Verschuldens zu einer Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB) und der Geschäftsherr hat für jedes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen (§ 1313a ABGB).69 Wenngleich sich der Großteil der praxisrelevanten Drohnenvorfälle im deliktischen Bereich abspielen dürfte, wird es auch einige Sachverhaltskonstellationen geben, in denen zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten eine vertragliche Beziehung besteht. Heutzutage ist der Einsatz von Drohnen zur Erfüllung von Verträgen, insbesondere von Beförderungsverträgen, oder zur Erbringung von Werk- und Dienstleistungen keine Seltenheit mehr.
So kann etwa eine wertvolle Briefsendung wegen schlampiger Steuerung der Lieferdrohne durch den Zusteller zu spät erfolgen, beschädigt werden oder gar verloren gehen.
Schäden im Rahmen einer vertraglichen Beziehung können zum Beispiel auch entstehen, wenn ein Generalunternehmer zur Reparatur eines Hauses Arbeiten an einen Subunternehmer weitergibt, der die für den Transport von Bauteilen und die für die Inspektion des Bauwerks verwendete Drohne aus Unachtsamkeit zum Absturz bringt und dadurch eine Sache des Auftraggebers beschädigt oder den Auftraggeber selbst am Körper verletzt.70
4. Deliktische Haftung
Insgesamt sind die möglichen schadenersatzrechtlich relevanten Fallkonstellationen mit Drohnen sehr vielfältig. Beschädigungen an (Strom-)Versorgungsleitungen, Bäumen oder Erntefeldern, Flugzeugen nach erfolgten Kollisionen und Gebäuden werden von Drohnen ebenso verursacht wie Verletzungen an Menschen oder Tieren.71 In der Schweiz kollidierte etwa eine Drohne mit einem Hubschrauber und in Kanada stieß eine Drohne mit einem Passagierflugzeug zusammen. Zudem sorgten Drohnen bereits für Unterbrechungen des Geschäftsbetriebs eines Flughafens. So musste beispielsweise am Flughafen in London Gatwick und am Frankfurter Flughafen der Flugverkehr gestoppt werden.72 Eine Radfahrerin aus der Steiermark überschlug sich mit ihrem Mountainbike, nachdem sie eine über den Weg hinwegfliegende Minidrohne zu spät bemerkte und noch eine Vollbremsung versuchte.73 In regelmäßigen Abständen werden auch immer wieder Tiere mit Drohnen aufgeschreckt. Eine 26-jährige Reiterin hat ihren Angaben zufolge einen Reitunfall erlitten, weil eine Drohne ihr Pferd erschreckt habe.74 Außerdem musste ein Pferd eines Schweizers Hotels eingeschläfert werden. Dieses Pferd ergriff panisch die Flucht, als es von einer Drohne überflogen wurde, und zog sich nach einem Sturz mehrfache offene Knochenbrüche zu.75 Das Verhalten von Tieren kann unberechenbar sein. Es ist nicht immer absehbar, wie Tiere auf Drohnen reagieren. Zukünftig werden weiterhin Vorkommnisse zu erwarten sein, in denen Tiere durch Drohnen aufgescheucht werden und anschließend Sach- oder Personenschäden verursachen. Im Regelfall wird ein Drohnenpilot haften, wenn er mit dem Betrieb seiner Drohne dafür verantwortlich ist, dass ein von ihm angetriebenes oder gereiztes Tier einen Schaden verursacht (§ 1320 Abs. 1 ABGB).
5. Veranstalterhaftung
Angesichts des von Drohnen ausgehenden Störungs- und Gefährdungspotentials kristallisieren sich die Fragen heraus, welche Sicherheitsvorkehrungen für abgehaltene Events getroffen werden müssen und ab wann ein Veranstalter für eingetretene Schäden einstehen muss.76 Die zunehmende Nutzung von Drohnen machte sich in den letzten Jahren auch insoweit bemerkbar, als es bei Veranstaltungen vermehrt zu bedenklichen Störungen kam. Besonderes Aufsehen erregte insbesondere der Absturz einer (Kamera-)Drohne im Dezember 2015 beim Nachtslalom in Madonna di Campiglio. Als Skifahrer Marcel Hirscher seinen Lauf absolvierte, krachte die Drohne nur knapp hinter ihm auf die Piste. Eine australische Triathletin konnte jedoch einer Gefahr nicht entgehen und wurde während eines Wettbewerbs von einer abstürzenden Kameradrohne am Kopf getroffen, weshalb sie blutüberströmt zu Boden ging und ihre Wunde mit Stichen genäht werden musste. Immer wieder mussten Sportveranstaltungen wegen Drohnen unter- oder abgebrochen werden. So sorgten Albanische Fußballfans in einem EM Qualifikationsspiel zwischen Serbien und Albanien für den Abbruch des Spiels, indem sie im Stadium eine Drohne mit großalbanischer Flagge durch das Stadion kreisen ließen. Überdies musste ein Footballspiel zwischen zwei US Hochschulteams in New Jersey wegen einer sich den Spielern bis auf wenige Meter nähernden, tieffliegenden Drohne für 20 Minuten unterbrochen werden und kam es im September 2015 bei einem Zweitrundenspiel der US Open zu einer Unterbrechung, da eine Drohne auf eine Betontreppe zwischen leeren Zuschauerreihen knallte.77 Die Verkehrssicherungspflichten bzw. die Gefahrvermeidungs- und Gefahrabwendungspflichten sind grundsätzlich deliktischer Natur, können aber auch vertraglich begründet werden.78
Für eingetretene Schäden, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen, dürften in der Regel die Grundsätze der Vertragshaftung gelten, da Eintrittskarten verkauft bzw. Eintrittspreise bezahlt werden.79 Bei der Pflicht des Veranstalters, für die Sicherheit der Teilnehmer und Zuschauer zu sorgen, handelt es sich dann um eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht.80 Ob jemand ein Veranstalter ist, hängt von seiner tatsächlichen Funktion und nicht von seiner Bezeichnung ab. Ein Veranstalter ist eine Person, die eine Gefahrenlage schafft, indem sie eine Veranstaltung organisiert und durchführt. Maßgeblich ist der unmittelbare Einfluss auf den Ablauf und die Organisation der Veranstaltung.81 Welche (Sicherheits-)Vorkehrungen ein Veranstalter zum Schutz der Teilnehmer zu setzen hat, bestimmt sich im Einzelfall danach, welche Maßnahmen zur Abwehr vorhersehbarer Gefahren notwendig und zumutbar sind. Die Gefahrenabwehr erstreckt sich auf Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren.82 Grundlegend gilt, dass je größer die Gefahren ausfallen, umso höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und die Zumutbarkeit von Maßnahmen zu stellen sind.83 Gleichzeitig dürfen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht aber nicht überspannt werden. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht finden ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.84 Letztlich ist die Veranstalterhaftung keine Erfolgshaftung und nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten führt zu einer Haftung des Veranstalters.85 Ist schon im Vorhinein bekannt, dass Drohnen von an der Veranstaltung teilnehmenden Personen, etwa von Mitarbeitern eines TV-Senders, verwendet werden, kommt die Festlegung von gewissen Flugzonen mit entsprechendem Sicherheitsabstand zu den Teilnehmern in Betracht. Bei Großveranstaltungen wird es vor allem wegen der vorhandenen finanziellen Mittel auch im Bereich des Zumutbaren sein, ein professionelles (Drohnen-) Detektionssystem einzusetzen, um allenfalls auf die Veranstaltung zufliegende Drohnen frühzeitig erkennen und im Bedarfsfall noch eingreifen zu können.86 Weiters sollten für Kinder Plätze ausgewählt werden, wo die Absturzgefahr für Drohnen nicht am höchsten ist. Ferner können für gefährliche Bereiche Betretungsverbote vorgesehen oder Absperrungen eingerichtet werden, die von beigestellten Ordnungskräften überwacht werden.
Ein vertraglicher Ausschluss einer Haftung durch Aushänge, wonach der Besuch der Veranstaltung auf eigene Gefahr erfolgt und für Schäden nicht gehaftet wird, ist jedoch im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes weitgehend wirkungslos. Vertragsbestimmungen, mit denen eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Person ausgeschlossen oder eingeschränkt oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, sind unzulässig (§ 6 Abs. 1 Z. 9 KSchG). Die Missachtung von Warnhinweisen auf einer Veranstaltung kann aber ein Mitverschulden begründen.87
Kurzum: Ein lückenloser Schutz des Luftraumes der meisten (Groß-)Veranstaltungen im Freien wird weder möglich noch zumutbar sein. Dennoch werden immer einige Maßnahmen möglich und den Umständen entsprechend verhältnismäßig sein, welche die Wahrscheinlichkeit für die Realisierung der von Drohnen ausgehenden Gefahren auf ein Minimum reduziert. Je größer eine Veranstaltung im Freien wird und je höher die Anzahl der Teilnehmer ausfällt, desto höhere Ansprüche und strengere Erwartungen sind an die zu planenden Schutzmaßnahmen gegen Drohnen zu stellen. Sollte es allerdings trotz angemessener Vorkehrungen zu Schäden durch Drohnen kommen, wird es mangels Verschuldens nicht zu einer Haftung des Veranstalters kommen.
6. Produkthaftung
Die verschuldensunabhängige Produkthaftung (§ 8 PHG) ist die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers für die Gefährlichkeit seiner Erzeugnisse.88 Nach dem Produkthaftungsgesetz haften der Hersteller oder der Importeur für den Ersatz von Sachschäden an einer von dem Produkt verschiedenen körperlichen Sache und von Personenschäden, die durch ein fehlerhaftes und in Verkehr gesetztes Produkt verursacht worden sind (§ 1 Abs. 1 PHG).89 Es haftet entweder der Hersteller90, der die Drohne erzeugt und in Verkehr gebracht hat, der Importeur, der diese zum Vertrieb in den EWR eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat, oder subsidiär der Lieferant, der die Drohne in Verkehr gebracht hat.91 Produkte, die dem PHG unterliegen, sind körperliche bewegliche Sachen, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen oder einer unbeweglichen Sache sind.92 Software für sich betrachtet ist eine unkörperliche Sache.93
Eine Software auf einem Datenträger ist hingegen als körperlicher Informationsträger eine bewegliche körperliche Sache und daher ein Produkt.94 Eine Haftung des Drohnenherstellers für Fehler in der Steuerungssoftware ist unproblematisch, da sich in diesem Fall die Software unmittelbar auf das Funktionieren des Endprodukts auswirkt. Gehaftet wird immer dann, wenn die fehlerhafte Software als Bestandteil eines in Verkehr gebrachten Endprodukts einen Schaden verursacht.95 Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten ist.96 Auch wenn eine Fehlentscheidung KI-basierter Software nicht unmittelbar auf einem Programmfehler, sondern darauf beruht, dass das Programm aufgrund seiner Lernfähigkeit autonom schädliche Entscheidungen getroffen hat, liegt Fehlerhaftigkeit vor.97 Dieses Risiko der Programmierung autonomer, also sich selbst weiterentwickelnder Entscheidungsfähigkeit begründet eine Gefährlichkeit des Produkts im Sinne des § 5 PHG. Es bietet dann nicht die Sicherheit, die man „unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist“.98
Die Produkthaftung schützt nicht nur den Erwerber selbst, sondern auch Dritte wenn z. B. ein Passant bei einem Absturz infolge Produktfehler durch eine autonome Kleindrohne verletzt wird (sog. „innocent bystander“).99 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf die im PHG vorgesehenen Ersatzansprüche die Bestimmungen des ABGB anzuwenden (§ 14 PHG).100 Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Schadensvorfall, kommt § 1304 ABGB sinngemäß zur Anwendung (§ 11 PHG). Für Personenschäden wird nach dem PHG in vollem Umfang gehaftet. Die Haftung für Schäden an einer von dem Produkt verschiedenen körperlichen Sache ist hingegen in zweifacher Hinsicht begrenzt.101 Einerseits werden Sachschäden nur ersetzt, wenn sie nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat (§ 2 Ziffer 1 PHG), andererseits kann der Geschädigte (derzeit noch) nur Schadenersatz für den „Selbstbeteiligungsbetrag“ von 500,– € übersteigenden Teil begehren (§ 2 Ziffer 2 PHG).102 Zu beachten ist allerdings, dass dieser Selbstbehalt künftig (spätestens ab dem 9.12.2026) aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/2853 (vgl. Art. 6) entfallen wird.103
Drohnen werden häufig über Grenzen hinweg im Internet erworben. Fehlt es an einem Vollstreckbarkeitsabkommen zwischen Österreich und dem Niederlassungsstaat des Drohnenlieferanten, kann der Geschädigte seine Forderung kaum eintreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Hersteller aus dem asiatischen Raum, z. B. aus China, stammt. Der Erwerber bleibt dann oftmals auf seinen Schäden aus einer fehlerhaften Drohne sitzen und fehlt es ihm an einer Regressmöglichkeit für geleisteten Schadenersatz an geschädigte Dritte. Bei Schadenersatzklagen ist zumeist das Recht anzuwenden, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat bzw. das Recht des Unfallortes (siehe sogleich).
7. Anwendbares Recht
Im Zusammenhang mit Drohnen können die Regelungen der Rom I-VO in Art. 5 über Beförderungsverträge relevant sein. Haben die Parteien eines Vertrags über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl getroffen, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (dazu Art. 19 Rom I-VO), sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet (Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden (Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO).
Im deliktischen Bereich muss auf die Bestimmungen der Rom II-VO zurückgegriffen werden, um das für außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zu ermitteln. Für unerlaubte Handlungen stellt Art. 4 Abs. 1 der Rom II-VO zunächst eine allgemeine Kollisionsnorm auf, nach der – sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist – das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt. Haben jedoch die Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, unterliegt die unerlaubte Handlung ausnahmsweise dem Recht dieses Staates (Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO).
IV. Allgemeines zur Versicherbarkeit von Drohnenunfällen und spezielle Schadensszenarien
1. Haftpflichtversicherung
In Zusammenhang mit Haftpflichtversicherungen sind sowohl die allgemeinen Versicherungsvorschriften des VersVG (§ 1-49) sowie die (allgemeinen) Bestimmungen zur Schadensversicherung (§§ 50-80 VersVG) als auch die Sondervorschriften des VersVG (§§ 149-158 i) relevant.
Eine Haftpflichtversicherung umfasst üblicherweise die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter (Rechtsschutzanspruch: § 150 VersVG) und die Übernahme und Befriedigung berechtigter, gegen den Versicherungsnehmer oder versicherte Personen erhobener Haftpflichtansprüche (Freistellungs- oder Befreiungsanspruch: § 149 VersVG). Im Rahmen des Rechtsschutzanspruchs übernimmt der Versicherer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit diese zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs geboten sind; dies auch dann, wenn sich der geltend gemachte Haftpflichtanspruch letztlich als unbegründet erweist. Im Rahmen des Haftungs-/Freistellungsanspruchs übernimmt die Versicherung Schadenersatzforderungen eines durch die Drohne geschädigten Dritten gegenüber dem Drohnenhalter (Versicherungsnehmer). Die Haftpflichtversicherung schützt sohin das Vermögen des Versicherungsnehmers.104
2. Privathaftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung stellt eine der wichtigsten Versicherungen dar und wird zumeist nicht als eigener Einzelvertrag, sondern im Rahmen der Haushaltsversicherung abgeschlossen. Denn die Gefahr, im täglichen Leben schadenersatzpflichtig zu werden, ist allgegenwärtig und kann rasch existenzbedrohende Folgen nach sich ziehen.105 Zu beachten ist hier jedoch, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) einen für die vorliegende Thematik wesentlichen Haftungsausschluss vorsehen. Art. 17 (Ausschlüsse vom Versicherungsschutz) sieht in der Z. 5.1. vor, dass Luftfahrzeuge nicht versichert sind. Vom Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung sind daher Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch die Haltung oder Verwendung von Drohnen verursacht werden, ausgeschlossen. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass (Kinder)Spielzeugdrohnen in der allgemeinen Haftpflichtversicherung einbezogen sind.
3. Haftpflichtversicherung nach dem LFG
§ 164 Abs. 1: Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts hat zur Deckung der Schadenersatzansprüche von Personen oder wegen Sachen, die nicht im Luftfahrzeug oder im selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät befördert werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 151 vorgesehenen Beträge106 abzuschließen.
In den weitesten Zügen sind die Versicherungspflichten für Flugzeuge und damit auch für Drohnen jenen der Kfz-Haftpflichtversicherung ähnlich. Nachdem es sich bei der Haftung nach dem LFG um eine Gefährdungshaftung handelt, liegt die Aufgabe der Versicherung im Schutz des Vermögens des Versicherungsnehmers für den Fall, dass von Dritten Schadenersatzansprüche wegen Personen- und/oder Sachschäden geltend gemacht werden, die aus dem Betrieb von Drohnen entstanden sind.107 Die Lufthaftpflichtversicherung unterscheidet bei der Haftpflichtversicherung zwischen Schäden an Personen und Sachen, die im Luftfahrzeug transportiert werden und der Haftpflichtversicherung in Bezug auf Schäden dritter nicht transportierter Personen oder Sachen.
Die Versicherungspflicht für Drohnen knüpft an die Registrierungspflicht108 an. Drohnen, die als „Spielzeuge“109 einzustufen sind, müssen daher weder registriert noch gesondert versichert werden.
Neben der abzuschließenden Haftpflichtversicherung kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung sowie einer Unfall- und Rechtsschutzversicherung für den Drohnenpiloten sinnvoll sein.110
Beispiel: X fliegt zum Spaß mit seiner Kleindrohne über unbesiedeltes Gebiet, als plötzlich eine starke Windböe die Drohne über einen nahegelegenen Parkplatz vertreibt. Es kommt zur Signalunterbrechung und zum Absturz der Drohne, welche auf die Windschutzscheibe eines parkenden Autos knallt. Dadurch entsteht erheblicher Sachschaden am PKW. Da X am Unfall kein Verschulden anzulasten ist, ist der Schaden nicht von der in seiner Haushaltsversicherung inkludierten Privathaftpflichtversicherung gedeckt.111 Selbst bei Verschulden sind Schadenersatzverpflichtungen die durch die Verwendung eines Luftfahrzeuges (Drohne) entstanden sind, jedenfalls nicht vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht umfasst.112 Diese wird also den Schaden an der Windschutzscheibe nicht übernehmen. X muss aufgrund der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung die Reparaturkosten für die Windschutzscheibe übernehmen. Nicht nur, um die gesetzliche Versicherungspflicht zu erfüllen, sondern auch um sich vor Vermögenseinbußen und finanziellen Risiken zu schützen, bedarf es des Abschlusses einer eigenen luftfahrtrechtlichen (verschuldensunabhängigen) Haftpflichtversicherung.
4. Strafrechtliche Folgen
Bei einem Unfall kann es auch strafrechtliche Konsequenzen geben:
Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB)113: Bei Verletzung einer Person (z. B. durch Absturz)
→ Freiheitsstrafe bis zu 3 Monate oder Geldstrafe
Fahrlässige Gemeingefährdung (§ 177 StGB)114: Wenn z. B. in der Nähe von Menschenansammlungen geflogen und dadurch jemand gefährdet wird.
→ Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (§ 120 StGB)
Unbefugte Bildaufnahmen (§ 120a StGB)
Beharrliche Verfolgung/„Stalking“ (§ 107a StGB): Benutzt der Täter eine Drohne, welche er aus seiner Wohnung oder seinem Garten steuert, begibt er sich selbst nicht an einen anderen Ort. Eine Ortsveränderung ist in diesem Fall nicht erfolgt, wenn der Täter sein Opfer nur mithilfe der Kameradrohne aus der Ferne beobachtet. Eine Verfolgung per Drohne könnte nur dann unter § 107a Abs. 2 Z. 1 StGB fallen, falls der Täter dem Opfer selbst folgt und zusätzlich seine Drohne mitfliegen lässt. Da eine Drohne kein Kommunikationsmittel und keine Person ist, sind die in § 107a Abs 2. Z. 2 und 3 StGB genannten Begehungsweisen für den Einsatz von Drohnen nicht einschlägig. Die beharrliche Verfolgung einer anderen Person mithilfe eines Computersystems sollte als eigene Alternative in den Tatbestand des § 107a StGB aufgenommen werden.115 Die Fallkonstellation des § 107a Abs. Z. 5 StGB wäre in Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen denkbar, falls mit Drohnen eine Liveübertragung an einen größeren Personenkreis erfolgt oder die aufgenommen Bild- und Tonaufnahmen über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Opfers auf sozialen Netzwerken oder Plattformen wie YouTube hochgeladen werden.
Sachbeschädigung (§§ 125 und 126 StGB): nur die vorsätzliche Sachbeschädigung ist strafbar; soweit es im Zusammenhang mit Drohnenflügen und Abstürzen zu Sachschäden kommt, werden diese zumeist (grob) fahrlässig herbeigeführt worden sein, weshalb kein Fehlverhalten vorliegen wird, welches als Sachbeschädigung nach § 125 StGB strafrechtlich zu ahnden ist. Vom eigenmächtigen Abschuss einer fremden Drohne ist aber jedenfalls abzuraten, da die Voraussetzungen für einen (straffreien) Abschuss meist nur in Ausnahmefällen erfüllt werden und das Abschießen einer Drohne nur in den allerwenigsten Fällen angemessen sein wird. Eine nicht gerechtfertigte Beschädigung oder Zerstörung einer Drohne hat jedoch schadenersatzrechtliche und strafrechtliche Folgen.116
Luftfahrtgesetz (LFG) – § 169: Fliegen ohne gültige Registrierung, Führerschein oder Versicherung
→ Verwaltungsstrafe bis zu € 22.000
5. In Kürze
Registrierungspflicht ab 250 g oder mit Kamera/Sensor:
Jeder Betreiber (natürliche oder juristische Person) muss sich auf dronespace.at bei der Austro Control registrieren lassen. Die Registrierung gilt für 3 Jahre.
Drohnenführerschein:
Für Drohnen ab 250 g ist ein EU-Kompetenznachweis (Online-Test, Kategorie A1/A3) Pflicht; große Drohnen (Kategorie A2) erfordern zusätzliche theoretische Prüfungen.
Versicherungspflicht:
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (keine normale Privathaftpflicht!), mit einer Mindestdeckung von 750.000 SZR pro UAS. Die Polizze muss gerätebezogen sein: Hersteller, Modell, Seriennummer und Gewicht müssen explizit genannt werden. Pauschaldeckungen oder mitgliedschaftsbezogene Polizzen reichen nicht. Auch eine private Haftpflicht reicht nicht aus (Haushaltsversicherungen sind unzureichend für registrierungspflichtige Drohnen). Immaterielle Schäden (Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bei Eingriffen in die Privatsphäre gemäß § 1328a ABGB;117 immaterieller Schadenersatz bei Verletzungen des Datengeheimnisses, Art. 82 DSGVO118) sind von der Drohnenversicherung oftmals nicht automatisch gedeckt, sondern bedürfen einer expliziten Aufnahme in den Versicherungsschutz.
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Das österreichische Schadenersatzrecht folgt dem Grundsatz „casum sentit dominus“, nach dem grundsätzlich jeder selbst das allgemeine Lebensrisiko und seine erlittenen Schäden zu tragen hat (§ 1311 ABGB). Soll ein Schaden von einer anderen Person ersetzt werden, müssen dafür besondere Zurechnungsgründe vorliegen. Ein Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger besteht nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht bzw. der Verschuldenshaftung des ABGB nur, wenn dieser den Schaden adäquat, rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat (§§ 1293 ff. ABGB). So Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II, 14. Auflage 2015, S. 357. Das Schadenersatzrecht hat eine Ausgleichsfunktion und bezweckt primär, den vorherigen Zustand wiederherzustellen, indem der Geschädigte so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (Naturalrestitution – § 1323 ABGB). Ist die Naturalrestitution nicht möglich, muss Geldersatz geleistet werden. Der Umfang des Schadenersatzes hängt vom Verschuldensgrad des Schädigers ab. Während der positive Schaden bereits bei leichter Fahrlässigkeit ersetzt wird (eigentliche Schadloshaltung), muss der positive Schaden samt entgangenem Gewinn erst bei grobem Verschulden ersetzt werden (volle Genugtuung – § 1324 ABGB). Trifft den Geschädigten am Schadenseintritt ein Mitverschulden, trägt er mit dem Schädiger den Schaden verhältnismäßig, und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen (§ 1304 ABGB). Karner, in: KBB, 7. Auflage 2023, § 1295 ABGB Rn. 1.
Die verwendeten Begriffe sind (leider) nicht immer einheitlich: So wurde ursprünglich von UAV („unmanned aerial vehicle“) gesprochen, in weiterer Folge hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass nicht nur das fliegende Element, sondern das Gesamtsystem (also bspw. auch die Konsole, von der aus ein System gesteuert wird) betrachtet werden muss, weshalb man sich der Bezeichnung UAS („unmanned aerial system“) zugewendet hat. Ein Teil der Systeme wird oftmals auch als RPAS („remotely piloted aerial system“) bezeichnet, wobei dieser Terminus wiederum nur tatsächlich ferngesteuerte Systeme einbezieht und autonom operierende Systeme außen vor lässt. Umgangssprachlich hat sich der Begriff „Drohne“ durchgesetzt; juristisch korrekt spricht man in Österreich von „unbemannten Luftfahrzeugen“ (uLFZ) und in Deutschland von „unbemannten Fluggeräten“. So Janezic, Drohnen über Österreich: Die Rechtslage in Hinblick auf (zivile) unbemannte Luftfahrzeuge, in FS Danzl, 2017, 499 ff. Vgl. hierzu auch Nitsche, in: Gruber/Langheid (Hrsg.), Rechtsfragen der Haftpflichtversicherung, 2024, Rn. 4.
Autonome Drohnensysteme beruhen auf autonomen Entscheidungsprozessen, welche unabhängig von konkreten Vorgaben des Herstellers oder dem direkten Einfluss des Benutzers auf (neue) Situationen reagieren. Solche Eigenschaften setzen insbesondere die Lernfähigkeit der Software voraus. Zentrale Komponente einer Drohne ist die Steuereinheit. Diese kann mit Hilfe eines Algorithmus je nach Entwicklungsstufe von der Stabilisierung im Flug bis hin zu ganzen Flugmanövern steuern. Dabei stellen autonome Fähigkeiten ziviler Drohnen eine neue Herausforderung für das Recht dar. Auf dem Gebiet der Robotik, worunter auch Drohnen fallen, ist eine intensive Suche nach Lösungen für die Einbindung autonomer Systeme in das Recht im Gang. So Hänsenberger, Die zivilrechtliche Haftung für autonome Drohnen unter Einbezug von Zulassungs- und Betriebsvorschriften, 2018, 4. Vgl. auch die Begriffsbestimmung der DurchführungsVO (EU) 2019/947 Art. 2 Z. 17: „autonomer Betrieb“ (autonomous operation): ein Betrieb, bei dem das unbemannte Luftfahrzeug in Betrieb ist, ohne dass der Fernpilot eingreifen kann.
Siehe hierzu ausführlich: Dieckert, Drohnen – Technik und Recht bei gewerblicher und behördlicher Nutzung, 2018; Ehrensperger/Pugin, Zivile Drohnen – Herausforderungen und Perspektiven, in: Del Re/Kämper/Schoch/Scheele (Hrsg.), Unbemannte Luftfahrtsysteme: Zivile Drohnen im Spannungsfeld von Wirtschaft, Recht, Sicherheit und gesellschaftlicher Akzeptanz, 5 ff.; Hänsenberger (Fn. 3), 2 f. m. w. N. insbesondere in Fn. 11 bis 20; https://www.e-drone.at/einsatzgebiete/ (abgefragt am 29.7.2025).
Aufgrund der weitgehenden Vereinheitlichung der Regelungen über unbemannte Luftfahrtzeuge innerhalb der europäischen Union verbleiben den Mitgliedstaaten nur mehr wenige Regelungsspielräume auf nationaler Ebene. Die VO (EU) 2018/1139 gilt grundsätzlich (!) nicht für unbemannte Luftfahrzeuge, wenn diese für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder für ähnliche Tätigkeiten/Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sowie das an den Tätigkeiten und Diensten dieser Luftfahrzeuge beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten und Diensten beteiligten Organisationen (Art. 2 Abs. 3 lit. a VO [EU] 2018/1139). Für die genannten Bereiche besteht allerdings für die Mitgliedstaaten eine Opt-in Möglichkeit (Art. 2 Abs. 6 VO [EU] 2018/1139). Der österreichische Gesetzgeber machte zur Vereinfachung der Verwaltung von dieser Möglichkeit weitgehend Gebrauch und normierte in § 24j Abs. 1 LFG, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen auch für den Einsatz unbemannter Luftfahrzeugsysteme für den Such- und Rettungsdienst, die Brandbekämpfung und Katastrophenhilfe sowie für Tätigkeiten und Dienste für den Zoll anzuwenden sind. So Eisenberger/Lachmayer, in: Eisenberger/Lachmayer (Hrsg.), Drohnen und Recht, 2022, 19, 28 f.
So Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III, 3. Auflage 2014, A/9/Rn. 1 (Stand 1.9.2014, rdb.at).
Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind nur sogenannte „Spielzeugdrohnen“, die nach der EU-Spielzeug-RL dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds. Wechselkurse im Internet abrufbar unter: http://www.imf.org/external/fin.htm. Die Umrechnung (derzeit ca. 919.345,00 €) hat zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfolgen. Ansprüche bzw. Klagen können aber auch künftig auf Euro lauten. Vgl. ErlRV. 1429 BlgNR. XXII. GP., 4.
Bei der Registrierung hat der Drohnenbetreiber (neben seiner E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Anschrift) seinen Namen und Geburtsdatum anzugeben. Zudem bedarf es einer Versicherungspolizzennummer.
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber (zuletzt abgefragt am 25.9.2025).
Vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen sind gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. a der VO (EU) 2018/1139 Drohnen des Militärs, Zolls, der Polizei, von Such- und Rettungsdiensten, der Brandbekämpfung, der Grenzkontrolle und ähnliche Tätigkeiten die unter der Kontrolle und Verantwortung des Bundes Österreichs im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden. Somit sind für den Drohneneinsatz von öffentlichen Einsatzstellen (beachte jedoch die Ausnahme in FN 5) weiterhin die nationalen Regelungen anwendbar. Der Betrieb einer Drohne ist demnach grundsätzlich nur nach Erteilung einer Betriebsbewilligung durch die ACG zulässig. Die Antragstellung hat durch den Betreiber mittels Antragsformulars bei der Luftfahrtagentur (Sachgebiet Drone Competence Center) zu erfolgen. Der Antrag kann auch elektronisch an dronespace@austrocontrol.at eingebracht werden. Für diese Drohnen gelten auch die Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen der Austro Control. Der Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 regelt die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Drohnen der Klasse 1. Ähnlich einer Risk-Matrix verknüpft die Austro Control im LBTH 67 vier verschiedene Einsatzgebiete (unbebaut, bebaut, besiedelt, dicht besiedelt) mit drei verschiedenen Gewichts-Kategorien (0-5 kg, 5-25 kg, 25-150 kg) und leitet aus deren Kombination die jeweilige (Gefährdungs-)Kategorie (A-D) ab, anhand derer dem Antragsteller jeweils Lufttüchtigkeitsanforderungen, betriebliche Anforderungen, personelle Anforderungen und eine Reihe vorzulegender Dokumente (darunter auch ein Lärmmessbericht und eine Betriebssicherheitsanalyse) nachzuweisen bzw. beizubringen auferlegt wird.
Drohnen mit einer maximalen Startmasse von weniger als 250 g, die bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von höchstens 80 Joule übertragen können und zudem nicht mit einer Kamera, Mikrofon oder Ähnlichem ausgestattet sind.
§ 48 LVR: Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Austro Control GmbH.
Das gilt ebenso in der Schweiz, weil die Schweiz die unionsrechtlichen Bestimmungen für Drohnen gänzlich übernommen hat. In Österreich registrierte Drohnen können daher in allen EU-Mitgliedstaaten und auch der Schweiz betrieben werden.
Diese Lufträume (Wien, Neusiedler See und Rheindelta) sind in Österreich in der App „Dronespace“ sowie in der Desktop-Version im Web visuell dargestellt (Dronenspace Web-Version). Naturschutzgebiete sind derzeit nicht in diesem System abgebildet. Landesrechtliche Flugbeschränkungen müssen vorab eruiert werden und können zumeist bei den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden in Erfahrung gebracht werden.
dronespace.at.
Die (rechtliche) Klassifizierung von Drohnen erfolgt heute in erster Linie nach Gewicht. Begründet wird das damit, dass das Schadensausmaß bei einem Unfall mit der Masse der Drohne korreliert. So Hänsenberger (Fn. 3), 11, 13.
22001A0718(01) Amtsblatt Nr. L 194 vom 18.7.2001 S. 0039-0049; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A22001A0718%2801%29; BGBl. 2004/131 i. d. F. 2025/17.
Abgangsort und Bestimmungsort der Güterbeförderung befinden sich in zwei verschiedenen Staaten oder es ist zumindest eine Zwischenlandung in einem anderen Staat vorgesehen. Rein innerstaatliche Beförderungen sind vom Abkommen nicht umfasst. Allerdings gilt seit der Umsetzung des Montrealer Übereinkommens mit der Verordnung (EG) 889 / 2002 auf europäischer Ebene die Ausnahme, dass auch Inlandsflüge innerhalb der EU unter den Geltungsbereich des Montrealer Abkommens fallen.
Für (im vorliegenden Kontext nicht einschlägige) Personenschäden an Bord des Luftfahrzeugs besteht eine betragsmäßig begrenzte verschuldensunabhängige Haftung. Bei der Güterbeförderung tritt hingegen keine Haftung ein, wenn der Luftfrachtführer nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter durch die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel, durch eine von Dritten verursachten mangelhafte Verpackung der Güter, durch eine Kriegshandlug oder bewaffneten Konflikt oder durch hoheitliches Handeln verursacht wurde.
BGBl. 1949/97 i. d. F. 1949/263, zuletzt geändert durch BGBl. 2019/74.
Zwar gäbe es hier das 2. Römer Haftungsabkommens von 7.10.1952, welches die verschuldensunabhängige Haftung des Operateuers (zumeist der eingetragene Eigentümer) gegenüber Drittpersonen im internationalen Luftverkehr bei direkten Schäden auf der Erdoberfläche, die durch ein sich in der Luft befindliches Luftfahrtzeug entstanden sind, regelt. Doch wurde dieses Abkommen aufgrund des geringen Opferschutzniveaus kaum ratifiziert (so auch nicht von Österreich) und hat daher vorliegend keine Bedeutung.
So z. B. wenn in Vorarlberg ein Deutscher durch eine aus Lichtenstein gesteuerte Drohne geschädigt wird. Das Fürstentum Liechtenstein ist nämlich kein Vertragsstaat des LugÜ und ist daher für Klagen gegen den lichtensteinischen Halter das IPRG (Art. 48 Abs. 2) einschlägig: Nach der lex loci delicti bestimmt sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach dem Ort, an dem das Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde (Handlungsort). Bei der luftfahrtrechtlichen Gefährdungshaftung ist dies der Ort, an dem die Drohne außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat (vgl. OGH, 14.8.2008, 2 Ob 47/08 p). Siehe hierzu später mehr.
So Strubreiter, Drohnen: Zivilrechtliche Abwehransprüche nach dem ABGB; https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4051532?originalFilename=true (zuletzt abgefragt am 25.9.2025).
Notwehr setzt stets ein menschliches Verhalten voraus; die Abwehr von drohenden Schäden durch Sachen ist nach den Regeln des Notstands zu beurteilen. Schauer, in: Kletečka/Schauer (Hrsg.), ABGB-ON1.02 § 19 Rn. 5 (Stand 1.3.2017, rdb.at). Angriff ist eine auf Änderung eines Zustandes gerichtete, Rechtsgüter eines anderen gefährdende, Handlung. Da er rechtswidrig sein muss, um Notwehr auslösen zu können, muss es sich bei einem Angriff um menschliches Verhalten handeln. Posch, in: Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB Praxiskommentar, 5. Auflage 2018, § 19 ABGB Rn. 17.
Bertsch, Notwehr (Schadenersatzrecht), in: RDB Keywords (Stand 28.8.2024, rdb.at).
Koch, in: KBB (Fn. 1), § 19 ABGB Rn. 9; Posch, in: Schwimann/Kodek (Fn. 25), § 19 Rn. 5; RIS-Justiz RS0009019.
Vgl. Höhne, Feuer frei auf ungeliebte Drohnen? Die Presse 2019/40/02; https://www.lawfirm.eu/news/detail/abschuss-von-drohnen-ueber-dem-garten-erlaubt.html (abgefragt am 30.3.2021); Innerhofer/Jörg/Lettenbichler, Drohnenüberflüge: Zivilrechtliche Abwehransprüche, 2018, 401.
Die im Rahmen der Grundrechte stets vorzunehmende Abwägung der verschiedenen Interessen wird im Rahmen der hobbymäßigen Drohnennutzung in der Regel wohl zugunsten des Betroffenen ausfallen. Ob dies auch auf den gewerblichen Bereich übertragen werden kann, bleibt abzuwarten. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass beispielsweise gerade beim Transport dringend notwendiger Medikamente erhebliche Interessen angeführt werden können. So Martin/Uhl, RAW 2020, 109.
Für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs kommt es nicht auf ein Verschulden an. Auch wenn die Durchsetzung daran scheitern sollte, dass die Verhängung von Beugestrafen nach § 355 EO Verschuldensfähigkeit erfordert (vgl. RIS-Justiz RS0085147), ist zwischen dem Bestehen des Anspruchs und seiner derzeitigen Vollstreckbarkeit zu unterscheiden. Dies insbesondere deshalb, weil eine freiwillige Befolgung der Unterlassungspflicht trotz Verschuldensunfähigkeit nicht völlig von der Hand zu weisen ist (OGH, 25.9.2023, 6 Ob 33/23 f).
RIS-Justiz RS0008999 [T2].
Schadenersatzrechtliche Konsequenzen bei Todesfällen: Zu den nach § 1327 ABGB zu ersetzenden Kosten gehören alle Auslagen, die im adäquaten Zusammenhang mit dem Tod stehen. Dazu zählen der entgangene Unterhalt und die durch den Tod kausal verursachten Todfallskosten, worunter vor allem angemessene Begräbniskosten fallen. Danzl/Karner, in: KBB (Fn. 1), § 1327 ABGB Rn. 2; Reischauer, in: Rummel (Hrsg.) ABGB, 3. Auflage 2002, § 1327 Rn. 2 bis 4, 7 und 13.
Wird jemand am Körper verletzt, sieht § 1325 ABGB vor, dass der Schädiger dem Geschädigten die Heilungskosten sowie den entgangenen und im Falle der Erwerbsunfähigkeit auch den zukünftigen Verdienstentgang zu ersetzen und auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen hat. Heilungskosten sind alle Aufwendungen, welche durch die Körperverletzung veranlasst und in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalles zu beseitigen oder zu bessern, worunter auch die Kosten aus einer unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse fallen. OGH, 10.4.1991, 2 Ob 10/91. Bei den Ansprüchen aus § 1325 ABGB muss zunächst abgeklärt werden, von wem die Leistungen zu erbringen sind und ob möglicherweise ein Anspruch durch Legalzession auf einen Rechtsträger übergegangen ist. Im Regelfall wird etwa ein Anspruch auf Ersatz von Heilungskosten ex lege auf den Sozialversicherungsträger übergehen, da dieser aufgrund einer bestehenden Kranken und Unfallversicherung zum Zwecke der Heilbehandlung Sach- und/oder Geldleistungen zu erbringen hat (Legalzession – § 332 ASVG). Auer-Mayer, in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm § 332 ASVG Rn. 1, 13, 51 und 62 (Stand 1.12.2020, rdb.at). Hat ein Vorfall bzw. eine Körperverletzung bei der verletzten Person eine Verunstaltung zur Folge, wodurch das bessere Fortkommen verhindert werden kann, gebührt ihr (zusätzlich neben den Ansprüchen aus § 1325 ABGB) eine Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB). Der Anspruch nach § 1326 ABGB stellt einen Vermögensschaden dar und besteht bereits bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers. Hinteregger, in: Kletečka/Schauer (Hrsg.), ABGB-ON, § 1326 ABGB Rn. 1 bis 3 (Stand 1.8.2022, rdb.at).
§§ 6 ff. MedienG sieht einen betragsmäßig begrenzten, verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch für erlittene ideelle Schäden (Kränkung) vor, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung z. B.: mittels Computer oder Smartphone der beim Drohnenflug aufgenommenen Bilder und Videos erfolgt.
Wird gegen § 78 UrhG verstoßen, sind die daran anknüpfenden Rechtsfolgen im UrhG abschließend geregelt. Nach dem UrhG stehen dem Abgebildeten zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG), Beseitigung (§ 82 UrhG), Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) und bei Verschulden des Schädigers Schadenersatz (§ 87 UrhG) zu. Im Falle von empfindlichen Kränkungen bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild ist auch ein Ersatz immaterieller Schäden möglich (§ 87 Abs. 2 UrhG). Der Schadenersatz für die besondere persönliche Kränkung nach § 87 Abs. 2 UrhG gebührt aber nur dem verletzten Abgebildeten selbst. Der (Schadenersatz)Anspruch nach § 87 UrhG ist höchstpersönlich und unvererblich. § 78 UrhG bietet lediglich Schutz vor einer unzulässigen Verbreitung, stellt aber hingegen keinen Rechtsschutz gegen die ungewollte Aufnahme von Bildern oder Tonmaterial zur Verfügung. Ein solcher Schutz betreffend die bloße Aufnahme einer Person kann jedoch unter gewissen Umständen aus § 16 ABGB abgeleitet werden.
Im Allgemeinen ist ein lückenloser Schutz gegen Beobachtung nicht gegeben. Nicht jeder Überflug einer Kameradrohne über ein Grundstück, insbesondere nicht ein einmaliger, wird daher zu einem übermäßigen Eingriff in die Privatsphäre einer gefilmten oder fotografierten Person führen. Durch vermehrte Flüge kann jedoch wiederum eine gewisse Mindestintensität überschritten werden und eine unzulässige Beeinträchtigung der Privatsphäre einer abgelichteten Person anzunehmen sein. In diesem Fall ist der Pilot dazu angehalten, regelmäßige Überflüge zu unterlassen und seine Flugroute anzupassen, um eine Beobachtung des betreffenden Grundstücks zu vermeiden.
So Tipold, ÖZW 2021, 50, 56.
Besitzstörung setzt weder Störungsabsicht noch Störungsbewusstsein voraus und kann sogar in schuldloser Unkenntnis des fremden Besitzes vorliegen (LG Klagenfurt, 1 R 176/07 p).
LGZ Wien, 10.10.2006, 40 R 233/06 w.
Eine Spielzeugdrohne wird dadurch definiert, dass sie über keine Sensoren oder Kameras verfügt und weniger als 250 g wiegt.
Der Schikaneeinwand des Piloten kann berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Eigentümers/Besitzers vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Pilotens abzielt und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt. RIS-Justiz RS0115858; OGH, 12.1.1993, 4 Ob 501/93. Schikane liegt auch dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Schikane sowie Rechtsmissbrauch sind nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen, beweispflichtig für die Schikane ist derjenige, der sich auf diese Beschränkungen des ausgeübten Rechts beruft. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, ist die Rechtsausübung selbst dann nicht missbräuchlich, wenn das Recht auch mit der Absicht verfolgt wird, damit dem anderen zu schaden. Reiber, in: Kainc/Reiber (Hrsg.), immolexikon „Schikane“ (Stand 1.3.2024, rdb.at). Eine auf § 364 Abs. 2 S. 2 ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage scheitert, wenn das Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Einwirkungen mit nur geringfügigen Auswirkungen auf das betroffene Grundstück können demnach nicht mit Unterlassungsklage (Eigentumsfreiheitsklage) abgewehrt werden. Ob die Auswirkungen auf ein Grundstück bloß geringfügig sind und für die klagende Partei keine nennenswerten Nachteile entstehen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. RIS-Justiz RS0121625.
Siehe etwa: https://airandmore.at/drohnen-unfaelle-nach-datum-geordnet/ (zuletzt abgefragt am 25.9.2025); https://oe1.orf.at/artikel/428613/Drohnen-Absturz-Hirschers-Weihnachtsgeschenk (zuletzt abgefragt am 25.9.2025); https://sportv2.orf.at/stories/2243222/2243221/ (zuletzt abgefragt am 25.9.2025); https://www.derstandard.at/story/2000028015024/hirscher-nach-drohnenabsturz-sehr-veraergert (zuletzt abgefragt am 25.9.2025); https://www.blick.ch/sport/ski/nach-absturz-in-adelboden-warum-der-drohnen-unfall-bei-hirscher-viel-gefaehrlicher-war-id20488148.html (zuletzt abgefragt am 25.9.2025); https://airandmore.at/drohnen-unfall-oberoesterreich-radfahrerin-verletzt/ (zuletzt abgefragt am 25.9.2025); https://www.derstandard.at/story/1336696555327/suedkorea-slowakischer-ingenieur-bei-absturz-einer-schiebel-drohne-getoetet (zuletzt abgefragt am 25.9.2025).
Vgl. Hänsenberger, Wenn Drohnen vom Himmel fallen – luftrechtliche Haftungsfragen – Personen- und Sachschäden Dritter durch selbständig fliegende zivile Kleindrohnen; https://www.alexandria.unisg.ch/server/api/core/bitstreams/890c691c-e4b1-4a95-ada3-42f6b8c7ad59/content (21.8.2025).
Liegt keinerlei Verschulden des Geschäftsherrn am Versagen der „technischen Hilfsmittel“ (Drohne) vor, erscheint eine Einzelanalogie zum PHG überzeugend (sofern etwa mangels Betriebes das LFG nicht zur Anwendung kommt), um dem Geschäftsherrn das Risiko (unverschuldeter) Gebrechen seines „technischen Erfüllungsgehilfen“ zuzuweisen. Der Geschädigte darf nämlich durch den Einsatz „technischer Erfüllungsgehilfen“ keinesfalls schlechter gestellt werden. So Kronthaler, ÖJZ 2019/117.
Hänsenberger, AJP/PJA 2/2017, 165.
Die betragsmäßige Begrenzung der Haftung gilt ausschließlich für den Bereich der Gefährdungshaftung. Trifft den Halter oder seine Leute am Unfall ein Verschulden, greift die allgemeine, der Höhe nach unbegrenzte Haftung des ABGB (§ 162 Abs. 2 LFG). So Vrba/Unger, in: Vrba (Hrsg.), Schadenersatz in der Praxis, 51. Lfg. 2024, Haftpflicht und Schadenersatz in der Luftfahrt Rn. 8.
So Aufner, ZVR 2006/120, 349.
Koziol/Apathy/Koch (Fn. 6), A/9/ Rn. 23 (Stand 1.9.2014, rdb.at).
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; RIS-Justiz RS0058130; zuletzt OGH, 7 Ob 78/16 w; 1 Ob 23/92 = SZ 65/111 = ZVR 1993/65 = RIS-Justiz RS0058077. Für dieses Thema relevant ist, dass auch Lärm verbunden mit einer Schadenseinwirkung unter den Unfallbegriff fallen kann; vgl. OGH, 1 Ob 23/92 m. w. N. Man denke an den Fall, wenn im freien Gelände oder im Stadt- oder Dorfgebiet plötzlich, überraschend und unvorhersehbar, eine Lieferdrohne vorbeifliegt und durch die laute Bewegung der Rotorblätter oder durch Geräusche, die durch das Lösen und Herunterfallen des Pakets resultieren, Menschen in Panik versetzt und dadurch verletzt werden.
Ein Unfall ereignet sich dann beim Betrieb der Drohne, wenn ein innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht. Ist die Drohne in der Luft, ist diese im Betrieb. Fallen Gegenstände von der Drohne herunter und verursachen einen Schaden, geschieht das im Betrieb. Siehe zum Betriebsbegriff auch OGH, 27.1.2011, 2 Ob 166/10 s. Umfasst sind Unfälle beim Start oder bei der Landung sowie Unfälle mit einem bereits zum Stillstand gekommenen Luftfahrzeug (Luftfahrgerät), das noch in Betrieb ist. Dass die Schädigung beim Betrieb des Flugzeuges erfolgte und den Halter daher die Gefährdungshaftung nach § 148 LFG trifft, hat der Geschädigte zu beweisen. Ein ordnungsgemäß abgestelltes Flugzeug befindet sich nicht (mehr) in Betrieb und wird durch eine nachträgliche Windeinwirkung auch nicht wieder in Betrieb gesetzt. Wird ein derartiges Flugzeug durch eine Sturmböe erfasst, aus der Verankerung gerissen und durch die Luft gewirbelt, trifft den Halter für die dadurch verursachten Schäden keine Gefährdungshaftung. So Vrba/Unger, in: Vrba (Fn. 46), Rn. 7.
Drohnen sind gemäß § 11 LFG Luftfahrzeuge.
Für die Praxis ist das in Fällen des Hackens von Drohnen relevant, wenn jemand sich in das Steuerungssystem der Drohne hackt und diese anschließend umleitet und dadurch einen Schaden verursacht. Halter und Pilot einer Drohne müssen nicht dieselbe Person sein. Der Halter eines Luftfahrzeugs hat im Bereich des Luftverkehrsrechts für das Verschulden des Piloten oder einer anderen beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Person grundsätzlich nicht unmittelbar einzustehen. Er muss sich das Verhalten des Piloten nur dann zurechnen lassen, wenn entweder die Voraussetzungen für eine (Besorgungs-)Gehilfenhaftung gegeben sind oder ein Auswahl- oder Organisationsverschulden vorliegt. Der Pilot haftet für Drittschäden entsprechend den allgemeinen Schadenersatzregeln der §§ 1293 ff. ABGB, sofern ihm ein Verschulden zu Last gelegt werden kann. Haftet der Pilot neben dem Halter, kommt es zur solidarischen Haftung. Der Geschädigte kann sich dann aussuchen, von wem er Ersatz für den erlittenen Schaden verlangt. Der Pilot und der Halter haften ausweislich der für sie geltenden Vorschriften und allenfalls nur bis zu den für sie maßgeblichen Haftungshöchstgrenzen. Wird zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug ohne den Willen des Halters benutzt, haftet anstelle des Halters derjenige, der sich den Gebrauch des Luftfahrzeugs mit Herrschaftswillen angemaßt hat (§ 149 Abs. 1 und 3 LFG). Der Luftfahrzeughalter bleibt allerdings neben dem Schwarzflieger haftbar, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden oder das Verschulden derjenigen Personen ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätig gewesen sind (§ 149 Abs. 1 LFG).
Trifft den Piloten ein Verschulden, kann gegen ihn ein (deliktischer) Schadenersatzanspruch nach §§ 1295 ff. ABGB geltend gemacht werden. Er haftet dann mit dem Halter (bis zu dessen Haftungshöchstbeträgen) solidarisch.
Janezic, ZVR 2012/122. Pilot ist, wer die Drohne eigenverantwortlich steuert; VwGH 87/03/0242, ÖJZ 1990/86 A (VwGH A) = ZfVB 1990/670 = VwSlg 12807A.
OGH, 23.1.2013, 7 Ob 189/12p.
Vgl. RIS-Justiz RS006445. Bei dieser Haftung handelt es sich um einen Fall strengster Gefährdungshaftung, die selbst höhere Gewalt einschließt (OGH, 30.10.1991, 1 Ob 31/91). Ob der Halter des Luftfahrzeuges bzw. die mit seinem Willen bei dessen Betrieb tätigen Personen die Schädigung bei Beachtung jeder nach den Umständen des Falles geltenden Sorgfalt hätte vermeiden können, ist ohne rechtliche Bedeutung (OGH, 25.8.1992, 1 Ob 23/92).
Die verschuldensunabhängige Haftung trifft den Halter jedoch auch dann, wenn er einem Dritten seine Zustimmung zur Nutzung der Drohne erteilt und der Dritte den Schaden verursacht hat. Steuert der Dritte die Drohne jedoch ohne Zustimmung und ohne Wissen des Halters, tritt der Dritte an die Stelle des Halters. Die Haftung des Halters scheidet in diesem Fall aus (Exkulpation), stattdessen haftet der Dritte verschuldensabhängig. Dieser Haftungsausschlusstatbestand dürfte beim kommerziellen Einsatz von Drohnen jedoch eher selten zur Anwendung kommen; denn der Halter haftet auch für den Betrieb der Drohne durch Personen, die bei ihm zu diesem Zweck angestellt sind oder denen die Drohne zum Betrieb überlassen worden ist. So Martin/Uhl, RAW 2020, 109.
Laher, ZVR 2024/65.
Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen finden die Bestimmungen des LFG keine Anwendung. Das LFG verweist diesbezüglich auf die allgemeinen Regelungen des Zivil- und Unternehmensrechts (§ 147 LFG).
Vrba/Unger, in: Vrba (Fn. 46), Rn. 10.
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen; Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen.
Diejenige Person als Halter, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses (…) die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt. Die Bezeichnungen Halter, Operateur und Betreiber können als Synonyme für diejenige Person, welche den Einsatz der Drohne kontrolliert, das Interesse an der Nutzung hat und die Kosten trägt, verwendet werden. Bevor ein Halter haftbar gemacht werden kann, muss dieser identifiziert werden. Ist es nicht möglich, eine Drohne zuzuordnen, fehlt es Geschädigten an einem Haftpflichtigen. Zur Lösung dieses Problems trägt die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht für Drohnen bei.
Die schadenersatzrechtliche Kausalitätsprüfung erfolgt nach der conditio-sine-qua-non-Formel. Ein Schädiger haftet grundsätzlich nur für jene Schäden, die er tatsächlich kausal verursacht hat. Besonderheiten gibt es bei einer Verursachung durch mehrere Schädiger. Siehe Sieber, Kausalität, in: RDB Keywords (Stand 26.11.2024, rdb.at). Ergibt die Kausalitätsprüfung mittels conditio-sine-qua-non-Formel keine Ursächlichkeit des Verhaltens, entfällt grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht nach den §§ 1295 ff. ABGB. In bestimmten Fällen macht die h. M. aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Bei der alternativen Kausalität handeln mehrere Personen rechtswidrig und schuldhaft. Zwar ist sicher, dass ein Verhalten kausal war, es lässt sich jedoch nicht mehr feststellen, wessen Verhalten konkret ursächlich war. Nach h. M. haften die Schädiger analog § 1302 ABGB solidarisch, wenn sie konkret gefährlich gehandelt haben. Die alternative Kausalität führt zur Verschiebung des Unaufklärbarkeitsrisikos auf den Schädiger, indem auf den Nachweis konkreter Ursächlichkeit des Einzelnen verzichtet wird (§ 1302 ABGB analog). Ein solches Absehen vom – sonst erforderlichen und grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden – Verursachungsnachweis ist nach h. M. nur gerechtfertigt, wenn der Nachweis gelingt, dass jeder der potentiellen Täter konkret gefährlich („Verhalten muss in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt sein“) gehandelt hat. Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch Genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, dass sie solche Handlungen begangen hätten. Die alternative Kausalität überbrückt nämlich nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde.
Insbesondere dann, wenn der Schaden durch eine gehackte Drohne verursacht wurde, sieht sich der Halter gewichtigen praktischen Problemen gegenüber. So dürfte es in einem solchen Fall nur sehr schwer zu beweisen sein, dass ein Dritter die Kontrolle über die Drohne übernommen und Schwarzfliegerei vorgelegen hat. Häufig sind Hacker zudem nicht zu identifizieren. Somit wäre ein Regress des Halters auf den Schädiger für geleisteten Schadenersatz ausgeschlossen.
Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie ist gesetzlich für bestimmte gefährliche (aber erlaubte) Tätigkeiten bzw. Sachen vorgesehen und trifft denjenigen, dem die Tätigkeit/Sache Nutzen bringt und in dessen Einflussbereich die Gefahrenquelle liegt. Im Rahmen der Gefährdungshaftung kommt es auf Rechtswidrigkeit und Verschulden nicht an. Gehaftet wird für eine erlaubte (rechtmäßige) gefährliche Tätigkeit oder Sache. Grundgedanke ist, dass derjenige, der aus einer erlaubten Gefahrenquelle Nutzen zieht und die Gefahrenquelle beherrschen kann, auch für die von der Gefahrenquelle verursachten Schäden einstehen soll – selbst wenn er nicht rechtswidrig gehandelt hat. Die Gefährdungshaftung trifft denjenigen, der die Verfügungsgewalt über die gefährliche Sache hat und sie auf eigene Rechnung betreibt (Halter). So Schacherreiter, Gefährdungshaftung, in: RDB Keywords (Stand 21.3.2023, rdb.at).
Bei der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache hat der Schädiger, sofern nicht Natural-, sondern Geldersatz zu leisten ist, den gemeinen Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Beschädigung hatte, zu ersetzen (§ 1332 ABGB). Der gemeine Wert ist meistens der Wiederbeschaffungswert oder unter Umständen der Verkaufswert. Wurde die Sache vor ihrer Zerstörung schon verkauft, wird die Höhe des Schadenersatzes nach der Kaufpreisforderung bestimmt, weil diese schon als gesicherter Wert und somit als positiver Schaden galt. Wird eine Sache beschädigt, sind nicht nur die Reparaturkosten, sondern gegebenenfalls auch jene merkantile Wertminderung auszugleichen, die aufgrund der Abneigung potentieller Käufer gegen reparierte Sachen eintritt.
Schutzgesetze sind objektiv abstrakte Gefährdungsverbote bzw. konkrete Verhaltensvorschriften, durch die Gefahren vermieden und Mitglieder eines Personenkreises vor der Verletzung von Rechtsgütern geschützt werden sollen. Für die Beurteilung, ob ein Schutzgesetz vorliegt, ist maßgeblich, dass der Schutz des Einzelnen im beabsichtigten Aufgabenbereich der Norm liegt. Primär wird darauf abgestellt, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird. Das Luftfahrtgesetz, die Luftverkehrsregeln 2014 und die Verordnung (EU) 2019/947 enthalten einige Bestimmungen, die Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind. Z. B. OGH, 30.10.1995, 2 Ob 83/95; OGH, 3.10.1996, 1 Ob 53/95. Des Weiteren können nach der Rechtsprechung des OGH nicht nur Gesetze in formeller Hinsicht, sondern unter anderem auch Bescheide einer Verwaltungsbehörde, mit welchen eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll, eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB sein. Folglich sind die Bescheide der Austro Control GmbH, mit denen Betriebsbewilligungen für unbemannte Luftfahrzeuge erteilt werden, Schutzgesetze. Eine Person handelt rechtswidrig, wenn sie sich nicht an die in dem an sie adressierten Bescheid festgelegten Auflagen und vorgesehenen Betriebsbeschränkungen hält. OGH, 27.9.1978, 8 Ob 133/78, ZVR 1979/283.
Innerhofer/Jörg/Lettenbichler/Reheis, ZVR 2017, 53.
Karner, in: KBB (Fn. 1), § 1295 ABGB Rn. 1.
Siehe dazu Biedermann, Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Drohnen unter Mitberücksichtigung von luftverkehrs-, persönlichkeits- und haftungsrechtlichen Aspekten, 163.
https://www.blick.ch/schweiz/tessin/ueber-dem-verzasca-staudamm-helikopter-kollidiert-mitdrohne-id8421544.html (26.8.2023); https://www.ksta.de/panorama/queb-c-drohne-kollidiert-mit-passagierflugzeug-256737 (26.8.2023). https://www.spiegel.de/reise/deutschland/frankfurt-flughafen-setzt-wegen-drohnevoruebergehend-betrieb-aus-a-1259300.html (26.8.2023). https://www.sueddeutsche.de/reise/flughafen-london-gatwick-sperrung-drohnen-1.4261898 (26.8.2023). https://www.sueddeutsche.de/muenchen/germering-auto-kollidiert-mit-drohne-1.3354687 (26.8.2023); https://rp-online.de/panorama/drohne-prallt-auf-der-a40-gegen-fahrendes-auto_aid-21778717 (26.8.2023).
https://www.derstandard.at/story/2000028015024/hirscher-nach-drohnenabsturz-sehrveraergert (23.12.2015); https://www.tt.com/artikel/10923204/gefahr-im-anflug-wenn-drohnen-zum-spielverderberwerden (7.1.2016); https://www.welt.de/sport/fussball/em-2016/article133283519/Albanische-Drohne-sorgt-fuerAbbruch-in-Belgrad.html (24.10.2014).
Harrer/Wagner, in: Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2017, § 1295 ABGB Rn. 41 und 44 a.
Lintschinger, ZVR 2011/117, 190.
OGH, 2.4.1997, 7 Ob 2415/96i.
OGH, 23.3.1993, 2 Ob 526/93.
OGH, 23.3.1993, 2 Ob 526/93.
OGH, 27.1.2022, 9 Ob 85/21 x, ZVR 2023/54, 147 (Danzl).
OGH, 20.12.2011, 4 Ob 172/11 i, ZVR 2012/42, 75 (Danzl).
Lintschinger, ZVR 2011/117, 190.
In Österreich wurde ein solches System des Herstellers Dedrone schon bei der Beachvolleyball-WM und beim Life Ball in Wien eingesetzt. Daneben gibt es einige (illegale) Möglichkeiten, Drohnen zu stoppen. Die Funkverbindungen der Drohne können gestört werden (engl. „Jamming“) oder es können Störsignale ausgesendet werden (engl. „Spoofing“), damit die Drohne vom Kurs abkommt. Vgl. https://www.derstandard.at/story/2000064154760/immer-mehr-grossveranstaltungen-sagendrohnen-den-kampf-an (16.9.2017). Zu beachten ist jedoch, dass sowohl Spoofing als auch Jamming von Drohnen in Österreich verboten ist, zumal es gegen mehrere Rechtsgrundlagen verstößt (Telekommunikationsrecht, Luftfahrtrecht und Strafrecht).
So Lintschinger, ZVR 2011/117, 190.
Der Hersteller von Endprodukten (Drohne) haftet für Sach- und Personenschäden, die durch Fehler dieses Produkts verursacht werden, verschuldensunabhängig (§ 1 PHG); dies auch dann, wenn nur Teile des Produkts fehlerhaft sind (§ 4 PHG). Stammen die Teile – etwa fehlerhafte KI-basierte Software – von Dritten, so kann er sich bei diesen regressieren (§ 12 PHG). Die Ersatzpflicht nach dem PHG kann von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Voraus (vertraglich) weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 9 PHG).
Da Unfälle mit autonomen Drohnen häufig auf technische Fehler zurückzuführen sind, kommt es vermehrt zur verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers für die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte. Schäden am fehlerhaften Produkt selbst sind von der Haftung des Herstellers ausgeschlossen. Das bedeutet, der Halter der Drohne kann für den Schaden oder den Verlust der Drohne nicht mittels PHG auf den Hersteller der Drohne greifen.
Resultiert der Schaden an der Drohne aus einem integralen Bestandteil, der dem Flugkontrollsystem dient, ist eine Haftung des Teilproduktherstellers für das Gesamtprodukt abzulehnen. Diese Bestandteile können funktional nicht vom Gesamtprodukt abgegrenzt werden. Ist der Schaden eine Folge aus der Fehlfunktion einer Nutzlast, die einzig der Aufgabenerfüllung der Drohne dient, ist der Hersteller dieses Teilprodukts auch für den Schaden an der Drohne ersatzpflichtig. Der Hersteller einer Nano-, Mikro- oder Kleindrohne kann sich nicht damit exkulpieren, dass ein Teilprodukt der Drohne fehlerhaft war. War ein Teilprodukt fehlerhaft, so ist der Hersteller des Gesamtproduktes mit dem Hersteller des Teilproduktes solidarisch ersatzpflichtig. Einzig falls das für den Schaden verantwortliche Teilprodukt erst nachträglich an die Drohne angebaut wurde, kann die Haftung des Herstellers außer Betracht fallen.
Da einige bekannte Drohnenhersteller wie DJI617 in China oder anderen Drittstaaten ansässig sind, kann der Haftung des Importeurs eine wichtige Rolle zukommen, zumal Hersteller außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums nicht immer greifbar sein werden. Falls der Hersteller (oder bei eingeführten Produkten der Importeur) nicht festgestellt werden kann, haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller oder bei eingeführten Produkten den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat (§ 1 Abs. 2 PHG). Demnach können sogar Händler bzw. Lieferanten, die das schadenstiftende, fehlerhafte Produkt selbst nur vertrieben und in den Verkehr gebracht, jedoch nicht hergestellt haben, haftpflichtig sein. Für das Inverkehrbringen genügt es, wenn die Drohne einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben worden bzw. an diesen versendet worden ist.
Die Beweglichkeit sowie Körperlichkeit des Drohnenkörpers steht außer Frage, da dieser ohne Substanzverletzung von einer Stelle zu einer anderen Stelle versetzt werden kann sowie „in die Sinne fällt“, also mit den menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist. Vgl. Helmich, in: Kletečka/Schauer (Hrsg.), ABGB-ON § 293 Rn. 1 (Stand 1.1.2016, rdb.at).
In Art. 4 Abs. 1 der Produkthaftungs-RL 2024 werden Software und digitale Versionen einer beweglichen Sache nun ausdrücklich zu den beweglichen Sachen hinzugezählt. Vgl. Gorzala, RdW 2023/15, 12.
Die Software der Drohne ist dafür zuständig, dass die Drohne sicher vom Ausgangsort zum Zielort fliegen kann. Somit muss sie selbständig Hindernisse erkennen, die Geschwindigkeit den Flugverhältnissen anpassen etc. Eine Software auf einem Datenträger ist als körperlicher Informationsträger eine bewegliche körperliche Sache und daher ein Produkt. Innerhofer/Jörg/Lettenbichler/Reheis, ZVR 2017/53. Eine Haftung des Drohnenherstellers für Fehler in der Steuerungssoftware ist unproblematisch, da sich in diesem Fall die Software unmittelbar auf das Funktionieren des Endprodukts auswirkt. Vgl. Koziol/Apathy/Koch (Fn. 6), 454 Rn. 138.
Wenn etwa eine selbstfliegende Drohne ein Hindernis nicht erkennt, nicht abbremst und darauf auffährt, haftet jedenfalls der Endhersteller nach dem PHG. Das Endprodukt „selbstfliegende Drohne“ ist zweifelsfrei fehlerhaft: Es wurde als selbstfliegend dargeboten (§ 5 Abs. 1 Z. 1 PHG); man darf also damit rechnen, dass die Drohne selbständig Hindernisse erkennt und dann auch abbremst (§ 5 Abs. 1 Z. 2 PHG). Der Endhersteller haftet also und muss Personenschäden und Schäden an von der Drohne verschiedenen, nicht unternehmerisch genutzten Sachen ersetzen. Die Haftung des Endherstellers ist also regelmäßig unproblematisch. Der Softwarehersteller haftet nach dem PHG unabhängig davon, ob er einen Datenträger mit darauf gespielter Steuerungssoftware liefert oder die Steuerungssoftware unmittelbar auf das autonome Fahrzeug spielt. Eine Haftung des Softwareherstellers ist also immer dann möglich, wenn dieser die Software auf einem Datenträger geliefert hat. Auch direkt auf die autonome Drohne überspielte Software ist als Produkt im Sinne des PHG zu qualifizieren ist. Koziol/Apathy/Koch (Fn. 6), B Rn. 137; Posch, in: Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB XI, 5. Auflage 2022, § 4 PHG Rn. 10; Templ, ZVR 2016, 10, 12 f.; Welser/Rabl, PHG, 2. Auflage 2004), § 4 Rn. 11. In Deutschland G. Wagner, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2013, § 2 ProdHaftG Rn. 16; a. A. Oechsler, in: Staudinger (Hrsg.) § 2 ProdHaftG Rn. 67 (Stand 31.1.2016); Harnoncourt, Haftungsrechtliche Aspekte des autonomen Fahrens, ZVR 2016/228.
Nach § 5 PHG richtet sich die Fehlerhaftigkeit eines Produkts unter anderem nach den Sicherheitserwartungen, die nach der Darbietung des Produkts zu erwarten sind. Wird eine Drohne in der Werbung als selbstfliegend dargestellt, liegt Fehlerhaftigkeit vor, wenn diese nicht autonom fliegt bzw. ohne menschliches Eingreifen Schäden verursachen würde. Werden Drohnen zum Zwecke des autonomen Fluges verkauft und genügen die autonomen Fähigkeiten dem Verwendungszweck nicht, kann sich der Hersteller nicht durch bloße Gefahrenhinweise der Haftung entziehen. So käme für eine Kleindrohne, welche für die Verwendung im Außenbereich angepriesen wird, aber bereits bei einem leichten Windstoß außer Kontrolle gerät, trotz Warnhinweis eine Herstellerhaftung infrage. Typische Produktfehler bei Drohnen können etwa falsch montierte Propeller, falsche Verkabelungen, defekte Akkus, eine defekte Elektronik und/oder eine defekte Fernsteuerung sein.
Der Umstand, dass für ein Produkt bereits Updates/Upgrades am Markt verfügbar sind, begründet hingegen keine Fehlerhaftigkeit.
Zankl, in: Zankl (Hrsg.), Rechtshandbuch der Digitalisierung, Kap. 23 (Stand 1.7.2021, rdb.at).
OGH, 19.10.2006, 2 Ob 78/06 v.
Können Ansprüche nicht auf das PHG gestützt werden, können diese unter Umständen nach der allgemeinen Verschuldenshaftung des ABGB durchgesetzt werden (insbesondere Schäden am Produkt selbst oder Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen). Da die Ersatzansprüche nach dem PHG spätestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen erlöschen, können „alte“ Ansprüche auf der Basis des allgemeinen Schadenersatzrechts geltend gemacht werden. Im Gegensatz zum ABGB bietet das PHG zudem keine Grundlage für den Ersatz entgangenen Gewinns und für den Ersatz von reinen Vermögensschäden. Bloße Vermögensschäden sind beispielsweise denkbar, wenn eine Drohne aufgrund eines Produktfehlers unglücklicherweise auf einer stark befahrenen Autostraße abstürzt und sich infolge eines verursachten (Verkehrs-)Unfalls ein Stau bildet. Diejenigen, welche aufgrund der Verkehrsbehinderungen etwa ihren gebuchten Flug oder gewinnbringende Geschäftsabschlüsse verpassen, können die erlittenen Vermögensschäden nicht nach dem PHG ersetzt bekommen.
Für das fehlerhafte Produkt selbst besteht nach dem PHG kein Ersatzanspruch. Dieser Schaden wird im Wege der Gewährleistung geltend zu machen sein. Auch der Schaden, der durch ein fehlerhaftes abgrenzbares Einzelteil das Gesamtprodukt schädigt, der sog. „Weiterfresserschaden“, ist nicht zu ersetzen.
Koziol/Apathy/Koch (Fn. 6), B Rn. 100; Posch/Terlitza, in: Schwimann/Kodek (Fn. 95), § 1 PHG Rn. 2; vgl. auch § 2 PHG.
Vgl. Jäger, wbl 2025, 17; Mayr/Rauner/Schweiger, Die geplante Produkthaftungsreform und ihre Auswirkungen auf die Medizinproduktehaftung, ZfPC 2023, 2, 6; Wendehorst, GPR 2024, 148.
OGH, 13.11.2013, 7 Ob 145/13 v, RdW 2014, 173 = VersR 2014, 771; Nitsche, in: Gruber/Langheid (Fn. 2), Rn. 5.
Hartjes/Janker/Reisinger, Die Haftpflichtversicherung, 2017, 81.
Den Drohnenhalter trifft eine verschuldensunabhängige Haftung für durch den Drohnenbetrieb verursachte Schäden bis zu einem Höchstbetrag von 750.000 SZR (Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds, Wechselkurse im Internet abrufbar unter der Adresse: http://www.imf.org/external/fin.htm; ca. € 919.345,00). Die Umrechnung hat zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfolgen. Ansprüche bzw. Klagen können aber auch künftig auf Euro lauten. Vgl. RV 1429 der Beilagen XXII. GP, 4. § 153 LFG: Die Haftungsgrenzen der §§ 151 und 152 gelten nicht für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät des Bundesheers oder der Sicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden.
§ 163 LFG (Gerichtsstand): Für Haftungscausen aus Drohnenunfällen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat.
Die Haftpflichtversicherung i. S. d. § 164 LFG ist eine Pflichtversicherung. Damit die Drohne von der ACG zugelassen wird, muss diese nachgewiesen werden. Vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d DVO (EU) 2019/947.
Drohnen unter 250 g MTOM und weniger als 80 Joule kinetischer Aufprallenergie und kein Erfassungssensor für personenbezogene Daten; Art. 14 DVO (EU) 2019/947.
https://www.kopter-profi.de/drohnen-versicherung (abgefragt am 21.8.2025). Martin/Uhl, RAW 2020, 109.
Eine Haushaltsversicherung inkludiert wohl nur eine Verschuldenshaftung.
Vgl. Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2021 und EHVB 2021) Art. 7 Z. 5, 5.1.
Wird durch den Absturz einer Drohne eine (schwere) Körperverletzung oder sogar ein Unfall mit Todesfolge verursacht, steht im Raum, ob der Drohnenpilot ein strafbares Verhalten gesetzt hat. In den meisten Fällen wird eine Person, die ihre Drohne fernsteuert oder den Flug vorprogrammiert, keinen Unfall und keine Körperverletzung herbeiführen wollen. Dementsprechend werden Vorsatzdelikte in der Regel auszuschließen und Fahrlässigkeitsdelikte wie die (grob) fahrlässige Tötung (§§ 80 und 81 StGB) oder die (grob) fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) zu prüfen sein. Jemand handelt fahrlässig, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB). Fahrlässig handelt auch derjenige, der es für möglich hält, einen solchen Sachverhalt zu verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs. 2 StGB). Für Drohnenpiloten gelten detaillierte Regeln für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, insbesondere müssen sie in der offenen Kategorie die direkte Sichtverbindung zu ihrer Drohne halten, die vorgegebene Flughöhe beachten und grundsätzlich einen Abstand zu Wohngebieten wahren. Wird gegen die luftfahrtrechtlichen Betriebsregeln verstoßen und entsteht aufgrund dessen ein Unfall mit Personenschaden, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bejahen. So Bruckmüller, in: Eisenberger/Lachmayer (Fn. 5), 87, 92. Außerdem hat er in der Betriebskategorie offen dafür zu sorgen, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen wird (Art. 4 Abs. 1 lit. c VO [EU] 2019/ 947). Hält ein Drohnenpilot derart grundlegend wichtige Betriebsregeln nicht ein, handelt er jedenfalls auffallend sorglos, weil er seine Sorgfaltspflichten grob vernachlässigt hat.
Der Straftatbestand des § 89 StGB wird etwa verwirklicht, wenn ein Fernpilot eine ernste Gefahrenlage schafft, indem er durch sorgloses Navigieren seine Drohne extrem knapp an einer Person oder einem fliegenden Hubschrauber vorbeisteuert und eine Kollision nur eine Frage des Zufalls oder Glücks wird. Eine strafbare Gefährdung der körperlichen Sicherheit liegt auch vor, wenn eine Drohne gegen ein fahrendes Kraftfahrzeug prallt oder ein drohender Zusammenstoß mit einer Drohne, die auf ein Auto oder einen Hubschrauber zufliegt, nur durch ein rasches Ausweichmanöver des betroffenen Fahrers oder Piloten vermieden werden kann. Wird ein Flugzeug mit zahlreichen Passagieren von einer Drohne angeflogen und abgelenkt oder wird eine Menschenansammlung von 10 oder mehr Personen bedrohlich überflogen, sodass es beinahe zu Verletzungen kommt, verwirklicht der Drohnenpilot je nach Verschuldensform entweder das Delikt der vorsätzlichen oder der fahrlässigen Gemeingefährdung (§§ 176 und 177 StGB). So Bruckmüller, in: Eisenberger/Lachmayer (Fn. 5), 87, 94.
So Stiebellehner, ZVR 2018/242, 461, 465.
Innerhofer/Jörg/Lettenbichler/Reheis, ecolex 2018, 401.
Da bei gegen die DSGVO verstoßenden Datenverarbeitungen Art. 82 der DSGVO als lex specialis heranzuziehen ist, dürfte die praktische Bedeutung des § 1328a ABGB in Bezug auf den Einsatz von Kameradrohnen gering sein. Ein Restanwendungsbereich des § 1328a ABGB ist aber dennoch für Fälle gegeben, in denen mit einer Drohne bei ausgeschalteter Kamera ein Überwachungsdruck geschaffen oder eine Person fortwährend belästigt wird. Typische Anwendungsfälle des § 1328a ABGB betreffen vor allem heimliche Ton- und Bildaufnahmen, fortwährende Belästigungen wie Stalking und sonstige Eingriffe durch das Lesen fremder Post, das Abhören von Gesprächen oder andere Spionageaktionen wie das gezielte/systematische Beobachten von Nachbarn, das Eindringen in private Computer oder eine Fotoaufnahme ohne Einwilligung des Abgebildeten. So Wittwer, in: Schwimann/Neumayr (Hrsg.), ABGB Taschenkommentar, 5. Auflage 2021, § 1328a ABGB Rn. 4; RIS-Justiz RS0107155.
Eine Datenverarbeitung kann insbesondere dann Schäden verursachen, wenn sie zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten oder der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung führt. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen Schäden anrichten, indem sie erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile nach sich ziehen oder bewirken, dass die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, ihre personenbezogenen Daten könnten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden, kann sogar einen immateriellen Schaden darstellen (EuGH, 14.12.2023, C-340/21, Natsionalna agentsia za prihodite, Rn. 86 f.). Art. 82 sieht ein Haftungsregime für Verschulden vor, bei dem die Beweislast nicht der Person obliegt, der ein Schaden entstanden ist, sondern dem Verantwortlichen. Das Verschulden des Verantwortlichen wird vermutet, wenn er nicht nachweist, dass die Handlung, die den Schaden verursacht hat, ihm nicht zurechenbar ist. Zu den möglichen Anwendungsfällen des Art. 82 gehören unter anderem die Zugänglichmachung von Daten einer betroffenen Person für Dritte ohne Einwilligung, die Observation mit einer Drohne durch einen Privatdetektiv, die heimliche Anfertigung von Foto-, Video- oder Tonaufnahmen, der Betrieb einer unzulässigen Videoüberwachung, Datenleaks, das Bereitstellen von Fotos in sozialen Medien ohne Einwilligung und überhaupt jegliche Form der rechtswidrigen Datenverarbeitung. Siehe auch Schweiger, in: Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art. 82 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at); Zöchling, GPR 2024, 54.



