Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
“FairErben” der SPD: Systemwechsel in der Erbschaftsteuer zwischen Gerechtigkeitsversprechen, Vollzugsrealität und Timingrisiko
Der Beitrag analysiert den SPD-Vorschlag “FairErben” vom 13.1.2026 als Systemwechsel der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Untersucht werden dogmatische Konsistenz, Vollzugstauglichkeit und politische Folgewirkungen des Lebensfreibetrags, des Einheits-Tarifs und der Neuordnung der Unternehmensnachfolge. Im Ergebnis sind Richtung und Problemdiagnose durchaus nachvollziehbar, die Ausgestaltung bleibt aber in zentralen Parametern unterbestimmt und risikobehaftet.
I. Einführung
Die SPD hat am 13.1.2026 Eckpunkte einer grundlegenden Reform der Erbschaft und Schenkungsteuer unter dem Leitmotiv “Fair. Einfach. Zukunftsfest.” vorgestellt und damit bewusst einen Systemwechsel angekündigt: Weg von periodisch wiederkehrenden persönlichen Freibeträgen und differenzierten Steuerklassen, hin zu einem lebenslangen Freibetragskonzept, einem einheitlichen progressiven Tarif und einer Neuordnung der Begünstigung von Betriebsvermögen, die an einen pauschalen Unternehmensfreibetrag und an Stundungsregeln geknüpft wird.1 Der Reformvorschlag beansprucht, zugleich die “allermeisten”2 Fälle zu entlasten, Steuervermeidung zu erschweren, die Komplexität deutlich zu reduzieren und sehr große Vermögensübertragungen stärker zum “Gemeinwohl”3 heranzuziehen, wobei zusätzliche Einnahmen vor allem für Bildung eingesetzt werden sollen.
Die Ankündigung fällt in eine Phase, in der das geltende Begünstigungssystem für Betriebsvermögen erneut verfassungsrechtlich unter Druck steht. Das Bundesverfassungsgericht hat einschlägige Verfahren, insbesondere zur Frage der Privilegierung betrieblichen Vermögens, in seiner Entscheidungsplanung geführt.4 Zugleich ist in der Fachdebatte umstritten, ob politische Vorfestlegungen vor einem erwarteten Karlsruher Leitbild klug sind. Hinzu tritt ein ordnungspolitischer Einwand, dass die Erbschaftsteuer regelmäßig bereits versteuertes Vermögen erfasst, sodass sie sei im Ergebnis keine gerechte Steuer ist. Zudem kann ein Vorgehen, das am Ende mitunter eher kleinere (Unternehmen) trifft, systematisch wie zeitpolitisch problematisch sein, gerade in einer schwächelnden Wirtschaft. Diese Perspektive ist für eine kritische Analyse fruchtbar, weil sie die Prüfung vom bloßen politischen Zielwortschatz auf die Ebene von Steuerkonzeption, Vollzugstauglichkeit und Nebenfolgen verschiebt.
Ziel des Beitrags ist deshalb eine strikt inhaltsbezogene Kritik des Konzeptpapiers, verstanden als Belastungstest entlang dreier Achsen, die das Papier selbst eröffnet, aber nicht ausbuchstabiert: dogmatische Tragfähigkeit, vollzugstechnische Umsetzbarkeit und politische Folgewirkungen. Ausgangspunkt ist dabei nicht eine ideologische Vorentscheidung für oder gegen Vermögensbesteuerung, sondern die Frage, ob die SPD mit ihren drei Bausteinen tatsächlich mehr Gerechtigkeit, Einfachheit und Zukunftsfestigkeit erreicht, oder ob sie neue Ungleichheiten, neue Komplexität und neue Timingrisiken produziert.
II. Rekonstruktion des Reformkerns: Was die SPD tatsächlich vorschlägt
Das Papier bündelt seine Reform in drei Kernelemente, die sich gegenseitig bedingen. Erstens soll ein “Lebensfreibetrag”5 eingeführt werden, der pro erwerbender Person insgesamt eine Million Euro steuerfrei stellen soll, wobei der Betrag in 900 000 Euro “innerhalb der Familie”6 und zusätzlich 100 000 Euro für Erwerbe “von anderen Personen”7 aufteilt. Diese Konstruktion wird ausdrücklich damit begründet, dass das heutige Recht durch die Wiederverwendbarkeit persönlicher Freibeträge im Zehnjahresrhythmus strategisch ausgenutzt werden könne und geplante, gestreckte Schenkungen gegenüber einer einmaligen Erbschaft begünstige; der Lebensfreibetrag soll dieses Modell beenden.8 Zugleich soll das selbstgenutzte Familienheim der Eltern weiterhin steuerfrei übergehen.9
Zweitens soll die Tarifstruktur radikal vereinfacht werden. Das “Dickicht an Steuerklassen”10 und vieler Steuersätze soll entfallen; es soll nur noch eine Steuerklasse und ein progressiver Tarif gelten, der oberhalb des Lebensfreibetrags auf den steuerpflichtigen Erwerb angewendet wird.11 Konkrete Tarifsätze nennt das Papier nicht, obwohl gerade sie die Lastverteilung maßgeblich beeinflussen.
Drittens soll das Regime der Unternehmensnachfolge umgebaut werden. An die Stelle von Regelverschonung, Optionsverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung soll ein pauschaler “Unternehmensfreibetrag”12 von fünf Millionen Euro treten, darüber hinaus eine progressive Besteuerung; zugleich soll die Steuerzahlung durch deutlich großzügigere Stundungsregeln über bis zu 20 Jahre gestreckt werden können, wenn Arbeitsplätze gesichert werden.13 Der normative Kern ist dabei die These, Multimillionen- und Milliardenvermögen würden “derzeit fast ausschließlich in Form von Unternehmensvermögen übertragen”14 und wegen Privilegien oft gering oder gar nicht besteuert. Diese Ungerechtigkeit solle durch Abschaffung der bisherigen Verschonungsinstrumente beendet werden. Das Konzept erwartet dadurch Steuermehreinnahmen zunächst im “kleinen einstelligen Milliarden Betrag”15 pro Jahr, die den Ländern zufließen und für Bildung eingesetzt werden sollen.
Die hier dargestellte Rekonstruktion ist wichtig für die weitere Untersuchung, weil sich die Plausibilität des Gesamtvorschlags nicht an einzelnen Schlagworten entscheidet, sondern an den Übergängen: Lebensfreibetrag und Einheitsklasse verschieben die Gerechtigkeitsdebatte in die Tarife, die das Papier offenlässt. Der Unternehmensfreibetrag und die Stundung verschieben die Belastungsdebatte in Bewertungsfragen, Abgrenzungen und Vollzugsregeln, die das Papier ebenfalls nicht konkretisiert.
III. Dogmatische Analyse: Gerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und innere Konsistenz des Systemwechsels
Der erste dogmatische Prüfstein betrifft die grundlegende Rechtfertigung. Die SPD verankert ihre Reform in den Leitideen von Chancengleichheit, Begrenzung von Vermögenskonzentration und der Behauptung, sehr große Erwerbe würden relativ geringer belastet als kleinere, insbesondere wegen Unternehmensprivilegien.16 Diese Begründung ist als politisches Ziel kohärent, sie ersetzt aber nicht die steuerrechtsdogmatische Klärung, welche Gerechtigkeitskonzeption maßgeblich sein soll. Genau hier setzt der eingangs skizzierte Einwand an, der frei von Ideologie formuliert ist: Vermögen ist typischerweise Ergebnis bereits besteuerten Einkommens plus Konsumverzicht; eine zusätzliche Belastung beim Generationenwechsel wirkt aus dieser Perspektive wie eine zweite Zugriffsebene auf dieselbe Leistungsfähigkeit.17 Dogmatisch ist das kein Argument, das keine weitere Diskussion ermöglicht, weil das Steuerverfassungsrecht keine Einmalbesteuerung garantiert. Allerdings zwingt es zu Transparenz: Wer mit Erbschaftsteuer in die Vermögenssubstanz greift, muss erklären, warum gerade dieser Zeitpunkt und dieses Steuerobjekt der richtige Ort für Umverteilung ist und warum nicht andere, zielgenauere Instrumente genutzt werden. Auffällig ist, dass das SPD-Papier diese Grundsatzfrage nicht diskutiert, obwohl es selbst die Steuer als Instrument der staatlichen Handlungsfähigkeit begründet.18
Der zweite dogmatische Prüfstein betrifft die innere Konsistenz des Lebensfreibetrags. Das Konzept will die steuerliche Privilegierung geplanter Schenkungen gegenüber einmaligen Erwerben beenden.19 Der Befund ist im Ausgangspunkt plausibel, weil das geltende Recht mit der Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren arbeitet und danach eine neue Freibetragsnutzung zulässt (§ 14 ErbStG). Allerdings ersetzt der Lebensfreibetrag eine zeitliche Regel durch eine lebenslange, personengebundene Kontoführung. Das ist dogmatisch nur dann “gerechter”, wenn der Gesetzgeber bereit ist, die daraus folgende Lebensverlaufsperspektive konsequent zu Ende zu denken, einschließlich der Frage, wie frühere Erwerbe aus Jahrzehnten zu berücksichtigen sind, wie man Zuwendungen mit Auslandsbezug behandelt und wie man den Gleichlauf zwischen Erbschaft und Schenkung sicherstellt. Das Papier bleibt an dieser Stelle programmatisch.
Noch problematischer ist eine im Text angelegte Spannung: Einerseits wird betont, der Verwandtschaftsgrad solle keine Rolle mehr spielen und “Familie ist Familie”.20 Andererseits wird der Lebensfreibetrag gerade nicht als einheitlicher Betrag unabhängig vom Zuwendenden formuliert, sondern als 900 000 Euro innerhalb der Familie plus 100 000 Euro für Erwerbe von “anderen Personen”. Das ist konzeptionell keine Kleinigkeit, weil damit eine neue Grenzziehung eingeführt wird, die einerseits die bisherigen Steuerklassen abschaffen will, andererseits aber an einer anderen Stelle eine kategoriale Unterscheidung zwischen “Familie” und “anderen” neu etabliert, ohne die Definition zu liefern. Genau diese definitorische Leerstelle ist dogmatisch riskant: Sie lädt zu Streit über die Reichweite des Familienbegriffs ein und produziert neue Ungleichheiten, die sich im geltenden System gerade aus dem formalisierten Steuerklassenrecht ergeben, das man abschaffen wollte.
Der dritte dogmatische Prüfstein betrifft den Unternehmensfreibetrag und die Abschaffung der bisherigen Verschonung. Das Papier benennt als Ziel, ungerechte Privilegien abzuschaffen, verweist ausdrücklich auf die Options- und Regelverschonung sowie auf die Verschonungsbedarfsprüfung und verbindet dies mit dem Hinweis, dass bei Erwerben über 26 Millionen Euro zumeist gar keine Steuer gezahlt werden müsse.21 Dass das geltende Recht bei begünstigtem Vermögen sehr weitreichende Steuerfreistellungen kennt, ist zutreffend; die gesetzlichen Grundlagen zur Verschonung und zur Bedarfsprüfung finden sich insbesondere in den §§ 13a, 13b und 28a ErbStG. Dogmatisch ist jedoch entscheidend, ob die SPD mit einem pauschalen Freibetrag von fünf Millionen Euro und einer anschließenden Progression tatsächlich den Gleichheitssatz besser erfüllt, oder ob sie lediglich eine andere, ebenso pauschale Typisierung an die Stelle eines zwar komplexen, aber in der Begründung am Arbeitsplatzargument ausgerichteten Systems setzt. Das Konzept wählt hier eine grobe Typisierung, ohne die typisierungsrelevanten Parameter offen zu legen, etwa welche Unternehmensformen, welche Bewertungsregeln und welche Abgrenzung zwischen produktivem Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen maßgeblich sein sollen. Gerade weil der verfassungsrechtliche Streit um die Privilegierung von Betriebsvermögen auf Art. 3 GG zielt, ist die Abwesenheit einer expliziten Gleichheitsargumentation ein dogmatischer Schwachpunkt, zumal das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit weniger die Idee der Privilegierung als die konkrete Ausgestaltung und Missbrauchsanfälligkeit problematisiert hat.
Schließlich ist der vierte dogmatische Prüfstein die Zweckbehauptung “mehr Geld für Bildung”.22 Das Papier stellt eine politische Mittelverwendung in Aussicht, betont aber zugleich, dass die Mehreinnahmen den Ländern zufließen. Verfassungsrechtlich steht das Aufkommen der Erbschaftsteuer den Ländern zu. Der Bund kann eine Zweckbindung nicht schlicht im Konzeptpapier anordnen. Das ist nicht bloß Föderalismusformalismus, sondern berührt die Ehrlichkeit der Reformkommunikation: Wer Akzeptanz über einen gemeinwohlorientierten Verwendungszweck erzeugt, muss offenlegen, dass die Umsetzung von Länderentscheidungen abhängt und damit politisch kontingent bleibt.
IV. Vollzugsanalyse: Verwaltungspraktikabilität, Datenbasis und neue Komplexität unter dem Label “einfach”
Der Vollzugstest fällt für das Konzept ambivalent aus. Auf den ersten Blick liegt die Attraktivität des Lebensfreibetrags darin, die Zehnjahreslogik des geltenden Rechts zu ersetzen und damit Gestaltungen, die an Fristen anknüpfen, zu reduzieren. Praktisch bedeutet das aber eine erhebliche Ausweitung der Verwaltungspflichten: Was heute im Kern innerhalb eines begrenzten Rückschauzeitraums zusammenzurechnen ist, müsste künftig lebenslang pro Erwerber kontoförmig erfasst werden. Gerade bei Schenkungen zeigt die bisherige Praxis, dass die Verwaltung auf Mitwirkung und auf Kenntnis der Vorgänge angewiesen ist. Ein lebenslanges Freibetragskonto setzt deshalb entweder eine starke Meldearchitektur, eine effektivere Kontrollinfrastruktur oder beides voraus. Ohne diese Infrastruktur droht das Konzept nicht einfacher zu werden, sondern lediglich anders komplex, mit der zusätzlichen Gefahr asymmetrischer Compliance: Wer gut beraten ist, nutzt die Spielräume; wer nicht beraten ist, trägt das Risiko von Fehlern und Nachforderungen.
Diese Gefahr verstärkt sich durch die interne Aufteilung des Lebensfreibetrags in einen “Familienanteil” und einen Anteil für Erwerbe von “anderen Personen”. Für den Vollzug entsteht hier eine neue Qualifikationsfrage, die zwangsläufig Nachweis und potenziell Streit erzeugt, weil die traditionelle Dogmatik der Steuerklassen zwar kompliziert ist, aber jedenfalls durch formale Verwandtschaftsgrade relativ klar strukturiert wird. Wenn das Papier zugleich behauptet, der Verwandtschaftsgrad solle keine Rolle mehr spielen, aber faktisch eine Abgrenzung zwischen “Familie” und “anderen” braucht, wird der Vollzug nicht entlastet, sondern in einen neuen, definitionsintensiven Konflikt verlagert.
Auch die Tarifvereinfachung überzeugt vollzugstechnisch nur unter gewissen Bedingungen. Ein einheitlicher progressiver Tarif ist grundsätzlich administrierbar und kann Beratungs- und Fehlerkosten senken. Dass das Papier die Tarifsätze nicht nennt, ist jedoch nicht nur politischer Opportunismus, sondern ein Vollzugsproblem: Verwaltung und Steuerpflichtige können die Wirkungen nicht antizipieren, insbesondere nicht im Zusammenspiel mit dem Lebensfreibetrag und der weiterhin vorgesehenen Steuerfreiheit des selbstgenutzten Familienheims. Gerade bei Immobilien kann die kumulative Steuerfreiheit dazu führen, dass die Steuerlast zunehmend auf weniger mobile Vermögensarten oder auf Erwerbe oberhalb hoher Schwellen konzentriert wird. Das ist politisch möglich, aber vollzugstechnisch führt es zu einer stärkeren Bedeutung von Bewertungsfragen, die im Erbschaftsteuerrecht traditionell konfliktträchtig sind.
Am deutlichsten treten Vollzugsfragen im Unternehmensbaustein hervor.23 Die SPD will einen Unternehmensfreibetrag von fünf Millionen Euro einführen, darüber progressive Besteuerung und zugleich eine Stundung bis zu 20 Jahre bei Arbeitsplatzsicherung. Schon der Begriff “Unternehmensfreibetrag” ist aus Vollzugssicht erklärungsbedürftig: Gilt er pro Unternehmen, pro Erwerb, pro Erwerber oder pro wirtschaftliche Einheit? Das Papier sagt es nicht, obwohl hiervon abhängt, ob gesellschaftsrechtliche Strukturierungen, Aufspaltungen und Mehrfachbeteiligungen begünstigt werden. Ebenso offen bleibt, wie die Arbeitsplatzkondition für die Stundung konkret nachzuweisen ist, welche Sanktionen bei Nichterfüllung greifen und wie der Gleichlauf zu bereits etablierten Lohnsummen und Behaltensregeln des geltenden Systems gestaltet werden soll. Der Vorschlag verspricht, “Steuerschlupflöcher”24 zu schließen, kann aber ohne detailreiche Anti-Missbrauchsregeln neue Schlupflöcher schaffen, weil jeder pauschale Freibetrag strukturelle Umgehungen anzieht.
Hinzu kommt ein Vollzugsaspekt, der im Konzeptpapier politisch positiv gewendet wird, aber administrativ schwer wiegt: Die Abschaffung der bestehenden Verschonungsinstrumente, einschließlich der Bedarfsprüfung, soll Ungerechtigkeit beenden. Vollzugstechnisch sind die geltenden Regeln zwar komplex, sie bieten aber auch standardisierte Prüfpfade, die durch Verwaltungsvorschriften, Rechtsprechung und Beratungspraxis verfestigt sind. Ein Systemwechsel erfordert Übergangsregeln, Bestandsschutzfragen, Schnittstellen zu Bewertungsfeststellungen und einen neuen IT-Vollzug, der in den Ländern implementiert werden muss. Wer “einfach” verspricht, muss gerade diese Transformationskosten mitdenken, weil sonst die Einfachheit erst nach Jahren, wenn überhaupt, eintreten kann.
V. Politikfolgen: Verteilungswirkungen, Mittelstandsnarrativ, Konjunktur und Kommunikationsrisiken
Politisch ist das Konzept darauf angelegt, ein doppeltes Versprechen einzulösen: breite Entlastung und zugleich stärkere Belastung sehr großer Vermögen, insbesondere solcher, die als Unternehmensvermögen übertragen werden. Ob dieses Versprechen eingelöst werden kann, hängt an zwei Punkten, die das Papier offen lässt: am Tarif und an der konkreten Ausgestaltung des Unternehmensbausteins. Ohne Tarifsätze bleibt unklar, ob die Reform am Ende tatsächlich vorwiegend “oben” greift oder ob sie auch in mittleren Fällen zu Mehrbelastungen führt, etwa weil die Abschaffung der Steuerklassen die bisherigen, teilweise günstigeren Sätze für nahe Angehörige ersetzt. Die eingangs erwähnten Bedenken, die Neuregelungen könnten mitunter eher kleinere und mittlere (Unternehmen) treffen, sind deshalb kein bloßer Reflex, sondern eine Folge der Leerstelle im Tarifteil.
Das Mittelstandsnarrativ wird vom Papier ausdrücklich adressiert: Kleine und viele mittlere Unternehmen sollen durch den Unternehmensfreibetrag geschützt und Arbeitsplätze gesichert werden. In der externen ökonomischen Einordnung wird der Lebensfreibetrag teilweise als sinnvoll angesehen, zugleich aber vor Belastungen für Familienunternehmen gewarnt, wenn die Unternehmensbesteuerung im Ergebnis steigt.25 Diese Gegenläufigkeit ist politisch heikel, weil sie die kommunikative Hauptlinie der SPD, große Vermögen würden derzeit privilegiert, mit der realen Angst vieler Unternehmen vor Liquiditätsabflüssen in der Nachfolgephase kollidieren lässt. Die vorgesehene Stundung über bis zu 20 Jahre ist zwar ein Instrument, diese Angst zu dämpfen, sie verschiebt aber das Problem lediglich in die Zukunft und erzeugt neue Interdependenzen zwischen Steuerrecht, Beschäftigungspolitik und Konjunkturverlauf. Eine Stundung, die an Arbeitsplatzsicherung geknüpft wird, ist in einer Rezession strukturell schwerer zu erfüllen als in Boomphasen. Gerade deshalb wirkt der Zeitpunkt der Reformankündigung in einer wirtschaftlich angespannten Lage politisch riskant.
Ein weiteres Politikfolgenproblem betrifft die fiskalische Dimension. Die SPD erwartet Mehreinnahmen im kleinen einstelligen Milliardenbereich.26 Gleichzeitig zeigt eine amtliche Statistik aus dem September 2025, dass die festgesetzte Erbschaft und Schenkungsteuer zuletzt bei 13,3 Milliarden Euro lag.27 Im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen ist die Erbschaftsteuer damit keine bedeutende Steuer, was in der Vergangenheit in parlamentarischen Vorlagen und Debatten immer wieder als Argument gegen hohe Komplexität bei relativ geringem Aufkommen genutzt wurde. Genau an diesem Punkt trifft sich die Kritik, warum man sich politisch an einer vergleichsweise unbedeutenden Steuer verkämpft, mit dem Vollzugseinwand: Wenn Transformationskosten hoch sind und die Mehreinnahmen politisch begrenzt bleiben, muss der Systemwechsel besonders gut begründet werden. Das Konzeptpapier versucht diese Begründung über Gerechtigkeits- und Chancenargumente, nicht über fiskalische Effizienz. Das ist legitim, steigert aber die Anforderungen an dogmatische Konsistenz und Vollzugstauglichkeit.
Schließlich ist das Timing gegenüber der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur ein juristisches, sondern ein politisches Kommunikationsrisiko. Das Papier verweist selbst auf die Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit zentralen Regelungen, insbesondere zu Steuerbefreiungen für große Unternehmensvermögen, und begründet damit, jetzt “aktiv”28 zu werden. Gleichzeitig kann eine weit vorlaufende politische Festlegung die Aufnahmefähigkeit für ein späteres Leitbild des Gerichts reduzieren, insbesondere wenn nicht das gesamte System, sondern nur bestimmte Auswüchse oder eine spezifische Missbrauchsanfälligkeit adressiert werden. Die offizielle Entscheidungsplanung des Gerichts zu einschlägigen Verfahren29 zeigt jedenfalls, dass eine Entscheidung in der Debatte präsent ist. Politisch bedeutet das: Je konkreter die SPD jetzt den Systemwechsel kommuniziert, desto größer ist das Risiko, dass sie später entweder als getrieben wirkt oder die Reform gegen die gerichtliche Stoßrichtung verteidigen muss.
VI. Potenzielle Alternativpfade: Ausnahmen streichen statt Systemwechsel, Wirtschaftsbedingungen stärken statt Symbolpolitik
Eine potenzielle Alternative, die im steuerpolitischen Diskurs regelmäßig auftaucht, ist: Wenn die zu Recht kritisierten Ausnahmen das Hauptproblem sind, könne man sie abschaffen oder deutlich zurückführen, statt das System insgesamt umzubauen. Diese Alternative verdient ernsthafte Beachtung, weil sie einen Grundsatz der Gesetzgebungstechnik betont: Ein komplexes System wird nicht zwingend gerechter, wenn man es durch ein anderes, ebenfalls typisierendes System ersetzt. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge könnte ein Reformpfad, der die bestehenden Verschonungsregeln zielgenauer begrenzt, etwa durch engere Abgrenzung begünstigten Vermögens oder durch eine effektivere, aber praktikable Bedarfskomponente, verfassungsrechtliche Kritik aufgreifen, ohne neue Definitionsfragen zu erzeugen. Dass die geltenden Normen in ihrer jetzigen Form erheblich privilegieren, ist unstrittig; die Frage ist, ob der “harte Schnitt” mit pauschalem Freibetrag und Stundung tatsächlich besser ist als ein “chirurgischer Eingriff” in die problematischen Teile.
Ein zweiter Aspekt des eingangs skizzierten Einwands richtet den Fokus weg von der Erbschaftsteuer hin zu wachstumsrelevanten Rahmenbedingungen, etwa Verlustverrechnung und die steuerliche Begünstigung von Fremdkapital gegenüber Eigenkapital. Diese Idee ist für die Bewertung des Zeitpunkts des SPD-Konzepts deshalb relevant, weil er ein Opportunitätskostenargument liefert: Politische und administrative Reformenergie ist begrenzt; wer sie in eine symbolisch aufgeladene, fiskalisch relativ kleine Steuer investiert, hat sie nicht für Reformen, die die Investitionsbedingungen breiter beeinflussen. Dass die steuerliche Behandlung von Verlusten und die Mindestbesteuerung verfassungsrechtlich und ökonomisch hochrelevant sind, zeigt schon die jüngere verfassungsgerichtliche Befassung mit der Mindestgewinnbesteuerung.30 Ebenso ist der Debt Equity Bias ein anerkannter Befund in Wissenschaft und Politik; selbst wenn EU Initiativen wie DEBRA in der europäischen Agenda Berücksichtigung fanden,31 bleibt das Grundproblem bestehen, dass Zinsabzug und Eigenkapitalrendite steuerlich asymmetrisch behandelt werden. Wer diese Perspektive teilt, wird das SPD Konzept als politisch falsch priorisiert wahrnehmen, selbst wenn man seine Gerechtigkeitsziele teilt.
Das bedeutet nicht, dass Erbschaftsteuerreform per se illegitim wäre. Es bedeutet aber, dass ein Systemwechsel eine besonders überzeugende Rechtfertigung braucht, wenn er in einer ökonomisch fragilen Lage kommuniziert wird und zugleich ein verfassungsgerichtliches Leitbild absehbar ist. Genau hier bleibt das SPD Papier hinter seinem Anspruch zurück: Es skizziert Ziele und grobe Mechaniken, vermeidet aber die entscheidenden Stellschrauben, an denen sich Verteilungs- und Wachstumseffekte konkret entscheiden.
VII. Thesenartige Zusammenfassung
Die folgenden Thesen verdichten die Analyse auf die entscheidenden Bruchstellen zwischen normativem Anspruch, administrativer Realisierbarkeit und politischer Anschlussfähigkeit.
These 1: Der Lebensfreibetrag reduziert Fristgestaltungen, verlagert die Komplexität aber in ein lebenslanges Kontosystem.
Die Abkehr von der Zehnjahreslogik kann Gestaltungen dämpfen, verlangt jedoch eine konsistente, über Jahrzehnte tragfähige Erfassung und Kontrolle von Vorerwerben. Ohne Meldearchitektur und belastbare Datenbasis entstehen neue Ungleichheiten zwischen gut beratener und weniger beratener Nachfolgepraxis.
These 2: Der Einheits-Tarif verspricht Einfachheit, bleibt ohne parametrisierte Steuersätze aber verteilungsblind.
Solange Tarifzonen und Grenzbelastungen offen bleiben, lassen sich Entlastungsbehauptungen nicht überprüfen und Belastungsverschiebungen nicht seriös prognostizieren. Die Vereinheitlichung kann zudem Konflikte von der Tariflogik in Bewertungsfragen und Abgrenzungen verlagern.
These 3: Unternehmensfreibetrag und Stundung entschärfen Liquiditätsrisiken, schaffen aber neue Abgrenzungs- und Missbrauchsprobleme.
Ein pauschaler Freibetrag ist typisierungsstark und damit strukturierungsanfällig, wenn die Bezugsgröße nicht eindeutig definiert ist. Die Stundung koppelt Steuerrecht an Beschäftigungsparameter und macht die Belastungswirkung konjunkturabhängiger, was den Vollzug in Krisenphasen erschwert.
These 4: Der Bildungsbezug stärkt politische Akzeptanz, kollidiert aber mit föderaler Ertragshoheit und Erwartungsmanagement.
Wenn die Einnahmen den Ländern zufließen, ist eine bundespolitische Zweckkommunikation nur begrenzt steuerbar und kann in der Umsetzung enttäuschen. Akzeptanzargumente müssen deshalb sauber zwischen politischem Ziel und rechtlicher Verfügungszuständigkeit unterscheiden.
These 5: Das Reformtiming erhöht die Kommunikations- und Anpassungsrisiken vor einem verfassungsgerichtlichen Leitbild.
Je stärker ein Systemwechsel vorab politisch festgezurrt wird, desto höher ist das Risiko späterer Korrekturen oder Legitimationskonflikte, falls das Bundesverfassungsgericht nur Teilaspekte beanstandet oder andere Kriterien setzt. In wirtschaftlich angespannten Lagen steigt zusätzlich die Sensibilität für Investitions-, Nachfolge- und Standortwirkungen.
VIII. Ausblick
Die weitere Entwicklung der Debatte wird davon abhängen, ob das Konzept “FairErben” den Sprung von einer politischen Skizze zu einem belastbaren Regelungsdesign schafft. Entscheidend ist zunächst die Parametrisierung des Tarifs. Ohne konkrete Steuersätze bleibt offen, ob die behauptete Entlastung der allermeisten Fälle tatsächlich eintritt oder ob Belastungen in den mittleren Bereichen entstehen, die politisch besonders konfliktträchtig wären. Sobald Tarife feststehen, werden Verteilungswirkungen prüfbar, aber zugleich entstehen neue Anreize zur Gestaltung, etwa über Aufteilung von Nachlässen, zeitliche Streckung von Übertragungen und die Wahl von Vermögensformen. Genau deshalb wird eine Reform, die Fairness über einen Einheits-Tarif erreichen will, parallel ein konsistentes Regelwerk zur Bewertung und zur Missbrauchsvermeidung benötigen, damit die intendierte Belastung nicht in Ausweichreaktionen verpufft.
Zweitens muss der Lebensfreibetrag vollzugstauglich operationalisiert werden. Ein lebenslanges Freibetragskonto ist nur so gut wie die Datenbasis, die es speist. In der Praxis bedeutet das Meldepflichten, Schnittstellen zu Notariaten, Banken und Registern sowie klare Regeln für Altfälle, Auslandsbezüge und Mehrstaatenkonstellationen. Ohne diese Infrastruktur droht eine Reform, die Vereinfachung verspricht, faktisch ein Compliance-Gefälle zu erzeugen: Wer professionell begleitet wird, navigiert das System, wer es nicht wird, trägt Fehler und Nachzahlungsrisiken. Für die politische Akzeptanz wäre das toxisch, weil es das Gerechtigkeitsnarrativ unterläuft.
Drittens ist die Unternehmensnachfolge der eigentliche Stresstest. Wenn die bisherigen Verschonungsinstrumente entfallen, muss sehr präzise bestimmt werden, was der Unternehmensfreibetrag genau adressiert und wie er im Konzern, bei mehrstufigen Beteiligungen, bei Personengesellschaften und bei mehreren Erwerbern wirkt. Hier entscheidet sich, ob das Modell typisierungsstark, aber missbrauchsresistent ist, oder ob es neue Strukturierungsanreize setzt, die dann wiederum durch komplexe Anti-Missbrauchsregeln eingehegt werden müssten. Gleichzeitig steht die Stundung im Zentrum des Liquiditätsarguments. Damit sie mehr ist als eine politische Beruhigungspille, braucht sie klare, praktikable Kriterien, insbesondere zur Arbeitsplatzsicherung, und ein Sanktionsregime, das rechtssicher ist und in Krisenphasen nicht systematisch zu Härten führt. Gerade die Konjunkturabhängigkeit der Kriterien ist ein Punkt, der in der Gesetzesbegründung antizipiert werden müsste, etwa durch Härtefallmechanismen oder durch dynamische Bezugspunkte, die Unternehmen nicht für gesamtwirtschaftliche Einbrüche “bestrafen”.
Viertens wird sich die Debatte zwangsläufig zur verfassungsrechtlichen Flanke hin zuspitzen. Ein Systemwechsel vor einem zu erwarteten Leitbild kann strategisch sinnvoll sein, er kann aber auch zu Fehljustierungen führen, wenn das Bundesverfassungsgericht andere Kriterien betont als der politische Diskurs. Deshalb spricht viel dafür, das Reformdesign so zu bauen, dass es unabhängig vom konkreten Tenor einer Entscheidung robust ist: mit klaren Typisierungen, nachvollziehbaren Belastungsgründen, konsistenter Behandlung von Betriebs- und Privatvermögen und einer Missbrauchsarchitektur, die den Gleichheitssatz nicht durch neue Privilegierungstatbestände aushebelt. Übergangsregeln sind dabei mehr als Technik; sie sind der Ort, an dem Vertrauensschutz, Planbarkeit von Nachfolgen und fiskalische Interessen austariert werden müssen.
Schließlich wird die politische Anschlussfähigkeit auch davon abhängen, wie ehrlich die Reformkommunikation mit föderalen Realitäten umgeht. Wenn zusätzliche Einnahmen bei den Ländern anfallen, ist eine bundespolitische Zweckbindung für Bildung politisch attraktiv, rechtlich aber nicht automatisch durchsetzbar. Ein realistischer Ausblick muss daher zwei Ebenen trennen: die Steuerrechtsarchitektur und die haushaltspolitische Prioritätensetzung der Länder. Akzeptanz wird eher entstehen, wenn die Reform nicht mit impliziten Versprechen arbeitet, die später föderal zerschellen, sondern wenn sie transparent macht, was rechtlich zwingend ist und was politisch nur intendiert sein kann.
In der Summe wird sich die Zukunftsfestigkeit des SPD-Vorschlags daran messen lassen, ob er die drei klassischen Reformfallen vermeidet: erstens ein “Einfach”-Label, das in Wahrheit nur Komplexität verlagert, zweitens ein “Fairness”-Versprechen, das ohne Tarife und Vollzugsinfrastruktur nicht überprüfbar ist, und drittens ein “Mittelstand”-Schutz, der im Ernstfall an unklaren Abgrenzungen und konjunktursensiblen Bedingungen scheitert. Gelingt es dagegen, Tarife, Definitionen, Datenwege und Übergänge sauber zu schließen, kann die Debatte um “FairErben” produktiv werden, selbst wenn am Ende nicht der große Systemwechsel, sondern eine zielgenauere Korrektur der besonders problematischen Begünstigungen als der rechtstechnisch bessere Weg erscheint.

Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt ist Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg. Weiterhin gründete er das Institut für digitale Transformation im Steuerrecht (IdTStR) an der gleichen Hochschule und leitet dieses seit März des Jahres 2023. Er lehrt gegenwärtig auf dem Gebiet des allgemeinen Abgabenrechts und ist zudem Vorstandsmitglied sowie Vorsitzender des Fachausschusses I (Digitalisierbarkeit von Steuernormen) des Instituts für Digitalisierung im Steuerrecht e. V. (IDSt). In seiner Forschung befasst er sich insbesondere mit interdisziplinären Fragestellungen, die an der Schnittstelle zwischen Rechtswissenschaft, Verwaltungswissenschaft und Informatik einzuordnen sind.
SPD-Bundestagsfraktion, FairErben – Für eine gerechte Reform der Erbschaftsteuer: Fair. Einfach. Zukunftsfest., https://www.wiebke-esdar.de/s/26-01-13-FairErben-Konzept-zur-Reform-der-Erbschaftsteuer.pdf (Abruf: 19.1.2026).
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 2.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 2.
BVerfG, Geplante Entscheidungen für das Jahr 2025, https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_ node.html (Abruf: 19.1.2026).
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 2.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 2.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 2.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 3.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 2.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 2.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 3.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 2.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 3.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 4.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 4.
Einen aktuellen Diskussionsrahmen zu Vermögensverteilung und Erbschaften in Deutschland hat jüngst der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Kapitel 5 des aktuellen Gutachtens erarbeitet, Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Perspektiven für morgen schaffen – Chancen nicht verspielen, elektronisch veröffentlicht unter: https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg202526/JG202526_ Gesamtausgabe.pdf (Abruf: 6.1.2026), S. 262 ff.
Zum makroökonomischen Kontext “schwächelnde Wirtschaft” und der Steuerstrukturdebatte beispielsweise der OECD-Wirtschaftsausblick zum Ende des Jahres 2025, OECD, OECD Economic Outlook, Vol. 2025, Issue 2, Resilient Growth but with Increasing Fragilities, https://www.oecd.org/en/publications/2025/12/oecd-economic-outlook-volume-2025-issue-2_ 413f7d0a/full-report/germany_ df2f177f.html (Abruf: 20.1.2026).
Dies verdeutlicht folgende Passage am Ende von Seite 1 des Konzepts: “Die Erbschaftsteuer ist ein wichtiges Instrument zur finanziellen Handlungsfähigkeit des Staates. Durch gezielte Steuerprivilegien für hohe Vermögen bleiben erhebliche Einnahmepotenziale bislang ungenutzt.”
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 3.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 3.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 4.
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 4.
Zu den Risiken speziell für mittelständische Familienunternehmen IW-Nachricht vom 13.1.2026, https://www.iwkoeln.de/presse/iw-nachrichten/tobias-hentze-spd-reform-wuerde-familienunternehmen-belasten.html (Abruf: 20.1.2026).
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 4.
Ähnlich Kiefer, Tagesspiegel Online vom 13.1.2026, https://www.tagesspiegel.de/politik/spd-plane-fur-erbschaftsteuer-privaterben-wurden-profitieren-bei-unternehmen-wirds-kompliziert-15132775.html (Abruf: 21.1.2026); DIE FAMILIENUNTERNEHMER e. V., PM vom 13.1.2026, https://www.familienunternehmer.eu/presse-news/pressemitteilungen/detail/familienunternehmer-zu-erbschaftsteuerplaenen-spd-verkennt-die-realitaeten-der-unternehmen-und-der-wirtschaftlichen-herausforderungen.html (Abruf: 21.1.2026).
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 4.
Destatis, PM Nr. 320 vom 3.9.2025, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_ 320_ 736.html (Abruf: 21.1.2026).
SPD-Bundestagsfraktion (Fn. 1), S. 2.
BVerfG (Fn. 4).
Dazu prägnant BVerfG, PM Nr. 71/2025, vom 11.8.2025, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-071.html (Abruf: 21.1.2026).
Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN, Arbeitsprogramm der Kommission 2026, COM(2025) 870 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52025DC0870 (Abruf: 21.1.2026).



