Dr. Florian Niermeier, RA
Das neue Recht auf Reparatur
Nachdem die Europäische Union ihre Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren beschlossen hat, liegt seit kurzem der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vor, mit dem diese bis zum 31.7.2026 in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Händler müssen sich daher auf punktuelle, aber sehr wichtige Änderungen im Kaufgewährleistungsrecht vorbereiten. Zudem wird neben dem Gewährleistungsrecht ein völlig neues Recht auf Reparatur geschaffen, mit dem in erster Linie der Hersteller des Produkts und im Einzelfall auch andere Marktakteure zu einer Reparatur bestimmter Produkte verpflichtet werden. Es handelt sich um grundlegende und praxisrelevante Neuerungen, die vor allem das deutsche Kaufrecht im doppelten Wortsinn nachhaltig verändern werden.
I. Hintergrund
Mit dem Green Deal möchte die Europäische Union bis zur Mitte des Jahrhunderts zum ersten klimaneutralen Kontinent werden. Dies setzt u. a. voraus, dass die Wirtschaft innerhalb der EU kreislauforientiert ausgerichtet wird. Ein wichtiger Baustein zur Erreichung dieses ambitionierten Ziels ist, dass defekte Produkte von Verbrauchern nicht entsorgt und durch neue Produkte ersetzt, sondern repariert und damit länger genutzt werden.
Daher sollen Reparaturen von Waren durch die am 10.7.2024 veröffentlichte Richtlinie1 ausdrücklich gefördert werden. Das BMJV hat am 15.1.2026 den Entwurf2 eines Gesetzes vorgelegt, mit dem der Kern der sog. Recht-auf Reparatur-Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Ausdrücklich (noch) nicht umgesetzt werden mit diesem Entwurf die Einführung der Europäischen Onlineplattform für Reparaturen3 und sonstige Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Reparatur.4 Diese beiden Punkte sind daher auch nicht Gegenstand der folgenden Darstellung.
II. Ăśberblick
Das Recht auf Reparatur gliedert sich in zwei Teile. Zum einen wird – mittels einer Änderung der Warenkaufrichtlinie5 – das Kaufrecht im BGB geändert. Das Hauptziel dieser Regelungen ist, die Alternative der Reparatur im Rahmen der Nacherfüllung als grundsätzlich primären gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelf des Käufers attraktiver zu machen. Zum anderen wird – unabhängig von der kaufrechtlichen Gewährleistung – ebenfalls im Rahmen des BGB ein völlig neues Recht auf Reparatur eingeführt. Zur Reparatur verpflichtet wird in erster Linie der Hersteller des defekten Produkts. Im Ergebnis wird Verbrauchern daher unabhängig von ihren Gewährleistungsansprüchen ein neuer Anspruch auf Reparatur eingeräumt. Dieses Recht auf Reparatur wird jedoch nicht für alle Waren gelten, sondern nur für bestimmte Warengruppen, für die im Wesentlichen ökodesignrechtliche Reparaturanforderungen existieren. Schon deshalb ist es wichtig, sauber zwischen beiden Regelungsbereichen zu differenzieren, da sich die gewährleistungsrechtlichen Änderungen im Gegensatz dazu auf alle Waren beziehen werden, die von Verbrauchern gekauft werden.
Im folgenden Abschnitt III. werden – der Gliederung des deutschen Umsetzungsgesetzes folgend – zunächst die relevanten Änderungen des deutschen Kaufgewährleistungsrechts dargestellt. Sodann folgt in Abschnitt IV. die Darstellung des neuen Rechts auf Reparatur. Der Beitrag schließt sodann unter V. mit einer Zusammenfassung der gefundenen Ergebnisse.
III. Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht
Im Folgenden werden die relevanten Änderungen im deutschen Kaufgewährleistungsrecht auf der Grundlage von Art. 16 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie dargestellt. Diese haben insbesondere das Ziel, die Nacherfüllungsvariante der Reparatur für den Verbraucher als Käufer attraktiver zu machen. Wichtig ist, dass diese Änderungen alle Produkte betreffen, die Gegenstand eines solchen Kaufvertrags sind. Diese sind daher gerade nicht auf bestimmte Produktkategorien beschränkt.
1. Erweiterung des Sachmangelbegriffs
Die erste Änderung besteht darin, dass der Definition der üblichen Beschaffenheit einer Sache in § 434 Abs. 3 S. 2 BGB das Kriterium der Reparierbarkeit hinzugefügt wird.6 Dadurch werden die objektiven Anforderungen, denen die Kaufsache genügen muss, um den Aspekt der Reparierbarkeit erweitert. Als Teil des objektiven Fehlerbegriffs wird dieses Kriterium auch dann greifen, wenn die Reparierbarkeit nicht zugesichert oder gesondert beworben wurde.7 Ein Sachmangel liegt dann beispielsweise vor, wenn bei einem grundsätzlich reparaturfähigen Produkt Komponenten verklebt oder verschweißt und nicht verschraubt werden, wenn dies später einer Reparatur entgegensteht.8
Noch nicht geklärt ist die Frage, ob bei einer solchen Ware stets ein Sachmangel vorliegt oder ausnahmsweise deshalb nicht, weil der Verkäufer im Rahmen seiner Nachbesserung die Reparierbarkeit der Ware trotz der (technischen) Erschwernisse ermöglicht.9 Tatsächlich sprechen die besseren Gründe dafür, in dem von Jung/Back gebildeten Beispiel eines Produkts mit verklebten oder verschweißten Komponenten generell einen Sachmangel anzunehmen. Zum einen passt das besser zur Definition der üblichen Beschaffenheit und damit zum objektiven Mangelbegriff. Zum anderen dürften bei einer solchen Verarbeitung eben die einschlägigen ökodesignrechtlichen Vorgaben an die Reparierbarkeit nicht eingehalten werden. Schließlich ist es durchaus möglich, dass es wegen des neuen Rechts auf Reparatur auf die Reparierbarkeit erst später, das heißt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, ankommt. Dann kann ein solches Produkt ggf. (von einem anderen Reparateur als dem Verkäufer) nicht mehr repariert werden und der Verbraucher kann sein Recht auf Reparatur für dieses konkrete Produkt nicht mehr umsetzen. Das spricht dafür, in einem solchen Fall von einem Fehlen der üblichen Beschaffenheit und damit einem objektiven Sachmangel auszugehen.
2. Option der Lieferung einer ĂĽberholten Ware
§ 475 Abs. 6 BGB n. F. sieht vor, dass der Unternehmer im Rahmen der Nachlieferung künftig eine überholte Ware liefern darf, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat. Bisher muss der Verkäufer beim Verkauf einer neuen Ware stets eine neuwertige Ersatzsache liefern.10 Hiervon kann künftig auf Wunsch des Käufers abgewichen werden.
3. Verlängerung des Zeitraums der Gewährleistung
Im Gegensatz zum ersten Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission bleibt das Wahlrecht des Käufers zwischen den beiden Varianten der Nacherfüllung in Form der Reparatur (kaufrechtlich: Nachbesserung) und der Neulieferung erhalten. Stattdessen wurde nunmehr ein erheblicher Anreiz geschaffen, mit dem der Käufer dazu gebracht werden soll, in Zukunft häufiger die Variante der Nachbesserung zu wählen, um so eine höhere Quote an Reparaturen zu erreichen.
Dieser Anreiz, der gleichzeitig die wichtigste Änderung im Bereich des Gewährleistungsrechts darstellt, besteht darin, dass sich bei der Wahl der Nachbesserung zur Nacherfüllung die Verjährungsfristfür die Gewährleistungsansprüche des Käufers einmalig um ein Jahr(!) verlängert. Umgesetzt wird diese Vorgabe aus Art. 16 Nr. 2 lit. a) der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie in § 475e Abs. 5 BGB n. F.11 Der Käufer wird dann nach einer Nachbesserung auf eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren statt zwei Jahren zurückgreifen können. Spiegelbildlich bleibt der Verkäufer damit ein Jahr länger zur Gewährleistung verpflichtet. Da diese für den Käufer kostenlos zu erbringen ist, stellt diese Verlängerung eine deutliche Verschärfung der Haftung des Verkäufers dar.
Diese Verlängerung soll ausdrücklich nur “einmalig” gelten. Etwaige weitere Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung verlängern die Frist daher nicht mehr.12 Zudem setzt die Verlängerung tatbestandlich voraus, dass die Nachbesserung auch tatsächlich durchgeführt13 wurde. Vor der Durchführung, insbesondere im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts, greift die längere Gewährleistung daher noch nicht.
Da rechtstechnisch eine Änderung der Warenkaufrichtlinie erfolgt, greift diese Änderung nur für Kaufverträge, die zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer geschlossen werden, also im Verhältnis B2C.14 Dem wurde bei der Umsetzung in das deutsche Recht Genüge getan, da sich § 475e Abs. 5 BGB n. F. im 3. Untertitel Verbrauchsgüterkauf befindet, d. h. wegen § 474 Abs. 2 S. 1 BGB tatbestandlich ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen muss. In anderen Kauf-Konstellationen, insbesondere in Verhältnis B2B,15 wird die Gewährleistungsverlängerung daher nicht – jedenfalls nicht unmittelbar16 – greifen. Von der Verlängerung der Gewährleistungsfrist unberührt bleibt die Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Sachmangels in § 477 BGB. Im verlängerten Zeitraum wird daher den Käufer die entsprechende Beweislast treffen.
Die Neuregelung der Verjährungsfrist wird Händler dazu zwingen, in Zukunft zwischen verschiedenen Fällen zu differenzieren. Denn es wird dann keine einheitliche Dauer der Verjährungsfrist17 mehr geben. Nunmehr muss der gewerbliche Verkäufer unterscheiden, ob er im konkreten Fall gegenüber einem Verbraucher eine Nachbesserung durchgeführt hat, wodurch sich die Frist auf drei Jahre verlängert.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass insbesondere diese optionale Verlängerung der Verjährungsfrist sehr viele Händler im B2C-Bereich dazu zwingen wird, kurzfristig ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu überarbeiten. Denn bis heute ist in entsprechenden Verkaufs-AGB die Angabe eines festen Verjährungszeitraums (etwa von zwei Jahren) für Gewährleistungsansprüche durchaus üblich. Das war bisher zwar richtig, nicht aber in Zukunft für nachgebesserte Waren. Hier werden die Händler daher auch ihre eigenen AGB “nachzubessern” haben.
Abschließend ist kurz auf die Folgen der ggf. längeren Gewährleistung für den Regress in der Lieferkette gemäß §§ 445a, b BGB einzugehen. Zwar ist die Verjährung grundsätzlich im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und seinem Lieferanten kein Problem. Denn zu seinen Gunsten bestimmt § 445b Abs. 2 BGB, dass (jedenfalls bei neuen Sachen) Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Anders sieht es im Verhältnis zwischen dem Käufer als Endkunden und dem Verkäufer aus. Hier darf der Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht bereits verjährt sein. Denn würde der Verkäufer hier trotz Verjährung im Rahmen seiner Gewährleistung noch Leistungen gegenüber dem Käufer erbringen, würde es sich um bloße Kulanz handeln. Für diese kann aber vom Lieferanten keine Erstattung im Wege des Lieferkettenregressen verlangt werden.18 Verlängert sich nun aufgrund einer vom Verkäufer beim Käufer durchgeführten Nachbesserung die Gewährleistungsfrist um ein Jahr, so hat das auch zur Folge, dass entsprechend ein Jahr länger der Regress in der Lieferkette durchgeführt werden kann. Mittelbar hat diese Gewährleistungsverlängerung zugunsten von Verbrauchern daher durchaus erhebliche Auswirkungen im B2B-Verhältnis, genauer in der restlichen Lieferkette. Dies müssen Hersteller und Händler in Zukunft einpreisen.
4. Informationspflicht gegenüber dem Käufer
Flankiert wird die von der Wahl der Nacherfüllungsart abhängige Verlängerung der Verjährungsfrist von einer Informationspflicht des Verkäufers gegenüber einem Verbraucher als Käufer. In § 475 Abs. 4 BGB n. F.19 ist dazu geregelt: Der Unternehmer hat einen Verbraucher als Käufer vor der Durchführung der Nacherfüllung darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 439 Abs. 1 BGB das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung hat und dass sich bei einer Nachbesserung die Verjährungsfrist nach § 475e Abs. 5 BGB n. F. (mithin um ein Jahr) verlängert. Auch dieser ausdrückliche Hinweis soll Käufer veranlassen, in Zukunft häufiger als bisher die Nachbesserung und damit die Reparatur mangelhafter Waren zu wählen.
In zeitlicher Hinsicht dürfte ein Hinweis bereits bei Abschluss des Kaufvertrags, also bereits vor dem Auftreten eines Mangels eher nicht ausreichen. Sowohl Wortlaut als auch Zweck der Informationspflicht, gerade in der Situation eines Gewährleistungsfalles die Wahl der Reparatur zu fördern, legen nahe, dass diese Aufklärung zwischen der Mängelrüge des Käufers und der Durchführung der Nacherfüllung erfolgen muss.20
Die Form, in der die Information zu erfolgen hat, wird weder in der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie noch im Referentenentwurf näher geregelt. Zu empfehlen ist für den Verkäufer eine Art der Kommunikation, die im Fall der Fälle nachweisbar ist. Abermals kommt durch die Integration dieser neuen Informationspflicht in ihre Abläufe weitere Arbeit auf gewerbliche B2C-Händler zu.
5. Anwendbarkeit des neuen Rechts
Die Änderungen im Gewährleistungsrecht werden auf Kaufverträge anzuwenden sein, die ab dem 31.7.2026 geschlossen werden. Die entsprechende Übergangsvorschrift wird in Art. 229 EGBGB aufgenommen.21 Das bedeutet auch, dass die neuen Regelungen, insbesondere die optionale Verlängerung der Gewährleistung nicht für Waren gelten werden, für die der Kaufvertrag schon vor dem Stichtag geschlossen wurde.
IV. EinfĂĽhrung eines neuen Rechts auf Reparatur
Nunmehr wird das ebenso neue wie eigenständige Recht auf Reparatur vorgestellt. Es handelt sich um eine vollständige Neukodifizierung ohne eine Vorläuferregelung. Hierfür wird innerhalb des deutschen Kaufrechts ein neuer Untertitel 4 mit dem Titel “Reparaturverpflichtung des Herstellers” geschaffen,22 der sodann in den §§ 479a ff. BGB n. F. ausgestaltet wird.
1. Anwendungsbereich des Rechts auf Reparatur
Wichtig für das Verständnis der Regelung, insbesondere bezüglich ihres Verhältnisses zum Kaufgewährleistungsrecht, ist ihr Anwendungsbereich. Hierfür werden in § 479a BGB n. F.23 folgende drei Voraussetzungen normiert:
a) Nur fĂĽr bestimmte Produktgruppen
Erstens gilt das neue Recht auf Reparatur ausschließlich für Waren, die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie aufgeführt sind. Dies stellt eine praktisch wichtige Einschränkung des Rechts auf Reparatur dar, da zahlreiche Produktgruppen nicht im relevanten Anhang enthalten sind. Umfasst sind danach derzeit folgende Produktgruppen:
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- HaushaltsgeschirrspĂĽler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien fĂĽr leichte Verkehrsmittel enthalten (insbesondere E-Bikes und E-Scooter)
Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass für diese Produktgruppen bereits europarechtliche Anforderungen – insbesondere ökodesignrechtlicher Art – hinsichtlich der Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen existieren,24 auf die bezüglich der neuen Reparaturverpflichtung aufgebaut werden kann.
Werden in Zukunft neue Rechtsakte mit solchen Reparaturanforderungen erlassen, ist die Europäische Kommission verpflichtet, die entsprechenden Produktgruppen binnen eines Jahres in den betreffenden Anhang II aufzunehmen.25 Es wird sich daher lohnen, Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie von Zeit zu Zeit zu prüfen, um über die jeweils aktuelle Reichweite der Reparaturverpflichtung informiert zu bleiben. Der deutsche Gesetzgeber hat die Anpassung an diese künftigen Änderungen durch die dynamische Verweisung auf Anhang II in § 479a Nr. 1 BGB n. F. bereits abgedeckt.
b) Kauf durch einen Verbraucher
Zweitens setzt die Anwendbarkeit des Rechts auf Reparatur gemäß § 479a Nr. 2 BGB n. F. voraus, dass die Ware von einem Verbraucher gekauft wurde. Unternehmern als Kunden wird das neue Recht auf Reparatur daher nicht zur Verfügung stehen.
c) Außerhalb der kaufvertraglichen Gewährleistung
Drittens wird das neue Recht auf Reparatur nur außerhalb der Kaufgewährleistung anwendbar sein. Oder mit anderen Worten: So lange sich der Verbraucher als Käufer gewährleistungsrechtlich an seinen Verkäufer halten kann, steht ihm das neue Recht auf Reparatur nicht zu. Diese Anwendungsvoraussetzung wird im deutschen Recht in § 479a Nr. 3 BGB n. F. wie folgt umgesetzt: “Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren (. . .), für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht oder nicht mehr zustehen.”26
Koch vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass das Recht auf Reparatur neben der Kaufgewährleistung anwendbar sei.27 Hergeleitet wird diese Ansicht anhand einer Auslegung der beiden Erwägungsgründe 15 und 16 zur Recht-auf-Reparatur-Richtlinie. Der Käufer hätte danach in der Gewährleistungsfrist die Wahl, ob er sich an den Verkäufer oder an den Reparaturverpflichteten (in der Regel an den Hersteller) halten will. Jedoch widerspricht diese Auslegung zum einen dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie. Denn danach gilt diese Richtlinie nur, wenn der Mangel außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Art. 10 der Warenkaufrichtlinie28 eintritt oder offenbar wird. Zum anderen steht diese Auslegung im Widerspruch zum oben zitierten § 479a Nr. 3 BGB n. F., der die Anwendung des Rechts auf Reparatur gerade davon abhängig macht, dass dem Verbraucher die in § 437 BGB genannten Rechte nicht oder nicht mehr zustehen. Auch die von Koch besprochen Folgeprobleme, insbesondere ein Regress der Kosten für die Reparatur durch den Hersteller gegenüber dem Verkäufer, stellen sich aufgrund der Alternativität von Gewährleistung und Recht auf Reparatur folgerichtig nicht.
Praktisch am häufigsten dürfte der Fall sein, dass schlicht die Verjährungsfrist für das erworbene Produkt abgelaufen ist. Insoweit scheint der letzte Teil des Gesetzeswortlauts nicht ganz präzise zu sein. Denn im deutschen Recht unterliegen Gewährleistungsansprüche der Verjährung. Ein verjährter Gewährleistungsanspruch steht dem Verbraucher als Gläubiger aber eigentlich noch zu; er ist lediglich mit einer Einrede behaftet und kann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Schuldner sich auf diese beruft.
Aber auch in Fällen, in denen das Produkt im relevanten Zeitpunkt29 des Gefahrübergangs noch mangelfrei war, mithin es erst in der Obhut des Käufers beschädigt wurde, wird das neue Recht auf Reparatur greifen. Schließlich ist auch noch an Fälle zu denken, in denen der Käufer, insbesondere außerhalb des Zeitraums der Beweislastumkehr hinsichtlich des Mangels in § 477 BGB rein praktisch nicht beweisen kann, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
2. Ausgestaltung und Inhalt der Reparaturverpflichtung
Das notwendige Gegenstück zu einem Recht auf Reparatur, die Reparaturverpflichtung, wird in § 479b BGB n. F. näher geregelt.
Es hätte nahe gelegen, diese Verpflichtung in Form eines (einseitigen) Kontrahierungszwangs umzusetzen.30 So ist im Erwägungsgrund 16 zur Recht-auf-Reparatur-Richtlinie davon die Rede, dass der Preis und die Reparaturbedingungen in einem Vertrag zwischen Verbraucher und Hersteller vereinbart werden sollen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich jedoch für eine andere Lösung entschieden. Ihm zufolge soll es sich um “einen gesetzlichen Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller auf die Reparatur der Ware” handeln.31 Der Hersteller dürfe die Erfüllung seiner Reparaturpflicht gerade nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Hersteller und Verbraucher seien aber (immerhin) nicht daran gehindert, eine vertragliche Vereinbarung über die Reparatur zu treffen. Gerade in Fällen, in denen kein Vertrag zustande kommt und der Verbraucher den Verpflichteten mit seinem gesetzlichen Anspruch zu einer Reparatur verpflichtet, dürfte es absehbar häufiger zu Streit über die Angemessenheit des Preises für die Reparatur kommen.
Gemäß § 479b Abs. 1 S. 1 BGB n. F.32 ist der Hersteller einer fehlerhaften Ware, die in den Anwendungsbereich des Rechts auf Reparatur fällt, auf ein Verlangen des Verbrauchers hin verpflichtet, diese zu reparieren. Der Verbraucher muss sich daher aktiv an den zur Reparatur Verpflichteten wenden, um eine solche Reparatur zu erhalten. § 479b Abs. 1 S. 2 BGB n. F. bestimmt sodann, dass die Reparatur binnen eines angemessenen Zeitraums durchzuführen ist.
Welchen Inhalt hat die Reparaturverpflichtung? § 479b Abs. 1 S. 2 BGB n. F. bestimmt hierzu (unter Übernahme der Legaldefinition der Reparatur in Art. 2 Nr. 3 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie), dass die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen ist, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird. Das ist missverständlich, weil es so klingt, dass der Verpflichtete jede beliebige Reparatur vornehmen müsste, um dieses Ziel zu erreichen. Präziser ist daher die Formulierung in § 479b Abs. 2 S. 1 BGB n. F. Danach besteht der Anspruch auf eine Reparatur, so lange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie aufgeführten Rechtsakten gewährleisten muss.
Daraus lassen sich zwei wichtige Folgerungen ableiten: Zum einen regelt weder die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie selbst noch deren Umsetzung in das deutsche Recht den Inhalt bzw. die genaue Reichweite der Reparaturverpflichtung. Diese ergeben sich jeweils aus den in Anhang II aufgeführten – insbesondere ökodesignrechtlichen – Rechtsakten. Zum anderen besteht die Reparaturverpflichtung nicht uneingeschränkt für jeden Produktfehler. Diese besteht ausdrücklich nur, “soweit” die in Bezug genommenen Rechtsakte spezifisch für die jeweilige Produktgruppe Reparaturanforderungen enthalten. Insoweit ist die Reparaturverpflichtung daher inhaltlich beschränkt.33 Das hat gleichzeitig zur Folge, dass der konkrete Umfang der Reparaturpflicht (insbesondere welche Teile eines Produkts repariert werden und für welchen Zeitraum Ersatzteile vorgehalten werden) nicht einheitlich ist, sondern sich von Produktgruppe zu Produktgruppe unterscheidet. Durch diese Anknüpfung an die in Anhang II aufgezählten Rechtsakte wird sichergestellt, dass eine Reparatur in diesem Umfang grundsätzlich möglich ist, da ein Produkt, das nach diesen Grundsätzen konstruiert und hergestellt wurde, insoweit reparierbar sein muss.
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie regelt auch nicht, wie lange der Hersteller für die jeweilige Produktgruppe zur Reparatur verpflichtet sein muss. Hierzu enthält der Referentenentwurf den pragmatischen Vorschlag, an den Zeitraum anzuknüpfen, für den nach dem jeweiligen Rechtsakte Ersatzteile bereitgestellt werden müssen; die Reparaturverpflichtung entspricht dann ebendiesem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit.34 Dieser Vorschlag verdient Zustimmung;35 insbesondere können die zur Reparatur Verpflichteten sich so auf konkrete Zeiträume einstellen, in denen sie zur Reparatur herangezogen werden können.
Keine Zustimmung verdient hingegen die Aussage im Referentenentwurf, dass sich die Reparaturverpflichtung im Hinblick auf Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, auf die Entfernung und den Austausch der Batterien beschränkt.36 Wie soeben dargelegt, ergibt sich der Umfang der Reparaturpflicht aus dem in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie jeweils genannten Rechtsakt. Für Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, ist das die EU-Batterieverordnung.37 Art. 11 Abs. 5 der Batterieverordnung sieht vor, dass nicht nur die ganze Batterie, sondern ausdrücklich auch “die einzelnen im Batteriesatz enthaltenen Batteriezellen” leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Daher erstreckt sich folgerichtig die Reparaturpflicht auch auf den Austausch einzelner Batteriezellen (und nicht nur der Batterie als Ganzes). Diese Art der Reparatur wird häufig nachhaltiger sein als ein Tausch der ganzen Batterie. Schließlich wird diese Auslegung durch die von der Europäischen Kommission veröffentlichten FAQ zur Recht-auf Reparatur-Richtlinie bestätigt. Denn dort wird hinsichtlich der Reichweite der Reparaturverpflichtung ausdrücklich sowohl auf eine Reparatur als auch auf einen Austausch der Batterien Bezug genommen.38
Etwas verschleiert wird durch die Art und Weise der Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie, dass die Hersteller die Reparatur nicht persönlich erbringen müssen. Sie können damit auch Subunternehmer beauftragen. Dies ist in Art. 5 Abs. 1 S. 3 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie ausdrücklich geregelt. Im Referentenentwurf ist dafür keine Ergänzung im BGB vorgesehen; stattdessen wird generell auf § 278 BGB verwiesen.39
§ 479b Abs. 2 BGB n. F. enthält noch zwei weitere Regelungen. In § 479b Abs. 2 S. 2 BGB n. F. wird klargestellt, dass das Recht auf Reparatur nicht besteht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Ferner wird in 479b Abs. 2 S. 3 BGB n. F. angeordnet, dass der Hersteller eine Reparatur nicht allein deswegen ablehnen darf, weil ein Dritter eine frühere Reparatur vorgenommen hat.
In Art. 5 Abs. 8 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie ist geregelt, dass der Verbraucher sich nicht an den Hersteller wenden muss, sondern sich an jeden Reparaturbetrieb seiner Wahl wenden kann. Eine Umsetzung hält der deutsche Gesetzgeber für nicht erforderlich, da es sich um eine reine Klarstellung handelt.40
§ 479b Abs. 3 BGB n. F. regelt, dass der Hersteller für die Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen kann. Diese Möglichkeit, von der absehbar die allermeisten Hersteller Gebrauch machen werden, korrespondiert mit dem Anwendungsbereich des neuen Rechts auf Reparatur. Da dieses nur außerhalb des Gewährleistungsrechts zur Anwendung kommen kann, ist es sachgerecht, dass der Verantwortliche für seine Reparatur eine Gegenleistung verlangen kann. Weil der deutsche Gesetzgeber den Weg über einen gesetzlichen Anspruch gewählt hat, könnte es in Zukunft häufiger zu Streit darüber kommen, welches konkrete Entgelt für eine Reparatur tatsächlich angemessen ist. Selbst hinzugefügt hat der deutsche Gesetzgeber die Pflicht des Verbrauchers, bei einer entgeltlichen Reparatur die reparierte Ware wieder abzunehmen, § 479b Abs. 3 S. 2 BGB n. F.
§ 479b Abs. 4 BGB n. F. wiederum enthält Regelungen für eine nicht erfolgreiche Reparatur und damit eine Art Sonder-Gewährleistungsrecht im Recht der Reparatur. Insoweit verweist das Gesetz auf das werkvertragliche Gewährleistungsrecht. Dies allerdings mit der Ausnahme des Rücktrittsrechts, da nach der gewählten Konzeption ja gerade kein Vertrag vorliegt, von dem zurückgetreten werden könnte.41 Im Ergebnis ist es richtig, die Folgen einer erfolglosen Reparatur dem Werkvertragsrecht zu unterstellen, da mit der Reparatur eben ein Erfolg und damit der Sache nach eine Werkleistung geschuldet wird. Nicht optimal erscheint hingegen, den gesamten Bereich des Rechts auf Reparatur in das Kaufrecht zu integrieren. Zwar ist eine Anwendungsvoraussetzung für das Recht auf Reparatur der Kauf einer Ware durch einen Verbraucher. Dies hätte jedoch einer Regelung im Rahmen des deutschen Werkvertragsrechts nicht entgegengestanden. Nun ist es so, dass § 479b Abs. 4 BGB n. F. mit seinem umfassenden Verweis auf das werkvertragliche Gewährleistungsrecht innerhalb der Regelungen zum Kauf einen Fremdkörper bildet.
3. Die zur Reparatur Verpflichteten
Wie sich bereits aus den bisherigen Ausführungen zu § 479b BGB n. F. ergibt, wird in erster Linie der Hersteller42 des betroffenen Produkts zu seiner Reparatur verpflichtet sein. Daraus folgt unmittelbar, dass im Rahmen des Rechts auf Reparatur in aller Regel ein anderer Schuldner als im Gewährleistungsrecht verpflichtet wird, wo sich alle Ansprüche gegen den Verkäufer als Schuldner richten.43 Nur in den praktisch eher seltenen Fällen, in denen der Hersteller direkt an den Verbraucher verkauft, ist der Schuldner beider Verpflichtungen dieselbe Person.
Der Hersteller ist notabene der einzige Verpflichtete, wenn er seinen Sitz innerhalb der EU hat. Nur wenn er seinen Sitz außerhalb der EU hat, kommen abgestuft folgende Verpflichtete hinzu: In erster Linie treffen die Pflichten eines außereuropäischen Herstellers gemäß § 479f S. 1 BGB n. F. seinen Beauftragten.44 Hat der Hersteller keinen Beauftragten, treffen die Pflichten des Herstellers gemäß § 479f S. 2 BGB n. F. den Importeur45 der betreffenden Ware. Gibt es auch keinen Importeur (was praktisch eher selten der Fall sein dürfte, aber im Einzelfall vorkommen kann), so treffen den Vertreiber46 der Ware die Pflichten des Herstellers, § 479f S. 3 BGB n. F. Mit dieser Verantwortungskaskade soll dem Verbraucher ein Reparaturverpflichteter mit Sitz innerhalb der EU zur Verfügung gestellt werden, um diesen auch faktisch in Anspruch nehmen zu können.47
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die übrigen Verpflichteten die Reparatur nicht persönlich zu erbringen haben. Obwohl dies in Art. 5 Abs. 3 S. 4 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie ausdrücklich festgeschrieben ist, hat der deutsche Gesetzgeber unter Verweis auf § 362 BGB von einer entsprechenden Klarstellung abgesehen.48
4. Weitere Regelungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Reparatur
Der Referentenentwurf enthält folgende weitere relevante Regelungen zum Recht auf Reparatur: Gemäß § 479c BGB n. F. hat der Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten. Dies soll eine Reparatur durch andere Reparateure ermöglichen49 und so zu Wettbewerb im Reparaturmarkt führen.
Darüber hinaus werden Hersteller für die Dauer ihrer Reparaturverpflichtung auch verpflichtet, Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen, § 479d Abs. 1 BGB n. F. Zudem müssen Hersteller gemäß § 479d Abs. 2 BGB n. F. auf einer frei zugänglichen Website Preisverzeichnisse für typische Reparaturen von Waren, die unter das Recht auf Reparatur fallen, zur Verfügung stellen. Auch auf diese Pflichten haben sich die Unternehmen in der verbleibenden Zeit vorzubereiten.
§ 479e BGB n. F. verbietet Herstellern in Zukunft bestimmte Handlungen. So dürfen Hersteller keine Techniken einsetzen, die die Reparatur von Waren behindern, die dem Recht auf Reparatur unterfallen. Ausnahmen gelten insbesondere für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Insbesondere dürfen Hersteller die Verwendung von originalen, gebrauchten, kompatiblen oder mittels 3D-Druck hergestellten Ersatzteilen nicht behindern, wenn diese im Einklang mit der Rechtsordnung, etwa den Anforderungen an die Produktsicherheit und den Rechten des geistigen Eigentums stehen.
Ferner ist das Recht auf Reparatur nach § 479g BGB n. F. zwingendes Recht. Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den entsprechenden neuen Regeln abweicht, kann sich weder der Hersteller noch ein anderer Verpflichteter berufen.
Schließlich wird in Art. 245 EGBGB50 ein neues Europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt und als Anlage 19 zu Art. 245 § 1 Abs. 1 EGBGB zur Verfügung gestellt. Anders als zunächst vom europäischen Gesetzgeber vorgesehen, ist die Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen freiwillig. Das Formular selbst ist kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist für die Ermittlung der Kosten der Reparatur eine Diagnosedienstleistung erforderlich, so können die Kosten hierfür verlangt werden. In diesem Fall informiert der Reparaturbetrieb den Verbraucher vorab über diese Kosten, Art. 245 § 2 Abs. 2 EGBGB n. F. Wenn auch die Verwendung des Formulars freiwillig ist, wird in Art. 245 § 4 EGBGB n. F. zumindest ein gewisser Anreiz für die Verwendung geschaffen. Denn bei Verwendung des Formulars gelten die hier aufgeführten Informationspflichten aus anderen Gesetzen als erfüllt.
5. Anwendbarkeit des neuen Rechts auf Reparatur
Im Rahmen des zeitlichen Anwendungsbereichs des Rechts auf Reparatur ist auf einen praktisch sehr wichtigen Punkt hinzuweisen: Anders als bei den Änderungen im Gewährleistungsrecht gibt es für das “echte” Recht auf Reparatur keine Übergangsbestimmung. Das ist darauf zurückzuführen, dass sich dazu Art. 21 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie nicht verhält.51
Das hat zur Konsequenz, dass die Pflichten in den §§ 479a ff. BGB n. F., insbesondere die Reparaturverpflichtung, unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. ab dem 31.7.2026 gelten werden. Das ist ausdrücklich unabhängig davon, wann die zu reparierende Ware verkauft wurde.52 Das bedeutet mit anderen Worten, dass der Verpflichtete ein einschlägiges Produkt nach dem neuen Recht auch dann reparieren muss, wenn es bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verkauft wurde. Oder noch plakativer: Ein Verbraucher, der Mitte 2021 einen Kühlschrank gekauft hat, könnte sich am 1.8.2026 an den Hersteller wenden und von diesem unter dem neuen Recht die Reparatur dieses Geräts verlangen. Gerade in solchen Fällen wird oft die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen sein, so dass das Recht auf Reparatur unmittelbar Anwendung findet.
Das Recht auf Reparatur selbst beschränkt eine solche Anwendung auf “Altfälle” also nicht. Mittelbar ergeben sich hingegen gewisse zeitliche Einschränkungen durch die in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie in Bezug genommenen europäischen Rechtsnormen. Denn diese enthalten jeweils Vorgaben hinsichtlich ihrer zeitlichen Anwendbarkeit und umfassen regelmäßig nur Waren, die nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung in den Verkehr gebracht wurden.53
Die Schuldner der Reparaturpflicht, insbesondere die Hersteller, werden daher je nach Produktgruppe zu differenzieren haben, wie lange die Pflicht zur Reparatur damit zurĂĽckreicht. Vor allem mĂĽssen sie sich aber darauf einstellen, ab Ende Juli 2026 ggf. unmittelbar Reparaturanforderungen fĂĽr Produkte erfĂĽllen zu mĂĽssen, die bereits Jahre zuvor verkauft worden sind.
V. Fazit
Ab Ende Juli 2026 wird die wichtige Recht-auf-Reparatur-Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. Im Kaufgewährleistungsrecht ergeben sich folgende wichtige Änderungen:
- Der Sachmangelbegriff wird um das Kriterium der Reparierbarkeit der Ware erweitert.
- Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Nachbesserung, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist mit ihrer Durchführung einmalig um ein Jahr.
- Ferner muss der Unternehmer den Verbraucher in Zukunft vor der Nacherfüllung darauf hinweisen, dass er erstens ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung hat und sich bei einer Nachbesserung zweitens die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche um ein Jahr verlängert.
Jenseits des Gewährleistungsrechts wird ein vollkommen neues Recht auf Reparatur eingeführt. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Dieses Recht ist auf die in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie aufgeführten Warengruppen beschränkt.
- Das Recht auf Reparatur gewährt einen gesetzlichen Anspruch gegen den Verpflichteten. Das ist in erster Linie der Hersteller, bei einem Hersteller außerhalb der EU aber auch sein Beauftragter, der Importeur oder der Vertreiber.
- Der Sache nach besteht der Anspruch, so lange und soweit der Verpflichtete die Reparierbarkeit der Waren gemäß den in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie aufgeführten Rechtsakten gewährleisten muss.
- Der Verpflichtete kann fĂĽr diese Reparaturen ein angemessenes Entgelt verlangen.
- Das Recht auf Reparatur wird ohne weitere Umsetzungsfristen unmittelbar ab dem 31.7.2026 und damit unabhängig davon gelten, ob die zu reparierende Ware bereits vor diesem Stichtag verkauft wurde.

Dr. Florian Niermeier, RA, ist Gründungspartner der Produktkanzlei in Augsburg. Er ist auf die Führung von Zivilprozessen für Unternehmen spezialisiert, insbesondere auf die Abwehr von Produkthaftungsansprüchen, auf Regresskonstellationen und andere wirtschaftsrechtliche Auseinandersetzungen. Ferner berät und vertritt er Unternehmen im produktbezogenen Wettbewerbsrecht.
RL (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.6.2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der VO (EU) 2017/2394 und der RL 2019/771 und (EU) 2020/1828; im Folgenden: “Recht-auf-Reparatur-Richtlinie”.
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren, unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_
Foerderung_
der_
Reparatur_
von_
Waren.pdf?_
_
blob=publicationFile&v=4 (Abruf: 5.3.2026), im Folgenden: “Referentenentwurf”.
Geregelt in Art. 7-9 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie.
S. Art. 13 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie.
RL (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der VO (EU) 2017/2394 und der RL 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der RL 1999/44/EG; im Folgenden: “Warenkaufrichtlinie”.
Art. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs in Umsetzung von Art. 16 Nr. 1 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie.
Vgl. Jung/Back, NJW 2025, 537, 542.
Jung/Back, NJW 2025, 537, 542 mit Verweis auf Rasquin/Möller-Klapperich, NJ 2024, 58, 60.
In diese Richtung Jung/Back, NJW 2025, 537, 542.
Referentenentwurf, S. 23 unter Verweis auf den wegen § 476 Abs. 1 BGB zwingenden Charakter des Verbrauchsgüterkaufrechts.
S. Art. 1 Nr. 8 des Referentenentwurfs.
Von der in Art. 16 Nr. 2 lit. b) der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie vorgesehenen Option, auch längere Gewährleistungsfristen einführen zu können, hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht.
§ 475e Abs. 5 BGB n. F.: “nach der Durchführung der Nachbesserung”; Art. 16 Nr. 2 lit. a der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie: “Erfolgt gemäß Art. 13 Abs. 2 eine Nachbesserung als Abhilfe”.
Engl. Business-to-Consumer. So auch Jung/Back, NJW 2025, 537, 538.
Engl. Business-to-Business.
Zu den mittelbaren Auswirkungen siehe sogleich am Ende dieses Abschnitts.
In der Regel zwei Jahre ab Ablieferung, § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.
Vgl. etwa Lorenz, MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 445a BGB Rn. 62 m. w. N.
Referentenentwurf Art. 1 Nr. 5 in Umsetzung von Art. 16 Nr. 3 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie.
So auch Wertenbruch, NJW 2025, 2881, 2883.
Vgl. Referentenentwurf Art. 2 Nr. 1.
S. Referentenentwurf Art. 1 Nr. 10.
Referentenentwurf Art. 1 Nr. 10, der insoweit Art. 1 Abs. 2, 3 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie umsetzt.
Vgl. insbesondere Erwägungsgrund 8 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie.
S. Art. 5 Abs. 9 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie.
Damit wird Art. 1 Abs. 2 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie umgesetzt, der zufolge der Mangel außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Art. 10 RL (EU) 2019/771 eintritt.
Koch, NJW 2026, 417Â ff.
Dieser Artikel wiederum regelt die Haftung des Verkäufers für die Vertragswidrigkeit von Waren, mithin den Kern des Gewährleistungsrechts.
Vgl. § 434 Abs. 1 BGB.
So Niermeier, ZfPC 2024, 150, 152.
Begründung des Referentenentwurfs. S. 25.
Mit dem Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie umgesetzt wird.
Vgl. Referentenentwurf, S. 26 oben: “Entsprechend Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie besteht die Reparaturverpflichtung nur in dem Umfang, in dem sich aus den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union Anforderungen an die Reparierbarkeit für die jeweilige Ware ergeben.”
Referentenentwurf, S. 26 2. Abs.
In diese Richtung bereits die FAQ der Europäischen Kommission zur Recht-auf-Reparatur-Richtlinie, dort S. 2; unter https://commission.europa.eu/document/download/2d443b31-dc2a-4e54-a9ec-5fbb61c895e9_
en?filename=2024_
07_
18_
QA_
Right2repair_
FINAL.pdf (Abruf: 5.3.2026).
Referentenentwurf, S. 26: “Im Hinblick auf Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (Anhang II Nr. 10), beschränkt sich die Reparaturverpflichtung hingegen auf die Entfernung und den Austausch der entsprechenden Batterien (Art. 11 der VO (EU) 2023/1542).”
VO (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.7.2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der RL 2008/98/EG und der VO (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der RL 2006/66/EG, im Folgenden: “Batterieverordnung”.
In den FAQ heißt es auf S. 3 zur Reichweite der Reparaturverpflichtung: “The obligation applies to goods incorporating light means of transport (LMT) batteries, as defined in the Batteries Regulation, such as e-bikes and e-scooters. The Batteries Regulation requires the producers of these goods to ensure that LMT batteries are readily removable and replaceable by an independent professional and that LMT batteries are available as spare parts for a minimum of five years after placing the last unit of the equipment model on the market. Accordingly, in accordance with the Directive promoting the repair of goods, the producers of goods incorporating LMT batteries will be required to repair these goods by repairing/replacing the LMT batteries during the period they are required to supply these batteries as spare parts.”
Referentenentwurf, S. 25.
Referentenentwurf, S. 25.
Vgl. Referentenentwurf, S. 28.
Der Hersteller ist in Art. 2 Nr. 5 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie durch einen Verweis auf Art. 2 Nr. 42 der Verordnung 2024/1781 legaldefiniert. Hersteller ist danach jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
Vgl. Niermeier, K&R 2024, 483, 484.
Gemäß der Legaldefinition des Bevollmächtigten in Art. 2 Nr. 6 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie handelt es sich dabei “um eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen”. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Beauftragten den Bevollmächtigten i. S. der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie meint, da nur so die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 3 S.1 dieser Richtlinie umgesetzt werden kann.
Nach Art. 2 Nr. 7 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie ist Importeur “jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt”.
Gemäß Art. 2 Nr. 8 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie ist Vertreiber “jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs”.
Vgl. Erwägungsgrund 20 zur Recht-auf-Reparatur-Richtlinie.
Referentenentwurf, S. 30.
Vgl. Referentenentwurf, S. 28.
Art. 2 Nr. 2 des Referentenentwurfs.
Vgl. Referentenentwurf, S. 30.
In der Erläuterung auf S. 30 des Referentenentwurfs heißt es dazu: “Die Pflichten nach den neuen §§ 479a ff. BGB-E gelten hingegen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, da Art. 21 der Richtlinie insofern keine Übergangsbestimmung vorsieht. Es ist also unerheblich, wann die zu reparierende Ware zuletzt verkauft wurde.”
Referentenentwurf, S. 31.



