Dr. Moritz Pellmann, LL. M. (London), Tobias André und Felix Mayer
Too much of a good thing? Sanktionsrechtliche Over-Compliance als Haftungsfalle
Das volatile EU-Sanktionsrecht stellt Unternehmen vor ein strukturelles Dilemma: Während Verstöße gegen Sanktionsnormen erhebliche Konsequenzen juristischer und reputativer Natur nach sich ziehen, birgt ein Vorgehen aufgrund tatsächlich nicht bestehender sanktionsrechtlicher Pflichten das Risiko zivilrechtlicher Regressansprüche durch Vertragspartner und Dritte. Der Beitrag entwickelt die Problemlage und zeigt mögliche Lösungswege auf. Er skizziert die wesentlichen Verhaltenserwartungen des EU-Sanktionsrechts im Überblick (II.), erörtert sodann die mittelbare Drittwirkung des EU-Sanktionsrechts auf das Privatrecht (III.), um sich anschließend dem Sonderfall der Over-Compliance sowie den Möglichkeiten einer diesbezüglichen Exkulpation zu widmen (IV.).
I. Einleitung
Spätestens seit der Ukraine-Invasion im Februar 2022 nehmen Wirtschaftssanktionen im sicherheitspolitischen Instrumentarium der EU-Mitgliedstaaten einen zentralen Rang ein. Wie rasant die politische – und in deren Windschatten auch die juristische – Entwicklung auf diesem Feld voranschreitet, zeigt sich schon daran, dass sich die EU-Mitgliedstaaten im Herbst 2025 auf das mittlerweile 19. Sanktionspaket1 seit der Ukraine-Invasion verständigt haben. Mit jeder Neuauflage wurden geltende Normen nachgeschärft und um neue Regelungen angereichert.2
Für die betroffenen Verkehrskreise bedeutet das: Ein permanent in Fortentwicklung begriffenes regulatorisches Anforderungsprogramm auf einem Gebiet, das aufgrund seiner politischen Brisanz unter besonders strenger öffentlicher und nicht zuletzt juristischer Beobachtung steht. Damit einher geht – trotz zahlreicher Handreichungen und FAQs3 – zumeist eine erhebliche Unsicherheit, wie genau bestimmten Vorgaben in concreto Rechnung zu tragen ist.
Um eine hohe Sanktions-Disziplin unter Wirtschaftsteilnehmern zu gewährleisten, legen sowohl Gesetzgeber als auch Ermittlungsbehörden einen strengen Maßstab an. Die Richtlinie (EU) 2024/12264 sieht eine weitgehende Harmonisierung der Instrumente zur repressiven Ahndung von Sanktions-Verstößen vor. Mit der unlängst vollzogenen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht5 hat der Gesetzgeber die Obergrenzen für Bußgelder bei Verstößen gegen EU-Sanktionen jüngst massiv erhöht,6 vormalige Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten qualifiziert7 und das AWG um neue Straftatbestände ergänzt.8 Eine im vergangenen September vorgelegte Handreichung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur strafrechtlichen Praxis im Sanktionskontext belegt anschaulich, dass sanktionsrechtliche Non-Compliance von Ermittlungsbehörden strikt verfolgt wird9 – und von Gerichten nicht minderschwer geahndet.10
Vor diesem Hintergrund sehen sich Wirtschaftsteilnehmer einem erheblichen Druck ausgesetzt, sich unbedingt sanktionskonform – „compliant“ – zu verhalten. Die – durchaus berechtigte – Sorge vor Reputationseinbußen11 tut ihr Übriges, um Nachlässigkeiten auf diesem Gebiet erst gar keinen Raum zu eröffnen. In der Folge haben sich Unternehmen vielerorts strenge Compliance-Vorgaben auferlegt und Prozesse eingeführt, die das Risiko eines Verstoßes gegen EU-Sanktionen schon im Keim ersticken sollen. Die Kehrseite der Medaille: Eine Maßnahme, die im Ursprung gut gemeint ist und rechtssicheres Handeln gewährleisten soll, kann im Zweifelsfall auch über das Ziel hinausschießen – und schlimmstenfalls sogar zu einem kostspieligen (Vertrags-)Rechtsverstoß gegenüber Vertragspartnern und Dritten ausarten. Dies namentlich dann, wenn die fragliche Maßnahme – sei es aktives Tun, sei es Untätigbleiben – in einer konkreten Situation in der Härte nicht angezeigt war und sie die Rechte von Vertragspartnern oder anderen Dritten einschränkt oder verletzt (Over-Compliance12). In diesen Fällen können sich Unternehmen unversehens mit entsprechenden (Eil-)Rechtsschutzersuchen und Regressansprüchen konfrontiert sehen.
Unternehmen finden sich also strukturell in einem Dilemma wieder: Reichen ihre Compliance-Bemühungen nicht weit genug, riskieren sie massive Bußgelder sowie erhebliche Reputationsschäden; Verantwortliche sehen sich zudem signifikanten individuellen Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt.13 Erweisen sich die ergriffenen Compliance-Bemühungen hingegen im Einzelfall als übermäßig restriktiv, riskieren Unternehmen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Vertragspartner oder Dritte14 und tragen zudem ein erhebliches Verfahrenskostenrisiko.15
Dass dieses Risiko keineswegs theoretischer Natur ist, lässt sich anhand einer steigenden Zahl privatrechtlicher Rechtsstreitigkeiten nachvollziehen, die sich an einer tatsächlich oder vermeintlich (über-)konsequenten Befolgung des EU-Sanktionsrechts entzünden. Prototypisch zu Tage getreten ist das strukturelle Dilemma zwischen konsequenter Sanktionsbefolgung und (Vertrags-)Rechtsbruch etwa in einem Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt aus dem Herbst 2025:16 Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren Zahlungsvorgänge eines russischen an ein deutsches Unternehmen mittels Überweisung auf ein deutsches Sparkassen-Konto. Aus Sorge vor Sanktionsverstößen blockierte die Sparkasse die Auszahlung und hinterlegte das Geld stattdessen bei der amtsgerichtlichen Hinterlegungsstelle. Auf die Klage des betroffenen Unternehmens verurteilte das LG Wiesbaden die Sparkasse erstinstanzlich zur Freigabe des Geldes.17 Das OLG Frankfurt schloss sich dieser Sichtweise in der Berufungsinstanz an: Die einschlägigen EU-Sanktionsbestimmungen der VO (EU) Nr. 833/2014 und der VO (EU) Nr. 269/2014 stünden der Auszahlung an nicht explizit gelistete Unternehmen nicht entgegen; der reguläre Zahlungsverkehr gelte nicht als verbotene Finanzhilfe. Das Geld habe deshalb nicht hinterlegt und die Ausführung des Zahlungsauftrags nicht verweigert werden dürfen.18 Die Berufung der Sparkasse wurde in Reaktion auf den Hinweisbeschluss zurückgenommen.19
Ein Schlaglicht auf den bisweilen schwer zu vermessenden Grat zwischen Sanktions-Disziplin und Compliance-Exzess wirft ein im Jahr 2024 verkündetes Urteil des OLG Stuttgart:20 Eine deutsche GmbH hatte einem deutschen Kreditinstitut einen Überweisungsauftrag zur Rückzahlung einer Vertragsanzahlung an eine russische Vertragspartnerin erteilt, nachdem das Hauptgeschäft nicht vollzogen worden war. Als die Bank die Ausführung des Auftrags unter Hinweis auf das einschlägige EU-Sanktionsrecht21 verweigerte, verlangte die GmbH nur noch die Überweisung des Betrags von ihrem Konto bei der Bank auf ein ebenfalls auf ihren Namen lautendes Konto bei einer Stadtsparkasse – ebenfalls vergeblich. Nachdem die GmbH mit ihrem Eilrechtschutzantrag vor dem Landgericht Stuttgart zunächst noch unterlegen war,22 fand sie vor dem OLG Stuttgart Gehör. Dieses befand auf die sofortige Beschwerde der GmbH, dass die fragliche Überweisung nicht der einschlägigen Sanktionsverordnung unterfiel und daher nicht hätte unterbunden werden dürfen.23
II. Wesentliche Verhaltenserwartungen des EU-Sanktionsrechts
Das EU-Sanktionsrecht statuiert einen umfangreichen Katalog von regelmäßig straf- oder bußgeldbewehrten Verhaltenserwartungen. Beispielhaft sei auf das Einfriergebot/Verfügungsverbot (etwa Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014) sowie das Verbot der (auch mittelbaren) Bereitstellung (Bereitstellungsverbot, z. B. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014) verwiesen.24 Das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen hat in der Sache eine weitreichende Vermögenssperre zu Lasten der gelisteten Personen zur Folge; der Sache nach soll das eingefrorene Vermögen dem Rechtsverkehr möglichst vollständig entzogen werden.25 Das Bereitstellungsverbot wiederum nimmt Wirtschaftsteilnehmer in die Pflicht mit dem Ziel, gelisteten Personen den direkten oder indirekten Zugang zu Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu entziehen. Gerade die Fallgruppe der mittelbaren Bereitstellung stellt den Rechtsanwender aufgrund ihrer Reichweite in der praktischen Anwendung indes vor erhebliche Herausforderungen:26 Das Verbot wendet sich gegen die auch nur mittelbare Verfügbarmachung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an sanktionierte Personen (vgl. etwa für Russlandsanktionen Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014). Wann etwa eine mittelbare Bereitstellung von Geldern an von der sanktionierten Person gehaltenen oder kontrollierten Gesellschaften vorliegt, ist aufgrund (nicht selten bewusst) komplexer Beteiligungsstrukturen oft nur schwer zu beurteilen.27 Daneben treten umfassende Transaktionsverbote (z. B. Art. 5a Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).28 Diese untersagen es, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit bestimmten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu tätigen.
III. Unmittelbare zivilrechtliche Auswirkungen des EU-Sanktionsrechts
Die oben angerissenen Verhaltenserwartungen wirken sich unmittelbar auf bestehende oder in Entstehung begriffene zivilrechtliche Rechtsbeziehungen aus. Die konkreten Rechtsfolgen hängen insbesondere davon ab, welches Sachrecht zur Anwendung kommt. Hierbei kommt dem einschlägigen IPR sowie insbesondere Rechtswahlklauseln eine erhebliche Bedeutung zu.29 Legt man die Anwendbarkeit deutschen Rechts zugrunde, ist danach zu differenzieren, ob die zu beurteilenden Vertragsbeziehungen erst nach Inkrafttreten der jeweiligen EU-Sanktionsnorm eingegangen wurden (hierzu 1.) oder ob sie bereits vor deren Inkrafttreten begründet worden sind (hierzu 2.).
1. Nach Inkrafttreten eingegangene Vertragsbeziehungen
a) Nichtigkeit neu geschlossener Verträge
Die EU-Sanktionsregelungen als Vorschriften des Unionsrechts30 stellen – jedenfalls soweit sie unmittelbar anwendbar sind (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV) – taugliche Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB dar, da sie Teil der deutschen Rechtsordnung sind.31 Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten der jeweiligen Sanktionsnorm abgeschlossen werden und gegen jene verstoßen, sind daher ohne Weiteres nichtig.32 Insbesondere das Einfriergebot/Verfügungsverbot gilt unmittelbar und bedarf keiner behördlichen Umsetzung im Einzelfall.33 Sofern ausnahmsweise eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen ist (z. B. Art. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014), steht dies – entgegen teilweise vertretener Auffassung34 – der Einordnung als Verbotsgesetz nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Konstruktion einer die Nichtigkeit rückwirkend aufhebenden Freigabeentscheidung mit Unionsrecht nicht vereinbar wäre.35
b) Keine Schadensersatzpflicht nach § 311a Abs. 2 BGB
Für im Widerspruch zu sanktionsrechtlichen Vorgaben eingegangene Vertragsbeziehungen soll – angesichts der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB überzeugend – eine Haftung nach § 311a Abs. 2 BGB wegen anfänglicher Unmöglichkeit ausscheiden.36 Grundsätzlich in Betracht kommt demgegenüber eine Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo), wenn eine der Parteien die Ungültigkeit des Vertrages erkannt hat oder hätte erkennen müssen, während sich die andere Partei insoweit ohne Fahrlässigkeit in Unkenntnis befunden hat.37
2. Vor Inkrafttreten begründete Vertragsbeziehungen
a) „Erfüllungs- und Durchführungsverbot“ führt zu Unmöglichkeit
Bei bereits vor Inkrafttreten der EU-Sanktionen begründeten vertraglichen Beziehungen scheidet eine Nichtigkeit nach § 134 BGB aus, da deren Eingehung im Abschlusszeitpunkt noch nicht verboten war und einem einmal im Einklang mit der Rechtsordnung geschlossenen Rechtsgeschäft nicht rückwirkend die Anerkennung versagt werden darf. Dürfen vor Inkrafttreten der Sanktion wirksam vereinbarte Leistungen aufgrund des Embargos nicht erbracht werden, kommt vielmehr das allgemeine Leistungsstörungsrecht zur Anwendung.38 Die Sanktionsbefangenheit führt regelmäßig zu einem Fall rechtlicher (objektiver) Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB;39 der Vertragspartner büßt seinen vertraglichen Erfüllungsanspruch ein.40 Die überzeugenderen Gründe sprechen dabei für die Annahme einer nicht nur vorübergehenden, sondern endgültigen (oder dieser gleichgestellten) Unmöglichkeit41 – dies jedenfalls dann, wenn das Sanktionsregime auf Dauer angelegt ist und eine gewisse Mindestdauer überschritten hat.42
Auf dem Spezialgebiet des Zahlungsdiensterechts ist gemäß § 675o Abs. 2 BGB der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Es besteht insoweit eine Pflicht zur Ausführung des Auftrags; die Ablehnung stellt eine begründungsbedürftige Ausnahme dar.43 Fällt die in Rede stehende Transaktion in den Anwendungsbereich einer anwendbaren Sanktionsvorschrift, liegt indes ein gesetzliches Ausführungsverbot vor.44 Als sonstige Rechtsbestimmung kommen etwa mit Blick auf die EU-Sanktionen gegen Russland die Verbote nach der VO (EU) Nr. 269/2014 und VO (EU) Nr. 833/2014 in Betracht.45
b) Gegenleistungsanspruch entfällt
Mit der Unmöglichkeit der sanktionsbefangenen Hauptleistung entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB auch der Gegenleistungsanspruch.46 In der Regel dürfte es überzeugen, einen Fortbestand der Gegenleistungspflicht aufgrund allein oder überwiegender Verantwortlichkeit des Gläubigers gem. § 326 Abs. 2 S. 1 BGB abzulehnen. Embargomaßnahmen sollen nämlich grundsätzlich47 höhere Gewalt darstellen, die von keiner der Vertragsparteien zu verantworten ist.48 Sanktionsrechtliche Gebrauchsbeschränkungen, die (wie Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014) in der Lieferkette zu einem Erfüllungsverbot führen, können einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch in einem Rechtsverhältnis zwischen nicht sanktionierten Zwischenhändlern begründen und entsprechende Rückforderungsansprüche auslösen.49
c) Kein Schadensersatzanspruch, keine Verzugszinsen
Einer Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB stehen in Bezug auf bestimmte Gläubigergruppen mit Sanktionsbezug (Personen, Organisationen und Einrichtungen)50 die sog. „no claims“-Klauseln des EU-Sanktionsrechts entgegen.51 Gemeint sind damit die verkürzend auch als „Anspruchsverzichtsklausel“52 angesprochenen sanktionsrechtlichen Erfüllungs- und Durchführungsverbote (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014, Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014), wonach materiell-rechtliche53 Primär- und Sekundäransprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, die von EU-Sanktionsregeln betroffen sind, nicht mit Erfolg im Rechtsweg geltend gemacht werden können. Die bewusst weit gefassten54 („und ähnliche Ansprüche“) Erfüllungs- und Durchführungsverbote wirken indes nur zu Lasten der jeweils enumerativ gelisteten Personen bzw. Personengruppen und sind auf Rechtsbeziehungen nicht-gelisteter Dritter nicht übertragbar.55 Im Übrigen gilt auch hier der – aus Schuldnerperspektive vollumfänglich durchgreifende – Gesichtspunkt der höheren Gewalt; ein Vertretenmüssen scheidet aus.
Insbesondere fallen für die Dauer des Einfrierens auch keine Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB an. Geht man von einer dauerhaften (oder dieser gleichgestellten) Unmöglichkeit aus, fehlt es bereits an einer Hauptforderung.56 Eine Schadensersatzpflicht schiede – jenseits von Fällen eines bereits bei Sanktionserlass bestehenden Verzuges (vgl. § 287 S. 2 BGB)57 – ohne Weiteres aus. Gelangt man zu einer bloß vorübergehenden Unmöglichkeit, fallen Verzugszinsen ebenfalls nicht an. Erstens soll die Sanktionsbefangenheit einer Stundungswirkung gleichkommen.58 Zweitens gilt es zu bedenken, dass in Fällen vorübergehender Unmöglichkeit eine Haftung für Verzögerungsschäden zwar denkbar ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Schuldner diese zu vertreten hat,59 vgl. § 286 Abs. 4 BGB. Hieran fehlt es im Falle der objektiven Sanktionsbefangenheit.
IV. Behandlung der Over-Compliance
1. Grundsätzliche Schadensersatzpflicht
Anders stellt sich die Rechtslage in Fällen der Over-Compliance dar, wenn also die Verhaltensanforderungen des EU-Sanktionsrechts durch einen Wirtschaftsteilnehmer zu Lasten seines Vertragspartners oder der absoluten Rechte Dritter überdehnt werden. In diesem Szenario fehlt es mangels objektiv entgegenstehender sanktionsrechtlicher Anordnungen in vertraglichen Beziehungen sowohl an einem gesetzlichen Verbot im Sinne des § 134 BGB als auch an einem Fall der objektiven rechtlichen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Die Leistungspflicht entsteht bzw. besteht fort.60 Für deliktische Eingriffe in absolute Rechte Dritter fehlt es an einem Rechtfertigungsgrund.61 Der Schuldner kommt regelmäßig in Verzug und ihm drohen unter anderem Sekundäransprüche nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.62 Anderes gilt, wenn und soweit sich der Schuldner durch eine mögliche Haftungsprivilegierung hinsichtlich der Sanktionslage entlasten kann (hierzu sogleich unter 2.),63 vgl. §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB.
Auch im Bereich des Zahlungsdienstrechts (§ 675o Abs. 2 BGB) kommt es darauf an, dass die Transaktion objektiv sanktionsbefangen ist. Eine irrtümlich angenommene Sanktionsbefangenheit genügt nicht, um den Zahlungsdienstleister von seiner Leistungspflicht zu dispensieren.64 Die unberechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrags soll unter anderem Schadensersatzpflichten nach §§ 675y, 675z BGB sowie gegebenenfalls § 280 Abs. 1 BGB nach sich ziehen.65
2. Mögliche Haftungsprivilegierung
a) Spezialgesetzliche Haftungsprivilegierung
Zunächst stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Fall der Over-Compliance durch spezialgesetzliche Haftungsprivilegierungen aufgegriffen wird.
Auf der Suche nach einer möglichen Haftungsprivilegierung im Unionsrecht richtet sich der Blick auf die in EU-Sanktionsverordnungen übliche66 Haftungsausschlussklausel (vgl. etwa Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014). Hiernach können Unternehmen, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Handeln auf Fahrlässigkeit beruht.67 Ziel der Vorschrift ist die Privilegierung derjenigen, die bei der Implementierung des Einfriergebots oder des Bereitstellungsverbots gleichsam über das Ziel hinausschießen.68 Zwar setzt ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ohnehin Verschulden – und damit gem. § 276 Abs. 1 BGB im Regelfall Vorsatz oder Fahrlässigkeit – voraus. Während dieses nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird, legt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 („es sei denn, es ist nachgewiesen, dass […] auf Fahrlässigkeit beruht“) aber eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Schuldners nahe, die im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 269/2014 zu beachten ist.
Diese beweisrechtliche Privilegierung ist aber nicht in allen Teilbereichen der EU-Sanktionsregime vorgesehen. Die insbesondere auf Export- und Transaktionsverbote in Zusammenhang mit Russland ausgerichtete VO (EU) Nr. 833/2014 etwa enthält eine vergleichbare Regelung nicht, sodass die Privilegierung dort nicht zur Anwendung kommt. Sollte also beispielsweise ein deutsches Unternehmen aus Gründen der Over-Compliance einer – nicht sanktionierten – vertraglichen Lieferverpflichtung nach Russland nicht nachkommen, bliebe es im Rahmen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des russischen Gläubigers bei der üblichen Vermutung des Vertretenmüssens nach § 280 Abs. 1 BGB.
b) Unvermeidbarer Rechtsirrtum
Eine zivilrechtliche Haftung auf Grundlage des deutschen Haftungsrechts scheidet daneben auch bei Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums (Verbots- oder Gebotsirrtums) aus. Dabei hat die mit der sanktionsrechtlichen Haftungsausschlussklausel einhergehende Privilegierung des Schuldners (siehe oben) innerhalb ihres sachlichen Anwendungsbereichs zur Folge, dass der Gläubiger entgegen der sonst greifenden Verschuldensvermutung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) fahrlässiges Handeln des Schuldners bei der Anwendung der betreffenden Ge- oder Verbotsnorm nachzuweisen hätte. Das wiederum dürfte die Erfolgsaussichten des Schuldners darauf, sich im Prozess erfolgreich auf das Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums berufen zu können, durchaus erhöhen.
aa) Allgemeine Anforderungen
Im Ausgangspunkt trifft das Risiko, die Rechtslage zu verkennen, den jeweiligen Schuldner.69 Allerdings ist seit jeher anerkannt, dass eine zivilrechtliche Verantwortung für unvermeidbare Rechtsirrtümer mit dem für das zivile Haftungsrecht konstitutiven Verschuldensprinzip70 unvereinbar ist. Eine Enthaftung gerade für die Konstellation des unvermeidbaren Rechtsirrtums hat bereits der historische BGB-Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt: Eine Entwurfsbestimmung, wonach gerade auch der entschuldbare (Rechts-)Irrtum zum Ausschluss der Ersatzpflicht führen sollte,71 hat er mit der Begründung verworfen, der betreffende Regelungsvorschlag „ziehe nur eine selbstverständliche Folgerung aus dem im [§ 823 BGB] angenommenen Verschuldungsprinzipe“72.
Für die Annahme eines unvermeidbaren Rechtsirrtums sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss.73 Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt deshalb vor allem in Konstellationen nahe, in denen die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat.74 Das Risiko einer gänzlich ungeklärten Rechtslage fällt dem Schuldner nicht zur Last.75 Anlass für weitere Prüfungen hat namentlich, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt.76 In derartigen Grenzfällen setzt die Verneinung des Schuldvorwurfs voraus, dass die Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war.77
In diesem Kontext wird insbesondere Genehmigungen oder Auskünften einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde eine grundsätzlich entlastende Wirkung beigemessen.78 Ob in Fällen einer – für den Betroffenen erkennbar – offensichtlich falschen Auskunft etwas anderes gilt, ist in der deutschen Rechtsprechung bislang offen gelassen worden.79 Für den Bereich des EU-Kartellrechts hat der EuGH behördlichen Auskünften die Exkulpationseignung jedenfalls in Situationen rundweg abgesprochen, in denen der Verstoß gegen das Unionsrecht auf „der Hand liegt“ und die Wirtschaftsteilnehmer über die Unionsrechtswidrigkeit ihres Verhaltens „nicht im Unklaren sein“ können.80 Dasselbe gilt für Situationen, in denen der Wirtschaftsteilnehmer der Behörde wesentliche Sachverhaltsinformationen vorenthält.81
Die Unvermeidbarkeit eines Rechtsirrtums kann nach der Rechtsprechung des BGH82 schließlich auch auf den eingeholten Rechtsrat eines unabhängigen, für die zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträgers gestützt werden.83 Über die persönlichen Anforderungen an die Qualifikation der Auskunftsperson setzt eine Enthaftung voraus, dass dem Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden ist und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle standhält.84 Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Rechtsirrtum zu begründen.85
bb) Besonderheiten des EU-Sanktionsrechts
Dem EU-Sanktionsrecht wird allgemein eine besonders hohe Volatilität und Komplexität attestiert,86 die selbst Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht selten verunsichert zurücklässt87 und deshalb auch regelmäßig unionsgerichtlichen Klärungsbedarf auslöst.88 Überzogene Anforderungen an die Anerkennung eines unvermeidbaren Rechtsirrtums drohen die Rechtsunterworfenen in ihrer Handlungsunfähigkeit übermäßig einzuschnüren.89 Dies gilt namentlich dann, wenn ein Zuwarten auf eine autoritative Klärung der Rechtslage, etwa aufgrund drohender Strafen, unzumutbar erscheint.90
Besondere Herausforderungen bei der Konkretisierung EU-sanktionsrechtlicher Verhaltensanforderungen liegen in der Verwendung stark präzisierungsbedürftiger Rechtsbegriffe sowie der Forderung nach einer großzügigen, dem Effektivitätsgebot91 Rechnung tragender Auslegung der Verbotstatbestände begründet.92 Das hieraus im Einzelfall resultierende Ausmaß an Rechtsunsicherheit lässt sich anhand des Verbots der mittelbaren Bereitstellung (oben II.) veranschaulichen, das den Rechtsanwender vor zahlreiche tatsächliche wie rechtliche Herausforderungen stellt.93
Eine gewisse Orientierungshilfe soll zwar durch behördliche Leitlinien, Merkblätter und FAQ-Kataloge94 geleistet werden. Deren Eignung als Navigationshilfe durch die Untiefen des Sanktionsrechts ist durch wechselseitige Widersprüche, gerade im Bereich des mittelbaren Bereitstellungsverbots, indes stark limitiert.95 Häufige Änderungen von Leitfäden, im Zuge derer frühere Aussagen ohne Kenntlichmachung aufgegeben oder sogar in ihr Gegenteil verkehrt werden,96 tragen ihr Übriges zur Rechtsunsicherheit bei, die sich nicht zuletzt in einer inhomogenen Transformation der Leitlinien des Rates in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten manifestiert.97 Als herausfordernd erweist sich insbesondere die prominente Rolle, die die EU-Kommission bei der Interpretation der Sanktionsbestimmungen durch den Erlass ihrer „Consolidated FAQs“98 für sich in Anspruch nimmt. Anders als der Rat, der allein für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf der in Art. 215 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Rechtsgrundlage zuständig ist,99 ist sie selbst nicht Urheberin der einschlägigen Sanktionsverordnungen und daher auch zur gleichsam „authentischen“ Auslegung derselben noch viel weniger100 in der Lage als der Rat selbst. Ohnehin können derartige Leitlinien wegen des Auslegungsmonopols des EuGH weder die normative Tragweite der EU-Sanktionen beeinflussen noch bei der Auslegung von ausschlaggebender Bedeutung sein.101
Zwar besteht auch insoweit die Möglichkeit der exkulpierenden Berufung auf eine vorab eingeholte Behördenauskunft.102 Eine generelle Möglichkeit, sich pauschal im Sinne eines Clearing-Verfahrens die Unbedenklichkeit der Geschäftstätigkeit bescheinigen zu lassen, sieht das Sanktionsrecht indes nicht vor. Die in § 9 Abs. 4 SanktDG vorgesehene Möglichkeit der „Selbstreinigung“103 durch behördliche Überwachung setzt eine eigene „Sanktionsnähe“ des Unternehmens (beispielsweise durch einen gelisteten Minderheitseigner104) sowie Zweifel dritter Marktteilnehmer an der Sanktionsdisziplin voraus.105 Sie ist deshalb nicht das geeignete Instrument, um sich die Sanktionskonformität der eigenen Geschäftsaktivität behördlich bestätigen zu lassen.106 Mitarbeiter der zuständigen Ministerialbürokratie weisen darauf hin, dass die Rechtsordnung keine staatliche Stelle vorhalte, bei der sich Personen oder Unternehmen einen „Sanktions-Freibrief“ für ihr Handeln ausstellen lassen könnten. Jedermann sei selbst dafür verantwortlich, sich den gesetzlichen Anforderungen gemäß im Rechtsverkehr zu bewegen.107 Zwar besteht – als wesentliche Alternative – die Möglichkeit eines Nullbescheids (vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 AWG), mit dem sich Unternehmen die sanktionsrechtliche Unbedenklichkeit konkreter Ausfuhrvorhaben bestätigen lassen können. Indes führt dieses Instrument im vorliegenden Kontext nur sehr eingeschränkt weiter. Das – auch auf andere Vorgänge anwendbare – Instrument der Voranfrage108 wiederum muss sich ebenfalls auf ein konkretes Vorhaben beziehen, mag insoweit auch ein geringeres Maß an Konkretisierung erforderlich sein.109 Erschwerend kommt hinzu, dass die Zuständigkeit110 bzw. Kompetenz zur Erteilung entsprechender Auskünfte (Bundesbank; Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS)) nicht vollständig geklärt zu sein scheint.111 Risikobegrenzend lässt sich hier allenfalls der Gedanke ins Feld führen, dass nach der Rechtsprechung der Strafsenate auch Auskünfte unzuständiger Behörden exkulpierende Wirkung entfalten können, sofern die Unzuständigkeit nicht offensichtlich war.112
Obwohl in den typischen Sachlagen mit Sanktionsbezug nicht selten ein – durch die Strafbewehrung verschärfter – signifikanter Handlungsdruck besteht, nimmt die behördliche Bearbeitung von Auskunftsanfragen mitunter erhebliche Zeit in Anspruch,113 nicht zuletzt aufgrund mangelnder Personalausstattung.114 In der Praxis wird daher angeraten, in Zweifelsfällen z. B. Gelder zunächst als eingefroren zu behandeln und an die Bundesbank heranzutreten.115
cc) Konsequenzen
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Berufung auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum im Kontext von EU-Sanktionen aufgrund der spezifischen Beschaffenheit des Sanktionsrechts unter besonderen Vorzeichen steht. Die hohe Komplexität, die Volatilität der Regelungen, sich dynamisch ändernde und teils wechselseitig widersprechende Leitlinien sowie mitunter diffuse Zuständigkeiten und unklare Kompetenzen führen dazu, dass eine verbindliche und zeitnahe Klärung der Rechtslage oft nicht zu erlangen ist. Es erscheint daher angezeigt, die Schwelle für die Annahme eines unvermeidbaren Rechtsirrtums im Bereich des EU-Sanktionsrechts niedriger anzulegen, um der massiven Rechtsunsicherheit Rechnung zu tragen. Betroffene Unternehmen sollten jedenfalls frühzeitig fachkundigen Rechtsrat einholen, wenn sich entsprechende Konflikte abzeichnen.
V. Fazit
Für Unternehmen bleibt es bei dem eingangs skizzierten Dilemma – sie finden sich gleichsam auf einer Passage zwischen Skylla und Charybdis wieder: Dem Risiko empfindlicher Sanktionen und Reputationsschäden im Falle einer zu schwachen Anwendung des EU-Sanktionsrechts einerseits und dem Risiko zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche im Falle der Übererfüllung (Over-Compliance) andererseits. Da die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das EU-Sanktionsrecht per saldo regelmäßig vielschichtiger und auch massiver ausfallen werden, entspringt die landläufig zu beobachtende Tendenz zur Over-Compliance einem durchaus nachvollziehbaren Kalkül. Die Aktivierung der vorstehend identifizierten Haftungsprivilegierungen und namentlich des unvermeidbaren Rechtsirrtums wird dabei zu einem zentralen Verteidigungsinstrument, um dem Szenario einer zivilrechtlichen Haftung für Compliance-Exzesse zu entrinnen.
Autoren

Dr. Moritz Pellmann, LL.M (London), ist Partner bei Freshfields im Bereich Investigations, Compliance und Konfliktlösung mit Sitz in Frankfurt und Berlin. Er berät global agierende Unternehmen und Finanzinstitute im Zusammenhang mit regulatorischen, wirtschaftsstrafrechtlichen und unternehmensinternen Untersuchungen und verfügt zudem über eine umfassende Expertise im Risiko- und Krisenmanagement.

Tobias André ist Rechtsanwalt und Counsel in der Konfliktlösungspraxis von Freshfields, Frankfurt a. M. Er berät zu den Themen Strategic Risk & Corporate Governance und zur strategischen Unternehmensverteidigung in komplexen Rechtsstreitigkeiten. In diesem Zusammenhang berät er insbesondere auch zu regulatorischen und unionsrechtlichen Themen und ist federführend an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof beteiligt.

Felix Mayer ist Rechtsanwalt und Associate bei Freshfields in München. Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich Strategic Risk & Governance. Er berät Unternehmen neben präventiven Compliance-Maßnahmen insbesondere bei grenzüberschreitenden Compliance-Untersuchungen und sich anschließenden Rechtsstreitigkeiten.
VO (EU) Nr. 2025/2033 v. 23. 10. 2025 zur Änd. der VO (EU) Nr. 833/2014, ABl. L, 2025/2033.
Für einen Überblick siehe BAFA, Zeitleiste EU-Sanktionen gegen Russland, 2025, 9 Seiten, abrufbar unter: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_ embargo_ russland_ zeitleiste.pdf, zuletzt abgerufen am 12. 2. 2026.
Siehe insbesondere European Commission, Consolidated FAQs on the Implementation of Regulation No 833/2014 et al., Update v. 23. 1. 2026, 477 Seiten, abrufbar unter: https://finance.ec.europa.eu/publications/consolidated-version_ en, zuletzt abgerufen am 12. 2. 2026; BMWE, Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen, Stand: 31. 7. 2025, 39 Seiten, abrufbar unter: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/F/FAQ/faq-russland-sanktionen.pdf, zuletzt abgerufen am 12. 2. 2026; Rat der EU, Restriktive Maßnahmen (Sanktionen) – Aktualisierung der vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen, 3. 7. 2024, Ratsdok. 11623/24, 42 Seiten.
RL (EU) 2024/1226 v. 24. 4. 2024, ABl. L, 2024/1226.
BGBl. 2026 I Nr. 27 v. 5. 2. 2026.
§ 19 Abs. 7 AWG n. F. sieht vor, dass der Ahndungsanteil einer Unternehmensgeldbuße bis zu 40 Mio. EUR betragen kann. Damit geht eine signifikante Verschärfung gegenüber der bis dato geltenden Bußgeldbewehrung im Umfang von maximal 10 Mio. EUR einher (siehe § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG). Zu den gesetzgeberischen Erwägungen s. BT-Drs. 21/2508, S. 36.
Pars pro toto sei auf Verstöße gegen die sog. „Jedermannspflicht“ aus Art. 6b der VO (EU) Nr. 833/2014 verwiesen, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden, s. § 19 Abs. 5 Nr. 1 AWG a. F. Mit § 18 Abs. 5a AWG n. F. hat der Gesetzgeber die Missachtung der Jedermannspflicht mit Strafbewehrung versehen, siehe hierzu und zum umsetzungsrechtlichen Kontext BT-Drs. 21/2508, S. 33 f.
So werden in § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG n. F. fortan Umgehungshandlungen zur Verschleierung von wirtschaftlichen Ressourcen kriminalisiert und mit § 18 Abs. 6a AWG n. F. neue umgehungsbezogene Regelbeispiele aufgenommen, s. BT-Drs. 21/2508, S. 2, 23, 32 f.
Siehe jüngst etwa „Russland-Netzwerk in Deutschland zerschlagen“, Handelsblatt Nr. 23 v. 3. 2. 2026, S. 7.
Für eine Übersicht s. BMWE, Sanktionsumgehung – Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland, Ausgabe 2, Sept. 2025, 5 Seiten, abrufbar unter: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/sanktionsumgehung-aktuelles-strafrechtliche-praxis-sanktionen-gegen-russland-ausgabe-2.pdf, zuletzt abgerufen am 12. 2. 2026.
Und zwar mit Blick auf die nicht selten jahrelange Schwebelage letztlich auch unabhängig davon, ob sich die im Raum stehenden Vorwürfe schlussendlich bewahrheiten oder nicht, vgl. zu letzterem Fall zunächst Bernd Ziesemer, „Turbine Moskaus“, Capital Nr. 2/2023, S. 36–39 und sodann – nach Freispruch der angeklagten Manager durch Urteil des LG Hamburg v. 7. 1. 2026 (Az. 608 KLs 1/24 5001 Js 10/18) – „Freispruch in Prozess um Turbinen-Lieferung auf die Krim“, 7. 1. 2026, 18:46 Uhr, abrufbar unter: https://www.zeit.de/news/2026-01/07/freispruch-in-prozess-um-turbinen-lieferung-auf-die-krim, zuletzt abgerufen am 12. 2. 2026.
Zum Begriff etwa Ernst, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 275 Rn. 65.
Exemplarisch sei auf den strafrechtlichen Verfahrenskomplex oben Fn. 11 verwiesen.
Vgl. zu Rechtsverletzungen i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB durch das unberechtigte Einfrieren von Wertpapieren durch die Wertpapiersammelbank BGH, 18. 3. 2025 – XI ZR 59/23, Rn. 52 ff., juris.
Vgl. zu diesem Dilemma bereits Lühmann/Rösch, ZASA 2024, 288, 289 f.; Siadat/Schultess, BKR 2024, 591, 592.
OLG Frankfurt a. M., 22. 9. 2025 – 3 U 111/23, BeckRS 2025, 33245.
LG Wiesbaden, 19. 4. 2023 – 3 O 247/22, n. v.
OLG Frankfurt a. M., 22. 9. 2025 – 3 U 111/23, BeckRS 2025, 33245, Rn. 25 ff.
OLG Frankfurt a. M., „Russland Sanktionen: Beklagte Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern“, Pressemitteilung Nr. 71/2025 v. 4. 12. 2025.
OLG Stuttgart, 7. 2. 2024 – 9 U 6/24, BKR 2024, 586.
Konkret § 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 833/2014.
LG Stuttgart, 14. 12. 2023 – 21 O 251/23, n. v.
OLG Stuttgart, 7. 2. 2024 – 9 U 6/24, BKR 2024, 586 (amtl. Leits.).
Vgl. den Überblick bei Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 197 (Teil I).
S. BGH, 25. 1. 2024 – IX ZR 19/22, RIW 2024, 385, 387, Rn. 17; Schwendinger, in: BeckOK-AWR, 17. Ed. 1. 11. 2025, § 17 AWG Rn. 113.
Schwendinger (Fn. 25), § 17 AWG Rn. 114 ff.
Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 197, 198.
Überblick bei Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 255 (Teil II).
Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 255, 260; Niestedt, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 26. EL September 2025, Abschnitt V.50 (Embargo- und Sanktionsmaßnahmen) Rn. 99.
Etwas anderes gilt für drittstaatliche Sanktionsregelungen, vgl. OLG Frankfurt, 20. 10. 2023 – 5 U 17/21, Rn. 76 ff. (§ 134 BGB), 79 ff. (§ 138), juris.
Fischinger/Hengstberger, in: Staudinger, Neubearb. (2024), § 134 Rn. 53, 61; Niestedt (Fn. 29), Abschn. V.50 Rn. 101.
Vgl. Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 255, 260.
Harings, UKuR 2022, 6, 7; Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18, 20.
S. etwa Spoerr/Schlösser, WM 2016, 1323, 1326.
Vgl. BGH, 25. 1. 2024 – IX ZR 19/22, RIW 2024, 385, 386 f., Rn. 13, 17 – mit Bezug auf die VO (EU) Nr. 2016/44.
Ernst (Fn. 12), § 275 Rn. 62, § 311a Rn. 22 f.
Zu dieser Fallgruppe Ernst (Fn. 12), § 275 Rn. 62.
Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 255, 260.
Für inländische Einfuhrverbote bereits BGH, 8. 6. 1983 – VIII ZR 77/82, NJW 1983, 2873, 2874; Ernst (Fn. 12), § 275 Rn. 63; Niestedt (Fn. 29), Abschn. V.50 Rn. 103; Sattler, JuS 2019, 18, 21; Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18, 21.
Niestedt (Fn. 29), Abschn. V.50 Rn. 103; Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 255, 261.
Niestedt (Fn. 29), Abschn. V.50 Rn. 103; Sattler, JuS 2019, 18, 21; wohl auch (wenngleich abwägend) Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18, 21.
Niestedt (Fn. 29), Abschnitt V.50 Rn. 103 („nach einer geraumen Zeit“); Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18, 21 („je länger die leistungshindernde Sanktion bereits in Kraft ist und je mehr das Kreditinstitut in der Disposition über ihre wirtschaftlichen Mittel eingeschränkt ist.“).
Jungmann, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2023, § 675o Rn. 2 f.
Siadat/Schultess, BKR 2024, 591, 591; Schmalenbach, RdZ 2021, 105, 107; Omlor, in: Staudinger, Neubearb. (2020), Stand: 23. 3. 2022, § 675o Rn. 7.1.
Vgl. OLG Stuttgart, 7. 2. 2024 – 9 U 6/24, BKR 2024, 586, 587, Rn. 19, 24.
Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 255, 261.
Mit Blick auf sanktionsbefangene Einzelpersonen mag Abweichendes gelten.
Niestedt (Fn. 29), Abschn. V.50 Rn. 103; Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 255, 261.
Vgl. LG München I, 13. 12. 2023 – 29 O 1152/23, MMR 2024, 893, 895, Rn. 61 ff.
Vgl. die Musterformulierung in den Sanktionsleitlinien des Rates, 8. 12. 2017, Dok. 15598/17, S. 42.
Ernst (Fn. 12), § 275 Rn. 63, § 311a Rn. 23, 79.
Sanktionsleitlinien des Rates, 8. 12. 2017, Dok. 15598/17, S. 42.
Zur Nichterstreckung der „no claims“-Klauseln auf verfahrensrechtliche Ansprüche indes BGH, 15. 1. 2026 – I ZB 53/25 Rn. 25, juris.
Vgl. OLG Frankfurt a. M., 12. 6. 2025 – 26 Sch 12/24, SchiedsVZ 2025, 149, 152.
Vgl. LG München I, 13. 12. 2023 – 29 O 1152/23, MMR 2024, 893, 896, Rn. 77.
Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18, 21.
Vgl. hierzu und zum Verbot der Befriedigung eines solchen Anspruchs Harings/Loets, RdTW 2015, 321, 324.
Vgl. zum Wegfall des Verzugs im Falle einer derartigen Stundungswirkung Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18, 22 unter Verweis auf BGH, 12. 3. 2013 – XI ZR 227/12, Rn. 13, 52, juris; Harings/Loets, RdTW 2015, 321, 325.
BGH, 12. 3. 2013 – XI ZR 227/12, Rn. 26, 52, juris.
Vgl. Ernst (Fn. 12), § 275 Rn. 65, 63.
BGH, 18. 3. 2025 – XI ZR 59/23, Rn. 64 ff., juris.
Ernst (Fn. 12), § 275 Rn. 65.
Ernst (Fn. 12), § 275 Rn. 65, § 286 Rn. 134.
Vgl. Schmalenbach, RdZ 2021, 105, 105.
Omlor, in: Staudinger, Neubearb. (2020), Stand: 23. 3. 2022, § 675o Rn. 20. In Betracht kommt indes ein ggf. entlastender Irrtum über die Sanktionslage, vgl. (wenngleich im dortigen Fall abl.) OLG Stuttgart, 7. 2. 2024 – 9 U 6/24, BKR 2024, 586, 590, Rn. 49.
Vgl. die Standardformulierung für eine sanktionsspezifische Haftungsausschlussklausel in den Sanktionsleitlinien des Rates, 8. 12. 2017, Dok. 15598/17, S. 41 f.
Vgl. hierzu rechtsvergleichend auch Section 44 des UK Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018. Die mit „Protection for acts done for purposes of compliance“ überschriebene Norm sieht für Fälle nachvollziehbarer Over-Compliance eine gesetzliche Exkulpationsmöglichkeit vor. Die gerichtliche Prüfung erfolgt dabei in zwei Schritten: Erforderlich ist zunächst (i) der subjektive Glaube der relevanten Entscheidungsträger an die Sanktionsbefangenheit des Verhaltens („subjective belief“). Diese Einordnung muss (ii) vernünftig gewesen sein („reasonable belief“); siehe hierzu auch Court of Appeals für England und Wales, 11. 7. 2024 – [2024] EWCA Civ 628, ZASA 2024, 602, 612 (Rn. 70 f.).
Sachs, in: Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2024, Kap. IV, Rn. 333.
BGH, 21. 12. 1995 – V ZB 4/94, Rn. 22, juris; 15. 7. 2014 – XI ZR 418/13, Rn. 14, juris; OLG Frankfurt, 17. 11. 2025 – 13 U 87/23, Rn. 14, juris.
Vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 131 (zu § 276 BGB).
Entw. eines § 707 BGB bei Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. II, 1899, S. CXXIII: „Ist die beschädigende Handlung von demjenigen, welcher sie begangen hat, aus entschuldbarem Irrthum für erlaubt gehalten worden, so ist derselbe zum Schadensersatz nicht verpflichtet.“ Für die Begründung siehe dort, S. 408 (Motive).
Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. II, 1899, S. 1081 (Prot., zu § 707 BGB-E).
BGH, 15. 7. 2014 – XI ZR 418/13, Rn. 14, juris.
BGH, 15. 7. 2014 – XI ZR 418/13, Rn. 15, juris; Ernst (Fn. 12), § 286 Rn. 138.
BAG, 28. 1. 2025 – 1 AZR 73/24, Rn. 27, juris.
BGH, 15. 7. 2014 – XI ZR 418/13, Rn. 15, juris.
OLG Frankfurt a. M., 17. 11. 2025 – 13 U 87/23, Rn. 14, juris; vgl. OLG Düsseldorf, 22. 3. 2021 – I-9 U 107/19, Rn. 91, juris.
BGH, 20. 3. 2025 – III ZR 261/23, Rn. 25, juris; 26. 6. 2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 64 ff., juris; 27. 6. 2017 – VI ZR 424/16, Rn. 9 ff., juris; 10. 7. 2018 – VI ZR 263/17, Rn. 28, 31, 33, 37, juris. Nach der Rechtsprechung des EuGH sollen demgegenüber die Auskunft oder Bewertung einer hierfür unzuständigen Behörde „kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen“ können, dass das betreffende „Verhalten nicht gegen [Unionsrecht] verstößt“, s. EuGH, 18. 6. 2013 – C-681/11, Rn. 42.
BGH, 10. 7. 2018 – VI ZR 263/17, Rn. 33, 37, juris; OLG Hamm, 11. 5. 2023 – I-34 U 110/22, Rn. 63, juris. In der Literatur wird Ausschluss erwogen, wenn der Betroffene Anlass dazu hatte, an der Richtigkeit der Auskunft der Fachbehörde zu zweifeln, vgl. nur Meyer/Hüttemann, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 37 Rn. 80.
EuGH, 18. 6. 2013 – C-681/11, Rn. 38.
Vgl. für solche Konstellationen EuGH, 1. 8. 2025 – C-666/23, Rn. 79 f.
Ablehnend aber für den Bereich des EU-Kartellrechts EuGH, 18. 6. 2013 – C-681/11, Rn. 41.
BGH, 26. 6. 2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 68, juris; 14. 5. 2007 – II ZR 48/06 (KG), Rn. 16, juris.
BGH, 29. 7. 2014 – II ZB 1/12, Rn. 77, juris.
BGH, 16. 5. 2017 – VI ZR 266/16, Rn. 30, juris.
Benz, NJW 2025, 3190, 3195.
Lilie/Becker, NZWiSt 2025, 133, 141.
Vgl. etwa das Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken, 20. 12. 2024 – 8 KLs 33/24, juris und hierzu jüngst Schlussanträge GA Norkus, 12. 2. 2026 – C-67/25; FG Düsseldorf, 4. 9. 2024 – 4 K 783/24 und hierzu jüngst EuGH, 5. 2. 2026 – C-619/24; ferner das Ersuchen des LG Mainz, 16. 4. 2025 – 9 O 313/24, ZASA 2025, 605.
Benz, NJW 2025, 3190, 3195.
Benz, NJW 2025, 3190, 3195; vgl. auch Grundmann, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 276 Rn. 76.
Vgl. Art. 8 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014; Art. 15 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014.
Exemplarisch zum Bereitstellungsverbot BGH, 31. 10. 2024 – StB 21/24, Rn. 69, juris; 18. 11. 2021 – AK 47/21, Rn. 18, juris; VG Köln, 6. 1. 2025 – 1 L 1938/24, Rn. 58, juris (zur VO (EU) Nr. 269/2014); zum Einfriergebot OVG Münster, 30. 9. 2025 – 4 B 50/25, Rn. 26, juris; für eine „weite Auslegung“ des Erfüllungsverbots in Bezug auf öffentliche Aufträge s. LG München I, 13. 12. 2023 – 29 O 1152/23, MMR 2024, 893, 896, Rn. 75 f.
Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18, 20; Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 197, 200 ff.
Vgl. die Nachweise oben in Fn. 3.
Zu Divergenzen zwischen den Auslegungen durch EU-Kommission und Bundesbank vgl. exemplarisch Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18, 20. Zu Meinungsverschiedenheiten zwischen EU-Kommission und BMWE vgl. exemplarisch Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 197, 200 f.; Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 255, 255 f.
Vgl. zu entsprechenden Selbstkorrekturen durch das BMWE etwa OLG Frankfurt a. M., 12. 6. 2025 – 26 Sch 12/24, SchiedsVZ 2025, 149, 152; LG Mainz, 16. 4. 2025 – 9 O 313/24, ZASA 2025, 605, 607, Rn. 16; zur Problematik auch Lilie/Becker, NZWiSt 2025, 133 138.
Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 197, 202.
Oben Fn. 3.
EuG, 26. 3. 2025 – T-307/22, Rn. 61 f.
Zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit einer rückwirkenden Erläuterung der Rechtslage selbst durch das Rechtsetzungsorgan aber EuGH, 16. 7. 2024 – C-724/23, Rn. 35, 40 f.
Schlussanträge GA Norkus, 12. 2. 2026 – C-67/25, Rn. 46, 48; Schlussanträge GA Medina, 11. 4. 2024 – C-109/23, Rn. 69: „irrelevant“; Schlussanträge GA Medina, 11. 4. 2024 – C-109/23 auch zu der Feststellung, dass „dieser Leitfaden in keiner Weise das Ergebnis meiner Prüfung […] vorgeben kann.“
Sackreuther, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2024, § 17 StGB Rn. 17.
Gerster, in: BeckOK-AWR, 17. Ed. 1. 11. 2025, § 9 SanktDG Rn. 3.
BT-Drs. 20/4326, S. 59; Sattler, in: Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2024, § 9 SanktDG Rn. 33.
Hierzu Sattler (Fn. 104), § 9 SanktDG Rn. 33.
Hierzu Sattler (Fn. 104), § 9 SanktDG Rn. 33.
Sattler, UKuR 2022, 660, 662.
Hierzu Wiedemann/Will, RIW 2022, 173, 179 f.; Gerster (Fn. 103), § 8 AWG Rn. 13.
Gerster (Fn. 103), § 8 AWG Rn. 13.
Zum Hintergrund der fehlenden Zuständigkeitskonzentration vgl. Sattler, UKuR 2022, 660, 662 f.
Zu diesem Problem Gerl/Pfad, RIW 2025, 138, 142; Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18, 20 vertreten die Auffassung, die Bundesbank sei dazu befugt, Feststellungsbescheide bzgl. der Sanktionsbefangenheit (Einfriergebot) konkreter Vermögenspositionen zu erlassen.
BGH, 17. 12. 2019 – 1 StR 364/18, Rn. 21, juris; 2. 2. 2000 – 1 StR 597/99, Rn. 28, 33, juris.
Wiedemann/Will, RIW 2022, 173, 179 f.
Schäffer, RIW 2023, 777, 787.
Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18, 20.



