Die deutsche Investitionskontrolle im Verteidigungssektor: Ein dynamischer Industriezweig zwischen wirtschaftlicher Offenheit und nationaler Sicherheit
RA Dr. Falk Schöning und RA Stefan Kirwitzke*
Die Investitionskontrolle im Verteidigungssektor gewinnt angesichts geopolitischer Spannungen und steigender EU-Verteidigungsausgaben stark an Bedeutung. Der Beitrag beleuchtet drei oft übersehene Fallgruppen der sektorspezifischen Investitionskontrolle nach AWG/AWV: mittelbare Beteiligungserwerbe, den bloßen Zugriff auf militärische Güter und konzerninterne Restrukturierungen. Sie zeigen die wachsende Komplexität und erheblichen Compliance-Risiken in diesem Bereich.
I. Einleitung
Nicht zuletzt wegen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ist die Frage der deutschen und europäischen Verteidigungsfähigkeit in aller Munde. Das zeigt sich deutlich an den Verteidigungsinvestitionen in der Europäischen Union, die im Jahr 2024 im Vergleich zum vorigen Jahr um 42 % angestiegen sind und einen Rekordwert von EUR 106 Milliarden erreicht haben. Für 2025 rechnet die EU sogar mit einem Wert von fast EUR 130 Milliarden.1 Auf politischer Ebene verdeutlicht etwa das von der Europäischen Kommission vorgestellte Programm Readiness 2030, dass sich Europa in einer Phase der Aufrüstung befindet.2 Gleichzeitig rückt der Verteidigungssektor auch in den juristischen Fokus.
Hohe Relevanz hat insbesondere die Frage, wie mit ausländischen Direktinvestitionen in inländische Verteidigungsunternehmen rechtlich umzugehen ist (sog. foreign direct investments oder auch FDI). Bereits vor dem russischen Angriffskrieg hatte die Corona-Pandemie das Bedürfnis nach wirtschaftlicher Sicherheit (economic security) und Wahrung der europäischen Autonomie in den Fokus der politischen Entscheidungsträger gerückt.3 So hat sich die Investitionskontrolle in den letzten Jahren auf europäischer und deutscher Ebene aus einem Nischendasein zum heiß diskutierten Thema entwickelt und ist Gegenstand einer Vielzahl von Gesetzesvorhaben und -verschärfungen geworden. Die Herausforderung des Gesetzgebers und der Behörden ist es hierbei, eine Abwägung zu treffen: Auf der einen Seite macht wirtschaftliche Offenheit einen Wirtschaftsstandort attraktiv und führt zu Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand. Auf der anderen Seite kann insbesondere der Erwerb kritischer Fähigkeiten und Einrichtungen durch ausländische Investoren zu Abhängigkeiten und Technologietransfer führen, die Risiken für die nationale Sicherheit und eventuell sogar Verteidigungsfähigkeit bedeuten.
Dieser Beitrag gibt anhand des deutschen Rechts zunächst einen allgemeinen Überblick über die Investitionskontrolle und geht danach auf einige praxisrelevante Fragestellungen und Herausforderungen für den Verteidigungssektor ein. Er schließt mit einem Fazit und einem Ausblick auf weitere Entwicklungen ab.
II. Die Investitionskontrolle im deutschen Recht
Im deutschen Recht ist die Investitionskontrolle derzeit maßgeblich im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Arbeiten an einem eigenständigen Investitionskontrollgesetz dauern zwar an, werden aber noch einige Zeit bis zur ihrem Abschluss benötigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat zuletzt einen Entwurf für Mitte 2026 in Aussicht gestellt. Zuständig für die Investitionskontrolle ist auch im Verteidigungssektor das BMWE, das sich allerdings eng mit anderen Ressorts wie dem Bundesverteidigungsministerium (BMVg) abstimmt. Sowohl im BMWE als auch im BMVg gibt es eigenständige Referate, die sich ausschließlich der Investitionskontrolle widmen.
Die AWV unterscheidet zwischen der sektorübergreifenden Investitionskontrolle nach §§ 55 – 59a AWV sowie der für den Rüstungssektor besonders relevanten sektorspezifischen Investitionskontrolle nach §§ 60-62a AWV:
- Die sektorübergreifende Investitionskontrolle ist einschlägig, wenn ein unionsfremder Investor Anteile an einem deutschen Unternehmen erwerben will und die zu erwerbenden Anteile die in § 56 Abs. 1 AWV genannten Schwellenwerte erreichen. Dabei sind wiederum zwei Untergruppen zu unterscheiden:
- Ist das Zielunternehmen in einem im Katalog des § 55a Abs. 1 AWV explizit genannten sicherheitsrelevanten Bereich tätig, ist die zentrale Norm für die sektorübergreifende Investitionskontrolle § 55a AWV. Das betrifft insbesondere Aktivitäten mit Bezug zu kritischer Infrastruktur oder kritischen Technologien – häufig auch relevant für den Verteidigungssektor. In dieser Fallgruppe bestehen Meldepflichten und die Transaktion darf erst nach Freigabe durch das BMWE vollzogen werden.
- Ist das Zielunternehmen nicht in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig, so richtet sich die Investitionskontrolle nach dem Auffangtatbestand des § 55 AWV. In diesem Fall gibt es keine Meldepflicht und kein Vollzugsverbot, aber das BMWE kann eine Prüfung des Erwerbs selbst nach Closing initiieren. Um Rechtssicherheit zu erlangen, können Investoren freiwillig eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen.
- Die rüstungsbezogenen Regelungen zur sektorspezifischen Investitionskontrolle betreffen den Erwerb eines deutschen Unternehmens durch jeden ausländischen (EU oder Nicht-EU) Investor, wenn dieses in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen tätig ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 AWV fallen darunter insbesondere Unternehmen, die Aktivitäten in Bezug auf militärische Güter im Sinne des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste haben. Sind die Schwellenwerte des § 60a AWV erreicht, die bereits bei 10 % der Stimmrechte beginnen und auch weitere Anteilserwerbe umfassen, hat der Erwerber eine Meldepflicht gegenüber dem BMWE. Das BMWE wird dann den Erwerbsvorgang darauf prüfen, ob eine Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten ist.
III. Praktisch relevante Fragestellungen und Herausforderungen
Der Standardfall, dass ein ausländisches Unternehmen die Mehrheit an einem deutschen Rüstungsunternehmen erwerben möchte, wirft keine besonderen Schwierigkeiten bei der Frage der Anwendbarkeit der sektorspezifischen Investitionskontrolle auf. Auch die Klassifizierung militärischer Güter gemäß Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ist gerade im Vergleich zu anderen FDI-Regimen im Ausland hinreichend klar und bereitet in der Regel wenig Probleme.
Allerdings gibt es auch in der AWV Konstellationen, bei denen sich nicht auf den ersten Blick eindeutig erkennen lässt, ob ein Erwerbsvorgang in den Anwendungsbereich der sektorspezifischen Investitionskontrolle fällt und eine Meldepflicht des Erwerbers besteht. Nachfolgend werden drei in der Praxis leicht zu übersehene relevante Fallgruppen dargestellt.
1. Fallgruppe 1: Mittelbarer Beteiligungserwerb
Der unter § 60 Abs. 1 AWV fallende Erwerbsvorgang kann sowohl durch den Erwerb von Stimmrechten (share deal) als auch durch den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter (asset deal) erfolgen.4 Dabei kann das Unternehmen als Ganzes, in der Regel durch den Erwerb aller Stimmrechtsanteile oder Assets, oder durch eine anteilsmäßige Beteiligung erworben werden. Gemäß § 60a Abs. 1 AWV muss der Stimmrechtsanteil des Erwerbers am Zielunternehmen nach dem Erwerb bei mindestens 10 % liegen, damit der Anwendungsbereich der sektorspezifischen Investitionskontrolle eröffnet ist.
Besondere Aufmerksamkeit ist beim mittelbaren Beteiligungserwerb geboten. Dies ist der Fall, wenn zwischen Erwerber und inländischem Zielunternehmen mindestens eine Gesellschaft dazwischengeschaltet ist.5 Gemäß §§ 60a Abs. 2, 56 Abs. 5 AWV ist die Prüfeintrittsschwelle erreicht, sobald der mittelbare Erwerber, der unmittelbare Erwerber sowie das Zielunternehmen durch eine Beteiligungskette von jeweils mindestens 10 % verbunden sind. Dazu folgende Beispiele, die eine Meldepflicht auslösen können:6
Beispiel 1: Das deutsche Unternehmen A erwirbt am deutschen Rüstungsunternehmen B 20 % der Stimmrechte. Das belgische Unternehmen C hält an A 15 % der Stimmrechte.
Auf den ersten Blick könnte man meinen, der Anwendungsbereich sei nicht eröffnet, da es sich bei Erwerber A um ein deutsches Unternehmen handelt. Erst nach einem Blick „hinter“ A zeigt sich, dass der mittelbare Erwerber C ausländisch ist. Da C als mittelbarer Erwerber 15 % an A hält und A wiederum 20 % an B erwerben will, liegt eine Kette von Beteiligungen vor, die jeweils die Prüfeintrittsschwelle von mindestens 10 % erreichen. Dabei ist es für die rechtliche Betrachtung unerheblich, dass C wirtschaftlich gesehen lediglich 3 % der Stimmrechte an B hält (15 % von 20 %). Eine sog. Verwässerung bzw. Dilution findet im Rahmen der außenwirtschaftlichen Prüfung keine Berücksichtigung. Entscheidend ist allein, dass die relevante 10 %-Schwelle sowohl bei der Beteiligung von C an A und von A an B überschritten ist.
Beispiel 2: Das belgische Unternehmen D erwirbt am belgischen Industriekonzern E 20 % der Stimmrechte. E hält an dem deutschen Rüstungsunternehmen B 15 % der Stimmrechte.
Zwar ist das Zielunternehmen E nicht inländisch und selbst auch kein Rüstungsunternehmen, jedoch würde der Erwerb durch D dazu führen, dass eine Beteiligungskette von jeweils mindestens 10 % an B entsteht. Das Beispiel zeigt, dass Erwerbsprozesse auch komplett im Ausland ablaufen und dennoch in den Anwendungsbereich von § 60 AWV fallen können.7 Gerade bei solchen grenzüberschreitenden Transaktionen ist es daher entscheidend, sich die komplette Target-Gruppe in Form eines Organigramms vorlegen zu lassen, um sämtliche relevanten Beteiligungsverhältnisse nachvollziehen und korrekt prüfen zu können. Nur so lässt sich feststellen, ob mittelbare Beteiligungsketten vorliegen, die die Prüfschwellen überschreiten und damit eine Meldepflicht auslösen können. Dies gilt nicht nur für die deutsche Investitionskontrolle, sondern auch für eventuell bestehende ausländische Meldepflichten.
Beispiel 3: Das belgische Unternehmen D hält 25 % der Anteile am belgischen Industriekonzern E, welcher wiederum 15 % der Anteile am deutschen Rüstungsunternehmen B hält. D erwirbt nun 20 % der Anteile am belgischen Unternehmen F, welches wiederum 5 % an B hält.
D erwirbt mittelbar durch den Erwerb an F eine Beteiligung am Rüstungsunternehmen B von lediglich 5 %. Grundsätzlich würde dies nicht die 10 %-Schwelle erreichen. Jedoch könnte gem. §§ 60a Abs. 2, 56 Abs. 5, Abs. 2 AWV ein relevanter Hinzuerwerb vorliegen: Vor dem Erwerb hielt D mittelbar über E bereits 15 % der Stimmrechtsanteile an B. Rechnet man den 15 % die 5 % durch den Erwerb hinzu, erreicht D die nächsthöhere Schwelle von 20 %, so dass gem. § 56 Abs. 2 Nr. 1 AWV ein relevanter Beteiligungserwerb vorliegt. Die relevanten Schwellen für den Hinzuerwerb gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 AWV sind 20, 25, 40, 50 oder 75 %. Selbst wenn der Erwerb für sich genommen nicht die 10 %-Schwelle – oder andere der genannten Schwellen – überschreitet, kann es durch die Zusammenrechnung mit bereits bestehenden Beteiligungen also zu einer Anmeldepflicht kommen.
Beispiel 4: Das deutsche Unternehmen A erwirbt 100 % der Anteile am deutschen Rüstungsunternehmen B. Das deutsche Unternehmen G hält an A 95 % der Stimmrechte. Das belgische Unternehmen C, das von einem anderen Familienstamm der G kontrolliert wird, hält an A die restlichen 5 % der Stimmrechte. C sind aber Vetorechte bei der Ernennung und Entlassung von Mitgliedern der Unternehmensleitung und hinsichtlich der Finanzplanung von A eingeräumt.
Da C nur 5 % an A hält, fehlt es an einer 10 %-Beteiligungskette an B. Gem. §§ 60a Abs. 2, 56 Abs. 5 und 3 AWV ist es aber ausreichend, wenn der mittelbare Erwerber auf andere Weise als durch den Erwerb von Stimmrechten Kontrolle erlangt (sog. atypischer Kontrollerwerb). Dies gilt gem. §§ 60a Abs. 2, 56 Abs. 5, Abs. 3 AWV auch beim mittelbaren Beteiligungserwerb, wenn der mittelbare Erwerber atypische Kontrolle über die Zwischengesellschaft hat. Die Vetorechte von C an A können die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Nr. 2 AWV erfüllen. Aufgrund der Einflussnahmemöglichkeiten von C auf A liegt somit eine hinreichende Beteiligungskette zu B vor. Ob in diesem Fall jedoch eine Meldepflicht des A besteht oder lediglich eine Prüfungsbefugnis des BMWE – wie bei der sektorübergreifenden Investitionskontrolle gemäß § 55a Abs. 4 S. 3 AWV – ist strittig und beinhaltet damit ein rechtliches Risiko für die Wirksamkeit des Erwerbs.8
Die verschiedenen Konstellationen zeigen, dass ein relevanter mittelbarer Beteiligungserwerb häufiger vorliegen kann, als man auf den ersten Blick annehmen mag. Erst nach einem Blick „hinter“ die Person des unmittelbaren Erwerbers kann die Frage nach einer bestehenden Meldepflicht in vielen Fällen abschließend beantwortet werden. Da eine Fehleinschätzung aber schwere Konsequenzen wie die zivilrechtliche Unwirksamkeit oder die strafrechtliche Relevanz des ungenehmigten Erwerbs nach sich ziehen kann,9 ist eine genaue Betrachtung und juristische Beratung von enormer Bedeutung.
2. Fallgruppe 2: Tatsächliche Gewalt über militärische Güter
Ist das deutsche Zielunternehmen im Rüstungssektor tätig – etwa in der Entwicklung, Herstellung oder Modifizierung militärischer Güter – fällt es gem. § 60 Abs. 1 Nr. 1 AWV unter die sektorspezifische Investitionskontrolle. Mit der 17. AWV-Novelle 2021 wurde eine weitere Fallgruppe in § 60 Abs. 1 Nr. 1 AWV aufgenommen: das Innehaben der tatsächlichen Gewalt über solche Güter. Der Begriff ist nicht legaldefiniert, wird aber häufig mit dem Besitz gem. § 854 BGB gleichgesetzt.10
Eine solche Interpretation des Innehabens tatsächlicher Gewalt über militärische Güter hat erhebliche praktische Konsequenzen: Zuvor war § 60 Abs. 1 Nr. 1 AWV an technisches Know-How des herstellenden oder entwickelnden Unternehmens geknüpft. Nun reicht bereits der bloße Zugriff auf militärische Güter, um eine Meldepflicht auszulösen – unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst an der Entwicklung beteiligt ist und über das technische Know-How verfügt. Neben den Unternehmen in der Entwicklungsbranche können somit auch die ihnen nachgelagerten Unternehmen erfasst sein, insbesondere Logistikdienstleister, Wartungsbetriebe oder Zulieferer, die militärische Güter lediglich transportieren, lagern oder temporär nutzen.11 Diese Unternehmen wissen mitunter nicht einmal, dass sie militärische Güter in ihrer tatsächlichen Gewalt haben, da es bei Inlandssachverhalten regelmäßig nicht erforderlich ist, eine Klassifizierung nach Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste anzustellen oder offenzulegen, wenn es sich bei den Gütern nicht um Kriegswaffen handelt.
Beispiel 5: Ein ausländischer Investor plant, ein deutsches 3D-Druck-Unternehmen, das mehrere Rüstungsunternehmen als Kunden hat, zu erwerben.
Grundsätzlich fallen 3D-Druck-Unternehmen in die sektorübergreifende Investitionskontrolle nach §§ 55, 55a Abs. 1 Nr. 21 lit. a AWV. Wird jedoch im Rahmen der additiven Fertigung ein militärisches Gut produziert, z.B. ein Ersatzteil oder ein Prototyp eines in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste geführten Gutes, hat das Unternehmen – wenn auch nur temporär – tatsächliche Gewalt über ein Militärprodukt. Die kann die sektorspezifische Investitionskontrolle nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 AWV auslösen.
Dass ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs möglicherweise keine tatsächliche Gewalt mehr über militärische Güter ausübt, weil es diese bereits weiterverkauft oder geliefert hat, ist nach § 60 Abs. 1 S. 2 AWV irrelevant. Demzufolge ist es ausreichend, wenn das Unternehmen zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit die tatsächliche Gewalt über militärische Güter innehatte und „noch über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der solchen Gütern zugrundeliegenden Technologie“ verfügt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn einzelne Mitarbeiter weiterhin im Unternehmen tätig sind und über technisches Wissen verfügen, oder wenn technische Unterlagen und digitale Speichermedien weiterhin im Unternehmen gespeichert sind.12
Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift zeigt sich an der Untersagung des BMWE (damals noch: BMWi) des Erwerbs der IMST GmbH durch einen chinesischen Investor im Jahr 2020. Damals ging das Ministerium in seiner Begründung explizit auf seine Einschätzung ein, das Unternehmen habe noch über sicherheitskritisches Know-How und Zugang zu sensiblen technischen Informationen aus dem Rüstungssektor verfügt.13 Diese fortbestehenden Kenntnisse sah das BMWE als ausreichend an, um den Anwendungsbereich der Investitionskontrolle nach §§ 60 ff. AWV zu eröffnen.
Beim 3D-Druck muss zumindest im Arbeitsspeicher oder temporär auf einem Server die zum Druck erforderliche digitale CAD-Datei gespeichert werden.14 Insofern besteht das Risiko, dass sich im 3D-Druck-Unternehmen noch technische Dateien zu militärischen Gütern finden lassen. In der Praxis arbeiten viele Rüstungsunternehmen daher ausschließlich mit zertifizierten Zulieferern zusammen, die strengen Auflagen hinsichtlich Datenspeicherung, Zugriffskontrolle und Geheimhaltung unterliegen. Selbst wenn das Unternehmen nur einmalig ein militärisches Ersatzteil gedruckt hat, aber ansonsten ausschließlich Güter behandelt, die nicht zum Rüstungssektor gehören, kann die Investitionskontrolle eröffnet sein. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 Nr. 1 AWV gelten keine Mindestschwellen bei Umsatzanteilen, weshalb auch das einmalige Drucken von Militärgütern dem Anwendungsbereich der sektorspezifischen Investitionskontrolle grundsätzlich nicht entgegensteht.15
Der Umstand, dass militärisches Know-How nicht erforderlich ist, sondern der bloße Zugriff auf militärische Güter ausreichend ist, führt somit zu einer starken Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 60 Abs. 1 Nr. 1 AWV. Im Rahmen der Evaluierung der sektorspezifischen Investitionskontrolle haben sich dazu viele Experten kritisch geäußert und das Merkmal der tatsächlichen Gewalt als „in der Praxis nicht handhabbar“ bezeichnet.16 Im Referentenentwurf zur 17. AWV-Novelle 2021 wurde die Aufnahme der Fallgruppe damit begründet, dass der bloße Besitz solcher Güter ebenso die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik berühren kann wie der Erwerb eines Unternehmens, das diese Güter herstellt oder entwickelt.17 Selbst wenn ein Unternehmen nur im Besitz militärischer Güter ist, besteht dennoch die Gefahr, dass es diese verändert oder die Technik abspeichert und anderweitig verwendet. Das BMWE hat sich in öffentlichen Äußerungen insbesondere auf Sicherheitsrisiken durch die Übernahme von Wartungsbetrieben bezogen. Es wäre denkbar, dass sich gegnerische Akteure auf solche dem Verteidigungssektor nahen Unternehmen konzentrierten, um die Investitionskontrolle zu unterlaufen.18
Es bleibt somit abzuwarten, ob dieses Merkmal in einer zukünftigen Novelle durch das Investitionsprüfungsgesetz eingeschränkt wird. Die weite Fallgruppe der „tatsächlichen Gewalt“ in § 60 Abs. 1 Nr. 1 AWV verdeutlicht in jedem Fall die Sensibilität des Rüstungsbereichs und die sicherheitspolitische Relevanz, die auch bei geringem und vermeintlich unproblematischem Kontakt mit militärischen Gütern bestehen kann.
3. Fallgruppe 3: Interne Restrukturierungen
Nicht nur klassische Erwerbsvorgänge durch ausländische Investoren, sondern auch rein konzerninterne Restrukturierungen können unter den Anwendungsbereich der deutschen sektorspezifischen Investitionskontrolle nach §§ 60 ff. AWV fallen. Oft besteht in Unternehmen keine hinreichende Sensibilität für mögliche Meldepflichten, weil interne Restrukturierungen in anderen Regelungsbereichen – etwa bei der Fusionskontrolle – regelmäßig vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Beispiel 6: Die US-amerikanische Muttergesellschaft A hält über ihre 100 %ige deutsche Tochtergesellschaft B eine Beteiligung von 15 % an dem deutschen Rüstungsunternehmen C. Im Rahmen einer internen Konzernumstrukturierung soll die Beteiligung an C nun nicht mehr von B, sondern von der neu gegründeten D mit Sitz in Deutschland gehalten werden. Auch die D gehört zu 100 % der US-amerikanischen Muttergesellschaft A.
Der unmittelbare Erwerb der Anteile an C durch die D ist formell meldepflichtig nach § 60 AWV, da es sich um ein Rüstungsunternehmen handelt und ein Anteil von über 10 % erworben wird. Obwohl sich die tatsächliche Kontrolle nicht ändert – die Beteiligung bleibt innerhalb des US-Konzerns unter der Muttergesellschaft A – ist grundsätzlich eine Meldung erforderlich.
Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht im Rahmen der sektorübergreifenden, also nicht-rüstungsbezogenen Investitionskontrolle nach § 55 Abs. 1b AWV. Danach sind konzerninterne Umstrukturierungen vom Anwendungsbereich der Meldepflicht ausgenommen, wenn sich lediglich die Beteiligungskette innerhalb des Konzerns ändert, ohne dass neue Gesellschafter aus einem anderen Rechtskreis hinzutreten. Voraussetzung ist demnach, dass der Erwerb ausschließlich innerhalb des bestehenden Konzernverbundes erfolgt und sich die Kontrolle innerhalb der bereits beteiligten Akteure bewegt.19
Die Vorschriften zur sektorspezifischen Investitionskontrolle im Rüstungssektor enthalten allerdings keine solche Ausnahmevorschrift. Konzerninterne Restrukturierungen unterfallen in diesen Fällen also formal weiterhin der Meldepflicht, unabhängig davon, ob sich die tatsächliche Kontrolle oder Einflussnahme auf das inländische Zielunternehmen verändert.
Wenn jedoch die vor und nach der Restrukturierung bestehende Beteiligung ausländischer Gesellschafter identisch bleibt, ließe sich argumentieren, dass zwar der Anwendungsbereich des § 60 AWV nicht ausgeschlossen ist, aber kein Erwerb vorliegt, sofern keine neue ausländische Gesellschaft mit mehr als 10 % der Stimmrechte in den Gesellschafterkreis aufgenommen wird. Sofern z.B. lediglich eine weitere deutsche Gesellschaft oder eine in Deutschland inkorporierte SE mit den gleichen Gesellschaftern wie zuvor Erwerberin ist, liegt unmittelbar zwar ein Erwerb vor. Dieser ist aber nicht ausländisch. Die mittelbare Beteiligung eines Ausländers über eine solche deutsche Gesellschaft wird nicht durch diesen Erwerb ausgelöst, sondern bestand bereits.
In der Praxis handelt es sich bei konzerninternen Um- oder Restrukturierungen ohnehin häufig um unbedenkliche Erwerbsvorgänge. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Gefährdungslage in Bezug auf die in § 60 Abs. 1 AWV geschützten Rechtsgüter – wie etwa die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland – nicht verändert und keine neuen Einflussmöglichkeiten für ausländische Erwerber oder staatliche Stellen entstehen.20 Dennoch bleibt zu beachten, dass auch rein interne Restrukturierungen je nach Gestaltung formell meldepflichtig sein können, da die Ausnahme nach § 55 Abs. 1b AWV nicht für die sektorspezifische Investitionskontrolle gilt.
Es ist zudem zu beachten, dass auch eine Vielzahl anderer europäischer Jurisdiktionen keine Ausnahmen für konzerninterne Umstrukturierungen kennen. Für den Rüstungssektor besonders relevant sind in diesem Zusammenhang Länder mit aktiver Rüstungsindustrie wie Großbritannien, Italien oder Schweden zu nennen.
IV. Fazit und Ausblick
Die Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen im Verteidigungssektor ist angesichts der aktuellen geopolitischen Lage von hoher Bedeutung. Auf deutscher Ebene bietet die AWV einen rechtlichen Rahmen, der insbesondere durch die sektorspezifische Investitionskontrolle wichtige Sicherheitsinteressen schützt. Die in diesem Beitrag behandelten praxisrelevanten Fragestellungen wie der mittelbare Beteiligungserwerb, der bloße Zugriff auf militärische Güter und konzerninterne Restrukturierungen verdeutlichen die Komplexität der Investitionskontrolle in der praktischen Anwendung. Die komplexen Regelungen verlangen von Investoren und Unternehmen eine hohe Aufmerksamkeit, um die Meldepflichten zu erkennen, korrekt zu erfüllen und damit rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Angesichts der dynamischen sicherheitspolitischen Entwicklungen und der zunehmenden Bedeutung wirtschaftlicher Sicherheit ist davon auszugehen, dass die Investitionskontrolle in Deutschland und auf EU-Ebene in Zukunft weiter verschärft und ausgeweitet wird. Ein wichtiger Aspekt in diesem Kontext ist die geplante Überarbeitung der FDI-Screening-Verordnung der EU.21 Die Überarbeitung der EU-FDI-Screening-Verordnung ist inzwischen weit fortgeschritten: Rat und Europäisches Parlament erzielten am 11. Dezember 2025 eine vorläufige politische Einigung,22 die auf Ratsseite am 10. Februar 202623 und im INTA-Ausschuss des Europäischen Parlaments am 24. Februar 202624 gebilligt wurde. Die förmliche Annahme im Plenum steht derzeit noch aus. Der Kompromiss sieht insbesondere verpflichtende nationale Prüfmechanismen in allen Mitgliedstaaten sowie einen unionsweit vorgegebenen Mindestanwendungsbereich vor, der über Militär- und Dual-Use-Güter hinaus auch weitere kritische Technologien, Infrastrukturen und Rohstoffe erfasst. Für den Rüstungssektor ist jedoch weiterhin davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Sicherheitsinteressen in erheblichem Umfang über ihre nationalen Investitionskontrollregelungen absichern werden. Das BMWE hat angekündigt, den Entwurf des neuen deutschen Investitionskontrollgesetzes auf die überarbeitete EU-FDI-Screening-Verordnung abzustimmen.
Juristische Beratung und sorgfältige Compliance werden für Unternehmen und Investoren auch künftig somit unverzichtbar bleiben, um auf aktuellem Stand zu bleiben und die komplexen Anforderungen erfolgreich zu meistern.
Sie danken Charlotte Brockmann für Ihre wertvolle Hilfe bei der Erstellung dieses Beitrags. Mehr über die Autoren erfahren Sie auf S. III und IV. Alle zitierten Internetquellen wurden zuletzt abgerufen am 6.3.2025.
Europäischer Rat zur Verteidigung der EU in Zahlen, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/defence-numbers/.
White Paper for European Defence – Readiness 2030, https://commission.europa.eu/document/download/e6d5db69-e0ab-4bec-9dc03867b4373019_en?filename=White%20paper%20for%20European%20defence%20%E2%80%93%20Readiness%202030.pdf.
Bericht des BMWK zur Evaluierung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der 15.–17. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom September 2023, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Aussenwirtschaft/evaluierung-gesetze-aenderung-aussenwirtschaftsgesetze-verordnung.pdf?__blob=publicationFilev=4, S. 6.
Siehe Klarstellung in § 60 Abs. 1a AWV.
Hellmann, NZKart 2023, 342, 348.
Strittig bei Beispiel 4 (siehe unten).
Lippert, BB 2021, 194, 198.
Siehe dazu etwa Hellmann, NZKart 2023, 342, 350 sowie Stein/Kassem, in: Recht der Investitionskontrolle, 2024, § 60a AWV Rn. 13.
Siehe §§ 15 Abs. 3, Abs. 4, 18 Abs. 1b, 19 Abs. 1 Nr. 2 AWG.
Siehe etwa Stein/Kassem, § 60 AWV Rn. 55 (Fn. 8).
Stein/Kassem, § 60 AWV Rn. 55 (Fn. 8).
Stein/Kassem, § 60 AWV Rn. 66 (Fn. 8); BT-Drs. 19/18700, S. 18.
Auch die CAD-Datei eines Guts der Ausfuhrliste ist als „Technologie“ von der Ausfuhrliste erfasst (siehe Position A0022).
FAQ des BMWE zu Investitionsprüfungen mit dem Stand vom 1.5.2022, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/FAQ/Aussenwirtschaftsrecht/faq-aussenwirtschaftsrecht.html (zuletzt abgerufen am 29.10.2025).
Bericht des BMWK zur Evaluierung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der 15.–17. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom September 2023, S. 20, 24 (Fn. 3).
Referentenentwurf des BMWE Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom Januar 2021, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/referentenentwurfsiebzehnte-verordnung-zur-aenderung-der-aussenwirtschaftsverordnung.pdf?__blob=publicationFilev=1, S. 36.
Aussage von Vertretern des BMWE auf der 3. Jahrestagung Forum Investitionsprüfung vom 30.9.2025.
FAQ des BMWE zu Investitionsprüfungen (Fn. 15).
FAQ des BMWE zu Investitionsprüfungen (Fn. 15).
Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union.
Pressemitteilung des Rats vom 11.12.2025, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/12/11/foreign-direct-investment-council-and-parliament-reached-political-agreement-to-improve-fdi-screening/.
Kommunikation der Ratspräsidentschaft vom 10.2.2026, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6254-2026-INIT/en/pdf.
Gesetzgebungsfortschritt des EP am 24.2.2026, https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-an-economy-that-works-for-people/file-revision-of-the-fdi-screening-regulation.



