Wettbewerb in Recht und Praxis
Die Einzigartigkeit des Urheberrechtsschutzes für Gebrauchsgegenstände
Quelle: Wettbewerb in Recht und Praxis 2026 Heft 04 vom 26.03.2026, Seite 434

Die Einzigartigkeit des Urheberrechtsschutzes für Gebrauchsgegenstände

Zugleich Besprechung von EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.**

RA Dr. Lambert Pechan und RAin Dr. Julia Robens, Düsseldorf*

INHALT

I. Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte des Urheberrechtsschutzes für Gebrauchsgegenstände

1. Lange Schutzdauer
2. Monopolrecht statt Nachahmungsfreiheit
3. Gestaltungshöhe
II. Europarechtliche Grundlagen und die bisherige Rechtsprechung des EuGH

1. Abgrenzung von technischen Schutzrechten
2. Abgrenzung von Designrechten
III. Die Ausgangsverfahren

1. Ausgangsverfahren Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktieblog/Mio AB u.A.
2. Ausgangsverfahren USM Haller/Konektra
IV. Weiterentwicklung der Rechtsprechung durch die Mio-Entscheidung des EuGH

1. Verhältnis von Geschmacksmusterschutz zu Urheberrechtsschutz
2. Freie und kreative Entscheidung (Einzigartigkeit)

a) Objektive Feststellung der Originalität/Einzigartigkeit
b) Relevanz des vorbekannten Formenschatzes
c) Äußere und nach der Schaffung des Zeugnisses aufgetretene Umstände
3. Verletzungstatbestand

a) Keine Relevanz des Gesamteindrucks
b) Keine Relevanz der Gestaltungshöhe
c) „Neue“ kreative Elemente
d) Parallelschöpfung
V. Zusammenfassung

Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 04.12.2025 – C-580/23 und C-793/23, WRP 2026, 51 ff. erneut klargestellt, dass der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht denselben Voraussetzungen unterliegt wie Gegenstände der freien Kunst. Die Anwendung bereitete den nationalen Gerichten stets Probleme, da eine sichere Abgrenzung zu anderen Schutzrechten nicht gegeben war. Die jüngste Entscheidung des EuGH begründet die Hoffnung, dass die Unsicherheiten beim Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände reduziert werden.

I. Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte des Urheberrechtsschutzes für Gebrauchsgegenstände

1 Die Bedeutung des Urheberrechtsschutzes für Gegenstände der angewandten Kunst ist seit Jahren in der Diskussion. Für Gebrauchsgegenstände, wie Stühle, Schuhe, Leuchten, Schmuck, technische Geräte und vieles mehr, ist es bislang nicht gelungen, eine überzeugende Abgrenzung des Urheberrechtsschutzes von anderen Schutzrechten, insbesondere dem registrierten Design, herauszuarbeiten. Dabei geht es wirtschaftlich um die bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum man dem Gestalter eines Produktes das Recht einer exklusiven Vermarktung zubilligen möchte.

1. Lange Schutzdauer

2 Unter der Voraussetzung, dass ein neu gestaltetes Produkt gestalterische Eigenart aufweist, ist ein Designschutz zeitlich auf die maximale Dauer von 25 Jahren begrenzt.1) Dieser Zeitraum eines Vertriebsmonopols wird als ausreichend angesehen, um einen angemessenen Schutz und eine angemessene Vergütung der Gestalter zu gewährleisten und einen zufriedenstellenden Ertrag der erforderlichen Investitionen sicherzustellen.2)

3 Ist ein Produkt nicht nur neu und eigenartig, sondern sogar ein Werk der persönlich geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, kann es gemäß § 64 UrhG einen noch deutlich längeren urheberrechtlichen Schutz von bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers in Anspruch nehmen.

4 Zur Entstehung und Durchsetzung der Ansprüche aus einem Urheberrecht bedarf es nicht einmal einer Registrierung. So können zum Beispiel die berühmten Stahlrohrstühle der Bauhaus-Architekten aus den 1920er und 1930er Jahren heute noch Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen und daher exklusiv vermarktet werden.3) Ebenso genießt die im Jahr 1924 geschaffene Wagenfeld-Leuchte bis in das Jahr 2060 Urheberrechtsschutz, nachdem ihr Urheber Wilhelm Wagenfeld im Jahr 1990 verstorben ist.4) Die lange Schutzdauer belegt den enormen wirtschaftlichen Wert, der in der Zuerkennung eines Urheberrechtsschutzes liegt.

2. Monopolrecht statt Nachahmungsfreiheit

5 Der Urheberrechtsschutz ist Ausprägung des in Art. 14 GG verankerten Eigentumsschutzes5) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.6) Er setzt den ansonsten geltenden Grundsatz der Nachahmungsfreiheit7) für lange Zeit außer Kraft. Der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ist selbst Ausdruck grundrechtlich geschützter Positionen, insbesondere der im Rahmen der Berufsfreiheit geschützten Produktionsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).8) In einer freien Marktwirtschaft ist ein Wettbewerb durch Leistung gewollt, wozu es auch gehört, dass Hersteller mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis ihre Produkte auf dem Markt frei vertreiben können. Um Einschränkungen dieser grundrechtsrelevanten Positionen durch das Urheberrecht zu rechtfertigen, bedarf es angemessener und vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls.9) Diese Konkurrenz der einander gegenüberstehenden, grundrechtsrelevanten Positionen zeigt, wie wichtig eine präzise Rechtfertigung für die Anerkennung eines Urheberrechtsschutzes bei Gebrauchsgegenständen ist.

6 Die beschriebene Grundrechtskollision hat der BGH ursprünglich mit der Lehre zur großen und kleinen Münze des Urheberrechtsschutzes gelöst. Bei Werken der „reinen“ (zweckfreien) Kunst, d.h. im Bereich des musikalischen und literarischen Schaffens, war die sogenannte kleine Münze anerkannt, die auch einfache, aber gerade noch schutzfähige Schöpfungen als urheberrechtschutzfähig ansah.10) Im Gegensatz dazu hat die Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst die große Münze angewandt. Soweit Werke einem Geschmacksmusterschutz zugänglich waren, wurden traditionell höhere Anforderungen gestellt. Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht bestand nach dieser früheren Rechtsprechung kein Wesens-, sondern ein gradueller Unterschied.11) Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen, abheben musste, wurde für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, d.h. ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert.12) Dabei durfte die Grenze zwischen der geschmacksmusterrechtlichen Leistung und dem urheberrechtlich geschützten Werk nicht zu niedrig angesetzt werden.13)

3. Gestaltungshöhe

7 Obwohl der BGH in der Entscheidung „Geburtstagszug“ aus dem Jahr 2013 noch davon ausging, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, den urheberrechtlichen Schutz für Gegenstände der angewandten Kunst von einer besonderen Gestaltungshöhe abhängig zu machen14) hat er schon in der gleichen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung15) zur kleinen und großen Münze im Urheberrecht ausdrücklich aufgegeben. Seither sind an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.16)

8 Aufgrund dieser Entscheidung wurde seinerzeit erwartet oder gar befürchtet,17) dass über den Umweg des Urheberrechtsschutzes eine deutliche Ausdehnung der urheberrechtlichen Monopolrechte für Gegenstände der angewandten Kunst bewirkt wird. Diese Befürchtung hat sich in den Folgejahren nicht bewahrheitet. Dennoch gibt es in der Praxis nach wie vor große Unsicherheit bei der Anwendung des Urheberrechts im Zusammenhang mit Gegenständen der angewandten Kunst. Die Unsicherheiten in der rechtlichen Beurteilung zeigen sich beispielsweise in den zahlreichen inhaltlich und im Ergebnis unterschiedlichen Entscheidungen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Schuhe und Sandalen der Marke Birkenstock,18) die erst durch drei BGH-Entscheidungen beseitigt werden konnten.19) Der BGH hat sich im Ergebnis gegen eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Sandalen ausgesprochen. Diese deutsche Beurteilung findet aber auf europäischer Ebene nicht nur Zustimmung, was sich beispielsweise in einer neuen Entscheidung aus den Niederlanden zeigt. Die Rechtbank Midden-Nederland in Utrecht hat für drei Birkenstock Modelle im Gegensatz zum BGH den urheberrechtlichen Schutz anerkannt.20)

9 Sowohl die Unsicherheiten der deutschen Rechtsanwendung als auch die nationalen Unterschiede bei der Beurteilung urheberrechtlicher Fragen zeigen, wie begrüßenswert es ist, dass der EuGH sein Verständnis des Urheberrechts in Bezug auf Werke der angewandten Kunst weiter präzisiert und insbesondere zu den Aspekten des Designschutzes deutlicher abgrenzt.

II. Europarechtliche Grundlagen und die bisherige Rechtsprechung des EuGH

10 Die Rechtsprechung des EuGH zum Urheberrecht beruht auf den Regelungen der sogenannten Infosoc-RL,21) die einen harmonisierten Rechtsrahmen für das Urheberrecht begründet22) und ein hohes Schutzniveau schafft.23) Danach sind Gegenstände als „Werk“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie einzustufen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:24)

  • Das betreffende Objekt muss ein „Original“ in dem Sinne sein, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.

  • Die Einstufung als „Werk“ im Sinne der Infosoc-RL ist Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen.

11 Weist ein Gebrauchsgegenstand diese Voraussetzungen auf, muss er urheberrechtlich geschützt werden.25) Wie der EuGH zuletzt in der Entscheidung „Kwantum“ betont hat, ist es allein Sache des Unionsgesetzgebers, den Umfang des Urheberrechtsschutzes unter Berücksichtigung des Art. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 1 Infosoc-RL zu definieren. Mitgliedstaaten dürfen keine hiervon abweichenden Regelungen anwenden.26)

1. Abgrenzung von technischen Schutzrechten

12 Die sehr abstrakt formulierten Schutzvoraussetzungen haben viele Fragen, insbesondere in der Abgrenzung zu anderen Schutzrechten, offengelassen. Bei der Abgrenzung zu technischen Schutzrechten hilft die Entscheidung des EuGH „Brompton“: Auch wenn die Form eines Gebrauchsgegenstandes zumindest teilweise zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, kann sie urheberrechtlich geschützt sein.27) Dies ist gegeben, wenn der Urheber des Werkes mit der Wahl der Form des Erzeugnisses seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft, sodass diese Form seine Persönlichkeit widerspiegelt.28) Die europäischen Richter stellen aber auch schon in dieser Entscheidung klar, dass nicht jedes beliebige Ausnutzen eines Gestaltungsspielraums die Werkeigenschaft begründet. Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstandes eine Wahlmöglichkeit besteht, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dieser Gegenstand zwangsläufig unter den Begriff „Werk“ im Sinne der Infosoc-RL fällt.29) Danach schließt auch eine Schutzmöglichkeit als Patent- oder Gebrauchsmuster einen gleichzeitig bestehenden Urheberrechtsschutz nicht aus. Die oben genannten Schutzvoraussetzungen bedürfen aber einer sehr genauen Überprüfung.

2. Abgrenzung von Designrechten

13 Deutlich schwieriger erscheint die Abgrenzung des Urheberrechtsschutzes vom Design- bzw. Geschmacksmusterschutz. Mit dieser Frage befasste sich die Entscheidung „Cofemel“,30) in der der Gerichtshof bereits betonte, dass Muster und Modelle grundsätzlich sowohl urheberrechtlich als auch designrechtlich geschützt sein können. Er merkte jedoch ausdrücklich an, dass diese Kumulierung nur in bestimmten Fällen infrage kommt.31) Die Anerkennung als Werk setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, damit Behörden und Dritte den geschützten Gegenstand klar und genau erkennen können.32) Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, entspricht es nicht dem Erfordernis der Genauigkeit und Objektivität, wenn eine Identifizierung im Wesentlichen auf naturgemäß subjektiven Empfindungen der Person beruht, die den fraglichen Gegenstand wahrnimmt.33) Vielmehr erfordert die Anerkennung eines Urheberrechtsschutzes dass der Schutzgegenstand auf objektive Weise ausgedrückt worden ist.34) Insoweit ist es gut verständlich, wenn die Richter des EuGH aufgrund des subjektiven Geschmackserlebnisses den Geschmack eines Lebensmittels, nämlich eines Streichkäse nicht als genau und objektiv identifizierbar beurteilen.35) Wie genau die Anforderungen der Identifizierbarkeit zur Feststellung der Originalität und der Werkeigenschaft aber bei Gegenständen der angewandten Kunst geprüft werden müssen, war in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Hierzu beschränkte sich der Gerichtshof zuvor auf den Hinweis, dass ein eigener, ästhetisch markanter visueller Effekt zur Anerkennung als Werk nicht ausreicht.36)

III. Die Ausgangsverfahren

14 Zur Präzisierung der Anforderungen an den Urheberrechtsschutz bei Gebrauchsgegenständen wartete man gespannt auf die jetzt vorliegende Entscheidung des Gerichtshofs,37) in der zwei Vorabentscheidungsgesuche aus Schweden und Deutschland zusammen entschieden wurden:

1. Ausgangsverfahren Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktieblog/Mio AB u.A.

15 Die Klägerin (Asplund) vertreibt den nachstehend abgebildeten runden Tisch mit einem zylinderförmigen Fuß. Die Beklagte (Mio) vertreibt einen sehr ähnlich gestalteten runden Tisch mit etwas anderen Proportionen.

Asplund Palais Royal – Kläger38)

Mio Cord – Beklagte39)

 

 

16 Die Klägerin nimmt Urheberrechtsschutz für die Tische der Möbelserie „Palais Royal“ als Werke der angewandten Kunst in Anspruch. Die Beklagte verteidigte sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung mit dem Einwand, dass der Palais-Tisch nicht urheberrechtlich geschützt sei, da er auf einfachen Variationen eines bereits bekannten Designs basiert und die Gestaltung des Tisches weitgehend auf funktionale und produktionstechnische Erwägungen zurückzuführen ist. Selbst bei bestehendem Urheberrechtsschutz würden die zwischen den beiden Tischmodellen bestehenden Unterschiede für den Nachweis ausreichen, dass die Tische von Mio kein Urheberrecht verletzen.

17 Das erstinstanzliche Gericht hat einen Urheberrechtsschutz der Möbelserie „Palais Royal“ angenommen, obwohl nach seiner Ansicht die Grundformen des Tisches einfach sind. Er unterscheide sich allerdings von anderen Tischen derselben Art, die zum Zeitpunkt der Gestaltung des Palais Tisches auf dem Markt waren, sodass die Schöpfer ihre Idee durch freie und kreative Entscheidungen umgesetzt haben. Der Tisch der Beklagten stelle eine Verletzung dieses Urheberrechts dar, da er eine auffallende Ähnlichkeit zu dem klägerischen Werk aufweist und die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass es sich um eine unabhängige Doppelkreation handelt.40)

18 Das Berufungsgericht sah im Rahmen der Entscheidung41) mehrere Probleme, die sowohl die Schutzfähigkeit von Gebrauchsgegenständen als auch den urheberrechtlichen Verletzungstatbestand betrafen. Das schwedische Gericht befürchtete bei zu geringen Anforderungen an die erforderliche Originalität, Gegenständen urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen, die diesen Schutz nicht verdient hätten.42) Außerdem begründeten nach Ansicht des Gerichts niedrige Anforderungen an die Originalität die Gefahr, dass die Bedeutung des weniger großzügigen Schutzes für Geschmacksmuster ausgehöhlt wird.43)

19 Deshalb wurden dem EuGH insgesamt vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:44) Die erste Frage betraf insbesondere den Aspekt, welche Faktoren bei der Prüfung der Frage zu beachten sind, ob ein Gegenstand die Persönlichkeit eines Urhebers dadurch widerspiegelt, dass er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Die zweite Frage konkretisierte diesen Aspekt dahingehend, inwieweit es von Relevanz ist, dass

a) der Gegenstand aus Elementen besteht, die sich im allgemeinen Formenschatz finden,

b) der Gegenstand auf bereits bekannten Geschmacksmustern aufbaut,

c) identische o.ä. Gegenstände vor oder, ohne dessen Kenntnis, nach dem Schaffen des betreffenden Gegenstandes geschaffen wurden.

20 Die dritte und vierte Frage des schwedischen Gerichts betrafen den urheberrechtlichen Verletzungstatbestand und insbesondere den Schutzumfang eines Werkes. Insbesondere wurde danach gefragt, welche Ähnlichkeit zwischen dem Werk und dem beanstandeten Gegenstand bestehen muss, oder ob der als verletzend beanstandete Gegenstand denselben Gesamteindruck wie das Werk vermitteln muss. Diesbezüglich wurde insbesondere nach der Relevanz der Gestaltungshöhe und der zuvor aufgelisteten Aspekte (a)-c)) für den Verletzungstatbestand gefragt.

2. Ausgangsverfahren USM Haller/Konektra

21 Die Produkte der Marke USM Haller sind im Bereich der Büroeinrichtungen international bekannt und erfreuen sich unter anderem auch bei der Einrichtung von Rechtsanwaltskanzleien großer Beliebtheit. Es handelt sich um ein Möbelbausystem, das sich dadurch auszeichnet, dass hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einer Struktur zusammengesetzt werden, in die farbige Metallflächen eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.45) Die Beklagte (Konektra) produzierte und vertrieb ursprünglich Ersatz- und Erweiterungsteile für das USM-Möbelsystem, was von der Klägerin nicht beanstandet wurde. Seit 2018 listete Konektra aber in seinem Online-Shop alle Einzelteile auf, die für einen vollständigen Zusammenbau der USM-Haller-Möbel erforderlich sind und bot auch einen Aufbauservice an. Es handelte sich dabei weit überwiegend nicht um Originalteile der Klägerin. Sie warb auch mit Bildern der zusammengebauten Möbel. Beispielhafte Aufbauten der streitgegenständlichen Möbel zeigt die nachfolgende Gegenüberstellung:

Konektra – Beklagte46)

USM Haller – Klägerin47)

 

 

22 USM ist der Ansicht, das Angebot eines identischen Möbelsystems von Konektra verletze ihr Urheberrecht oder stelle zumindest eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung dar. USM erhob daher Klage vor dem LG Düsseldorf. Das LG Düsseldorf gab diesen Anträgen statt und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Urheberrecht.48) Das Gericht sah in dem Gesamteindruck, den das Möbelstück hervorruft, eine künstlerische Leistung, die sich hinreichend von den vorbekannten Gestaltungen abhebe und daher urheberrechtsschutzfähig sei. Dieses Urheberrecht werde durch das Möbelsystem der Beklagten verletzt, da ein übereinstimmender geistig-schöpferischer Gesamteindruck bestehe.49) Gegen das Urteil legte Konektra Berufung zum OLG Düsseldorf ein.

23 Das OLG Düsseldorf verbot Konektra ebenfalls den Vertrieb der Möbelsysteme – allerdings nicht aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, sondern unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.50) Nach Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt das Möbelsystem von USM nicht die Anforderungen, die an eine eigene geistige Schöpfung zu stellen sind. Die Gestaltungsmerkmale seien nicht Ausdruck der persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers, sondern sie beruhen entweder auf dem unstreitig vorbekannten Formenschatz oder sind nach den vorgetragenen Gesichtspunkten durch technische Erwägungen bzw. andere äußere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben.51)

24 Im Revisionsverfahren stellte sich dem BGH die Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend von einem Ausnahmecharakter des Urheberrechtsschutzes im Verhältnis zum Geschmacksmusterschutz mit der Folge ausgegangen ist, dass bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freie kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten (Vorlagefrage 1).52) Nach Auffassung des BGH ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht, dass bei Gebrauchsgegenständen höhere Anforderungen an die für den urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst erforderliche Originalität zu stellen sind als bei anderen Werkarten.53) Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterschutz besteht nach seiner Ansicht kein normatives, sondern ein deskriptives Verhältnis. Der Schutz ein und desselben Gegenstands sowohl als Geschmacksmuster als auch als Werk werde deshalb in der Realität die Ausnahme sein, weil ein Gebrauchsgegenstand die Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes seltener erfüllen wird als die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes.54) 

25 Fraglich sei außerdem, ob es bei der Prüfung der Originalität auf die subjektive Sicht des Schöpfers oder aber auf einen objektiven Maßstab ankommt (Vorlagefrage 2). Das Berufungsgericht hat hierbei auf die subjektive Sicht des Schöpfers abgestellt, der BGH vertritt dagegen die Auffassung, dass die Prüfung der Originalität für alle Werkarten einheitlich objektiv und ausgehend von dem konkret vorgelegten Werk zu erfolgen hat.55) Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen sollte es nicht ankommen.56)

26 Außerdem möchte der Senat geklärt wissen, ob bei der Beurteilung der Originalität nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen (Vorlagefrage 3). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Originalität allein der Schaffensprozess und die für den Schöpfer maßgeblichen Erwägungen zu berücksichtigen und alle nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen und äußeren Umstände unbeachtlich sind.57) Der Senat des BGH geht mit dem OLG Düsseldorf davon aus, dass es für die Prüfung, ob ein ausreichender Gestaltungsspielraum bestand und vom Schöpfer künstlerisch genutzt wurde, allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schöpfung ankommt.58) Nach der Schaffung des Erzeugnisses eingetretene Umstände – wie etwa Einschätzungen in der Fachwelt – sollten berücksichtigt werden können, soweit sie einen Anhaltspunkt für die Beurteilung bieten können, ob der Gegenstand zum Zeitpunkt seiner Ausgestaltung eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.59) Da die aufgeworfenen Fragen für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Vorlagefragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

IV. Weiterentwicklung der Rechtsprechung durch die Mio-Entscheidung des EuGH

1. Verhältnis von Geschmacksmusterschutz zu Urheberrechtsschutz

27 In der Entscheidung „Mio“ vertieft der EuGH, was er schon in der Entscheidung „Cofemel“60) zum Ausdruck gebracht hat, nämlich dass Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz grundverschiedene Dinge sind. Wenn man, wie in Deutschland, über viele Jahrzehnte mit der Überzeugung gearbeitet hat, dass sich Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz thematisch ergänzen, erfordert dies ein grundlegendes Umdenken in Bezug auf das Verständnis zum Verhältnis beider Schutzrechte.

28 Geschmacksmusterschutz erfasst Gegenstände, die neu und eigenartig sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Produktion in Serie gedacht sind.61) Die Schutzdauer ist begrenzt aber ausreichend, um sicherzustellen, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände etwa erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken.62)

29 Dagegen ist der deutlich länger andauernde Urheberrechtsschutz Gegenständen vorbehalten, die als „Werk“ im Sinne der Infosoc-Richtlinie anzuerkennen sind. Hierzu betonte der EuGH das, was er in der Cofemel-Entscheidung bereits ausgeführt hat, nämlich dass es sich bei dem Werkbegriff um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt.63) Dieser Begriff erfordert deshalb ein vom Geschmacksmusterrecht unabhängiges Verständnis.

30 Aus diesem unabhängigen Verständnis beider Schutzrechte heraus ist es konsequent, die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen unabhängig von geschmacksmusterrechtlichen Kriterien zu beurteilen, sodass zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahmeverhältnis besteht, wonach bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Werkarten.64)

31 Folgerichtig stellt der Gerichtshof fest, dass Gegenstände, die als Geschmacksmuster geschützt sind, grundsätzlich nicht Gegenständen gleichgesetzt werden können, die durch die Infosoc-Richtlinie geschützte „Werke“ darstellen.65) Für die Anerkennung eines Urheberrechtsschutzes ist es unerheblich, ob ein Gebrauchsgegenstand die geschmacksmusterrechtlichen Kriterien der Neuheit und Eigenart erfüllt, d.h. sich im Vergleich zu älteren Geschmacksmustern hinreichend unterscheidet, um einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen.66) Dementsprechend erfordert das Verhältnis zwischen Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz auch nicht, dass bei Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen an den Urheberrechtsschutz zu stellen sind als bei anderen Werkarten der zweckfreien Kunst.67)

32 Vor diesem Hintergrund erklärt sich nach dem Verständnis der europäischen Richter, dass für ein und denselben Gegenstand die Kumulation beider Schutzformen nur in bestimmten Fällen infrage kommt.68) Dies sind nämlich nur die Fälle, in denen ein Gegenstand bei unabhängiger Prüfung der Tatbestandsmerkmale zum einen neu und eigenartig und zum anderen ein Original ist, nämlich ein einzigartiges, von der Persönlichkeit des Urhebers geprägtes Werk. Diese Voraussetzungen dürfen ausdrücklich nicht miteinander vermengt werden.69)

2. Freie und kreative Entscheidung (Einzigartigkeit)

33 Wenn aber eine isolierte Prüfung der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erforderlich ist, stellt sich umso deutlicher die Frage, was unter den zwei kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Werk-Begriffs zu verstehen ist. Dem Urheberrechtsschutz unterfallen zum einen nur Originale, die eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellen, zum anderen müssen sie diese geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen.70) In der Entscheidung „Mio“ befasst sich der Gerichtshof insbesondere mit dem Tatbestandsmerkmal der Originalität. Zum Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals wird dabei vom EuGH das Merkmal der „Einzigartigkeit“ neu in die Diskussion um die Originalität von Gebrauchsgegenständen eingeführt.

a) Objektive Feststellung der Originalität/Einzigartigkeit

34 Der Nachweis der Originalität eines Werkes erfordert, dass der Gegenstand Ausdruck der freien und kreativen Entscheidung des Urhebers ist und dessen Persönlichkeit widerspiegelt.71) Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen des Urhebers, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstandes gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen „einzigartigen Aspekt“ verleihen.72)

35 In Anlehnung an die Grundsätze der Brompton-Entscheidung wird vom Gerichtshof nochmals klargestellt, dass im Urheberrecht die Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstandes nicht vermutet werden darf.73) Vielmehr ist die Originalität und damit die „Einzigartigkeit“ in der Form des Gegenstandes zu suchen und zu identifizieren.74) Dabei kann selbst der Umstand, dass ein Modell über seinen Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch oder künstlerisch markanten visuellen Effekt hervorruft, die Einstufung als Werk nicht rechtfertigen.75) Bemerkenswert ist hierbei die sprachliche Differenzierung zwischen dem „eigenen visuellen Effekt“76) und dem für die Anerkennung des Urheberrechtsschutzes erforderlichen Merkmal der „Verleihung eines einzigartigen Aspektes“.77) Ein eigener visueller Effekt verleiht dem Gegenstand nicht die erforderliche Einzigartigkeit. Der Gerichtshof stellt so angemessen hohe Anforderungen an die Anerkennung des Urheberrechtsschutzes. Das bloße Abweichen von anderen Produkten ist im Geschmacksmusterrecht von Relevanz, im Urheberrecht ist Derartiges für die Feststellung eines einzigartigen Aspektes in der Gestaltung eines Gegenstandes nicht ausreichend.78)

36 Von Relevanz ist insbesondere die Forderung des Gerichtshofs, dass die freien kreativen Entscheidungen, die die Persönlichkeit des Urhebers ausdrücken, und dem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen, in der Form des Gegenstandes zu suchen und zu identifizieren sind.79) Der Gerichtshof fordert damit die Feststellung objektiver Aspekte, die sich in dem Gegenstand selbst zeigen.80) Subjektive Aspekte, wie beispielsweise die Absichten des Urhebers, sind dagegen irrelevant, wenn sie nicht selbst in dem Produkt zum Ausdruck kommen.81)

b) Relevanz des vorbekannten Formenschatzes

37 Ferner erläutert der Gerichtshof zur Feststellung der Originalität und für die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente des Urhebers die Bedeutung des vorbekannten Formenschatzes. So kann die Bekanntheit einer Gestaltung im Formenschatz die Einzigartigkeit eines neuen Gegenstandes in Frage stellen. Anders als im Geschmacksmusterschutz kommt es aber nicht darauf an, dass der Gegenstand vom vorbekannten Formenschatz derart abweicht, dass dem neuen Gegenstand eine Eigenart zukommt.

38 Zu differenzieren ist vielmehr zwischen dem Formenschatz, den der Urheber selbst geschaffen hat, und früheren Werken anderer Urheber. Sofern der zu beurteilende Gegenstand lediglich eine Variante eines bestehenden Werks desselben Urhebers darstellt und auch in diesem neuen Werk die übernommenen kreativen, einzigartigen Elemente des Urhebers erhalten bleiben, besteht der Urheberrechtsschutz auch für diese Variante.82) Wurde der in dem Gegenstand verwendete vorbekannte Formenschatz dagegen von anderen Gestaltern geschaffen und in einem neuen Gegenstand übernommen, könnte dies gegen die Einstufung als Werk sprechen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich bei dem neuen Gegenstand um ein abgeleitetes oder inspiriertes Werk handelt, das die kreativen Elemente eines anderen Werks nicht als solche übernimmt, sondern sich auf andere Weise von ihnen inspirieren lässt.83) Sofern dieses inspirierte Werk eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt und dessen geistige Schöpfung zum Ausdruck bringt, kann auch ein inspiriertes Werk selbst dem Urheberrechtsschutz zugänglich sein.84)

c) Äußere und nach der Schaffung des Zeugnisses aufgetretene Umstände

39 Zu Beurteilung der Originalität weder erforderlich noch entscheidend sind solche Umstände, die nicht in objektiver Weise im Gegenstand selbst zum Ausdruck gebracht wurden.85) Hierzu gehören äußere, nach Schaffung des Erzeugnisses aufgetretene Umstände, die oft vom Urheber nicht beeinflusst sind und insbesondere nicht im Gegenstand selbst zum Ausdruck gebracht werden. Hierzu zählen beispielsweise die Anerkennung in Fachkreisen oder die Präsentation in Ausstellungen und Museen. Sie begründen keine Originalität eines Gegenstandes, wenn sie nicht bereits in dem Gebrauchsgegenstand selbst zum Ausdruck kommen. Auch wenn dies in der Entscheidung vom Gerichtshof nicht angesprochen wurde, dürfte zu diesen irrelevanten Umständen auch der Aspekt der Wertschätzung zählen, der auf einem bloßen Marketingerfolg oder auf bestimmten Modetrends beruht.86) Solche Erfolge basieren auf den subjektiven Einschätzungen der Verbraucher und sind ebenfalls erst nachträglich entstanden. Auch diesbezüglich muss daher gelten, dass sie bei der Beurteilung der Originalität nicht berücksichtigt werden können.

3. Verletzungstatbestand

40 Im Urheberrecht sind solche Handlungen rechtsverletzend, die Folge einer Nutzung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers sind.87) Bei dieser Prüfung ist ausschließlich auf die Teile des Werks abzustellen, die als solche die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringen, wobei schon die Nutzung vergleichsweise kleiner Teile des Werks eine Rechtsverletzung begründen können.88)

a) Keine Relevanz des Gesamteindrucks

41 In Abgrenzung zum Geschmacksmusterschutz ist dagegen der Vergleich des von jedem der einander gegenüberstehenden Gegenstände hervorgerufenen Gesamteindrucks nicht entscheidend.89)

42 Insoweit problematisch ist die bisherige Prüfungsabfolge des BGH in den Entscheidungen „Porsche 911“90) und „Vitrinenleuchte“.91) Hier ist der BGH zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung darauf ankommt, ob die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt. Er hat die Nutzung der die Eigenart begründenden Elemente allerdings durch einen Vergleich des Gesamteindrucks überprüft. Am Beispiel des seinerzeit streitgegenständlichen Porsche 911 hat er festgestellt, dass die neuere Gestaltung so weit vom Gesamteindruck des älteren Werkes abweicht, dass im Rahmen der Gesamtschau die den Urheberrechtsschutz des älteren Werkes begründenden Elemente nicht mehr wieder zu erkennen sind.92) Diese Rechtsprechung steht nur dann im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, sofern die Unterschiede im Gesamteindruck gleichzeitig dazu führen, dass die übernommenen, die Originalität des Ursprungsgegenstandes begründenden kreativen Elemente nicht wiedererkennbar sind.

43 Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung des BGH kann aber auch bei übereinstimmendem Gesamteindruck der Gebrauchsgegenstände eine Urheberrechtsverletzung ausscheiden, wenn die, die Originalität begründenden kreativen Elemente nicht wiedererkennbar übernommen wurden.93) So wären beispielsweise in dem schwedischen Ausgangsverfahren die tatrichterlichen Feststellungen denkbar, dass die Originalität des Palais-Royal-Tisches nicht durch die runde Tischform und den zylinderförmigen Sockel, sondern ausschließlich durch die zur Verkleidung des Sockels genutzten, im Profil halbkreisförmigen, vertikalen Stäbe begründet wird. Wäre dieses kreative Element trotz übereinstimmenden Gesamteindrucks in dem nachgeahmten Produkt nicht wiedererkennbar, wäre der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung unbegründet. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der ästhetische Effekt durch im Profil nicht halbkreisförmige, sondern rechteckige oder dreieckige, vertikale Stäbe zur Verkleidung des zylinderförmigen Sockels erzielt wird.

44 Genauso kann eine Urheberrechtsverletzung auch trotz klar abweichenden Gesamteindrucks anzunehmen sein, nämlich dann, wenn z.B. ein rechteckiger Tisch über einen zylinderförmigen Sockel verfügt, der die kreativen Elemente erkennbar übernimmt, weil er mit im Profil halbkreisförmigen, langen Stäben verkleidet wird. Der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Gegenstände ist unerheblich.94)

45 So erfordert die jüngste Rechtsprechung des EuGH eine noch präzisere Überprüfung der konkreten, kreativen Elemente im Hinblick auf die Frage, ob sie einen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers darstellen. Nur bei objektiver Identifizierung der spezifischen, die Originalität begründenden kreativen Elemente kann der Verletzungstatbestand hinreichend genau überprüft werden.95)

b) Keine Relevanz der Gestaltungshöhe

46 Bei der Betrachtung des EuGH bleibt auch die Gestaltungshöhe – anders als im deutschen Recht bislang angenommen96) – unberücksichtigt. Unterliegen kreative Elemente dem Urheberrechtsschutz, sind diese Elemente geschützt. Allen urheberrechtlich geschützten Werken ist der gleiche Schutzumfang zuzubilligen.97) Besteht ein Urheberrechtsschutz für originelle kreative Elemente, so muss dieser Schutz uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Dieser Schutz ist bei allen Werken und Werkarten gleichermaßen auf die objektiv identifizierten, kreativen Elemente begrenzt.98)

c) „Neue“ kreative Elemente

47 Sofern die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände identische Inspirationsquellen haben und sich an demselben, vorbekannten Werk orientieren, kann sich ein Anspruchsteller nur auf die von ihm selbst „neu“ geschaffenen kreativen Elemente berufen und nur deren ungenehmigte Nutzung beanstanden. Die Tatsache, dass zwei Gestalter demselben Trend oder derselben künstlerischen Strömung folgen, begründet keine Urheberrechtsverletzung.99)

d) Parallelschöpfung

48 Da nur die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers rechtsverletzend ist, stellt die Gestaltung eines Gegenstandes ohne die Nutzung des fremden Werks keine Urheberrechtsverletzung dar. Insoweit ist (theoretisch) auch das Vorliegen einer unabhängigen, ähnlichen Schöpfung möglich, die nicht als Urheberrechtsverletzung anzusehen wäre. Die Hürden an die Annahme einer solchen, zulässigen Parallelschöpfung werden vom Gerichtshof aber sehr hoch angesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigt die bloße Wahrscheinlichkeit einer Parallelschöpfung keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes.100) Eine zulässige Parallelschöpfung ist nur dann festzustellen, wenn bewiesen wird, dass es sich um eine unabhängige, ähnliche Schöpfung handelt.

49 Mit diesen sehr strengen Vorgaben verlangt der EuGH von einem Gestalter die Erbringung eines Vollbeweises, wenn er sich mit Erfolg auf eine unabhängige Parallelschöpfung berufen möchte. Insoweit wäre dieser Gestalter prozessual dazu verpflichtet, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er eine bestimmte, ältere Produktgestaltung nicht kannte und dementsprechend bei seinem Schaffensprozess nicht berücksichtigt hat. In der praktischen Rechtsanwendung ist es aber nahezu unmöglich, den vollen Beweis für eine negative Tatsache zu erbringen. Selbst bei unterstellten sekundären Darlegungslasten des Inhabers des Urheberrechts101) ist bei einer hohen Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen Produktentwicklung unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs die Versagung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht zu rechtfertigen. Von daher ist zu erwarten, dass der Einwand der zulässigen Parallelschöpfung in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen Bedeutung erlangen wird.

V. Zusammenfassung

50 Die Entscheidung „Mio“ stellt eine wesentliche Fortentwicklung in der juristischen Praxis des Urheberrechtsschutzes für Gebrauchsgegenstände dar und ist im Hinblick auf die Konkretisierung der Anforderungen zur Schutzfähigkeit sowie die Präzision des Verletzungstatbestandes begrüßenswert.

51 Hervorzuheben ist die Feststellung des EuGH, dass es sich bei dem Urheberrechtsschutz um ein vom Geschmacksmusterschutz unabhängiges Rechtsinstitut handelt, welches eigenen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegt. Beide Schutzrechte sind ausschließlich anhand ihrer jeweiligen Tatbestandsmerkmale zu prüfen.

52 Wichtig ist die Feststellung, dass der Urheber ein „einzigartiges“, von seiner Persönlichkeit geprägtes Werk schaffen muss, damit der urheberrechtliche Schutz nach der Infosoc-RL entsteht. Hilfreich sind in diesem Zusammenhang die weiteren Konkretisierungen zum Tatbestandsmerkmal der Originalität eines Gebrauchsgegenstandes. Ausschließlich objektive kreative Merkmale können urheberrechtlich schutzbegründend sein, wenn sie in dem Gegenstand selbst zum Ausdruck gebracht werden. Subjektive Interessen und Einschätzungen sind dagegen ebenso wenig von Relevanz wie Umstände, die erst nach Entstehung des Gegenstandes eintreten.

53 Für die Prüfung einer Urheberrechtsverletzung bedeutend sind die Hinweise des Gerichtshofes, dass weder der Gesamteindruck noch die Gestaltungshöhe erheblich sind. Entscheidend ist allein die Frage, ob die den Urheberrechtsschutz begründenden, kreativen Elemente des geschützten Werkes in dem beanstandeten Gegenstand wieder erkennbar sind. Daraus leitet Nordemann die Annahme ab, dass die Entscheidung des EuGH zu einer maßgeblichen Korrektur der deutschen Rechtsprechung102) führen wird. Er befürchtet aber, dass der Schutzbereich des Urheberrechts überdehnt werden könnte, wenn künftig ein einzelnes Detail ausreicht, um eine abhängige Bearbeitung anzunehmen.103) Damit das nicht eintritt, wird es notwendig sein, sehr präzise zu prüfen, ob diese Detailelemente wirklich Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers sind oder doch nur einen eigenen ästhetisch oder künstlerisch markanten Effekt hervorrufen.

54 Dann besteht die Hoffnung, dass durch die Mio-Entscheidung die Rechtsprechung präzisiert, der urheberrechtliche Schutz für kreative Elemente abgesichert und zugleich hierauf beschränkt wird. Ob so tatsächlich eine „Revolution“ im Urheberrecht104) eingeleitet wird, bleibt abzuwarten. Es besteht jedenfalls die Hoffnung, dass die Unterschiede in der Instanzrechtsprechung und Unsicherheiten in der Rechtsanwendung reduziert werden. Besonders begrüßenswert wäre es, wenn durch diese Entscheidung auch innerhalb der EU die nationale Rechtsprechung zum Urheberrecht angeglichen wird.


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Abgedruckt in WRP 2026, 51 ff.

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1)

§ 27 Abs. 2 DesignG, Art. 12 UGMV (VO (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Unionsgeschmacksmuster).

2)

Jestaedt, in: Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, GGV, 7. Aufl. 2023, A. Allgemeines zum Designrecht, Rn. 17.

3)

BGH, 27.05.1981 – I ZR 102/79, GRUR 1981, 820 – Stahlrohrstuhl II.

4)

BGH, 15.02.2007 – I ZR 114/04, WRP 2007, 1219 – Wagenfeld-Leuchte.

5)

BVerfG, 07.07.1971 – 1 BvR 765/66, BVerfGE 31, 229, 239; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 18. Aufl. 2024, Art. 12, Rn. 48.

6)

Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, Einleitung zum UrhG, Rn. 10; Vohwinkel, in: BeckOK Designrecht, 26. Edition, Stand: 15.05.2022, § 27 DesignG, Rn. 9.

7)

BGH, 11.07.2007 – I ZR 198/04, WRP 2007, 1076, 1081, Rn. 51 – Handtaschen; BGH, 19.11.2015 – I ZR 149, 14, WRP 2016, 850, 852, Rn. 18 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II; BGH, 04.05.2016 – I ZR 58/14, WRP 2017, 51, 60, Rn. 77 – Segmentstruktur.

8)

Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz (Fn. 5), Art. 12, Rn. 11.

9)

BVerfG 10.06.2009 – 1 BvR 706/08, BVerfGE 123, 186.

10)

BGH, 03.11.1967 – Ib ZR 123/65, GRUR 1968, 321, 324 – Haselnuß; BGH, 26.09.1980 – I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 268 – Dirlada.

11)

BGH, 27.11.1956 – I ZR 57/55, BGHZ 22, 209, 217 – Morgenpost; BGH, 08.05.1968 – I ZR 67/65, BGHZ 50, 340, 350 – Rüschenhaube, BGH, 22.06.1995 – I ZR 119/93, WRP 1995, 908, 909 – Silberdistel.

12)

BGH, 09.05.1985 – I ZR 52/83, BGHZ 94, 276, 287 – Inkasso-Programm.

13)

BGH, 21.05.1969 – I ZR 42/67, GRUR 1972, 38, 39 – Vasenleuchter; BGH, 19.01.1979 – I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 336 – Brombeerleuchte; BGH, 27.01.1983 – I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 – Brombeer-Muster; BGH, 22.06.1995 – I ZR 119/93, WRP 1995, 908, 909 – Silberdistel.

14)

BGH, 13.11.2013 – I ZR 143/12, WRP 2014, 172, Rn. 32 – Geburtstagszug.

15)

BGH, 22.06.1995 – I ZR 119/93, WRP 1995, 908, 909 – Silberdistel.

16)

BGH, 13.11.2013 – I ZR 143/12, WRP 2014, 172, 1. Ls. – Geburtstagszug.

17)

Hoeren, Moderecht, 1. Aufl. 2019, C, Rn. 119; Verweyen, WRP 2019, 293, 295; Obergfell, GRUR 2014, 621; Verweyen/Richter, MMR 2015, 156, 158; Szalai, ZUM 2014, 231; Verweyen/Richter, MMR 2015, 156; Hartmann, WRP 2016, 1327, 1329; Schmidt-Thomé, WRP 2020, 1541, 1542.

18)

LG Hamburg, 29.06.2021 – 310 O 72/21, GRUR-RS 2021, 45115, OLG Hamburg, 14.10.2021 – 5 W 40/21, GRUR 2022, 565 – Grand Step Shoes; LG Hamburg, 24.04.2024 – 310 O 40/22, GRUR-RS 2024, 9294 – Birkenstock; LG Köln, 03.03.2022 – 14 O 366/21, GRUR-RS 2022, 4196 – Sandalen I; LG Köln, 24.03.2022 – 14 O 419/21, openJur 2022, 15658 – Sandalen II; LG Köln, 11.05.2023 – 14 O 39/22, GRUR-RS 2023, 10914; LG Köln, 11.05.2023 – 14 O 41/22, GRUR-RS 2023, 15572; LG Köln, 11.05.2023 – 14 O 121/22, GRUR-RS 2023, 15571; OLG Köln, 26.01.2024 – 6 U 86/23, GRUR-RS 2024, 3087; OLG Köln, 26.01.2024 – 6 U 85/23, GRUR-RS 2024, 3069; OLG Köln, 26.01.2024 – 6 U 89/23, WRP 2024, 387 ff.

19)

BGH, 20.02.2025 – I ZR 16/24, WRP 2025, 480 – Birkenstocksandale; BGH, 20.02.2025 – I ZR 18/24, juris (Arizona/Gizeh); BGH, 20.02.2025 – I ZR 17/24, juris (Boston/Gizeh).

20)

Rechtbank Midden-Nederland, Utrecht, 12.11.2025 – C/16/577582 / HA ZA 24-336, BeckRS 2025, 30987.

21)

RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Abl. 2001 L 167, 10.

22)

Infosoc-RL 2001/29/EG Erwägungsgrund 4.

23)

Infosoc-RL 2001/29/EG Erwägungsgrund 9.

24)

EuGH, 13.11.2018 – C-310/17, WRP 2019, 55, Rn. 36, 37 – Levola Hengelo/Smilde Food; EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, WRP 2019, 1449, Rn. 29 – Cofemel/G-Star Raw; EuGH, 11.06.2020 – C-833/18, WRP 2020, 1006, Rn. 22 – SI, Brompton Bicycle/Chedech/Get2Get; EuGH, 24.10.2024 – C-227/23, WRP 2024, 1471, Rn. 48 – Kwantum Nederland und Kwantum België.

25)

EuGH, 24.10.2024 – C-227/23, WRP 2024, 1471, Rn. 49 – Kwantum Nederlands u.a./Vitra Collections.

26)

EuGH, 24.10.2024 – C-227/23, WRP 2024, 1471, Rn. 91 – Kwantum Nederlands u.a./Vitra Collections.

27)

EuGH, 11.06.2020 – C-833/18, WRP 2020, 1006, 1008, Rn. 39 – SI, Brompton Bicycle/Chedech/Get2Get.

28)

EuGH, 11.06.2020 – C-833/18, WRP 2020, 1006, 1008, Rn. 39 – SI, Brompton Bicycle/Chedech/Get2Get.

29)

EuGH, 11.06.2020 – C-833/18, WRP 2020, 1006, 1008, Rn. 32, 33 – SI, Brompton Bicycle/Chedech/Get2Get; Koch, GRUR 2021, 273, 274.

30)

EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, WRP 2019, 1449 – Cofemel/G-Star Raw.

31)

EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, WRP 2019, 1449, 1451, Rn. 52 – Cofemel/G-Star Raw.

32)

EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, WRP 2019, 1449, 1451, Rn. 32 – Cofemel/G-Star Raw; EuGH, 13.11.2018 – C-310/17, WRP 2019, 55, 57, Rn. 40 – Levola Hengelo BV/Smilde Foods BV.

33)

EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, WRP 2019, 1449, 1451, Rn. 34 – Cofemel/G-Star Raw.

34)

EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, WRP 2019, 1449, 1451, Rn. 33 – Cofemel/G-Star Raw.

35)

EuGH 13.11.2018 – C-310/17, WRP 2019, 55, 57, Rn. 42 – Levola Hengelo BV/Smilde Foods BV.

36)

EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, WRP 2019, 1449, 1451, Rn. 55 – Cofemel/G-Star Raw.

37)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

40)

Patent- und Markengericht, 19.10.2022, PMT 16606-21, Pressemitteilung abrufbar unter https://www.domstol.se/nyheter/2022/10/matbord-gor-upphovsrattsintrang/.

41)

Patent- och marknadsöverdomstolen Stockholm, 12.09.2023, PMT 13496-22, abrufbar unter https://www.domstol.se/globalassets/filer/domstol/patentochmarknadsoverdomstolen/avgoranden/2023/pmt-13496-22.pdf.

42)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, Rn. 30 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

43)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, Rn. 31 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

44)

Patent- och marknadsöverdomstolen Stockholm, 12.09.2023, PMT 13496-22, Rn. 50. abrufbar unter https://www.domstol.se/globalassets/filer/domstol/patentochmarknadsoverdomstolen/avgoranden/2023/pmt-13496-22.pdf.

45)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, Rn. 34 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

48)

LG Düsseldorf, 14.07.2020 – 14c O 57/19, GRUR-RS 2020, 34825 – USM Haller.

49)

LG Düsseldorf, 14.07.2020 – 14c O 57/19, GRUR-RS 2020, 34825 – USM Haller.

52)

BGH, 21.12.2023 – I ZR 96/22, WRP 2024, 209, Frage 1 – USM Haller.

53)

BGH, 21.12.2023 – I ZR 96/22, WRP 2024, 209, Rn. 20 – USM Haller.

54)

BGH, 21.12.2023 – I ZR 96/22, WRP 2024, 209, Rn. 21 – USM Haller.

55)

Vgl. BGH, 21.12.2023 – I ZR 96/22, WRP 2024, 209, Rn. 24 – USM Haller.

56)

BGH, 21.12.2023 – I ZR 96/22, WRP 2024, 209, Rn. 27 – USM Haller.

57)

OLG Düsseldorf, 02.06.2022 – 20 U 259/20, Rn. 147, https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2022/20_U_259_20_Urteil_20220602.html; BGH, 21.12.2023 – I ZR 96/22, WRP 2024, 209, Rn. 37 – USM Haller.

58)

BGH, 21.12.2023 – I ZR 96/22, WRP 2024, 209, Rn. 36 – USM Haller.

59)

BGH, 21.12.2023 – I ZR 96/22, WRP 2024, 209, Rn. 43 – USM Haller.

60)

EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, WRP 2019, 1449, 1451, Rn. 50 – Cofemel/G-Star Raw.

61)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 55, Rn. 52 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

62)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 55 Rn. 52 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.; Raue, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 2 UrhG, Rn. 215.

63)

EuGH, 13.11.2018 – C-310/17, WRP 2019, 55, Rn. 33 – Levola Hengelo; EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, WRP 2019, 1449, 1450, Rn. 29 – Cofemel/G-Star Raw; EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 55, Rn. 48 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

64)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, Antwort Frage 1 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

65)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 55, Rn. 54 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

66)

Vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz (Fn. 62), § 2 UrhG Rn. 215.

67)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 55, Rn. 52 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

68)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 55, Rn. 55 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

69)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 55, Rn. 54 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

70)

EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, WRP 2019, 1449, 1450, Rn. 29 – Cofemel/G-Star Raw.

71)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 56, Rn. 61 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

72)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 57, Rn. 82 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.; OGH, 20.02.2026 – 4 Ob 166/25b, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20260220_OGH0002_0040OB00166_25B0000_000/JJT_20260220_OGH0002_0040OB00166_25B0000_000.html, Rn. 20 – Gao/Kare.

73)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 56, Rn. 65 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.; EuGH, 11.06.2020 – C-833/18, WRP 2020, 1006, 1008, Rn. 32 – SI, Brompton Bicycle/Chedech/Get2Get.

74)

Siehe auch Abrar, GRUR-Prax 2025, 833.

75)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 56, Rn. 68 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

76)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 56, Rn. 68 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

77)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 56, Rn. 82 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

78)

Pechan, WRP 2025, 561, 565, Rn. 27.

79)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 57, Rn. 73 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

80)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 57, Rn. 73 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

81)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 57, Rn. 74, 75 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.; so schon Stieper, GRUR 2024, 104, 108.

82)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 57, Rn. 79 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

83)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 57, Rn. 79 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

84)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 56, Rn. 79 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

85)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 57, Rn. 82 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.; Stieper, GRUR 2024, 104, 108.

86)

Müller/Pechan, WRP 2022, 1353, 1361, Rn. 59.

87)

EuGH, 11.06.2020 – C-833/18, WRP 2020, 1006, 1008, Rn. 24 – SI, Brompton Bicycle/Chedech/Get2Get; EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 57, Rn. 84 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

88)

EuGH, 16.07.2009 – C-5/08, GRUR 2009, 1041, 1044, Rn. 47 – Infopaq International; EuGH 29.07.2019 – C-476/17, WRP 2019, 1156, 1159, Rn. 39 – Pelham u.a.

89)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 58, Rn. 87 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.; insoweit nicht präzise: BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20, WRP 2022, 729, 736, Rn. 58 – Porsche 911, wonach eine neue Gestaltung dann nicht rechtsverletzend ist, wenn ihr Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werkes in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz begründenden Elemente im Rahmen einer Gesamtschau nicht mehr wieder zu erkennen sind.

90)

BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20, WRP 2022, 729 – Porsche 911.

91)

BGH, 15.12.2022 – I ZR 173/21, WRP 2023, 591, 594, Rn. 29 – Vitrinenleuchte.

92)

BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20, WRP 2022, 729, 736, Rn. 58 – Porsche 911.

93)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 58, Rn. 83 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.; OGH, 20.02.2026 – 4 Ob 166/25b, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20260220_OGH0002_0040OB00166_25B0000_000/JJT_20260220_OGH0002_0040OB00166_25B0000_000.html, Rn. 32 – Gao/Kare.

94)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 58, Rn. 92 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

95)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 58, Rn. 79 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

96)

Tolkmitt, GRUR 383, 384 hatte den Begriff „Gestaltungshöhe“ noch als ausschließlichen Begriff des Urheberrechts bezeichnet; Raue, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz (Fn. 62), Rn. 87, 88; Pfeifer, ZUM 2023, 535, 536; Stieper, GRUR 2023, 575, 576; Tenbrock, GRUR-Prax 2023, 305.

97)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 58, Rn. 88 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.; a.A. noch Grisse/Kaiser, ZUM 2021, 401, 413.

98)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 58, Rn. 90 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

99)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 58, Rn. 90 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

100)

EuGH, 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, WRP 2026, 51, 58, Rn. 91 – Mio u.a./Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag u.a.

101)

BGH, 20.06.2017 – VI ZR 505/16, WRP 2017, 1208.

102)

Nordemann, GRUR 2026, 32, 35.

103)

Nordemann, GRUR 2026, 32, 36.

104)

Nordemann, GRUR 2026, 32.