Dr. Uwe Schätzlein
Betriebliche Altersversorgung optimieren, bevorstehende Körperschaftsteuersatz-Senkung ausnutzen
Der folgende Beitrag legt dar, wie gängige Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung durch die bevorstehende Senkung des Körperschaftsteuersatzes beeinflusst werden. Manche werden nicht beeinflusst, manche sind dagegen dergestalt betroffen, dass durch gezielte Ausnutzung ökonomische, Cashflow-wirksame Vorteile gehoben werden können. Andere wiederum sind mittelbar betroffen und erfordern besondere Sorgfalt bei der ökonomischen Ausgestaltung. Die gängigen Maßnahmen werden kurz dargelegt, der ertragsteuerliche Einfluss umrissen und im Falle gegebenen Gestaltungspotentials Effekte anhand eines kurzen Beispiels veranschaulicht.
I. Einleitung
Der Körperschaftsteuersatz wird durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland1 beginnend ab 2028 gesenkt und wird ab 2032 nur noch 10 % anstatt aktuell 15 % betragen. Dies ist positiv für alle gewinnerzielenden Unternehmen. Aufwände isoliert betrachtet verlieren dagegen ökonomisch an Wert, denn Steuerermäßigungen werden bei gegebenem Aufwandsbetrag niedriger ausfallen. Dies wirkt sich unmittelbar auf den Cashflow eines Unternehmens aus. Das ist insbesondere dann nicht trivial, wenn Möglichkeiten zur Steuergestaltung bzgl. der zeitlichen Zuordnung von Aufwänden existieren. Solche Möglichkeiten gibt es in der Sphäre der betrieblichen Altersversorgung.
Nachfolgend beleuchten wir, wie gängige Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung von der Körperschaftsteuersatz-Senkung betroffen sind und welche sich zur Steuergestaltung eignen, um sich noch den aktuellen 15 %igen Steuersatz zunutze zu machen.
II. Ausgangslage
Als beispielhafte Ausgangslage betrachten wir ein Unternehmen, das seinen Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar über den Durchführungsweg Direktzusage zugesagt hat. Die bilanziellen Werte dieser Pensionsverpflichtungen stellen sich exemplarisch folgendermaßen dar:
- PensionsrĂĽckstellung in der Steuerbilanz: 4 Mio. Euro
- PensionsrĂĽckstellung nach IFRS: 7,5 Mio. Euro
- PensionsrĂĽckstellung in der Handelsbilanz: 10 Mio. Euro
Diese Werte sollen annahmegemäß jeweils zur Hälfte auf aktiv Beschäftigte sowie Inaktive entfallen. Die Inaktiven umfassen dabei sowohl Rentner als auch ausgeschiedene Anwärter mit unverfallbarer Anwartschaft.
III. bAV-MaĂźnahmen
1. Abfindung
Mit einer Abfindung wird eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung durch eine sofortige Leistung abgefunden. Dadurch erlöschen künftige Verpflichtungen; die Abfindung dagegen stellt im Zeitpunkt der Leistung steuerlich wirksamen Aufwand dar. Damit wird effektiv steuerlicher Aufwand zeitlich vorverlagert, womit über Abfindungen der aktuell noch geltende 15 %ige Steuersatz ausgenutzt werden kann.
Abfindungen von bAV-Leistungen sind enge Grenzen gesetzt:2
Bei aktiv Beschäftigten sind sie rechtlich grundsätzlich möglich,3 doch in der Praxis eher unüblich. Die Aufhebung eines Schlüssel-Benefits für den Mitarbeiter gegen Zahlung einer Abfindung konterkariert i. d. R. die Benefits-Strategie des Unternehmens, mit welcher in erster Linie um Mitarbeiter geworben wird und sie nachhaltig ans Unternehmen gebunden werden sollen.4
Bei ehemaligen Mitarbeitern können Unternehmen gem. § 3 Abs. 2 BetrAVG bAV-Anwartschaften abfinden, ohne dass es einer Zustimmung des Begünstigten bedarf, sofern der (prognostizierte spätere oder bereits laufende) monatliche Zahlbetrag einer laufenden Leistung 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (2026: 39,55 Euro pro Monat). Bei Kapitalleistungen gilt eine Grenze in Höhe von 12/10teln der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2026: 4746 Euro). Genau diese Grenzen sollen 2026 durch das bevorstehende 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz angehoben werden:5 Laufende Leistungen sollen bis 1,5 %, Kapitalleistungen bis zu einer Höhe von 18/10teln der monatlichen Bezugsgröße abgefunden werden können (2026: 59,32 Euro pro Monat bzw. 7119 Euro im Falle einer Kapitalleistung). Darüber hinaus sollen noch weiter erhöhte Grenzen gelten: So soll eine laufende Leistung bis 2 %, eine Kapitalleistung bis zu einer Höhe von 24/10teln der monatlichen Bezugsgröße abgefunden werden können (2026: 79,10 Euro pro Monat bzw. 9492 Euro im Falle einer Kapitalleistung), sofern der Begünstigte zustimmt und die Abfindung als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung des Begünstigten verwendet wird.
Vertraglich (nicht von Gesetzes wegen) unverfallbare Anwartschaften ehemaliger Mitarbeiter können bei Einverständnis der Ehemaligen abgefunden werden. Genauso verhält es sich mit Alt-Leistungsfällen. Diese können gem. § 30g Abs. 3 BetrAVG mit Einverständnis der Begünstigten abgefunden werden, sofern der Beginn der Leistungszahlung vor dem 1.1.2005 liegt. Dieser Personenkreis dürfte Stand 2026 nur noch überschaubar groß sein. Im Falle von Hinterbliebenenrenten, die sich an Alters- oder Invaliditätsrenten anschließen, bleibt jedoch weiterhin der Beginn der ursprünglichen Hauptleistung maßgeblich.6
Wir konzentrieren uns im Beispiel auf die Abfindung von Kleinstbetragsrenten. Diese werden regelmäßig durchgeführt, um Administrationskosten einzusparen, die in der Regel nicht betragsabhängig sondern fallabhängig sind und somit gemessen an der Rentenleistung unverhältnismäßig hoch ausfallen können. Basierend auf Erfahrungswerten können Kleinstbetragsrenten durchaus 5 % der Pensionsrückstellung ausmachen, sofern in der Vergangenheit noch nie Abfindungen durchgeführt wurden. Werden Abfindungen zum handelsbilanziellen Wert durchgeführt,7 wird ein steuerlicher Aufwand i. H. v. 500 000 Euro erzeugt, während die korrespondierende Auflösung der Pensionsrückstellung nur 200 000 Euro beträgt. Per Saldo würde 300 000 Euro Aufwand zeitlich auf den aktuellen Veranlagungszeitraum vorverlagert werden. Mit dem aktuell noch geltenden 15 %igen Steuersatz beträgt die Cashflow-wirksame Steuerermäßigung demnach 45 000 Euro, gegenüber einer Steuerermäßigung von nur 30 000 Euro bei Materialisierung in der ferneren Zukunft.
2. CTA
Ein Contractual Trust Arrangement (CTA) bzw. Treuhandmodell wird umgesetzt, um bestehende Pensionsverpflichtungen ganz oder teilweise auszufinanzieren und die dafür verwendeten Vermögenswerte zweckexklusiv zu binden. Der Vorteil für begünstigte Mitarbeiter liegt in einer über den Pensions-Sicherungs-Verein hinausgehenden Insolvenzsicherung ihrer Ansprüche, während Unternehmen davon profitieren, dass sie die Pensionsrückstellungen in ihrer Handelsbilanz und in ihren internationalen Bilanzen mit den Vermögenswerten saldieren dürfen.8
Auf die Steuerbilanz hat ein CTA indes keine Auswirkung. Pensionsrückstellungen sind unverändert nach § 6a EStG zu bilanzieren; etwaige zur Deckung (zweckgebunden) verwendeten Vermögenswerte werden nach § 6 EStG bilanziert. Insofern lässt sich ein CTA nicht zur zeitlichen Verlagerung steuerlichen Aufwands nutzen, womit über ein CTA der aktuell noch geltende 15 %ige Steuersatz nicht ausgenutzt werden kann.
3. UnterstĂĽtzungskasse
Eine Auslagerung auf eine UnterstĂĽtzungskasse stellt einen Wechsel des DurchfĂĽhrungswegs dar. Ăśblich ist der Wechsel von einer Direktzusage auf eine rĂĽckgedeckte UnterstĂĽtzungskasse, welche sich die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Betriebsrenten ĂĽber RĂĽckdeckungsversicherungen beschafft. Dadurch wird die Leistungsfinanzierung, die Leistungserbringung sowie ein GroĂźteil der Administration auf die UnterstĂĽtzungskasse ausgelagert.
Gem. § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c EStG stellen Zuwendungen an Unterstützungskassen steuerlich Aufwand dar. Auf der anderen Seite ist die zugehörige Pensionsrückstellung aufzulösen. Nachdem Versicherungsunternehmen konservative, mit Sicherheitszuschlägen versehene Parameter verwenden müssen, um eine gegebene Leistung zu bewerten und mit einem Produkt abzubilden, wird die Zuwendung an die Unterstützungskasse jedoch regelmäßig die korrespondierende Auflösung der Pensionsrückstellung betragsmäßig übersteigen. Damit wird effektiv steuerlicher Aufwand zeitlich vorverlagert, womit über eine Auslagerung auf eine Unterstützungskasse der aktuell noch geltende 15 %ige Steuersatz ausgenutzt werden kann.
Zu beachten ist, dass Auslagerungen auf Unterstützungskassen Einschränkungen unterliegen. Gem. § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c S. 2 EStG müssen die jährlichen Beiträge zur rückgedeckten Unterstützungskasse für einen Begünstigten gleich bleiben oder steigen. Auf diese Weise soll eine allzu leichtfertige Steuergestaltung von Unternehmen unterbunden werden.9
Damit scheidet eine Auslagerung der gesamten Pensionsverpflichtung von aktiv Beschäftigten regelmäßig aus, nachdem der Beitrag zur Abdeckung der bereits erdienten Anwartschaft in nahezu allen Fällen höher ist als die im Folgenden erforderlichen jährlichen Beiträge zur Abdeckung des jährlichen Zuwachses der Anwartschaft. In solchen Fällen wird in der Regel nur der zukünftig zu erdienende Teil der Anwartschaft auf eine Unterstützungskasse ausgelagert; der bereits durch vergangene Erwerbszeiten erdiente Teil der Anwartschaft wird dagegen häufig im selben Zug auf einen Pensionsfonds ausgelagert.10 Dasselbe gilt für Ausgeschiedene mit unverfallbarer Anwartschaft.
Bei Rentnern kann dagegen die vollständige Pensionsverpflichtung mit einem Einmalbeitrag an eine rückgedeckte Unterstützungskasse ausgelagert werden.
Nehmen wir vereinfachend an, die gesamte Inaktiven-Verpflichtung der Ausgangslage entfalle auf Rentner, das sind 5 Mio. Euro. Die Auslagerung auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse sei mit einer Zuwendung i. H. v. 6 Mio. Euro darstellbar, welche im Zeitpunkt der Zuwendung in voller Höhe steuerlich wirksam wird. Die korrespondierende Auflösung der Pensionsrückstellung beträgt 2 Mio. Euro. Per Saldo würde 4 Mio. Euro Aufwand zeitlich auf den aktuellen Veranlagungszeitraum vorverlagert werden. Mit dem aktuell noch geltenden 15 %igen Steuersatz beträgt die Cashflow-wirksame Steuerermäßigung demnach 600000 Euro, gegenüber einer Steuerermäßigung von nur 400000 Euro bei Materialisierung in der ferneren Zukunft.
4. Pensionsfonds
Eine Auslagerung auf einen Pensionsfonds stellt einen Wechsel des Durchführungswegs dar. Im Gegensatz zur Auslagerung auf eine Unterstützungskasse, bei welcher es sich um einen Wechsel zwischen zwei internen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung handelt, handelt es sich bei der Auslagerung von einer Direktzusage auf einen Pensionsfonds um einen Wechsel von einem internen auf einen externen Durchführungsweg. Dies ist bedeutsam, weil dadurch grundsätzlich eine Besteuerung beim begünstigten Mitarbeiter in Höhe des ihm zuzurechnenden Einlösungsbeitrags ausgelöst wird. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber in § 4e Abs. 3 EStG ein Wahlrecht für das Unternehmen implementiert, wonach eine Besteuerung beim Begünstigten infolge der Auslagerung unterbleiben darf, wenn er den aus der Auslagerung resultierenden Aufwand auf einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt. Ähnlich wie bei der Unterstützungskasse soll damit eine allzu leichtfertige Steuergestaltung von Unternehmen unterbunden werden.11 Somit wird effektiv steuerlicher Aufwand zeitlich vorverlagert, allerdings nicht mehr zur Gänze auf den Zeitraum des aktuell noch geltenden 15 %igen Steuersatzes, womit über eine Auslagerung auf einen Pensionsfonds der aktuelle Steuersatz eingeschränkt ausgenutzt werden kann.
Pensionsfonds-Auslagerungen werden häufig nur für die Inaktiven-Verpflichtung durchgeführt.12 Nehmen wir an, dies geschieht in Höhe des HGB-Verpflichtungswertes, d. h. der Einlösungsbeitrag für die Pensionsverpflichtung, die auf die Inaktiven entfällt, betrage 5 Mio. Euro. Von diesem Aufwand in Abzug zu bringen ist die korrespondierende Auflösung der Pensionsrückstellung, welche 2 Mio. Euro beträgt. Der Saldo aus diesen beiden Beträgen, 3 Mio. Euro, ist bei Antragstellung des Unternehmens gem. § 4e Abs. 3 EStG nun auf zehn Jahre zu verteilen; bei einer Auslagerung im Jahr 2026 wird der Aufwand auf die Jahre 2027–2036 verteilt. Dies bedeutet, dass immerhin noch die Hälfte des Aufwands auf Veranlagungszeiträume mit erhöhtem Körperschaftsteuersatz entfällt. Die Cashflow-wirksame Steuerermäßigung beträgt im Falle einer Auslagerung im Jahr 2026 im Zehnjahreszeitraum 345 000 Euro, gegenüber einer Steuerermäßigung von nur 300000 Euro bei Materialisierung in der ferneren Zukunft.
5. Pension Risk Transfer
Ein Pension Risk Transfer mittels einer Rentnergesellschaft wird umgesetzt, um ein Unternehmen von Pensionsverpflichtungen von Inaktiven vollständig zu enthaften. Dies geschieht, indem diese Pensionsverpflichtungen über einen spaltungsrechtlichen Vorgang gem. § 123 UmwG zusammen mit erforderlichem Vermögen zur Bedienung jener Verpflichtungen vom Unternehmen gespalten werden und anschließend an einen externen Dritten übertragen werden.
Eine Rentnergesellschaft muss bei spaltungsrechtlicher Entstehung (sog. “originäre Rentnergesellschaft”) so ausgestattet sein, dass sie wirtschaftlich in die Lage versetzt wird, alle Pensionsverpflichtungen zu erfüllen.13 Regelmäßig geht dieser erforderliche Ausstattungsbetrag über den Wert der steuerbilanziellen Pensionsrückstellung nach § 6a EStG hinaus. Das hat zur Folge, dass im Zuge des Spaltungsvorgangs ein steuerlicher Verlust auf Ebene des abgebenden Unternehmens sowie ein steuerlicher Gewinn auf Ebene der entstehenden Rentnergesellschaft auftritt. Auf jenen Verlust bzw. Gewinn können u. U. § 4f EStG bzw. § 5 Abs. 7 EStG Anwendung finden, wonach diese jeweils auf 15 Jahre zu verteilen sind.
Über einen Pension Risk Transfer kann demnach der aktuell noch geltende 15 %ige Steuersatz nicht ausgenutzt werden, weil Steuereffekte spiegelbildlich auftreten. Gleichwohl ist die Körperschaftsteuersatz-Senkung in diesem Kontext beachtenswert, denn sie ist richtig zu antizipieren: 1. Abhängig davon, ob eine 15-Jahres-Verteilung des Spaltungsgewinns und -verlusts vorzunehmen ist oder nicht, differieren die Steuerlasten und -ermäßigungen nicht nur temporal, sondern auch hinsichtlich ihrer Beträge. 2. Im Falle einer 15-Jahres-Verteilung ist insbesondere auf Ebene der Rentnergesellschaft zu beachten, dass Gewinnrealisationen in fernerer Zukunft verursacht durch § 5 Abs. 7 EStG zu geringeren Steuerzahlungen führen. Dies kann begünstigend berücksichtigt werden bei der initialen Ausstattung der Rentnergesellschaft, ohne die arbeitsrechtliche Pflicht zur angemessenen Ausstattung zu verletzen.
Nehmen wir an, ein Pension Risk Transfer für die Inaktiven-Verpflichtungen sei zu einem Transaktionspreis von 6,5 Mio. Euro umsetzbar. Die korrespondierende Pensionsrückstellung beträgt 2 Mio. Euro. Vereinfacht dargestellt würde eine Spaltung zu einem steuerlichen Verlust auf Ebene des abgebenden Unternehmens i. H. v. 4,5 Mio. Euro führen, während auf Ebene der Rentnergesellschaft ein steuerlicher Gewinn i. H. v. 4,5 Mio. Euro verzeichnet wird, sofern der Vorgang als nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen werden kann. Finden § 4f EStG bzw. § 5 Abs. 7 EStG keine Anwendung, werden beide Effekte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung auch steuerlich wirksam. Die Körperschaftsteuerzahlung bzw. -ermäßigung beträgt dann 675 000 Euro. Finden § 4f EStG bzw. § 5 Abs. 7 EStG dagegen Anwendung, ist eine Verteilung auf 15 Jahre beginnend ab dem Wirtschaftsjahr, in welchem die Spaltung durchgeführt wurde, vorzunehmen. Bei einer Spaltung im Jahr 2026 wird der Spaltungsgewinn bzw. -verlust also auf die Jahre 2026–2040 verteilt, wonach die Körperschaftsteuerzahlung bzw. -ermäßigung im Fünfzehnjahreszeitraum dann nur noch 510 000 Euro beträgt. Der Differenzbetrag könnte theoretisch vom ursprünglichen Ausstattungsbetrag der Rentnergesellschaft abgezogen werden.
IV. Fazit
Durch die bevorstehende Körperschaftsteuersatz-Senkung werden gewinnerzielende Unternehmen erleichtert. Gängige Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung bieten zum Teil die Gelegenheit, steuerlichen Aufwand zeitlich vorzuverlagern und somit vom aktuell noch geltenden 15 %igen Steuersatz zu profitieren:
1. Unternehmen können mit Abfindungen sowie Auslagerungen auf Unterstützungskassen Aufwand auf den aktuellen Veranlagungszeitraum vorverlagern.
2. Mit Auslagerungen auf Pensionsfonds können Unternehmen Aufwand nur eingeschränkt vorverlagern, weil bei einer solchen der resultierende Aufwand auf die folgenden zehn Veranlagungszeiträume zu verteilen ist.
3. Pension Risk Transfers eignen sich nicht zur Cashflow-optimierenden Steuergestaltung, doch ist bei ihnen die Körperschaftsteuersatz-Senkung richtig zu antizipieren, um spiegelbildlich auftretende Steuereffekte zutreffend einzupreisen.
4. Das Einführen eines CTAs hat keine Auswirkungen auf die Steuerbilanz eines Unternehmens. Insofern können Unternehmen über dieses Instrument keine aktive Steuergestaltung betreiben.

Dr. Uwe Schätzlein ist Senior Consultant in der spezialisierten Beratungseinheit Allianz Pension Consult der Allianz Capital & Pension Solutions GmbH in Stuttgart.
BGBl. I 2025, Nr. 161.
Vgl. Karst, in: Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand: Lfg. 54, Okt. 2024, 1. Teil, Rn. 655–667.
Vgl. Kisters-Kölkes, in: Kemper u. a., BetrAVG, 7. Aufl. 2016, § 3, Rn. 26.
Vgl. WTW Western Europe Retirement Plan Survey, 2025.
Vgl. BR-Drs. 724/25 vom 5.12.2025.
Vgl. Kruip, in: Karst/Cisch, Betriebsrentengesetz, 16. Aufl. 2021, § 30g, Rn. 3.
Vgl. Karst, in: Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand: Lfg. 54, Okt. 2024, 1. Teil, Rn. 705.
Vgl. Pellens u. a., Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 508.
Vgl. Schu, in: Böhm/Schu, Unterstützungskassen, 2014, Rn. 695.
S. dazu Abschn. III.4.
Vgl. Stöckler, in: Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand: Lfg. 44., Okt. 2020, 5. Teil, Rn. 271.
Vgl. Keller, Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 13. Aufl. 2024, S. 222 f.
Vgl. BAG, 11.3.2008 – 3 AZR 358/06, BB 2009, 329.



