Digitale Innovationen im Bereich der Individualmobilität müssen sich in die bestehenden regulatorischen Rahmenbedingungen der DSGVO einfügen. Im Hinblick auf eine Sekundärnutzung erhobener personenbezogener Daten für die Entwicklung neuer Datenbestände im Rahmen von Big Data oder zum Training von Künstlicher Intelligenz stellen sich dabei erhebliche Fragen für die Zweckmäßigkeit der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle. Dabei steht die DSGVO jedoch nicht isoliert als regulatorisches Korsett, sondern wird auch flankiert durch die Durchsetzungs- und Schutzinstrumente des Wettbewerbsrechts.
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