Lebensmittel Zeitung 37 vom 12.09.2025 Seite 22
Recht & Politik
Biobranche setzt sich durch
Reform des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Ökowerbung – Kabinett greift Forderung zu Ökolebensmitteln auf
Die Anpassung des UWG an die EU-Umweltwerberegeln ist auf der Zielgeraden. Der nun verabschiedete Kabinettsentwurf lässt viele in der Lebensmittelbranche aufatmen.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für die UWG- Reform zur Umsetzung der „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ (EmpCo) vergangene Woche beschlossen – und greift darin ein zentrales Anliegen der Ökobranche auf.
Laut der EmpCo sind „allgemeine Umweltaussagen“ wie „ökologisch“ oder „umweltfreundlich“ künftig unter anderem nur noch erlaubt, wenn der Werbende eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweist – wobei bislang nicht so recht klar ist, was das sein soll. In der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf heißt es nun immerhin, dass auch gesetzliche und private Bio- Standards eine Begründung für eine solche Höchstleistung sein können.
„Allgemeine Umweltaussagen sind demnach zulässig, die sich auf die spezifischen Vorgaben der EU-Öko- Verordnung oder auf darüberhinausgehende private Standards der Anbauverbände wie Bioland, Demeter & Co. beziehen – etwa hinsichtlich Biodiversität, Boden, Gewässer“, betont Simone Gärtner von der Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller (AöL). „Diese Klarstellung sichert der Bio-Branche die geforderten Kommunikationsspielräume. Wir hoffen daher, dass die notwendigen Anpassungen in der Marketingkommunikation für viele Marktakteure zumindest im Bio-Bereich moderater ausfallen werden als zunächst befürchtet.“
Genau diese Klarstellung hatte ein Bündnis aus LEH und Bioverbänden im Juli von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) gefordert. Bio-Hersteller und -Händler müssen weiter mit allgemeinen Umweltaussagen wie „bodenschonend“ oder „ökologisch“ werben dürfen, so die zentrale Forderung von Aldi Süd, Edeka, Lidl/Kaufland, Rewe, Tegut, Hipp und 51 weiteren Akteuren. Die Stellungnahme „Die biologische Lebens- und Landwirtschaft ist eine Umwelthöchstleistung“ hatten AöL und Bioland initiiert.
„Das ist für Ökolebensmittel eine positive Entwicklung. Die Anforderungen der ‚anerkannten hervorragenden Umweltleistung‘ sind ja sehr streng, schwer zu erfüllen“, sagt Leonie Evans, Partnerin der Kanzlei Meisterernst. Spannend bleibe dennoch, wie allgemeine Umweltaussagen auf Ökolebensmitteln in der Praxis gehandhabt werden. Christina Kufer, Kanzlei Fieldfisher, wendet allerdings ein, dass die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele nur einen sehr kleinen Ausschnitt einer bestimmten Warengruppe betreffen. „Was ist etwa mit Produkten wie Bio-Baumwolle? Für sie sieht das EU- Recht keine biologischen Anforderungen vor, sodass der Begriff ‚Bio-Baumwolle‘ künftig unzulässig wäre, wenn das Produkt nicht über das EU-Ecolabel für Textilien verfügt – eine unfaire Differenzierung“, so Kufer.
An zwei weiteren Stellen geht das Kabinett auf die Forderungen der Wirtschaft ein – laut Daniel Kendziur, Anwalt bei SKW Schwarz, indes nur halbherzig. „Der veranschlagte jährliche Erfüllungsaufwand von 52 Mio. Euro ist besser als die im Referentenentwurf taxierten 38 Mio. Euro, aber immer noch lächerlich wenig.“ Auch gewähre der Entwurf keine Verlängerung der sechsmonatigen Übergangsfrist. Berlin muss die EmpCo- Umsetzung bis März 2026 verabschieden; gelten sollen sie ab 27. September 2026. Falls einzelnen Unternehmen „unbillige Härten“ entstehen, können die Gerichte zwar laut Entwurf angemessene Umstellungsfristen gewähren. „Ich würde aber keinem Mandanten raten, sich verklagen zu lassen, um dann nach vier Jahren Verfahrensdauer eventuell eine Abverkaufsfrist zugesprochen zu bekommen“, meint Kendziur. Der Entwurf geht nun ins parlamentarische Verfahren. Er enthält etwa strikte Anforderungen zu Nachhaltigkeitssiegeln, Aussagen über künftige Umweltleistungen und CO2-neutral-Aussagen auf Kompensationsbasis.
Gerrit-Milena Falker



