Lebensmittel Zeitung 48 vom 28.11.2025 Seite 18
Teilzeitkräften steht anteiliger Überstundenzuschlag zu
Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Mehrarbeitsregeln im Handel – Benachteiligung von Teilzeitkräften durch feste Stundengrenze
Eine Regelung im Tarifvertrag nach der Überstundenzuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil zu den Tarifverträgen im bayerischen Groß- und Außenhandel entschieden (Az. 5 AZR 118/23). Der betreffende Tarifvertrag sieht für Vollzeitbeschäftigte eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor und ab der 41. Wochenstunde einen Überstundenzuschlag von 25 Prozent. Vor diesem Hintergrund forderte der Kläger mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden einen Überstundenzuschlag nach dem Grundsatz „Pro rata temporis“ (zeitanteilig), ab einer Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit um 1,2 Stunden. In den beiden Vorinstanzen scheiterte die Klage. Das BAG gab dem Beschäftigten nun recht. „Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Das Verfahren wurde an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Feststellung der geleisteten Überstunden zurückverwiesen. Ein ähnliches Urteil erging zu einem Tarifvertrag im Einzelhandel. Verdi begrüßte die Entscheidungen. „Für die Tarifautonomie ist das Urteil ein schwarzer Tag“, heißt es dagegen vom Landesverband Bayern Groß-, Außenhandel, Dienstleistung (LGAD).
Hanno Bender



