Lebensmittel Zeitung 2
Bundestag versucht einen Kniff
Quelle: Lebensmittel Zeitung 2 2026 Heft vom 09.01.2026, Seite 16


Lebensmittel Zeitung 2 vom 09.01.2026 Seite 16

Bundestag versucht einen Kniff

Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Berlin konkretisiert den Begriff „Nachhaltigkeitssiegel“

Bei der Umsetzung der „EmpCo-Richtlinie“ wendet der deutsche Gesetzgeber einen Kniff an. Er will die restriktiven EU-Umweltvorschriften 1:1 umsetzen, aber dennoch abmildern.

Nun ist der Bundesrat am Zug. Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der „EmpCo-Richtlinie“ beschlossen. Die Abgeordneten versuchen, auf den letzten Metern Schadensbegrenzung zu betreiben. Bestimmte Konstellationen sollen gar nicht erst als Nachhaltigkeitssiegel gelten und damit nicht dem strengen Ökowerberecht unterfallen, etwa: anerkannte Verbrauchertests, Siegel anerkannter NGOs sowie individuelle Wort- und Bildmarken. Mit dieser Konkretisierung in der GesetzesbegrĂŒndung will der Bundestag „eine praxisgerechte, verhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Anwendung“ der Regeln ermöglichen, hieß es in der abschließenden Lesung kurz vor Weihnachten.

Ab 27. September dĂŒrfen Nachhaltigkeitssiegel nur noch von staatlichen Stellen stammen oder auf einem von dritter Seite ĂŒberprĂŒften Zertifizierungssystem basieren. Die Definition von Nachhaltigkeitssiegeln ist ausufernd: „Vertrauenssiegel, GĂŒtezeichen oder Ähnliches“. Im  Regierungsentwurf zur UWG-Novelle hieß es,  dass „aufgrund des Aufwands geschĂ€tzt nur etwa 20 Prozent der Unternehmen die Kriterien zur Abbildung eines Nachhaltigkeitssiegels erfĂŒllen wollen und werden“. (lz 38-25)

Lucia Scharl von der Kanzlei Meisterernst, begrĂŒĂŸt den Vorstoß. Jedoch gibt sie zu bedenken: „Die Definition fĂŒr ‚Nachhaltigkeitssiegel‘ bleibt weit. Es handelt sich nur um eine Konkretisierung der GesetzesbegrĂŒndung, und die ist fĂŒr die Gerichte nicht verbindlich. Das letzte Wort hat da der EuGH.“

Zu „anerkannten Verbrauchertests wie Öko-Test oder Stiftung Warentest“ erklĂ€rt der Bundestag: „Es wĂŒrde dem Ziel, Greenwashing zu verhindern, zuwiderlaufen, wenn derartige Organisationen ihren Betrieb wesentlich verĂ€ndern oder gar einstellen.“ Der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels solle „dahingehend klargestellt werden, dass anerkannte, auf Grundlage vorab festgelegter Kriterien unabhĂ€ngig durchgefĂŒhrte und belastbare Verbrauchertests auch dann nicht erfasst sind, wenn beim Vertrieb des Produktes auf das Testergebnis hingewiesen wird“.

Die BegrĂŒndung, es gehe bei solchen Tests vorrangig darum, einen Produktvergleich zu ermöglichen, hĂ€lt Christina Kufer fĂŒr dĂŒnn. „Wenn ein Unternehmen seine nachhaltige Schokolade mit einem ‚Ökotest‘-Siegel als ‚Testsieger‘ versieht, ist das durchaus ein produktbezogenes GĂŒtezeichen – und damit ein Nachhaltigkeitssiegel mit den daran gebundenen Voraussetzungen“, meint die AnwĂ€ltin der Kanzlei Fieldfisher. Und: „Da die EmpCo sich auch auf soziale Aspekte bezieht, können auch Siegel wie „Top Arbeitgeber’ oder ‚Kununu‘ in den Fokus geraten“, so Kufer weiter.

„Der Gesetzgeber gibt hier einen zwar unverbindlichen, aber wichtigen Fingerzeig, auch mit seiner Empfehlung zur Abverkaufsfrist“, sagt Sascha Pres von der Kanzlei Fieldfisher. So rĂ€t der Bundestag, fĂŒr Waren, die bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 27. MĂ€rz 2026 produziert wurden, eine Abverkaufsfrist bis zum 27. MĂ€rz 2027 vorzusehen. Eine FristverlĂ€ngerung hatte BrĂŒssel jĂŒngst verweigert.

„Es ist unklar, was mit ‚anerkannten NGOs‘ gemeint sein soll. Vermutlich zielt der Hinweis auf strategische Partnerschaften zwischen bekannten Umweltorganisationen und Unternehmen ab, etwa die von Edeka und dem WWF“, betont Kufer.

Gerrit-Milena Falker