Lebensmittel Zeitung 2 vom 09.01.2026 Seite 16
Bundestag versucht einen Kniff
Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) â Berlin konkretisiert den Begriff âNachhaltigkeitssiegelâ
Bei der Umsetzung der âEmpCo-Richtlinieâ wendet der deutsche Gesetzgeber einen Kniff an. Er will die restriktiven EU-Umweltvorschriften 1:1 umsetzen, aber dennoch abmildern.
Nun ist der Bundesrat am Zug. Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der âEmpCo-Richtlinieâ beschlossen. Die Abgeordneten versuchen, auf den letzten Metern Schadensbegrenzung zu betreiben. Bestimmte Konstellationen sollen gar nicht erst als Nachhaltigkeitssiegel gelten und damit nicht dem strengen Ăkowerberecht unterfallen, etwa: anerkannte Verbrauchertests, Siegel anerkannter NGOs sowie individuelle Wort- und Bildmarken. Mit dieser Konkretisierung in der GesetzesbegrĂŒndung will der Bundestag âeine praxisgerechte, verhĂ€ltnismĂ€Ăige Anwendungâ der Regeln ermöglichen, hieĂ es in der abschlieĂenden Lesung kurz vor Weihnachten.
Ab 27. September dĂŒrfen Nachhaltigkeitssiegel nur noch von staatlichen Stellen stammen oder auf einem von dritter Seite ĂŒberprĂŒften Zertifizierungssystem basieren. Die Definition von Nachhaltigkeitssiegeln ist ausufernd: âVertrauenssiegel, GĂŒtezeichen oder Ăhnlichesâ. Im Regierungsentwurf zur UWG-Novelle hieĂ es,  dass âaufgrund des Aufwands geschĂ€tzt nur etwa 20 Prozent der Unternehmen die Kriterien zur Abbildung eines Nachhaltigkeitssiegels erfĂŒllen wollen und werdenâ. (lz 38-25)
Lucia Scharl von der Kanzlei Meisterernst, begrĂŒĂt den VorstoĂ. Jedoch gibt sie zu bedenken: âDie Definition fĂŒr âNachhaltigkeitssiegelâ bleibt weit. Es handelt sich nur um eine Konkretisierung der GesetzesbegrĂŒndung, und die ist fĂŒr die Gerichte nicht verbindlich. Das letzte Wort hat da der EuGH.â
Zu âanerkannten Verbrauchertests wie Ăko-Test oder Stiftung Warentestâ erklĂ€rt der Bundestag: âEs wĂŒrde dem Ziel, Greenwashing zu verhindern, zuwiderlaufen, wenn derartige Organisationen ihren Betrieb wesentlich verĂ€ndern oder gar einstellen.â Der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels solle âdahingehend klargestellt werden, dass anerkannte, auf Grundlage vorab festgelegter Kriterien unabhĂ€ngig durchgefĂŒhrte und belastbare Verbrauchertests auch dann nicht erfasst sind, wenn beim Vertrieb des Produktes auf das Testergebnis hingewiesen wirdâ.
Die BegrĂŒndung, es gehe bei solchen Tests vorrangig darum, einen Produktvergleich zu ermöglichen, hĂ€lt Christina Kufer fĂŒr dĂŒnn. âWenn ein Unternehmen seine nachhaltige Schokolade mit einem âĂkotestâ-Siegel als âTestsiegerâ versieht, ist das durchaus ein produktbezogenes GĂŒtezeichen â und damit ein Nachhaltigkeitssiegel mit den daran gebundenen Voraussetzungenâ, meint die AnwĂ€ltin der Kanzlei Fieldfisher. Und: âDa die EmpCo sich auch auf soziale Aspekte bezieht, können auch Siegel wie âTop Arbeitgeberâ oder âKununuâ in den Fokus geratenâ, so Kufer weiter.
âDer Gesetzgeber gibt hier einen zwar unverbindlichen, aber wichtigen Fingerzeig, auch mit seiner Empfehlung zur Abverkaufsfristâ, sagt Sascha Pres von der Kanzlei Fieldfisher. So rĂ€t der Bundestag, fĂŒr Waren, die bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 27. MĂ€rz 2026 produziert wurden, eine Abverkaufsfrist bis zum 27. MĂ€rz 2027 vorzusehen. Eine FristverlĂ€ngerung hatte BrĂŒssel jĂŒngst verweigert.
âEs ist unklar, was mit âanerkannten NGOsâ gemeint sein soll. Vermutlich zielt der Hinweis auf strategische Partnerschaften zwischen bekannten Umweltorganisationen und Unternehmen ab, etwa die von Edeka und dem WWFâ, betont Kufer.
Gerrit-Milena Falker



