Lebensmittel Zeitung 5 vom 30.01.2026 Seite 20
EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
„Wessen Marke auf Packung steht, der steht in der Verantwortung“
Frau Rachut, sind auch Inverkehrbringer von Eigenmarken verpackungsrechtlich in der Pflicht?
Unseres Erachtens ein klares Ja. Jeder, der die EU-Kommission gefragt hat, hat immer sinngemäß dieselbe Antwort erhalten: „Wessen Marke auf dem Produkt steht, der steht in der Verantwortung.“ Ich gehe davon aus, dass sich die Kommission entsprechend in ihrem anstehenden Guidance-Papier äußern wird.
Jedoch scheint das vielen Unternehmen noch nicht bewusst zu sein. Warum?
Hierzulande sind die Private-Label-Inverkehrbringer irgendwann aus Haftungsgründen dazu übergegangen, den tatsächlichen Produzenten auf der Ware mit anzugeben. Das führte dazu, dass die Verantwortung für die Systembeteiligung auf den tatsächlichen Produzenten übergegangen ist. Mit der PPWR dreht Brüssel das nun zurück.
Laut HDE fehlt dem Eigenmarkenvertreiber das Know-how für die Konformitätsbewertung…
Natürlich ist es eine Herausforderung, wenn ein Unternehmen für eine Eigenmarke drei Lieferanten hat und somit drei unterschiedliche Konformitätserklärungen vorhalten muss. Artikel 16 der EU-Verpackungsverordnung verpflichtet hier sehr eindeutig die Lieferanten, somit ist die Rechtslage klar.
Zählt es nicht zu Ihren Aufgaben, die Unternehmen über ihre PPWR-Pflichten zu informieren?
Genau. Schon im Juli haben wir in einem Webinar zur EU-Verpackungs-VO etwa 500 Teilnehmer aus Industrie und Handel aufgeklärt, auch zur Eigenmarken-Thematik. Es wäre fatal, wenn manch ein Unternehmen erst Mitte August 2026 realisiert, dass es „Hersteller“ im Sinne der PPWR ist.
Gunda Rachut, Vorstand der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Gerrit-Milena Falker



