Franka Weckner, Heidelberg*
Die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen in völkerrechtswidrig besetzten Gebieten
Ob in der Ukraine, den palästinensischen Gebieten oder der Westsahara – Unternehmen sind in völkerrechtswidrig besetzten Territorien besonderen rechtlichen Risiken ausgesetzt. Dort begegnen sie einer Herrschaftsordnung, die sich staatliche Gewalt rechtswidrig aneignet und privatrechtliche Strukturen entsprechend überformt. Der Beitrag geht daher der Frage nach, wann eine dortige wirtschaftliche Aktivität vor deutschen Gerichten eine Haftung auslösen kann. Hierfür werden die internationale Zuständigkeit, kollisionsrechtliche Fragen sowie mögliche deliktsrechtliche Haftungsmodelle analysiert und in aktuelle Entwicklungen eingeordnet.
I. Einführung
Ob in Myanmar durch Unocal oder im syrischen Bürgerkrieg durch Larfarge: Ein erheblicher Teil der Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen finden in Kriegs- oder Konfliktgebieten statt.1 Die wirtschaftliche Betätigung vor Ort ist dennoch weder unzulässig noch verwerflich. Unternehmen können einen wichtigen Beitrag leisten, die negativen Auswirkungen von Konflikten auf die Zivilbevölkerung abzumildern.2 Sie schaffen Beschäftigungsmöglichkeiten, sichern den Zugang zu lebenswichtigen Gütern und fördern den Wiederaufbau grundlegender Infrastruktur. Bei der Entscheidung, ob Unternehmen in den Gebieten tätig werden, haben sie jedoch zahlreiche rechtliche, ethische und ökonomische Aspekte zu berücksichtigen. Besonders komplex wird diese Entscheidungsfindung in Regionen, die völkerrechtswidrig besetzt sind – etwa auf der von Russland annektierten Krim, in der von Marokko kontrollierten Westsahara oder in den von Israel besetzten palästinensischen, libanesischen und syrischen Gebieten.
Die zusätzliche Komplexität ergibt sich daraus, dass ein Staat sich hier die Herrschaftsgewalt über ein fremdes Territorium aneignet. Eigentlich reguläre Tätigkeiten von Unternehmen, wie etwa die Nutzung von Grundstücken, der Abbau natürlicher Ressourcen oder der Ausbau von Infrastruktur, können dadurch mit der Verletzung elementarer völkerrechtlicher Prinzipien einhergehen.3 Zudem fungieren sie häufig als integraler Bestandteil des Besatzungsregimes: Erst durch ihre Anwesenheit entstehen jene ökonomischen Anreize, die eine Fortsetzung und Ausweitung der Besatzung ermöglichen und tragen damit zur Verfestigung des völkerrechtswidrigen Status quo bei.4 Die stabilisierende Wirkung der wirtschaftlichen Aktivitäten kommt dabei der Besatzungsmacht, und nicht der unter Besatzung lebenden Bevölkerung zugutekommt. Der Internationale Gerichtshof hat zuletzt im Jahr 2024 darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Handlungen durch Drittstaaten in einem völkerrechtswidrig besetzten Gebiet zu unterlassen sind, sofern sie zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Situation beitragen.5 Dabei versteht sich die Übertragbarkeit der Pflichten von Drittstaaten auf Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten jedoch nicht von selbst. Vor diesem Hintergrund widmet sich der Beitrag der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine zivilrechtliche Haftung deutscher Unternehmen für ihre Tätigkeiten in besetzten Gebieten besteht, jenseits öffentlich-rechtlicher Repressionsmechanismen wie außenwirtschaftsrechtlicher Sanktionen.6
Der Beitrag knüpft dabei an bestehende haftungsrechtliche Überlegungen an, wie sie im Rahmen menschenrechtlicher Unternehmensverantwortung sowie transnational geführter Umweltverfahren entwickelt wurden.7
Ausgangspunkt der Untersuchung ist zunächst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in einschlägigen Fallkonstellationen (II.), sodann die Prüfung der anwendbaren Kollisionsnormen im Lichte völkerrechtswidriger Besatzungsverhältnisse (III.) und die abschließende Analyse möglicher zivilrechtlicher Haftungsmodelle auf Grundlage des deutschen Rechts (IV.).
II. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für zivilrechtliche Klagen gegen in Deutschland ansässigen Unternehmen ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 i.V. m. Art. 63 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO).8 Danach ist eine Klage gegen juristische Personen vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaats zu erheben, in dem sich entweder der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung befindet.9 Dies bedeutet: Unabhängig davon, ob die behauptete Verletzung im Ausland begangen wurde, sind deutsche Gerichte für Klagen gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen international zuständig.10 Ferner besteht nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO die Möglichkeit, ausländische Gesellschaften gemeinsam mit einer im Inland ansässigen Gesellschaft im Wege der Streitgenossenschaft zu verklagen, sofern ein hinreichender Sachzusammenhang zwischen den Klagen gegeben ist.11
Anders ist die Situation bei Tochtergesellschaften: Eine alleinige Zuständigkeit für die ausländische Tochtergesellschaft ohne Bezug zur Muttergesellschaft besteht bislang nicht. Eine Möglichkeit, dennoch die Zuständigkeit deutscher Gerichte für EU-Tochtergesellschaften zu begründen, ist der Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Dieser erlaubt eine Klage alternativ an dem Ort zu erheben, an dem die schädigende Handlung vorgenommen wurde.12 In der Praxis wird dieser Handlungsort jedoch meist im Ausland liegen, da sich Mitarbeiter und Organe der Tochtergesellschaft gerade nicht am Sitz der Muttergesellschaft.13 Eine Änderung könnte sich aus der geplanten EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ergeben. In dieser wird überlegt, einen Inlandsbezug im Sinne von § 23 S. 1 ZPO über die Nettoumsätze der Unternehmen am EU-Markt herzustellen. Dies würde eine Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für ausländische Tochtergesellschaften begründen.14 Eine Ausweitung der Zuständigkeit erscheint daher möglich, bleibt aber abzuwarten.
III. Kollisionsrechtliche Einordnung besetzter Gebiete
Welches Recht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug vor deutschen Gerichten zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts.15 Dieses folgt im Grundsatz dem Prinzip der engsten räumlichen Verbindung, wobei das maßgebliche Anknüpfungskriterium je nach Rechtsverhältnis variiert.16
1. Deliktische und sachenrechtliche Anspruchsgrundlagen
Üben Unternehmen wirtschaftliche Aktivitäten in völkerrechtswidrig besetzten Gebieten aus, werden regelmäßig deliktischeoder sachenrechtlicheAnspruchsgrundlagen einschlägig sein. Gemäß der Grundregel des Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung findet auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung das Recht desjenigen Staates Anwendung, in dem der Schaden entstanden ist. Entscheidend ist demnach der Ort der Rechtsgutsverletzung, also der Erfolgsort (lex loci damni).17 Bei Ansprüchen aus dinglichen Rechten, beispielsweise Unterlassungsansprüchen bei der Verwendung eigener Grundstücke durch ein Unternehmen, ist gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB auf das Recht am Belegenheitsort der Sache (lex rei sitae)18 abzustellen.
Die kollisionsrechtliche Anknüpfung verweist daher zur Bestimmung des anwendbaren Rechts regelmäßig auf das völkerrechtswidrig besetzte Gebiet selbst. Vor Ort gilt dann das Recht der Besatzungsmacht und nicht des legitimen Hoheitsträgers: Auf der Krim beispielsweise russisches Recht und nicht das Recht der Ukraine. Durch die Bezugnahme auf das vor Ort geltende Recht könnte also das von der Besatzungsmacht erlassene Recht Anwendung finden.
Dieses Ergebnis wirft erhebliche systematische und völkerrechtliche Bedenken auf. In einer völkerrechtswidrigen Besatzung beansprucht die Besatzungsmacht nämlich gerade in völkerrechtswidriger Weise die zivilrechtliche Regelungshoheit.19 Verweist das Kollisionsrecht auf dieses faktisch von der Besatzungsmacht geschaffene Recht, trägt es dazu bei, dem rechtswidrigen Herrschaftsanspruch der Besatzungsmacht praktische Wirksamkeit zu verschaffen.
a) Effektive Herrschaft als Anknüpfungspunkt
Nach dem traditionellen Verständnis des Internationalen Privatrechts ist die völkerrechtliche Unrechtmäßigkeit der Rechtsanwendung für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ohne Bedeutung. Das Internationale Privatrecht folgt einem rein faktizistischen Ansatz und knüpft an die tatsächliche Machtausübung an.20 Es wird immer nur das Recht des Staates angewandt, der auch die effektive Hoheitsgewalt ausübt. Auf die Legitimität der Rechtsanwendung kommt es nicht an.21 Ein deutsches Gericht wendet daher bei zivilrechtliche Streitigkeit auf der Krim russisches Recht an, weil russisches Recht vor Ort de fakto gilt,22 auch wenn die Halbinsel völkerrechtlich weiterhin der Ukraine zugeordnet wird.23
Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar, wenn man die Interessen der vor Ort lebenden Bevölkerung berücksichtigt. Diese müssen sich an das geltende Recht halten und sind im Fall der Nichtbeachtung Repressalien ausgesetzt.24 Auch der Internationale Gerichtshof hat in seinem Namibia-Gutachten von 1971 betont, dass die berechtigte Kritik an der Präsenz eines Staates in einem völkerrechtswidrig besetzten Gebiet nicht dazu führen dürfe, die zivilen Rechte und Interessen der dort lebenden Bevölkerung zu übergehen.25 Es handelt sich letztlich um einen pragmatischen Umgang mit der faktischen Herrschaftssituation vor Ort. Das Internationale Privatrecht dient vorrangig der Regelung privater Rechtsverhältnisse und dem Interessenausgleich zwischen Individuen. Es trifft keine Aussage zur Legitimität der Rechtssetzung an sich. Völkerrechtliche Schutzmechanismen und privatrechtliche Anknüpfungsnormen müssen aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzrichtung nicht notwendigerweise zu deckungsgleichen Ergebnissen führen.
b) Korrektur über den ordre public-Vorbehalts
Die Anwendung des faktisch geltenden Rechts vor Ort hat jedoch zur Folge, dass Normen der Besatzungsmacht angewandt werden, die eine Verletzung von Rechten der Zivilbevölkerung zur unmittelbaren Folge hat. Beispielhaft zu nennen, und im Fall von völkerrechtswidrigen Besatzungen auch einschlägig, sind Verstöße gegen völkerrechtliche Vorschriften, die dem Schutz von Personen dienen: Das Verbot der Apartheid und rassistischer Diskriminierung, sowie Verstöße gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker. In diesem Fall gibt es zwischen dem Völkerrecht und dem Internationalen Privatrecht keine unterschiedlichen “Zielrichtungen”. Die Vorschrift des allgemeinen Völkerrechts hat die Gruppe, der gegenüber die Norm angewendet werden soll, gerade als Schutsobjekt zum unmittelbaren Gegenstand. Eine Korrektur ist in solchen Fällen daher notwendig.
Es ist zu prüfen, ob ein Korrektur schon aus dem ordre public-Vorbehalts nach Art. 26 Rom II-VO und Art. 6 EGBGB folgen kann. Der ordre
public–Vorbehalt richtet sich dogmatisch nicht gegen die ausländische Norm an sich, sondern das Anwendungsergebnis im Einzelfall.26 Eine nach der Rom II-VO berufene Norm wird nicht angewandt, wenn das Ergebnis der Rechtsanwendung im evidenten Widerspruch zur inländischen Werteordnung steht, Art. 26 Rom II-VO.27 Normen, deren Anwendung wegen der Verletzung ziviler Rechte gegen zwingendes Völkerrecht verstößt, sind nach deutschem Recht in aller Regel bereits aus diesem Grund vor deutschen Gerichten unanwendbar.
Nach Literatur und Rechtsprechung ist dies sogar der Fall, wenn nicht das Anwendungsergebnis selbst, sondern die Begründung des Ergebnisses einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt.28 In Fällen diskriminierender Normen soll nach einigen Stimmen in der Literatur eine Ausnahme von dem rein ergebnisbezogenen Prüfungsmaßstab gemacht werden: Diskriminiert eine streitentscheidende ausländische Rechtsnorm bestimmte Bevölkerungsgruppen durch gleichheitswidrige Benachteiligung, so wird die diskriminierende Norm vor inländischen Gerichten mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 10 Rom III-VO nicht zur Anwendung berufen (“cupierte Verweisung”), selbst wenn das Anwendungsergebnis als solches aufgrund der Einwilligung der Betroffenen mit der Diskriminierung (z. B. einer talaq-Scheidung) nicht problematisch ist. Die Rechtsprechung löst dieses Problem über den ordre-public-Vorbehalt und gelangt in Fällen der Diskriminierung zum selben Ergebnis.29 Nicht alle denkbaren Konstellationen fallen jedoch unter diese Ausnahme.
Es sind jedoch auch Normen denkbar, die den völkerrechtlichen Schutz von Personen zum Inhalt haben, ohne dass ein Verstoß gleichzeitig die gezielte Benachteiligung einer einzelnen Person zum Inhalt hat. So verstoßen Normen der Besatzungsmacht, die den Abbau natürlicher Ressourcen zu Gunsten der Besatzungsmacht ermöglichen, gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Aufgrund seiner besonderen Rechtsnatur dient es nicht dem Schutz einer individuellen Person, sondern dem Schutz eines Kollektivs. Die Anwendung der Norm hat daher nicht die Verletzung einer einzelnen Person zum Inhalt, so dass der Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker nicht unter die in der Rechtsprechung anerkannte weite Auslegung des ordre public-Vorbehalts für diskriminierende Vorschriften fällt.30
Gleichzeitig schützt es auch nicht den Staat, so dass die Argumentation der herrschenden Meinung der Völkerrechtslehre eigentlich nicht unmittelbar anwendbar ist.31 Die Versagung der Anwendung einer solchen Norm allein über den ordre public-Vorbehalt wäre systemfremd, weil es in diesen Fällen nicht um das konkrete Anwendungsergebnis geht.32 Dogmatisch überzeugt es daher nicht, solche Fälle allein über den ordre public-Vorbehalt zu lösen.
c) Korrektur über Art. 25 GG
Stattdessen sollte die Ablehnung der Norm unmittelbar auf die vorrangige Geltung des Völkerrechts aufgrund von Art. 25 Abs. 1 und 2 GG gestützt werden. Nach Art. 25 GG sind allgemeine Regeln des Völkerrechts integraler Bestandteil des Bundesrechts, gehen im Kollisionsfall vor,33 und umfassen “das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze”.34 Gerichte sind hierdurch daran gehindert, Normen anzuwenden, wenn diese Anwendung eine bestimmende Mitwirkung an einem solchen Völkerrechtsverstoß darstellt.35 Nach der herrschenden Meinung stellt die bloße Anwendung des Privatrechts eines völkerrechtswidrig handelnden Hoheitsträgers keine solche Mitwirkung an einem Völkerrechtsverstoß dar. Der Art. 25 GG führt bei rechtswidrigen Besatzungen im Regelfall zu keiner abweichenden Beurteilung.36 Das Selbstbestimmungsrecht der Völker stellt hier jedoch einen Sonderfall dar. Im Fall des Verstoßes gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker sollte eine Korrektur daher über Art. 25 GG erfolgen. Im Ergebnis würde dies auf eine differenzierende Anwendungssperre hinauslaufen. Diese Anwendungssperre würde ermöglichen, sich nicht auf eine ergebnisorientierte “Letztsicherung” des ordre public-Vorbehalt zu verlassen. Die Normen wären von vornherein aufgrund ihres Verstoßes gegen zwingendes Völkerrecht unanwendbar. Die entstandene Lücke könnte im Wege einer ergänzenden Auslegung geschlossen werden – entweder durch modifizierte Anwendung des verbliebenen ausländischen Rechts37 oder subsidiär durch Rückgriff auf deutsches Recht als lex fori.38 Zusammenfassend ist festzuhalten: Verstößt das Besatzungsrecht gegen fundamentale Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts, die dem Schutz von Personen dienen, so wird es vor deutschen Gerichten korrigiert.
2. Ausweichklausel bei Menschenrechtsverletzungen, Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO
In Fällen klassischer menschenrechtlicher Haftung wird teilweise erwogen, nach den so genannten Ausweichklauseln des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO und Art. 46 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung zu bringen.39 Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer “offensichtlich engeren Verbindung” des Sachverhalts zu Deutschland. Es wird argumentiert, dass eine Verletzung nicht nur im Ausland (etwa durch eine Tochterfirma oder einen Subunternehmer) stattfinden kann, sondern auch durch ein organisatorisches Versäumnis der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft. Sofern diese es unterlassen hat, angemessene präventive Maßnahmen zu ergreifen, liege die für die Schadensverursachung maßgebliche Pflichtverletzung zumindest teilweise im Inland.40 Hiergegen wird häufig eingewandt, dass selbst aus Gerechtigkeitserwägungen heraus ein Abstellen auf deutsches Recht gar nicht notwendig sei, da in den klassischen Menschenrechtsfällen das ausländische materielle Recht grundsätzlich einen ausreichenden Schutz bietet und die Defizite primär auf der Ebene der Rechtsdurchsetzung vor Ort liegen.41 Dies ist ein Umstand, dem durch eine gerichtliche Geltendmachung in Deutschland hinreichend begegnet werden kann.42 In Fällen der völkerrechtswidrigen Besatzung greift zumindest das letzte Gegenargument nicht. Anders als bei klassischen Menschenrechtsklagen liegt die Zugangshürde gerade nicht in der mangelnden Durchsetzung bestehenden Rechts, sondern in der anzuwendenden Rechtsordnung des Besatzerstaats selbst, die Ansprüche häufig ausschließen.43
In der Literatur finden sich auch weitere Gegenargumente. Es wird eingewandt, dass auf diese Weise mittelbar das Recht des Handlungsortes zur Anwendung gelangen würde, obwohl Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ausdrücklich auf den Ort des Schadenseintritts abstellt.44 Der Grundsatz der engsten Bindung sei zudem nicht Ausdruck materieller Gerechtigkeitserwägungen, sondern diene nur einer Korrektur im Lichte der engsten Bindung, und sei auf dieses Ziel gar nicht ausgerichtet.45 Eine Anwendbarkeit deutschen Rechts über die Ausweichklauseln des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO und Art. 46 EGBGB ist daher wohl abzulehnen.
3. Ansprüche aus einer Umweltschädigung, Art. 7 Rom II-VO
In Konstellationen, in denen natürliche Ressourcen in besetzten Gebieten durch Private abgebaut werden, ist zudem eine unmittelbare Anknüpfung an deutsches Recht über Art. 7 Rom II-VO denkbar. Diese Vorschrift räumt dem Geschädigten einer Umweltschädigung ein Optionsrecht zwischen dem Erfolgsort (lex loci damni) und dem Handlungsort (lex loci delicti commissi) ein.46 Der Handlungsort ist nach ständiger Rechtsprechung der Ort, an dem die unerlaubte Handlung ausgeführt wird.47 Zwar sind rein vorbereitende Maßnahmen hiervon ausgenommen,48 jedoch umfasst der Begriff auch solche Tätigkeiten, durch die der schädigende Vorgang kausal gesteuert oder organisiert wird.49 Mithin ist auch eine Anknüpfung an das deutsche Recht möglich, wenn die Steuerung und Organisation aus Deutschland erfolgt.
Hierfür muss jedoch auch der Abbau der natürlichen Ressourcen unter den Begriff “Umweltschaden” zu subsumieren sein. Der Begriff wird in ErwGr. 24 der Rom II-Verordnung präzisiert.50 Er umfasst jede feststellbare nachteilige Veränderung oder funktionale Beeinträchtigung geschützter natürlicher Ressourcen, etwa Boden und Gewässer, soweit sie sich auf deren ökologische Funktionen oder den Nutzen für die Allgemeinheit auswirkt.51 Der Abbau natürlicher Ressourcen führt oft zu erheblichen Eingriffen in die Umwelt – etwa durch Veränderungen des Wasserhaushalts, Bodenversiegelung, Schadstoffemissionen oder die Zerstörung natürlicher Lebensräume.52 Die Kommissionsleitlinien zur Auslegung der Umwelthaftungsrichtlinie stellen zudem klar, dass insbesondere extraktive Nutzungen wie der Abbau von Mineralien als potenzielle Schadfaktoren gelten, da diese erhebliche nachteilige Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensräume haben.53 Dabei kommt es weder auf ein punktuelles Schadensereignis noch auf eine unmittelbare Wirkung an; vielmehr genügt auch eine allmählich eintretende Verschlechterung des ökologischen Zustands durch die betrieblich bedingte Freisetzung oder Mobilisierung schädlicher Stoffe. Im Regelfall liegt daher eine Qualifikation als Umweltschaden im unionsrechtlichen Sinne von Art. 7 Rom II-VO nahe. Auf das Recht des Besatzerstaats kann regelmäßig nicht abgestellt werden, so dass eine Anwendung deutschen Rechts grundsätzlich möglich erscheint.
4. EU-Lieferkettenrichtlinie
Perspektivisch könnten auch neue normative Instrumente wie die neue EU-Lieferkettenrichtlinie erheblichen Einfluss auf die zivilrechtliche Haftung in grenzüberschreitenden Menschenrechtsfällen entfalten. In Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie heißt es explizit, dass die darin enthaltenen zivilrechtlichen Haftungsvorschriften als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 der Rom I-VO zu qualifizieren ist.54 Die Mitgliedstaaten haben demnach sicherzustellen, dass die unionsrechtlich verankerten Sorgfaltspflichten und zivilrechtlichen Rechtsfolgen unabhängig vom anwendbaren Deliktsstatut zur Geltung kommen.55 Nach dem aktuellen Stand der EU-Lieferkettenrichtlinie hat dies zur Folge, dass nationale Gerichte die neue Haftungsnorm aus der Richtlinie auch dann anzuwenden haben, wenn das nach den kollisionsrechtlichen Regeln eigentlich berufene Sachrecht nicht dem Unionsrecht entstammt. Diese unionsrechtliche Überlagerung könnte durch die geplante Omnibus-Änderung wieder entfallen, da diese unter anderem vorsieht, die unionsweite Pflicht zur Umsetzung solcher Normen als zwingend anwendbares Recht aufzugeben. Die angestrebte Effektuierung der Sorgfaltspflichten würde dadurch erheblich relativiert.56
5. Zwischenergebnis
Zwar findet in völkerrechtswidrig besetzten Gebieten grundsätzlich das dort faktisch geltende Recht Anwendung, doch ist diese Anwendung erheblichen Einschränkungen unterworfen. Wenn das Besatzungsrecht mit zwingenden völkerrechtlichen Normen kollidiert, die dem Schutz von Personen dienen, wie etwa dem Folterverbot, dem Diskriminierungsverbot oder dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, ist seine Anwendung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann sich unmittelbar aus Art. 25 GG im Rahmen einer Anwendungssperre ergeben, oder über den ordre public-Vorbehalt Art. 26 Abs. 2 Rom II-VO, Art. 6 EGBGB erfolgen. Auch Art. 7, Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO und die neue EU-Lieferkettenrichtlinie können zur Unanwendbarkeit des lokalen Besatzungsrechts führen.
IV. Haftungsmodelle nach deutschem Recht
Gelangen deutsche Gerichte zur Anwendung deutschen Rechts, stellt sich die Frage, auf welche materiellen Anspruchsgrundlagen sich Ansprüche gegen Unternehmen stützen lassen. Haftungsrisiken ergeben sich typischerweise aus einer direkten Unterstützung des Besatzungsstaates oder des Siedlungsbaus.57 Beispiele hierfür sind die Lieferung von militärischer Ausrüstung,58 Maschienen und Baumaterial oder die Mitwirkung beim Abriss von Wohnhäusern.59 Daneben kommen auch Eingriffe in Betracht, die unabhängig vom staatlichen Handeln erfolgen. Beispiele hierfür sind der Abbau natürlicher Ressourcen oder die Nutzung enteigneter Liegenschaften.60
1. Beispielsfall: Der Abbau natürlicher Ressourcen
Gerade die letzte Konstellation soll nachfolgend als Beispielsfall dienen: In Land A, welches durch Land B völkerrechtswidrig besetzt wird, baut ein Unternehmen Naturstein aus einem Steinbruch ab, welches der Privatperson C gehört.
Als Anspruchsgrundlagen kommen hier insbesondere § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Betracht.61 Bereits ein oberflächlicher Blick auf den Katalog des § 823 Abs. 1 BGB zeigt, dass die dort geschützten Interessen weitgehend mit dem Kernbestand menschenrechtlicher Schutzgüter übereinstimmen.62 Der Anspruch kann dabei sowohl auf Schadensersatz als auch, in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB, auf Unterlassung gerichtet sein. Weiterhin könnte, sofern kollisionsrechtlich anwendbar, der neue deliktische Haftungstatbestand aus der EU-Lieferkettenrichtlinie einschlägig sein.63
2. Probleme des Haftungstatbestand nach § 823 Abs. 1 BGB
a) Geschützte Rechte und Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB
Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB setzt als erste Hürde voraus, dass eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte oder Rechtsgüter verletzt wurde. In dem Beispielsfall könnte eine Verletzung des Rechts “Eigentum” gem. § 823 Abs. 1 Var. 5 BGB gegeben sein. Häufig erweist sich hier die Eigentümerstellung des Klägers oder der Klägerin als problematisch, denn nach den Maßgaben des Besatzungsrechts erfolgt die Enteignung oder Nutzung fremden Eigentums in formaler Übereinstimmung mit der dort geltenden Rechtsordnung.
Wann eine fremdstaatliche Enteignung im Inland anzuerkennen ist, beantwortet das internationale Enteignungsrecht.64 Hierfür wird nicht das im Ausland geltende Recht erneut geprüft, sondern allein festgestellt, ob die durch die Enteignung geschaffene Eigentumslage als Rechtstatsache hingenommen wird oder nicht. Die Anerkennung setzt dabei das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen voraus: (1) Das Vorliegen einer durch fremde Hoheitsträger vollzogenen Enteignung, (2) die Enteignungskompetenz des handelnden Staates und (3) die Einhaltung gewisser materieller Mindestanforderungen, die ein Mindestmaß an Rechtmäßigkeit der Enteignung sicherstellen.65 Bereits an der zweiten Voraussetzung, also der Enteignungskompetenz des handelnden Staates, scheitert die Anerkennung in Fällen völkerrechtswidriger Besatzungen.
Nach Art. 46 der Haager Landkriegsordnung darf Privateigentum grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden.66 Öffentliches unbewegliches Eigentum ist gemäß Art. 55 der Haager Landkriegsordnung von der Besatzungsmacht nach den Regeln des Nießbrauchs zu verwalten. Diese Norm ermöglicht der Besatzungsmacht unter engen Voraussetzungen den zeitweise Entzug von öffentlichen Grundstücken.67 Dieses Recht besteht jedoch nur im Rahmen einer rechtmäßigen Besatzung und ist zudem auf Maßnahmen beschränkt, die zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten und zur Sicherstellung der grundlegenden Bedürfnisse der besetzten Bevölkerung erforderlich ist.68 Es besteht gerade keine Befugnis, die Ressourcen für die eigene Wirtschaft auszubeuten.69 In der Folge fehlt es bereits an der erforderlichen Enteignungskompetenz, so dass der ursprüngliche Eigentumstitel bestehen bleibt.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die Fortgeltung bestehender Eigentumsrechte im Fall eines rechtswidrigen Entzugs unter Besatzungsrecht ausdrücklich bekräftigt hat. Im Fall Loizidou v. Türkei (1996) stellte der EGMR klar, dass die Klägerin ungeachtet der andauernden Besatzung weiterhin als rechtmäßige Eigentümerin des zuvor erworbenen Grundstücks anzusehen sei.70
Die deutsche Rechtsprechung kommt zu dem gleichen Ergebnis: Nach dem Bundesverfassungsgericht endet die Anerkennung fremdstaatlicher Enteignungen dort, wo sie gegen den deutschen ordre public-Vorbehalt verstoßen.71 Ob hierfür Art. 6 EGBGB unmittelbar oder lediglich analog Anwendung findet, ist in der Literatur umstritten, für das Ergebnis letztlich unerheblich.72 Tritt ein Unternehmen infolge einer völkerrechtswidrigen Enteignung in die formelle Eigentümerstellung ein, wird dies von deutschen Gerichten zivilrechtlich nicht als wirksamer Eigentumserwerb anerkannt. Der ursprüngliche Eigentümer kann daher die Verletzung seines Eigentumsrechts geltend machen.
Schwieriger gestaltet sich die deliktische Erfassung von Eingriffen in öffentliches Grundeigentum, welches der besetzten Bevölkerung zumindest teilweise als Kollektiv zusteht. Dies gilt insbesondere bei großflächigen ökologischen Systemen, etwa Küsten- oder Fischereigebieten, und andere natürliche Ressourcen. Solange diese Ressourcen keinem konkreten Privatrechtsträger als subjektives Recht zugeordnet werden können, fehlt es vor Zivilgerichten regelmäßig an der Prozessführungsbefugnis. Eine Klage im Wege der gewillkürten oder gesetzlichen Prozessstandschaft ist in derartigen Fällen ebenfalls nicht möglich, da es an einem konkreten, abtretbaren Individualrecht fehlt. Das Problem ähnelt dabei den Schwierigkeiten, die auch bei zivilgerichtlichen Klimaklagen typischerweise mit sich bringen. Auch hier stellt sich regelmäßig das Problem, dass sich etwa das “Recht auf Natur” oder auf eine “intakte Umwelt” nicht individualisieren und damit zivilrechtlich nicht einklagen lassen. Zu Recht lehnte etwa schon Medicus die Anerkennung von “Umweltgütern” als sonstiges Recht im deliktsrechtlichen Sinne ab.73
Etwas anderes könnte für das “Selbstbestimmungsrecht der Völker” gelten, wie es in Art. 1 IPbpR sowie Art. 1 IPwskR kodifiziert ist. Dies ist ein Kollektivrecht, welches einer Gruppe zusteht. In völkerrechtswidrig besetzten Gebieten stellt die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker den zentralen völkerrechtlichen Verstoß dar, welcher die Zivilbevölkerung unmittelbar schützt.74 In der völkerrechtlichen Literatur und Praxis mehren sich Stimmen, die bei ius cogens Normen, wie dem Verbot von Völkermord, Folter oder eben der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts, auch eine unmittelbare Bindung privater Akteure für möglich halten. Dies wird mit der überragenden Bedeutung und der absoluten Geltung von ius cogens Normen begründet.75 Es ist daher grundsätzlich denkbar, dass ius cogens Normen, wie das Selbstbestimmungsrecht der Völker,76 unter § 823 Abs. 1 Var. 5 fallen könnten. Zwar fällt hierunter nicht jedes geschützte Interesse, da die Vorschrift sonst die Funktion einer Generalklausel übernehmen könnte.77 Geschützt sind jedoch Rechte, die dem Musterfall “Eigentum” als subjektives Recht entsprechen, also dem Inhaber eine ausschließliche Position zur alleinigen Nutzung und Herrschaft zuweisen.78 Hierzu passt, dass ius cogens Normen gleichzeitig erga omnes gelten.79 Anders als in völkerrechtlichen Standardstrukturen, welche aus vertraglichen Beziehungen zwischen einzelnen Staaten hervorgeht und in diesem Sinne “bilateralistisch” bleiben,80 gelten Normen erga omnes “gegenüber jedem einzelnen und allen Staaten”.81 Dieser universelle Geltungsanspruch verleiht dem geschützten Rechtsgut eine herausgehobene Stellung als absolutes Recht, welches ein starkes Indiz für die Natur als “sontiges Recht” i. S. d. § 823 Abs. 1 Var. 5 darstellt.
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, welches im Falle völkerrechtswidriger Besatzungen einschlägig ist, hat jedoch keine individualschützende Ausrichtung, sondern stellt ein Kollektivrecht dar. Es steht nicht einer einzelnen Person als individueller Rechtsträger zu, sondern einem Volk als kollektivem Rechtssubjekt, und könnte nur von diesem als Ganzes eingeklagt werden. Hier stellen sich schon praktische Umsetzungsschwierigkeiten, insbesondere wenn das “Volk” keine anerkannte staatliche Struktur oder Vertretung besitzt. Auf eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker ließe sich ein Anspruch daher nur unter Schwierigkeiten stützen.
b) Kausale Verletzungshandlung und Zurechenbarkeit
Handelt das Unternehmen selbst und unmittelbar, etwa durch den eigenständigen Abbau wertvoller Mineralien,lässt sich eine Verletzungshandlung ohne Schwierigkeiten bejahen. In der Praxis gehen die Handlungen jedoch häufig unmittelbar von der staatlichen Besatzungsmacht aus, während die Unternehmen nur unterstützend tätig werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beteiligung an hoheitlichem Handeln, so genanntem acta iure imperii, überhaupt eine zivilrechtlich haftungsbegründende Haupttat im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB darstellen kann.
Grundsätzlich genießt ein Staat für hoheitliches Handeln völkerrechtliche Immunität,82 was auch die zivilrechtliche Inanspruchnahme beteiligter Unternehmen einschränken könnte.
Zumindest dann, wenn Unternehmen lediglich als Erfüllungsgehilfen souveräner Staaten tätig werden, dürfte eine funktionale Immunität naheliegen. So etwa in einem vielbeachteten Fall in Frankreich, der die Produktion des hochtoxischen Entlaubungsmittels Agent Orange durch ein privates Unternehmen zum Gegenstand hatte. Das französische Gericht erklärte die zivilrechtliche Klage mit der Begründung für unzulässig, dass die Herstellung des Mittels wesensgemäß Teil einer militärischen Handlung gewesen sei. Die beklagten Unternehmen hätten auf Grundlage zwingender staatlicher Anweisungen gehandelt und keinen Handlungsspielraum hinsichtlich der Ausführung oder Zusammensetzung des Produkts gehabt.83
Gleichwohl bleibt die Rechtslage in diesem Bereich weitgehend ungeklärt. Weder die nationale noch die völkerrechtliche Rechtsprechung haben bislang abschließend bestimmt, inwieweit privaten Unternehmen im Rahmen der Mitwirkung an völkerrechtswidrigen staatlichen Maßnahmen eigene Handlungspflichten oder Haftungsrisiken erwachsen können.
In diesem Zusammenhang ist auch die fortschreitende Entwicklung der Rechtsprechung zur möglichen Durchbrechung der Staatenimmunität bei Verstößen gegen ius cogens Normen von Bedeutung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker, welches auch durch den Abbau von natürlichen Ressourcen in besetzten Gebieten verletzt wird.84 Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.85 Komplex wird die Zurechnung ebenfalls, wenn das in Deutschland ansässige Unternehmen nicht selbst handelt, sondern die Handlung durch eine ausländische Tochtergesellschaft erfolgt. Das deutsche Zivilrecht folgt dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip, sodass die Muttergesellschaft grundsätzlich nicht für das Verhalten ihrer Tochter haftet. Eine Durchgriffshaftung kommt nur ausnahmsweise bei Missbrauch der Rechtsform in Betracht – etwa zur gezielten Haftungsvermeidung durch vorgeschobene Konzernstrukturen.
Neben dieser unmittelbaren Zurechnung über Organisationsverantwortung wird auch ein “Deliktsdurchgriff” über Verkehrssicherungspflichten diskutiert.86 Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, ist verpflichtet, Dritte davor zu schützen. Überträgt man diesen Grundsatz auf Konzernverhältnisse, kann die Muttergesellschaft bei menschenrechtlich sensiblen Tätigkeiten verpflichtet sein, durch Aufsicht und Prävention sicherzustellen, dass die Tochtergesellschaft keine Rechtsverletzungen begeht. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, etwa durch mangelnde Kontrolle oder bewusste Untätigkeit, kann eine deliktische Haftung wegen Organisationsverschuldens in Betracht kommen. Die deutsche Rechtsprechung hat diese Zurechnungsfragen bislang nicht abschließend geklärt. Internationale Präzedenzfälle – zu nennen sind hier die englischen Leitentscheidungen Lungowe v. Vedanta87 und Okpabi v. Shell88, denen zufolge eine Haftung der Ober- für die Tochtergesellschaft auch ohne vollständige Kontrolle möglich erscheint, aber auch die Shell-Entscheidungen niederländischer Gerichte,89 zeigen jedoch eine zunehmende Tendenz, Muttergesellschaften bei faktischer Steuerungsverantwortung in die Pflicht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch deutsche Gerichte bei entsprechender Sachlage eine deliktische Haftung der Muttergesellschaft bejahen.
c) Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung
Nach deutschem Deliktsrecht ist die Rechtswidrigkeit indiziert, sobald die Verletzung eines in §823 Abs. 1 BGB genannten Rechts oder Rechtsguts feststeht.90 Eine Rechtfertigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht und setzt einen Rechtfertigungsgrund voraus.
In diesen Konstellationen stellt sich die Frage, ob sich ein Unternehmen auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns berufen kann, wenn es Grundstücke nutzt oder wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, die formal durch Erlasse oder Verwaltungsakte der Besatzungsmacht genehmigt wurden. Solche staatlichen Genehmigungen führen jedoch nicht ohne Weiteres zur Rechtmäßigkeit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Das deutsche Zivilrecht kennt, im Einklang mit dem ordre public-Vorbehalt, eine Begrenzung der Anerkennung ausländischer Hoheitsakte, insbesondere dann, wenn diese auf völkerrechtswidrigen Grundlagen beruhen.91
Auch öffentlich-rechtliche Genehmigungen führen nicht automatisch zum Wegfall der Rechtswidrigkeit.92 In den meisten Fällen werden schon keine[ n] Rechtfertigungsgründe enthalten sein. Zudem sind besetzte Gebiete explizit von Handelsabkommen ausgeschlossen.93 Eine Haftung wegen dem Abbau natürlicher Ressourcen nach § 823 Abs. 1 BGB ist in besetzten Gebieten daher grundsätzlich denkbar.
3. Verstoß gegen ein Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB
Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB könnte ebenfalls in Betracht kommen. Dies setzt die Verletzung eines Schutzgesetzes voraus. Es ist daher zu prüfen, ob und wenn ja welche Schutzgesetzverletzung im Kontext unternehmerischen Handelns in besetzten Gebieten angenommen werden könnte.94
a) Außenwirtschaftliche Sanktionen als Schutzgesetz
Völkerrechtswidrige Besatzungen ziehen regelmäßig außenwirtschaftliche Sanktionen nach sich. Diese Maßnahmen haben regelmäßig spürbare Auswirkungen auf privatwirtschaftliche Akteure. Ein prägnantes Beispiel sind die Sanktionen der Europäischen Union infolge der Krim-Annexion im Jahr 2014: Zunächst beschränkten sie sich auf ein Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung in der Region Krim oder Sewastopol. Bald jedoch wurden sie um Ausfuhrverbote bestimmter Güter ergänzt, insbesondere solcher, die zur Exploration oder Förderung natürlicher Ressourcen geeignet sind, und Investitionstätigkeiten untersagt.95
Diese Maßnahmen zielen strukturell darauf ab, wirtschaftliche Betätigungen zu unterbinden, die entweder unmittelbar in besetzten Gebieten stattfinden oder mittelbar zur Verstetigung der Besatzung beitragen. In rechtlicher Hinsicht stellt sich damit die Frage, ob außenwirtschaftsrechtliche Sanktionen als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind.
Ein solches Verständnis setzt voraus, dass die jeweilige Norm nicht bloß dem Allgemeininteresse – etwa der Sicherung völkerrechtlicher Ordnung – dient, sondern konkreten individuellen Rechtsgütern Schutz vor bestimmten Gefährdungslagen gewährt. Der bloße Zweck, die Zivilbevölkerung eines besetzten Gebiets in allgemeiner Weise zu schützen, genügt hierfür regelmäßig nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass die Vorschrift auf den Schutz individueller Rechtspositionen gerichtet ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand von Normzweck, Adressatenkreis und Regelungsmechanismus im jeweiligen Kontext zu prüfen. Im Allgemeinen muss solch eine Zielrichtung wohl abgelehnt werden, gleichwohl lässt sich eine solche Qualifikation dogmatisch nicht generell ausschließen.
b) Menschenrechtliche Normen als Schutzgesetz
Nach herkömmlichem Verständnis des deutschen Deliktsrechts sind Menschenrechte nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren.96 Dies liegt darin begründet, dass der Normadressat der Menschenrechte der Staat ist.97 Eine gewohnheitsrechtliche Erweiterung auf andere Akteure scheitert bislang an einer hinreichenden Staatenpraxis.98 Auch existiert im Rahmen der Menschenrechte noch kein mit der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte vergleichbar anerkanntes Institut.99 Es fehlt bisher an der notwendigen individualschützenden Wirkung im Verhältnis zwischen den Privaten de lege lata.100 Menschenrechte entfalten in Deutschland daher nur in ihrer Ausprägung durch die Grundrechte des Grundgesetzes unmittelbare Geltung.101
Gleiches gilt für so genannte “Soft-Law”-Instrumente wie die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (die so genannten Ruggie-Prinzipien) oder die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Diese setzen einen international anerkannten Verhaltensstandard im Umgang mit menschenrechtlichen Risiken und fordern von Unternehmen die Durchführung menschenrechtlicher Risikoanalysen (human rights due diligence).102 Ihre Wirkung bleibt jedoch programmatisch. Sie entfalten keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit und erfüllen daher nicht die Voraussetzungen eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.103 Dies wird auch durch die ausdrückliche Klarstellung in den General Principles der Leitprinzipien bestätigt, wonach durch sie keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen begründet werden sollen.104 Ihre normative Funktion liegt im Bereich der Unternehmensverantwortung und freiwilligen Selbstverpflichtung, nicht aber im Bereich des individuellen Rechtsschutzes. Die Notwendigkeit gesonderter gesetzlicher Kodifikationen, etwa durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder die EU-Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten, unterstreicht die fehlende unmittelbare Bindungswirkung dieser Standards.
c) Das Völkerstrafgesetzbuch als Schutzgesetz
Ein eigenständiger Anknüpfungspunkt könnte sich aus dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ergeben. Dessen Strafnormen sind primär öffentlich-rechtlicher Natur, können jedoch auch drittschützend und somit Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein.105 Eine solche Anwendung betritt juristisches Neuland, da bislang keine Rechtsprechung zur Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem VStGB existiert.
Der Ansatz ist besonders interessant im Kontext staatlicher Handlungen unter Beteiligung privater Unternehmen. In solchen Fällen würde die Staatenimmunität keine unüberwindbare Hürde darstellen, da das VStGB gerade darauf ausgelegt ist, diese gezielt zu durchbrechen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang das in § 9 Abs. 1 VStGB normierte Verbot der Plünderung. Dieses basiert auf Art. 8 (2) (b) (xvi) IStGH-Statut und umfasst Fälle der Enteignung zu privaten Zwecken in den besetzten Gebieten.106 Der Internationale Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass natürliche Ressourcen grundsätzlich eigentumsfähige Güter darstellen, die unter das völkerrechtliche Plünderungsverbot fallen. Unternehmen, die im Rahmen einer Besatzung an der wirtschaftlichen Ausbeutung solcher Ressourcen beteiligt sind – etwa die Aneignung der Rohstoffe in einem völkerrechtswidrig okkupierten Gebiet, § 9 Abs. 1 könnten sich damit objektiv an einer völkerrechtswidrigen Eigentumsentziehung beteiligen.
Voraussetzung für die Qualifikation des § 9 VStGB als Schutzgesetz ist, dass die Norm nicht lediglich dem Schutz abstrakter Rechtsgüter dient, sondern individuelle Rechtspositionen schützt. Die Einordnung des Plünderungsverbots als Norm des humanitären Völkerrechts legt dies nahe.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in solchen Fällen nach nicht das Unternehmen als juristische Person, sondern nur natürliche Personen, etwa Mitglieder der Geschäftsleitung, zivilrechtlich haftbar gemacht werden könnten.107 Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB würde sich folglich nicht unmittelbar gegen die juristische Person selbst richten.
4. Zivilrechtliche Haftung nach der neuen EU-Lieferkettenrichtlinie
Mit der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit schafft der europäische Gesetzgeber auch einen eigenen Haftungstatbestand für die Verletzung menschenrechts- und umweltbezogener Sorgfaltspflichten. Die Richtlinie sieht in Art. 29 vor, dass Unternehmen nach Art. 2 der Richtlinie künftig für Schäden haften sollen, die auf eine Verletzung von in der Lieferkette zu wahrenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind. Betroffenen Personen stünde nach einer Umsetzung auf nationaler Ebene dabei ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gegenüber Unternehmen zur Verfügung, unabhängig von der bislang erforderlichen Herleitung aus allgemeinen deliktsrechtlichen Normen des BGB oder dem Recht eines Drittstaats. Kollisionsrechtlich handelt es sich nach Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie bei der Norm um eine Eingriffsnormen im Sinne von Art. 16 Rom II-VO. Dies stellt sicher, dass die zivilrechtlichen Haftungsregelungen auch dann Anwendung finden, wenn nach dem allgemeinen Deliktskollisionsrecht ein ausländisches Recht maßgeblich wäre.108 Hier ist die Rechtsentwicklung im Fluss und es bleibt spannend, wie sich die Frage zukünftig entwickelt.
V. Zusammenfassung in Thesenform
- Nach Art. 4 Abs. 1 i.V. m. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO sind deutsche Gerichte für zivilrechtliche Klagen gegen Unternehmen mit Sitz oder Hauptverwaltung in Deutschland zuständig, auch wenn die Rechtsverletzung im Ausland erfolgte. Eine gemeinsame Klage gegen deutsche und ausländische Unternehmen ist nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO möglich, wenn ein enger Zusammenhang besteht; eine solche Ankerklage ist allerdings nur dann möglich, wenn die ausländische Gesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Für Klagen gegen ausländische Tochtergesellschaften ohne Verbindung zur Muttergesellschaft besteht im Moment keine isolierte Klagemöglichkeit in Deutschland. Allerdings wird überlegt, einen Inlandsbezug im Sinne von § 23 S. 1 ZPO über die Nettoumsätze der Unternehmen im EU-Markt herzustellen.
- Im Kollisionsrecht gilt grundsätzlich das Recht, das im besetzten Gebiet tatsächlich angewendet wird. Allerdings führt der Anwendungsvorrang zwingenden Völkerrechts dazu, dass Vorschriften des Besatzers dann unanwendbar sind, wenn sie gegen völkerrechtliche Normen verstoßen, die dem Schutz der besetzten Bevölkerung dienen. Die meisten Fälle lassen sich über den ordre public-Vorbehalt (Art. 6 EGBGB) lösen. In den restlichen Fällen ist eine differenzierende Anwendungssperre über Art. 25 GG notwendig.
- Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB stellt das Eigentum ein zentrales Schutzgut dar, wobei die Anerkennung formaler Enteignungen durch den Besatzer regelmäßig am Fehlen völkerrechtlicher Legitimation scheitert.
- Eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen nach § 823 Abs. 2 BGB ist im Kontext völkerrechtswidriger Besatzungen nur eingeschränkt möglich, da in der Regel weder außenwirtschaftliche Sanktionen noch menschenrechtliche Normen als Schutzgesetze qualifiziert werden können. Allerdings stellt das Völkerstrafgesetzbuch und daher auch das Plünderungsverbot des § 13 VStGB als individualschützende Norm des humanitären Völkerrechts ein Schutzgesetz dar und kann eine Haftung natürlicher Personen im Unternehmenskontext begründen. Da dies auch zu einem Immunitätsausschluss führt, eröffnen sich neue deliktsrechtliche Haftungswege.
- Die geplante EU-Lieferkettenrichtlinie soll mit ihrem Art. 29 als Eingriffsnorm das nationale Haftungsrecht ergänzen (vorbehaltlich der Änderung des Art. 29 durch die geplante Omnibus-RL). Sie könnte eine unionsrechtlich begründete zivilrechtliche Verantwortung unabhängig vom anwendbaren nationalen Recht ermöglichen.

Franka Weckner
ist ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin des Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg und Rechtsreferendarin am Landgericht Essen.
Die Verfasserin dankt Prof. Dr. Marc-Philippe Weller, Jun.-Prof. Dr. Anton Zimmermann, Carla Sommer und Laura Müller für wertvolle Anmerkungen.
Zur Verantwortung von Unternehmen in fragilen Staaten ausführlich: International Committee of the Red Cross (ICRC), Private Businesses and Armed Conflict: An Introduction to Relevant Rules of International Humanitarian Law, Genf, 19. 11. 2024.
So etwa die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Unternehmen als Teil einer umfassenden Konfliktpräventionsstrategie sieht, OECD, Helping Prevent Violent Conflict, Paris 2001, 15 und 69–71.
Einen umfassende Orientierung bietet die auf Grundlage der Resolution 31/36 des UN-Menschenrechtsrats von 2016 erstellte Datenbank. Diese dokumentiert an dem Beispiel der besetzten palästinensischen Gebiete (OPT), welche unternehmerischen Tätigkeiten besonders risikobehaftet sind (z. B. Nutzung natürlicher Ressourcen, Finanzierung illegaler Siedlungen, Überwachungs- und Sicherheitsdienste), Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), Progress Report on Database of Businesses involved in Activities Related to Settlements, A/HRC/57/21, 30. June 2023.
Hierzu ausführlich Eva Kassoti/Antoine Duval, “Setting the scene: the legality of economic activities in occupied territories”, in: The Legality of Economic Activities in Occupied Territories: International, EU Law and Business and Human Rights Perspectives von Eva Kassoti/Antoine Duval (2023), 1–24.
Internationaler Gerichtshof 19. 7. 2024 – Legal Consequences arising from the Policies and Practices of Israel in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, Advisory Opinion, “[. . .] to abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territory; [. . .] and to take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation [. . .]”.
Vgl. ausführlich zum Sanktionsregime der EU gegenüber Russland, Sattler, EU-Sanktionen: Unternehmerische Sorgfaltspflichten angesichts von Umgehungsrisiken und russischen Beschaffungsaktivitäten, EuZW 2025, 214.
Marc-Philippe Weller/Luca Kaller/Alix Schulz, Haftung deutscher Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen im Ausland, AcP 216 (2016), 387–456, 420; siehe hierzu in Deutschland LG Dortmund, Urteil vom 10. 1. 2019 – 7 O 95/15 (Brand in Bangladesch); OLG Hamm, Urteil vom 28. 5. 2025 – 5 U 15/17 (Bauer gegen RWE), und im Ausland das Urteil “Rb. Den Haag 23. 12. 2005 – 09/751003 04 (Public Prosecutor v. Van Anraat” in den Niederlanden für die Lieferung von Nervengas an den Irak und in Frankreich für Zahlungen an bewaffnete Gruppen zum Weiterbetrieb einer Zementfabrik, Cass. crim. 7. 9. 2021, n° 19-87.040, inédit, ECLI:FR:CCASS:2021:CR00867.
Astrid Stadler/Christian Krüger, in: Musielak/Voit, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz: Kommentar (2025) VO (EU) 1215/2012 Art. 4 Rn. 5; Reinhold Thode, in: Beck-Online, Kommentar zur Zivilprozessordnung (BeckOGK), 56. Ed. (Stand: 1. 3. 2025) Brüssel Ia-VO Art. 4 Rn. 22.
BeckOGK/Thode (Fn. 8), Brüssel Ia-VO Art. 4, Rn. 22; Reinhold Geimer/Rolf A. Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 69 EL (Stand: 1. 3. 2025) VO (EG) 1215/2012 Art. 4 Rn. 7–9; Weller/Kaller/Schulz, Menschenrechtsverletzungen (Fn. 7), 392.
Multinationale Unternehmen mit einer in Deutschland gegründeten Konzernmutter können ebenfalls vor deutschen Gerichten verklagt werden. Dies gilt ebenso für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland, sofern sich ihre Hauptverwaltung in Deutschland befindet, Art. 63 EuGVVO. Siehe auch Michael Stürner “Die Rolle des Kollisiosnrecht bei der Durchsetzung von Menschenrechten”, in: Festschrift für Dagmar Coester-Waltjen zum 70. Geburtstag (2015), 843–854, 844; Marc-Phillippe Weller/Chris Thomale, Menschenrechtsklagen gegen deutsche Unternehmen, ZGR 4 (2017), 509–526, 523.
Dies erlaubt in der Regel, Mutter- und Tochtergesellschaften gemeinsam vor deutschen Gerichten zu verklagen, sofern eine einheitliche Entscheidung erforderlich erscheint. Nach dem EuGH 6. 10. 2021 – Rs. C-882/19 (Sumal u. a.), ECLI:EU:C:2021:800 ist dies jedoch auf EU-Gesellschaften beschränkt – selbst wenn die Ankerbeklagte ihren Sitz in der EU hat. Siehe hierzu auch Gerhard Wagner, Haftung für Menschenrechtsverletzungen, RabelsZ 80 (2016), 717–782, 736.
Der Kläger hat hierdurch ein Wahlrecht zwischen dem Handlungs- und dem Erfolgsort. Siehe hierzu auch Abbo Junker, in: Münchener Kommentar zum BGB (MüKo BGB), Bd. XIII (2021) Art. 7 Rom II-VO Rn. 24.
Eine Ausnahme ist gegeben, wenn dem Tochterunternehmen im Inland unterlassene Risikoanalyse oder unzureichende Kontrollen vorgeworfen werden kann. Bei einem Unterlassungsdelikt ist der Handlungsort dann der, an dem die unterlassene Handlung hätte erfolgen müssen, EuGH 18. 7. 2013 – Rs. C-147/12 (ÖFAB), ECLI:EU:C:2013:490, Rn. 48 ff.; hierzu ausführlich: BeckOK ZPO/Thode (Fn. 9), Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 84; Wagner, Haftung Menschenrechtsverletzungen (Fn. 11), 737; Weller/Kaller/Schulz, Menschenrechtsverletzungen (Fn. 7), 392.
Im Erwägungsgrund 30 zur CSDDD heißt es hierzu: “Der Umsatz ist ein Anhaltspunkt für die Auswirkung, die die Tätigkeiten dieser Unternehmen auf den Binnenmarkt haben könnten.” Hierzu ausführlich: Anton Zimmermann, Zivilrechtliche Weltrechtspflege?, AVR 2025, 28–58, 43 f. (im Erscheinen).
Stephan Lorenz, in: Beck-Online, Kommentar zur Zivilprozessordnung (BeckOGK), 74. Ed. (Stand: 1. 5. 2025) EGBGB Einleitung zum Internationalen Privatrecht Rn. 1.
BeckOGK/Lorenz (Fn. 15), Rn. 4.
Diese Anknüpfung dient der besseren Vorhersehbarkeit für das Opfer bei Distanzdelikten. Gleichwohl bleibt die Verhaltenssteuerungsfunktion des Deliktsrechts zu beachten, weshalb über Art. 17 Rom II-VO auch die lokalen Verhaltensnormen des Handlungsorts Berücksichtigung finden können, vgl MüKo BGB/Junker (Fn. 12), Art. 4 Rom II-VO Rn. 7 ff.; Siehe hierzu auch Gerhard Wagner, Die neue Rom II-Verordnung, IPRax (2008), 1–17, 4.
Christiane Wendehorst, in: Münchener Kommentar zum BGB (MüKo BGB), Bd. XIII (2025) EGBGB Art. 43 Rn. 3.
Für dessen Anwendung gibt es keinen Inlandsbezug, der über die völkerrechtswidrige Selbstzuschreibung der Rechtssetzungshoheit hinausgeht, so Anton Zimmermann, Kriegskollisionsrecht, RabelsZ, 465–496, 476.
Dies lässt sich auf Savigny zurückführen, der das Konzept des Kollisionsrechts als neutrales Verweisungsrecht basierend auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen etabliert hat. siehe hierzu Marc-Phillippe Weller, Vom Staat zum Menschen: Die Methodentrias des Internationalen Privatrechts unserer Zeit, RabelsZ (2017) 747–780, 751.
Vgl. Zimmermann, Kriegskollisionsrecht (Fn. 19), 470; Nadjma Yassari, Staatszerfall und Internationales Privatrecht, RabelsZ 82 (2018) 944–971, 951; Daniel Busse, Staatenabspaltung und kollisionsrechtliche Verweisung, IPRax 1998, 155–162, 155–156.
Zwischen Oktober und Dezember 2022 wurden in der besetzten Ukraine mindestens 32 Gesetze verabschiedet, um die Verwaltungsprozesse in den besetzten Gebieten in unterschiedlichen Bereichen wie Besteuerung, Bankenwesen, und Erbrecht an das russische System anzugleichen, siehe hierzu Russische Förderation, Föderale Verfassungsgesetze Nr. 7-FKZ und Nr. 8-FKZ vom 4. 10. 2022, Föderale Gesetze Nr. 529-FZ vom 19. 12. 2022, Nr. 564-FZ vom 28. 12. 2022 und Nr. 18-FZ vom 17. 2. 2023, abrufbar unter http://pravo.gov.ru/ (nur mit russischer IP-Adresse zugänglich, zuletzt aufgerufen am 6. 7. 2024). Siehe hierzu ausführlich: OHCHR, Human rights situation during the Russian occupation of territory of Ukraine and its aftermath, Genf 20. 3. 2024, Rn. 108–114.
Vgl. Zimmermann, Kriegskollisionsrecht (Fn. 19), 470; Heinz-Peter Mansel, in: Staudinger, Kommentar zum BGB (2014) Art. 43 EGBGB Rn. 404; MüKo BGB/Junker (Fn. 12), Rom II Art. 4 Rn. 26.
OHCHR, Human rights Ukraine (Fn. 22), 112–114.
So im Ergebnis auch Zimmermann, Kriegskollisionsrecht (Fn. 19), 470; vgl. IGH 21. 6. 1971 – Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa), ICJ Rep. 1971, 16, Rn. 125, wonach “[. . .] official acts performed by the Government of South Africa on behalf of or concerning Namibia after the termination of the Mandate are illegal and invalid, this invalidity cannot be extended to those acts, such as, for instance, the registration of births, deaths and marriages, the effects of which can be ignored only to the detriment of the inhabitants of the Territory.”
Jan von Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. XII (2024) EGBGB Art. 6 Rn. 126.
Zum Beispiel wenn es gegen fundamentale Menschenrechte verstößt, Wagner, Haftung Menschenrechtsverletzungen (Fn. 11), 717, 761; Stephan Lorenz, in: Beck-Online, Kommentar zur Zivilprozessordnung (BeckOGK), 74. Ed. (Stand: 1. 5. 2025) EGBGB Art. 6 Rn. 17.
Marc-Phillippe Weller/Chris
Thomale/Anton
Zimmermann, Massenmigration und Geschlechtergleichstellung im IPR: Die “cupierte Verweisung”, JZ 2018, 1080–1088, 1081 ff.
OLG Hamm 28. 2. 2005 – 15 W 117/04, ZEV 2005, 436 (437); OLG Düsseldorf 19. 12. 2008 – I-3 Wx 51/08, IPRax 2009, 520 m. Anm. Looschelders, IPRax 2009, 507; OLG München 8. 12. 2020 – 31 Wx 248/20, MDR 2021, 495.
Siehe hierzu Stephan Lorenz, Islamisches Ehegattenerbrecht und deutscher ordre public: Vergleichsmaßstab für die Ergebniskontrolle, IPRax 1993, 148–150, 148; Lukas Rademacher, in: Caroline S. Rupp, IPR zwischen Tradition und Innovation, Frankfurt a. M. 2019, 121–140, 133.
Daher überzeugt auch das Argument nicht, wonach unterschiedliche “Schutzrichtungen” des Völkerrechts und des Internationalen Privatrechts eine Anwendung solcher Normen rechtfertigen könnte. Siehe hierzu bereits unter Kapitel III. 1. a).
So heißt es beispielweise im MüKoBGB/v. Hein (Fn. 26), EGBGB Art. 6 Rn. 126: “Die Prüfung eines Ordre public Verstoßes richtet sich niemals gegen eine ausländische Rechtsnorm als solche, sondern stets nur gegen das konkrete Ergebnis ihrer Anwendung in einem bestimmten Fall.”
BVerfG 31. 3. 1987 – 2 BvM 2/86, BVerfGE 75, 1, 19, wonach “Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland kraft Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt”.
BVerfG 13. 5. 1996 – 2 BvL 33/93, NJW 1996, 2717, 2718; nicht umfasst ist das Völkervertragsrecht, mithin einfache Menschenrechte, siehe hierzu auch Wolff Heintschel von Heinegg/Robert Frau, in: Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 25 GG Rn. 22.
BVerfG 31. 3. 1987 (Fn. 34), 19.
A. Zimmermann hat dies eingehend am Beispiel des in Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta festgelegten Gewaltverbots, sowie des Interventionsverbots gemäß Art. 2 Nr. 7 UN-Charta analysiert, Zimmermann, Kriegskollisionsrecht (Fn. 19), 472 ff.; auch nach Matthias Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar (Stand: 99. EL, September 2022) Art. 25 GG Rn. 83 lässt sich aus dem GG nicht automatisch abzuleiten ist, dass deutsche staatliche Stellen völkerrechtswidrige Maßnahmen anderer Staaten unter keinen Umständen anerkennen dürfen.
So zumindest die herrschende Meinung, BGH 22. 11. 2023 – XII ZB 566/21, NJW 2024, 967 Rn. 29; OLG Düsseldorf 19. 12. 2008 (Fn. 29), 520; OLG Hamm 28. 2. 2005 – 15 W 117/04, FamRZ 2005, 1705; BeckOGK/Lorenz (Fn. 27), EGBGB Art. 6 Rn. 18.
BGH 29. 6. 2022 – IV ZR 110/21, BeckRS 2022, 17575, Rn. 30; Markus Voltz, in: Julius von Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 2013, EGBGB Art. 6 Rn. 171 sowie eingehend MüKoBGB/v. Hein (Fn. 26), EGBGB Art. 6 Rn. 246 ff. da es letztlich um das vertretbare Rechtsanwendungsergebnis geht. Im Ergebnis gleich BeckOGK/Lorenz (Fn. 15), EGBGB Art. 6 Rn. 18.
Erstmals: Weller/Thomale, ZGR 2017, 519 ff., siehe auch Anton Zimmermann, Menschenrechtsverletzung, internationales Deliktsrecht und Beweislast, Verfassungsblog vom 9. 6. 2020, https://verfassungsblog.de/menschenrechtsverletzungen-internationales-deliktsrecht-und-beweislast/ (1. 7. 2025); Anne Peters/Sabine Gless/Chris Thomale/Marc-Philippe Weller, Business and Human Rights: Making the Legally Binding Instrument Work in Public, Private and Criminal Law, MPIL Research Paper No. 2020-06, 28; Chris Thomale/Leonard Hübner, Zivilgerichtliche Durchsetzung völkerrechtlicher Unternehmensverantwortung, JZ 2017, 385–397, 391.
Peters/Gless/Thomale/Weller, Business and Human Rights (Fn. 39), 28.
Im bekannten KiK-Fall waren die in Pakistan erhobenen Ansprüche nach lokaler Verjährungsregelung verjährt. Das Gericht ließ offen, ob – bei rechtzeitiger Geltendmachung – eine deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage bestanden hätte, LG Dortmund 10. 1. 2019 – 7 O 95/15.
Zimmermann, Menschenrechtsverletzung (Fn. 39).
Beispielsweise legitimiert das russische Besatzungsrecht auf der Krim die Enteignung von Eigentum auf Grundlage russischer Regional- und Bundesgesetze, Russland (Krim), Gesetz Nr. 47-3PK vom 8. 8. 2014 “Об особенностях выкупа имущества в Республике Крым” (“Über Besonderheiten des Erwerbs von Eigentum in der Republik Krim”), https://mzem.rk.gov.ru/documents/da0509cd-a224-425a-a990-17f7c46d64a8 (1. 7. 2025) und Präsidialdekret Russland (Krim), Nr. 201 vom 20. 3. 2020 “ Об особенностях регулирования имущественных и земельных отношений на территории Республики Крым” (“Über die Besonderheiten der Regelung von Eigentums- und Bodenverhältnissen auf dem Territorium der Republik Krim”), https://mzem.rk.gov.ru/documents/7d08cf43-be5c-4d67-94f3-87ba638fb8cc (1. 7. 2025).
Zimmermann, Menschenrechtsverletzung (Fn. 39).
MüKoBGB/v. Hein (Fn. 26), Art. 6 EGBGB Rn. 96.
Dies setzt ein grenzüberschreitendes Distanzdelikt voraus, bei dem Erfolgs- und Handlungsort in unterschiedlichen Staaten liegen. Zur Ausübung des Wahlrechts verweist ErwGr. 25 auf die lex fori. Nach deutschem Recht kann die Option gemäß Art. 46a EGBGB nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden. Eine unionsrechtliche Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht; nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO kann sich eine solche Pflicht jedoch im Einzelfall ergeben, MüKo BGB/Junker (Fn. 12), Rom II Art. 7 Rn. 42.
Steffen Pabst, in: Thomas Rauscher (Hrsg.), EuZPR/EuIPR, 5. Lfg. 2023, Band II/II, Die neue EU-Zustellungsverordnung, Kommentar, Art. 7 Rom II-VO Rn. 29; Heinrich Dörner, in: Reiner Schulze (Hrsg.), BGB, Baden-Baden (2021), Art. 7 Rom II-VO Rn. 3; MüKo BGB/Junker (Fn. 14), Rom II Art. 7 Rn. 39.
Stefan Huber, in: Beck-Online, Kommentar zur Zivilprozessordnung (BeckOGK), 74. Ed. (Stand: 1. 5. 2025) Rom II Art. 7 Rn. 38; Heinrich Dörner, in: Reiner Schulze/Heinrich Dörner/Ina Ebert u. a. (Hrsg.), HK-BGB, 12. Aufl. 2024, Art. 7 Rom II-VO Rn. 3; David Bittmann, in: Matthias Weller, Europäisches Kollisionsrecht, Baden-Baden (2016) 153 Rn. 307, MüKo BGB/Junker (Fn. 12), Rom II Art. 7 Rn. 39.
MüKo BGB/Junker (Fn. 12), Rom II Art. 7 Rn. 39; HK-BGB/Dörner (Fn. 47), Art. 7 Rom II-VO Rn. 3.
Europäische Kommission, Leitlinien zur einheitlichen Auslegung des Begriffs “Umweltschaden” im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung, ABl. EU 2021 C 118/1 vom 9. 4. 2021 Europäische Kommission, Leitlinien Umweltschaden, Rn. 299.
MüKo BGB/Junker (Fn. 12), Rom II Art. 7 Rn. 18.
Hierzu das Bundesumweltamt, Ressourcennutzung und ihre Folgen (2021) (24. 7. 2025): “Prinzipiell gilt: jede Entnahme und Aufbereitung eines Rohstoffes hat Auswirkungen für die Umwelt: Bodendegradierung, Wasserknappheit, Verlust der biologischen Vielfalt, Beeinträchtigung der Ökosystemfunktionen oder Verstärkung des Klimawandels [. . .].”
Insbesondere im Fall von großflächigem Abbau in ökologisch sensiblen Gebieten ist die Schwelle zur “erheblichen nachteiligen Auswirkung” im Sinne der Richtlinie regelmäßig erreicht. Die Leitlinien betonen, dass auch indirekte Auswirkungen (z. B. auf Wasserläufe oder angrenzende Lebensräume) einen umweltschädlichen Kausalzusammenhang begründen können, Europäische Kommission, Leitlinien Umweltschaden (Fn. 50), Rn. 45.
“Member States shall ensure that the provisions of national law transposing this Article are of overriding mandatory application in cases where the law applicable to claims to that effect is not the national law of a Member State.”, Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.6.2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, ABl. 2024 L 176/1, Rn. 90.
Jessica Schmidt, Die EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD), NZG 2024, 859 Rn. 97; Jessica Schmidt, Die EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD), NZG 2024, 859 Rn. 97; Eva-Maria Kieninger, Zivilrechtliche Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen nach Lieferkettengesetz und Sustainability-Richtlinie, ZIP 2024, 1037–1048, 1046; Chris Thomale/Stephan Schmid, Das Private Enforcement der EU-Lieferkettenrichtlinie, RabelsZ, 88 (2024), 425–493, 481.
Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 hinsichtlich der Anwendungsdaten bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten von Unternehmen, COM(2025) 80 final vom 26. 2. 2025.
In Betracht kommt beispielsweise die Zurechnungsnorm des § 830 BGB. Für weitere Konstellationen, in denen Unternehmen an der völkerrechtswidrigen Besatzung maßgeblich mitwirken siehe VN-Menschenrechtsrat, Bericht des Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten: “From Economy of Occupation to Economy of Genocide”, VN-Dok. A/HRC/59/23 (Advance Edited Version).
OHCHR, A/HRC/57/21 (Fn. 3), A 3 (b).
OHCHR, A/HRC/57/21 (Fn. 3), A 3 (c); VN-Sonderberichterstatter, A/HRC/59/23 (Fn. 58), Rn. 22.
Völkerrechtswidrige Besatzungen gehen regelmäßig mit systematischer Enteignung und daran anschließender Nutzung dieses Eigentums durch private Akteure einher, etwa in den Bereichen Bau, Infrastruktur, Landwirtschaft oder Tourismus. Der Eigentumsbegriff umfasst dabei nicht nur Grundstücke, sondern auch natürliche Ressourcen wie Wasser, Steinbrüche, landwirtschaftlich nutzbare Flächen oder Fischereigebiete, die als Eigentum gelten können. Siehe hierzu auch: A/HRC/59/23 (Fn. 57), Rn. 22; Human Rights Watch, Occupation, Inc. – How Settlement Businesses Contribute to Israel’s Violations of Palestinian Rights, 1. 1. 2016, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_ pdf/israel0116_ web2.pdf (25. 6. 2025).
Die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnis wird regelmäßig keine Wirkung entfalten, da die Bösgläubigkeit schon aufgrund der zahlreichen Informationen über Illegalität der Besatzung die gegeben sein wird. So heißt beispielsweise auf der Website des Auswärtigen Amtes: “Aus finanziellen Transaktionen, Investitionen, Einkauf und Beschaffung sowie anderen wirtschaftlichen Aktivitäten [. . .] ergeben sich rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die daher rühren, dass israelische Siedlungen [. . .] auf besetztem Gebiet errichtet wurden, das nicht als legitimer Teil des israelischen Staatsgebiets anerkannt ist.”, Auswärtiges Amt, Besetzte Gebiete, 4. 1. 2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/nahermittlererosten/besetzte-gebiete-2263564 (25. 7. 2025).
Gerade das Deliktsrecht schützt menschenrechtliche Interessen mit privatrechtlichen Mitteln gegen Eingriffe nichtstaatlicher Akteure. Siehe hierzu auch “There is no material difference between ’tort rights‘ and ’human rights‘,” Cees van Dam, European Tort Law, Oxford (2013) 392; Siehe hierzu Wagner, Haftung Menschenrechtsverletzungen (Fn. 11), 753. Individualinteressen wie Leben und Gesundheit bilden den klassischen Schutzbereich deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen. Die Ausübung von Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung in Besatzungssituationen, etwa die Vertreibung oder andere physische Übergriffe, begründet auf der Ebene der Rechtsgutsverletzung daher in der Regel keine Schwierigkeiten. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das bei Überwachungshandlungen durch private Unternehmen betroffen sein kann, wird als “sonstiges Recht” von § 823 Abs. 1 BGB erfasst, Christian Förster, in: Kommentar zur Zivilprozessordnung (BeckOGK), 74. Ed. (Stand: 1. 5. 2025) § 823 Rn. 177.
Siehe zu der Anwendbarkeit des deliktischen Haftungstatbestandes aus der EU-Lieferkette hier unter Kapitel III. 4.
Andreas
Spickhoff, in: Kommentar zur Zivilprozessordnung (BeckOGK), 74. Ed. (Stand: 1. 5. 2025) EGBGB Art. 46 Rn. 11; Roland Kläger, Schwerpunktbereich – Einführung in das internationale Enteignungs- und Investitionsrecht, JuS 2008, 969–974, 969.
Siehe hierzu ausführlich: MüKo BGB/Wendehorst (Fn. 18), EGBGB Anh. Art. 46 Rn. 12.
IGH, 19. 7. 2024, Legal Consequences arising from the Policies and Practices of Israel in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, Advisory Opinion, Rn. 122 stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Verbot der Beschlagnahme von Privateigentum uneingeschränkt gilt: Es lässt keine Ausnahmen zu – weder aus militärischen Notwendigkeiten noch aus sonstigen Gründen, siehe auch IGH, 9. 7. 2004, Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, Advisory Opinion, Rn. 135.
Wonach sie hinsichtlich öffentlichen Eigentums lediglich die Rechte eines Nießbrauchers (“usufructuary”) ausübt, ausführlich: Yael Ronen, The Responsibility of Businesses Operating in the Settlements in Occupied Territory, in: Joseph E. David/Yael Ronen/Yuval Shany/J. H. H. Weiler (Hrsg.), Strengthening Human Rights Protections in Geneva, Israel, the West Bank and Beyond (Cambridge: Cambridge University Press 2021) 130–156, 145; VN-Generalversammlung, 19. 12. 2022, Resolution 77/104, Protection of the Environment in Relation to Armed Conflicts, VN-Dok. A/RES/77/104, 6; ICRC, Israel/Occupied Palestinian Territory: Occupation and Natural Resources, https://casebook.icrc.org/case-study/israeloccupied-palestinian-territory-occupation-and-natural-resources (24. 7. 2024) Rn. 31.
VN-Generalversammlung, 19. 12. 2022, Resolution 77/104, Protection of the Environment in Relation to Armed Conflicts, VN-Dok. A/RES/77/104, 6; ICRC, Israel/Occupied Palestinian Territory (Fn. 67), Rn. 31.
In den besetzten palästinensischen Gebieten hat sich Israel palästinensisches öffentliches und privates Land für landwirtschaftliche und industrielle Zwecke angeeignet und gleichzeitig exklusive Pachtverträge an israelische und internationale Unternehmen vergeben. Die Unternehmen zahlen die hierfür notwendigen Gebühren ausschließlich an die Siedlungsgemeinden und die Zivilverwaltung, und verkaufen 94 Prozent der von ihnen produzierten Materialien an Israel oder israelische Siedlungen. Die Nutzung der Ressourcen dient daher explizit nicht der palästinensischen Bevölkerung, Susan Power, Prosecuting Systematic Economic Exploitation of Occupied Territory as Pillage, in: Nada Kiswanson/Susan Power (Hrsg.), Prolonged Occupation and International Law: Israel and Palestine (Leiden: Martinus Nijhoff Publishers 2023), 310–329, 311; Human Rights Watch, 1. 1. 2016, Occupation, Inc. – How Settlement Businesses Contribute to Israel’s Violations of Palestinian Rights, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_ pdf/israel0116_ web2.pdf (24. 7. 2024), 5 und 12; ICRC, Israel/Occupied Palestinian Territory (Fn. 67), Rn. 64.
EGMR 18. 12. 1996 – Nr. 15318/89 (Loizidou ./. Türkei), EuGRZ 1997, 438.
MüKo BGB/Wendehorst (Fn. 18), EGBGB Anh. Art. 46 Rn. 25.
Ibid., EGBGB Anh. Art. 46 Rn. 27.
Dieter Medicus, Zivilrecht und Umweltschutz: Zur Abteilung Umweltrecht, JZ 1986, 778–785, 779.
Zum Selbstbestimmungsrecht der Völker in besetzten Gebieten siehe insbesondere: IGH, Besatzung (Fn. 66), Rn. 121.
VN-Generalversammlung, 22. 2. 2012, Resolution 19/69, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, VN-Dok. A/HRC/19/69, 106; Anne Peters/Sabine Gless/Chris Thomale/Marc-Philippe Weller, Business and Human Rights: Towards a ’Smart Mix‘ of Regulation and Enforcement, ZaöRV 83 (2023), 419–450, 419.
Siehe beispielsweise das Selbstbestimmungsrecht der Völker, welches laut dem IGH und der ILC
ius cogens-Charakter aufweist, UN International Law Commission (ILC), 2022, Draft Conclusions on Identification and Legal Consequences of Peremptory Norms of General International Law (jus cogens), VN-Dok. A/77/10, Annex; Gilbert
Gornig, Völkerrecht, Heidelberg 2023 § 103 Rn. 6.
Karl-Nikolaus Pfeifer, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 3 Rn. 34, 71.
Ibid.; BGH 18. 1. 2012 – I ZR 187/10, BGHZ 192, 204, Rn. 23 = NJW 2012, 2034; BeckOGK/Förster (Fn. 62), § 823 Rn. 143.
“Völkerrechtliche Normen wirken “erga omnes” (gegenüber allen), wenn es sich um fundamentale Normen der Staatengemeinschaft handelt. Insbesondere alle Normen des zwingenden Völlerrechts (ius cogens) entfalten eine derartige Wirkung”, Krajewski, Völkerrecht (Fn. 101), 379.
UN International Law Commission (ILC), “Fragmentation of International Law: Difficulties Arising from the Diversification and Expansion of International Law” (Report of the Study Group), UN-Dok. A/CN.4/L.682 vom 13. 4. 2006, Rn. 382; ausführlich zu dem Stand der Völkerrechtswissenschaft siehe Jörg Kammerhofer, Obligations erga omnes, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law (Stand: Februar 2024) Rn. 12 ff.
Roberto
Ago, “Obligations Erga Omnes and the International Community”, in: Joseph H. H. Weiler/Antonio Cassese/Marina Spinedi (Hrsg.), International Crimes of State: A Critical Analysis of the ILC’s Draft Article 19 on State Responsibility, Berlin 1989, 237–239, 237; siehe hierzu auch IGH, Urteil v. 5. 2. 1970 – Barcelona Traction, ICJ Reports 1970, 3, Rn. 34.
Haimo Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 9. Aufl. 2025, § 6 Rn. 178, 193; vgl. IGH 3. 2. 2012 – Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy; Greece intervening), ICJ Reports 2012, 99, Rn. 57; Dirk Looschelders, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2024, Einl. zum IPR Rn. 300; zur Immnunität von Staaten bei der Begehung von Kriegsverbrechen: Reinhard Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, Rn. 472.
Siehe hierzu Cour d’appel de Paris, 22. 8. 2024, n° 21/10606, Pôle 4, ch. 10: “Il résulte de l’ensemble des éléments ci-dessus l’absence de marge de manoeuvre dans l’exécution des commandes des fabricants astreints à un cahier des charges concernant la composition de ’l’agent orange‘ spécifiée précisément dans les contrats [. . .]. Il s’en déduit que les sociétés intimées ont bien agi sur ordre et pour le compte des Etats-Unis.”
So bestätigte der IGH die permanente Souveränität eines Volkes über seine natürlichen Ressoucen in seinem Gutachten aus dem Jahr 2024, IGH, Besatzung (Fn. 66), Rn. 133.
In mehreren Fällen – etwa Princz v. Deutschland oder Al-Adsani v. Kuwait – wurde staatliche Immunität trotz schwerer Menschenrechtsverletzungen bejaht; abweichende Richtermeinungen betonten jedoch eine mögliche Ausnahme bei Verstößen gegen ius cogens, EGMR 21. 11. 2001 – Nr. 35763/97 (Al-Adsani ./. Vereinigtes Königreich), ECHR 2001–XI, Rn. 66 “The Court, while noting the growing recognition of the overriding importance of the prohibition of torture, does not accordingly find it established that there is yet acceptance in international law of the proposition that States are not entitled to immunity in respect of civil claims for damages for alleged torture committed outside the forum State.”
Marc-Philippe Weller/Laura Nasse, Unternehmensorganisation zum Schutz der Menschenrechte: Eine neue Verkehrspflicht in § 823 Abs. 1 BGB, in: Festschrift für Werner Ebke (2021), 1071–1082, 74.
Lungowe v. Vedanta Resources plc, [2019], UKSC 20 (10. 4. 2019).
Okpabi v. Royal Dutch Shell plc, [2021], UKSC 3 (12. 2. 2021).
Siehe hierzu Rechtbank Den Haag 26. 5. 2021 – Nr. C/09/571932/HA ZA 19–379, ECLI:NL:RBDHA:2021:5339 (Milieudefensie v. Shell I); auszugsweise abgedruckt in KlimR 2022, 31. Das Urteil Gerechtshof Den Haag 12. 11. 2024 – Nr. 200.302.332/01, ECLI:NL:GHDHA:2024:2100 (Milieudefensie v. Shell II) führte jedoch zur Aufhebung.
Pfeifer (Fn. 77), § 3 Rn. 72, 107; BeckOGK/Förster (Fn. 62), § 823 Rn. 26.
Bei der Verletzung von Rahmenrechten, bei mittelbaren Rechtsverletzungen oder im Fall eines Unterlassens muss hingegen die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden;BeckOGK/Förster (Fn. 62), § 823 Rn. 20; Pfeifer, Gesetzliche Schuldverhältnisse (Fn. 72), § 3 S. 107, Rn. 75–76.
Vgl. auch OLG Hamm, 28. 5. 2025 (Fn. 7), nach dem die öffentlich-rechtliche Genehmigung zivilrechtliche Abwehransprüche nach § 1004 BGB nicht grundsätzlich aus schließt. Entscheidend ist allein, ob die konkret geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung im Einzelfall zu einer rechtswidrigen Störung führt, die der Eigentümer nicht zu dulden hat.
Wurde das Gebiet explizit einbezogen, sind diese nach der Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig und somit nichtig. Ein Beispiel hierfür ist das Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko aus dem Jahr 2019, das vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt wurde, da es ohne die Zustimmung des Volkes der Westsahara Nutzungsrechte an deren natürlichen Ressourcen einbezog. EuGH, 4. 10. 2024 – verb. Rs. C-778/21 P u. a. (Kommission und Rat ./. Front Polisario), ECLI:EU:C:2024:800, BeckRS 2024, 26133, Rn. 112–115.
Im Fall KiK Brandkatastrophe in einer Textilfabrik in Pakistan, LG Dortmund, 10. 1. 2019 (Fn. 41), stützten die Kläger ihren Anspruch u. a. auf die Verletzung pakistanischer Arbeitsschutzvorschriften, die als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert werden sollten. Die Beklagte – ein deutsches Textilunternehmen – habe durch unzureichende Überwachung der Lieferkette gegen diese Normen verstoßen. Die materiell-rechtliche Prüfung blieb infolge der Feststellung der Verjährung jedoch aus. Gleichwohl zeigt das Verfahren exemplarisch, dass § 823 Abs. 2 BGB auch im transnationalen Kontext zur Anwendung gelangen kann, sofern die verletzte Norm auf den Schutz individueller Rechtsgüter abzielt.
Beispiele sind auch der Erwerb von Immobilien, die Beteiligungen an lokalen Unternehmen oder tourismusbezogene Dienstleistungen in der betroffenen Region. Gerd Schwendinger/Katja Göcke, Die Russland-Sanktionen der EU, EuZW 2022, 499–508, 499.
Gesine Osieka, Zivilrechtliche Haftung deutscher Unternehmen für menschenrechtsbeeinträchtigende Handlungen ihrer Zulieferer, 2014, 134 und 141; Gerhard Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB (MüKo BGB), Band IV 2024, BGB § 823 Rn. 599.
Vgl. Antje Hennings, Über das Verhältnis von Multinationalen Unternehmen zu Menschenrechten, Göttingen 2009, 43; siehe auch MüKo/Wagner (Fn. 96), § 823, Rn. 391.
Zur Entwicklung der letzten Jahre ausführlich siehe Anne Peters/Anna
Petrig, Völkerrecht Allgemeiner Teil, Heidelberg 2023, 9/58; Anne Peters, Jenseits der Menschenrechte, Die Rechtsstellung des Individuums im Völkerrecht, Tübingen 2014, 91. Diese sieht jedoch durchaus einen positiven Trend.
Weller/Kaller/Schulz, Menschenrechtsverletzungen (Fn. 7), 387–420, 406; Hennings, Multinationalen Unternehmen (Fn. 97), 41–42.
Zur direkten Anwendung von Menschenrechten im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB siehe Weller/Kaller/Schulz, Menschenrechtsverletzungen (Fn. 7), 406.
Markus Krajewski, Völkerrecht, Baden-Baden 2019, § 5 Rn. 19, 105.
OHCHR, United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights, Implementing the United Nations “Protect, Respect and Remedy” Framework, 2011, VN-Dok. HR/PUB/11/04.
So im Ergebnis auch Wagner, Haftung Menschenrechtsverletzungen (Fn. 11), 725–727.
“Nothing in these Guiding Principles should be read as creating new international law obligations [. . .]”, OHCHR, Guiding Principles (Fn. 102), 28; in diesem Sinne auch Peters, Jenseits der Menschenrechte (Fn. 98), 94.
Siehe hierzu besonders die letzte Gesetzesnovelle und die Möglichkeit der Nebenklage bei Straftaten nach dem VStGB, Bundesministerium der Justiz, Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, Pressemitteilung Nr. 65/2023 vom 1. 11. 2023, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/1101_ Voelkerstrafrecht.html (24. 7. 2025).
Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches, BT-Drs. 14/8524 vom 13. 3. 2002, 31; Susan Power, “Prosecuting Systematic Economic Exploitation of Occupied Territory as Pillage”, in: Nada Kiswanson/Susan Power (Hrsg.), Prolonged Occupation and International Law: Israel and Palestine, Leiden 2023, 310–329, 328–329.
Das VStGB gilt nur für natürliche Personen, und verweist daher in § 2 VStGB auf den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Dies entspricht der Regelung in Art. 25 Abs. 1 IStGH-Statut.
Hierzu kritisch, ob eine solche Haftungsregelung überhuapt sinnvoll ist, Thomale/Schmid, Enforcment (Fn. 55), 474 f.



