Fleischwirtschaft 1-2
Gesetzeswandel trifft Unternehmen
Quelle: Fleischwirtschaft 1-2 2026 Heft vom 12.02.2026, Seite 14


Fleischwirtschaft 1-2 vom 12.02.2026 Seite 14

Gesetzeswandel trifft Unternehmen

Berichts- und Sorgfaltspflichten im Wandel: Was gilt fĂĽr wen?

Die politischen Entwicklungen sind rasant und wirken sich auf die Gesetzgebung zu den diversen Berichts- und Sorgfaltspflichten aus. Es stellt sich wieder die Frage: Was gilt für wen? 

Das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten, seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten. Es verpflichtet Unternehmen zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsprüfung, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in der gesamten Lieferkette sowohl für den eigenen Geschäftsbereich als auch für unmittelbare & mittelbare Zulieferer zu minimieren.

Parallel laufen auf EU-Ebene die EU- Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) und die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR). Die Lebensmittelwirtschaft, insbesondere die Fleischwirtschaft steht hierbei im besonderen Fokus.

Nationale Ebene: LkSG

Zahlreiche Unternehmen der Ernährungsindustrie erfüllen die Größenschwellen des LkSG, so dass sie in dessen Anwendungsbereich fallen. Umfragen zeigen, dass das Gesetz die Branche „in Atem hält“. Rindfleisch gilt als Hochrisikoprodukt. Staatliche Schutzpflichten für Menschenrechte und Umwelt auf der einen Seite sind gegen die wirtschaftliche Freiheit der Unternehmen, die im Grundgesetz in den Art. 12, 14 GG garantiert wird, auf der anderen Seite abzuwägen. Dabei ist zu prüfen, ob die sich aus dem LkSG ergebenden Pflichten „angemessen“ und „zumutbar“ sind.

Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verabschiedet, um das LkSG zu „entkernen“. Der Regierungsentwurf sah vor, dass die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2-4 LkSG rückwirkend zum 1. Januar 2023 ersatzlos entfällt. Ferner sollte der Bußgeldtatbestand des § 24 LkSG nur noch schwerwiegende Verstöße gegen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten umfassen.  Für Verstöße gegen umweltbezogene Sorgfaltspflichten sollten keine Bußgelder fällig werden. Zuständig für Aufsicht und Bußgelder ist das BAFA. Grundsätzlich müssten Unternehmen Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen dokumentieren und jährlich berichten. Das BAFA hat die Berichtspflichten jedoch wiederholt faktisch ausgesetzt, zuletzt bis zum 31. Dezember 2025.

Deutsche Unternehmen sehen sich aufgrund des LkSG als „Vorreiter mit Nachteilen“, da andere Staaten weniger strenge Regeln haben.

EU-Ebene: CSDDD, CSRD und EUDR

Die CSDDD musste ursprĂĽnglich bis zum 26. Juli 2026 in deutsches Recht ĂĽberfĂĽhrt werden. Durch die im Zuge von Omnibus I am 17. April 2025 in Kraft getretene „Stop-the- clock-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2025/794) wurde die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 verlängert.

Entsprechend verschiebt sich auch die Anwendung der CSRD, so dass sich für große Unternehmen der Berichtspflicht-Start auf das Geschäftsjahr 2027 verschieben würde. Erste Berichte wären demnach 2028 zu veröffentlichen. Für kleine und mittelständische Unternehmen verschiebt sich der Beginn der Berichtspflicht auf Geschäftsjahr 2028, mit ersten Berichten 2029.

Die Anwendung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) ist aktuell in einer Übergangsphase: Nach der Verzögerung bis zum 31. Dezember 2025 ist eine erneute Verschiebung auf Ende 2026 für große und mittlere Unternehmen und bis Mitte 2027 für kleine Unternehmen beschlossen. Der formale Gesetzestext steht noch aus; daher bleibt der Termin 2025 als „Rückfall- Option“ bestehen.

Internationale Ebene: Welthandel

Internationale Handelspartner insbesondere im Energiebereich (Öl und Gas) kritisierten die extraterritoriale Reichweite der CSDDD. Insbesondere die Regelung, dass den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht werden solle, Unternehmen aus Drittländern mit einem EU-weiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro, deren Lieferketten die Umwelt oder die Menschenrechte schädigen würden, mit einer Geldbuße von bis zu 5 Prozent ihres weltweiten Umsatzes zu belegen, wurde nicht akzeptiert. Die USA und Katar erklärten im Oktober 2025, die CSDDD stelle eine „existenzielle Bedrohung“ für das Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und die Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft dar und gefährde deren Energiesicherheit. Über die direkten Risiken für die Energiesicherheit hinaus drohe die CSDDD den Handel und die Investitionen in nahezu allen Partnerländern der EU zu beeinträchtigen. Ihre Umsetzung könnte bestehende und zukünftige Investitionen, Beschäftigung und die Einhaltung jüngster Handelsabkommen gefährden. Die USA stellen die Möglichkeit weiterer Handelszölle in den Raum.

JĂĽngste Entwicklungen

Die CSDDD steht nun vor weiteren grundlegenden Änderungen. Das EU-Parlament hat am 13. November 2025 den Weg für Verhandlungen geebnet, die eine substanzielle Neuausrichtung der CSDDD erwarten lassen.

Kernpunkte des Standpunktes des EU-Parlamentes sind ein deutlich engerer Anwendungsbereich. Künftig sollen ausschließlich Konzerne mit mindestens 5000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz erfasst werden. Der Kreis betroffener Unternehmen würde um 90 Prozent verkleinert. Mittelständische Betriebe blieben außen vor, während sich die Pflichten der CSDDD auf Großkonzerne konzentrierten. Es wird ein risikobasierter Ansatz für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten favorisiert. Unternehmen sollen ihre Prüfungen vorrangig auf jene Zulieferer ausrichten, die selbst die 5000-Mitarbeiter-Schwelle überschreiten. Bei der Informationsbeschaffung gilt künftig das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Nur bereits vorhandene oder leicht zugängliche Daten müssen herangezogen werden. Bürokratische Belastungen entlang der Wertschöpfungskette werden begrenzt.

Anders als ursprünglich vorgesehen, wird auf einen verpflichtenden Klimatransformationsplan verzichtet; dennoch bleibt festzuhalten, dass entsprechende Pflichten im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) weiterhin Bestand haben. Eine einheitliche europäische Haftungsordnung soll es nach der internationalen Kritik nicht geben. Die zivilrechtliche Verantwortung bei Verstößen bleibt im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.

Seit dem 18. November 2025 laufen die entscheidenden Trilog-Verhandlungen zwischen dem EU- Parlament, dem EU-Rat und der EU-Kommission. Das EU-Parlament hat am 16. Dezember 2025 im Rahmen des Omnibus-Updates Änderungen zu der CSRD als auch der CSDDD beschlossen. Diese Änderungen sollen den bürokratischen Aufwand für Unternehmen reduzieren, z. B. durch vereinfachte Berichtspflichten und neue Schwellenwerte.

Die Bundesregierung hat bereits am 29. Oktober 2025 einen weiteren angepassten Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG vorgelegt, der auf die Abschaffung der jährlichen Berichtspflicht und eine Reduzierung der Bußgeldtatbestände mit klarem Fokus auf schwere Verstöße abzielt. Die Sorgfaltspflichten sollen jedoch fortbestehen.

Fazit

Was bedeutet das für die Fleischwirtschaft? Die parallelen Entwicklungen auf EU- und nationaler Ebene zeigen eine klare Tendenz zur regulatorischen Entlastung. Allerdings ist aufgrund aktueller Gerichtsverfahren in verschiedenen EU-Ländern zu erkennen, dass Klagen wegen Lieferkettenverstößen durchaus Erfolgsaussichten haben können. Die Unternehmen sind daher gut beraten, die laufenden Gerichts- und Gesetzgebungsverfahren zu verfolgen und ihre Compliance-Strukturen entsprechend der aktuellen Entwicklungen aufzustellen. Unabhängig von den formalen Vorgaben bestehen für Unternehmen relevante Risiken. Lieferkettenrisiken sind systematisch zu managen, wobei der Aufwand auf das tatsächlich Sinnvolle und Notwendige zu beschränken ist.

Praxistipps

— Eine Analyse der Haftungsrisiken und rechtlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung des tatsächlich bestehenden Gefahrenpotentials und des bereits etablierten Risikomanagements ist zu erstellen. Die Frage, wie groß das Risiko einer Haftung tatsächlich ist, gilt es, anhand der aktuellen Rechtsentwicklungen auszurichten und zu beantworten.

— Mögliche Verletzung von Lieferkettenverantwortung und Imageschäden bei öffentlich werdenden Missständen sind zu berücksichtigen.

— Ein systematisches Lieferkettenmanagement verringert ein Ausfallrisiko und Rückrufaktionen, die zu immensen Rufschädigungen bis zu einer Existenzgefährdung führen können.

— Der eigene positive Außenauftritt und die Resilienz des Unternehmens sind zu stärken.

Dr. Christiane Fuchs ist Rechtsanwältin und seit 2023 Partnerin bei FGvW und verstärkt das Lebensmittelreferat in am Standort Frankfurt am Main. Sie verfügt über tiefgehende Branchenkenntnisse im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

Anschrift

Dr. Christiane Fuchs, christiane.fuchs@fgvw.de; Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB I Rechtsanwälte