Marvin Schäfer
Kapitalaufbringungsgrundsatz im Lichte von Online-Zahlungsdienstleistungen, E-Geld und Kryptowährungen
Der Kapitalaufbringungsgrundsatz und die sich daraus ergebenden Einlageverpflichtungen sind sowohl bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch bei der Aktiengesellschaft (AG) von zentraler Bedeutung. Rechtlich weithin unproblematisch sind dabei diejenigen Fälle, in denen geläufige Zahlungsmittel zur Aufbringung des Kapitals der Gesellschaft verwendet werden. Demgegenüber wirft die dynamische Entwicklung im Bereich von Online-Zahlungsdienstleistungen, sog. E-Geld und Kryptowährungen, spannende und zum Teil komplexe Rechtsfragen auf. Ob dem Kapitalaufbringungsgrundsatz auch bei der Verwendung von Online-Zahlungsdienstleistungen, E-Geld und Kryptowährungen hinreichend Rechnung getragen werden kann und welche Besonderheiten hierbei zu beachten sind, erläutert dieser Beitrag.
I. Kapitalaufbringungsgrundsatz im Allgemeinen
Der Kapitalaufbringungsgrundsatz ist eines der wesentlichen Elemente, das in unterschiedlichen Stadien einer Kapitalgesellschaft von besonderer Relevanz ist.1 Bereits bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft stellen sich bedeutsame Fragen zur Aufbringung des maßgeblichen Kapitals, die sich dann auch auf entsprechende Erhöhungen des Grundkapitals erstrecken.
Die wohl relevantesten Rechtsformen unter den Kapitalgesellschaften bilden dabei die GmbH und die AG, auf deren im GrĂĽndungsstadium bestehenden rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung sich dieser Beitrag konzentriert.
1. GmbH
Seine normative Verankerung hat der Grundsatz der Kapitalaufbringung für die GmbH in § 7 Abs. 2 GmbHG.2 Danach darf die Anmeldung der Gesellschaft erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrages eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht. Das Mindest-Stammkapital beläuft sich nach § 5 Abs. 1 GmbHG auf 25 000 Euro.
Hinter der Vorschrift des § 7 Abs. 2 GmbHG steht der Gedanke, dass die Gesellschaft bei ihrer Gründung mit einem gewissen Mindestbetrag an finanziellen Mitteln zur freien Verfügung ausgestattet ist.3
Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen der sich daraus ergebenden Einlageverpflichtung in Gestalt der sog. Bareinlage und der sog. Sacheinlage.4
a) Bareinlageverpflichtung
Die Verpflichtung zur Kapitalaufbringung wird regelmäßig durch eine Bareinlage (auch sog. Geldeinlage) erfüllt. Insoweit ist – entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 GmbHG, der nur Sacheinlagen umfasst – nach allgemeiner Meinung auch für die Bareinlage maßgeblich, dass die Zahlung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer erfolgt.5 Dabei tritt die Erfüllungswirkung ein, wenn der Gesellschafter seine Verfügungsmacht über den auf ihn entfallenden Nennbetrag des Geschäftsanteils verloren hat, sodass dieser nunmehr endgültig und irreversibel den Geschäftsführern der Gesellschaft zur freien Verfügung steht.6
Typischerweise erfüllt der Gesellschafter diese Verpflichtung mit Einzahlung, respektive Gutschrift auf einem (inländischen)7 Konto der Gesellschaft, sog. Buchgeld.8
b) Sacheinlageverpflichtung
Aus § 7 Abs. 3 GmbHG ergibt sich zudem ausdrücklich die Möglichkeit der sog. Sacheinlage, die bereits vor Anmeldung vollständig zu bewirken ist.9 Diese muss ebenfalls zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer geleistet werden.10 Je nach Art der Sacheinlage können sich unterschiedliche Anforderungen an die jeweiligen Erfüllungshandlungen ergeben.11 Unabhängig von der Art der eingelegten Sache sind dabei unstreitig nicht die Anforderungen an eine Sache nach § 90 BGB zu stellen.12 Vielmehr sind analog § 27 Abs. 2 AktG grundsätzlich alle vermögenswerten Gegenstände, die einen konkret identifizierbaren Vermögenswert haben, sacheinlagefähig.13 Dazu zählen etwa (beschränkt) dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte und Sachgesamtheiten sowie Gesellschaftsanteile.14
2. AG
Bei der AG ist der Grundsatz der Kapitalaufbringung an gleich mehreren Stellen bedeutsam. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, dass der nach § 7 AktG erforderliche Mindestnennbetrag des Grundkapitals in Höhe von 50 000 Euro der AG auch tatsächlich zugeflossen ist.15 Der Umfang der Einlagepflicht wird dabei durch den Ausgabebetrag begrenzt (§ 54 Abs. 1 AktG). Dieser kann – anders als bei der GmbH – bei Nennbetragsaktien über den Nennbetrag und bei Stückaktien über den auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals hinausgehen, d. h. ein sog. Agio einschließen.
Auch bei der Aktiengesellschaft wird im Gründungsstadium zwischen der sog. Bargründung und der sog. Sachgründung respektive Sachübernahme unterschieden.16
Erwähnenswerte aktienrechtliche Besonderheit ist in diesem Zusammenhang die vielfältige normative Verankerung des Kapitalaufbringungsgrundsatz, etwa in §§ 9 Abs. 1, 26, 27, 29, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2 Nr. 4, 38 Abs. 2 S. 2 oder §§ 46 ff. AktG.17 Zentraler Gedanke ist auch bei der Kapitalaufbringung in der AG der Gläubigerschutz.18 Ergänzt wird dies durch das sog. Prinzip der Kapitalerhaltung, das der AG die finanziellen Mittel sichern soll und insbesondere in den § 57 Abs. 1–3, §§ 71–71e AktG Ausdruck gefunden hat.19 Unter dem Gesichtspunkt des Kapitalaufbringungsgrundsatzes sind die übrigen Unterschiede zur GmbH im Gründungsstadium hier nicht von weitergehender Relevanz.20
II. Online-Zahlungsdienstleistungen, E-Geld und Kryptowährungen
1. Online-Zahlungsdienstleistungen und E-Geld
Online-Zahlungsdienstleister erfreuen sich schon seit einigen Jahren steigender Beliebtheit. Zu den bekanntesten Anbietern zählen dabei Amazon Pay und PayPal.21 Bei Letzterem sind allein in Deutschland über 33 Mio. aktive Nutzerkonten registriert.22
In praktischer Hinsicht eröffnet der Nutzer unter einem Benutzernamen und seiner E-Mail-Adresse einen Account bei einem der genannten Anbieter.23 Dieser Account wird sodann mit einem Konto bei einer Bank verknüpft. In rechtlicher Hinsicht schließt der jeweilige Nutzer mit dem Zahlungsdienstleister einen Zahlungsdiensterahmenvertrag nach Maßgabe des § 675f Abs. 2 S. 1 BGB.24 Dem steht es mit Blick auf Art. 6 Rom I-VO auch nicht entgegen, dass der Vertragspartner des deutschen Verbrauchers häufig in der Rechtsform einer ausländischen Kapitalgesellschaft organsiert ist.25 Der Nutzer kann einen auf seinem Account vorhandenen E-Geld-Betrag entweder nutzen und an andere Nutzer weiterversenden oder sich den entsprechenden Betrag auf dem Konto seiner Bank gutschreiben lassen, was letztlich eine Gutschrift von Buchgeld darstellt.26
Aufschluss über die Frage, was unter dem sog. E-Geld zu verstehen ist, gibt die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 S. 3 des ZAG. Hiernach ist E-Geld “jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 4 S. 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.”
Diese Definition ist umfassend zu verstehen und meint jede Art von Zahlungsmitteln.27 Ausgehend von der begrifflichen Weite dieser Definition ist für die Einordnung als E-Geld der monetäre Wert maßgeblich, der zusätzlich zu den gesetzlichen auch jede andere Art von Zahlungs- und Tauschmitteln sein kann.28 Gemessen daran erfüllt der auf dem Nutzerkonto eines solchen Anbieters befindliche Betrag die Voraussetzungen des E-Geldes in Gestalt des serverbasierten Netzgeldes.29
2. Sog. Kryptowährungen
Durchaus komplexe rechtliche Fragestellungen ergeben sich im Bereich virtueller Währungen, auch sog. Kryptowährungen. Zu den bekanntesten Kryptowährungen zählen Bitcoin (Btc), Ethereum (Ether) und Tether (USDt), die auch mit Blick auf die Marktkapitalisierung zu den Spitzenreitern unter den virtuellen Währungen zählen.30 Im Übrigen ist die zunehmende Relevanz von Kryptowährungen in jüngster Vergangenheit auch dem US-Präsidenten nicht verborgen geblieben.31
Kryptowährungen wie der Bitcoin können auch als elektronische Werteinheiten beschrieben werden, die einen individuellen unkörperlichen Datensatz, den sog. Token, aufweisen.32 Zentraler Unterschied zum oben beschriebenen E-Geld ist, dass die virtuellen Währungen gerade keinen dahinterstehenden Zahlungsdienstleister haben, d. h. diese vollständig dezentral verwaltet sind.33 Dabei arbeitet das dem Bitcoin zugrundeliegende System – vereinfacht gesagt – mit einem Peer-to-Peer-Netzwerk, das auf der sog. Blockchain basiert.34
Die Bitcoins werden als elektronische Werteinheiten unter Zuhilfenahme eines sog. Public Keys generiert und einem Inhaber auf dessen sog. Wallet individuell zugeordnet und dort gespeichert.35 Die in seiner Wallet gesammelten und gespeicherten verschlüsselten Datenpakete kann der Inhaber dann an andere Teilnehmer des Netzwerks mithilfe seines persönlichen sog. Private Keys übertragen.36 In technischer Hinsicht wäre es vor diesem Hintergrund wohl treffend, von einer Änderung bei der Zuordnung der Inhaberschaft des Tokens zu sprechen, als von einem Transfer der Bitcoins.
III. Wahrung des Kapitalaufbringungsgrundsatzes durch ErfĂĽllung der Einlageverpflichtung
Für die Frage, ob dem Kapitalaufbringungsgrundsatz (und Kapitalerhaltungsgrundsatz) durch Verwendung von soeben beschriebenem E-Geld und Online-Zahlungsdienstleistern hinreichend Rechnung getragen werden kann, ist entscheidend, ob ein Gesellschafter respektive Aktionär seine Einlageverpflichtung durch die Verwendung von E-Geld und Kryptowährungen erfüllen kann.
1. In der GmbH
a) ErfĂĽllungswirkung durch Verwendung von E-Geld?
Eine spezifisch GmbH-rechtliche Vorschrift zu der Frage, wie der Schuldner (Gesellschafter) seine Einlage zu erbringen hat, existiert nicht. Insoweit kann jedoch eine sinngemäße oder gar analoge Anwendung der aktienrechtlichen Regelung des § 54 Abs. 3 AktG Abhilfe schaffen.37 Danach kann die Zahlung nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des KWG tätigen Unternehmen der Gesellschaft oder des Vorstands erfolgen. Das einzig unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind nach § 14 Abs. 1 des BBankG auf Euro lautende Banknoten. Daneben ist in § 54 Abs. 3 S. 1 AktG auch die Kontogutschrift ohne Weiteres zugelassen.38
Der Gesellschafter einer GmbH kann seine nach § 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG bestehende Bareinlageverpflichtung folglich durch auf Euro lautende Banknoten oder (wohl der Regelfall) durch eine Gutschrift von Buchgeld auf dem Konto der Gesellschaft erfüllen.39
Weitaus problematischer erscheint die Frage, ob der Gesellschafter diese Forderung auch dadurch erfüllen kann, dass er der Gesellschaft den auf seinen Anteil entfallenden Betrag mittels E-Geld zur Verfügung stellt. Dies mag auf den ersten Blick verwundern, könnte man sich doch auf den Standpunkt stellen, die Zahlung mittels E-Geld sei im Ergebnis wie ein herkömmlicher Überweisungsvorgang mit der Hausbank anzusehen, an dessen Ende die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers steht. Entscheidend ist insoweit jedoch, ob es sich bei E-Geld um eine Form des Buchgeldes handelt. Diese Frage wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet. Teilweise wird dabei vertreten, Buchgeld kennzeichne sich gerade dadurch, dass eine Forderung auf Auszahlung eines gesetzlichen Zahlungsmittels zugrunde liege.40 Dem wird entgegengehalten, dass dem Inhaber des E-Geldes ein Anspruch gegen einen Emittenten auf Rücktausch der auf seinem Nutzerkonto befindlichen Werte in gesetzliche Zahlungsmittel zusteht. Dies soll für sich genommen genügen, E-Geld als besondere Form des Buchgeldes einzuordnen.41
Folgt man der erstgenannten Ansicht, so ist die rechtliche Einordnung dieses Vorgangs weitgehend unproblematisch. Durch Zahlung des Betrages auf das PayPal-Konto wird ein entsprechender Wert in Form des Buchgeldes gutgeschrieben. Damit tritt Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB ein und die Forderung erlischt.42
Sieht man im E-Geld keine besondere Form des Buchgeldes, kann der Gesellschafter seine Einlageverpflichtung nicht wirksam dadurch erfüllen, dass er den entsprechenden Betrag auf das E-Geld-Konto der GmbH (i. Gr.) transferiert.43 Dahinter steht die Überlegung, dass der Nutzer des E-Geld-Kontos den Emittenten des E-Geldes anweist, sein Konto beim Emittenten um denjenigen Betrag zu reduzieren, den der Emittent dem Empfänger des anderen E-Geld-Kontos im gleichen Zuge gutschreiben soll.44 Durch diesen Vorgang wird an den Gläubiger (hier die Gesellschaft) nicht die geschuldete Leistung bewirkt, wie es § 362 Abs. 1 BGB zum Eintritt der Erfüllungswirkung vorsieht. Vielmehr führt dieser Vorgang zu einer Leistung an Erfüllungs statt, wie in § 364 Abs. 1 BGB geregelt.45
Die Besonderheit liegt hier nun darin, dass im Falle des § 364 Abs. 1 BGB die maßgebliche Bareinlageverpflichtung gerade nicht erlischt.46 Um diese für den Gesellschafter unliebsame Situation zu beseitigen, muss die Gesellschaft (respektive ihr Geschäftsführer) in einem zweiten Schritt den E-Geld-Emittenten auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses anweisen, den auf dem E-Geld-Konto verbuchten Betrag auf das Bankkonto der Gesellschaft zu transferieren. Dabei handelt es sich um einen Fall des § 362 Abs. 2 BGB, der in seiner Rechtsfolge zur Erfüllung der Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters führt.47
b) Erfüllungswirkung durch Verwendung von Kryptowährungen?
Liegt bei der Frage der Erfüllung durch Verwendung von E-Geld eine entscheidende Weichenstellung wie gezeigt darin, ob es sich bei diesem um Buchgeld handelt oder nicht, ist diese Frage bei der Verwendung von Kryptowährungen weniger problematisch. Buchgeld zeichnet sich dadurch aus, dass eine Forderung gegen einen Emittenten respektive ein Kreditinstitut (regelmäßig eine Bank) begründet wird.48 Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen der dezentralen Generierung und Verwaltung von Kryptowährungen wie dem Bitcoin fehlt ein solcher Emittent bzw. ein solches Kreditinstitut, gegen den sich der Anspruch richten könnte.49 Im Ergebnis liegt also kein Fall des Buchgeldes respektive des E-Geldes nach § 1 Abs. 2 S. 3 ZAG vor.50
Überlegenswert wäre, ob sich die Situation mit Blick auf eine Erfüllungswirkung dann anders darstellen kann, wenn eine entsprechende Leistung durch virtuelle Währung explizit vereinbart ist.51 Dies dürfte jedoch derzeit noch die Ausnahme darstellen. Demgemäß ist die Verwendung virtueller Währungen nicht als eine Bareinlage, sondern als (nach § 5 Abs. 4 GmbHG zwingend im Gesellschaftsvertrag zu vereinbarende) Sacheinlage zu qualifizieren.52
Ausgehend von den oben beschriebenen Grundsätzen genügt zur Sacheinlagefähigkeit ein Gegenstand, der einen konkret identifizierbaren Vermögenswert hat.53
Auch wenn man ob der teilweisen Volatilität virtueller Währungen auf den ersten Blick Zweifel bezüglich der Einlagefähigkeit anmelden könnte, so vermögen diese Zweifel nicht ernsthaft zu überzeugen. Auch Geschäftsanteile an anderen(!) Gesellschaften können mitunter einer gesteigerten faktischen Volatilität unterliegen, ohne dass deren Sacheinlagefähigkeit ernsthaft bezweifelt würde.54 Es ist daher nicht ersichtlich, weswegen für die Einlagefähigkeit von Kryptowährungen etwas grundsätzlich anderes gelten sollte.
Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass virtuelle Währungen zu den (anderen) Wirtschaftsgütern i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören können.55 Die wirtschaftliche Werthaltigkeit von virtuellen Währungen kann insoweit nicht mehr ernsthaft bestritten werden. Einzig sind Einschränkungen bezüglich der Sacheinlagefähigkeit dann anzunehmen, wenn es sich um eine noch nicht geschöpfte respektive generierte Kryptowährung (sog. Mining) handelt, oder es sich aufgrund zu hoher Volatilität um schlechthin nicht sacheinlagefähige (sog. aleatorische Gegenstände) handelt.56 Ob die letztgenannte Fallgruppe bei inzwischen bekannteren virtuellen Währungen in Zukunft noch regelmäßig in Betracht kommen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls angesichts der derzeit hohen Volatilität der verbreiteteren Kryptowährungen ist die genannte Fallgruppe noch von Relevanz.57
Im Ergebnis ist daher die Sacheinlagefähigkeit virtueller Währungen grundsätzlich zu bejahen.58
Eine andere und nicht weniger spannende Frage ist es, wie die bei Sacheinlagen im Rahmen der Gründung der Gesellschaft stets erforderliche Werthaltigkeitsprüfung (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) bei virtuellen Währungen zu erfolgen hat. Grundsätzlich kann man für die Frage nach der Bewertung auf den Rechtsgedanken der aktienrechtlichen Vorschrift des § 33a Abs. 1 Nr. 1 AktG abstellen.59 Dessen Wertungen werden auch in anderen Rechtsgebieten regelmäßig herangezogen.60 Dabei umfasst die Befugnis des Registergerichts auch die Prüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlage, bei derer sich das Gericht auf die der Einreichung beigefügten Dokumente stützt.61 Praktisch dürfte es hier insbesondere mit Blick auf starke Kursschwankungen zu Problemen mit dem Registergericht kommen. Zwischen der Einbringung der Sacheinlage und der Eintragung kann ein beträchtlicher Wertverlust der virtuellen Währung erfolgen. Will man nun vermeiden, dass die Eintragung in das Handelsregister gänzlich abgelehnt wird, wäre wohl erforderlich, in der zugrundeliegenden Sacheinlagevereinbarung entsprechende Vorkehrungen und Ausgleichsmodalitäten wie Abschläge vorzusehen, die einen solchen Fall abdecken und dem Kapitalaufbringungsgrundsatz noch hinreichend Rechnung tragen.62 Der damit verbundene Mehraufwand für alle Beteiligten drängt sich auf. Schon hieraus ergibt sich, dass die Sachgründung durch Einlage von virtuellen Währungen wohl derzeit noch die Ausnahme darstellen wird.
2. In der AG
Bei der Frage nach der Erfüllung der Bareinlageverpflichtung durch die Verwendung von E-Geld ergibt sich bei der AG im Vergleich zur GmbH keinerlei Unterschied. Im Ergebnis erlischt nach den oben unter III. 1. a) dargestellten Ausführungen auch hier die Bareinlageverpflichtung.63
Auch bei der Rechtsform der AG hält die Verwendung von Kryptowährungen einige zu berücksichtigende Besonderheiten bereit. Gleichwohl ist auch bei der AG die Sacheinlagefähigkeit virtueller und bereits generierter Währungen nach § 27 AktG grundsätzlich zu bejahen.64 Zudem sind nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 AktG in der Satzung Gegenstand sowie Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der für die Sacheinlage zu gewährenden Aktien, festzusetzen. Beachtenswert ist insoweit ferner, dass die Sacheinlage der Bareinlage funktional gleichwertig sein muss.65 Darüber hinaus bedarf es einer zugrundeliegenden Vereinbarung über die Sacheinlage sowie eines Vollzugsgeschäftes.66 In praktischer Hinsicht muss einerseits der sog. Private Key in das Vermögen der AG fließen und andererseits gewährleistet werden, dass einzig der Vorstand Zugriff auf das eigens für die AG errichtete sog. Wallet hat.67 Für den Vorstand muss sodann zwingend ein neuer Public und Private Key generiert werden.68
Nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 und 2 AktG ist ein Gründungsbericht über den Gang der Gründung zu erstatten, der die wesentlichen Umstände darlegt, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen abhängt. § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG regelt, dass eine Prüfung durch einen Gründungsprüfer bei Sacheinlagen durchzuführen ist. Allerdings ist unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Nr. 1 AktG ein solcher externer Gründungsprüfer entbehrlich, wenn übertragbare Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 des WpHG eingebracht werden, die mit dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während der letzten drei Monate an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG gehandelt worden sind. Insofern mag die Anwendung der Vorschrift des § 33a Abs. 1 Nr. 1 AktG zunächst durchaus naheliegen. Beachtet man zudem, dass virtuelle Währungen inzwischen auch börslich handelbar sind, läge eine faktische Gleichbehandlung mit “herkömmlichen” Wertpapieren auf den ersten Blick durchaus nahe.69 Indessen werden Kryptowährungen auf Handelsplattformen i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. b der MiCAR gehandelt, was einen Rückgriff auf § 33a Abs. 1 Nr. 1 AktG ausschließt.70 Die derzeitigen Handelsplätze wie die Boerse Stuttgart Digital Exchange (BSDEX), an denen virtuelle Währungen gehandelt werden, erfüllen schon nicht die Voraussetzungen an einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG. Ferner wird praktisch bereits § 33a Abs. 2 AktG die Anwendung des § 33a Abs. 1 Nr. 1 AktG in den meisten Fällen verhindern.71 Für eine analoge Anwendung des § 33a Abs. 1 Nr. 1 AktG ist jedenfalls mangels vergleichbarer Interessenlage kein Raum.72
Für ein etwaiges Sachwertgutachten kann – insoweit unproblematisch – entsprechend der Wertung des § 33a Abs. 1 Nr. 1 AktG der gewichtete Durchschnittskurs herangezogen werden, wobei teilweise – insbesondere mit Blick auf gesteigerte Volatilität – ein längerer Referenzzeitraum anzuraten sein dürfte.73
Gemessen daran kann grundsätzlich auch in der AG die Einlageverpflichtung durch Verwendung von Kryptowährungen bei Hinzuziehung eines externen Gründungsprüfers nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG oder durch Vorlage eines Gutachtens nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG wirksam erfüllt werden. Gleichwohl dürften die zuvor dargestellten und zu beachtenden Besonderheiten der Etablierung dieses Vorgehens in der Praxis derzeit (noch) eher abträglich sein.
IV. Fazit
Im Ergebnis zeigt sich also, dass der Bareinlageverpflichtung durch die Verwendung von E-Geld hinreichend Rechnung getragen werden kann. Dies gilt für die Verwendung von Kryptowährungen derzeit jedoch nicht gleichermaßen. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um eine sog. Sacheinlage, für die dann die jeweils maßgeblichen Bestimmungen herangezogen werden müssen. Der Kapitalaufbringungsgrundsatz ist bei Beachtung der oben dargestellten Grundsätze gewahrt. In der Praxis erfordert dies jedoch – wie stets – eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles und insbesondere ein gewisses Grundverständnis für die zugrundeliegenden technischen Zusammenhänge, die einer umfassenden rechtlichen Würdigung vorgelagert sein sollten.
Angesichts der dynamischen Entwicklungen in diesen Bereichen können sich mit Blick auf eine geringere Volatilität von Kryptowährungen zukünftig jedoch unter Umständen andere Überlegungen anstellen lassen. Die Berücksichtigung von altbekannten Normen aus dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts und die sorgfältige Subsumtion unter die Vorschriften zur Erfüllung und den Erfüllungssurrogaten geben diesem Themenkomplex seine besondere Komplexität. Die Beachtung der zuvor dargestellten Grundsätze ist daher gerade im Rahmen der Gesellschaftsgründung von großer praktischer Bedeutung. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den hier überblicksweise behandelten Themenfeldern sei vor diesem Hintergrund nachdrücklich empfohlen.

Marvin Schäfer ist Doktorand und Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Corporate, M&A in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt a. M.
Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 7, Rn. 23 ff.; Koch, in: Koch, AktG, 19. Aufl. 2025, § 1, Rn. 11.
Altmeppen,in: Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 7, Rn. 23.
Casper, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Aufl. 2025, Bd. 1, § 7, Rn. 2.
Müther, in: BeckOGK, Stand: 1.7.2025, GmbHG § 7, Rn. 44 ff., 58 ff.
Schäfer, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, GmbHG § 7, Rn. 13.
Servatius, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 7, Rn. 14.
Zu Recht kritisch zu diesem Erfordernis Casper, in:Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Aufl. 2025, Bd. 1, § 7, Rn. 34.
Wöstmann, in: Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 7, Rn. 24.
Kruse/Pfisterer, in: Saenger/Inhester, GmbHG, 5. Aufl. 2024, § 7, Rn. 18.
Schäfer, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, GmbHG § 7, Rn. 23.
Wicke, in: Wicke, GmbHG, 5. Aufl. 2024, § 7, Rn. 8.
Herrler, in: Herrler, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2025, § 7, Rn. 244 f.
Schäfer, in: Bork/Schäfer, GmbHG, 5. Aufl. 2022, § 5, Rn. 25.
Schäfer, in: Bork/Schäfer, GmbHG, 5. Aufl. 2022, § 5, Rn. 27.
Solveen, in: Hölters/Weber, AktG, 5. Aufl. 2025, § 1, Rn. 23.
Heckschen/Salomon, in: Beck’sches Notarhdb, 8. Aufl. 2024, § 23, Rn. 50, 64.
Fischer, in: Heidel, Aktienrecht u. Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2024, AktG, § 1, Rn. 23.
Grigoleit, in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl. 2020, § 1, Rn. 26.
Koch, in: Koch, AktG, 19. Aufl. 2025, § 1, Rn. 12.
AusfĂĽhrliche Ăśbersicht der besonderen aktienrechtlichen Anforderungen bei Heckschen/Salomon, in: Beck’sches Notarhdb, 8. Aufl. 2024, § 23, Rn. 41a ff.
Casper, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 675 f., Rn. 143.
Handelsblatt v. 14.3.2023, unter https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/e-commerce-paypal-waechst-in-deutschland-langsamer-als-zuvor/29034502.html (Abruf: 19.1.2026).
Casper, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 675 f., Rn. 144.
Hoenike/Szodruch, MMR 2006, 519, 521.
LG Hamburg, 2.9.2014 – 327 O 187/14, NJOZ 2015, 535, 536.
Harman, BKR 2018, 457, 458.
BaFin, Merkbl. ZAG v. 31.1.2024, D. I. 1.
BaFin, Merkbl. ZAG v. 31.1.2024, D. I. 1.
Harman, BKR 2018, 457, 462, m. w. N.
Handelsblatt v. 12.1.2026, unter https://www.handelsblatt.com/finanzen/anlagestrategie/trends/bitcoin-und-co-das-sind-die-groessten-kryptowaehrungen-2026-nach-marktkapitalisierung/27416084.html (Abruf: 19.1.2026).
Am 17.1.2025 brachte der 45./47. US-Präsident Donald J. Trump den auf der Solana-Blockchain basierenden und nach ihm benannten Meme Coin “$TRUMP” in Umlauf.
Eckhold/Schäfer, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Hdb. d. Kapitalanlagerechts, 6. Aufl. 2024, § 17, Rn. 1; Kaulartz/Matzke, NJW 2018, 3278.
Hildner, BKR 2016, 485, 486.
Zu den technischen Einzelheiten Boehm/Pesch, MMR 2014, 75, 76; Spindler/Bille, WM 2014, 1357, 1358.
Engelhardt/Klein, MMR 2014, 355, 356; Eckhold/Schäfer, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Hdb. d. Kapitalanlagerechts, 6. Aufl. 2024, § 17, Rn. 1.
Eckhold/Schäfer, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Hdb. d. Kapitalanlagerechts, 6. Aufl. 2024, § 17, Rn. 1.
Veil, in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 7, Rn. 30; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG Kommentar, 22. Aufl. 2025, § 7, Rn. 11; Schmidt, AG 1986, 106 ff.; Casper, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Aufl. 2025, Bd. 1, § 7, Rn. 32; zur Analogie LG Frankenthal, 25.1.1996 – 2 HK O 24/95, GmbHR 1996, 356, 358; Mülbert, ZHR 154 (1990), 145, 158.
Koch, in: Koch, AktG, 19. Aufl. 2025, § 54, Rn. 14.
Casper, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Aufl. 2025, Bd. 1, § 7, Rn. 33 f.; Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 7, Rn. 25.
Foerster, in: BeckOGK, Stand: 15.8.2025, BGB § 675c, Rn. 309 f., m. w. N.
Mimberg, in: Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, 2. Aufl. 2025, § 1, Rn. 218 m. w. N.
Schmidt, in: MüKo BGB, 10. Aufl. 2025, § 362, Rn. 32.
DNotI-Report 23/2024, S. 177 f.
Schmidt, in: MüKo BGB, 10. Aufl. 2025, § 362, Rn. 32.
DNotI-Report 23/2024, S. 177 f.
BGH, 22.6.1992 – II ZR 30/91, NJW 1992, 2698, 2699; Veil, in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 7, Rn. 33; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG Kommentar, 22. Aufl. 2025, § 7, Rn. 13; Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 7, Rn. 32.
Jaeger, in: BeckOK, 64. Ed., Stand: 1.5.2025, GmbHG § 7, Rn. 14; DNotI-Report 23/2024, S. 177 f.
Grundmann, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 245, Rn. 6.
Mimberg, in: Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, 2. Aufl. 2025, § 1, Rn. 219.
Terlau, in: Ellenberger/Bunte, BankrechtsHdb, 6. Aufl. 2022, § 35, Rn. 201; Langenbucher/Hoche/Wentz, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2020, 11. Kap., Rn. 21; Omlor, ZIP 2017, 1836, 1838.
Schmidt, in: MüKo BGB, 10. Aufl. 2025, § 362, Rn. 36.
Solbach, AG 2024, 237; GĂĽldĂĽ, GmbHR 2019, 565, 567; Maume, NZG 2021, 1189, 1194.
Servatius, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 5, Rn. 26.
Casper, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Aufl. 2025, Bd. 1, § 5, Rn. 82; Schwandtner, in: MüKo GmbHG, 5. Aufl. 2025, § 5, Rn. 110.
BFH, 14.2.2023 – IX R 3/22, BB 2023, 1133, DStR 2023, 435, 440.
Güldü, GmbHR 2019, 565, 570; Pentz, in: MüKo AktG, 6. Aufl. 2024, § 27, Rn. 20.
iShares by BlackRock Market Insights v. 11.7.2024, “Analysis of Bitcoin volatility”.
Schäfer, in: Bork/Schäfer, GmbHG, 5. Aufl. 2022, § 5, Rn. 27; Güldü, GmbHR 2019, 565 ff.; Maume, NZG 2021, 1189, 1194.
Herrler, in: MüKo GmbHG, 5. Aufl. 2025, § 8, Rn. 37; Wachter, in: Bork/Schäfer, GmbHG, 5. Aufl. 2022, § 8, Rn. 41; zur Ablehnung einer analogen Anwendung bei der AG siehe sogleich unter III. 2.
Thelen, RNotZ 2023, 425, 448.
Krafka, in: Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Teil 1 Rn. 976; Melchior/Böhringer, in: Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 12. Aufl. 2024, VII., Ziff. 92.
Casper, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Aufl. 2025, Bd. 1, § 5, Rn. 84.
Harman, BKR 2018, 457, 464; DNotI-Report 23/2024, S. 177 f.; Koch, in: Koch, AktG, 19. Aufl. 2025, § 54, Rn. 13.
Pentz, in: MüKo AktG, 6. Aufl. 2024, § 27, Rn. 11; Solbach, AG 2024, 237.
DNotI-Abrufgutachten Nr. 184736, Stand: 29.11.2021, S. 4.
Pentz, in: MüKo AktG, 6. Aufl. 2024, § 27, Rn. 15 ff.
Solbach, AG 2024, 237, 238; DNotI-Abrufgutachten Nr. 184736, Stand: 29.11.2021, S. 4.
Solbach, AG 2024, 237, 238.
Etwa “BISON” ist eine Plattform für den Handel mit Kryptowährungen, hinter der mit der Gruppe Börse Stuttgart eine traditionelle Wertpapierbörse steht.
Lieder, in: Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl. 2024, § 33a, Rn. 3; Solbach, AG 2024, 237, 239.
Lieder, in: Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl. 2024, § 33a, Rn. 3.
Solbach, AG 2024, 237, 239.
DNotI-Abrufgutachten Nr. 184736, Stand: 29.11.2021, S. 5; Solbach, AG 2024, 237, 239.



