Immobilien Zeitung 8 vom 19.02.2026 Seite 15
Fonds dĂĽrfen Strom erzeugen
Standortfördergesetz. Für offene Immobilienfonds schafft das Gesetz steuerliche Klarheit bei Investments in erneuerbare Energien. Endlich, sagt Rechtsanwalt Rolf G. Krauß von Kucera.
Immobilien Zeitung: Seit 10. Februar ist das Standortfördergesetz (StoFöG) in Kraft. Es bringt Fonds, die als Immobilien-Spezialsondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) strukturiert sind, steuerliche Vorteile bei Anlagen in erneuerbare Energien. Was hat sich verbessert, Herr Krauß?
Rolf Krauß: Die Fonds sind nach dem Investmentsteuergesetz in der Regel von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. In der Praxis stellte sich die Frage, ob die Steuerbefreiung auch dann weiter gewährt wird, wenn das Sondervermögen die Immobilien aktiv unternehmerisch bewirtschaftet, dies also steuerlich als gewerblich klassifiziert wird. Dazu zählten die Stromproduktion über Photovoltaikanlagen auf Immobilien des Sondervermögens und der Verkauf der erneuerbaren Energien. Die für Fonds-Immobilien bestehende Solarpflicht hätte im Zweifel offene Immobilienfonds reihenweise aus dem Anwendungsbereich des InvStG geworfen und in die Steuerpflicht getrieben.
IZ: Aber wie hängt das jetzt mit dem StoFöG zusammen?
Krauß: Das Standortfördergesetz stellt, von der Praxis lange gefordert, endlich klar, dass eine nach dem KAGB für Sondervermögen zulässige Betätigung, die steuerlich als aktive unternehmerische Bewirtschaftung qualifiziert, grundsätzlich nicht dazu führt, dass der Fonds insgesamt aus dem Anwendungsbereich des InvStG fällt. Es ist als wichtige Ergänzung zu begrüßen.
IZ: Wie wirkt die sich konkret aus?
Krauß: Die Klarstellung schafft das steuerliche Fundament für erneuerbare Energien im Spezialsondervermögen. Flankierend sind Klarstellungen im KAGB erfolgt, dass die Errichtung von PV-Anlagen im Sondervermögen und deren Betrieb regulatorisch für Immobilien-Sondervermögen zulässig sind.
IZ: Offene Fonds sind ja prinzipiell von der Gewerbesteuer befreit, sofern Einnahmen aus aktiver Bewirtschaftung innerhalb der 5%-Bagatellgrenze bleiben. Trotzdem gab es Konflikte. Entschärft das StoFöG auch diese Situation?
Krauß: Bei Überschreiten der Bagatellgrenze würde der Fonds kraft Gesetzes zu einem allgemeinen Sondervermögen umgewandelt, mit einer am Ende im Zweifel katastrophalen Vollversteuerung. Zur Förderung der Erneuerbaren hatte der Gesetzgeber zunächst bestimmt, dass Einnahmen aus der Stromproduktion bis zu 10% bzw. später 20% der Gesamteinnahmen bei der Bestimmung der Unwesentlichkeit außer Ansatz bleiben. Diese unterliegen dann zwar der Gewerbesteuer, stellen aber den Fonds-Status nicht infrage. Prozentgrenzen sind indes immer nur schwer einzuhalten und anzuwenden. Nun gibt es keine prozentuale Beschränkung mehr. Einnahmen aus erneuerbaren Energien haben auf den steuerlichen Status des Fonds somit keinen Einfluss. Diese überfällige Änderung verschafft dem Fondsmanagement nun die erforderliche Bewegungsfreiheit bei der Umsetzung von – auch im Hinblick auf ESG-Thematiken wichtigen – Nachhaltigkeitsmaßnahmen und der Optimierung von Renditen.
IZ: Herr Krauß, vielen Dank für das Gespräch.
Die Fragen stellte Monika Hillemacher.


