Logistik & Recht
Die Relevanz der Verpackungsverordnung PPWR fĂĽr die Logistikbranche
Quelle: Logistik & Recht 2026 Heft 01 vom 18.03.2026, Seite 9

Florian Schulz und Dr. Julia Hörnig

Die Relevanz der Verpackungsverordnung PPWR fĂĽr die Logistikbranche

Die neue Verpackungsverordnung der EU geht weit über die Bestimmungen des bisherigen Verpackungsrechts hinaus. Beginnend mit Konformitätsvorgaben für Grenzwerte bei per- und polyfluorierten Verbindungen (PFAS) und bedenkliche Stoffe, werden mittelfristig Vorgaben für Wiederverwendungsziele konkretisiert. Die Logistikbranche ist mittelbar über zu erwartende Herausforderungen in der Lagerhaltung betroffen und könnte auch direkte Hersteller- und Erzeugerpflichten haben. Der Beitrag skizziert die zentralen Rollen und Pflichten für die Logistikbranche.

I. Einordnung

Die Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR)1 findet ab dem 12.8.2026 Anwendung. Die PPWR sieht verbindliche Produktvorgaben für Verpackungen – Regelungen vor, die unter der Verpackungsrichtlinie in der deutschen Umsetzung noch ohne Bußgelder belegt waren und mithin weniger verbindlich empfunden wurden. Auch wenn die PPWR dem ersten Anschein nach für Logistiker, Spediteure und Frachtführer minder relevant klingt, dürfte sie mittelfristig durchaus Herausforderungen für die gesamte Branche bereithalten. Denn die PPWR sieht nicht nur Vorgaben zur Konformität von Verpackungen vor, sondern insbesondere auch Wiederverwendungsziele für beinahe alle Verpackungen. Dies erfordert einen Paradigmenwechsel in der Lagerhaltung, Aufbereitung von Verpackungen und den logistischen Abläufen zwischen der Hin -und Rücklieferkette.

Die PPWR ist im Gefüge der auf Ressourcenschonung und Circular Economy abzielenden europäischen Regelungen des Green Deals zu sehen. Die wohl weitgehendste Regelung ist dabei die Ökodesign-Verordnung2 (ESPR). Diese bildet die Grundlage für in naher Zukunft konkreter ausgestaltete produktspezifische Design-Vorgaben, konkrete Erfordernisse zum Anteil von recyceltem Material, Recyclingfähigkeit und Reparierbarkeit, sowie Vorgaben für den Digitalen Produktpass. Die PPWR schreitet hier voran und enthält spezifische Vorgaben für das “Produkt” Verpackung – sie geht bei Regelung der ESPR vor.3

Der Beitrag widmet sich den aus Sicht der Autoren für die Logistikbranche relevantesten Aspekte der PPWR. Dabei wird zunächst ein Überblick über den Anwendungsbereich und die relevanten Rollen nach der PPWR gegeben und sodann genauer auf die Pflichten eingegangen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beitrag eine erste Einordnung gibt, jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

II. Neue Rollen im Verpackungsrecht nach der PPWR

Die PPWR führt nicht nur neue Begrifflichkeiten ein, sondern ändert bereits bestehende Begriffe im Verpackungsrecht ab. Bestreben des Europäischen Gesetzgebers war es ausweislich Erwägungsgrund 10, dass “aus Gründen der Rechtsklarheit die Begriffsbestimmung für Verpackungen aus der Richtlinie 94/62/EG neu gefasst werden [sollten], ohne den Inhalt zu verändern”. Die Neufassungen lassen allerdings unglücklicherweise an einigen Stellen die beabsichtigte Rechtsklarheit vermissen.

Grundsätzlich findet die PPWR auf Verpackungen Anwendung. Diese werden angesichts der Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR weit verstanden:

“einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann”

Zentral ist damit die bestimmungsgemäße Funktion, die der Gegenstand zu erfüllen hat. Freilich löst das bloße Vorhandensein einer Verpackung für sich genommen noch keine Pflichten aus. Daher kommt es im Wesentlichen darauf an, was die einzelne Gesellschaft bzw. das Unternehmen mit diesem Gegenstand tut. Hier kommen die einzelnen Rollen nach der PPWR ins Spiel, die die Verpackung mit der relevanten Handlung verbinden.

Unter der PPWR werden zahlreiche Rollen definiert, einige davon neu: Erzeuger, Importeur und Vertreiber fallen zusammen mit dem Lieferanten, Fulfillment-Dienstleister und Endvertreiber unter den Oberbegriff Wirtschaftsakteure im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 PPWR. Der Erzeuger übernimmt dabei eine zentrale Verantwortlichkeit für die Konformität der Verpackungen, die er herstellt oder herstellen lässt (hierzu unter II.1.). Die bereits im alten Verpackungsrecht vorhandenen Hersteller werden in Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR neu definiert (hierzu unter II.2.).

Praxishinweis: Die Beteiligten sollten innerhalb der Lieferkette frĂĽhzeitig ihre Rolle und die damit einhergehenden Verpflichtungen prĂĽfen.

1. Fokus: Erzeuger von Transportverpackungen

Der Erzeuger wird in Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR definiert als:

“jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch a) bezeichnet “Erzeuger” vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind [. . .]”4

Weder definiert die PPWR das verpackte Produkt noch den Begriff des Herstellens oder des Herstellenlassens. Das Herstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produktes oder die Veranlassung dieser Herstellung ist dabei allerdings essenziell, um der richtigen Gesellschaft die Erzeugerrolle zuzuschreiben. Nach Auffassung der Autoren müssen unter Bezugnahme des Erwägungsgrundes 10 und dem Bestreben, frühere Inhalte des Verpackungsrechtes beizubehalten, die durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten Grundsätze angewendet werden. Der EuGH führt in Bezug auf den Verpackungsbegriff gem. der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG aus:5

“Es wäre nämlich gekünstelt, Verpackungserzeugnisse und “fertige” Verpackungen unterschiedlich zu behandeln, wenn es sich um Erzeugnisse wie Kunststofftragetaschen handelt, für die bei ihrer Befüllung mit den Waren, für die sie bestimmt sind, keine ergänzende Maßnahme der Herstellung oder Handhabung erforderlich ist.”

Entscheidend, ob eine Verpackung schon vorliegt oder im Kontext der PPWR hergestellt wurde, ist mithin, ob ergänzende Maßnahmen der Herstellung oder Handhabung erforderlich sind. Dies kann nach der PPWR nicht losgelöst von den Verpackungsarten gesehen werden. Denn gerade der Erwägungsgrund 10 betont, dass Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen getrennt zu definieren sind. Aus seiner Argumentation, dass eine Kunststofftragetasche auch ohne Befüllung mit der Ware, eine fertige Verpackung ist, weil für ihre Befüllung mit der Ware keine ergänzenden Maßnahmen der Herstellung oder Handhabung erforderlich sind, kann man schließen, dass eine “fertige” Verpackung vorliegt, wenn das Verpackungsobjekt, für die Erfüllung seines Zweckes, welcher sich aus der jeweiligen Verpackungskategorie ergibt, keiner zusätzlichen Handhabung bedarf.

Praxishinweis: In der Lieferkette gilt jene Person als Erzeuger, die den Arbeitsschritt unter eigenem Namen oder Marke vornimmt oder vornehmen lässt, durch den der Gegenstand zu einer Verpackung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR wird. Ob eine Transportverpackung oder eine Verkaufsverpackung vorliegt, hängt damit unmittelbar von den Definitionen ab.

Transportverpackungen sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 PPWR

Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;

Hier kommt es mithin auf die Konzeption zur Handhabung und zum Transport an. Konkret bedeutet dies, dass ein leerer Versandkarton mithin bereits eine Transportverpackung darstellen kann und jenes Unternehmen, welches diesen unter eigenem Namen herstellen lässt oder physisch herstellt, Erzeuger ist. Anders dürfte dies bei Wellpappeausschnitten sein, die noch einer weiteren Handhabung bedürfen, konkret dem Verleimen oder Zusammenstellen mit anderen Materialien. Diese Zuschnitte sind noch nicht zum Transport vorgesehen und deren Herstellung löst noch keine Erzeugerpflichten aus.6

Verkaufsverpackungen sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 5

“Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden” 

Hier tritt ein erheblicher Unterschied zur Definition in der Verpackungsrichtlinie zu Tage. Denn in der Verpackungsrichtlinie kam es auf das tatsächliche Anbieten als Verkaufseinheit7 an. Der Fokus auf die Konzeption bringt die Definition nach der PPWR nun näher an die Rechtsprechung des EuGH, wonach es lediglich auf die Erforderlichkeit eines weiteren Handhabungsschrittes ankommt. Verkaufsverpackungen mögen dabei gewöhnlich in Form der Einheit mit dem Produkt im finalen Stadium sein, mithin in einer Verkaufseinheit oder anders formuliert einem verpackten Produkt. Damit dürfte der finale Schritt oft die Befüllung und Versiegelung der Verpackung mit einem Produkt sein. Ist die Verkaufsverpackung jedoch derart final und stabil beschaffen, dass keine weitere Handhabung außer ein Befüllen notwendig ist, dürfte bereits ein Herstellen der leeren Verkaufsverpackung vorliegen.8

Praxishinweis: Unternehmen in der Logistikbranche, die eigene Transportverpackungen – mit Ausnahme von Containern – herstellen, können dabei als Erzeuger nach der PPWR gelten. Die Herstellung von Verkaufsverpackungen dürfte hingegen eher die Versender oder Absender treffen, da diese auch meist Verkäufer und Hersteller der in den Verpackungen eingepackten Produkten sind.

Für die klassischen Logistikdienstleistungen, insbesondere die Integrator-Services, dürfte darüber hinaus noch die Verpackungsform der Umverpackung relevant werden. Diese wird nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 PPWR definiert als:

“Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;”

Auch hier ergibt sich ein Unterschied zu der Definition in der Verpackungsrichtlinie, wonach es auf die tatsächliche Handlung, d. h. den Transport von Verkaufseinheiten, anstelle der Konzeption ankommt, obwohl nach Erwägungsgrund 10 die neue Definition der alten entsprechen sollte.9 Ähnlich der Verkaufsverpackung dürften daher regelmäßig die Zusammenstellung und Befüllung der Umverpackung für die Erzeugerrolle relevant sein. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der PPWR kann es aber auch Ausnahmen geben. Dies dürfte schlussendlich davon abhängen, wie formstabil die Verpackung bereits ist und welche weiteren Handhabungsschritte notwendig werden. Logistikdienstleister, die Verpackungsmaterial kaufen, um Umverpackungen selbst vorzunehmen und Verkaufseinheiten transportieren, sollten der PPWR daher durchaus Beachtung schenken.

Es gilt zu beachten, dass Importeure und Vertreiber nach Art. 21 PPWR ebenfalls Erzeugerpflichten treffen können. Voraussetzung hierfür ist, dass sie entweder Verpackungen so verändern, dass deren Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der PPWR beeinträchtigt wird, oder dass sie die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen.

2. Hersteller: Relevanz fĂĽr Logistikunternehmen

Auch die Herstellerrolle kann für Logistikunternehmen bedeutsam sein. Die PPWR fasst die Herstellerdefinition neu. Insgesamt werden fünf verschiedenen Konstellationen genannt. Konkret knüpft dies an das Inverkehrbringen von Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen oder Produkte, die in anderen Verpackungen verpackt sind, im selben Mitgliedstaat oder andernfalls in einem anderen Mitgliedstaat an einen Endabnehmer an. Konkret geht es darum, zu ermitteln, wer Verantwortung dafür trägt, dass die Verpackung in diesem Land zu Abfall wird.10 Besonders hervorzuheben für Logistikunternehmen ist allerdings der Auffangtatbestand des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. e PPWR:

jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft: [. . .] e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller

In diesem Zusammenhang wird Erwägungsgrund 123 relevant:

“Um die Einhaltung des Verursacherprinzips zu gewährleisten und im Zusammenhang mit der Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung muss für Gewissheit in der Frage gesorgt werden, welche Art von Hersteller für Verpackungsabfälle verantwortlich ist, insbesondere im Falle von “Logistikunternehmen”. Logistikunternehmen sind Unternehmen, die eingeführte Waren aus Drittländern erhalten und die mit den eingeführten Waren umgehen (z. B. Auspacken und Umpacken in kleinere Formate oder Mengen, um den Kundenwünschen nachzukommen), bevor sie die Waren mit der vollständigen oder teilweisen ursprünglichen Transportverpackung oder ohne die ursprüngliche Transportverpackung an Kunden im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat versenden. In solchen Fällen sollte ein Hersteller für die ursprünglichen Transportverpackungen ermittelt werden, die aus Drittländern stammen, beim Logistikunternehmen verbleiben und in der Union zu Abfall werden. Das Logistikunternehmen hat typischerweise kein Eigentum an den Waren, sollte aber für die Verpackungen, die aus einem Drittland stammen und mit denen es bei seiner Tätigkeit umgeht, als Hersteller betrachtet werden.”

Praxishinweis: Konkret heißt das für Logistikunternehmen, die insbesondere Multimodaltransporte organisieren, die oftmals mit dem Umpacken von Waren einhergehen, dass diese ebenfalls Hersteller sein können. Auch Logistikunternehmen sollten daher eine etwaige Herstellereigenschaft im Blick haben.

Zu klären ist zunächst, ob Logistikunternehmen als Importeur, Erzeuger oder Vertreiber gelten. Sind sie selbst z. B. Vertreiber nach der PPWR, d. h. stellen sie Verpackungen erstmals auf dem Unionsmarkt bereit, muss im zweiten Schritt geklärt werden, ob der Absender oder Versender des verpackten Produktes oder der Verpackung unter eine der Konstellationen des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. a) bis d) PPWR fällt. Ist dies nicht der Fall, kommt die Herstellerrolle dann in Frage, wenn das Logistikunternehmen verpackte Ware auspackt ohne Endabnehmer zu sein.

III. Pflichten nach der PPWR

Die Pflichten nach der PPWR treffen die verschiedenen Rollen. Die vorliegende Darstellung beschränkt sich hierbei auf die Pflichten hinsichtlich der Konformität, Hersteller und der Wiederverwendungsverpflichtung für Wirtschaftsteilnehmer.

1. Konformität der Verpackung

Erzeuger dürfen nur konforme Verpackungen in den Verkehr bringen, Art. 15 Abs. 1 PPWR. Dies soll gemäß Erwägungsgrund 78 PPWR unabhängig davon gelten, ob die Waren als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt in Verkehr gebracht werden. Die Kriterien der Konformität richten sich nach den Art. 5 bis 12 PPWR. Hierbei ist zu beachten, dass Art. 5 PPWR bereits ab dem 12.08.2026 ausreichend konkret anwendbar ist, die übrigen Vorgaben indes weiterer Sekundärakte durch die Europäische Kommission bedürfen. Bevor der Erzeuger die Verpackung in den Verkehr bringt, muss er das Konformitätsverfahren gem. Art. 38 PPWR durchführen. Infolgedessen erstellt er die in Anhang VII der PPWR genannte technische Dokumentation. Kommt der Erzeuger zu dem Ergebnis, dass die Verpackung die Konformitätsvorgaben erfüllt, muss er auch eine Konformitätserklärung ausstellen.11 Außerdem gelten nach Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR konkrete Kennzeichnungspflichten.12

Aufgrund des Anwendungszeitpunktes zum 12.08.2026, ist besonders Art. 5 PPWR zu beachten. Die Regelung normiert Anforderungen an die zulässigen Stoffe bei der Herstellung von Verpackungen. Nach Art. 5 Abs. 1 PPWR müssen alle Verpackungen so hergestellt sein, dass besorgniserregende Stoffe in den verwendeten Materialien und Bestandteilen sowohl hinsichtlich ihres Vorkommens als auch hinsichtlich ihrer Konzentration auf ein Mindestmaß reduziert werden. Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen nach Art. 5 Abs. 4 PPWR nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Gesamtmenge von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom im Verpackungsmaterial 100 mg/kg nicht überschreitet. Allerdings sieht der Entwurf des geplanten Verpackungsdurchführungsgesetzes (§ 14, § 17 VerpackDG-E13) eine Ausnahme von Art. 5 Abs. 4 PPWR für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten sowie bestimmte Glasverpackungen vor.

Fallen Erzeuger und Importeur auseinander, treffen den Importeur in Bezug auf die Konformität jedoch Sicherstellungs- und Überprüfungspflichten: Er muss sicherstellen, dass der Erzeuger seinen Pflichten diesbezüglich auch wirklich nachgekommen ist, Art. 18 Abs. 2 PPWR. Zudem muss er seine Kontaktdaten (grundsätzlich) auf der Verpackung angeben, und für geeignete Lagerungs- und Transportbedingungen sorgen, um die Konformität der Verpackung zu gewährleisten, Art. 18 Abs. 3 und 5 PPWR. Sofern der Erzeuger seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, muss der Importeur unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen.

Der Vertreiber muss gemäß Art. 19 Abs. 3 PPWR sicherstellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der Verpackungen, solange sie in seiner Verantwortung stehen, deren Konformität mit den in den Artikeln 5 bis 12 PPWR festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen. Zudem ist er unter anderem verpflichtet, sich vor der Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt gemäß Art. 19 Abs. 2 PPWR zu vergewissern, dass der Hersteller, der den Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegt, im Herstellerregister nach Art. 44 eingetragen ist, dass die Verpackungen gemäß Art. 12 gekennzeichnet sind und dass der Erzeuger sowie der Importeur die Anforderungen nach Art. 15 Abs. 5 und 6 beziehungsweise Art. 18 Abs. 3 erfüllt haben.

2. Erweiterte Herstellerverantwortung

Ist ein Unternehmen auch Hersteller, trägt es nach Art. 45 Abs. 1 PPWR eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein. Außerdem gilt nach Art. 44 Abs. 2 PPWR, dass sich Hersteller in einem Herstellerregister registrieren müssen. Wird die Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat erstmals an einen Endabnehmer bereitgestellt, muss nach Art. 45 Abs. 3 S. 1 PPWR mittels schriftlicher Vollmacht ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung benannt werden.

Wie die Registrierungspflicht konkret ausgestaltet ist und welche Entgelte nach Art. 44 ff. PPWR anfallen, regeln die Mitgliedstaaten. In Deutschland ist am 11.02.2026 der Gesetzesentwurf für das Verpackungsdurchführungsgesetz vom Bundeskabinett angenommen worden.14 Nach dem Gesetzesentwurf ist neu, dass auch Transportverpackungen eine Systembeteiligungspflicht trifft, für diese mithin eine Registrierung vorzunehmen ist.15 Im Übrigen ist geplant, neben den bisherigen dualen Systemen auch andere Branchen- und Herstellerorganisationen zuzulassen. Nach Registrierung muss eine Lizenz erworben werden und Verpackungsmengen jährlich insbesondere an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden.16

3. Logistische Herausforderungen in Sicht: Wiederverwendungsziele ab 2030

Ab dem 1.1.2030 gelten nach Art. 29 Abs. 1 PPWR gravierende Wiederverwendungsziele für Wirtschaftsakteure. Zur Erinnerung: sowohl Lieferanten, Erzeuger als auch Vertreiber können Wirtschaftsakteure sein. Nach Art. 29 Abs. 1 PPWR gilt, dass 40 % der Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten dienen und im Hoheitsgebiet der Union verwendet werden, wiederverwendbare Verpackungen17 in einem Wiederverwendungssystem sein müssen. Dies umfasst Paletten, klappbare Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmittel, Kübel, Fässer und Kanister jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen, Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten. Gemäß Art. 29 Abs. 3 PPWR müssen diese Verpackungen, die innerhalb eines Mitgliedstaates von einem Wirtschaftsakteur an den anderen geliefert werden, sogar vollständig wiederverwendbar sein.

Art. 29 PPWR enthält überdies weitergehende Vorgaben für Getränkeverpackungen.

Zur Ausformung der Wiederverwendungsvorgaben wird die Europäische Kommission bis 2030 delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen.

IV. Fazit

Die PPWR wird zahlreiche Bereiche vor Herausforderungen stellen – so auch die Logistikbranche. Aufgrund der nur kurzen verbleibenden Zeit bis 12.8.2026 ist dringend zu raten, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Gerade Umpack- und Einpackvorgänge mit eigenem Verpackungsmaterial oder auch eingekauftem Material können Pflichten nach der PPWR auslösen.

Autoren

Florian Schulz ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Rechtsanwaltskanzlei Cattwyk.

Dr. Julia Hörnig ist Rechtsanwältin und Counsel bei der Rechtsanwaltskanzlei Cattwyk.


1

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (im Folgenden “PPWR”)

2

Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (im Folgenden “ESPR”)

3

Europäische Kommission, Frequently Asked Questions (FAQ) zur Ecodesign for Sustainable Products Regulation, 09/2024, Frage 8 S. 11.

4

Lit. b lautet “b) bezeichnet “Erzeuger” die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11.11.2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist;”

5

EuGH, 16.2.2006 – C-26/05, ECLI:EU:C:2006:114, Rn. 27.

6

Wer Verpackungsmaterial oder Verpackungen an einen Erzeuger liefert, ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR Lieferant. Ihn treffen nur die Pflichten nach Art. 16 PPWR.

7

Art. 3 Nr. 1 lit. a Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.

8

Die für das Verpackungsregister zuständige Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in Deutschland geht hier stets davon aus, dass die Befüllung der wesentliche Start der Lieferkette einer Verkaufsverpackung ausmacht: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/herstellerdefinition.

9

Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d. h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufssteile zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst.

10

Dies ergibt sich u. a. aus Erwägungsgrund 136.

11

Der Erzeuger kann nach Art. 17 PPWR einen Bevollmächtigten zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragen. Den Umfang des Auftrages legt der Erzeuger fest, wobei im Mindesten die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zu dokumentieren sind.

12

Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR lauten: “(5) Die Erzeuger gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden (6) Die Erzeuger geben auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den in Artikel 12 Absatz 2 genannten QR-Code oder andere standardisierte und offene digitale Datenträger oder den in Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 oder 5 genannten Datenträger zur Verfügung gestellt, oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann.

15

Systembeteiligungspflichte Verpackungen sind gem. § 3 Abs. 6 VerpackDG-E Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.

16

Rechtliche Grundlage: § 25 Abs. 1 VerpackDG-E.

17

Den Standard für wiederverwendbare Verpackungen legt Art. 11 PPWR fest.