Immobilien Zeitung 40-41 vom 02.10.2025 Seite 35
EEG-Vorteile fĂĽr Fonds
Quelle: Immobilien Zeitung 40-41 vom 02.10.2025 Seite 35


Immobilien Zeitung 40-41 vom 02.10.2025 Seite 35

EEG-Vorteile fĂĽr Fonds

Begünstigungen. Immobilienfonds sind bei Investments in erneuerbare Energien vorsichtig. Es droht der Verlust von Status und Steuerprivileg. Eine neue Norm räumt dieses Hemmnis aus.

Die Bundesregierung hat das Standortfördergesetz auf den Weg gebracht. Darin stecken Änderungen, die die Immobilienwirtschaft zu Investments in erneuerbare Energien motivieren sollen. Profitieren von den geplanten Neuerungen werden Immobilienfonds. Sie stehen aktuell vor der Frage, ob sie – regulatorisch gesehen – überhaupt Solaranlagen und Ladestationen im Portfolio halten dürfen, auch wenn diese auf einem zum Fonds gehörenden Gebäude installiert sind.

Diese Unsicherheit räumt der vom Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf nun ab. Dachanlagen sowie Ladestationen für Zwei- und Vierräder werden als zulässige Bewirtschaftungsgegenstände im Gesetz genannt. Ein Fonds darf die Anlagen damit sowohl betreiben als auch die erzeugte Energie verkaufen. „Die Einschränkung ist nur, dass die Anlagen im Rahmen der Vermietung betrieben werden“, erläutert Rechtsanwalt Rolf G. Krauß von Kucera.

Steuerlich wird klargestellt, dass eine sogenannte aktive unternehmerische Bewirtschaftung (AUB), wie die Stromproduktion, grundsätzlich nicht zu einem steuerlichen Statusverlust als Immobilienfonds – hin zu einer normalen steuerpflichtigen Körperschaft und zur Komplettversteuerung – führen kann. Das gilt, solange es sich um einen Immobilienfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.

Außerdem im Entwurfspaket enthalten: der Wegfall der 20%-Grenze bei Einnahmen aus Solarstromproduktion. Die derzeitige Regel, verankert unter anderem im Wachstumschancengesetz, barg das Risiko, dass ein Spezialfonds bei Überschreiten dieser Grenze aufgrund von EEG-Strom seine Rolle verloren hätte und ebenfalls unter die Komplettversteuerung fallen würde. Das wird enden. „EEG kann in Zukunft nicht mehr zum Statusverlust als Spezialfonds führen“, so Krauß.

Am Markt kommt die beabsichtigte Regelung gut an. Während Node-Geschäftsführer Michael Blichmann „ein wichtiges Signal für die Immobilienbranche“ sieht, begrüßt Matthias Weisbaecker, Head of Business Development bei Habona Invest, die „notwendige Rechtssicherheit für Investitionen in PV-Dachanlagen“.

Monika Hillemacher