Geldwäsche & Recht
Das ukrainische System zur Bekämpfung der Geldwäsche: Entwicklungsgeschichte und Besonderheiten
Quelle: Geldwäsche & Recht 2025 Heft 04 vom 26.11.2025, Seite 131

Dr. Volodymyr Litkevych

Das ukrainische System zur Bekämpfung der Geldwäsche: Entwicklungsgeschichte und Besonderheiten

Der folgende Beitrag stellt Entstehung, Entwicklung und wesentlichen Charakteristika der AML-Architektur in der Ukraine dar. Im Mittelpunkt stehen die Rahmenbedingungen, unter denen sich der Staat zu Beginn der Herausbildung des AML-Systems befand, die Phasen seiner institutionellen und normativen Evolution sowie der Prozess der Ausgestaltung strafrechtlicher und präventiver Mechanismen.

I. Einleitung

Die Entstehung des ukrainischen AML-Systems und seine heutige Funktionsweise sind in vielerlei Hinsicht einzigartig. Die Ukraine begann ihren Weg zu marktwirtschaftlichen Reformen aus einer Situation heraus, in der der Besitz von Devisen durch Privatpersonen als Straftat galt,1 das Bankensystem praktisch nicht existierte und es an einem professionellen Verwaltungsapparat fehlte. Das Land stand somit vor beispiellosen Herausforderungen im Hinblick auf finanzielle und institutionelle Modernisierung.

Vor diesem Hintergrund wurde der Aufbau des AML-Systems zugleich zu einem entscheidenden Instrument für den Aufbau einer marktwirtschaftlichen Infrastruktur, die in den internationalen Finanz- und Rechtsraum integriert war. Das AML-System wirkte als Katalysator für die Entwicklung des Bankensektors und des nationalen Finanzrechts, für die Einführung von Finanzaufsichtsverfahren sowie für die Institutionalisierung von Transparenzprinzipien. Darüber hinaus trug es wesentlich zur Herausbildung einer Antikorruptionspolitik bei und wurde gleichsam zu einer “Eintrittskarte” in die Gemeinschaft demokratischer Staaten.

Das heutige ukrainische AML-System steht vor Herausforderungen, die in dieser Form ohne Beispiel sind. Das Land befindet sich in einem umfassenden Krieg, der mit der Notwendigkeit einer tiefgreifenden wirtschaftlichen Transformation auf der Grundlage von Effizienz, Transparenz und Wirksamkeit sowie mit einem ambitionierten Kurs in Richtung EU-Beitritt einhergeht. In dieser Situation ergibt sich ein Spannungsfeld: Einerseits muss das nationale AML-System mit den Anforderungen der EU und den Standards der FATF harmonisiert werden, andererseits ist die Ukraine aufgrund der massiven Militärausgaben, erheblicher internationaler Finanz- und humanitärer Hilfen sowie des vorübergehenden Verlusts staatlicher Kontrolle über Teile des Territoriums einem erhöhten Risiko der Geldwäsche ausgesetzt.

Diese Umstände erzwingen ein sensibles Gleichgewicht zwischen strenger Finanzdisziplin, Flexibilität im Krisenmanagement und Einhaltung internationaler Verpflichtungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung. Zugleich machen sie das gegenwärtige ukrainische System der Finanzkontrolle zu einem besonders aufschlussreichen Untersuchungsgegenstand – sowohl hinsichtlich der inneren Entwicklung seines normativen und institutionellen Modells als auch im Hinblick auf ein vertieftes Verständnis der Politik der ukrainischen Regierung unter dem Druck sicherheitspolitischer, wirtschaftlicher und geopolitischer Faktoren.

Damit stellt das ukrainische System der Finanzkontrolle nicht nur eine wesentliche Komponente der nationalen Sicherheit dar, sondern auch ein Beispiel für einen dynamischen Rechtsmechanismus, der formal in die internationale Architektur der Finanzsicherheit eingebettet ist und zugleich die Besonderheiten eines Staates widerspiegelt, der Krieg führt und aktiv auf eine europäische Integration hinarbeitet.

1. Voraussetzungen für die Entstehung eines nationalen AML-Systems

Mit der Erklärung der Unabhängigkeit im Jahr 1991 übernahm die Ukraine das Erbe eines Wirtschafts- und Finanzsystems, das vollständig auf dem sowjetischen Planmodell basierte, in den Wirtschaftskomplex der UdSSR integriert war und sich nach den zentralen Planvorgaben aus Moskau entwickelte. Das Fehlen von Marktmechanismen, einer eigenen Währung und einer unabhängigen Bankenstruktur machte den jungen Staat in der Phase der Desintegration der Sowjetunion hochgradig verwundbar.

Die Anfangsjahre der Unabhängigkeit waren von einer tiefgreifenden Transformationskrise geprägt: Hyperinflation, massiver Rückgang des BIP, Desorganisation der Produktion, Zerfall interner und externer Handelsbeziehungen, Ausweitung der Schattenwirtschaft sowie eine zunehmende Verdrängung monetärer Transaktionen durch Tauschgeschäfte. Unter diesen Umständen fehlten nahezu gänzlich Institutionen zur Kontrolle der Finanzströme. Die erste Privatisierungswelle war von erheblichen Missbräuchen begleitet und führte zur Konzentration von Vermögenswerten in den Händen weniger Akteure.

Ein wesentlicher Grund lag im Charakter des bürokratischen Apparats, der im sowjetischen Partei- und Verwaltungsmodell lediglich ausführende Funktionen erfüllte. Schlüsselbereiche wie Außenwirtschaft, Finanzen und Devisenkontrolle waren in Moskau zentralisiert; ukrainische Beamte verfügten weder über Erfahrung in strategischer Planung noch über eigenständige Entscheidungskompetenzen.

Der Mangel an Professionalität, häufige politische Wechsel und institutionelle Schwächen verhinderten zunächst einen nachhaltigen Aufbau eines AML-Systems. Ohne eigene rechtliche Grundlagen und praktische Erfahrung war die Ukraine gezwungen, die institutionelle Architektur der Geldwäschebekämpfung unter den Bedingungen einer Wirtschaftskrise, schwacher Staatlichkeit und hoher Finanzkriminalität buchstäblich “von Grund auf” zu entwickeln. In diesem Kontext übten internationale Faktoren entscheidenden Einfluss aus2 – unterstützt durch eine “Architektur positiver Anreize und negativer Sanktionen”.3 Das AML-System fungierte dabei zugleich als Wegweiser für die marktwirtschaftliche Transformation des Finanzsektors.

Zu den internen Faktoren, die die Angleichung der nationalen AML-Gesetzgebung an internationale Standards beeinflussten, zählen:

  • Politischer Faktor (europäische Integration): Die Orientierung an europäischen und euro-atlantischen Strukturen, insbesondere gemäß Art. 68 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der EU, das eine Anpassung nationaler AML-Mechanismen an internationale Normen verlangte.4
  • Rechtlicher Faktor: Die im innerstaatlichen Recht verankerten Normen internationaler Verträge und Verpflichtungen, die “als Quellen des nationalen (insbesondere Straf-)Rechts” die Richtung der Transformation vorgaben.
  • Wirtschaftlicher Faktor: Die Verwundbarkeit einer stark von ausländischen Finanzmitteln abhängigen Wirtschaft gegenüber Maßnahmen der FATF, etwa durch Aufnahme in schwarze oder graue Listen.6
  • Faktor privater Interessen: Politische und wirtschaftliche Eliten waren direkt daran interessiert, legale Mechanismen für den Zugang zu internationalen Finanzmärkten zu nutzen und Vermögenswerte im Ausland abzusichern. Die durchschnittlichen jährlichen Kapitalabflüsse von 10,4 Mrd. USD im Zeitraum 1991–2018 bestätigen das Vorhandensein dieser Interessen.7

Vor allem letzterer Faktor macht es möglich, fünf Entwicklungsphasen des nationalen AML-Systems der Ukraine im Zeitraum 1991–2025 zu unterscheiden. Die Abgrenzung dieser Phasen ergibt sich aus dem Wechsel politischer Eliten, dem strategischen außenpolitischen Kurs und der jeweiligen institutionellen Architektur des AML. Jede Phase reflektiert nicht nur innere wirtschaftliche und politische Transformationen, sondern auch den wachsenden Einfluss internationaler Verpflichtungen sowie der Bewertungen durch FATF und MONEYVAL.

2. Phasen der Entwicklung des nationalen AML-Systems

Phase 1 (1991–2001) – Schaffung politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Voraussetzungen

Nach der Unabhängigkeitserklärung verfolgte die Ukraine den politischen Kurs, sich in die globale Architektur zur Bekämpfung von Kriminalität und Geldwäsche zu integrieren. Dies fand Ausdruck in der Kriminalisierung der Geldwäsche aus dem Drogenhandel (Art. 229-12 StGB), im Beitritt zur UN-Konvention von 1988, zum IWF, zur Weltbank und zum Europarat sowie im Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit der EU (1994, in Kraft seit 1998). Damit wurden erste Schritte zur Angleichung der nationalen Gesetzgebung an internationale Standards unternommen.

Gleichzeitig blieb die praktische Wirksamkeit gering: Es fehlten eine einheitliche Rechtsgrundlage, institutionelle Kapazitäten und effektive Kontrollmechanismen. Der hohe Anteil der Schattenwirtschaft führte 2001 schließlich zur Aufnahme der Ukraine in die FATF-Liste der “Non-Cooperative Countries and Territories”.8 Die erste Phase war somit durch politischen Willen und internationale Verpflichtungen einerseits sowie durch normative und institutionelle Schwächen andererseits geprägt – ein “asymmetrischer Start” für die weitere Entwicklung.

Phase 2 (2001–2010) – Aufbau und institutionelle Konsolidierung

Die Aufnahme in die “schwarze Liste” der FATF (2001) stellte einen entscheidenden externen Impuls dar. In den Jahren 2001–2002 wurde das Staatliche Amt für Finanzüberwachung (im Folgenden “FIU”) eingerichtet, die interministerielle Koordination verbessert und erste Mechanismen der primären Finanzüberwachung eingeführt. 2002 folgte das erste spezielle AML-Gesetz, das eine zweistufige Struktur (primäre und staatliche Überwachung) etablierte, Begriffe und Pflichten der Verpflichteten – Subjekte der primären Finanzüberwachung (im Folgenden – SPFM) regelte und interne Compliance-Verfahren festschrieb. Die Umsetzung des FATF-Aktionsplans führte 2004 zur Streichung der Ukraine von der “schwarzen Liste”.

In den Folgejahren (2003–2009) wurde die Gesetzgebung schrittweise angepasst, blieb jedoch in zentralen Punkten defizitär: unklare Terminologie, keine Risikoorientierung, begrenzte Vortatenliste, mangelnde Transparenz der Eigentümerstrukturen und schwache Aufsicht über den Nichtbankensektor. MONEYVAL erkannte 2005 und 2009 Fortschritte an (FIU, AML-Gesetz, Art. 209 StGB), stellte aber geringe Effektivität der Rechtsprechung und Defizite bei Vermögenseinziehung und internationaler Zusammenarbeit fest. 2010 setzte die FATF die Ukraine auf die “graue Liste” der Länder, die erhebliche Mängel im Bereich der Geldwäschebekämpfung aufweisen.9

Phase 3 (2011–2014) – Harmonisierung und politische Rückschritte

Diese Phase war durch eine widersprüchliche Entwicklung geprägt: Einerseits Modernisierung, andererseits politische Regression. Mit dem Machtantritt der postsowjetischen Elite konzentrierte sich die wirtschaftliche und politische Macht in den Händen weniger Akteure. Zugleich intensivierte die Aufnahme in die “graue Liste” die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards: ein neues AML-Gesetz sowie mehr als 70 untergeordnete Rechtsakte wurden verabschiedet. MONEYVAL-Berichte (201010–201211) hoben zwar normative Fortschritte hervor, kritisierten aber weiterhin die geringe praktische Wirksamkeit.

Die Aussetzung der Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens 201312 führte zu einer politischen Krise, zur Revolution der Würde und zum Beginn der russischen Aggression. Damit stand das AML-System vor neuen Aufgaben, insbesondere bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Integration in die europäische Sicherheitsarchitektur.

Phase 4 (2014–2019) – Europäische Integration und Stärkung der Institutionen

Nach 2014 rückten Korruptionsbekämpfung, Terrorismusfinanzierung und EU-Integration in den Vordergrund. Mit dem Gesetz Nr. 1702-VII (2014) wurden EU-Richtlinien umgesetzt, ein risikobasierter Ansatz eingeführt, die Pflichten der Verpflichtete (SPFM) verschärft und Regelungen zu PEP sowie Fernoperationen erweitert. Die Befugnisse der FIU wurden gestärkt, ein Register der wirtschaftlich Berechtigten eingeführt und die Koordination zwischen den Behörden verbessert.

MONEYVAL-Berichte 201513 und 201714 bestätigten Fortschritte, verwiesen jedoch auf die geringe Wirksamkeit der Strafverfolgung, fehlende umfassende Vermögenseinziehung und Intransparenz der Unternehmensstrukturen. Trotz intensiver Reformen blieb die Kluft zwischen normativen Fortschritten und praktischer Umsetzung bestehen.

Phase 5 (2022–2025) – AML im Kontext des Krieges und der digitalen Transformation

Die umfassende Aggression Russlands ab 2022 verschob die Prioritäten des AML-Systems: Die Bekämpfung der Finanzströme des Aggressors, die Kontrolle humanitärer und militärischer Ressourcen sowie die Verhinderung von Sanktionsumgehung und illegalen Kryptowährungstransaktionen traten in den Fokus. Im Zeitraum von 2022–2025 wurden der Kreis der Verpflichteten erweitert (z. B. Anbieter virtueller Vermögenswerte, NGOs), die Befugnisse der FIU gestärkt, die Kontrolle der wirtschaftlich Berechtigten modernisiert und eine zweite nationale Risikoanalyse unter Kriegsbedingungen durchgeführt. Parallel begann die Digitalisierung der Finanzaufsicht (E-Government-Plattform “Diia”, automatisierte KBV-Prüfung, Big-Data-Analysen). Die Ukraine integrierte sich in die internationale Sanktionskoalition, intensivierte die Zusammenarbeit mit FATF, MONEYVAL, Egmont-Gruppe und EU und erhielt umfangreiche technische Unterstützung zur Digitalisierung und Harmonisierung mit der 6. EU-Geldwäscherichtlinie.

Die FATF anerkannte in der Folgezeit die skizzierten Fortschritte, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte und der Rückführung unrechtmäßig erlangter Mittel, und würdigte die Tatsache, dass die ukrainische AML-Struktur trotz des anhaltenden Krieges funktionsfähig blieb.15 Tatsächlich kann die Ukraine heute als Beispiel für die Widerstandsfähigkeit von Finanzaufsichts- und Justizmechanismen unter außergewöhnlichen Bedingungen dienen. In der fünften Phase seiner Entwicklung hat das ukrainische AML-System eine resiliente Ausbaustufe erreicht, die militärische Mobilisierung, Sanktionsüberwachung und digitale Integration in den europäischen AML-Raum miteinander verbindet.

II. Das Institut der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Geldwäsche in der Ukraine

1. Die Anfangsphase des Instituts der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Geldwäsche in der Ukraine

Die strafrechtliche Dimension der Geldwäschebekämpfung trat erstmals in den Fokus der ukrainischen Rechtsordnung, als im November 1991 das Wiener Übereinkommen von 1988 (United Nations Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances) für die Ukraine in Kraft trat. Dessen Bestimmungen legten den Grundstein für internationale Verpflichtungen zur Kriminalisierung von Transaktionen mit Erträgen aus Drogendelikten und bildeten die Basis für die weitere Integration einschlägiger Normen in das nationale Strafrecht.

Weitere externe Impulse folgten durch Artikel 68 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit der EU (1994) sowie durch die Empfehlung Nr. 190 (1995) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im Rahmen des ukrainischen Beitrittsgesuchs, die beide eine stärkere Verankerung der AML-Normen im nationalen Strafrecht forderten.

Im Februar 1995 unternahm die Ukraine in Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen den ersten legislativen Schritt zur Kriminalisierung einschlägiger Handlungen. Mit dem Gesetz Nr. 64/95-VR wurde das Strafgesetzbuch um Artikel 229-12 (“Verwendung von Mitteln aus dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen”) ergänzt. Dieser Tatbestand stellte die Einlage solcher Gelder bei Banken, Unternehmen oder anderen Organisationen, den Erwerb von Privatisierungsobjekten oder Produktionsanlagen sowie deren Nutzung zur Fortsetzung des illegalen Handels unter Strafe.

Artikel 229-12 sah Freiheitsstrafen von drei bis zehn Jahren mit Vermögenseinziehung (Grundtatbestand) sowie von acht bis fünfzehn Jahren im Falle erschwerender Umstände – Wiederholung, Begehung in organisierter Form oder in besonders großem Umfang (qualifizierter Tatbestand) – vor.

Obwohl die Norm auf einen engen Regelungsgegenstand beschränkt war, markierte Artikel 229-12 den Beginn der Herausbildung spezialisierter strafrechtlicher Instrumente zur Bekämpfung der Legalisierung krimineller Erträge. MONEYVAL stellte jedoch bereits 2001 die geringe Wirksamkeit dieser Vorschrift fest: Während ihrer gesamten Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt der Überprüfung waren lediglich drei Verfahren wegen Geldwäsche eingeleitet worden, ohne dass es zu Verurteilungen gekommen wäre. Fachgutachten forderten daher die Schaffung eines neuen Straftatbestandes, der sämtliche objektiven Elemente der Geldwäsche erfasst und die einschlägigen internationalen Vorgaben berücksichtigt.16

2. Die erste Fassung der strafrechtlichen Norm über die Verantwortlichkeit für Geldwäsche

Am 1. September 2001 trat das neue Strafgesetzbuch der Ukraine in Kraft, das den Strafkodex der Ukrainischen SSR von 1960 ersetzte.17 Artikel 209 des neuen Strafgesetzbuches (“Legalisierung [Waschen] von Erträgen aus Straftaten”) normierte die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Durchführung von Finanztransaktionen oder Rechtsgeschäften mit illegal erworbenen Vermögenswerten (Geld und Eigentum), deren Verwendung in der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie für die Gründung krimineller Organisationen innerhalb oder außerhalb der Ukraine zum Zwecke ihrer Legalisierung.

Der Artikel sah alternative Sanktionen vor. Für den Grundtatbestand waren dies: eine Geldstrafe von 500 bis 3 000 NMD18 (≈ 1 583–9 497 USD nach dem Kurs von 2001), Freiheitsbeschränkung von drei bis fünf Jahren oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren jeweils verbunden mit der Einziehung der in krimineller Weise erlangten Gelder und Vermögenswerte. Für qualifizierte Tatbestände (z. B. Wiederholung oder Begehung durch eine Gruppe nach vorheriger Absprache) war Freiheitsstrafe von fünf bis zwölf Jahren mit Einziehung vorgesehen.

Bemerkenswert ist, dass die Aufnahme des Art. 209 in das Strafgesetzbuch von 2001 nicht mit der Streichung des Art. 229-12 (“Verwendung von Geldern aus dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen”) einherging, der im neuen Kodex zu Art. 306 wurde. Dies führte zu einer normativen Doppelung: Während Art. 209 die allgemeinen Erscheinungsformen der Geldwäsche erfasste, bezog sich Art. 306 spezifisch auf Handlungen im Zusammenhang mit Drogenhandel.

Die Formulierungen der Art. 209 und 306 erinnerten entfernt an den Ansatz der US-amerikanischen Gesetzgebung – insbesondere an § 1956 Titel 18 des United States Code,19 in dem Geldwäsche als “Durchführung oder Versuch der Durchführung einer Finanztransaktion, die tatsächlich Erträge aus illegalen Aktivitäten umfasst” definiert ist. Gleichwohl wurden die ukrainischen Vorschriften aufgrund ihres engen Anwendungsbereichs und ihrer unausgereiften Ausgestaltung zu Recht kritisiert.

Nach Einschätzung von MONEYVAL wies Art. 209 des Strafgesetzbuches erhebliche Defizite auf: Er erfasste nicht alle in der Wiener Konvention vorgesehenen Handlungen (insbesondere Umwandlung, Verschleierung und Erwerb); der subjektive Tatbestand war auf Vorsatz beschränkt; eine Regelung zur fahrlässigen Geldwäsche (wie im Straßburger Übereinkommen von 1990 verabredet) fehlte; die Terminologie war unbestimmt und die Sanktionen wurden als unverhältnismäßig bewertet. Diese Mängel, die vom ukrainischen Gesetzgeber über Jahre nicht behoben wurden, waren einer der Gründe für die Aufnahme der Ukraine in die “schwarze Liste” der FATF.

3. Zweite Fassung von Art. 209 des Strafgesetzbuches der Ukraine

Angesichts der Aufnahme der Ukraine in die “schwarze Liste” der FATF und der Kritik der MONEYVAL-Experten an der Fassung von Art. 209 aus dem Jahr 2001 wurden durch das Gesetz Nr. 430-IV vom 16. Januar 2003 wesentliche Änderungen an diesem Artikel vorgenommen. Ziel war es, den Straftatbestand der Geldwäsche zu erweitern und ihn stärker an die Bestimmungen internationaler Übereinkommen anzugleichen. Gesetzlich verankert wurden insbesondere folgende Tatbestandsmerkmale:

  • Durchführung einer Finanztransaktion oder Abschluss eines Geschäfts mit Geldern oder anderem Vermögen aus einer gesellschaftlich gefährlichen rechtswidrigen Handlung;
  • Handlungen, die darauf abzielen, die illegale Herkunft solcher Gelder oder Vermögenswerte zu verbergen oder zu verschleiern, ebenso deren Besitz, die Rechte daran, ihre Quelle, ihr Standort oder ihre Verbringung;
  • Erwerb, Besitz oder Verwendung von Geldern oder anderen Vermögenswerten, die durch eine gesellschaftlich gefährliche rechtswidrige Handlung erlangt wurden.

In der neuen Fassung verzichtete der Gesetzgeber auf alternative Sanktionen. Für den Grundtatbestand war eine Freiheitsstrafe von drei bis sechs Jahren vorgesehen, ergänzt durch ein Verbot, bestimmte Ämter zu bekleiden oder Tätigkeiten auszuüben (bis zu zwei Jahre), sowie die Einziehung sowohl der aus Straftaten stammenden Einkünfte als auch des Vermögens des Täters.

Der qualifizierte Tatbestand (Wiederholung, Begehung nach vorheriger Absprache durch eine Gruppe oder in großem Umfang – ab sechstausend NMD ≈ 19 100 USD) wurde mit Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren geahndet, verbunden mit einem Berufsverbot bis zu drei Jahren sowie der Einziehung von Geldern, Vermögen und Eigentum. Für besonders qualifizierte Fälle (Begehung durch eine organisierte Gruppe oder in besonders großem Umfang – ab achtzehntausend NMD ≈ 57 300 USD) sah das Gesetz Freiheitsstrafe von acht bis fünfzehn Jahren vor, ebenfalls verbunden mit einem Berufsverbot bis zu drei Jahren sowie umfassender Vermögenseinziehung.

Als Vortaten galten gesellschaftlich gefährliche Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht waren, ausgenommen die in Art. 207 (Umgehung der Rückführung von Deviseneinnahmen) und Art. 212 (Steuerhinterziehung) genannten Delikte.

Das Strafgesetzbuch wurde zudem um Art. 209-1 ergänzt, der die Verantwortlichkeit für Verstöße gegen die Anforderungen des Geldwäschegesetzes regelte:

  • wiederholte vorsätzliche Nichtvorlage oder Vorlage wissentlich falscher Informationen an die Finanzaufsichtsbehörde – Geldstrafe von eintausend bis zweitausend NMD (≈ 3 189–6 378 USD) oder Freiheitsbeschränkung/Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren jeweils mit Berufsverbot;
  • unrechtmäßige Weitergabe von Informationen, die bei der FIU eingegangen waren – Geldstrafe von zweitausend bis dreitausend NMD (≈ 6 378–10 567 USD) oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit zusätzlichen Einschränkungen.

Im Februar 2010 wurde die Ukraine in die “graue Liste” der FATF-Staaten mit strategischen Mängeln bei der Geldwäschebekämpfung aufgenommen. Dies veranlasste eine erneute Überarbeitung der strafrechtlichen Regelungen, um diese stärker an die Empfehlungen der FATF und internationale Konventionen anzupassen. Mit dem Gesetz Nr. 2258-VI vom 18. Mai 2010 wurde die sogenannte “Dreijahresgrenze” für die Bestimmung von Vortaten abgeschafft. Seither gelten alle mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten – einschließlich im Ausland begangener Handlungen, die sowohl nach dem Recht des Tatortes als auch nach ukrainischem Recht Straftaten darstellen und zu illegalen Einkünften führen – als Vortaten. Ausnahmen blieben lediglich für die Umgehung der Rückführung von Deviseneinnahmen (Art. 207 StGB) und Steuerdelikte (Art. 212, 212-1 StGB).

Nach den Angaben der ukrainischen Behörden an MONEYVAL stellte sich die Situation bei der Verfolgung von Geldwäschedelikten im Zeitraum 2004–2015 wie folgt dar:

Tab. 1: Dynamik der Strafverfahren nach Phasen in den Jahren 2004–2014.

Abbildung 15

Anmerkung: Die Daten für 2004–2009 beziehen sich auf Fälle nach Art. 209 und 306 StGB, die Daten ab 2010 auf Fälle nach Art. 209 und 209-1 StGB.

4. Dritte Fassung von Art. 209 des Strafgesetzbuchs der Ukraine (in Kraft seit 28. April 2020)

Mit dem Gesetz Nr. 361-IX vom 6. Dezember 201920 wurden die Bestimmungen des Art. 209 des Strafgesetzbuchs der Ukraine grundlegend reformiert. Zentrale Neuerung war die erweiterte Definition des Straftatbestands der Geldwäsche (Legalisierung). Die objektive Seite des Tatbestands umfasst nun zwei Gruppen von Handlungen, die der Täter im Hinblick auf kriminell erlangtes Vermögen vorsätzlich vornimmt:

  1. Handlungen mit unmittelbarem Bezug zum Vermögen – Erwerb, Besitz, Nutzung, Verfügung, Verbringung, Durchführung von Finanztransaktionen oder Abschluss von Rechtsgeschäften;
  2. Handlungen, die auf die Verschleierung der Herkunft oder des Besitzes dieses Vermögens, der Rechte daran, der Quelle seiner Herkunft, seines Standortes oder seiner Umwandlung (Konversion) abzielen.

Nach dem Kommentar der FIU sind alle Arten von Vermögenswerten erfasst, bei denen tatsächliche Umstände auf kriminelle Herkunft hindeuten – mit Ausnahme jener Vermögenswerte, deren freier Umlauf nach ukrainischem Recht verboten ist (z. B. Waffen, Munition, Sprengstoffe, radioaktive Materialien). Rechtswidrige Handlungen mit solchen Vermögenswerten gelten nicht als Legalisierung, sondern sind nach anderen einschlägigen Normen des Strafgesetzbuchs zu qualifizieren.

Gegenstand der Legalisierung ist Vermögen nur dann, wenn es durch einen Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen der Ukraine oder eines anderen Staates erlangt wurde und die Umstände auf seine kriminelle Herkunft schließen lassen. Dabei sind Faktoren wie der Ort der Vortat, die konkrete Art und Weise des Erwerbs oder der Wert des Vermögens für die strafrechtliche Qualifikation nach Art. 209 ohne Bedeutung.

Die Sanktionsregelungen sehen für den Grundtatbestand Freiheitsstrafe von drei bis sechs Jahren vor, verbunden mit einem Verbot, bestimmte Ämter zu bekleiden oder Tätigkeiten auszuüben (bis zu zwei Jahre), sowie mit der Einziehung des Vermögens. Für qualifizierte Tatbestände (Wiederholung, Begehung durch eine Gruppe nach vorheriger Absprache oder in großem Umfang – ab 6 000 NMD ≈ 219 000 USD) beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis acht Jahren, verbunden mit einem Berufsverbot bis zu drei Jahren sowie der Einziehung von Vermögenswerten. Besonders qualifizierte Tatbestände (Begehung durch eine organisierte Gruppe oder in besonders großem Umfang – ab 18 000 NMD ≈ 657 000 USD) werden mit Freiheitsstrafe von acht bis zwölf Jahren, einem Berufsverbot bis zu drei Jahren sowie umfassender Vermögenseinziehung geahndet.

Von grundlegender Bedeutung war zudem die Neuregelung der Vortaten. Während die bis zum 28. April 2020 geltende Fassung noch eine komplexe Konstruktion vorsah (“gesellschaftlich gefährliche rechtswidrige Handlung, die der Legalisierung vorausgeht und mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 3 000 NMD bedroht ist”), erfasst die aktuelle Fassung alle im Strafgesetzbuch der Ukraine vorgesehenen Straftaten. Ebenso gelten im Ausland begangene Handlungen als Vortaten, wenn sie nach dem Recht des betreffenden Staates Straftaten darstellen und zugleich den Tatbestandsmerkmalen einer Straftat nach ukrainischem Recht entsprechen und zu illegalen Einkünften führen.

5. Konkurrenz strafrechtlicher Normen im Bereich der Geldwäsche

Angesichts des derzeitigen strafrechtlichen Mechanismus der Geldwäschebekämpfung und der Disposition der strafrechtlichen Normen im ukrainischen Strafgesetzbuch besteht eine potenzielle Konkurrenz zwischen Art. 209 (“Legalisierung von Erträgen aus Straftaten”) und anderen Vorschriften:

  • Art. 198 (“Erwerb, Erhalt, Aufbewahrung oder Verkauf von Vermögenswerten, die auf kriminelle Weise erlangt wurden”). Diese Norm erfasst Personen, die ohne vorherige Zusage Vermögenswerte erwerben, erhalten, aufbewahren oder verkaufen, obwohl sie um deren kriminelle Herkunft wissen, ohne dass dabei Anzeichen einer Legalisierung vorliegen. Sanktioniert wird dies mit Bewährungsaufsicht, Freiheitsbeschränkung bis zu drei Jahren oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
  • Art. 306 (“Verwendung von Mitteln aus dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen, deren Analoga oder Vorläufersubstanzen”). Er stellt die Verwendung von aus Drogenhandel stammenden Geldern zur Fortsetzung des illegalen Handels unter Strafe. Die Sanktion reicht von Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren mit Berufsverbot bis zu drei Jahren und Vermögenseinziehung; im qualifizierten Fall (organisierte Begehung, besonders großer Umfang) sieht die Norm Freiheitsstrafe von acht bis fünfzehn Jahren vor.

Die Konkurrenz strafrechtlicher Normen ist für die korrekte rechtliche Qualifizierung gesellschaftsgefährdender Handlungen von grundlegender Bedeutung. Sie ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem universellen Charakter des Art. 209, der Transaktionen mit Vermögenswerten unabhängig von der Art der Vortat erfasst. Damit überschneidet er sich sowohl mit Art. 198 (Erwerb, Aufbewahrung, Verkauf) als auch mit Art. 306 (Verwendung zur Fortsetzung des Drogenhandels). In der Praxis führt dies zu Abgrenzungsproblemen, insbesondere vor dem Hintergrund erheblicher Sanktionsunterschiede zwischen Art. 198 und Art. 209. Daraus resultiert die Notwendigkeit einer dogmatischen Reflexion sowie einer gesetzlichen Präzisierung der Anwendungsgrenzen.

Die bestehende Asymmetrie der Sanktionen in Art. 198, 209 und 306 bei im Kern identischem Tatbestand erzeugt zudem ein erhebliches Korruptionspotenzial. Sie eröffnet Möglichkeiten für eine selektive Qualifizierung von Handlungen, etwa durch die Einordnung faktisch legalisierender Aktivitäten unter Art. 198 mit deutlich milderen Sanktionen. Dies untergräbt sowohl die präventive als auch die repressive Funktion des Strafrechts.

6. Quantitative Analyse der Straftaten nach Art. 198, 209, 209-1, 306 StGB der Ukraine (2013–2024): Zentrale Ergebnisse

Die skizzierte Problematik um die Abgrenzung von Art. 209 von den Vorschriften Art. 198 sowie 306 des Strafgesetzbuches spiegelt sich auch in den statistischen Indikatoren der Rechtsdurchsetzung wider. Das tatsächliche Verhältnis dieser Straftatbestände lässt sich anhand quantitativer Daten zu registrierten Delikten sowie den auf ihrer Grundlage getroffenen prozessualen Entscheidungen verdeutlichen.

In den folgenden Tabellen wird dies dargestellt: Tabelle 2 zeigt die Dynamik der registrierten Straftaten nach den einschlägigen Artikeln, während Tabelle 3 Informationen über die Ergebnisse der gerichtlichen Verhandlungen enthält. Dadurch wird eine Bewertung der Wirksamkeit der Anwendung der jeweiligen Normen ermöglicht.

Die Analyse zeigt für die Jahre 2013 und 2024 eine deutliche Verschiebung in der Qualifizierungspraxis zugunsten des Art. 209. So wurden 2013 insgesamt 965 Straftaten nach den genannten Artikeln registriert, von denen 64 % auf Art. 198, 30 % auf Art. 209 und 6 % auf Art. 306 entfielen. Im Jahr 2024 erhöhte sich die Gesamtzahl der registrierten Straftaten auf 1 296, wobei der Anteil von Art. 198 auf 7,8 % zurückging, der Anteil von Art. 209 auf 87,3 % anstieg und Art. 306 auf 4,9 % kam. Diese Zahlen belegen einen grundlegenden Wandel in der Qualifizierungspraxis, insbesondere die Tendenz, Delikte zunehmend als Geldwäschestraftaten (Art. 209) einzuordnen.

Die Effektivität der strafrechtlichen Mechanismen im Bereich der Geldwäschebekämpfung lässt sich zudem anhand der gerichtlichen Verurteilungen bestimmen (Tabelle 3).

Tab 2: Quantitative Daten zu Straftaten nach den Artikeln 198, 209, 209-1 und 306 des Strafgesetzbuches der Ukraine im Zeitraum 2013–2024. Grundlage sind die Daten der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine “Über registrierte Straftaten und die Ergebnisse ihrer vorgerichtlichen Ermittlungen”.21

Abbildung 16

Die in Tabelle 3 aufgeführten Angaben wurden vom Autor auf Grundlage der offiziellen Statistiken der Generalstaatsanwaltschaft22 und des Obersten Gerichtshofs23 zusammengestellt.

Die Vergleichsdaten in Spalte (A) – registrierte Straftaten im Zeitraum 2014–2024 – und Spalte (B) – Straftaten, die mit einer Anklageschrift an das Gericht verwiesen wurden – machen drei Aspekte deutlich: erstens die Effizienz der Voruntersuchung und die Fähigkeit der Ermittlungsbehörden, Verfahren vor Gericht zu bringen; zweitens die Quote der in der Voruntersuchungsphase eingestellten oder umqualifizierten Verfahren bzw. der Fälle ohne hinreichende Tatbestandsmerkmale; und drittens die Schwierigkeiten der Rechtspraxis beim Nachweis bestimmter Delikte nach den einschlägigen Artikeln.

Tab. 3: Dynamik und Ergebnisse der Anwendung der Art. 198, 209, 209-1 und 306 des Strafgesetzbuches der Ukraine (2014–2024): registrierte Straftaten, Zahl der vor Gericht gebrachten Verfahren, Anzahl der verurteilten Personen sowie deren prozentuales Verhältnis. Anzumerken ist, dass die Anzahl der verurteilten Personen möglicherweise nicht der Anzahl der Straftaten entspricht, da eine Straftat von mehreren Personen begangen worden sein kann.

Abbildung 17

Die Vergleichsdaten in Spalte (B) (“Straftaten, für die ein Verfahren mit Anklageschrift vor Gericht gebracht wurde”) und in Spalte (C) (“Anzahl der im Zeitraum 2014–2024 wegen Straftaten verurteilten Personen”) verdeutlichen die allgemeine Effizienz der Strafverfolgungspraxis, die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen Ermittlungsbehörden und Gerichten sowie das Ungleichgewicht zwischen der Zahl der an Gerichte verwiesenen Fälle und den tatsächlich ergangenen Verurteilungen. Darüber hinaus dienen sie als Indikator für die Qualität der Ermittlungen im Vorverfahren, die Beweissicherung und die Praxis der Strafqualifizierung.

Bezogen auf Art. 198 StGB der Ukraine (Erwerb, Erhalt, Aufbewahrung oder Verkauf von durch Straftaten erlangtem Vermögen) lässt sich in diesem Sinne analysieren: Insgesamt wurden 3 253 Straftaten registriert, von denen 1 446 Verfahren (44,4 %) an die Gerichte verwiesen wurden. Verurteilt wurden 1 065 Personen, was 74,7 % der weitergeleiteten Verfahren entspricht. Dies spricht für eine vergleichsweise hohe Wirksamkeit der Anwendung von Art. 198: Auch wenn nur etwa die Hälfte der registrierten Fälle zur Anklage gelangt, enden die meisten dieser Verfahren mit einer Verurteilung.

Bezogen auf Art. 209 StGB der Ukraine (Legalisierung von Erträgen aus Straftaten) kann festgestellt werden: Registriert wurden 4 725 Straftaten, jedoch wurden lediglich 1 682 Verfahren (35,6 %) vor Gericht gebracht. Verurteilt wurden nur 192 Personen, was 11,4 % der angeklagten Fälle entspricht. Diese Quote weist auf eine äußerst geringe Effektivität der Norm hin, die sowohl auf die Schwierigkeiten beim Nachweis von Geldwäschedelikten als auch auf institutionelle Defizite zurückzuführen sein kann (fehlende Spezialisierung, Komplexität der Gutachten, Abhängigkeit vom Nachweis der Vortaten).

Bezogen auf Art. 209-1 StGB der Ukraine (vorsätzliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Finanzüberwachung) lässt sich schlussfolgern: In elf Jahren wurden lediglich 26 Verstöße registriert, von denen zwei Fälle (7,7 %) zur Anklage gelangten. Drei Personen wurden verurteilt; formal ergibt sich damit eine hohe Erfolgsquote, die aber angesichts der geringen Fallzahlen kaum Aussagekraft besitzt. Dies zeigt, dass die praktische Anwendung der Norm nur eine geringe Rolle spielt und verdeutlicht zugleich, dass die Kriminalisierung solcher Handlungen vor allem symbolischen bzw. erklärenden Charakter hat, da eine systematische Strafverfolgung in der Praxis weitgehend ausbleibt.

Schließlich der Blick auf Art. 306 StGB der Ukraine (Verwendung von Geldern aus dem illegalen Drogenhandel): Insgesamt wurden 761 Straftaten registriert, von denen 650 Verfahren (85,4 %) an die Gerichte verwiesen wurden. Verurteilt wurden 96 Personen, was lediglich 14,8 % der vor Gericht gebrachten Fälle entspricht. Diese Diskrepanz deutet auf erhebliche Probleme bei der Beweisführung hin – insbesondere im Hinblick auf den Nachweis des Zusammenhangs zwischen den eingesetzten Geldern und den zugrunde liegenden Drogendelikten – sowie auf Schwierigkeiten bei der Erstellung einer den Anforderungen des Gerichtsverfahrens genügenden Beweisgrundlage.

7. Allgemeine Schlussfolgerungen

Die Auswertung der statistischen Daten zeigt deutliche Unterschiede in der Wirksamkeit der einzelnen Straftatbestände.

Art. 198 StGB weist die stabilste Effektivität auf, was sich insbesondere in einem hohen Anteil an Verurteilungen unter den vor Gericht gebrachten Verfahren widerspiegelt.

Art. 209 StGB (Geldwäsche) verzeichnet die geringste Wirksamkeit: Lediglich 11,4 % der angeklagten Fälle endeten mit einer Verurteilung. Dies stellt die praktische Effektivität der Kriminalisierung von Geldwäsche in der Ukraine erheblich in Frage.

Art. 209-1 StGB wird in der Praxis nahezu nicht angewandt und bleibt faktisch eine “tote Norm”.

Art. 306 StGB zeigt zwar eine hohe “Durchlässigkeit” von der Registrierung bis zur Anklage, jedoch nur einen geringen Anteil tatsächlicher Verurteilungen. Dies verweist auf erhebliche Probleme sowohl bei der Beweisführung als auch in institutioneller Hinsicht.

Insgesamt offenbart die Analyse eine ausgeprägte Asymmetrie: von hoher Wirksamkeit bei Art. 198 über eine faktisch fehlende Wirksamkeit bei Art. 209-1 bis hin zu problematischen Ergebnissen bei Art. 209 und 306. Diese Diskrepanz bestätigt das Vorhandensein systemischer Schwierigkeiten bei der Beweisführung im Bereich der Geldwäsche und der Drogendelikte. Für die künftige Strafrechtspolitik wie auch für die institutionelle Reform der Ermittlungsbehörden ergibt sich daraus ein deutlicher Handlungsbedarf.

III. Präventiv-regulatorische Ebene im System der Bekämpfung der Geldwäsche

In der Ukraine sind präventive Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung durch das Gesetz “Über die Verhinderung und Bekämpfung der Legalisierung (Geldwäsche) von Erträgen aus Straftaten, der Finanzierung des Terrorismus und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen” (im Folgenden: “Geldwäschegesetz”) normiert. Das Gesetz umfasst drei zentrale Regelungsbereiche: Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche, Aufsichtsmechanismen für Akteure des Finanz- und Nichtfinanzsektors sowie Bestimmungen zur internationalen Zusammenarbeit.

1. Historische Entwicklung

a) Die erste Fassung des Geldwäschegesetzes

Die erste Fassung des ukrainischen AML-Gesetzes vom 28. November 2002 markierte den Ausgangspunkt für die Etablierung eines nationalen Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche. Sie legte den rechtlichen Rahmen für die Finanzüberwachung fest, bestimmte die zuständigen Stellen, etablierte ein institutionelles Aufsichtsmodell und schuf Mechanismen für die internationale Kooperation.

aa) Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche

Das Gesetz definierte Einkünfte aus Straftaten als alle Vermögenswerte, die unmittelbar oder mittelbar durch eine Straftat erworben wurden (Geld, Währungswerte, bewegliches und unbewegliches Vermögen, dingliche und nicht dingliche Rechte). Damit wurde die rechtliche Grundlage für die Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Finanzströmen geschaffen.

Ferner wurde eine Liste der Verpflichteten (“primäre Finanzüberwachungseinheiten” – SPFM) eingeführt – u. a. Banken, Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Pfandhäuser, Wertpapier- und Warenbörsen sowie professionelle Teilnehmer am Wertpapiermarkt. Diese waren verpflichtet, Kunden zu identifizieren, Finanztransaktionen zu überwachen und verdächtige Vorgänge an die Finanzaufsicht zu melden.

Das Gesetz definierte zwei Kategorien meldepflichtiger Geschäfte: Schwellentransaktionen (ab 300 000 UAH ≈ 56 280 USD bei bargeldlosen Zahlungen; ab 100 000 UAH ≈ 18 760 USD bei Barzahlungen) sowie verdächtige Transaktionen, etwa bei fehlendem wirtschaftlichem Zweck, Offshore-Bezug oder atypischer Ausgestaltung.

bb) Aufsicht über Finanz- und Nichtfinanzsektor

Die Aufsichtsarchitektur beruhte auf einer Kombination aus Branchenaufsichtsbehörden (u. a. Nationalbank der Ukraine, Staatliche Kommission für Wertpapiere und den Wertpapiermarkt, Derzhnfinposlug – speziell bevollmächtigte Exekutivbehörde im Bereich der Regulierung der Finanzdienstleistungsmärkte) und der speziell errichteten Finanzüberwachungsbehörde (FIU). Die Regulierungsorgane überwachten die Einhaltung der AML-Vorschriften durch die Verpflichteten; bei Verstößen reichte das Sanktionsspektrum von Geldbußen bis zum Lizenzentzug. Die FIU erhielt umfassende Befugnisse zur Sammlung und Analyse von Meldungen, zur Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden und zur Zusammenarbeit mit internationalen Partnern.

cc) Internationale Zusammenarbeit

Obwohl die Regelungen zunächst allgemein gehalten waren und detaillierte Verfahren fehlten, wurde mit dem Gesetz die rechtliche Grundlage für die internationale Einbindung der Ukraine in den Informationsaustausch geschaffen. Die FIU wurde ermächtigt, auf Basis internationaler Verträge und des Gegenseitigkeitsprinzips mit ausländischen Behörden zusammenzuarbeiten. Daneben erhielten auch das Justizministerium (in Bezug auf gerichtliche Entscheidungen über die Einziehung von Vermögenswerten) sowie die Generalstaatsanwaltschaft (für Verfahrenshandlungen in Strafsachen) spezifische Zuständigkeiten.

Damit legte die erste Fassung des Geldwäschegesetzes von 2002 die rechtlichen Grundlagen für das ukrainische AML-System. Erstmals wurden Finanzüberwachung, eine spezialisierte Behörde sowie die Pflichten von Banken und Finanzinstituten normiert – womit faktisch die Institutionalisierung der präventiven Geldwäschebekämpfung in der Ukraine eingeleitet wurde.

b) Zweite Fassung des AML-Gesetzes von 2014

Im Oktober 2014 verabschiedete die Werchowna Rada der Ukraine eine neue Fassung des Geldwäschegesetzes, mit der die FATF-Empfehlungen von 2012 in nationales Recht umgesetzt und die Übereinstimmung mit den aktuellen internationalen Anforderungen im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung sichergestellt werden sollte.

Im Vergleich zur ersten Fassung von 2002 zeichnete sich das Gesetz von 2014 durch eine größere institutionelle Reife, einen erweiterten Kreis von Verpflichteten, die Einführung eines risikobasierten Ansatzes, die Integration internationaler FATF-Standards und UN-Sanktionen sowie die Einbeziehung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen aus.

aa) Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche

Eine zentrale Neuerung war die Einführung des risikobasierten Ansatzes (Risk-Based Approach, RBA). Er verpflichtet die Verpflichteten, Risiken von Kunden, Dienstleistungen und Transaktionen zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, die dem Risikoniveau entsprechen. Die Verfahren zur Kundenprüfung (Customer Due Diligence, CDD) wurden verschärft und umfassen nun Identifizierung, Verifizierung und vertiefte Überprüfung des Kunden, Ermittlung und Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owner, UBO), Klärung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sowie laufende Überwachung der Transaktionen. Für Kunden mit hohem Risiko – etwa aus Staaten mit unzureichender Geldwäschebekämpfung, ausländische Korrespondenzbanken (außerhalb der EU und FATF-Staaten), politisch exponierte Personen (PEPs) oder auf Sanktionslisten geführte Personen – sind obligatorische vertiefte Prüfungen vorgeschrieben. Der Kreis der Verpflichteten wurde erweitert und umfasste nun auch Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, Immobilienmakler sowie Händler mit Edelmetallen und Edelsteinen. Zudem wurden strengere Anforderungen an die Speicherung und Analyse von Daten zu Transaktionen und Kunden eingeführt, um eine bessere Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

bb) Aufsicht über Finanz- und Nichtfinanzsektor

Die Fassung von 2014 systematisierte die Regeln der Aufsicht und verankerte erstmals einen risikoorientierten Ansatz in der Aufsichtspraxis. Zuständigkeiten wurden klar zwischen den Aufsichtsbehörden verteilt:

  • Nationalbank – Banken, Nichtbanken-Finanzinstitute, Zahlungsorganisationen (im Bereich Geldtransfer);
  • Nationale Kommission für Wertpapiere und Aktienmarkt – professionelle Teilnehmer am Wertpapiermarkt (außer Banken);
  • Nationale Kommission für Finanzdienstleistungen – Versicherer, Makler, Pfandhäuser, Zahlungssysteme (außer Geldtransfer) sowie sonstige Finanzinstitute;
  • Justizministerium – Notare, Rechtsanwälte, Rechtsdienstleister;
  • Finanzministerium – Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, Glücksspielveranstalter, Händler mit Edelmetallen/Edelsteinen;
  • Infrastrukturministerium – Postdienstleister (im Bereich Geldtransfer);
  • Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung – Waren- und andere Börsen;
  • FIU – Immobilienmakler und sonstige nicht abgedeckte Verpflichtete.

Zur Verbesserung der Aufsicht wurden planmäßige und außerplanmäßige Kontrollen eingeführt, einschließlich Prüfungen ohne Vor-Ort-Besuch. Die Aufsichtsorgane erhielten zudem die Pflicht, methodische Hilfestellung zu leisten, Erläuterungen zu geben und die berufliche Qualifikation der zuständigen Mitarbeiter zu überwachen. Verstöße konnten mit Sanktionen bis hin zum Lizenzentzug geahndet werden.

cc) Internationale Zusammenarbeit

Das Gesetz von 2014 erweiterte die rechtlichen Grundlagen der internationalen Kooperation und konkretisierte die Verfahren. Es erlaubte proaktiven Informationsaustausch sowie die obligatorische Überwachung oder Einfrierung von Transaktionen auf Antrag ausländischer Partner. Gleichzeitig wurde das Verfahren für internationale Rechtshilfeanfragen präzisiert, um den Ermessensspielraum bei der Ablehnung der Zusammenarbeit zu verringern und Rechtssicherheit zu erhöhen.

Von besonderer Bedeutung war die Einführung von Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Beschlagnahmungsentscheidungen und Mechanismen zum Asset-Sharing. Darüber hinaus wurde die Nachvollziehbarkeit der internationalen Zusammenarbeit durch die Pflicht zur Dokumentation jeder Verfahrensphase erheblich verbessert.

Insgesamt führte die Fassung von 2014 das ukrainische AML-System von einem formalisierten Kontrollmodell zu einem risikoorientierten Regulierungsrahmen weiter und stärkte dessen Integration in die internationale Architektur der Finanzüberwachung.

c) Dritte Fassung des AML-Gesetzes von 2019

Im Dezember 2019 verabschiedete das ukrainische Parlament die dritte Fassung des Geldwäschegesetzes. Ziel war es, “das nationale Rechtssystem im Bereich der Geldwäschebekämpfung an die Kriterien anzupassen, die die Europäische Union an Beitrittskandidaten stellt, sowie die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Informationen bei Geldtransfers” zu berücksichtigen.24

Mit dieser Fassung erfolgte ein systematischer Übergang von einer formalen Erfüllung präventiver Anforderungen hin zu einem flexiblen, risikoorientierten und an aktuelle Herausforderungen angepassten Modell. Zentrale Elemente waren die Stärkung der Transparenz wirtschaftlichen Eigentums, die Integration des Kryptomarktes sowie die Harmonisierung mit dem EU-Recht.

aa) Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche

Die Neuregelungen sahen unter anderem vor:

  • Festlegung des risikoorientierten Ansatzes als Grundprinzip für die Gestaltung interner Finanzüberwachungssysteme durch die Verpflichteten;
  • detaillierte Ausgestaltung der Kunden-Sorgfaltspflichten (Customer Due Diligence, CDD), einschließlich obligatorischer Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owner, UBO) sowie kontinuierlicher Aktualisierung der Angaben;
  • Einrichtung eines einheitlichen staatlichen Registers der wirtschaftlich Berechtigten. Anders als die fragmentarischen Offenlegungspflichten der Fassung von 2014 führte die Neuregelung eine systematische Verpflichtung juristischer Personen zur Offenlegung ihrer Eigentümerstruktur ein;
  • Änderung der Schwellenwerte: Transaktionen im Wert von 400 000 UAH (ca. 15 474 USD zum Kurs von 2019) unterliegen obligatorischer Finanzüberwachung;
  • Erweiterung des Kreises der Verpflichteten auf Rechtsberater, Buchhalter, Immobilienmakler, Glücksspielanbieter sowie Dienstleister im Bereich virtueller Vermögenswerte.
bb) Aufsicht und Regulierung des Finanz- und Nichtfinanzsektors

Das Gesetz leitete den Übergang von einem allgemeinen Aufsichtsansatz zu einem komplexen, risikoorientierten Modell unter Einbeziehung digitaler Instrumente ein. Zu den Neuerungen gehörten:

  • Stärkung der Kontrollbefugnisse, insbesondere der Nationalbank (Fernüberwachung, Testoperationen, direkter Datenbankzugriff);
  • Einführung neuer risikoorientierter Kriterien zur Überprüfung der Wirksamkeit von Risikomanagementsystemen;
  • Erweiterung der Liste der beaufsichtigten Akteure, insbesondere auf den Sektor der virtuellen Vermögenswerte und Teile des Nichtfinanzsektors;
  • Festlegung von Anforderungen an Integrität und Kapitalausstattung der Verpflichteten;
  • institutionelle Stärkung von Koordinations- und Transparenzmechanismen sowie Einführung von Schutzregelungen für Whistleblower.
cc) Internationale Zusammenarbeit

Die Bestimmungen zur internationalen Zusammenarbeit wurden erheblich erweitert und konkretisiert. Neu geregelt wurden insbesondere:

  • die proaktiven Befugnisse der FIU und die Präzisierung der Bedingungen für den Austausch vertraulicher Informationen (Teil 2, Art. 31);
  • Einführung verbindlicher Verfahren zur Registrierung und Formulierung von Anfragen (Teil 3, Art. 31);
  • klare Abgrenzung, wonach Informationen ausschließlich zu Analysezwecken genutzt und nicht unmittelbar als Beweismittel in Strafverfahren verwertet werden dürfen (Teil 2, Abs. 3);
  • Priorisierung der internationalen Zusammenarbeit auf Grundlage der Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Teil 8, Art. 31).

Die Fassung von 2019 markierte damit den Übergang der Ukraine von einem überwiegend formalen System zu einem modernen, risikobasierten Regulierungsmodell, das strukturell auf EU-Standards ausgerichtet ist und zugleich neue Phänomene wie den Markt für virtuelle Vermögenswerte systematisch einbezieht.

2. Die Hauptmerkmale der präventiven Elemente des nationalen AML-Systems

Die zentralen präventiven Elemente des nationalen AML-Systems, die im Geldwäschegesetz von 2025 verankert sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Risikobasierter Ansatz als systembildendes Prinzip. Verankert in Art. 7 des AML-Gesetzes, gilt er für alle Verpflichteten (Banken, Finanzinstitute, DNFBP) und verpflichtet zur Entwicklung interner Richtlinien und Methoden zur Bewertung von Kunden-, Produkt- und geografischen Risiken. Bedeutung: Angleichung an den Ansatz der FATF und der EU.
  • Regulierung der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO). Gemäß Art. 9 sowie Art. 11–13 sind juristische Personen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten und Eigentumsstrukturen offenzulegen. Das 2021 eingeführte einheitliche staatliche Register der UBO ist in das Finanzüberwachungssystem integriert. Die Ukraine gehört damit zu den ersten Ländern der Region mit einem vollständigen öffentlichen Register, das den Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie entspricht.
  • Kundenüberprüfung (CDD) und Schwellenwertgeschäfte. Schwellenwert für meldepflichtige Transaktionen: 400 000 UAH (Art. 20). Die CDD-Maßnahmen sind nach Art. 11–13 in vereinfachte, standardisierte und verstärkte Prüfungen unterteilt. Obligatorisch ist die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter sowie politisch exponierter Personen (PEPs) nach internationalen Standards.
  • Virtuelle Vermögenswerte und erweiterter Kreis der Verpflichteten. Nach Art. 6 und Art. 14 erstrecken sich die AML-Anforderungen auch auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten, Rechtsanwälte, Buchhalter, Immobilienmakler und Glücksspielanbieter. Damit nimmt das ukrainische AML-System in der postsowjetischen Region eine Sonderstellung ein, insbesondere im Hinblick auf die Regulierung des Kryptomarktes.
  • Internationale Zusammenarbeit. Nach Art. 30–31 erfolgt die Zusammenarbeit sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch durch proaktiven Informationsaustausch. Die Ukraine ist in die Egmont-Gruppe integriert und kooperiert mit den FIUs der EU. Zudem ist die Vollstreckung ausländischer Anträge auf Einfrieren von Vermögenswerten ausdrücklich vorgesehen (Art. 31 Abs. 3).
  • Institutionelle Architektur. Die speziell befugte Behörde (FIU der Ukraine) verfügt über erweiterte Analyse- und Koordinationskompetenzen. Das Aufsichtssystem ist funktional zwischen NBU, NSSMC, Justizministerium, Finanzministerium und weiteren Regulierungsbehörden aufgeteilt und gewährleistet damit sektorübergreifende Kontrolle im Finanz- und Nichtfinanzbereich.
  • Nachvollziehbarkeit und Transparenz. Art. 31 Abs. 3 sieht die Pflicht zur Registrierung internationaler Anfragen und zur Dokumentation der Verfahren vor. Dadurch wird eine umfassende Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Interaktion gewährleistet.

3. Informationskomponente der präventiven Elemente des nationalen AML-Systems

Das moderne AML-System der Ukraine funktioniert als mehrstufiger Mechanismus zur Sammlung, Verarbeitung, Analyse und zum Austausch von Informationen, im Zentrum dessen die Staatliche Finanzaufsichtsbehörde (FIU) steht. Diese Komponente umfasst mehrere zentrale Informationsströme:

a) Informationen der Verpflichteten (SPFM)

Gemäß dem AML-Gesetz sind die Verpflichteten verpflichtet, der FIU folgende Informationen zu übermitteln:

aa) Meldungen über Finanztransaktionen

 

  • Schwellentransaktionen ab 400 000 UAH mit gesetzlich festgelegten Merkmalen (Barzahlungen, grenzüberschreitende Überweisungen, Transaktionen mit Hochrisikojurisdiktionen, Kryptowährungen usw.);
  • verdächtige Transaktionen unabhängig vom Betrag, wenn ein Zusammenhang mit Geldwäsche vermutet wird;
  • Transaktionen, deren Durchführung abgelehnt wurde.
bb) Kunden- und UBO-Informationen

 

  • Abweichungen zwischen den Angaben des Kunden und den Daten des Einheitlichen Staatsregisters;
  • Feststellungen, dass kein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
  • Informationen über politisch exponierte Personen (PEPs) und deren Angehörige;
  • auf Anfrage: Identifizierungs- und Verifizierungsdokumente.
cc) Informationen zur Umsetzung von Sanktionsbeschlüssen

 

  • Daten über eingefrorene Vermögenswerte von sanktionierten Personen;
  • Meldungen über entdeckte Vermögenswerte oder Konten sanktionierter Personen.
dd) Informationen auf Anfrage der FIU

 

  • Zusätzliche Unterlagen, die für die Analyse verdächtiger oder grenzwertiger Transaktionen erforderlich sind (CDD-Dokumente, Verträge, Transaktionsübersichten, Kundenprofile).
ee) Sonstige Meldungen

 

  • Berichte über durchgeführte Kundenprüfungen für den internationalen Informationsaustausch;
  • Meldungen über die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch Kunden;
  • Informationen über gefälschte oder zweifelhafte Dokumente;
  • Daten über intern gestoppte oder auf Anordnung der FIU wiederaufgenommene Transaktionen.

Im Unterschied zu den Fassungen von 2002 und 2014 wurde der Informationsumfang in der Fassung von 2019 deutlich erweitert: Neben Transaktionsmeldungen sind nun auch Unstimmigkeiten bei Kunden- und UBO-Daten, die Umsetzung von Sanktionsentscheidungen, Antworten auf FIU-Anfragen und CDD-Dokumentationen erfasst.

b) Informationen staatlicher Finanzaufsichtsbehörden

Die Aufsichts- und Regulierungsorgane (NBU, NSSMC, Nationale Kommission für Finanzdienstleistungen, Justizministerium, Finanzministerium u. a.) übermitteln der FIU:

  • Ergebnisse der Prüfungen beaufsichtigter Verpflichteter;
  • festgestellte Verstöße im Bereich AML/CFT;
  • zusammengefasste statistische Daten über den beaufsichtigten Sektor;
  • Daten aus Lizenzierungs-, Aufsichts- und Sanktionsverfahren.

c) Zusammengefasste Informationen anderer staatlicher Stellen

 

  • Steuer- und Zollbehörden: Informationen über Finanztransaktionen und Kapitalbewegungen;
  • Strafverfolgungsbehörden: Daten über Strafverfahren, einschließlich Vortaten der Geldwäsche;
  • Justizbehörden: Entscheidungen über Beschlagnahme oder Pfändung von Vermögenswerten;
  • zentrale Exekutivorgane (z. B. Außenministerium – Sanktionslisten; Wirtschaftsministerium – Außenwirtschaftstransaktionen).

d) Einheitliches staatliches Informationssystem (EDIS)

Nach Art. 25 des AML-Gesetzes ist die FIU für Aufbau und Betrieb eines einheitlichen staatlichen Informationssystems zuständig. Dieses System fungiert als zentralisierte Datenbank, in der Meldungen der Verpflichteten, Informationen der Aufsichtsorgane und anderer staatlicher Stellen gesammelt werden. Es gewährleistet einen automatisierten Informationsaustausch zwischen den Behörden und ist in internationale Netzwerke (Egmont Secure Web, FATF, MONEYVAL) integriert.

EDIS ermöglicht die automatisierte Übermittlung von Meldungen durch Verpflichtete, die Registrierung jeder Meldung mit einer eindeutigen Kennnummer und damit die Rückverfolgbarkeit sämtlicher Informationsflüsse. Dadurch wird gewährleistet, dass Entscheidungen im Bereich AML auf einer zuverlässigen, vollständigen und überprüfbaren Datenbasis beruhen.

e) Wichtigste Maßnahmen der FIU der Ukraine im Umgang mit den erhaltenen Informationen

aa) Registrierung und Erstverarbeitung

Alle von den Verpflichteten (SPFM) eingehenden Meldungen werden im Einheitlichen Staatlichen Informationssystem (EDIS) registriert und einer technischen sowie rechtlichen Prüfung unterzogen (Vollständigkeit der Angaben, Übereinstimmung mit den gesetzlichen Kriterien).

bb) Finanzielle und analytische Verarbeitung (operative Analyse)

Die operative Analyse dient der Aufdeckung von Anzeichen der Geldwäsche. Dabei werden Kundendaten mit Informationen aus Registern abgeglichen und Verbindungen zwischen Transaktionen, Kunden und Vertragspartnern überprüft. Bei Bedarf fordert die FIU zusätzliche Informationen von den Verpflichteten oder staatlichen Stellen an.

cc) Strategische Analyse

Im Rahmen der strategischen Analyse (Trendanalysen) identifiziert die FIU systemische Legalisierungsschemata, erstellt Übersichten zu neuen Methoden, Typologien und Risiken und bereitet Materialien für die nationale Risikoanalyse (NRA) vor. Der risikobasierte Ansatz der FIU beruht auf Fallanalysen, die nicht nur einzelne Transaktionen erfassen, sondern die gesamte Tätigkeit des Kunden, dessen Profil und Verhaltensrisiken. Dies verbessert die Qualität der Analysen, reduziert formale Meldungen und konzentriert die Aufmerksamkeit auf tatsächlich risikobehaftete Fälle – im Einklang mit den aktuellen Praktiken der FATF und der Egmont-Gruppe.

dd) Entscheidung über weitere Maßnahmen

Ergeben die Analysen Anhaltspunkte für eine Straftat oder einen Gesetzesverstoß, erstellt die FIU zusammengefasste Materialien (ZM) und leitet diese an die Strafverfolgungsbehörden (NABU, DBR, SBU, Nationalpolizei, Staatsanwaltschaft) weiter. Liegen keine hinreichenden Gründe vor, werden die Daten für Analyse- und Trendstudien im EDIS gespeichert.

ee) Internationaler Informationsaustausch

Bei internationalen Bezügen kann die FIU Informationen proaktiv an ausländische FIUs weiterleiten, Anfragen der Egmont-Gruppe oder anderer Partner bearbeiten sowie Daten über Vermögenswerte zum Zwecke des Einfrierens oder der Beschlagnahme übermitteln.

ff) Zusammenarbeit im Sanktionssystem

Betreffen die Informationen Personen aus internationalen oder nationalen Sanktionslisten (UN, EU, Ukraine), veranlasst die FIU das Einfrieren der Vermögenswerte und informiert die SBU sowie das Außenministerium zur internationalen Koordination.

gg) Speicherung und Schutz von Informationen

Alle Informationen, Materialien und Dokumente, die die FIU erhält oder im Rahmen der Umsetzung des AML/CFT-Gesetzes erstellt, werden mindestens fünf Jahre im EDIS gespeichert. Ihre Vertraulichkeit und der eingeschränkte Zugriff sind gewährleistet; die Nutzung ist ausschließlich für AML/CFT-Zwecke zulässig.

f) Zusammenfassung

Die Informationskomponente des ukrainischen AML/CFT-Systems basiert auf einem dreigliedrigen Datenfluss: operative Informationen der Verpflichteten, Aufsichts- und zusammengefasste Informationen der Regulierungsbehörden (SDFM) sowie statistisch-analytische Daten anderer staatlicher Stellen. Diese Ströme werden im EDIS konsolidiert, das nicht nur ein technisches Instrument, sondern auch das institutionelle Kernstück des ukrainischen AML-Systems darstellt und nationale wie internationale Standards integriert.

Die FIU fungiert dabei als zentraler Informations- und Analyseknotenpunkt: Sie registriert und verifiziert Daten, führt operative und strategische Analysen durch, entscheidet über die Weiterleitung zusammengefasster Materialien an die Strafverfolgungsbehörden, betreibt internationalen Informationsaustausch, koordiniert die Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen und gewährleistet Sicherheit sowie Vertraulichkeit der Daten. Damit ist sie zu einem vollwertigen Finanz- und Informationszentrum geworden, das fest in das globale FIU-Netzwerk eingebunden ist.

4. Wichtigste Ergebnisse der Tätigkeit der FIU der Ukraine

a) Analyse

Nach dem Jahresbericht der FIU für 202425 wurden insgesamt 1 754 604 Meldungen übermittelt und bearbeitet, wovon 1 750 940 registriert wurden. Davon entfielen 1 736 196 (99,16 %) auf Banken und 14 744 (0,84 %) auf Nichtbanken.

Die folgende Abbildung zeigt die Dynamik der bei der FIU eingegangenen Meldungen von Banken und Nichtbanken im Zeitraum 2020–2024.

Abbildung 18

Erläuterungen zur Abbildung:

  • Blaue Farbe – Anzahl der von der PFR erfassten Informationen über Finanztransaktionen, die einer Finanzüberwachung unterliegen
  • Grüne Farbe – Anzahl der von den Verpflichteten (SPFM) eingereichten Informationen über Finanztransaktionen, die einer Finanzüberwachung unterliegen

Die Struktur der im Jahr 2024 eingereichten Meldungen stellte sich wie folgt dar:

Schwellenwert-Transaktionen – 82,26 % (1 440 319 Meldungen),

verdächtige Transaktionen (Aktivitäten) – 17,58 % (307 828 Meldungen),

Transaktionen mit doppelten Merkmalen (Schwellenwert + verdächtig) – 0,02 % (325 Meldungen),

Transaktionen auf Antrag zur Überwachung – 0,14 % (2 648 Meldungen).

Im Nichtbankensektor waren insbesondere Finanzunternehmen aktiv; ihr Anteil betrug 37,81 % der gesamten Meldungen dieses Segments.

Zum 1. Januar 2025 waren 11 065 Verpflichtete (SPFM), darunter 658 Filialen, bei der FIU registriert. Im Laufe des Jahres richtete die FIU 16 124 Anfragen nach zusätzlichen Informationen an 63 Banken.

2024 gingen 208 852 Fallmeldungen über verdächtige Transaktionen ein (2023: 98 535). Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung weiterer Quellen wurden 6 497 Dossiers erstellt, wovon 63,9 % auf Meldungen von Verpflichteten zurückgingen.

Ein weiterer Indikator der Effektivität ist die Einstellung von Transaktionen: 2024 wurden Konten von 218 Personen mit einem Gesamtwert von 7,3 Mrd. UAH eingefroren (2023: 232 Personen).

Die analytische Arbeit der FIU führte 2024 zur Weiterleitung von 1 053 Materialien an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, darunter:

  • 572 zusammengefasste Materialien (ZM),
  • 481 zusätzliche Materialien.

Die Materialien waren auf die Behörden verteilt wie folgt:

  • Nationale Polizei – 323,
  • Sicherheitsdienst (SBU) – 289,
  • Nationales Antikorruptionsbüro (NABU) – 156,
  • Staatliches Ermittlungsbüro (DBR) – 118,
  • Büro für wirtschaftliche Sicherheit – 95,
  • Staatsanwaltschaft – 71,
  • Nachrichtendienst – 1.

Das in diesen Materialien erfasste Finanzvolumen belief sich auf 51,1 Mrd. UAH im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, 11,2 Mrd. UAH im Zusammenhang mit anderen Straftaten und 0,3 Mrd. UAH im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung.

Nach Angaben der Strafverfolgungsbehörden wurden 2024 auf Grundlage von FIU-Materialien 69 neue Strafverfahren eröffnet; weitere 346 Materialien flossen in bereits laufende Verfahren ein. Insgesamt wurden FIU-Materialien in 405 Strafverfahren verwendet. In 90 Verfahren – 87 davon auf Basis von FIU-Materialien – erfolgte die Anklageerhebung. Gerichte prüften 39 Verfahren, die auf 37 FIU-Materialien zurückgingen. Das Gesamtvolumen beschlagnahmter Vermögenswerte belief sich auf 12,1 Mrd. UAH (circa 250 Mio. EUR).

b) Zusammenfassung

Die Ergebnisse verdeutlichen, dass sich die FIU von einer reinen Sammelstelle für Meldungen zu einem vollwertigen Finanz- und Informationszentrum entwickelt hat. Sie sammelt nicht nur Daten von Verpflichteten, sondern führt auch qualitativ hochwertige Analysen durch, erstellt Dossiers und leitet diese an Strafverfolgungsbehörden weiter, wo sie als Grundlage für Ermittlungen und gerichtliche Entscheidungen dienen.

IV. Fazit

Das ukrainische System der Geldwäschebekämpfung ist komplex und mehrstufig aufgebaut. Es umfasst mehrere miteinander verbundene Regulierungsebenen und zeichnet sich durch eine Kombination aus repressiven, administrativen und präventiven Instrumenten aus.

Es basiert erstens auf der direkten staatlichen Intervention durch das Strafrecht, das die Kriminalisierung der Geldwäsche normiert und die strafrechtliche Verantwortung für die Begehung entsprechender Delikte festlegt. Zweitens stützt es sich auf die administrativ-rechtliche Aufsicht und Kontrolle, die durch spezialisierte Finanzüberwachungsbehörden ausgeübt wird. Drittens obliegt es den Verpflichteten (SPFM), interne Mechanismen zur Prävention und Erkennung von Geldwäsche zu implementieren.

Das System sieht sowohl das Recht als auch die Pflicht vor, verdächtige Finanztransaktionen oder Aktivitäten zu melden. Werden Transaktionen festgestellt, die ungewöhnlich erscheinen oder auf Geldwäsche hindeuten könnten, sind die Verpflichteten verpflichtet, diese unverzüglich an die Finanzaufsichtsbehörde (FIU) zu melden. Anders als etwa im Schweizer Modell verbleibt die Verantwortung damit nicht auf der Ebene interner Selbstkontrolle, sondern unterliegt einer obligatorischen staatlichen Weiterleitungspflicht innerhalb klar definierter Fristen.

Obwohl interne Richtlinien und Verfahren bei den Verpflichteten weiterhin eine wichtige Rolle spielen, kommt dem zentralisierten staatlichen Koordinierungs- und Kontrollmechanismus, der im ukrainischen Finanzüberwachungsgesetz verankert ist, eine Schlüsselrolle zu.

Für die ukrainische AML-Architektur besonders charakteristisch sind:

  • die enge Verknüpfung mit sicherheitspolitischen Zielen: Geldwäschebekämpfung wird in der Ukraine ausdrücklich als Bestandteil der nationalen Sicherheitsstrategie verstanden;
  • die starke Zentralisierung im FIU-Modell (State Financial Monitoring Service), das als Knotenpunkt zwischen Verpflichteten, Aufsichtsbehörden, Strafverfolgung und internationalen Partnern fungiert;
  • die frühe Einführung eines öffentlichen Registers der wirtschaftlich Berechtigten, das über die Mindeststandards vieler europäischer Staaten hinausgeht;
  • die Verknüpfung mit internationalen Verpflichtungen: Ukraine ist seit Jahren in FATF- und MONEYVAL-Mechanismen eingebunden und hat wesentliche Reformen zur Vermeidung internationaler Sanktionen umgesetzt;
  • die Integration des Kriegs- und Sanktionskontexts: Seit 2022 ist die AML-Politik eng mit der Umsetzung internationaler Sanktionen gegen Russland sowie der Kontrolle internationaler Hilfs- und Finanzströme verknüpft;
  • die Digitalisierung der Finanzaufsicht, insbesondere durch die Einführung elektronischer Systeme wie “Diia”, die automatisierte Meldungen und Datenanalysen ermöglichen.

Damit zeigt sich die ukrainische AML-Architektur als ein System, das zugleich Elemente der europäischen Rechtsangleichung, sicherheitspolitische Erfordernisse und innovative Regulierungsansätze miteinander verbindet – ein Umstand, der für den rechtsvergleichenden Diskurs in Deutschland besonders aufschlussreich ist.

Autor:

Abbildung 19

Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht der Universität Mannheim. Zuvor war er Dozent am Ukrainischen Humanitären Institut in Bucha (Region Kyiw, Ukraine). Seine Forschung zur Geldwäschebekämpfung wird seit 2024 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) im Rahmen des Walter- Benjamin-Programms gefördert (Projektnummer: 544729875).


1

In der Ukraine war bis 1996 gemäß Art. 80-3 des Strafgesetzbuches der Ukrainischen SSR (Fassung von 1960) eine strafrechtliche Haftung für den illegalen Erwerb, Verkauf, Umtausch und Besitz von Devisen vorgesehen.

2

Bysaha, Derzhavne Upravlinnia 2016, S. 37.

3

Halliday/Levi/Reuter, in: Shaffer/Aaronson (Hrsg.), Transnational Legal Ordering of Criminal Justice, 2020, S. 56.

4

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU–Ukraine, online abrufbar unter: https://t1p.de/u8cwe.

5

Dudorov/Tertytschenko, Bekämpfung der Geldwäsche: Europäische Standards und das Strafgesetzbuch der Ukraine, 2015, S. 82.

6

Hrabtschuk, Entwicklung internationaler und nationaler Systeme der Finanzüberwachung zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, 2023, S. 142.

7

Nationale Risikoanalyse Ukraine 2019, online abrufbar unter: https://t1p.de/3i7t4, S. 46.

8

FATF, Review to Identify Non-Cooperative Countries or Territories vom 21. Juni 2002, online abrufbar unter: https://t1p.de/hjlz0.

9

FATF, Improving Global AML/CFT Compliance, Februar 2010, online abrufbar hier: https://t1p.de/a67tg.

10

MONEYVAL Mutual Evaluation Report Ukraine (3rd Round) vom 19. März 2009, online abrufbar hier: https://t1p.de/3108u.

11

MONEYVAL Ukraine Progress Report vom 6. Dezember 2012, online hier abrufbar: https://t1p.de/lijz5.

12

Siehe Beschluss Nr. 905-r zum EU-Assoziierungsabkommen des Ministerkabinetts der Ukraine.

13

MONEYVAL Mutual Evaluation Report Ukraine (3rd Round) vom 19. März 2009, online abrufbar hier: https://t1p.de/3108u.

14

MONEYVAL Fifth Round Mutual Evaluation Report Ukraine, Dezember 2017, online hier abrufbar: https://t1p.de/uiaxb.

15

FATF Public Statement on the Situation in Ukraine, 2022, online abrufbar unter: https://t1p.de/o9yad.

16

CDPC, First Mutual Evaluation Report on Ukraine. Summary, 2001, (online abrufbar unter: https://t1p.de/vqe27), S. 3.

17

Vidomosti Verkhovnoi Rady Ukrainy, 2001, Nr. 25–26, Art. 131, online abrufbar unter: https://t1p.de/zu8h1.

18

Der in der ukrainischen Gesetzgebung verwendete Begriff Neopodatkovanyi Minimum Dochodiv (NMD; zu Deutsch: nicht steuerpflichtiges Mindesteinkommen) bezeichnet eine gesetzlich festgelegte Rechengröße, die im Straf- und Verwaltungsrecht als Bemessungsgrundlage für Geldstrafen, Schwellenwerte und Sanktionen dient.

19

United States Code (18 U.S.C. § 1956): Laundering of monetary instruments, online verfügbar unter: https://t1p.de/5t8qn.

20

Gesetz der Ukraine über die Verhinderung und Bekämpfung der Legalisierung (Geldwäsche) von durch Straftaten erlangten Erträgen, der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. VVRU, 2020, Nr. 25, Art. 171, online abrufbar unter: https://t1p.de/1e90h.

21

Online verfügbar unter: https://t1p.de/tymhw.

22

Siehe die vorherige Fußnote.

23

Oberster Gerichtshof der Ukraine, Zustand der Rechtsprechung in Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten im Jahr 2024, online abrufbar unter: https://t1p.de/cs2jn.

24

Ministerium der Finanzen der Ukraine (2019): Begleitende Begründung zum Gesetzentwurf Nr. 2179 vom 25. September 2019 über die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, online abrufbar unter: https://t1p.de/qshj2.

25

Staatlicher Finanzüberwachungsdienst der Ukraine, Jahresbericht 2024, online abrufbar unter: https://t1p.de/1c73s.