Lebensmittel Zeitung 5
Eigenmarke wirft in PPWR Frage auf
Quelle: Lebensmittel Zeitung 5 2026 Heft vom 30.01.2026, Seite 20


Lebensmittel Zeitung 5 vom 30.01.2026 Seite 20

Eigenmarke wirft in PPWR Frage auf

Handelsverband fordert Klarstellung in EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – Keine Erzeugerpflichten für Private- Label-Vertreiber

Der HDE will auf den letzten Metern verhindern, dass Handelsmarken-Inverkehrbringer künftig eine Konformitätsbewertung gemäß PPWR durchführen müssen.

Der deutsche Handel hofft auf den Leitfaden zur EU- Verpackungsverordnung (PPWR), den die EU- Kommission Beobachtern zufolge zeitnah veröffentlichen will. Konkret fordert der Handelsverband Deutschland (HDE) eine Klarstellung für Private-Label- Inverkehrbringer. Diese laufen Gefahr, der „Erzeuger“-Definition der neuen PPWR zu unterfallen – sodass sie ab dem 12. August alle Erzeugerpflichten erfüllen müssten, vor allem die Bereitstellung einer Konformitätsbewertung.

Laut HDE sind die Eigenmarken-Inverkehrbringer für gewöhnlich nicht in der Lage, die Konformitätsbewertung durchzuführen. Sie hätten keine Detailkenntnis zum Fertigungsprozess der Verpackungen. „Das diesbezügliche Fachwissen liegt aktuell größtenteils bei den Lieferanten der Private-Label-Inverkehrbringer oder deren Verpackungslieferanten“, betont Verbandsreferentin Stefanie Stadie.

Zudem hätten die Vertreiber von Eigenmarken regelmäßig keinen erheblichen Einfluss auf den Fertigungs-, Entwurfs- und Produktionsprozess einer Verpackung. „Konformität und Qualität werden durch die Lieferanten, aber nicht die Private-Label-Inverkehrbringer gewährleistet. Diese erhalten die Verpackung auf Basis der entsprechenden Produktanforderung. Der Handel hat dabei keinen Einfluss auf das technische Geschehen in der Fertigungskette“, sagt Marius Bannefeld vom HDE. Anders sei dies nur bei echter Lohnherstellung. Hier gibt der Auftraggeber die Einzelheiten so detailliert vor, dass der Auftragnehmer als „verlängerte Werkbank“ agiert.

An der PPWR-Definition ist jedoch nicht mehr zu rütteln. Erzeuger ist, wer „eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenen Namen oder eigener Marke entwickelt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf Verpackung oder verpacktem Produkt zu sehen sind“, so der Verordnungstext. Um die Eigenmarkenvertreiber auszunehmen, schlägt der HDE einen Auslegungskniff vor. „Herstellen lassen“ soll nur vorliegen, wenn der Auftragnehmer als Lohnhersteller ohne Entscheidungsbefugnis tätig wird. Denn nur dann handele er als verlängerter Arm des Handelsmarkenvertreibers, was die Zuweisung der Erzeugerverantwortung an den Auftraggeber rechtfertigen würde.

Gerrit-Milena Falker