Betriebs-Berater
Jedermann und grenzenlos? Die sanktionsrechtliche Jedermannspflicht bei Verstößen gegen die Russland-Sanktionen in Unternehmen
Quelle: Betriebs-Berater 2025 Heft 48 vom 24.11.2025, Seite 2754

Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 begründet eine umfassende “Jedermannspflicht” zur Meldung sanktionsrelevanter Informationen im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland. Der Beitrag untersucht, inwieweit diese Pflicht auch unternehmensinterne Vorgänge erfasst und welche Grenzen – insbesondere durch die Selbstbelastungsfreiheit und das Anwaltsprivileg – bestehen. Da weder Unternehmen noch Syndikusrechtsanwälte umfassend privilegiert sind, entsteht ein Spannungsfeld zwischen der Jedermannspflicht und interner Selbstkontrolle. Handlungsempfehlungen zeigen, wie Unternehmen und Mitarbeiter Meldepflichten, Selbstanzeige und fehlenden Hinweisgeberschutz pragmatisch berücksichtigen können.

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Betriebs-Berater
Rechnungszins und Inflationsrate fĂĽr betriebliche Versorgungsleistungen im nationalen und internationalen Jahresabschluss zum 31.12.2025
Quelle: Betriebs-Berater 2025 Heft 49 vom 01.12.2025, Seite 2859

Ziel des nachfolgenden Beitrags ist es, den Erstellern der JahresabschlĂĽsse bei der Rechnungslegung fĂĽr Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer unterstĂĽtzende Informationen zur Wahl der Bewertungsparameter im Euroraum zum Jahresende 2025 zur VerfĂĽgung zu stellen sowie ĂĽber aktuelle Entwicklungen bei den Rechnungslegungsstandards in diesem Bereich zu informieren.

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Betriebs-Berater
Das Jobrad – Wesensmerkmale und einkommensteuerliche Behandlung
Quelle: Betriebs-Berater 2025 Heft 48 vom 24.11.2025, Seite 2775

Im Rahmen der Debatte um mehr Klimaschutz sowie aufgrund der zunehmenden Verkehrsprobleme in deutschen Innenstädten sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die steuerliche Behandlung von Jobrädern in den letzten Jahren vom Gesetzgeber dergestalt adaptiert worden, dass sich Jobräder nunmehr einer deutlich gestiegenen Beliebtheit erfreuen. Zudem stellen sie einen wichtigen Baustein im “War for Talents” dar, da das Angebot eines Jobrads die Arbeitgeberattraktivität, insb. bei jüngeren und umweltbewussten Talenten, deutlich erhöht. Der Gesetzgeber hat hierbei zwei Ausgestaltungsvarianten kodifiziert; einerseits kann die Überlassung eines Jobrads an Arbeitnehmer als Entgeltumwandlung – es wird anstatt eines Teils des vertraglich geschuldeten Arbeitslohns gewährt – ausgestaltet sein, andererseits kann das Jobrad zusätzlich zum ohnehin vertraglich geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Dieser Aufsatz zeigt die Wesensmerkmale des Jobrads auf und würdigt die einkommensteuerlichen Aspekte rund um dieses.

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