Vors. Richter am BGH a.D. Prof. Dr. Wolfgang BĂĽscher, MĂĽlheim/Ruhr
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Vors. Richter am BGH a.D. Prof. Dr. Wolfgang BĂĽscher, MĂĽlheim/Ruhr
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Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 04.12.2025 – C-580/23 und C-793/23, WRP 2026, 51 ff. erneut klargestellt, dass der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht denselben Voraussetzungen unterliegt wie Gegenstände der freien Kunst. Die Anwendung bereitete den nationalen Gerichten stets Probleme, da eine sichere Abgrenzung zu anderen Schutzrechten nicht gegeben war. Die jüngste Entscheidung des EuGH begründet die Hoffnung, dass die Unsicherheiten beim Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände reduziert werden.
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LRD Markus Ortlieb
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Bürokratieabbau ist (mal wieder) das politische Schlagwort der Stunde. Im folgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob sich auch im Lauterkeitsrecht „Bürokratie“ versteckt. Zu diesem Zweck muss zugleich ausgeleuchtet werden, was der Begriff der Bürokratie (in seiner negativen Dimension) überhaupt bedeuten kann. In der rechtspolitischen Diskussion werden mit dem Bürokratiebegriff insbesondere auch „Komplexität“ und „Überregulierung“ erfasst. In diesem Sinne lassen sich im UWG durchaus Exempel für eine Verschlankung finden.
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In der Sache „IP/Quirin Privatbank“ hatte der EuGH zum wiederholten Mal Gelegenheit, sich zu Fragen des immateriellen Schadensersatzes bei DSGVO-Verstößen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu äußern (nachfolgend unter III.). Leider ist die zentrale Frage, was immaterielle Schäden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO eigentlich sind, auch weiterhin weitestgehend offen. Weiterführend sind dagegen die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch (nachfolgend unter II.).
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RAin Anna-Lena Kempf
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Die Werbung mit Referenzkunden und -projekten ist in vielen Branchen verbreitete Praxis. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Fragen, die sich aus der werblichen Nutzung der Namen von Kunden und der für diese erbrachten Leistungen aus dem Persönlichkeits- und Datenschutzrecht, Namens- und Kennzeichenrecht, Urheber- und Designrecht, Recht am Bild der eigenen Sache, Geheimnisschutz- und Berufsrecht sowie Lauterkeitsrecht und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben.
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Über den Hebel des Lauterkeitsrechts erreichen zunehmend Fragen des Telekommunikationskundenschutzrechts die Zivilgerichte. Das betraf zuletzt insbesondere auch die Ende 2021 neu geschaffenen Vorgaben für sog. Vertragszusammenfassungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses. Hier wird vor allem darum gestritten, inwieweit diese Anforderungen bei sog. Angebotspaketen zu berücksichtigen sind, also bei der Bündelung eines Internetzugangs- oder Sprachtelefondiensts mit weiteren Diensten und/oder Endgeräten. Solche Paketverträge sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Eine aktuelle Entscheidung des OLG München bewegt sich insoweit nicht nur in bereits bekannten Bahnen, sondern setzt auch neue Akzente. Darüber hinaus trifft sie eine potentiell weitreichende Aussage zum Verhältnis von Lauterkeits- und Telekommunikationsrecht.
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Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M. (USA)
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Der Beitrag analysiert die jüngere Rechtsprechung von EuGH und BGH zur DSGVO als Marktverhaltensregel (§ 3a UWG). Er zeigt, dass sich die neu entstehende Klagemöglichkeit gerade für europäische KI-Unternehmen zu einem wichtigen Instrument im Wettbewerb mit Konkurrenten aus Drittstaaten entwickeln könnte. Entscheidend ist, ob Datenschutzrecht (auch) als Ressourcenregelung zu verstehen ist und ob die Rechtsfolgen aus §§ 8, 9 UWG – gegebenenfalls de lege ferenda – einen Anspruch auf Marktbereinigung umfassen sollten.
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