gv praxis 1
Das ist neu 2026
Quelle: gv praxis 1 2026 Heft vom 05.01.2026, Seite 34


gv praxis 1 vom 05.01.2026 Seite 34

Recht

Das ist neu 2026

Mit dem Jahreswechsel kommen alljährlich rechtliche Änderungen. Von Aktivrente über Deutschlandticket bis zum Zusatzbeitrag: Ein Überblick von A bis Z.

Aktivrente. Sie ist am 1. Januar 2026 ist in Kraft getreten und ermöglicht es Beschäftigten, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, 2.000 Euro steuerfrei hinzuzuverdienen. Kranken- und Pflegeversicherung müssen abgeführt werden. Selbstständige, Freiberufler, Minijobber und Beamte sind von der Regelung ausgeschlossen.

Behinderten-Pauschbetrag. Dieser steuerliche Vorteil für Menschen mit Behinderungen kann ab 2026 nur noch digital beantragt und nachgewiesen werden. Die Höhe bleibt unverändert: Von 384 Euro (GdB 20) über 1.140 Euro (GdB 50) bis zu 2.840 Euro (GdB 100).

Bürgergeld. Im Frühjahr soll die Reform des Bürgergeldes in Kraft treten. Werden Termine im Jobcenter nicht eingehalten oder eine angebotene Arbeit nicht angenommen, sollen Gelder schrittweise gekürzt, ggf. gestrichen werden. Das Bürgergeld heißt künftig Grundsicherung. Die Höhe bleibt unverändert: Alleinstehende erhalten 563 Euro monatlich, Kinder je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro.

Deutschlandticket. Das Deutschlandticket bleibt bis Ende 2030 bestehen, allerdings 5 Euro teurer. Es kostet seit Anfang Januar 63 Euro im Monat.

Kurzarbeitergeld. Regulär kann es maximal 12 Monate gezahlt werden. Aufgrund der schwierigen Konjunktur gilt derzeit eine längere Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten. Diese Sonderregelung verlängert eine Verordnung von Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) um ein weiteres Jahr.

Mini- und Midijob. Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt im Jahr 2026 von aktuell 556 Euro auf 603 Euro. Der so genannte Übergangsbereich beim „Midijob“ erstreckt sich im Jahr 2026 zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro monatlich.

Mindestausbildungsvergütung. Die Mindestvergütungen in der Ausbildung steigen im 1. Jahr von 682 Euro auf 724 Euro brutto. 854 Euro sind es im 2. Ausbildungsjahr (statt bisher 805 Euro). Im 3. Jahr steigt die Mindestvergütung von 921 Euro auf 977 Euro. Im 4. Jahr erhalten Auszubildende mindestens 1.014 Euro statt bisher 955 Euro.

Mindestlohn. Seit Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde – statt bisher 12,82 Euro.

Pendlerpauschale. Zum 1. Januar 2026 ist die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht worden. Aktuell gibt es bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent.

Pflege-Apps. Zwar gibt es den gesetzlichen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen schon länger – Pflege-Apps und -Programme für Alltagserleichterungen allerdings noch nicht. Im Jahr 2026 soll es für die Hersteller einfacher werden, derartige Apps und Programme anzumelden.

Renten. Aller Voraussicht nach werden die Renten am 1. Juli 2026 um 3,7 Prozent steigen. Eine Rentenkommission soll Vorschläge erarbeiten.

Reparaturen. Nach der EU-Verbraucherrichtlinie muss das Recht auf Reparatur bis zum 31.7.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Damit erhalten Verbraucher ein Recht auf Reparatur außerhalb der Gewährleistung. Hersteller werden verpflichtet, Ersatzteile bereitzustellen.

Sozialbeiträge. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro auf 5.812,50 Euro brutto im Monat. Alle, die mindestens so viel verdienen, müssen je nach Krankenkasse monatlich bis 28,50 Euro mehr zahlen. Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Bemessungsgrenze von 8.050 auf 8.450 Euro. Das heißt: 37,20 Euro mehr Rentenbeitrag plus 5,20 Euro mehr für die Arbeitslosenversicherung für „Gutverdiener“.

Widerrufsrecht. Bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen wird das „ewige Widerrufsrecht“ bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung entschärft. Bei einem Fehler in der Widerrufsbelehrung wird der Widerruf künftig nicht mehr zeitlich unbegrenzt möglich sein, sondern auf einen Zeitraum von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss begrenzt.

Zusatzbeitrag Krankenversicherung. Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Satz für Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 2,5 auf 2,9 Prozent als Orientierungsgröße. Die Kassen legen den jeweiligen Zusatzbeitrag individuell fest.

Maik Heitmann