Betriebs-Berater
Start-ups und Arbeitsrecht
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 14-15 vom 30.03.2026, Seite 820

Prof. Dr. Gerrit Horstmeier

Start-ups und Arbeitsrecht

Das Segment der Start-up-Unternehmen wĂ€chst. Darunter sind UnternehmensgrĂŒndungen meist mehrerer jĂŒngerer GrĂŒnder zu verstehen, die ein Produkt oder eine Dienstleistung auf eine bislang nicht am Markt etablierte, innovative, meist digitale Weise vermarkten. Viele Start-ups erschließen mit Hilfe der Digitalisierung ein skalierbares Wachstumspotential, das fĂŒr institutionelle Investoren interessant ist, aus dem sich eine der Hauptmotivationen der GrĂŒnder speist. Dies fĂŒhrt zu einem interessanten Beratungsbedarf fĂŒr dieses innovative Feld der NeugrĂŒndungen. Entscheidende Aspekte in der Beratung von Start-ups ist die Förderung des angestrebten schnellen Wachstums, d. h., die Beratung zielt darauf ab, etwaige Hindernisse fĂŒr dieses Wachstumspotenzial beiseite zu rĂ€umen. Allerdings drohen dabei insbesondere im Arbeitsrecht Konflikte, die die Unternehmensentwicklung blockieren können. Eine weitere Hauptrichtung der Beratung von Start-ups zielt auf die Vermeidung von (Arbeits-)Kosten, wenn insbesondere in der GrĂŒndungs- und Aufbauphase noch keine Gewinne erwirtschaftet werden. In der Rechtsprechung spiegeln sich einige dieser Konflikte wider.

I. Individual-Arbeitsrecht

1. Freie Mitarbeiter*

Ein immer wiederkehrendes Problem ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung1 von freien Mitarbeitern in Start-ups. Ein solches Start-up beschĂ€ftigte einen Berater als Entwickler und Designer gegen eine monatliche VergĂŒtung von 4 500 Euro. Ob er unselbstĂ€ndig beschĂ€ftigt wurde und damit sozialversicherungspflichtig war, hing davon ab, wie stark er persönlich abhĂ€ngig vom Start-up im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB war. Das beurteilt sich insbesondere danach, ob er in den Betrieb eingegliedert wurde und er einem Weisungsrecht unterlag. Das LSG Berlin-Brandenburg2 stellte fest, dass der Berater bis zur Vorstellung eines Ergebnisses unbeeinflusst von inhaltlichen, rĂ€umlichen oder zeitlichen Vorgaben “nach GutdĂŒnken schalten und walten konnte”. Es gab weder eine Anleitung noch eine fachliche Mitwirkung des Start-ups, so dass von einer selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeit auszugehen ist. Auch die monatliche FestvergĂŒtung Ă€ndert daher nichts an der Feststellung, dass es sich hier um einen echten freien Mitarbeiter handelt.

2. Crowdworking

Crowdworking ist ebenfalls ein zentrales Thema fĂŒr Start-ups. Obwohl es verschiedene Crowdworking-Modelle3 gibt, kann man darunter generell die Vermittlung von Personen fĂŒr Mikrojobs/Projekte/Aufgaben fĂŒr Dritte ĂŒber eine Internetplattform verstehen. Stehen die Crowdworker mit dem Betreiber der Plattform in einem arbeitsvertraglichen VerhĂ€ltnis? Das hĂ€tte erhebliche Kostenauswirkungen fĂŒr den Plattformbetreiber.

So wurde ein Crowdworker von einer Plattform fĂŒr AuftrĂ€ge vermittelt, um Waren in Tankstellen und MĂ€rkten zu fotografieren, um sie zur ÜberprĂŒfung der jeweiligen WarenprĂ€sentation an die Zulieferer der Waren weiterzuleiten. Er verdiente fĂŒr 20 h/Woche ca. 1 800 Euro/Monat, die ĂŒber PayPal ausgezahlt wurden. Er verfĂŒgte ĂŒber eine Gewerbeanmeldung und verdiente auch anderweitig noch Geld. Nach der KĂŒndigung des Vertrages klagte er beim Arbeitsgericht auf die Fortsetzung des Vertrags, weil er sich als Arbeitnehmer des Plattformunternehmens sah. ZunĂ€chst war seine Klage vergebens. Denn der Rahmenvertrag mit dem Plattformbetreiber sah nicht vor, dass der Crowdworker verpflichtet gewesen sei, AuftrĂ€ge anzunehmen – auch wenn er wirtschaftlich auf die Einnahmen angewiesen gewesen sei.4 Allerdings sah das das BAG anders:5 Zwar bestand die Verpflichtung zur Übernahme von AuftrĂ€gen formell nicht. Vertragliche Beziehungen bestanden allein zwischen dem Crowdworker und der Plattform. Die Organisationsstruktur des Portals bedingte jedoch, dass ein ĂŒber einen Account angemeldeter Crowdworker kontinuierlich einfache, Schritt fĂŒr Schritt vertraglich vorgegebene AuftrĂ€ge annehmen mĂŒssen, um diese persönlich zu bearbeiten.

Das sah bei genauerem Hinsehen so aus: Crowdworker und Plattform schlossen eine Basisvereinbarung unter Einbeziehung der Plattform-AGB. Hierdurch erhielt der Crowdworker Zugang zur Internetplattform mit eingestellten Angeboten fĂŒr EinzelauftrĂ€ge der externen Kunden. Diese Angebote standen dabei je nach Einzelfall zwei bis vier Wochen zur VerfĂŒgung. Innerhalb dieses Zeitraums konnte der Crowdworker mittels App einen Auftrag annehmen, wenn er nicht zwischenzeitlich von einem anderen Crowdworker bearbeitet wurde. Mit dem Anklicken des Auftrags wurden detailliertere Informationen zum Auftrag ĂŒbermittelt. Das Entscheidende war jedoch, dass diese Struktur der Plattform einen erheblichen Erledigungsdruck schuf: die App gab vor, wie viel Zeit fĂŒr den Auftrag voraussichtlich aufgewendet werden muss. Mit dem Anklicken eines Auftrags lief sodann eine Uhr rĂŒckwĂ€rts. Nach Ablauf der Zeit, regelmĂ€ĂŸig zwei Stunden, konnte der Auftrag nicht weiterbearbeitet werden.

Wer als Crowdworker regelmĂ€ĂŸig fĂŒr diese Plattform arbeitete, sammelte so außerdem “Punkte” fĂŒr ein höheres Level, das u. a. den Zugang zu mehreren bzw. besseren AuftrĂ€gen eröffnete. Daraus folgt, dass der Crowdworker zwar nicht formell verpflichtet war, AuftrĂ€ge anzunehmen. Die Struktur der Plattform band ihn jedoch derart an die AuftrĂ€ge, um weiterhin von AuftrĂ€gen zu profitieren, dass das BAG dies als weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit einstufte. Es bestĂ€tigte die Eigenschaft des Crowdworkers als Arbeitnehmer.6 

Mit dieser Entscheidung ist jedoch nicht der Untergang der hiesigen Internetwirtschaft zu beklagen. Ändert man diese Struktur, etwa als echte Vermittlung von AuftrĂ€gen, Ă€ndert sich auch die Einstufung der Crowdworker zum SelbststĂ€ndigen. So urteilte das LAG Hessen,7 dass bei einer solchen Konstellation Crowdworker keine Arbeitnehmer sind. Hier ging es um einen Busfahrer, der AuftrĂ€ge ĂŒber eine Internetplattform erhielt. Er bot sich als “SelbstĂ€ndiger” an, der ĂŒber keinen eigenen Bus verfĂŒgte, und bereits das Rentenalter erreicht hatte. Er erhielt einen Auftrag ĂŒber eine zehntĂ€gigge Ungarnreise, den er mit einer “AuftragsbestĂ€tigung” vereinbarte. Sein vereinbartes Netto-Honorar in Höhe von 1 400 Euro klagte er vor dem ArbG ein. Zwar sei die Reise rĂ€umlich und zeitlich vom Auftraggeber bestimmt worden, das reiche jedoch nicht aus, um die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung des Fahrers in den Betrieb des Auftraggebers zu begrĂŒnden.8 Das LAG verwies ihn daher an die Zivilgerichtsbarkeit: aus dem Gesamtbild seiner TĂ€tigkeit ergebe sich seine Eigenschaft als SelbstĂ€ndiger, § 611 a BGB.

3. Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht ist hĂ€ufig auch ein Streitpunkt in Bezug auf mitarbeitende Start-up-GeschĂ€ftsfĂŒhrer, die gleichzeitig Gesellschafter sind. Bei einem Start-up waren drei GrĂŒnder beteiligt, zwei zu je 37 %, eine GrĂŒnderin zu 26 %. GesellschafterbeschlĂŒsse wurden regelmĂ€ĂŸig mit einfacher Mehrheit gefasst, fĂŒr die Bestellung und Abberufung von GeschĂ€ftsfĂŒhrern z. B. waren 75 % der Stimmen erforderlich. Eine GrĂŒnderin mit ihren 26 %igen Gesellschaftsanteil wurde als abhĂ€ngig beschĂ€ftigt und damit als sozialversicherungspflichtig eingestuft, weil die GeschĂ€ftsfĂŒhrerin mit ihrem Anteil nicht ĂŒber eine echte SperrminoritĂ€t verfĂŒgte. Dagegen machte die GeschĂ€ftsfĂŒhrerin eine so genannte “Musketier”-Konstellation geltend, in der die Gesellschafter eines Start-ups in besonderem Maße aufeinander angewiesen seien und getreu dem Grundsatz “Einer fĂŒr alle, alle fĂŒr einen” konkludent einstimmig agieren wollten.9 Mit dieser Argumentation scheiterte die klagende GeschĂ€ftsfĂŒhrerin vor dem LSG.10 In der BegrĂŒndung zur Revisionszulassung zum BSG bezweifelte sie außerdem, ob das Argument der SperrminoritĂ€t rechtlich als Kriterium fĂŒr eine selbststĂ€ndige TĂ€tigkeit und damit der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ĂŒberhaupt auf Start-ups angewendet werden könne. Gerade in Start-ups seien die Gesellschafter aufeinander angewiesen. Scheide nur einer aus, bedeutete das hĂ€ufig bereits das Ende des Start-ups. Ein grĂ¶ĂŸerer Einfluss sei nicht denkbar. Die Forderung nach einer SperrminoritĂ€t als unternehmerischen Gesellschafter sei fĂŒr Start-ups unhaltbar.11 Diese Argumentationen ließ das BSG jedoch kĂŒhl an sich abtropfen: eine Revision des LSG-Urteils wurde gar nicht erst zugelassen, weil der Fall keine grundsĂ€tzliche Bedeutung habe, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

4. Arbeitsmittel

Start-ups fĂŒr Essensauslieferungsdienste sind einem großen Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Diese Konkurrenz wird hĂ€ufig ĂŒber gĂŒnstigere Angebotspreise ausgetragen, weswegen Kosten gedrĂŒckt werden mĂŒssen. Dies geschieht dann auch in einem solchen Start-up zu Lasten der angestellten Fahrradkuriere, indem diese vertraglich ihr eigenes Fahrrad und Smartphone (wegen der Liefer-App) fĂŒr den Lieferdienst zur VerfĂŒgung stellen sollten. Dem Kurier wurde dafĂŒr entsprechend einer Absprache 0,25 Euro je geleisteter Arbeitsstunde fĂŒr Reparaturen in einer vorgegebenen Werkstatt gutgeschrieben. Einer der Kuriere klagte gegen diese Regelung. Nachdem er zunĂ€chst unterlag,12 war er in den nĂ€chsten Instanzen erfolgreich.

Der Arbeitgeber kann in den AGB nicht verlangen, dass Arbeitnehmer eigenes Material ohne finanziellen Ausgleich benutzen sollen, sie sind “nur” zur Arbeitsleistung verpflichtet.13 Das BAG leitet die Pflicht, einem “Rider” ein geeignetes Fahrrad und MobilfunkgerĂ€t nebst erforderlichem Datenvolumen als essentielle Arbeitsmittel zur VerfĂŒgung zu stellen, aus § 611 a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag ab.14 Arbeitsmittel mĂŒssen grundsĂ€tzlich vom Start-up zur VerfĂŒgung gestellt werden. Die entsprechenden Kosten sind einzukalkulieren. Die pauschale Gutschrift fĂŒr Reparaturen ist kein angemessener Ausgleich, da sich der Betrag nicht an der Fahrleistung, sondern an die Arbeitszeit orientiere.15 Ggf. kann ein Einsatz von dem Arbeitnehmer gehörenden GegenstĂ€nden zulĂ€ssig sein, wenn ihm analog zu § 670 BGB ein entsprechender Ausgleichsanspruch eingerĂ€umt wĂŒrde. Ansonsten muss der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur VerfĂŒgung stellen.

Eine weitere Entscheidung ist fĂŒr den Einsatz von dienstlichen Smartphones ebenfalls wichtig: Ein Mitarbeiter eines Softwareentwicklers mit 35 BeschĂ€ftigten erhielt ein dienstliches Smartphone, was er auch privat nutzen durfte. Der Arbeitgeber kĂŒndigte ihm spĂ€ter das ArbeitsverhĂ€ltnis wegen des Verdachts, Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnisse verraten zu haben. Dieser Vorwurf beruhte auf Informationen, die der Arbeitgeber bei einer verdeckten Auswertung von Emails und Whatsapp-Nachrichten aus der Privatnutzung dieser dienstlich genutzten KommunikationskanĂ€le herausgefunden hatte. Dagegen erhob der Mitarbeiter KĂŒndigungsschutzklage unter anderem mit dem Argument, dass der Arbeitgeber sich zu Unrecht auf die gewonnenen Erkenntnisse der verdeckten Auswertung beruft.

Das LAG bestĂ€tigte dieses Verwertungsverbot,16 weil die verdeckte Auswertung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Es gehöre auch im Arbeitsrecht zum Recht der informationellen Selbstbestimmung, selbst ĂŒber die Preisgabe persönlicher Daten zu entscheiden.17 Das Lesen und teilweise Weitergeben der gewonnenen Erkenntnisse sowie das Einbringen dieser Informationen in den Arbeitsgerichtsprozess stelle einen Verstoß gegen § 26 Abs. 1 BDSG dar. Das gelte auch bei einer erlaubten Mischnutzung eines Dienst-Smartphones. Ist die Maßnahme des Arbeitgebers jedoch nach dem BDSG verboten, folge hieraus regelmĂ€ĂŸig ein Verwertungsverbot der solchermaßen rechtswidrig beschafften Informationen. Das LAG hĂ€lt dieses Verwertungsverbot selbst dann fĂŒr gegeben, wenn die Privatnutzung des Smartphones nicht erlaubt worden wĂ€re.18 

DarĂŒber hinaus sprach das LAG dem entlassenen Mitarbeiter einen Schadensersatzanspruch gemĂ€ĂŸ Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 3 000 Euro zu.19 Die Erlaubnis zur Privatnutzung des dienstlichen Smartphones fĂŒhrt also zu einer erheblichen BeschrĂ€nkung der Arbeitgeberbefugnisse.

5. Diskriminieren Start-ups?

In Start-ups arbeiten tendenziell eher jĂŒngere Leute. Nach einer Studie betrĂ€gt in Deutschland das Durchschnittsalter von Start-up-Mitarbeitern 32 Jahre, 69 % der Start-up-BeschĂ€ftigten sind jĂŒnger als 35 Jahre alt, 28 % sogar jĂŒnger als 27 (Stand: 2023)20. In dieses Bild passt auch der Auszug aus folgender Stellenausschreibung: “Wir bieten (. . .) – junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspielraum lĂ€sst (. . .)”,21 so warb ein 2017 gegrĂŒndetes Berliner Start-up um Bewerber fĂŒr eine Stelle als Junior Key Account Manager. Einem Bewerber fĂŒr diese Stelle, Jahrgang 1972, sagte das Start-up ab, der daraufhin das Unternehmen wegen ungerechtfertigter Altersdiskriminierung auf eine EntschĂ€digung von 7 500 Euro gem. §§ 1, 7 Abs. 1, 15 Abs. 1, 2 AGG verklagte.

Die Beschreibung des Start-ups als “junges Team” könnte eine Diskriminierung gem. § 22 AGG indizieren. Und in der Tat hat das BAG 2016 entschieden, dass die Wortwahl “junges und dynamisches Team” dahin gehend verstanden werden könnte, dass nur jĂŒngere Bewerber fĂŒr die Stelle in Frage kommen.22 Das LAG Berlin-Brandenburg sah das hier anders.23 Die Bezeichnung als “junges Team” sei eine Zustandsbeschreibung des existierenden Teams in dem noch jungen Start-up und sei nicht als Anforderungsmerkmal fĂŒr die ausgeschriebene Stelle zu verstehen. BestĂ€tigt wurde diese Sichtweise auch in einem weiteren Fall, in dem die Beschreibung eingebettet war in die Formulierung, “Was Sie erwartet. (. . .) ein junges, hochmotiviertes Team (. . .).” Auch hier wurde dieses Wording nur als Beschreibung der Arbeitsumgebung gewertet, und nicht jedoch als Einstellungsvoraussetzung angesehen.24

Ansonsten löse die Bezeichnung der Stelle als “Junior” Key Account Manager in der oben zitierten Stellenausschreibung ebenfalls keine Indikation einer Altersdiskriminierung aus. Sie sei auf die Stellung eines neuen Mitarbeiters in dem Unternehmen zu beziehen, nicht jedoch auf das Lebensalter als Einstellungsvoraussetzung. Auch die Ansprache potentieller Bewerber in der zweiten Person indiziere keine Altersdiskriminierung, weil es heute in vielen Unternehmen ĂŒblich sei, dass man sich auch unter Ă€lteren BeschĂ€ftigten duze. Die Ausschreibung stelle daher kein Indiz fĂŒr eine Altersdiskriminierung dar. Das LAG wies die Klage ab.

Auch wenn dieser Fall fĂŒr das Start-up hier gut ausging, zeigt der Vergleich mit dem BAG-Urteil, dass bei derartigen Ausschreibungen der Spielraum rechtlich zulĂ€ssiger Formulierungen schnell ausgeschöpft ist. Wenn diese Attribute verwendet werden sollen, dann ist darauf zu achten, dass sie ausschließlich als Ist-Beschreibung des bestehenden Teams verwendet werden und auch nur so verstanden werden können.

Im nĂ€chsten Fall bewarb sich ein gehbehinderter Bewerber mit einer Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit von 100 % auf eine Hochschulstelle als GrĂŒndungsberater fĂŒr Start-ups. Die Hochschule prĂŒfte entgegen § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht, ob der Arbeitsplatz mit einem als arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnte. Der Bewerber wurde zum BewerbungsgesprĂ€ch geladen, kam aber nicht zum Zug. WĂ€hrend der Vorstellung kam die Sprache auf einen bevorstehenden Umzug der betreffenden BĂŒrorĂ€ume in ein oberes Stockwerk eines GebĂ€udes ohne Fahrstuhl. Der Bewerber wurde gefragt, ob er auch ĂŒber die Treppe die BĂŒros erreichen könne, was er bejahte. Die Vertreterin der Hochschule stellte darauf fest, er brauche dann wohl keinen Aufzug. Gerade diese Äußerung bewog das Gericht, davon auszugehen, dass der Bewerber den Zuschlag fĂŒr die Stelle eben gerade nicht wegen seiner Behinderung nicht erhalten hat. Die Behinderung habe daher nicht die fĂŒr den Bewerber negative Auswahlentscheidung begrĂŒndet. Das LAG25 sah in dem Sachverhalt noch nicht einmal die Vermutungswirkung des § 22 AGG begrĂŒndet, der die Beweislast zu Lasten der Hochschule gedreht hĂ€tte.

6. Optionen als Entgelte

Typisch fĂŒr Start-ups sind Mitarbeiterbeteiligungen in Form von virtuellen GeschĂ€ftsanteilen.26 Sie dienen als eine VergĂŒtungsform, aber auch dazu, Mitarbeiter an das Start-up-Unternehmen zu binden. Da es sich “nur” um virtuelle Beteiligungen handelt, werden sie nicht wie echte Aktienoptionen nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG, sondern als so genanntes Vesting vertraglich vereinbart. Dabei spielen Gesamt-Vesting-Perioden, darin bestehende Cliffs (Wartezeiten) oder Good- bzw. Bad-Leaver-Klauseln eine große Rolle. Dazu hat das BAG nun ein wegweisendes Urteil gefĂ€llt.27 In dem zugrunde liegenden Fall war einem Mitarbeiter virtuelle Optionsrechte fĂŒr eine Vesting-Periode von vier Jahren zugeteilt. Die ersten 25 % der Optionsrechte sollten nach zwölf Monaten wahrgenommen werden können, danach ansonsten sukzessive in anteiligen Monatsschritten. Explizit war diese Leistung nicht an eine Gegenleistung des Arbeitnehmers geknĂŒpft. Vertraglich war außerdem eine Verfallklauseln vorgesehen fĂŒr den Fall einer vorzeitigen Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses. Als der Arbeitnehmer sein ArbeitsverhĂ€ltnis kĂŒndigte, waren 31,25 % der Optionen ausĂŒbbar, die er geltend machte. Das hielt das BAG fĂŒr zulĂ€ssig, die Verfallklausel betrachtete es als unangemessen.28 Es hielt die sukzessive monatliche Optionsreife fĂŒr einen deutlichen Hinweis, dass diese Form der Optionen doch als Gegenleistung fĂŒr geleistete Arbeit anzusehen sei. Eine solche zusĂ€tzliche VergĂŒtung können nicht einfach nach einer Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses entzogen werden. Damit gab das BAG seine frĂŒhere Rechtsprechung auf, nach der Bestand der virtuellen GeschĂ€ftsanteile daran gekoppelt werden, dass das ArbeitsverhĂ€ltnis ungekĂŒndigt bleibt.29

Diesen Gegenleistungscharakter der virtuellen Beteiligungen bestĂ€tigte das BAG wenige Tage spĂ€ter:30 Dort stellte es fest, dass derartige ausgeĂŒbten Optionen in die Berechnungsgrundlage der KarenzentschĂ€digung fĂŒr ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 Abs. 2 HGB mit einfließen. Solche virtuellen Optionen seien Teil der vertragsgemĂ€ĂŸen VergĂŒtung, selbst wenn im Vertrag das Gegenteil festgehalten ist.

Start-ups meinen zuweilen, virtuelle GeschĂ€ftsanteile fĂŒr Mitarbeiter aus dem Arbeitsrecht heraushalten zu können, wenn sie diese Vereinbarungen getrennt vom Arbeitsvertrag abschließen und dies ggf. verbinden mit einer Erweiterung des Adressatenkreises fĂŒr die virtuellen GeschĂ€ftsanteilen auf Nicht-Arbeitnehmer. Bei einer Streitigkeit aus solch einer virtuellen Mitarbeiterbeteiligung wurde jedoch der Arbeitsgerichtsweg als zustĂ€ndige Gerichtsbarkeit bestimmt, obwohl weitere freie Berater in das Beteiligungsprogramm einbezogen waren, das Programm separat vom BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis aufgelegt und die entsprechenden Vereinbarungen getrennt davon getroffen wurden. Diese Aspekte reichen nicht aus, um den Zusammenhang mit einem ArbeitsverhĂ€ltnis gemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG aufzuheben. Der Bindungszweck des Beteiligungsprogramms bezieht sich bei Arbeitnehmern mangels anderweitiger Rechtsbeziehungen grundsĂ€tzlich auf das ArbeitsverhĂ€ltnis, so dass dafĂŒr nur die Arbeitsgerichte zustĂ€ndig sind.31 Virtuelle GeschĂ€ftsanteile von Arbeitnehmern werden also von den Arbeitsgerichten nach dem Arbeitsrecht beurteilt.

Anders kann es im Zivilrechtsweg gehen. Hintergrund der nachfolgenden Entscheidung ist der vergebliche Anfechtungsversuch einer arbeitsvertraglichen Aufhebungsvereinbarung im Rahmen eines Prozesses ĂŒber eine Anwaltshaftung. Überlassene virtuelle GeschĂ€ftsanteile können danach, auch wenn sie als VergĂŒtung fĂŒr geleistete Arbeit ausgegeben wurden, durch AGB an den Bestand eines ArbeitsverhĂ€ltnisses von einem Jahr geknĂŒpft werden. Das gilt auch, wenn ein Arbeitgeber das Bezugsrecht fĂŒr Aktienoptionen auch nach Ablauf der Wartezeit von mindestens zwei Jahren (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG) an das Bestehen eines ungekĂŒndigten ArbeitsverhĂ€ltnisses knĂŒpft. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.32 Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom BGH zurĂŒckgewiesen.33

II. Kollektives Arbeitsrecht

1. Rider for Betriebsrat

Ein Arbeitnehmer eines Start-ups kann seinen BeschĂ€ftigungsanspruch auch durch eine einstweilige VerfĂŒgung durchsetzen. Ein Kurierdienst erklĂ€rte einem “Rider” die außerordentliche KĂŒndigung, weil er sich an einem illegalen Streik beteiligt habe. Der Arbeitnehmer machte glaubhaft, dass er Wahlvorstand fĂŒr eine anstehende Betriebsratswahl sei und daher unter dem KĂŒndigungsschutz des § 15 III BetrVG falle. Wegen dieses besonderen KĂŒndigungsschutzes hĂ€tte der Arbeitgeber zunĂ€chst (da es ja noch keinen Betriebsrat gab) ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren gemĂ€ĂŸ § 103 Abs. 2a BetrVG durchfĂŒhren mĂŒssen. Das war nicht geschehen. Daher muss das Start-up die einstweilige VerfĂŒgung zur Sicherung des BeschĂ€ftigungsanspruchs des Arbeitnehmers hinzunehmen.34

2. Wilde Streiks im Start-up

Wer ohne gewerkschaftliche und tarifliche Ambition einen “Wilden” Streik beginnt, muss mit der KĂŒndigung rechnen: Fahrradkuriere streikten vier Tage, um eine pĂŒnktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung durchzusetzen – was gelang. Allerdings wurde das dreien der Kuriere zum VerhĂ€ngnis: sie erhielten die außerordentliche KĂŒndigung wegen Arbeitsverweigerung, was in einem Fall gleichzeitig eine ProbezeitkĂŒndigung darstellte (§ 622 Abs. 3 BGB). In ihren KĂŒndigungsschutzklagen stĂŒtzten sich die Kuriere darauf, dass Art. 9 Abs. 3. GG die Streikteilnahme als erlaubte, allgemeine RechtsausĂŒbung zulasse. Dass sah das LAG Berlin-Brandenburg ganz anders:35 Es kann sich offensichtlich keinen Streik vorstellen, der nicht von einer Gewerkschaft getragen wird, sondern setzt fĂŒr einen rechtmĂ€ĂŸigen Streik eine (hier fehlende) Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG voraus. Die KĂŒndigungsschutzklagen wurden abgewiesen.

3. GrĂŒndung von BetriebsrĂ€ten

BetriebsrĂ€te und Start-ups – das passt nur auf den ersten Blick nicht zusammen.36 Bei “Flaschenpost”, einem 2016 gegrĂŒndeten GetrĂ€nkelieferanten mit digitaler Bestellabwicklung und ĂŒber 500 Mitarbeitern, wollte die GeschĂ€ftsfĂŒhrung eine am 2.4.2020 geplante Betriebsratswahl durch eine Einstweilige VerfĂŒgung verhindern.37 Ende 2019 veranlassten drei Mitarbeiter und die Gewerkschaft NGG eine Betriebsversammlung, um einen Wahlvorstand zu bestellen. Auf Anregung des Unternehmens fand diese am 27.1.2020 statt. Es nahmen jedoch nur 34 Mitarbeiter teil, die einen Wahlvorstand wĂ€hlten. Das Unternehmen sah wegen der geringen Beteiligung den Grundsatz der allgemeinen Wahl verletzt und beantragte die Untersagung der Wahl. Das LAG38 gab dem nicht statt, die Wahl wurde durchgefĂŒhrt. Ein Verfahrensmangel, der zu einem Abbruch des Wahlverfahrens fĂŒhre, mĂŒsse so offensichtlich sein, dass die Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig sein wĂŒrde. Das war hier nicht der Fall. Das LAG weist darauf außerdem hin, dass in betriebsratslosen Betrieben ein Gesamtbetriebsrat auch ohne Betriebsversammlung einen Wahlvorstand bestellen könne, § 17 Abs. 1 S. 1 BetrVG.39 Dem LAG fehlte es bereits an einem VerfĂŒgungsanspruch.

Prof. Dr. Gerrit Horstmeier, M.M. (Master of Mediation, Hagen), Villingen-Schwenningen, ist Studiendekan fĂŒr den Studiengang “Angewandtes Wirtschaftsrecht” an der Business School der Hochschule Furtwangen.


*

Muss es nicht “Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter” oder “Mitarbeiter(*)Innen” oder “Mitarbeitende” heißen? Um der besseren Lesbarkeit willen wird hier das generische Maskulinum verwendet; es sind alle Geschlechter (w/m/d) gemeint.

1

Vgl. Hamann, Abgrenzung von Arbeitnehmerstatus und Werkvertrag, jurisPR-ArbR 50/2013, Anm. 1.

2

LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2023 – L 16 BA 71/20, juris.

3

Zu Crowdwork auch Lang/Reinbach, BB 2025, 885 ff.

4

LAG MĂŒnchen, 4.12.2019 – 8 Sa 146/19, juris, Rn. 197.

5

BAG, 1.12.2020 – 9 AZR 102/20, BB 2021, 1145.

6

BAG, 1.12.2020 – 9 AZR 102/20, BB 2021, 1145, Rn. 50 ff.

7

LAG Hessen, 14.2.2019 – 10 Ta 350/18, juris.

8

LAG Hessen, 14.9.2020 – 10 Ta 350/18, juris, Rn. 32.

9

Zitiert nach BSG, 16.7.2024 – B 12 BA 43/23 B, juris, Rn. 3.

10

BSG, 16.7.2024 – B 12 BA 43/23, juris, Rn. 3, unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, 6.9.2023 – L 2 BA 45/23.

11

BSG, 16.7.2024 – B 12 BA 43/23 B, juris, Rn. 7 ff.

12

LAG Frankfurt 19.2.2021 – 14 Sa 306/20, juris, Rn. 10, unter Verweis auf ArbG Frankfurt, 29.1.2020 – 2 Ca 5722/19.

13

LAG Frankfurt, 19.2.2021 – 14 Sa 306/20, juris, Rn. 43 ff.; LAG Frankfurt, 12.3.2021 – 14 Sa 1158/20, juris, Rn. 37 ff.

14

BAG, 10.11.2021 – 5 AZR 334/21, BB 2023, 121, NJW 2022, 1119, Rn. 16 ff.; vgl. auch die Parallelentscheidung des BAG, 10.11.2021 – 5 AZR 335/21, juris.

15

BAG, 10.11.2021 – 5 AZR 334/21, BB 2023, 121, Rn. 41 ff.

16

LAG Baden-WĂŒrttemberg, 27.1.2023 – 12 Sa 56/21, juris, Rn. 214 ff.

17

BAG, 27.7.2017 – 2 AZR 681/16, BB 2017, 2682, Rn. 32.

18

LAG Baden-WĂŒrttemberg, 27.1.2023 – 12 Sa 56/21, juris, Rn. 240.

19

LAG Baden-WĂŒrttemberg, 27.1.2023 – 12 Sa 56/21, juris, Rn. 308 ff.

21

LAG Berlin-Brandenburg, 1.7.2021 – 5 Sa 1573/20, Rn. 9, 10, BB 2021, 241 Ls.

22

BAG, 11.8.2016 – 8 AZR 406/14, BB 2017, 506, Rn. 34.

23

LAG Berlin-Brandenburg, 1.7.2021 – 5 Sa 1573/20, Rn. 37, BB 2021, 241 Ls.

24

LAG Baden-WĂŒrttemberg, 15.1.2016 – 19 Sa 27/15, Rn. 124, juris.

25

LAG Berlin-Brandenburg, 14.3.2013 – 25 Sa 2304/12, juris, Rn. 52.

26

Dazu Uffmann, ZFA 2025, 454 ff.

27

BAG, 19.3.2025 – 10 AZR 67/24, BB 2025, 2295.

28

BAG, 19.3.2025 – 10 AZR 67/24, BB 2025, 2295, Rn. 133.

29

BAG, 28.5.2008 – 10 AZR 351/07, BB 2009, 168 Ls.

30

BAG, 27.3.2025 – 8 AZR 139/24, Rn. 62 ff., BB 2025, 1779 Ls.

31

LAG Hessen, 20.12.2019 – 14 Ta 398/19, juris, Rn. 36.

32

KG Berlin, 24.8.2020 – 8 U 139/19, juris, Rn. 42 f.

33

BGH, 22.7.2021 – IX ZR 174/20 (zitiert nach KG Berlin, unter den vom KG angebenen Daten jedoch nicht auffindbar).

34

LAG Berlin-Brandenburg, 12.1.2022 – 23 SaGa 1521/21, juris, Rn. 26.

35

LAG Berlin-Brandenburg, 25.4.2023 – 16 Sa 868/22, juris, Rn. 77; vgl. auch die teilparallele Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, 25.4.2023 – 16 Sa 871/22, juris.

38

LAG DĂŒsseldorf, 25.3.2020 – 7 TaBVGa 2/20, juris, Rn. 40.

39

LAG DĂŒsseldorf, 25.3.2020 – 7 TaBVGa 2/20, juris, Rn. 57.